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E-1025/2020

E-1025/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reiste gemäss eigenen Angaben am 8. Januar 2020 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Nachdem ihr das BAZ C._______ als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, wurden dort durch das SEM am 13. Januar 2020 ihre Personalien aufgenommen. B. Am 22. Januar 2020 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Überstellung nach Italien, da dieser Staat möglicherweise zur Prüfung ihres Asylgesuches zuständig sei. Gleichzeitig wurde ihr die Gelegenheit erteilt, sich zu ihrem Gesundheitszustand zu äussern. Die Beschwerdeführerin brachte dabei hauptsächlich vor, sie habe ihren Heimatstaat am 5. Februar 2006 verlassen. Seit dem 6. Februar 2006 habe sie aufenthaltsrechtlich bewilligt in D._______/Italien mit ihrem Ehemann, ebenfalls sri-lankischer Staatsangehöriger gelebt. Während ihres Aufenthaltes in Italien sei sie drei Mal legal zurück in ihren Heimatstaat gereist. Sie besitze eine bis im März 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung für Italien. Sie sei aus Furcht vor ihrem Ehemann aus Italien ausgereist, da dieser sie geschlagen und einmal ausgesperrt habe. Er habe mit der Mafia zu tun und wolle sie umbringen. Fünf Mal sei sie deswegen bei der Polizei gewesen, letztmals im Juni 2018. Die italienischen Behörden hätten ihre Anzeigen jedoch nicht entgegennehmen wollen und ihrem Ehemann geglaubt. Egal wohin sie gehen würde, die Tamilen würden sie finden. Ausserdem brachte sie vor, sie leide an Schlaflosigkeit und Rückenschmerzen. Zur Stützung ihrer Vorbringen zeigte die Beschwerdeführerin dem SEM während erwähntem Gespräch eine Fotoaufnahme ihrer Aufenthaltsbewilligung in Italien («permesso di soggiorno»), welche bis am 29. März 2021 gültig ist. C. Am 22. Januar 2020 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Am 24. Januar 2020 übermittelte die Rechtsvertretung dem SEM ein Foto des «permesso di soggiorno» (Aufenthaltsbewilligung) der Beschwerdeführerin in Italien. E. Am 27. Januar 2020 wurden dem SEM durch die Rechtsvertretung medizinische Unterlagen, darunter ein ärztlicher Kurzbericht vom 15. Januar 2020 zugestellt (act. [...]-18/9). Demzufolge bestand bei der Beschwerdeführerin der Verdacht auf eine Depression mit Schlafstörungen, Antriebslosigkeit und körperlichen Schmerzen sowie der Status nach Diabetes Mellitus Typ II. Zudem wurden chronische Rückenschmerzen diagnostiziert. Empfohlen wurden nebst einer medikamentösen Behandlung, ein psychologisches Gespräch sowie Physiotherapie. F. Die italienischen Behörden entsprachen am 7. Februar 2020 dem Aufnahmeersuchen des SEM vom 22. Januar 2020 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO. G. Die Rechtsvertretung übermittelte dem SEM am 12. Februar 2020 einen weiteren medizinischen Kurzbericht vom 11. Februar 2020. In diesem wurden folgende Diagnosen gestellt: Perniziöse Anämie (Anmerkung des Gerichts: Blutarmut infolge Vitamin-B-12-Mangel), Vitamin-B12- und FE(Eisen)-Mangel, pos. Ak (positive Antikörper), DM Typ II (Diabetes Mellitus Typ II), V.a. (Verdacht) Anpassungsstörung DD (Differentialdiagnose), Depression, Verspannung nuchal (Nacken) / Kieferbereich, Lumbalgie (Rückenschmerz in der Lendenwirbelsäule). Nebst der medikamentösen Therapie wurde die Weiterführung der Physiotherapie angeordnet und die Überweisung an einen Gastroenterologen empfohlen. H. Mit Verfügung vom 11. Februar 2020 (eröffnet am 13. Februar 2020) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, da Italien gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin handelnd durch rubrizierten Rechtsvertreter am 24. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, da die Dublin-III-VO nicht anwendbar sei. Eventualiter wurde beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, in Anwendung der Souveränitätsklausel auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die unentgeltliche Prozessführung beantragt. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). K. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2020 forderte die zuständige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin respektive deren Rechtsvertreter auf, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung die Rechtmittelschrift mit einer Originalunterschrift zu versehen und eine Vertretungsvollmacht im Original nachzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien per sofort einstweilen ausgesetzt. L. Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 wurden die Beschwerdeverbesserung (Unterschrift) und die Vertretungsvollmacht im Original nachgereicht.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden (zur Kognition betreffend die Ermessensausübung im Dublin-Verfahren vgl. BVGE 2015/9).

E. 1.6 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 2.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) - wie es hier vorliegt - sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 2.4 Erweist es sich als unmöglich, die antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für die Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 2.5 Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 2.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 2.7 Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin hielt sich eigenen Angaben gemäss seit dem (...) bis zum (...) und damit über (...) Jahre lang aufenthaltsrechtlich bewilligt in Italien auf. Sie reichte die Kopie einer noch bis zum 29. März 2021 gültigen Aufenthaltsbewilligung ein (act. 16/1 Beilage 1). Gestützt auf diesen Sachverhalt hat das SEM die italienischen Behörden am 22. Januar 2020 zu Recht gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführerin ersucht (Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 7. Februar 2020 zu (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Daran ändert auch die in der Beschwerde vertretene Auffassung, wonach die Beschwerdeführerin (noch) keine Verfolgung durch ihren Heimatstaat Sri Lanka, sondern eine Verfolgung durch ihren in Italien wohnhaften Ehemann geltend mache und deshalb die Dublin-III-VO nicht zur Anwendung gelange, nichts. Das SEM hat das Schutzersuchen der Beschwerdeführerin als (erstmaliges) Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG (respektive als erstmaliges Gesuch um internationalen Schutz im Sinne von Art. 2b der Dublin-III-VO) erachtet. Aufgrund ihrer Aufenthaltsbewilligung in Italien wird es jedoch nicht am SEM, sondern - wie dargelegt - gemäss der in der Dublin-III-VO festgelegten Zuständigkeitsregeln Sache der italienischen Behörden sein, das Schutzersuchen inhaltlich zu prüfen, mithin der Frage nachzugehen, ob mit diesem Gesuch eine (relevante) Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne dargelegt wird.

E. 3.2 Im Weiteren ist festzuhalten, dass es - in Übereinstimmung mit dem SEM - keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. So ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Es kann davon ausgegangen werden, Italien komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach und anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben. An dieser Auffassung ist derzeit - wie vom SEM zutreffend erwähnt - auch unter Berücksichtigung des sog. «Salvini-Dekrets» festzuhalten. In diesem Zusammenhang ist auf den kürzlich ergangenen, als Referenzurteil publizierten Entscheid des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 hinzuweisen. Darin gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass auch nach Erlass und Umsetzung des «Salvini-Dekrets» gegenwärtig das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO, welche die staatliche Unterstützung Italiens und dessen Einrichtungen für Asylsuchende betreffen, zu verneinen sei (vgl. ausführlich E. 6.1 - 6.4). Diese Einschätzung gilt auch, obwohl die dortigen Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus mit gewissen Mängeln behaftet sind, und sich demgegenüber mehrere private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen (vgl. etwa das Urteil des BVGer F- 373/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.2). Auf systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem lassen auch nicht die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich des vom SEM mit ihr geführten persönlichen Gesprächs schliessen, zumal sie dort hauptsächlich auf Probleme mit ihrem Ehemann, gegen den sie erfolglos mittels polizeilicher Anzeige vorgegangen sei, verwies. Die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift, in Italien wäre sie als Opfer häuslicher Gewalt auf sich alleine gestellt und ohne Schutz und ohne Obdach, sind ebenfalls nicht geeignet, konkret aufzuzeigen, inwiefern das italienische Asylsystem von generellen Mängeln beherrscht wäre. Es sei in diesem Zusammenhang ausserdem darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin keine Belege dafür eingereicht hat, dass sie bei der italienischen Polizei tatsächlich Anzeige gegen ihren Ehemann wegen häuslicher Gewalt erstattet hat. Auffällig ist zudem, dass sie sich ihren Angaben zufolge letztmals im Juni 2018 an die italienischen Polizeibehörden gewandt haben will, ihre Ausreise aus Italien jedoch erst im Februar 2020 erfolgte. Damit bestehen zugleich Zweifel an ihrer Darstellung, sie sei in Italien Opfer von häuslicher Gewalt geworden. Das in der Beschwerde zitierte Urteil des EGMR zur Passivität der italienischen Behörden bei häuslicher Gewalt in Italien vermag schliesslich ebenfalls nicht aufzuzeigen, inwiefern das italienische Asylsystem von generellen Mängeln geprägt ist.

E. 3.3 Unter diesen Umständen hat das SEM die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu Recht verneint.

E. 3.4.1 Ein (zwingender) Selbsteintritt in Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ist vorliegend ebenfalls nicht angezeigt: Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihr Asylverfahren unter Einhaltung der Verfahrensrichtlinien zu führen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, darzutun, inwiefern die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Wie bereits erwähnt, bestehen Zweifel daran, dass sie in Italien tatsächlich Opfer von häuslicher Gewalt wurde und gegen ihren Ehemann Anzeige erstattet hat, der die Polizei nicht gefolgt sei. Sie konnte sodann nicht substanziiert darlegen, dass sie bei einer Rückkehr auf sich allein gestellt und ohne Obdach wäre respektive Italien ihr als Asylsuchende (mit nach wie vor gültiger Aufenthaltsbewilligung) die minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. In diesem Zusammenhang ist ergänzend festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in Italien über ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügt, aus welchem weitergehende Rechte resultieren, als sie Asylsuchenden zustehen.

E. 3.4.2 Auch die von der Beschwerdeführerin dargelegten gesundheitlichen Probleme stehen einer Überstellung nach Italien im Lichte von Art. 3 EMRK nicht entgegen. Denn eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Überstellung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Bei den im ärztlichen Bericht vom 11. Februar 2020 erwähnten gesundheitlichen Problemen (vgl. A22/2) handelt es sich um Blutarmut, Vitaminmangel, Verspannungen im Nacken- und Kieferbereich und Rückenschmerzen, welche hier in der Schweiz medikamentös und mittels Physiotherapie behandelt wurden und ebenso in Italien, ein Land, das - wie vom SEM zu Recht erkannt - über eine gute medizinische Infrastruktur verfügt, durchführbar sind. Gleiches gilt für die diagnostizierte Diabetes Mellitus Typ II, die - wie vom SEM erwähnt - schon länger besteht und daher wohl bereits in Italien behandelt wurde. Der im medizinischen Bericht erwähnte Verdacht einer Anpassungsstörung, deren Ursachen womöglich in einer Depression gründen, wurde bisher nicht bestätig. Eine entsprechende Differentialdiagnose steht noch aus. Selbst wenn sich dieser Verdacht bestätigen würde, stünden aber auch diese gesundheitlichen Probleme einer Überstellung nach Italien nicht entgegen. Es ist gestützt auf die Akten und die bisher eingereichten medizinischen Berichte nicht davon auszugehen, dass diese Diagnosen derart gravierend einzustufen sein werden, dass von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Die Beschwerdeführerin befand sich zudem gemäss dem Bericht vom 11. Februar 2020 in einem stabilen Zustand, da darin erwähnt wurde, sie sei leistungsfähiger und es gehe ihr psychisch etwas besser. Die gesundheitlichen Probleme vermögen damit die Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin jahrelang in Italien gelebt hat und dort über eine bis im März 2021 dauernde Aufenthaltsbewilligung verfügt. Damit sollte ihr der Zugang zu medizinischer Versorgung weiterhin gewährleistet sein. Hinweise dafür, dass Italien ihr die adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, bestehen jedenfalls nicht. Im Übrigen handelt es sich bei ihr auch nicht um eine derart vulnerable Person, dass individuelle Zusicherungen der italienischen Behörden bezüglich medizinischer Versorgung und Unterbringung angezeigt wären. Der Zugang Asylsuchender zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit - wie vom SEM zutreffend ausgeführt - grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. Referenzurteil E-962/2019 E. 6.2.7). Zudem werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den gesundheitlichen Verhältnissen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die bestehenden medizinischen Besonderheiten informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Auch bezüglich der medizinischen Betreuung ist jedoch im vorliegenden Fall ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin als aufenthaltsberechtigte, unabhängig vom Ausgang ihres Asylverfahrens, in Italien über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt und damit uneingeschränkten Zugang zur medizinischen Betreuung.

E. 3.4.3 Wie bereits ausgeführt, bestehen Zweifel an der von der Beschwerdeführerin dargelegten Bedrohung durch ihren Ehemann in Italien und damit auch an den von ihr angeblich in diesem Zusammenhang erhobenen polizeilichen Anzeigen. Selbst davon ausgehend, sie wäre durch ihren Ehemann in Italien bedroht worden, so wäre - in Übereinstimmung mit dem SEM - festzuhalten, dass Italien grundsätzlich über ein funktionierendes Polizei- sowie auch Justizsystem verfügt. Es wäre ihr demnach möglich, in Italien die polizeilichen Behörden anzurufen. Im Übrigen stünde es der Beschwerdeführerin frei, sich - allenfalls mittels anwaltlicher Hilfe - an die entsprechenden übergeordneten Organe zu wenden, um eine allfällige ungerechtfertigte Nichtanhandnahme ihrer polizeilichen Anzeigen zu rügen.

E. 3.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch, namentlich ein Unterschreiten des Ermessens oder einen Ermessensnichtgebrauch zu entnehmen. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung zudem mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden auseinandergesetzt. Entgegen der dahingehenden Auffassung in der Rechtsmittelschrift - hat sie zudem auch ihr Vorbringen, sie sei durch ihren Ehemann bedroht worden und habe diesen erfolglos angezeigt, gewürdigt und dabei dargelegt, weshalb sie auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 3.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung der Schweiz ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 6 Da das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, erweist sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos. Der mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2020 vorläufig verfügte Vollzugsstopp ist bei diesem Verfahrensausgang aufzuheben.

E. 7 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2020 verfügte Vollzugsstopp wird aufgehoben.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1025/2020 Urteil vom 5. März 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Februar 2020. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste gemäss eigenen Angaben am 8. Januar 2020 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Nachdem ihr das BAZ C._______ als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, wurden dort durch das SEM am 13. Januar 2020 ihre Personalien aufgenommen. B. Am 22. Januar 2020 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Überstellung nach Italien, da dieser Staat möglicherweise zur Prüfung ihres Asylgesuches zuständig sei. Gleichzeitig wurde ihr die Gelegenheit erteilt, sich zu ihrem Gesundheitszustand zu äussern. Die Beschwerdeführerin brachte dabei hauptsächlich vor, sie habe ihren Heimatstaat am 5. Februar 2006 verlassen. Seit dem 6. Februar 2006 habe sie aufenthaltsrechtlich bewilligt in D._______/Italien mit ihrem Ehemann, ebenfalls sri-lankischer Staatsangehöriger gelebt. Während ihres Aufenthaltes in Italien sei sie drei Mal legal zurück in ihren Heimatstaat gereist. Sie besitze eine bis im März 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung für Italien. Sie sei aus Furcht vor ihrem Ehemann aus Italien ausgereist, da dieser sie geschlagen und einmal ausgesperrt habe. Er habe mit der Mafia zu tun und wolle sie umbringen. Fünf Mal sei sie deswegen bei der Polizei gewesen, letztmals im Juni 2018. Die italienischen Behörden hätten ihre Anzeigen jedoch nicht entgegennehmen wollen und ihrem Ehemann geglaubt. Egal wohin sie gehen würde, die Tamilen würden sie finden. Ausserdem brachte sie vor, sie leide an Schlaflosigkeit und Rückenschmerzen. Zur Stützung ihrer Vorbringen zeigte die Beschwerdeführerin dem SEM während erwähntem Gespräch eine Fotoaufnahme ihrer Aufenthaltsbewilligung in Italien («permesso di soggiorno»), welche bis am 29. März 2021 gültig ist. C. Am 22. Januar 2020 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Am 24. Januar 2020 übermittelte die Rechtsvertretung dem SEM ein Foto des «permesso di soggiorno» (Aufenthaltsbewilligung) der Beschwerdeführerin in Italien. E. Am 27. Januar 2020 wurden dem SEM durch die Rechtsvertretung medizinische Unterlagen, darunter ein ärztlicher Kurzbericht vom 15. Januar 2020 zugestellt (act. [...]-18/9). Demzufolge bestand bei der Beschwerdeführerin der Verdacht auf eine Depression mit Schlafstörungen, Antriebslosigkeit und körperlichen Schmerzen sowie der Status nach Diabetes Mellitus Typ II. Zudem wurden chronische Rückenschmerzen diagnostiziert. Empfohlen wurden nebst einer medikamentösen Behandlung, ein psychologisches Gespräch sowie Physiotherapie. F. Die italienischen Behörden entsprachen am 7. Februar 2020 dem Aufnahmeersuchen des SEM vom 22. Januar 2020 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO. G. Die Rechtsvertretung übermittelte dem SEM am 12. Februar 2020 einen weiteren medizinischen Kurzbericht vom 11. Februar 2020. In diesem wurden folgende Diagnosen gestellt: Perniziöse Anämie (Anmerkung des Gerichts: Blutarmut infolge Vitamin-B-12-Mangel), Vitamin-B12- und FE(Eisen)-Mangel, pos. Ak (positive Antikörper), DM Typ II (Diabetes Mellitus Typ II), V.a. (Verdacht) Anpassungsstörung DD (Differentialdiagnose), Depression, Verspannung nuchal (Nacken) / Kieferbereich, Lumbalgie (Rückenschmerz in der Lendenwirbelsäule). Nebst der medikamentösen Therapie wurde die Weiterführung der Physiotherapie angeordnet und die Überweisung an einen Gastroenterologen empfohlen. H. Mit Verfügung vom 11. Februar 2020 (eröffnet am 13. Februar 2020) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, da Italien gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin handelnd durch rubrizierten Rechtsvertreter am 24. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, da die Dublin-III-VO nicht anwendbar sei. Eventualiter wurde beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, in Anwendung der Souveränitätsklausel auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die unentgeltliche Prozessführung beantragt. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). K. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2020 forderte die zuständige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin respektive deren Rechtsvertreter auf, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung die Rechtmittelschrift mit einer Originalunterschrift zu versehen und eine Vertretungsvollmacht im Original nachzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien per sofort einstweilen ausgesetzt. L. Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 wurden die Beschwerdeverbesserung (Unterschrift) und die Vertretungsvollmacht im Original nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden (zur Kognition betreffend die Ermessensausübung im Dublin-Verfahren vgl. BVGE 2015/9). 1.6 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 2.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) - wie es hier vorliegt - sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 2.4 Erweist es sich als unmöglich, die antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für die Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 2.5 Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO). 2.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 2.7 Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin hielt sich eigenen Angaben gemäss seit dem (...) bis zum (...) und damit über (...) Jahre lang aufenthaltsrechtlich bewilligt in Italien auf. Sie reichte die Kopie einer noch bis zum 29. März 2021 gültigen Aufenthaltsbewilligung ein (act. 16/1 Beilage 1). Gestützt auf diesen Sachverhalt hat das SEM die italienischen Behörden am 22. Januar 2020 zu Recht gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführerin ersucht (Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 7. Februar 2020 zu (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Daran ändert auch die in der Beschwerde vertretene Auffassung, wonach die Beschwerdeführerin (noch) keine Verfolgung durch ihren Heimatstaat Sri Lanka, sondern eine Verfolgung durch ihren in Italien wohnhaften Ehemann geltend mache und deshalb die Dublin-III-VO nicht zur Anwendung gelange, nichts. Das SEM hat das Schutzersuchen der Beschwerdeführerin als (erstmaliges) Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG (respektive als erstmaliges Gesuch um internationalen Schutz im Sinne von Art. 2b der Dublin-III-VO) erachtet. Aufgrund ihrer Aufenthaltsbewilligung in Italien wird es jedoch nicht am SEM, sondern - wie dargelegt - gemäss der in der Dublin-III-VO festgelegten Zuständigkeitsregeln Sache der italienischen Behörden sein, das Schutzersuchen inhaltlich zu prüfen, mithin der Frage nachzugehen, ob mit diesem Gesuch eine (relevante) Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne dargelegt wird. 3.2 Im Weiteren ist festzuhalten, dass es - in Übereinstimmung mit dem SEM - keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. So ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Es kann davon ausgegangen werden, Italien komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach und anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben. An dieser Auffassung ist derzeit - wie vom SEM zutreffend erwähnt - auch unter Berücksichtigung des sog. «Salvini-Dekrets» festzuhalten. In diesem Zusammenhang ist auf den kürzlich ergangenen, als Referenzurteil publizierten Entscheid des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 hinzuweisen. Darin gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass auch nach Erlass und Umsetzung des «Salvini-Dekrets» gegenwärtig das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO, welche die staatliche Unterstützung Italiens und dessen Einrichtungen für Asylsuchende betreffen, zu verneinen sei (vgl. ausführlich E. 6.1 - 6.4). Diese Einschätzung gilt auch, obwohl die dortigen Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus mit gewissen Mängeln behaftet sind, und sich demgegenüber mehrere private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen (vgl. etwa das Urteil des BVGer F- 373/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.2). Auf systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem lassen auch nicht die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich des vom SEM mit ihr geführten persönlichen Gesprächs schliessen, zumal sie dort hauptsächlich auf Probleme mit ihrem Ehemann, gegen den sie erfolglos mittels polizeilicher Anzeige vorgegangen sei, verwies. Die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift, in Italien wäre sie als Opfer häuslicher Gewalt auf sich alleine gestellt und ohne Schutz und ohne Obdach, sind ebenfalls nicht geeignet, konkret aufzuzeigen, inwiefern das italienische Asylsystem von generellen Mängeln beherrscht wäre. Es sei in diesem Zusammenhang ausserdem darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin keine Belege dafür eingereicht hat, dass sie bei der italienischen Polizei tatsächlich Anzeige gegen ihren Ehemann wegen häuslicher Gewalt erstattet hat. Auffällig ist zudem, dass sie sich ihren Angaben zufolge letztmals im Juni 2018 an die italienischen Polizeibehörden gewandt haben will, ihre Ausreise aus Italien jedoch erst im Februar 2020 erfolgte. Damit bestehen zugleich Zweifel an ihrer Darstellung, sie sei in Italien Opfer von häuslicher Gewalt geworden. Das in der Beschwerde zitierte Urteil des EGMR zur Passivität der italienischen Behörden bei häuslicher Gewalt in Italien vermag schliesslich ebenfalls nicht aufzuzeigen, inwiefern das italienische Asylsystem von generellen Mängeln geprägt ist. 3.3 Unter diesen Umständen hat das SEM die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu Recht verneint. 3.4 3.4.1 Ein (zwingender) Selbsteintritt in Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ist vorliegend ebenfalls nicht angezeigt: Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihr Asylverfahren unter Einhaltung der Verfahrensrichtlinien zu führen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, darzutun, inwiefern die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Wie bereits erwähnt, bestehen Zweifel daran, dass sie in Italien tatsächlich Opfer von häuslicher Gewalt wurde und gegen ihren Ehemann Anzeige erstattet hat, der die Polizei nicht gefolgt sei. Sie konnte sodann nicht substanziiert darlegen, dass sie bei einer Rückkehr auf sich allein gestellt und ohne Obdach wäre respektive Italien ihr als Asylsuchende (mit nach wie vor gültiger Aufenthaltsbewilligung) die minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. In diesem Zusammenhang ist ergänzend festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in Italien über ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügt, aus welchem weitergehende Rechte resultieren, als sie Asylsuchenden zustehen. 3.4.2 Auch die von der Beschwerdeführerin dargelegten gesundheitlichen Probleme stehen einer Überstellung nach Italien im Lichte von Art. 3 EMRK nicht entgegen. Denn eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Überstellung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Bei den im ärztlichen Bericht vom 11. Februar 2020 erwähnten gesundheitlichen Problemen (vgl. A22/2) handelt es sich um Blutarmut, Vitaminmangel, Verspannungen im Nacken- und Kieferbereich und Rückenschmerzen, welche hier in der Schweiz medikamentös und mittels Physiotherapie behandelt wurden und ebenso in Italien, ein Land, das - wie vom SEM zu Recht erkannt - über eine gute medizinische Infrastruktur verfügt, durchführbar sind. Gleiches gilt für die diagnostizierte Diabetes Mellitus Typ II, die - wie vom SEM erwähnt - schon länger besteht und daher wohl bereits in Italien behandelt wurde. Der im medizinischen Bericht erwähnte Verdacht einer Anpassungsstörung, deren Ursachen womöglich in einer Depression gründen, wurde bisher nicht bestätig. Eine entsprechende Differentialdiagnose steht noch aus. Selbst wenn sich dieser Verdacht bestätigen würde, stünden aber auch diese gesundheitlichen Probleme einer Überstellung nach Italien nicht entgegen. Es ist gestützt auf die Akten und die bisher eingereichten medizinischen Berichte nicht davon auszugehen, dass diese Diagnosen derart gravierend einzustufen sein werden, dass von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Die Beschwerdeführerin befand sich zudem gemäss dem Bericht vom 11. Februar 2020 in einem stabilen Zustand, da darin erwähnt wurde, sie sei leistungsfähiger und es gehe ihr psychisch etwas besser. Die gesundheitlichen Probleme vermögen damit die Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin jahrelang in Italien gelebt hat und dort über eine bis im März 2021 dauernde Aufenthaltsbewilligung verfügt. Damit sollte ihr der Zugang zu medizinischer Versorgung weiterhin gewährleistet sein. Hinweise dafür, dass Italien ihr die adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, bestehen jedenfalls nicht. Im Übrigen handelt es sich bei ihr auch nicht um eine derart vulnerable Person, dass individuelle Zusicherungen der italienischen Behörden bezüglich medizinischer Versorgung und Unterbringung angezeigt wären. Der Zugang Asylsuchender zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit - wie vom SEM zutreffend ausgeführt - grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. Referenzurteil E-962/2019 E. 6.2.7). Zudem werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den gesundheitlichen Verhältnissen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die bestehenden medizinischen Besonderheiten informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Auch bezüglich der medizinischen Betreuung ist jedoch im vorliegenden Fall ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin als aufenthaltsberechtigte, unabhängig vom Ausgang ihres Asylverfahrens, in Italien über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt und damit uneingeschränkten Zugang zur medizinischen Betreuung. 3.4.3 Wie bereits ausgeführt, bestehen Zweifel an der von der Beschwerdeführerin dargelegten Bedrohung durch ihren Ehemann in Italien und damit auch an den von ihr angeblich in diesem Zusammenhang erhobenen polizeilichen Anzeigen. Selbst davon ausgehend, sie wäre durch ihren Ehemann in Italien bedroht worden, so wäre - in Übereinstimmung mit dem SEM - festzuhalten, dass Italien grundsätzlich über ein funktionierendes Polizei- sowie auch Justizsystem verfügt. Es wäre ihr demnach möglich, in Italien die polizeilichen Behörden anzurufen. Im Übrigen stünde es der Beschwerdeführerin frei, sich - allenfalls mittels anwaltlicher Hilfe - an die entsprechenden übergeordneten Organe zu wenden, um eine allfällige ungerechtfertigte Nichtanhandnahme ihrer polizeilichen Anzeigen zu rügen. 3.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch, namentlich ein Unterschreiten des Ermessens oder einen Ermessensnichtgebrauch zu entnehmen. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung zudem mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden auseinandergesetzt. Entgegen der dahingehenden Auffassung in der Rechtsmittelschrift - hat sie zudem auch ihr Vorbringen, sie sei durch ihren Ehemann bedroht worden und habe diesen erfolglos angezeigt, gewürdigt und dabei dargelegt, weshalb sie auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 3.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

4. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung der Schweiz ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

6. Da das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, erweist sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos. Der mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2020 vorläufig verfügte Vollzugsstopp ist bei diesem Verfahrensausgang aufzuheben.

7. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2020 verfügte Vollzugsstopp wird aufgehoben.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: