Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
I.
A. Die Beschwerdeführerinnen suchten am 4. August 2025 am Flughafen Zü- rich um Asyl nach. Gleichentags gewährte ihnen das SEM das rechtliche Gehör zur Einreiseverweigerung und der Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens Zürich, welches sie am 6. August 2025 wahrnahmen. B. Mit Verfügung vom 7. August 2025 verweigerte das SEM den Beschwer- deführerinnen vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. C. Am 14. August 2025 wurde die erstrubrizierte Beschwerdeführerin (nach- folgend: Beschwerdeführerin) zu ihrer Person befragt (Befragung zur Per- son, BzP). D. Am 15. August 2025 wurde die Einreise der Beschwerdeführerinnen in die Schweiz bewilligt und sie wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Re- gion C._______ zugewiesen. II. E. E.a Anlässlich der BzP vom 14. August 2025 und der Anhörung vom
27. August 2025 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgen- des geltend: Sie stamme aus D._______, wo sie bis zu ihrer Ausreise in einer Mietwoh- nung zusammen mit ihrer Mutter gewohnt habe. Sie habe die Mittelschule mit (…) Fachrichtung abgeschlossen und bis zu ihrer Ausreise (…) studiert. Seit ihrem 16. Lebensjahr habe sie fortdauernd gearbeitet, unter anderem als (…), als (…) und als (…). Am (…) 2019 habe sie ihren Ex-Mann geheiratet. Da dieser ihr gegenüber aber gewalttätig geworden sei, habe sie sich am (…) 2021 von ihm schei- den lassen. Er sei auch strafrechtlich verurteilt worden und habe ein
E-6912/2025 Seite 3 Rayon-Verbot erhalten. Sie habe das alleinige Sorgerecht für ihre Tochter und der Ex-Mann vor Gericht das Besuchsrecht erhalten. Seit dem Jahr 2023 habe er die Tochter bei der Ausübung des Besuchsrechts jedoch phy- sisch misshandelt. Sie habe dies angezeigt, doch die Polizei habe nicht darauf reagiert. Vielmehr sei ihr gegenüber eine Haftstrafe ausgesprochen worden, weil sie die Wahrnehmung des Besuchsrechts durch den Ex-Mann vereitelt habe. Er sei mit der Regierung und der Präsidentenfamilie von Montenegro vernetzt, weshalb er trotz fehlender Bildung eine hohe Posi- tion in (…) erhalten habe beziehungsweise in der (…) tätig sei. Die Tochter sei durch die Behörden zum Kontakt zu ihrem Vater gedrängt worden, ob- wohl sie Angst vor ihm habe und deswegen unter Stress stehe. Am (…) 2025 sei auch Gewalt gegen sie angewendet worden, als Behördenvertre- ter versucht hätten, ihr die Tochter wegzunehmen und unter Vormundschaft zu stellen. Auch diesen Vorfall habe sie angezeigt. Schliesslich seien sie aus der Heimat geflohen, weil sie unter grossem Druck der serbisch beein- flussten Politik und Behördenvertreter gestanden hätten, welche ihren Ex- Mann unterstützten und aktiv gegen sie vorgingen. Sie sei Montenegrinerin und befürworte die jetzige serbisch beeinflusste Regierung nicht. Am (…) 2025 sei sie mit der Tochter per Zug Richtung E._______ gefahren und anschliessend per Flugzeug am (…) 2025 in die Schweiz gelangt. Am (…) 2025 habe ein Ausreiseverbot für die Tochter bestanden, welches aber tags darauf gerichtlich aufgehoben worden sei. Sie sei derzeit schwanger, der Geburtstermin sei im (…). Es handle sich um eine Risikoschwangerschaft. Vater des Kindes sei ihr Ex-Freund, von welchem sie sich getrennt habe. Im Falle einer Rückkehr würde ihr auf- grund des Sorgepflichtstreits beziehungsweise der Nichteinhaltung des Besuchsrechts eine (…)-tägige Haftstrafe drohen beziehungsweise sei ihr Leben durch den Ex-Mann in Gefahr. Sie würde wohl aufgrund des Stres- ses auch ihr ungeborenes Kind verlieren und man würde ihr die Tochter wegnehmen. Der Ex-Mann habe sie zudem wegen Entführung der Tochter angezeigt. Die Tochter sei gesund, zeige jedoch Anzeichen einer Trauma- tisierung aufgrund der Vorfälle mit dem Ex-Mann. E.b Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführerinnen unter anderem ihre Identitätsdokumente im Original, diverse Arztberichte aus Montenegro und der Schweiz, zahlreiche Polizei- und Justizdokumente betreffend die Straf- und Gerichtsverfahren in Montenegro (insb. Klageschriften resp. Be- schwerdeschriften, Gerichtsentscheidungen betreffend Schutzmassnah- men, Besuchsrechte des Kindsvaters und den Ausstand von Gerichtsper- sonen, teilweise mit englischer und deutscher Übersetzung), Auszüge aus
E-6912/2025 Seite 4 heimatlichen Straf- und Zivilregistern sowie diverse Bildschirmauszüge ein. Für die detaillierte Auflistung wird auf die vorinstanzlichen Akten (vgl. act. […]-23/18 und act. […]-2/166 [nachfolgend: act. 2], act. 7) sowie die angefochtene Verfügung (vgl. a.a.O. Ziff. I/3) verwiesen. F. Am 1. September 2025 stellte das SEM den Entscheidentwurf den Be- schwerdeführerinnen zur Stellungnahme zu, welche tags darauf erfolgte. G. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 3. September 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. H. H.a Mit Eingabe vom 10. September 2025 erhoben die Beschwerdeführe- rinnen Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. September 2025 und be- antragten darin die Aufhebung der Verfügung, die Anerkennung als Flücht- linge und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläu- figen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur vollstän- digen Feststellung des Sachverhalts. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvor- schussverzicht. H.b Als Beweismittel lagen der Beschwerde weitere Beweismittel betref- fend Gerichtsverfahren in Montenegro bei (drei Gesuche der Beschwerde- führerin an das Gericht in D._______ um Erlass vorsorglicher Massnah- men in den Rechtssachen (…) vom (…) 2025 und (…) 2025 sowie (…) vom (…) 2025, ein Entscheid des Gerichts in D._______ vom (…) 2025 in der Rechtssache (…), E-Mail der Beschwerdeführerin an die Staatsanwalt- schaft vom 2. September 2025). I. Am 17. September 2025 leitete die Vorinstanz dem Gericht ein an sie ge- richtetes Schreiben der Beschwerdeführerin (eingereichte via Internet- Kontaktformular) weiter.
E-6912/2025 Seite 5
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechts- mittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
E-6912/2025 Seite 6 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken(…) (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid im Asylpunkt Folgendes aus: Montenegro gelte als verfolgungssicherer Staat (Safe Country), weshalb die Regelvermutung gelte, wonach die Behörden in Montenegro bereit und in der Lage seien, gegen Bedrohungen oder Übergriffe von Dritten vorzu- gehen und eine effektive Schutzinfrastruktur bestehe. Es sei der Beschwer- deführerin ungeachtet der geltend gemachten guten Beziehungen des Ex- Mannes zu den heimatlichen Behörden nicht gelungen, die Regelvermu- tung nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen. Sie habe die Gewalt- anwendung seitens montenegrinischer Behördenvertreter zur Anzeige bringen können und mehrere Richter seien in den Verfahren zwischen ihr und ihrem Ex-Mann aufgrund persönlicher Beziehungen zu ihm in den Aus- stand getreten. Es sei ihr nicht gelungen, die angeblichen Verbindungen des Ex-Mannes und dessen Möglichkeit der Einflussnahme auf Gerichts- entscheide aufzuzeigen Sodann seien die juristischen Verfahren gemäss ihren Aussagen und den Akten bisher nicht rechtskräftig abgeschlossen. Folglich stehe ihr der Rechtsweg offen und sie habe ihre juristischen Mög- lichkeiten in der Heimat – und damit auch die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der heimatlichen Behörden – bisher nicht ausgeschöpft. In Bezug auf das Kindeswohl stünden ihnen in der Heimat im Falle einer (be- legten) Kindswohlgefährdung weiterhin verschiedene straf- und zivilrecht- liche Möglichkeiten offen. Das Asylrecht diene nicht dazu, erlittenes Un- recht wiedergutzumachen beziehungsweise jegliches ausserhalb der Schweiz drohende Unrecht zu verhindern. Auch gelinge es keinem Staat, seinen Bewohnern hundertprozentigen Schutz zu bieten.
E-6912/2025 Seite 7 Den eingereichten Beweismitteln könne nicht entnommen werden, dass gegen sie ein Verfahren eingeleitet worden wäre, um ihr die Tochter weg- zunehmen. Auch könne sie die Gewaltandrohungen beziehungsweise Morddrohungen seitens ihres Ex-Mannes jederzeit bei den heimatlichen Behörden zur Anzeige bringen, was sie bisher nicht getan habe. Weiter habe sie die ihr drohende (…)-tägige Haftstrafe aufgrund der Verweigerung des Besuchsrechts weder mit Beweismitteln belegt noch habe sie eindeu- tig ausgesagt, dass diese Verurteilung rechtskräftig sei.
E. 5.2 In der Beschwerde machen die Beschwerdeführerinnen zunächst gel- tend, dass sich die politische Lage in Montenegro mit dem Regierungs- wechsel im Jahr 2020 erheblich verändert habe. Die damalige Einstufung des Landes als «sicherer Herkunftsstaat» entspreche nicht mehr der heu- tigen Realität. Verschiedene Berichte bestätigten fortbestehende Defizite im Bereich der Rechtstaatlichkeit und Korruptionsbekämpfung. Die Be- schwerdeführerin sei Anhängerin der DPS (Demokratische Partei der So- zialisten Montenegros), die für einen pro-europäischen Kurs stehe und im Gegensatz zu den serbisch orientierten Kräften klare politische Gegen- sätze vertrete. Ihre Parteizugehörigkeit verstärke das Konfliktpotenzial mit ihrem Ex-Mann, der durch seine Nähe zu serbisch orientierten Netzwerken und seine Stellung im (…) erheblichen Einfluss ausübe. Sie habe nachvoll- ziehbar dargelegt, dass er durch familiäre Netzwerke und politische Bezie- hungen zu einem (…) im montenegrinischen (…) gelangt sei. Es sei ihr nicht zuzumuten, Schutz bei den heimatlichen Behörden zu suchen. Ihre Zugehörigkeit zur DPS erhöhe das Risiko, dass serbisch orientierte Behör- denvertreter ihre Schutzgesuche nicht ernsthaft prüften oder gar gegen sie verwendeten. Die politische Machstellung des Ex-Mannes und seine Ver- ankerung im serbisch-nationalistischen Lager liessen erwarten, dass Ver- fahren verschleppt oder eingestellt würden und staatliche Institutionen nicht unabhängig handelten. Im konkreten Fall fehle es daher an effektiver Schutzfähigkeit. Hierbei sei unerheblich, ob der innerstaatliche Instanzen- zug ausgeschöpft oder eine Anzeige wegen Kindesentführung erfolgt sei. Die Verfolgung beziehungsweise die mangelnde Schutzfähigkeit der mon- tenegrinischen Behörden beruhe auf einem asylrelevanten politischen Mo- tiv im Sinne von Art. 3 AsylG.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit im Resultat überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, die
E-6912/2025 Seite 8 Regelvermutung nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen und die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die knappe Beschwerde vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal sie sich in weiten Teilen in einfachen Gegenbehauptungen und Spekulationen erschöpft. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Er- wägungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der ange- fochtenen Verfügung (dort Ziff. II) verwiesen werden.
E. 6.2 Die Ausführungen in der Beschwerde zur behaupteten erheblichen Ver- änderung der politischen Lage in Montenegro seit dem Regierungswechsel im Jahr 2020 ändern nichts am Umstand, dass Montenegro zu den verfol- gungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten (vgl. Anhang 2 der AsylV1, SR 142.311) zählt, was vom Bundesrat periodisch überprüft wird (Art. 6a Abs. 2 und 3 AsylG). Diese Regelvermutung kann im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden – dies gelingt den Beschwerdeführerinnen nicht.
E. 6.2.1 Vorliegend lassen sich den Vorbringen zum einen keine konkreten Hinweise auf ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG entnehmen. Die diesbezügliche Beschwerdeargumentation, wonach die Beschwerde- führerin als Anhängerin respektive Mitglied der DPS aus politischen Grün- den keinen Schutz erhalte, zumal ihr Ex-Mann eine hohe Stelle im (…) be- kleide und über erheblichen Einfluss auf die derzeitigen Machthaber ver- füge, überzeugt klar nicht. Es handelt sich hierbei um reine Behauptungen ohne belastbare Aktengrundlage. Die angeblich hohe Stellung des Ex- Mannes ist weder belegt noch glaubhaft – an der Anhörung wusste sie hierzu nichts zu berichten und gab lediglich an, dies «von irgendwelchen Leuten» gehört zu haben (vgl. act. 3 F47, F49). Den eingereichten Beweis- mitteln lassen sich weiter keine Hinweise darauf entnehmen, dass die mon- tenegrinischen Behörden – insbesondere die Gerichte und Vollzugsbehör- den – im Rahmen des Streits um das Besuchsrecht des Kindsvaters will- kürlich respektive aus politischen oder anderen flüchtlingsrechtlich relevan- ten Gründen zum Nachteil der Beschwerdeführerin handelten oder han- deln werden.
E. 6.2.2 Darüber hinaus sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die montenegrinischen Behörden im vorliegenden Fall nicht schutz- fähig und/oder schutzwillig sind. Den eingereichten Beweismitteln ist zu entnehmen, dass einzelne mit dem Besuchsrechtsverfahren zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ex-Mann befasste Richterinnen und Rich- ter aufgrund einer (indirekten) Bekanntschaft mit ihrem Ex-Mann –
E-6912/2025 Seite 9 entgegen der Feststellung in der angefochtenen Verfügung – nicht erst (aber immerhin) auf ihre Intervention hin in den Ausstand getreten sind, sondern von sich aus Ausstandsgründe erkannt haben (vgl. Entscheide des Gerichts in D._______ betreffend Richter F._______ vom (…) 2024 und Richter G._______ vom (…) 2025, act. 2 ID-003 bzw. ID-015 sowie Entscheid betreffend Richterin H._______ [weder Datum des Entscheids noch Gründe für den Ausstand auf dem eingereichten unvollständigen Aus- schnitt erkennbar], a.a.O. ID-008). Dies spricht klar gegen die behauptete Korruption der Justizbehörden respektive die Einflussnahme ihres Ex-Man- nes auf die mit den Verfahren befassten Gerichte. Sodann wurde der Ex- Mann bereits einmal wegen Gewalt ihr gegenüber respektive wegen «stal- king» verurteilt (vgl. act. 3 F48 sowie unvollständige Übersetzung des Strafurteils, act. 2 ID-018). Beim fluchtauslösenden Ereignis vom (…) 2025 handelte es sich den Beweismitteln zufolge sodann nicht um einen Versuch der Behörden, ihr die Tochter unrechtmässig wegzunehmen und unter Vor- mundschaft zu stellen (vgl. act. 3 F9; Beschwerde S. 3), sondern um den Versuch, dem Kindsvater unter Einsatz von Gerichtspersonen, Gerichts- vollziehern, Psychologen und Sozialarbeitern die Wahrnehmung seines Besuchsrechts basierend auf einem vorangegangenen Urteil (vgl. Be- schwerdebeilage 6b, englische Übersetzung des Urteils des Gerichts in D._______ in der Sache «(…)» vom […] 2025) zu ermöglichen (vgl. act. 2 ID-015, englische Übersetzung der gerichtlichen Besuchsprotokolle Nr. «(…)»). Diesen Vorfall brachte die Beschwerdeführerin gleichentags zur Anzeige bei der Polizei, wo sie sich unter anderem über das grobe Vorge- hen des Gerichtsvollziehers beschwerte (vgl. a.a.O., Anzeige vom (…) 2025). Dem vorgenannten Urteil «(…)» vom (…) 2025 ist ferner zu entneh- men, dass sich das Gericht eingehend mit den Vorwürfen der Beschwer- deführerin gegenüber ihrem Ex-Mann auseinandergesetzt und das Urteil entsprechend gehörig begründet hat. Es liegen keine Hinweise vor, dass die entsprechenden Verfahren rechtsstaatlichen Anforderungen nicht ge- nügen würden oder gar willkürlich wären. Dies gilt auch für die ihr bei einer Rückkehr in die Heimat allenfalls drohenden Haft- oder sonstigen Strafen aufgrund der Vereitelung des Besuchsrechts oder des Verfahrens wegen Kindesentführung. Das Asylrecht kann nicht dazu dienen, sich als unge- recht empfundenen, aber rechtsstaatlich korrekten Behördenentscheiden in der Heimat zu entziehen. Es ist auch nicht Aufgabe des Bundesverwal- tungsgerichts, solche Entscheide im Rahmen eines Asylverfahrens einer Alternativprüfung zu unterziehen. Darüber hinaus stand der Beschwerde- führerin betreffend das Urteil vom (…) 2025 der Rechtsweg offen und es sind ihren Angaben zufolge nach wie vor weitere Verfahren hängig. Damit
E-6912/2025 Seite 10 wurde – wie vom SEM zu Recht festgestellt – der innerstaatliche Instan- zenzug nicht ausgeschöpft.
E. 6.3 Demnach ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Verfol- gung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. Entsprechend hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen ver- neint und deren Asylgesuche abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
E-6912/2025 Seite 11 Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde- führerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen für den Fall einer Ausschaffung nach Montenegro dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so- wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerde- führerinnen eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli- che Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ist ihnen dies nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.4 An dieser Feststellung vermögen auch die Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerinnen nichts zu ändern. Diese sind nicht derart schwer- wiegend, dass von einer Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Recht- sprechung (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR; Urteil EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.) auszugehen ist (vgl. nach- folgend E. 8.3.3).
E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig.
E. 8.3 E-6912/2025 Seite 12
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.3.2 Der Bundesrat hat Montenegro als Heimat- oder Herkunftsstaat be- zeichnet, in welchem eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 und Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländi- schen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Diese gesetzliche Vermutung kann praxisgemäss durch substanziierte Hinweise umgestossen werden (vgl. etwa Urteil BVGer E-1083/2018 vom 22. Januar 2020 E. 10.4).
E. 8.3.3 Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführe- rinnen bei einer Rückkehr schliessen lassen. Die gesundheitlichen Beein- trächtigungen lassen nicht auf eine relevante medizinische Notlage schliessen: Die Beschwerdeführerin ist schwanger – die Schwangerschaft wurde als Risikoschwangerschaft qualifiziert (vgl. vorinstanzliche Akten […]-13/2, Arztbericht vom 4. August 2025). Der voraussichtliche Geburtstermin ist im (…). Gemäss dem genannten Arztbericht braucht die Beschwerdeführerin Ruhe und darf keinem psychischen oder physischen Stress ausgesetzt werden. Bei einer – auch schwierigen – Schwangerschaft handelt es sich allenfalls um eine kurzfristige Einschränkung der Reisefähigkeit, sie ver- mag indes nicht zur Annahme einer generellen respektive längerfristigen Unzumutbarkeit des Vollzugs zu führen. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen – insbesondere der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin – bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten und des Termins der Rückführung nach Montenegro angemessen Rechnung tragen. Im Weiteren können allfällige psychische Probleme der Tochter – wie bis- her (vgl. act. 2 ID-004 f.) – auch in Montenegro behandelt werden. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. III/2).
E. 8.3.4 Hinsichtlich des Kindeswohls ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Tochter gemeinsam mit der Mutter nach Montenegro zurückkehren
E-6912/2025 Seite 13 wird. Im Falle einer allfälligen Haftstrafe der Beschwerdeführerin ist es so- dann Sache der montenegrinischen Behörden, für angemessene Haftbe- dingungen oder Betreuung zu sorgen. Ebenso liegt es in der Verantwortung der montenegrinischen Behörden, die Vorbringen hinsichtlich einer allfälli- gen Misshandlung der Tochter durch den Kindsvater im Rahmen der dorti- gen Rechtsordnung zu prüfen und wenn nötig entsprechende Schutzmas- snahmen zu ergreifen. Wie vorstehend ausgeführt bestehen keine konkre- ten Hinweise darauf, dass die entsprechenden Verfahren nicht mit der ge- botenen Ernsthaftigkeit geführt oder rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht genügen würden. Im Übrigen ist auch hier auf die zutreffenden Erwägun- gen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. a.a.O. Ziff. III/2).
E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführerinnen über gültige heimat- liche Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Für die subeventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwer- debegehren als aussichtslos bezeichnet werden müssen. Die Vorausset- zungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver- beiständung sind damit nicht erfüllt und die Gesuche sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorlie- genden Urteil gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins- gesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
E-6912/2025 Seite 14 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6912/2025 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6912/2025 Urteil vom 3. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), sowie deren Kind, B._______, geboren am (...), Montenegro, beide vertreten durch MLaw Cyril Treichler, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 26. August 2025. Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführerinnen suchten am 4. August 2025 am Flughafen Zürich um Asyl nach. Gleichentags gewährte ihnen das SEM das rechtliche Gehör zur Einreiseverweigerung und der Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens Zürich, welches sie am 6. August 2025 wahrnahmen. B. Mit Verfügung vom 7. August 2025 verweigerte das SEM den Beschwerdeführerinnen vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. C. Am 14. August 2025 wurde die erstrubrizierte Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zu ihrer Person befragt (Befragung zur Person, BzP). D. Am 15. August 2025 wurde die Einreise der Beschwerdeführerinnen in die Schweiz bewilligt und sie wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen. II. E. E.a Anlässlich der BzP vom 14. August 2025 und der Anhörung vom 27. August 2025 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie stamme aus D._______, wo sie bis zu ihrer Ausreise in einer Mietwohnung zusammen mit ihrer Mutter gewohnt habe. Sie habe die Mittelschule mit (...) Fachrichtung abgeschlossen und bis zu ihrer Ausreise (...) studiert. Seit ihrem 16. Lebensjahr habe sie fortdauernd gearbeitet, unter anderem als (...), als (...) und als (...). Am (...) 2019 habe sie ihren Ex-Mann geheiratet. Da dieser ihr gegenüber aber gewalttätig geworden sei, habe sie sich am (...) 2021 von ihm scheiden lassen. Er sei auch strafrechtlich verurteilt worden und habe ein Rayon-Verbot erhalten. Sie habe das alleinige Sorgerecht für ihre Tochter und der Ex-Mann vor Gericht das Besuchsrecht erhalten. Seit dem Jahr 2023 habe er die Tochter bei der Ausübung des Besuchsrechts jedoch physisch misshandelt. Sie habe dies angezeigt, doch die Polizei habe nicht darauf reagiert. Vielmehr sei ihr gegenüber eine Haftstrafe ausgesprochen worden, weil sie die Wahrnehmung des Besuchsrechts durch den Ex-Mann vereitelt habe. Er sei mit der Regierung und der Präsidentenfamilie von Montenegro vernetzt, weshalb er trotz fehlender Bildung eine hohe Position in (...) erhalten habe beziehungsweise in der (...) tätig sei. Die Tochter sei durch die Behörden zum Kontakt zu ihrem Vater gedrängt worden, obwohl sie Angst vor ihm habe und deswegen unter Stress stehe. Am (...) 2025 sei auch Gewalt gegen sie angewendet worden, als Behördenvertreter versucht hätten, ihr die Tochter wegzunehmen und unter Vormundschaft zu stellen. Auch diesen Vorfall habe sie angezeigt. Schliesslich seien sie aus der Heimat geflohen, weil sie unter grossem Druck der serbisch beeinflussten Politik und Behördenvertreter gestanden hätten, welche ihren Ex-Mann unterstützten und aktiv gegen sie vorgingen. Sie sei Montenegrinerin und befürworte die jetzige serbisch beeinflusste Regierung nicht. Am (...) 2025 sei sie mit der Tochter per Zug Richtung E._______ gefahren und anschliessend per Flugzeug am (...) 2025 in die Schweiz gelangt. Am (...) 2025 habe ein Ausreiseverbot für die Tochter bestanden, welches aber tags darauf gerichtlich aufgehoben worden sei. Sie sei derzeit schwanger, der Geburtstermin sei im (...). Es handle sich um eine Risikoschwangerschaft. Vater des Kindes sei ihr Ex-Freund, von welchem sie sich getrennt habe. Im Falle einer Rückkehr würde ihr aufgrund des Sorgepflichtstreits beziehungsweise der Nichteinhaltung des Besuchsrechts eine (...)-tägige Haftstrafe drohen beziehungsweise sei ihr Leben durch den Ex-Mann in Gefahr. Sie würde wohl aufgrund des Stresses auch ihr ungeborenes Kind verlieren und man würde ihr die Tochter wegnehmen. Der Ex-Mann habe sie zudem wegen Entführung der Tochter angezeigt. Die Tochter sei gesund, zeige jedoch Anzeichen einer Traumatisierung aufgrund der Vorfälle mit dem Ex-Mann. E.b Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführerinnen unter anderem ihre Identitätsdokumente im Original, diverse Arztberichte aus Montenegro und der Schweiz, zahlreiche Polizei- und Justizdokumente betreffend die Straf- und Gerichtsverfahren in Montenegro (insb. Klageschriften resp. Beschwerdeschriften, Gerichtsentscheidungen betreffend Schutzmassnahmen, Besuchsrechte des Kindsvaters und den Ausstand von Gerichtspersonen, teilweise mit englischer und deutscher Übersetzung), Auszüge aus heimatlichen Straf- und Zivilregistern sowie diverse Bildschirmauszüge ein. Für die detaillierte Auflistung wird auf die vorinstanzlichen Akten (vgl. act. [...]-23/18 und act. [...]-2/166 [nachfolgend: act. 2], act. 7) sowie die angefochtene Verfügung (vgl. a.a.O. Ziff. I/3) verwiesen. F. Am 1. September 2025 stellte das SEM den Entscheidentwurf den Beschwerdeführerinnen zur Stellungnahme zu, welche tags darauf erfolgte. G. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 3. September 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. H. H.a Mit Eingabe vom 10. September 2025 erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. September 2025 und beantragten darin die Aufhebung der Verfügung, die Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht. H.b Als Beweismittel lagen der Beschwerde weitere Beweismittel betreffend Gerichtsverfahren in Montenegro bei (drei Gesuche der Beschwerdeführerin an das Gericht in D._______ um Erlass vorsorglicher Massnahmen in den Rechtssachen (...) vom (...) 2025 und (...) 2025 sowie (...) vom (...) 2025, ein Entscheid des Gerichts in D._______ vom (...) 2025 in der Rechtssache (...), E-Mail der Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft vom 2. September 2025). I. Am 17. September 2025 leitete die Vorinstanz dem Gericht ein an sie gerichtetes Schreiben der Beschwerdeführerin (eingereichte via Internet-Kontaktformular) weiter. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken(...) (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid im Asylpunkt Folgendes aus: Montenegro gelte als verfolgungssicherer Staat (Safe Country), weshalb die Regelvermutung gelte, wonach die Behörden in Montenegro bereit und in der Lage seien, gegen Bedrohungen oder Übergriffe von Dritten vorzugehen und eine effektive Schutzinfrastruktur bestehe. Es sei der Beschwerdeführerin ungeachtet der geltend gemachten guten Beziehungen des Ex-Mannes zu den heimatlichen Behörden nicht gelungen, die Regelvermutung nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen. Sie habe die Gewaltanwendung seitens montenegrinischer Behördenvertreter zur Anzeige bringen können und mehrere Richter seien in den Verfahren zwischen ihr und ihrem Ex-Mann aufgrund persönlicher Beziehungen zu ihm in den Ausstand getreten. Es sei ihr nicht gelungen, die angeblichen Verbindungen des Ex-Mannes und dessen Möglichkeit der Einflussnahme auf Gerichtsentscheide aufzuzeigen Sodann seien die juristischen Verfahren gemäss ihren Aussagen und den Akten bisher nicht rechtskräftig abgeschlossen. Folglich stehe ihr der Rechtsweg offen und sie habe ihre juristischen Möglichkeiten in der Heimat - und damit auch die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der heimatlichen Behörden - bisher nicht ausgeschöpft. In Bezug auf das Kindeswohl stünden ihnen in der Heimat im Falle einer (belegten) Kindswohlgefährdung weiterhin verschiedene straf- und zivilrechtliche Möglichkeiten offen. Das Asylrecht diene nicht dazu, erlittenes Unrecht wiedergutzumachen beziehungsweise jegliches ausserhalb der Schweiz drohende Unrecht zu verhindern. Auch gelinge es keinem Staat, seinen Bewohnern hundertprozentigen Schutz zu bieten. Den eingereichten Beweismitteln könne nicht entnommen werden, dass gegen sie ein Verfahren eingeleitet worden wäre, um ihr die Tochter wegzunehmen. Auch könne sie die Gewaltandrohungen beziehungsweise Morddrohungen seitens ihres Ex-Mannes jederzeit bei den heimatlichen Behörden zur Anzeige bringen, was sie bisher nicht getan habe. Weiter habe sie die ihr drohende (...)-tägige Haftstrafe aufgrund der Verweigerung des Besuchsrechts weder mit Beweismitteln belegt noch habe sie eindeutig ausgesagt, dass diese Verurteilung rechtskräftig sei. 5.2 In der Beschwerde machen die Beschwerdeführerinnen zunächst geltend, dass sich die politische Lage in Montenegro mit dem Regierungswechsel im Jahr 2020 erheblich verändert habe. Die damalige Einstufung des Landes als «sicherer Herkunftsstaat» entspreche nicht mehr der heutigen Realität. Verschiedene Berichte bestätigten fortbestehende Defizite im Bereich der Rechtstaatlichkeit und Korruptionsbekämpfung. Die Beschwerdeführerin sei Anhängerin der DPS (Demokratische Partei der Sozialisten Montenegros), die für einen pro-europäischen Kurs stehe und im Gegensatz zu den serbisch orientierten Kräften klare politische Gegen-sätze vertrete. Ihre Parteizugehörigkeit verstärke das Konfliktpotenzial mit ihrem Ex-Mann, der durch seine Nähe zu serbisch orientierten Netzwerken und seine Stellung im (...) erheblichen Einfluss ausübe. Sie habe nachvollziehbar dargelegt, dass er durch familiäre Netzwerke und politische Beziehungen zu einem (...) im montenegrinischen (...) gelangt sei. Es sei ihr nicht zuzumuten, Schutz bei den heimatlichen Behörden zu suchen. Ihre Zugehörigkeit zur DPS erhöhe das Risiko, dass serbisch orientierte Behördenvertreter ihre Schutzgesuche nicht ernsthaft prüften oder gar gegen sie verwendeten. Die politische Machstellung des Ex-Mannes und seine Verankerung im serbisch-nationalistischen Lager liessen erwarten, dass Verfahren verschleppt oder eingestellt würden und staatliche Institutionen nicht unabhängig handelten. Im konkreten Fall fehle es daher an effektiver Schutzfähigkeit. Hierbei sei unerheblich, ob der innerstaatliche Instanzenzug ausgeschöpft oder eine Anzeige wegen Kindesentführung erfolgt sei. Die Verfolgung beziehungsweise die mangelnde Schutzfähigkeit der montenegrinischen Behörden beruhe auf einem asylrelevanten politischen Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit im Resultat überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, die Regelvermutung nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen und die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die knappe Beschwerde vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal sie sich in weiten Teilen in einfachen Gegenbehauptungen und Spekulationen erschöpft. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Erwägungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (dort Ziff. II) verwiesen werden. 6.2 Die Ausführungen in der Beschwerde zur behaupteten erheblichen Veränderung der politischen Lage in Montenegro seit dem Regierungswechsel im Jahr 2020 ändern nichts am Umstand, dass Montenegro zu den verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten (vgl. Anhang 2 der AsylV1, SR 142.311) zählt, was vom Bundesrat periodisch überprüft wird (Art. 6a Abs. 2 und 3 AsylG). Diese Regelvermutung kann im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden - dies gelingt den Beschwerdeführerinnen nicht. 6.2.1 Vorliegend lassen sich den Vorbringen zum einen keine konkreten Hinweise auf ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG entnehmen. Die diesbezügliche Beschwerdeargumentation, wonach die Beschwerdeführerin als Anhängerin respektive Mitglied der DPS aus politischen Gründen keinen Schutz erhalte, zumal ihr Ex-Mann eine hohe Stelle im (...) bekleide und über erheblichen Einfluss auf die derzeitigen Machthaber verfüge, überzeugt klar nicht. Es handelt sich hierbei um reine Behauptungen ohne belastbare Aktengrundlage. Die angeblich hohe Stellung des Ex-Mannes ist weder belegt noch glaubhaft - an der Anhörung wusste sie hierzu nichts zu berichten und gab lediglich an, dies «von irgendwelchen Leuten» gehört zu haben (vgl. act. 3 F47, F49). Den eingereichten Beweismitteln lassen sich weiter keine Hinweise darauf entnehmen, dass die montenegrinischen Behörden - insbesondere die Gerichte und Vollzugsbehörden - im Rahmen des Streits um das Besuchsrecht des Kindsvaters willkürlich respektive aus politischen oder anderen flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen zum Nachteil der Beschwerdeführerin handelten oder handeln werden. 6.2.2 Darüber hinaus sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die montenegrinischen Behörden im vorliegenden Fall nicht schutzfähig und/oder schutzwillig sind. Den eingereichten Beweismitteln ist zu entnehmen, dass einzelne mit dem Besuchsrechtsverfahren zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ex-Mann befasste Richterinnen und Richter aufgrund einer (indirekten) Bekanntschaft mit ihrem Ex-Mann - entgegen der Feststellung in der angefochtenen Verfügung - nicht erst (aber immerhin) auf ihre Intervention hin in den Ausstand getreten sind, sondern von sich aus Ausstandsgründe erkannt haben (vgl. Entscheide des Gerichts in D._______ betreffend Richter F._______ vom (...) 2024 und Richter G._______ vom (...) 2025, act. 2 ID-003 bzw. ID-015 sowie Entscheid betreffend Richterin H._______ [weder Datum des Entscheids noch Gründe für den Ausstand auf dem eingereichten unvollständigen Ausschnitt erkennbar], a.a.O. ID-008). Dies spricht klar gegen die behauptete Korruption der Justizbehörden respektive die Einflussnahme ihres Ex-Mannes auf die mit den Verfahren befassten Gerichte. Sodann wurde der Ex-Mann bereits einmal wegen Gewalt ihr gegenüber respektive wegen «stalking» verurteilt (vgl. act. 3 F48 sowie unvollständige Übersetzung des Strafurteils, act. 2 ID-018). Beim fluchtauslösenden Ereignis vom (...) 2025 handelte es sich den Beweismitteln zufolge sodann nicht um einen Versuch der Behörden, ihr die Tochter unrechtmässig wegzunehmen und unter Vormundschaft zu stellen (vgl. act. 3 F9; Beschwerde S. 3), sondern um den Versuch, dem Kindsvater unter Einsatz von Gerichtspersonen, Gerichtsvollziehern, Psychologen und Sozialarbeitern die Wahrnehmung seines Besuchsrechts basierend auf einem vorangegangenen Urteil (vgl. Beschwerdebeilage 6b, englische Übersetzung des Urteils des Gerichts in D._______ in der Sache «(...)» vom [...] 2025) zu ermöglichen (vgl. act. 2 ID-015, englische Übersetzung der gerichtlichen Besuchsprotokolle Nr. «(...)»). Diesen Vorfall brachte die Beschwerdeführerin gleichentags zur Anzeige bei der Polizei, wo sie sich unter anderem über das grobe Vorgehen des Gerichtsvollziehers beschwerte (vgl. a.a.O., Anzeige vom (...) 2025). Dem vorgenannten Urteil «(...)» vom (...) 2025 ist ferner zu entnehmen, dass sich das Gericht eingehend mit den Vorwürfen der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Ex-Mann auseinandergesetzt und das Urteil entsprechend gehörig begründet hat. Es liegen keine Hinweise vor, dass die entsprechenden Verfahren rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügen würden oder gar willkürlich wären. Dies gilt auch für die ihr bei einer Rückkehr in die Heimat allenfalls drohenden Haft- oder sonstigen Strafen aufgrund der Vereitelung des Besuchsrechts oder des Verfahrens wegen Kindesentführung. Das Asylrecht kann nicht dazu dienen, sich als ungerecht empfundenen, aber rechtsstaatlich korrekten Behördenentscheiden in der Heimat zu entziehen. Es ist auch nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, solche Entscheide im Rahmen eines Asylverfahrens einer Alternativprüfung zu unterziehen. Darüber hinaus stand der Beschwerdeführerin betreffend das Urteil vom (...) 2025 der Rechtsweg offen und es sind ihren Angaben zufolge nach wie vor weitere Verfahren hängig. Damit wurde - wie vom SEM zu Recht festgestellt - der innerstaatliche Instanzenzug nicht ausgeschöpft. 6.3 Demnach ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. Entsprechend hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint und deren Asylgesuche abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen für den Fall einer Ausschaffung nach Montenegro dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerde-führerinnen eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ist ihnen dies nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 An dieser Feststellung vermögen auch die Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerinnen nichts zu ändern. Diese sind nicht derart schwerwiegend, dass von einer Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR; Urteil EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.) auszugehen ist (vgl. nachfolgend E. 8.3.3). 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.2 Der Bundesrat hat Montenegro als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in welchem eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 und Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Diese gesetzliche Vermutung kann praxisgemäss durch substanziierte Hinweise umgestossen werden (vgl. etwa Urteil BVGer E-1083/2018 vom 22. Januar 2020 E. 10.4). 8.3.3 Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr schliessen lassen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen lassen nicht auf eine relevante medizinische Notlage schliessen: Die Beschwerdeführerin ist schwanger - die Schwangerschaft wurde als Risikoschwangerschaft qualifiziert (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-13/2, Arztbericht vom 4. August 2025). Der voraussichtliche Geburtstermin ist im (...). Gemäss dem genannten Arztbericht braucht die Beschwerdeführerin Ruhe und darf keinem psychischen oder physischen Stress ausgesetzt werden. Bei einer - auch schwierigen - Schwangerschaft handelt es sich allenfalls um eine kurzfristige Einschränkung der Reisefähigkeit, sie vermag indes nicht zur Annahme einer generellen respektive längerfristigen Unzumutbarkeit des Vollzugs zu führen. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen - insbesondere der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin - bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten und des Termins der Rückführung nach Montenegro angemessen Rechnung tragen. Im Weiteren können allfällige psychische Probleme der Tochter - wie bisher (vgl. act. 2 ID-004 f.) - auch in Montenegro behandelt werden. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. III/2). 8.3.4 Hinsichtlich des Kindeswohls ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Tochter gemeinsam mit der Mutter nach Montenegro zurückkehren wird. Im Falle einer allfälligen Haftstrafe der Beschwerdeführerin ist es sodann Sache der montenegrinischen Behörden, für angemessene Haftbedingungen oder Betreuung zu sorgen. Ebenso liegt es in der Verantwortung der montenegrinischen Behörden, die Vorbringen hinsichtlich einer allfälligen Misshandlung der Tochter durch den Kindsvater im Rahmen der dortigen Rechtsordnung zu prüfen und wenn nötig entsprechende Schutzmassnahmen zu ergreifen. Wie vorstehend ausgeführt bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass die entsprechenden Verfahren nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit geführt oder rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht genügen würden. Im Übrigen ist auch hier auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. a.a.O. Ziff. III/2). 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführerinnen über gültige heimatliche Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für die subeventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren als aussichtslos bezeichnet werden müssen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sind damit nicht erfüllt und die Gesuche sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: