Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) stellte für sich und ihre rubrizierte Tochter B._______ erstmals am 13. August 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch. Zuvor hatte sie bereits am 6. November 2013, am 6. August 2015, am 1. März 2017 sowie am 11. März 2019 in Deutschland um Asyl ersucht. Nachdem sie am 20. September 2019 freiwillig nach Serbien zurückgekehrt war, schrieb das SEM ihr Asylgesuch vom 13. August 2019 als gegenstandslos geworden ab. B. Am 13. Dezember 2019 suchte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer rubrizierten Tochter und der bereits volljährigen Tochter C._______ (N [...]) in der Schweiz erneut um Asyl nach. Das SEM führte am 27. Dezember 2019 mit der Beschwerdeführerin ein Dublin-Gespräch durch und hörte sie am 21. Januar 2020 vertieft zu ihren Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, sie gehöre der Volksgruppe der Roma an und habe bis zum Alter von siebzehn Jahren in D._______, Serbien, gelebt. Danach sei sie zu E._______, den sie im Jahr (...) geheiratet habe, nach F._______ gezogen, wo sie - mit Ausnahme ihrer Aufenthalte in Deutschland - bis im (...) gelebt habe. Sie habe sich vor etwa zehn Monaten von ihrem Ehemann getrennt, sei jedoch gesetzlich weiterhin liiert, da er in eine Scheidung nicht eingewilligt habe. Sie hätten vier gemeinsame Kinder, wovon zwei aktuell bei ihrem Ehemann leben würden. Ihr Mann sei Alkoholiker. Ihre Tochter C._______ habe er verkaufen und ihre Tochter B._______ zum Betteln zwingen wollen. Er und seine Familie hätten sie und ihre beiden Töchter mit dem Tod bedroht und sie seien sowohl verbaler als auch physischer Gewalt ausgesetzt gewesen. Nachdem sie von Deutschland jeweils nach Serbien ausgeschafft worden seien, hätten sie und die Töchter wieder mit ihrem Mann zusammengelebt. Sie sei aufgrund ihrer Probleme mit ihrem Ehemann im Krankenhaus und während eines Monats auch in der Psychiatrie gewesen; sie habe versucht, sich das Leben zu nehmen. Vier, fünf Mal habe sie bei der Polizei Anzeige erstattet, erstmals im Jahr (...). Die Polizei habe ihren Mann zwei, drei Mal ermahnt und im Jahr (...) für einen Monat inhaftiert. Noch während seiner Haft sei sie mit ihren beiden Töchtern am (...) nach Deutschland und von dort - als man sie habe ausschaffen wollen - weiter in die Schweiz gereist, wo sie erstmals am (...) angekommen sei. Am 20. September 2019 sei sie mit ihren Töchtern freiwillig nach Serbien zurückgekehrt, da ihr ein Asylgesuchsteller, den sie in Deutschland kennengelernt habe, in Aussicht gestellt habe, mit ihr in Mazedonien zu leben. Sie sei dabei aber belogen worden. Bis zu ihrer erneuten Ausreise aus Serbien hätten sie und ihre beiden Töchter auf der Strasse und bei einer Frau, die ihnen Unterschlupf gewährt habe, gelebt. Als bei dieser Frau seitens ihres Ehemannes und dessen Familie nach ihnen (Beschwerdeführerinnen) gesucht worden sei, habe sie zusammen mit ihren beiden Töchtern Serbien erneut und legal in Richtung Schweiz verlassen, wo sie am 13. Dezember 2019 eingereist seien. Sie leide unter Schlafproblemen, Asthma, (...), Magenproblemen und Depressionen. Zudem habe sie (...) und (...) einen (...) erlitten, habe Flecken auf der Lunge und es bestünde der Verdacht auf einen (...) im Zwölffingerdarm. Ihr sei zudem in Deutschland ein (...) entfernt worden, im anderen habe sie nun Schmerzen. Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie ihrer Identitätskarte, ihren Geburtsregisterauszug sowie denjenigen ihrer Tochter B._______ und ihren Zivilstandsregisterauszug im Original zu den Akten. Weiter legte sie Röntgenaufnahmen und weitere medizinische Unterlagen aus Deutschland und Serbien ins Recht. C. Der Entscheidentwurf des SEM wurde den Beschwerdeführerinnen am 24. Januar 2020 ausgehändigt. Die Stellungnahme dazu ging am 27. Januar 2020 beim SEM ein. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 28. Januar 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das SEM führte zur Begründung aus, betreffend die dargelegten Drohungen und verbalen und physischen Übergriffe des Ehemannes beziehungsweise Vaters habe die Beschwerdeführerin verneint, angesichts der angeblichen Untätigkeit beziehungsweise des Fehlverhaltens der Behörde rechtliche Schritte unternommen zu haben. Auch nach einem Frauenhaus in Serbien habe sie sich nicht erkundigt und sei stattdessen «einfach weggelaufen». Andererseits habe die Polizei nach Angaben der Beschwerdeführerin den Ehemann mehrfach ermahnt und anfangs (...) für die Dauer eines Monats inhaftiert. Zudem habe sie sich nicht nochmals an die serbischen Behörden gewandt, als ihr Ehemann und dessen Familie während ihres letzten Aufenthalts in Serbien nach ihr gefragt hätten. Die Beschwerdeführerin habe damit nicht alle Möglichkeiten in Serbien ausgeschöpft, um hinsichtlich ihrer Probleme Hilfe zu erhalten, so dass den heimatlichen Behörden nicht mangelnder Schutzwille und mangelnde Schutzfähigkeit vorgeworfen werden könne. Überdies habe sich die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien im Zuge des demokratischen Wandels merklich verbessert und im Zusammenhang mit den EU-Beitrittsverhandlungen mit Serbien, die im Januar 2014 begonnen hätten, sei mit weiteren Verbesserungen in den Bereichen Antidiskriminierung und Minderheitenschutz zu rechnen. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe nicht asylrelevant. Es könne daher darauf verzichtet werden, auf die in den Vorbringen vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Es sei dennoch darauf hinzuweisen, dass die Schilderungen in wesentlichen Aspekten den Ansprüchen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten und es sei diesbezüglich ein Vorbehalt anzubringen. In Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht angewandt werden könne, da die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zur Zumutbarkeit führte es aus, der Bundesrat habe Serbien per 1. Januar 2018 als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Es handle sich dabei um eine Regelvermutung, die aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden könne. Auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen sei nur dann zu schliessen, wenn die notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führe. Diese Voraussetzungen seien hier, obwohl die Beschwerdeführerin diverse gesundheitliche Probleme geltend gemacht habe, nicht erfüllt. Auch sei davon auszugehen, dass ihr eine medizinische Behandlung in ihrem Heimatland offenstehe. Entsprechend habe sie auch angegeben, in Serbien bereits in ärztlicher und psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein. Es würden ferner keine Hinweise vorliegen, dass ihr eine solche bei einer Rückkehr nicht erneut zugänglich wäre. Es gelinge somit vorliegend nicht, die erwähnte Regelvermutung umzustossen. E. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 4. Februar 2020 für sich und die rubrizierte Tochter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf mehrere Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und Berichte zur Lage in Serbien für von häuslicher Gewalt betroffene Roma-Frauen an, der Wegweisungsvollzug verletze in einer Gesamtbetrachtung Art. 3 EMRK und sei als unzulässig einzustufen. Sie sei ein Opfer von jahrelanger massiver häuslicher Gewalt. Im Falle der Rückkehr nach Serbien bestehe die erhebliche Gefahr, dass sie von ihrem Ehemann oder dessen Familie umgebracht werde. Die Mechanismen in Serbien zur Verhinderung einer solchen Straftat seien ungenügend. Auch habe sie entgegen den Ausführungen der Vorinstanz alle Möglichkeiten, sich vor ihrem Ehemann zu schützen, ausgeschöpft. Obwohl sie mehrfach zur Polizei gegangen sei, sei ihr Ehemann bloss einmal für einen Monat ins Gefängnis gekommen. Nach seiner Freilassung habe er sie und ihre Tochter weiter bedroht. Als sie versucht habe, in einem Frauenhaus unterzukommen, sei sie abgewiesen worden mit dem Hinweis, es handle sich um «Zigeunerangelegenheiten». Auch aus medizinischer Sicht gerate sie im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. Den medizinischen Unterlagen aus Deutschland zufolge leide sie an mehreren körperlichen Beschwerden ([...]) und es sei eine ambulante Psychotherapie erforderlich. In Serbien habe sie einen (...) verübt und sei notfallmässig einen Monat lang in der Psychiatrie gewesen. Den schweizerischen Arztberichten zufolge leide sie an Schlafproblemen, (...), Asthma und Magenproblemen. Sie habe bereits zwei (...) gehabt und es bestehe der Verdacht auf einen (...) im Zwölffingerdarm, diesbezüglich sei ein Röntgentermin ausstehend und sie warte auf einen Termin beim Psychiater. Der medizinische Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt. Da sie in Serbien weder einen festen Wohnsitz noch eine Identitätskarte habe, werde sie nicht in die Krankenversicherung aufgenommen und der Zugang zur medizinischen Versorgung sei nicht gewährleistet. Zudem verfüge sie in Serbien über kein tragfähiges Beziehungsnetz. Sie könne weder zu ihrem Ehemann zurück, noch zu ihrem Vater, der sie auf die Strasse gestellt habe. Auch von ihren Geschwistern und übrigen Verwandten könne sie keine Unterstützung erwarten. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 6. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]).
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzfähiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Das SEM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab. Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen die Anordnung des Wegweisungsvollzugs. Es wird geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung erweise sich für die Beschwerdeführerinnen aus verschiedenen Gründen als nicht durchführbar. Angefochten sind mithin lediglich die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des SEM vom 28. Januar 2020. Nicht angefochten sind die Dispositivziffern 1 und 2. Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich folglich auf die Wegweisung und auf die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Serbien.
E. 5 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 sowie 4 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Das SEM weist in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihnen nicht gelungen. Dies gilt auch mit Blick auf die vorgebrachten Morddrohungen und tätlichen Übergriffe des Ehemannes. Das SEM hat - unter dem Asylpunkt - mit zutreffender Begründung (vgl. Sachverhalt Bst. D) festgehalten, dass den heimatlichen Behörden nicht mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit vorgeworfen werden kann. Dass der Ehemann unmittelbar vor der Ausreise der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter verhaftet wurde, damit er diese nicht mehr belästigen kann (vgl. SEM-act. [...]-21/20 F129; nachfolgend: act. 21), lässt gegenteils darauf schliessen, dass die Behörden durchaus entschieden gegen den Ehemann vorgingen. Daran vermögen die Rechtsmittelvorbringen nichts zu ändern. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin, soweit sie ausführt, sie habe vergeblich versucht, in einem Frauenhaus unterzukommen, vielmehr in Widerspruch zu ihren vorinstanzlichen Angaben, brachte sie in der Anhörung doch vor, sie wisse nicht, wo in Serbien ein Frauenhaus sei und habe sich auch nicht danach erkundigt (vgl. a.a.O. F178 f.).
E. 6.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Serbien gilt als sicherer Heimat- oder Herkunftsstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG.
E. 6.2.5 Die Beschwerdeführerin trägt individuell vor, dass ihr Zugang zur medizinischen Versorgung mangels Aufnahme in die Krankenversicherung nicht gewährleistet sei. Sie habe auch kein tragfähiges Beziehungsnetz und könne von ihren Verwandten keine Hilfe erwarten, so dass sie bei einer Rückkehr auf der Strasse leben müsste. Tatsächlich hat der EGMR im Urteil vom 21. Januar 2011 in Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Nr.30696/09) in E. 263, 264 festgestellt, dass ein Leben in extremer Armut und ohne die Möglichkeit zur Befriedigung der notwendigsten Bedürfnisse und ohne eine Perspektive auf Besserung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann. Die Beschwerdeführerin hat jedoch eine derart gravierende Situation nicht glaubhaft machen können. Ihre Schilderungen hinsichtlich eines fehlenden Beziehungsnetzes sind unsubstanziiert und sehr stereotyp ausgefallen. So ist nicht glaubhaft, dass sie - obwohl sie (...) Tanten und (...) Onkel habe, die mehrheitlich in G._______ wohnen (vgl. SEM-act. 21 F104) - zu keinen von ihnen Kontakt haben soll. Auch ihre Begründung, dass ihr Vater sie und die beiden Töchter auf die Strasse gestellt habe, weil er sie gedrängt habe, zu ihrem Ehemann zurückzugehen (vgl. SEM-act. 21 F63), überzeugt mit Blick darauf, dass sie nach der Ausschaffung aus Deutschland im Jahr (...) - offensichtlich ohne Anstände - bei ihrem Vater wohnen konnte (vgl. SEM-act. 21 F78), nicht und erscheint als blosse Schutzbehauptung. Im Übrigen ist - auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass die wirtschaftliche Situation in Serbien schwierig ist und die staatlichen Sozialleistungen sich auf sehr niedrigem Niveau bewegen - dennoch ein gewisser Zugang zu Wohlfahrtsleistungen gewährleistet (vgl. Urteil des BVGer D-167/2016 vom 23. November 2018 E. 4.4.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien und es ist entgegen ihren Angaben davon auszugehen, dass sie über die entsprechenden Identitätspapiere verfügt. So wäre sie bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens, sie habe die Identitätskarte verloren, gehalten, sich ein neues Identitätspapier ausstellen zu lassen. Dies dürfte ihr ohne Weiteres möglich sein, nachdem ihr das Polizeipräsidium den Angaben zufolge bereits eine Kopie angefertigt hat (vgl. SEM-act. 21 F51 f.). Es kann der Beschwerdeführerin demnach auch zugemutet werden, sich bei den örtlichen Behörden um Unterstützung zu bemühen (vgl. Urteil des BVGer D-1078/2015 vom 2. März 2015 E. 4.5). Damit ist die von der Beschwerdeführerin geschilderte Situation nicht vergleichbar mit einem im oben zitierten Urteil skizzierten Szenario, das eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen würde. Es gelingt ihr nicht, glaubhaft zu machen, dass ihr in Serbien mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht, weshalb der Vollzug der Wegweisung zulässig ist.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Serbien weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Der Bundesrat hat Serbien denn auch als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in welchem eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung). Diese gesetzliche Vermutung kann durch substanziierte Hinweise umgestossen werden (vgl. Urteil des BVGer E-1083/2018 vom 22. Januar 2020 E. 10.4).
E. 6.3.3 Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter im Fall einer Rückkehr schliessen lassen. Blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse stellen nach konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden für sich alleine keine existenzbedrohende Situation im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG dar (vgl. Urteil des BVGer D-1078/2015 vom 2. März 2015 E. 4.5). Die Beschwerdeführerin hat aber vor allem solche Probleme vorgetragen, wobei das Gericht, wie unter E. 6.2.5 erörtert, Vorbehalte hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten familiären Probleme hegt. Es ist ihr zuzumuten, auch weiterhin auf die Unterstützung ihrer Verwandten, namentlich des Vaters, zurückzugreifen. Die Beschwerdeführerin hat zudem nicht überzeugend darlegen können, dass sie sich um staatliche Unterstützung bemüht hat.
E. 6.3.4 Darüber hinaus lassen auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht auf eine medizinische Notlage schliessen. In der Rechtsmittelschrift (vgl. dort S. 8) bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe nebst anderen namentlich in Deutschland behandelten Gebrechen bereits zwei (...) gehabt und es bestehe der Verdacht auf einen (...) im Zwölffingerdarm, wobei diesbezüglich ein Röntgentermin ausstehend sei. Zudem leide sie aktuell insbesondere an Schlafproblemen, (...), Asthma und Magenproblemen. Hinzu komme eine gravierende psychische Erkrankung, wobei die Ursache unklar und damit der Sachverhalt vom SEM ungenügend abgeklärt sei. Zu den dargelegten (...) ist festzuhalten, dass eine (...)-(...)-Untersuchung vom 29. August 2017 einen unauffälligen Befund ergab - trotz angeblich erlittenen (...) im Jahr (...) (vgl. SEM-act. [...]-27: handschriftlicher Hinweis auf der Aufnahmeuntersuchung in Deutschland vom (...); nachfolgend act. 27). Ferner wurde der Beschwerdeführerin am (...) eine (...) operativ entfernt (vgl. SEM-act. 27, S. 2 f.) und am (...) musste sie sich einer Operation am Uterus myomatosus (durch Myome vergrösserte Gebärmutter, Anmerkung BVGer; vgl. SEM-act. 27, S. 14) unterziehen. Es finden sich in den medizinischen Berichten indessen keine Hinweise darauf, dass die operativ entfernte (...) oder das (...) bösartig gewesen wären. Die Angaben der Beschwerdeführerin, sie sei wegen (...) operiert worden beziehungsweise habe sich jener Krebs vermutlich auf den Zwölffingerdarm ausgebreitet (vgl. ihre diesbezügliche Angabe im Dublin-Gespräch, SEM-act. [...]-16 und in der Rechtsmittelschrift S. 8), finden in den Akten keine Stütze. Soweit sie diesbezüglich in der Rechtsmittelschrift (S. 8) einen Röntgenbericht in Aussicht stellt, ist festzustellen, dass sie in diesem Zusammenhang nicht darlegt, welcher Arzt sie für einen Röntgentermin angemeldet habe noch bei welchem Arzt und wann sie den angeblichen Röntgentermin habe. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass es sich beim dargelegten Verdacht auf Zwölffingerdarmkrebs um eine blosse Behauptung handelt, weshalb ein in Aussicht gestellter Röntgenbericht nicht abzuwarten ist. Das Gericht stellt sodann aufgrund der Akten nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung leidet. Sie erhält denn auch aktuell aufgrund einer «depressiven Episode» Medikamente (vgl. SEM-act. [...]-12). Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer psychischen Probleme bereits in Serbien behandelt worden ist und sich dort während eines Monats stationär in einer psychiatrischen Klinik befand, was ihr den Angaben nach geholfen hat, sich wieder aufzufangen (vgl. SEM-act. 21 F117). Vor diesem Hintergrund hat das SEM zutreffend festgehalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb eine nötige ärztliche und psychiatrische Behandlung bei einer Rückkehr nicht mehr erhältlich gemacht werden könnte, zumal davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat weiterhin registriert ist, über Identitätspapiere verfügt beziehungsweise sich eine Identitätskarte besorgen kann und damit in Serbien weiterhin Zugang zu allenfalls erforderlichen Behandlungen hat. Zudem hat sie die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. Urteil des BVGer D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2 m.H.). Allfälligen suizidalen Tendenzen der Beschwerdeführerin wäre daher mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugsorganisation Rechnung zu tragen. Auch im Übrigen wird der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten angemessen zu berücksichtigen sein.
E. 6.3.5 Nach dem Gesagten kann die gesetzliche Vermutung nicht durch substanziierte Hinweise umgestossen werden, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist.
E. 6.4 Mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte erweist sich die rechtsmittelweise vorgebrachte Kritik, das SEM habe den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht ungenügend abgeklärt, als nicht begründet. Das SEM war auch nicht verpflichtet, betreffend soziales Beziehungsnetz und Zugang zu den Strafverfolgungsbehörden sowie Sozialhilfeleistungen Abklärungen vorzunehmen. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
E. 6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus diesem Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Die Beschwerdeführerinnen ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch ist unbesehen der behaupteten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-698/2020 Urteil vom 13. Februar 2020 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Serbien, beide vertreten durch Anna Brauchli, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) stellte für sich und ihre rubrizierte Tochter B._______ erstmals am 13. August 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch. Zuvor hatte sie bereits am 6. November 2013, am 6. August 2015, am 1. März 2017 sowie am 11. März 2019 in Deutschland um Asyl ersucht. Nachdem sie am 20. September 2019 freiwillig nach Serbien zurückgekehrt war, schrieb das SEM ihr Asylgesuch vom 13. August 2019 als gegenstandslos geworden ab. B. Am 13. Dezember 2019 suchte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer rubrizierten Tochter und der bereits volljährigen Tochter C._______ (N [...]) in der Schweiz erneut um Asyl nach. Das SEM führte am 27. Dezember 2019 mit der Beschwerdeführerin ein Dublin-Gespräch durch und hörte sie am 21. Januar 2020 vertieft zu ihren Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, sie gehöre der Volksgruppe der Roma an und habe bis zum Alter von siebzehn Jahren in D._______, Serbien, gelebt. Danach sei sie zu E._______, den sie im Jahr (...) geheiratet habe, nach F._______ gezogen, wo sie - mit Ausnahme ihrer Aufenthalte in Deutschland - bis im (...) gelebt habe. Sie habe sich vor etwa zehn Monaten von ihrem Ehemann getrennt, sei jedoch gesetzlich weiterhin liiert, da er in eine Scheidung nicht eingewilligt habe. Sie hätten vier gemeinsame Kinder, wovon zwei aktuell bei ihrem Ehemann leben würden. Ihr Mann sei Alkoholiker. Ihre Tochter C._______ habe er verkaufen und ihre Tochter B._______ zum Betteln zwingen wollen. Er und seine Familie hätten sie und ihre beiden Töchter mit dem Tod bedroht und sie seien sowohl verbaler als auch physischer Gewalt ausgesetzt gewesen. Nachdem sie von Deutschland jeweils nach Serbien ausgeschafft worden seien, hätten sie und die Töchter wieder mit ihrem Mann zusammengelebt. Sie sei aufgrund ihrer Probleme mit ihrem Ehemann im Krankenhaus und während eines Monats auch in der Psychiatrie gewesen; sie habe versucht, sich das Leben zu nehmen. Vier, fünf Mal habe sie bei der Polizei Anzeige erstattet, erstmals im Jahr (...). Die Polizei habe ihren Mann zwei, drei Mal ermahnt und im Jahr (...) für einen Monat inhaftiert. Noch während seiner Haft sei sie mit ihren beiden Töchtern am (...) nach Deutschland und von dort - als man sie habe ausschaffen wollen - weiter in die Schweiz gereist, wo sie erstmals am (...) angekommen sei. Am 20. September 2019 sei sie mit ihren Töchtern freiwillig nach Serbien zurückgekehrt, da ihr ein Asylgesuchsteller, den sie in Deutschland kennengelernt habe, in Aussicht gestellt habe, mit ihr in Mazedonien zu leben. Sie sei dabei aber belogen worden. Bis zu ihrer erneuten Ausreise aus Serbien hätten sie und ihre beiden Töchter auf der Strasse und bei einer Frau, die ihnen Unterschlupf gewährt habe, gelebt. Als bei dieser Frau seitens ihres Ehemannes und dessen Familie nach ihnen (Beschwerdeführerinnen) gesucht worden sei, habe sie zusammen mit ihren beiden Töchtern Serbien erneut und legal in Richtung Schweiz verlassen, wo sie am 13. Dezember 2019 eingereist seien. Sie leide unter Schlafproblemen, Asthma, (...), Magenproblemen und Depressionen. Zudem habe sie (...) und (...) einen (...) erlitten, habe Flecken auf der Lunge und es bestünde der Verdacht auf einen (...) im Zwölffingerdarm. Ihr sei zudem in Deutschland ein (...) entfernt worden, im anderen habe sie nun Schmerzen. Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie ihrer Identitätskarte, ihren Geburtsregisterauszug sowie denjenigen ihrer Tochter B._______ und ihren Zivilstandsregisterauszug im Original zu den Akten. Weiter legte sie Röntgenaufnahmen und weitere medizinische Unterlagen aus Deutschland und Serbien ins Recht. C. Der Entscheidentwurf des SEM wurde den Beschwerdeführerinnen am 24. Januar 2020 ausgehändigt. Die Stellungnahme dazu ging am 27. Januar 2020 beim SEM ein. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 28. Januar 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das SEM führte zur Begründung aus, betreffend die dargelegten Drohungen und verbalen und physischen Übergriffe des Ehemannes beziehungsweise Vaters habe die Beschwerdeführerin verneint, angesichts der angeblichen Untätigkeit beziehungsweise des Fehlverhaltens der Behörde rechtliche Schritte unternommen zu haben. Auch nach einem Frauenhaus in Serbien habe sie sich nicht erkundigt und sei stattdessen «einfach weggelaufen». Andererseits habe die Polizei nach Angaben der Beschwerdeführerin den Ehemann mehrfach ermahnt und anfangs (...) für die Dauer eines Monats inhaftiert. Zudem habe sie sich nicht nochmals an die serbischen Behörden gewandt, als ihr Ehemann und dessen Familie während ihres letzten Aufenthalts in Serbien nach ihr gefragt hätten. Die Beschwerdeführerin habe damit nicht alle Möglichkeiten in Serbien ausgeschöpft, um hinsichtlich ihrer Probleme Hilfe zu erhalten, so dass den heimatlichen Behörden nicht mangelnder Schutzwille und mangelnde Schutzfähigkeit vorgeworfen werden könne. Überdies habe sich die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien im Zuge des demokratischen Wandels merklich verbessert und im Zusammenhang mit den EU-Beitrittsverhandlungen mit Serbien, die im Januar 2014 begonnen hätten, sei mit weiteren Verbesserungen in den Bereichen Antidiskriminierung und Minderheitenschutz zu rechnen. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe nicht asylrelevant. Es könne daher darauf verzichtet werden, auf die in den Vorbringen vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Es sei dennoch darauf hinzuweisen, dass die Schilderungen in wesentlichen Aspekten den Ansprüchen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten und es sei diesbezüglich ein Vorbehalt anzubringen. In Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht angewandt werden könne, da die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zur Zumutbarkeit führte es aus, der Bundesrat habe Serbien per 1. Januar 2018 als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Es handle sich dabei um eine Regelvermutung, die aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden könne. Auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen sei nur dann zu schliessen, wenn die notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führe. Diese Voraussetzungen seien hier, obwohl die Beschwerdeführerin diverse gesundheitliche Probleme geltend gemacht habe, nicht erfüllt. Auch sei davon auszugehen, dass ihr eine medizinische Behandlung in ihrem Heimatland offenstehe. Entsprechend habe sie auch angegeben, in Serbien bereits in ärztlicher und psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein. Es würden ferner keine Hinweise vorliegen, dass ihr eine solche bei einer Rückkehr nicht erneut zugänglich wäre. Es gelinge somit vorliegend nicht, die erwähnte Regelvermutung umzustossen. E. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 4. Februar 2020 für sich und die rubrizierte Tochter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf mehrere Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und Berichte zur Lage in Serbien für von häuslicher Gewalt betroffene Roma-Frauen an, der Wegweisungsvollzug verletze in einer Gesamtbetrachtung Art. 3 EMRK und sei als unzulässig einzustufen. Sie sei ein Opfer von jahrelanger massiver häuslicher Gewalt. Im Falle der Rückkehr nach Serbien bestehe die erhebliche Gefahr, dass sie von ihrem Ehemann oder dessen Familie umgebracht werde. Die Mechanismen in Serbien zur Verhinderung einer solchen Straftat seien ungenügend. Auch habe sie entgegen den Ausführungen der Vorinstanz alle Möglichkeiten, sich vor ihrem Ehemann zu schützen, ausgeschöpft. Obwohl sie mehrfach zur Polizei gegangen sei, sei ihr Ehemann bloss einmal für einen Monat ins Gefängnis gekommen. Nach seiner Freilassung habe er sie und ihre Tochter weiter bedroht. Als sie versucht habe, in einem Frauenhaus unterzukommen, sei sie abgewiesen worden mit dem Hinweis, es handle sich um «Zigeunerangelegenheiten». Auch aus medizinischer Sicht gerate sie im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. Den medizinischen Unterlagen aus Deutschland zufolge leide sie an mehreren körperlichen Beschwerden ([...]) und es sei eine ambulante Psychotherapie erforderlich. In Serbien habe sie einen (...) verübt und sei notfallmässig einen Monat lang in der Psychiatrie gewesen. Den schweizerischen Arztberichten zufolge leide sie an Schlafproblemen, (...), Asthma und Magenproblemen. Sie habe bereits zwei (...) gehabt und es bestehe der Verdacht auf einen (...) im Zwölffingerdarm, diesbezüglich sei ein Röntgentermin ausstehend und sie warte auf einen Termin beim Psychiater. Der medizinische Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt. Da sie in Serbien weder einen festen Wohnsitz noch eine Identitätskarte habe, werde sie nicht in die Krankenversicherung aufgenommen und der Zugang zur medizinischen Versorgung sei nicht gewährleistet. Zudem verfüge sie in Serbien über kein tragfähiges Beziehungsnetz. Sie könne weder zu ihrem Ehemann zurück, noch zu ihrem Vater, der sie auf die Strasse gestellt habe. Auch von ihren Geschwistern und übrigen Verwandten könne sie keine Unterstützung erwarten. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 6. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzfähiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Das SEM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab. Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen die Anordnung des Wegweisungsvollzugs. Es wird geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung erweise sich für die Beschwerdeführerinnen aus verschiedenen Gründen als nicht durchführbar. Angefochten sind mithin lediglich die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des SEM vom 28. Januar 2020. Nicht angefochten sind die Dispositivziffern 1 und 2. Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich folglich auf die Wegweisung und auf die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Serbien. 5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 sowie 4 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Das SEM weist in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihnen nicht gelungen. Dies gilt auch mit Blick auf die vorgebrachten Morddrohungen und tätlichen Übergriffe des Ehemannes. Das SEM hat - unter dem Asylpunkt - mit zutreffender Begründung (vgl. Sachverhalt Bst. D) festgehalten, dass den heimatlichen Behörden nicht mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit vorgeworfen werden kann. Dass der Ehemann unmittelbar vor der Ausreise der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter verhaftet wurde, damit er diese nicht mehr belästigen kann (vgl. SEM-act. [...]-21/20 F129; nachfolgend: act. 21), lässt gegenteils darauf schliessen, dass die Behörden durchaus entschieden gegen den Ehemann vorgingen. Daran vermögen die Rechtsmittelvorbringen nichts zu ändern. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin, soweit sie ausführt, sie habe vergeblich versucht, in einem Frauenhaus unterzukommen, vielmehr in Widerspruch zu ihren vorinstanzlichen Angaben, brachte sie in der Anhörung doch vor, sie wisse nicht, wo in Serbien ein Frauenhaus sei und habe sich auch nicht danach erkundigt (vgl. a.a.O. F178 f.). 6.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Serbien gilt als sicherer Heimat- oder Herkunftsstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. 6.2.5 Die Beschwerdeführerin trägt individuell vor, dass ihr Zugang zur medizinischen Versorgung mangels Aufnahme in die Krankenversicherung nicht gewährleistet sei. Sie habe auch kein tragfähiges Beziehungsnetz und könne von ihren Verwandten keine Hilfe erwarten, so dass sie bei einer Rückkehr auf der Strasse leben müsste. Tatsächlich hat der EGMR im Urteil vom 21. Januar 2011 in Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Nr.30696/09) in E. 263, 264 festgestellt, dass ein Leben in extremer Armut und ohne die Möglichkeit zur Befriedigung der notwendigsten Bedürfnisse und ohne eine Perspektive auf Besserung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann. Die Beschwerdeführerin hat jedoch eine derart gravierende Situation nicht glaubhaft machen können. Ihre Schilderungen hinsichtlich eines fehlenden Beziehungsnetzes sind unsubstanziiert und sehr stereotyp ausgefallen. So ist nicht glaubhaft, dass sie - obwohl sie (...) Tanten und (...) Onkel habe, die mehrheitlich in G._______ wohnen (vgl. SEM-act. 21 F104) - zu keinen von ihnen Kontakt haben soll. Auch ihre Begründung, dass ihr Vater sie und die beiden Töchter auf die Strasse gestellt habe, weil er sie gedrängt habe, zu ihrem Ehemann zurückzugehen (vgl. SEM-act. 21 F63), überzeugt mit Blick darauf, dass sie nach der Ausschaffung aus Deutschland im Jahr (...) - offensichtlich ohne Anstände - bei ihrem Vater wohnen konnte (vgl. SEM-act. 21 F78), nicht und erscheint als blosse Schutzbehauptung. Im Übrigen ist - auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass die wirtschaftliche Situation in Serbien schwierig ist und die staatlichen Sozialleistungen sich auf sehr niedrigem Niveau bewegen - dennoch ein gewisser Zugang zu Wohlfahrtsleistungen gewährleistet (vgl. Urteil des BVGer D-167/2016 vom 23. November 2018 E. 4.4.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien und es ist entgegen ihren Angaben davon auszugehen, dass sie über die entsprechenden Identitätspapiere verfügt. So wäre sie bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens, sie habe die Identitätskarte verloren, gehalten, sich ein neues Identitätspapier ausstellen zu lassen. Dies dürfte ihr ohne Weiteres möglich sein, nachdem ihr das Polizeipräsidium den Angaben zufolge bereits eine Kopie angefertigt hat (vgl. SEM-act. 21 F51 f.). Es kann der Beschwerdeführerin demnach auch zugemutet werden, sich bei den örtlichen Behörden um Unterstützung zu bemühen (vgl. Urteil des BVGer D-1078/2015 vom 2. März 2015 E. 4.5). Damit ist die von der Beschwerdeführerin geschilderte Situation nicht vergleichbar mit einem im oben zitierten Urteil skizzierten Szenario, das eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen würde. Es gelingt ihr nicht, glaubhaft zu machen, dass ihr in Serbien mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht, weshalb der Vollzug der Wegweisung zulässig ist. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Serbien weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Der Bundesrat hat Serbien denn auch als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in welchem eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung). Diese gesetzliche Vermutung kann durch substanziierte Hinweise umgestossen werden (vgl. Urteil des BVGer E-1083/2018 vom 22. Januar 2020 E. 10.4). 6.3.3 Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter im Fall einer Rückkehr schliessen lassen. Blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse stellen nach konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden für sich alleine keine existenzbedrohende Situation im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG dar (vgl. Urteil des BVGer D-1078/2015 vom 2. März 2015 E. 4.5). Die Beschwerdeführerin hat aber vor allem solche Probleme vorgetragen, wobei das Gericht, wie unter E. 6.2.5 erörtert, Vorbehalte hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten familiären Probleme hegt. Es ist ihr zuzumuten, auch weiterhin auf die Unterstützung ihrer Verwandten, namentlich des Vaters, zurückzugreifen. Die Beschwerdeführerin hat zudem nicht überzeugend darlegen können, dass sie sich um staatliche Unterstützung bemüht hat. 6.3.4 Darüber hinaus lassen auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht auf eine medizinische Notlage schliessen. In der Rechtsmittelschrift (vgl. dort S. 8) bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe nebst anderen namentlich in Deutschland behandelten Gebrechen bereits zwei (...) gehabt und es bestehe der Verdacht auf einen (...) im Zwölffingerdarm, wobei diesbezüglich ein Röntgentermin ausstehend sei. Zudem leide sie aktuell insbesondere an Schlafproblemen, (...), Asthma und Magenproblemen. Hinzu komme eine gravierende psychische Erkrankung, wobei die Ursache unklar und damit der Sachverhalt vom SEM ungenügend abgeklärt sei. Zu den dargelegten (...) ist festzuhalten, dass eine (...)-(...)-Untersuchung vom 29. August 2017 einen unauffälligen Befund ergab - trotz angeblich erlittenen (...) im Jahr (...) (vgl. SEM-act. [...]-27: handschriftlicher Hinweis auf der Aufnahmeuntersuchung in Deutschland vom (...); nachfolgend act. 27). Ferner wurde der Beschwerdeführerin am (...) eine (...) operativ entfernt (vgl. SEM-act. 27, S. 2 f.) und am (...) musste sie sich einer Operation am Uterus myomatosus (durch Myome vergrösserte Gebärmutter, Anmerkung BVGer; vgl. SEM-act. 27, S. 14) unterziehen. Es finden sich in den medizinischen Berichten indessen keine Hinweise darauf, dass die operativ entfernte (...) oder das (...) bösartig gewesen wären. Die Angaben der Beschwerdeführerin, sie sei wegen (...) operiert worden beziehungsweise habe sich jener Krebs vermutlich auf den Zwölffingerdarm ausgebreitet (vgl. ihre diesbezügliche Angabe im Dublin-Gespräch, SEM-act. [...]-16 und in der Rechtsmittelschrift S. 8), finden in den Akten keine Stütze. Soweit sie diesbezüglich in der Rechtsmittelschrift (S. 8) einen Röntgenbericht in Aussicht stellt, ist festzustellen, dass sie in diesem Zusammenhang nicht darlegt, welcher Arzt sie für einen Röntgentermin angemeldet habe noch bei welchem Arzt und wann sie den angeblichen Röntgentermin habe. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass es sich beim dargelegten Verdacht auf Zwölffingerdarmkrebs um eine blosse Behauptung handelt, weshalb ein in Aussicht gestellter Röntgenbericht nicht abzuwarten ist. Das Gericht stellt sodann aufgrund der Akten nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung leidet. Sie erhält denn auch aktuell aufgrund einer «depressiven Episode» Medikamente (vgl. SEM-act. [...]-12). Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer psychischen Probleme bereits in Serbien behandelt worden ist und sich dort während eines Monats stationär in einer psychiatrischen Klinik befand, was ihr den Angaben nach geholfen hat, sich wieder aufzufangen (vgl. SEM-act. 21 F117). Vor diesem Hintergrund hat das SEM zutreffend festgehalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb eine nötige ärztliche und psychiatrische Behandlung bei einer Rückkehr nicht mehr erhältlich gemacht werden könnte, zumal davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat weiterhin registriert ist, über Identitätspapiere verfügt beziehungsweise sich eine Identitätskarte besorgen kann und damit in Serbien weiterhin Zugang zu allenfalls erforderlichen Behandlungen hat. Zudem hat sie die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. Urteil des BVGer D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2 m.H.). Allfälligen suizidalen Tendenzen der Beschwerdeführerin wäre daher mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugsorganisation Rechnung zu tragen. Auch im Übrigen wird der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten angemessen zu berücksichtigen sein. 6.3.5 Nach dem Gesagten kann die gesetzliche Vermutung nicht durch substanziierte Hinweise umgestossen werden, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist. 6.4 Mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte erweist sich die rechtsmittelweise vorgebrachte Kritik, das SEM habe den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht ungenügend abgeklärt, als nicht begründet. Das SEM war auch nicht verpflichtet, betreffend soziales Beziehungsnetz und Zugang zu den Strafverfolgungsbehörden sowie Sozialhilfeleistungen Abklärungen vorzunehmen. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesem Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerinnen ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch ist unbesehen der behaupteten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand: