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D-3873/2021

D-3873/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-09-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 12. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach und mandatierte am 15. Juli 2021 die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. B. Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 15. Juli 2021 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei somalische Staatsangehörige, habe ihr Heimatland im April 2019 verlassen und sei im August 2019 nach Europa (Griechenland) gelangt. Die Identitätskarte und ihr Pass seien in der B._______. C. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am (...) 2019 bereits in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihr dort am (...) 2020 Schutz gewährt worden war. D. Mit Schreiben vom 31. Juli 2021 beantragte die Rechtsvertretung die Durchführung der Befragung der Beschwerdeführerin in einem Frauenteam. E. Am 22. Juli 2021 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 23. Mai 2019 (Dublin-Gespräch) in einem Frauenteam statt. In diesem Rahmen wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Griechenland gewährt. Hierbei bestätigte sie die Asylgesuchstellung und Schutzgewährung in Griechenland. Sie habe sich etwa zwei Jahre dort aufgehalten und sei danach über Italien in die Schweiz gereist. Sie habe anfangs in Griechenland bleiben und dort arbeiten und die Sprache lernen wollen. Aber nachdem sie (...) Monate dort gewesen sei, habe ihr ein Mann Alkohol mit einer unbekannten Substanz gegeben, worauf es ihr schlecht gegangen sei. Sie könne sich an nichts Konkretes erinnern, aber sie sei bei dem Vorfall (...). Sie habe dies nicht bei der Polizei gemeldet, da sie niemanden gehabt habe, der übersetzt hätte. Sie habe den Vorfall auch nicht im Camp gemeldet, sondern mit niemandem darüber gesprochen. Den besagten Mann habe sie nie mehr gesehen. Sie habe (...), aber ein Arzt habe ihr gesagt, dass (...). Sie habe sich dann (...). Seit dem besagten Vorfall habe sie sich im Camp nicht mehr sicher gefühlt. Nach Erhalt des positiven Asylentscheids sei sie nach C._______ gereist, wo ihr griechische Dokumente ausgestellt worden seien. Sie habe dann bei dem Mann, der ihr (...) besorgt habe, gewohnt und in dessen (...) gearbeitet und so das Geld für die (...) abbezahlt. Dieser Mann sei sehr nett gewesen und habe sich gut um sie gekümmert. Sie hätten noch Kontakt. Sie habe aber nicht für immer dortbleiben können, sondern selbständig sein wollen. Sie sei nicht in Griechenland geblieben, weil sie die Sprache nicht gekonnt und ihr diesbezüglich niemand geholfen habe. Man müsse dort selber die Sprache lernen und sich integrieren. Gesundheitlich gehe es ihr sehr gut. F. Am 22. Juli 2021 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Am 26. Juli 2021 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zu. Sie bestätigten, dass der Beschwerdeführerin am (...) 2020 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei und sie in Griechenland über eine bis zum (...) gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. G. Am 19. August 2021 stellte das SEM der Beschwerdeführerin den Entwurf des Nichteintretensentscheids zu und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 20. August 2021 wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass sie nicht nach Griechenland zurückkönne, da sie dort die Schwierigkeiten erlebt habe, aufgrund derer sie Somalia verlassen habe. Sie habe in Griechenland keinen Schutz erhalten und wisse nicht, wo sie dort in Sicherheit leben könnte. Sie habe im Camp, in dem sie vergewaltigt worden sei, von einer Organisation lnformationen über andere Frauen mit ähnlichen Erlebnissen erzählt bekommen, und deshalb das Vertrauen in jegliche Organisationen verloren. Sie wolle nicht, dass Drittpersonen von ihrem Vorfall Kenntnis erhalten würden. Die Situation von Schutzberechtigten in Griechenland sei desolat; das Land vermöge seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachzukommen, und Schutzberechtigten, die nicht über die nötigen Sprachkenntnisse, finanziellen Ressourcen und Netzwerke verfügen würden, sei es dort kaum möglich, über den Rechtsweg ihre Ansprüche innert nützlicher Frist geltend zu machen. Sie verweise hierzu auf Berichte verschiedener Organisationen und Entscheide deutscher Verwaltungsgerichte. Es sei daher von der Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit ihrer Wegweisung nach Griechenland auszugehen, zumal sie bereits Opfer einer Vergewaltigung geworden sei und die Kosten für (...) habe abarbeiten müssen. Als alleinstehende Frau sei sie in Griechenland gefährdet, ausgenutzt und erneut Opfer von sexueller Gewalt zu werden. H. Mit Verfügung vom 24. August 2021 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. Es wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werde. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Es führte an, dass Griechenland ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG sei und die Beschwerdeführerin dorthin zurückkehren könne, wo ihr der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Für die weitere Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen. I. Mit Eingabe vom 31. August 2021 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Feststellung des Sachverhalts und subeventualiter um Anweisung an die Vorinstanz, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend adäquater Unterbringung und Zugangs zu nahtloser fachärztlicher Behandlung einzuholen, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei aus Griechenland ausgereist, weil sie dort Opfer einer Vergewaltigung geworden sei und sich danach im Camp nicht mehr sicher gefühlt habe. Das Camp habe aus einem Zeltlager mit mangelhafter sanitärer Infrastruktur bestanden und sie habe sich auf dem Weg zu den Toiletten gefürchtet, dass ihr etwas angetan werden könnte. Vor der medizinischen Versorgung habe es jeweils eine Schlange gegeben und sie sei oft vergebens angestanden. Nach der Vergewaltigung sei sie so verängstigt gewesen, dass sie sich nicht getraut habe, zur Polizei zu gehen. Auch seitens des Camp-Personals habe sie diesbezüglich keine Unterstützung gehabt. Nach Erhalt des Schutztitels habe sie das Camp verlassen müssen und sich verzweifelt an eine Privatperson gewendet, die ihr ein (...) besorgt habe. Die diesbezüglichen Schulden habe sie von (...) bis (...) in deren (...) abgearbeitet. Danach sei sie vor dem Gang in die Obdachlosigkeit gestanden. Zudem habe sie die Sprache nicht gekonnt und von den Behörden keine Unterstützung erhalten, um sich in Griechenland zu integrieren. Deshalb habe sie das Land verlassen. Das SEM habe die Situation von Schutzberechtigten in Griechenland unzureichend berücksichtigt. Es sei mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar, wenn eine Person im Zielstaat auf sich allein gestellt sei und über einen langen Zeitraum gezwungen wäre, auf der Strasse oder ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln zu leben. Die Situation von Personen, die in Griechenland über einen Schutzstatus verfügen würden, sei angesichts fehlender Unterstützung beim Auffinden einer Unterbringung, fehlenden Zugangs zum Arbeitsmarkt, zu Bildung und Sozialhilfe sowie nur schwer erhältlicher medizinischer Hilfe menschenunwürdig. Sie verweise auf entsprechende Einschätzungen deutscher und niederländischer Gerichte. Folglich sei auch vorliegend von der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen. Das SEM habe seine anderslautende Einschätzung ungenügend begründet. Sollte das Vorliegen eines "real risk" im Sinne von Art. 3 EMRK respektive das Bestehen individueller Vollzugshindernisse verneint werden, seien von den griechischen Behörden zumindest individuelle Zusicherungen bezüglich adäquater nahtloser medizinischer Behandlung und Unterbringung einzuholen. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. September 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte dieses den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor dem SEM teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4 Vorab ist festzustellen, dass keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Die Rüge der Beschwerdeführerin, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, indem es sich unzureichend zu der von ihr in ihrer Stellungnahme vom 20. August 2021 erwähnten Rechtsprechung deutscher Verwaltungsgerichte geäussert habe, vermag nicht zu greifen. Das SEM hat die besagten Ausführungen der Beschwerdeführerin vom 20. August 2021 zur Kenntnis genommen und in seinem Entscheid berücksichtigt (vgl. angefochtene Verfügung S. 8), und in genügender Weise dargelegt, weshalb es die Überstellung nach Griechenland (dennoch) als durchführbar erachte. Der (Eventual-)Antrag der Beschwerdeführerin um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 5.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Bei einer Person, die bereits in einem sicheren Drittstaat als Flüchtling anerkannt wurde und die dorthin zurückkehren kann, erfolgt in der Schweiz mangels Bestehens eines Rechtsschutzinteresses keine zusätzliche Feststellung der Flüchtlingseigenschaft respektive Anerkennung von Wegweisungshindernissen in den Heimatstaat. Damit sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht in Anwendung der besagten Bestimmung nicht eingetreten ist.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.1 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).

E. 7.2.2 Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur dann bejaht, wenn im jeweiligen Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Völkerrechtsverletzungen vorliegen. Das Gericht erkennt an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer generellen unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzberechtigten im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (so insbesondere das Urteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Die bekannten Unzulänglichkeiten treten nicht in einer Weise auf, die darauf schliessen lassen, dass Griechenland grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig sei, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren, beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-3708/2021 vom 27. August 2021, E-319/2021 vom 27. Januar 2021 und E-4617/2020 vom 24. September 2020). Die von der Beschwerdeführerin zitierten Berichte verschiedener Organisationen und Entscheide deutscher und niederländischer Gerichte vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge und den Zugang zu Gerichten respektive anderen Ausländern und Ausländerinnen gleichgestellt beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), Bildung (Art. 27), Sozialhilfeleistungen (Art. 29), Wohnraum (Art. 32) und medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. Referenzurteil D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2).

E. 7.2.3 Die Beschwerdeführerin verfügt in Griechenland über den Flüchtlingsstatus und findet dort somit Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG. Im vorliegenden Fall liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass für die Beschwerdeführerin persönlich ein "real risk" bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, dass sie bei den griechischen Behörden um entsprechenden Schutz ersucht habe, und es ist ausserdem nicht ersichtlich, dass sie rechtlich gegen eine Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen wäre. Die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht vorausschaubaren Gründen in eine so missliche Lebenssituation getrieben zu werden, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, vermag die Schwelle zu einem entsprechenden "real risk" nicht zu überschreiten. Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10 §183). Eine solche Situation ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin gab am 22. Juli 2021 zu Protokoll, dass es ihr gesundheitlich sehr gut gehe, und den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aktuell unter gesundheitlichen Beschwerden leiden würde respektive in ärztlicher Behandlung wäre. Der in der Rechtsmitteleingabe vom 31. August 2021 beantragten Einholung von Zusicherungen seitens der griechischen Behörden bezüglich nahtloser medizinischer Behandlung fehlt es damit von vornherein an einer Grundlage. Im Übrigen hat sich Griechenland völkerrechtlich verpflichtet, Asylsuchenden und ausländischen Personen mit einem Schutzstatus die erforderlichen medizinischen Behandlungen zur Verfügung zu stellen (vgl. Urteil des BVGer E-3110/2020 vom 24. Juni 2020 E. 7.4). Die Beschwerdeführerin ist gehalten, bei Bedarf medizinischer Behandlung die ihr zustehenden Rechte einzufordern und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit in Griechenland Opfer eines sexuellen Übergriffs gewesen sei, lässt sie zwar als vulnerabel erscheinen, vermag unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse aber nicht zur Unzulässigkeit der Überstellung nach Griechenland zu führen. Bedauerlicherweise gelingt es keinem Staat, seine Einwohner und Einwohnerinnen jederzeit und überall vor kriminellen Machenschaft zu schützen. Griechenland ist sodann ein Rechtsstaat, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 9.2, ferner Urteil des BVGer D-3708/2021 vom 27. August 2021 E. 5.4.5). Die Beschwerdeführerin wäre somit in Bezug auf den im Flüchtlingslager erlebten Übergriff gehalten gewesen, in Griechenland Anzeige gegen den Täter zu erstatten. Es steht ihr auch jederzeit offen, sich an die zuständigen griechischen Behörden zu wenden, sollte sie sich künftig von Drittpersonen bedroht fühlen. Es liegen keine Hinweise vor, wonach die zuständigen griechischen Organe ihr den erforderlichen Schutz oder eine Anzeigeerstattung verweigern würden. Dass sich die Beschwerdeführerin, die ihren Angaben zufolge auf die Unterstützung einer Privatperson (...) habe zählen können, nicht schutzsuchend an die griechischen Behörden oder NGOs, die sie mit den zuständigen behördlichen Stellen hätten vernetzen können, gewendet habe, vermag die Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Organe nicht in Frage zu stellen.

E. 7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.

E. 7.3 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist - auch in Anbetracht der gegenwärtigen Asylpolitik Griechenlands - auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen.

E. 7.3.1 Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie auch aus der Flüchtlingskonvention ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht, wie bereits zuvor ausgeführt (vgl. E. 7.2.2.), nach wie vor davon aus, dass Personen mit Schutzstatus griechischen Bürgerinnen und Bürgern respektive anderen Ausländern und Ausländerinnen in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt sind (vgl. Art. 16-24 FK). Die Schutzberechtigten können sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen. Es darf von der Beschwerdeführerin erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Mit den Vorbringen, die Aufenthaltsbedingungen in Griechenland seien generell schlecht und sie sei dort vor Erhalt des positiven Asylentscheids in einem Camp mit mangelhafter sanitärer Infrastruktur untergebracht gewesen, hat die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, dieser Drittstaat würde ihr nach der erfolgten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des entsprechenden Schutzstatus dauerhaft die ihr gemäss diesen Richtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Auch wenn die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die sozialen Strukturen Griechenlands mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen ihre Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Es bedarf damit keiner individuellen Zusicherungen der griechischen Behörden bezüglich Unterbringung und medizinischer Versorgung, zumal auch keine Hinweise vorliegen, dass im Bedarfsfall eine medizinische Behandlung oder Betreuung der Beschwerdeführerin in Griechenland nicht möglich wäre.

E. 7.3.2 Weder die allgemeine Situation in Griechenland noch individuelle Gründe lassen somit auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben, und sie dort aufgrund ihres Flüchtlingsstatus über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Auch die Covid-19-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Griechenland angepasst wird.

E. 7.5 Der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung ist somit zu bestätigen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.

E. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3873/2021 Urteil vom 3. September 2021 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Sabine Eichenberger, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. August 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 12. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach und mandatierte am 15. Juli 2021 die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. B. Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 15. Juli 2021 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei somalische Staatsangehörige, habe ihr Heimatland im April 2019 verlassen und sei im August 2019 nach Europa (Griechenland) gelangt. Die Identitätskarte und ihr Pass seien in der B._______. C. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am (...) 2019 bereits in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihr dort am (...) 2020 Schutz gewährt worden war. D. Mit Schreiben vom 31. Juli 2021 beantragte die Rechtsvertretung die Durchführung der Befragung der Beschwerdeführerin in einem Frauenteam. E. Am 22. Juli 2021 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 23. Mai 2019 (Dublin-Gespräch) in einem Frauenteam statt. In diesem Rahmen wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Griechenland gewährt. Hierbei bestätigte sie die Asylgesuchstellung und Schutzgewährung in Griechenland. Sie habe sich etwa zwei Jahre dort aufgehalten und sei danach über Italien in die Schweiz gereist. Sie habe anfangs in Griechenland bleiben und dort arbeiten und die Sprache lernen wollen. Aber nachdem sie (...) Monate dort gewesen sei, habe ihr ein Mann Alkohol mit einer unbekannten Substanz gegeben, worauf es ihr schlecht gegangen sei. Sie könne sich an nichts Konkretes erinnern, aber sie sei bei dem Vorfall (...). Sie habe dies nicht bei der Polizei gemeldet, da sie niemanden gehabt habe, der übersetzt hätte. Sie habe den Vorfall auch nicht im Camp gemeldet, sondern mit niemandem darüber gesprochen. Den besagten Mann habe sie nie mehr gesehen. Sie habe (...), aber ein Arzt habe ihr gesagt, dass (...). Sie habe sich dann (...). Seit dem besagten Vorfall habe sie sich im Camp nicht mehr sicher gefühlt. Nach Erhalt des positiven Asylentscheids sei sie nach C._______ gereist, wo ihr griechische Dokumente ausgestellt worden seien. Sie habe dann bei dem Mann, der ihr (...) besorgt habe, gewohnt und in dessen (...) gearbeitet und so das Geld für die (...) abbezahlt. Dieser Mann sei sehr nett gewesen und habe sich gut um sie gekümmert. Sie hätten noch Kontakt. Sie habe aber nicht für immer dortbleiben können, sondern selbständig sein wollen. Sie sei nicht in Griechenland geblieben, weil sie die Sprache nicht gekonnt und ihr diesbezüglich niemand geholfen habe. Man müsse dort selber die Sprache lernen und sich integrieren. Gesundheitlich gehe es ihr sehr gut. F. Am 22. Juli 2021 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Am 26. Juli 2021 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zu. Sie bestätigten, dass der Beschwerdeführerin am (...) 2020 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei und sie in Griechenland über eine bis zum (...) gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. G. Am 19. August 2021 stellte das SEM der Beschwerdeführerin den Entwurf des Nichteintretensentscheids zu und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 20. August 2021 wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass sie nicht nach Griechenland zurückkönne, da sie dort die Schwierigkeiten erlebt habe, aufgrund derer sie Somalia verlassen habe. Sie habe in Griechenland keinen Schutz erhalten und wisse nicht, wo sie dort in Sicherheit leben könnte. Sie habe im Camp, in dem sie vergewaltigt worden sei, von einer Organisation lnformationen über andere Frauen mit ähnlichen Erlebnissen erzählt bekommen, und deshalb das Vertrauen in jegliche Organisationen verloren. Sie wolle nicht, dass Drittpersonen von ihrem Vorfall Kenntnis erhalten würden. Die Situation von Schutzberechtigten in Griechenland sei desolat; das Land vermöge seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachzukommen, und Schutzberechtigten, die nicht über die nötigen Sprachkenntnisse, finanziellen Ressourcen und Netzwerke verfügen würden, sei es dort kaum möglich, über den Rechtsweg ihre Ansprüche innert nützlicher Frist geltend zu machen. Sie verweise hierzu auf Berichte verschiedener Organisationen und Entscheide deutscher Verwaltungsgerichte. Es sei daher von der Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit ihrer Wegweisung nach Griechenland auszugehen, zumal sie bereits Opfer einer Vergewaltigung geworden sei und die Kosten für (...) habe abarbeiten müssen. Als alleinstehende Frau sei sie in Griechenland gefährdet, ausgenutzt und erneut Opfer von sexueller Gewalt zu werden. H. Mit Verfügung vom 24. August 2021 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. Es wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werde. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Es führte an, dass Griechenland ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG sei und die Beschwerdeführerin dorthin zurückkehren könne, wo ihr der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Für die weitere Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen. I. Mit Eingabe vom 31. August 2021 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Feststellung des Sachverhalts und subeventualiter um Anweisung an die Vorinstanz, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend adäquater Unterbringung und Zugangs zu nahtloser fachärztlicher Behandlung einzuholen, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei aus Griechenland ausgereist, weil sie dort Opfer einer Vergewaltigung geworden sei und sich danach im Camp nicht mehr sicher gefühlt habe. Das Camp habe aus einem Zeltlager mit mangelhafter sanitärer Infrastruktur bestanden und sie habe sich auf dem Weg zu den Toiletten gefürchtet, dass ihr etwas angetan werden könnte. Vor der medizinischen Versorgung habe es jeweils eine Schlange gegeben und sie sei oft vergebens angestanden. Nach der Vergewaltigung sei sie so verängstigt gewesen, dass sie sich nicht getraut habe, zur Polizei zu gehen. Auch seitens des Camp-Personals habe sie diesbezüglich keine Unterstützung gehabt. Nach Erhalt des Schutztitels habe sie das Camp verlassen müssen und sich verzweifelt an eine Privatperson gewendet, die ihr ein (...) besorgt habe. Die diesbezüglichen Schulden habe sie von (...) bis (...) in deren (...) abgearbeitet. Danach sei sie vor dem Gang in die Obdachlosigkeit gestanden. Zudem habe sie die Sprache nicht gekonnt und von den Behörden keine Unterstützung erhalten, um sich in Griechenland zu integrieren. Deshalb habe sie das Land verlassen. Das SEM habe die Situation von Schutzberechtigten in Griechenland unzureichend berücksichtigt. Es sei mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar, wenn eine Person im Zielstaat auf sich allein gestellt sei und über einen langen Zeitraum gezwungen wäre, auf der Strasse oder ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln zu leben. Die Situation von Personen, die in Griechenland über einen Schutzstatus verfügen würden, sei angesichts fehlender Unterstützung beim Auffinden einer Unterbringung, fehlenden Zugangs zum Arbeitsmarkt, zu Bildung und Sozialhilfe sowie nur schwer erhältlicher medizinischer Hilfe menschenunwürdig. Sie verweise auf entsprechende Einschätzungen deutscher und niederländischer Gerichte. Folglich sei auch vorliegend von der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen. Das SEM habe seine anderslautende Einschätzung ungenügend begründet. Sollte das Vorliegen eines "real risk" im Sinne von Art. 3 EMRK respektive das Bestehen individueller Vollzugshindernisse verneint werden, seien von den griechischen Behörden zumindest individuelle Zusicherungen bezüglich adäquater nahtloser medizinischer Behandlung und Unterbringung einzuholen. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. September 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte dieses den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor dem SEM teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

4. Vorab ist festzustellen, dass keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Die Rüge der Beschwerdeführerin, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, indem es sich unzureichend zu der von ihr in ihrer Stellungnahme vom 20. August 2021 erwähnten Rechtsprechung deutscher Verwaltungsgerichte geäussert habe, vermag nicht zu greifen. Das SEM hat die besagten Ausführungen der Beschwerdeführerin vom 20. August 2021 zur Kenntnis genommen und in seinem Entscheid berücksichtigt (vgl. angefochtene Verfügung S. 8), und in genügender Weise dargelegt, weshalb es die Überstellung nach Griechenland (dennoch) als durchführbar erachte. Der (Eventual-)Antrag der Beschwerdeführerin um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Bei einer Person, die bereits in einem sicheren Drittstaat als Flüchtling anerkannt wurde und die dorthin zurückkehren kann, erfolgt in der Schweiz mangels Bestehens eines Rechtsschutzinteresses keine zusätzliche Feststellung der Flüchtlingseigenschaft respektive Anerkennung von Wegweisungshindernissen in den Heimatstaat. Damit sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht in Anwendung der besagten Bestimmung nicht eingetreten ist. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 7.2.2 Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur dann bejaht, wenn im jeweiligen Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Völkerrechtsverletzungen vorliegen. Das Gericht erkennt an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer generellen unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzberechtigten im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (so insbesondere das Urteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Die bekannten Unzulänglichkeiten treten nicht in einer Weise auf, die darauf schliessen lassen, dass Griechenland grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig sei, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren, beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-3708/2021 vom 27. August 2021, E-319/2021 vom 27. Januar 2021 und E-4617/2020 vom 24. September 2020). Die von der Beschwerdeführerin zitierten Berichte verschiedener Organisationen und Entscheide deutscher und niederländischer Gerichte vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge und den Zugang zu Gerichten respektive anderen Ausländern und Ausländerinnen gleichgestellt beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), Bildung (Art. 27), Sozialhilfeleistungen (Art. 29), Wohnraum (Art. 32) und medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. Referenzurteil D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2). 7.2.3 Die Beschwerdeführerin verfügt in Griechenland über den Flüchtlingsstatus und findet dort somit Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG. Im vorliegenden Fall liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass für die Beschwerdeführerin persönlich ein "real risk" bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, dass sie bei den griechischen Behörden um entsprechenden Schutz ersucht habe, und es ist ausserdem nicht ersichtlich, dass sie rechtlich gegen eine Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen wäre. Die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht vorausschaubaren Gründen in eine so missliche Lebenssituation getrieben zu werden, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, vermag die Schwelle zu einem entsprechenden "real risk" nicht zu überschreiten. Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10 §183). Eine solche Situation ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin gab am 22. Juli 2021 zu Protokoll, dass es ihr gesundheitlich sehr gut gehe, und den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aktuell unter gesundheitlichen Beschwerden leiden würde respektive in ärztlicher Behandlung wäre. Der in der Rechtsmitteleingabe vom 31. August 2021 beantragten Einholung von Zusicherungen seitens der griechischen Behörden bezüglich nahtloser medizinischer Behandlung fehlt es damit von vornherein an einer Grundlage. Im Übrigen hat sich Griechenland völkerrechtlich verpflichtet, Asylsuchenden und ausländischen Personen mit einem Schutzstatus die erforderlichen medizinischen Behandlungen zur Verfügung zu stellen (vgl. Urteil des BVGer E-3110/2020 vom 24. Juni 2020 E. 7.4). Die Beschwerdeführerin ist gehalten, bei Bedarf medizinischer Behandlung die ihr zustehenden Rechte einzufordern und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit in Griechenland Opfer eines sexuellen Übergriffs gewesen sei, lässt sie zwar als vulnerabel erscheinen, vermag unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse aber nicht zur Unzulässigkeit der Überstellung nach Griechenland zu führen. Bedauerlicherweise gelingt es keinem Staat, seine Einwohner und Einwohnerinnen jederzeit und überall vor kriminellen Machenschaft zu schützen. Griechenland ist sodann ein Rechtsstaat, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 9.2, ferner Urteil des BVGer D-3708/2021 vom 27. August 2021 E. 5.4.5). Die Beschwerdeführerin wäre somit in Bezug auf den im Flüchtlingslager erlebten Übergriff gehalten gewesen, in Griechenland Anzeige gegen den Täter zu erstatten. Es steht ihr auch jederzeit offen, sich an die zuständigen griechischen Behörden zu wenden, sollte sie sich künftig von Drittpersonen bedroht fühlen. Es liegen keine Hinweise vor, wonach die zuständigen griechischen Organe ihr den erforderlichen Schutz oder eine Anzeigeerstattung verweigern würden. Dass sich die Beschwerdeführerin, die ihren Angaben zufolge auf die Unterstützung einer Privatperson (...) habe zählen können, nicht schutzsuchend an die griechischen Behörden oder NGOs, die sie mit den zuständigen behördlichen Stellen hätten vernetzen können, gewendet habe, vermag die Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Organe nicht in Frage zu stellen. 7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 7.3 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist - auch in Anbetracht der gegenwärtigen Asylpolitik Griechenlands - auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen. 7.3.1 Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie auch aus der Flüchtlingskonvention ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht, wie bereits zuvor ausgeführt (vgl. E. 7.2.2.), nach wie vor davon aus, dass Personen mit Schutzstatus griechischen Bürgerinnen und Bürgern respektive anderen Ausländern und Ausländerinnen in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt sind (vgl. Art. 16-24 FK). Die Schutzberechtigten können sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen. Es darf von der Beschwerdeführerin erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Mit den Vorbringen, die Aufenthaltsbedingungen in Griechenland seien generell schlecht und sie sei dort vor Erhalt des positiven Asylentscheids in einem Camp mit mangelhafter sanitärer Infrastruktur untergebracht gewesen, hat die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, dieser Drittstaat würde ihr nach der erfolgten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des entsprechenden Schutzstatus dauerhaft die ihr gemäss diesen Richtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Auch wenn die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die sozialen Strukturen Griechenlands mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen ihre Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Es bedarf damit keiner individuellen Zusicherungen der griechischen Behörden bezüglich Unterbringung und medizinischer Versorgung, zumal auch keine Hinweise vorliegen, dass im Bedarfsfall eine medizinische Behandlung oder Betreuung der Beschwerdeführerin in Griechenland nicht möglich wäre. 7.3.2 Weder die allgemeine Situation in Griechenland noch individuelle Gründe lassen somit auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben, und sie dort aufgrund ihres Flüchtlingsstatus über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Auch die Covid-19-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Griechenland angepasst wird. 7.5 Der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung ist somit zu bestätigen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: