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D-5833/2015

D-5833/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-12-14 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 4. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 8. Dezember 2008 wurde sie zur Person befragt und am 8. Januar 2009 eingehend zu ihren Asylgründen angehört. A.b Dabei begründete die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass ihre Eltern im Jahr (...) während des Krieges in C._______ getötet worden seien. Sie habe nach deren Tod fortan bei ihrer Tante mütterlicherseits in Kinshasa gelebt. Im Juni 2008 habe sie ihren Verlobten kennengelernt, der bei den "D._______ " gearbeitet habe. Ihr Verlobter sei dienstlich nach E._______ (C._______) geschickt worden. Mitte Oktober 2008 sei sie ihm dorthin gefolgt. Er habe für sie gesorgt. In der Nacht vom (...). Oktober 2008 sei er nicht von seiner Arbeit nach Hause gekehrt. Als sie am nächsten Morgen vom Einkaufen zurückgekommen sei, habe ihre Nachbarin sie darüber informiert, dass Militärangehörige die Haustüre aufgebrochen, die Wohnung durchsucht und nach ihr (Beschwerdeführerin) gesucht hätten. Aus Angst sei sie nicht mehr zurück in die Wohnung gegangen, sondern habe den Kollegen ihres Verlobten aufgesucht. Dieser habe ihr mitgeteilt, dass ihr Verlobter wegen Verdachts auf Zusammenarbeit mit den Rebellen festgenommen worden sei, da beim (...)lager der D._______ Waffen entdeckt worden seien. Am (...). Oktober 2008 habe sie schliesslich ihren Heimatstaat verlassen. A.c Mit Verfügung vom 18. März 2010 - eröffnet am 19. März 2010 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten aufgrund unsubstanziierter, widersprüchlicher und erfahrungswidriger Angaben den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. A.d Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 21. April 2010 trat das Bundesverwaltungsgericht nicht ein, weil die Beschwerde verspätet eingereicht worden und somit offensichtlich unzulässig war. B. Mit Eingabe vom 9. Juni 2010 reichte die Beschwerdeführerin ein gegen die Verfügung vom 18. März 2010 gerichtetes Wiedererwägungsgesuch ein, welches von der Vorinstanz mit Verfügung vom 2. August 2013 abgewiesen wurde. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Eingabe vom 6. August 2015 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter bei der Vorinstanz erneut ein gegen die Verfügung vom 18. März 2010 gerichtetes Wiedererwägungsgesuch einreichen, worin sie die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der Erteilung einer vorläufigen Aufnahme beantragte. D. Mit Verfügung vom 7. September 2015 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 6. August 2015 ab und bestätigte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit ihrer Verfügung vom 18. März 2010. Sie erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 18. September 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und eine vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. F. Die Instruktionsrichterin setzte mit Telefax vom 22. September 2015 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus (Art. 56 VwVG). G. Mit Verfügung vom 25. September 2015 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete in der Folge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist weitere medizinische Behandlungsberichte einzureichen, ansonsten das Verfahren gestützt auf die bestehende Aktenlage fortgesetzt werde. H. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen mit, dass sich der kantonale So­zial­dienst geweigert habe, für sie einen weiteren Arzttermin zu vereinbaren, weil sie auf Nothilfe angewiesen sei und die bisherigen Behandlungskosten bereits hoch ausgefallen seien. Es sei ihr nicht möglich, ohne Zustimmung des Sozialdienstes einen Arzttermin zu vereinbaren. Zudem sei die Ärztin, welche den letzten medizinischen Bericht verfasst habe, abwesend. I. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 wurde das SEM eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. J. In seiner Vernehmlassung vom 27. Oktober 2015 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Am 28. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­de­führerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde im Bereich des Ausländerrechts kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG; vgl. auch BVGE 2014/26 E. 5.5 betreffend die in ausländerrechtlichen Fragen nicht geltende asylrechtliche Kognitionseinschränkung).

E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).

E. 3.3 Die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs hemmt den Vollzug in der Regel nicht, es sei denn, die für die Behandlung zuständige Behörde setze ihn auf Ersuchen hin wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat aus. Vorliegend wurde der Vollzug der Wegweisung am 22. September 2015 einstweilen provisorisch ausgesetzt. Sodann wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 25. September 2015 die aufschiebende Wirkung erteilt.

E. 4.1 Das Wiedererwägungsgesuch richtete sich ausdrücklich nur gegen den mit Verfügung vom 18. März 2010 angeordneten Wegweisungsvollzug.

E. 4.2 Nachdem das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Gericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.

E. 4.3 Im Folgenden ist somit zu beurteilen, ob die geltend gemachten nachträglich veränderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen eine Anpassung der ursprünglichen Verfügung erfordern.

E. 5.1 Das Wiedererwägungsgesuch vom 6. August 2015 wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin an gesundheitlichen Beschwerden, insbesondere an (...) Problemen, leide und (...) sei. Sie sei unabdingbar auf medizinische Behandlungen angewiesen. Es gebe in Kinshasa zwar zwei Zentren, die psychiatrische Behandlungen anbieten würden, doch seien deren Kapazitäten gemäss dem Bericht "DR Kongo: Psychiatrische Versorgung" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. Mai 2013 nur ungenügend. Überdies seien die Behandlungskosten für sie finanziell nicht tragbar. Nach ihrer nunmehr siebenjährigen Landesabwesenheit könne sie auch nicht auf ein intaktes familiäres und soziales Beziehungsnetz zählen. Zudem sei die Wahrscheinlichkeit, dass sie eine Arbeitsstelle finden würde, vor dem Hintergrund der schlechten Wirtschaftslage trotz ihrer Ausbildung gering. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht vom (...). Juli 2015 ein. In diesem Bericht stellte die behandelnde Ärztin unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin vom (...). April 2015 bis zum (...). Mai 2015 hospitalisiert gewesen sei und sich seit dem (...). Mai 2015 in Behandlung befinde. Sie diagnostizierte eine (...) im Rahmen des unklaren Asylentscheids sowie eine (...) und prognostizierte eine Verbesserung der Symptomatik, sofern die monatlichen Einzeltherapiesitzungen fortgeführt würden. Demgegenüber könne es aus psychiatrisch-medizinischer Sicht bei einer Rückführung der Beschwerdeführerin ins Herkunftsland zu einer Exazerbation der Erkrankung kommen.

E. 5.2 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs unter Bezugnahme auf die gültige Rechtsprechung im Wesentlichen damit, dass in Kinshasa entsprechende Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen würden. Es sei nicht erforderlich, dass die Behandlung dort dem schweizerischen Standard entspreche. Im Übrigen sei auf die Möglichkeit der Rückkehrhilfe zu verweisen. Betreffend die geltend gemachte (...) sei festzuhalten, dass gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht eine (...) nicht diagnostiziert worden sei. Somit sei davon auszugehen, dass es sich bei der geltend gemachten (...) um eine Behauptung handle. Abgesehen davon stelle (...) für sich alleine die Vollziehbarkeit der Wegweisung noch nicht in Frage, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung getroffen würden. Ebenfalls handle es sich beim fehlenden Beziehungsnetz um eine blosse Behauptung, zumal dieses Vorbringen nicht mit präzisen und differenzierten Angaben versehen worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland durchaus über Familienangehörige und Verwandte verfüge, welche ihr bei einer Rückkehr behilflich sein könnten. Somit würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 18. März 2010 beseitigen könnten.

E. 5.3 In ihrer Rechtsmitteleingabe machte die Beschwerdeführerin neben den bereits im Wiedererwägungsgesuch dargelegten Ausführungen geltend, es werde nicht bestritten, dass es in Kinshasa die erforderlichen Medikamente oder Einrichtungen gebe, welche psychiatrische Behandlungen anbieten würden. Vielmehr sei im vorliegenden Fall - vor dem Hintergrund, dass in Kinshasa, wo 14 Millionen Menschen leben würden, nur zwei medizinische Zentren für psychiatrische Krankheiten vorhanden seien - der konkrete Zugang zu den entsprechenden Behandlungen nicht gewährleistet. Bei der Chancen- und Risikoabschätzung sei zu berücksichtigten, dass sie eine alleinstehende Frau mit (...) Erkrankung sei. Es sei zwar richtig, dass sich für die Schweiz aus Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) keine Verpflichtung ableite, eine medizinische Behandlung zu garantieren, die dem schweizerischen Standard entspreche. Jedoch sei die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme gestützt auf diese Bestimmung in Betracht zu ziehen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und dies zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Davon sei im vorliegenden Fall auszugehen.

E. 6.1 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten medizinischen Probleme könnten unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK zur Unzulässigkeit respektive infolge einer medizinischen Notlage zur Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führen (vgl. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG).

E. 6.2 Gemäss der Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil in Sachen D. gegen Grossbritannien vom 2. Mai 1997 feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f.; 2009/2 E. 9.1.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig zu erachten.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.

E. 6.3.1 Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität der ausländischen Person. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.2 S. 1002 f., m.w.H.).

E. 6.3.2 Die publizierte Lageanalyse der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission in Bezug auf das Heimatland der Beschwerdeführerin ist im Wesentlichen weiterhin als zutreffend zu erachten (vgl. EMARK 2004 Nr. 33). Es finden in einigen Regionen des Landes, insbesondere im rohstoffreichen Osten, seit längerer Zeit bewaffnete Konflikte statt. Im Westen des Landes und insbeson­dere in der Region um die Hauptstadt Kinshasa haben sich die politi­sche Situation und die Sicherheitslage in den letzten Jahren jedoch beruhigt. Somit ist festzustellen, dass in der DR Kongo keine landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allge­meiner Gewalt herrscht. Von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist dann auszugehen, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Haupt­stadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine allein stehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3183/2012 vom 2. Dezember 2014 E. 7.1 m.w.H.). Vorliegend erschöpft sich das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin nach siebenjähriger Landesabwesenheit nicht mehr auf ein intaktes familiäres und soziales Beziehungsnetz zählen könne, im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdestufe in unsubstanziierten Behauptungen. Ebenfalls unterlässt es die Beschwerdeführerin, die geltend gemachten fehlenden Perspektiven für eine Reintegration im Heimatstaat näher zu konkretisieren. Das SEM ist daher zu Recht von der Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen ausgegangen.

E. 6.3.3 Hinsichtlich der geltend gemachten (...) Erkrankung und im Speziellen zum fehlenden Zugang zu den erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten gilt es zunächst festzuhalten, dass sich die Beurteilung allfälliger medizinischer Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegend einzig gestützt auf den ärztlichen Bericht vom (...). Juli 2015 vornehmen lässt. Gemäss diesem Bericht geht die behandelnde Ärztin in erster Linie von einer (...) bei unsicherem Aufenthaltsstatus aus. Es würden sich überdies keine typischen Symptome einer (...) finden lassen. Ferner gebe es keine Hinweise auf eine (...)- oder (...) und es bestehe keine akute (...). Sodann sei von einer Verbesserung der Symptomatik auszugehen, sofern die monatlichen Einzeltherapiesitzungen fortgeführt würden. Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Wie von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, ist davon auszugehen, dass psychische Erkrankungen in Kinshasa grundsätzlich behandelbar sind (vgl. hierzu ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3149/2008 vom 26. Juli 2011 E. 7.3.6 m.w.H.). Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden im Jahr 2011 in den betreffenden Einrichtungen Gratisbehandlungen angeboten (vgl. a.a.O. E. 7.3.6). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sich die Kosten für eine ambulante Konsultation auf rund 15 bis 20 US-Dollar belaufen würden und untermauert dieses Vorbringen mit dem Hinweis auf den einschlägigen Bericht der SFH (vgl. S. 5) aus dem Jahr 2013. Vorliegend kann es offengelassen werden, ob die Behandlungen inzwischen kostenpflichtig geworden sind, da es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, für die Finanzierung einer allfälligen Therapie beim SEM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art 93 Abs. 1 Bst. d. AsylG; Art 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Aus diesen Gründen erweist sich das Argument des fehlenden respektive verunmöglichten Zugangs infolge finanzieller Schranken als nicht valid. Im Übrigen bleibt zu wiederholen, dass der Beschwerdeführerin durch die behandelnde Ärztin bei Fortsetzung der Therapie eine günstige Prognose gestellt worden ist. Damit liegen insgesamt keine Hindernisse medizinischer Art vor, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen.

E. 6.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine stichhaltigen Argumente vorgebracht wurden, die für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist vorliegend nicht zu verkennen, dass die Beschwerdeführerin als alleistehende Frau mit angeschlagenem Gesundheitszustand verletzlicher sein dürfte als andere Personengruppen. Dennoch ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Kinshasa keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt sein wird und weder in eine allgemeine noch in eine medizinische Notlage geraten wird. Der Wegweisungsvollzug ist somit als zumutbar zu erachten.

E. 6.4 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu widerlegen, wonach keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 18. März 2010 beseitigen können, zumal der gegenwärtige gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Folglich wurde das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 6. August 2015 von der Vor­instanz zu Recht abgewiesen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2015 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5833/2015 Urteil vom 14. Dezember 2015 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alexandre Mwanza, ARC-EN-CIEL Association, Beschwerdeführerin, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM); Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 7. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 4. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 8. Dezember 2008 wurde sie zur Person befragt und am 8. Januar 2009 eingehend zu ihren Asylgründen angehört. A.b Dabei begründete die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass ihre Eltern im Jahr (...) während des Krieges in C._______ getötet worden seien. Sie habe nach deren Tod fortan bei ihrer Tante mütterlicherseits in Kinshasa gelebt. Im Juni 2008 habe sie ihren Verlobten kennengelernt, der bei den "D._______ " gearbeitet habe. Ihr Verlobter sei dienstlich nach E._______ (C._______) geschickt worden. Mitte Oktober 2008 sei sie ihm dorthin gefolgt. Er habe für sie gesorgt. In der Nacht vom (...). Oktober 2008 sei er nicht von seiner Arbeit nach Hause gekehrt. Als sie am nächsten Morgen vom Einkaufen zurückgekommen sei, habe ihre Nachbarin sie darüber informiert, dass Militärangehörige die Haustüre aufgebrochen, die Wohnung durchsucht und nach ihr (Beschwerdeführerin) gesucht hätten. Aus Angst sei sie nicht mehr zurück in die Wohnung gegangen, sondern habe den Kollegen ihres Verlobten aufgesucht. Dieser habe ihr mitgeteilt, dass ihr Verlobter wegen Verdachts auf Zusammenarbeit mit den Rebellen festgenommen worden sei, da beim (...)lager der D._______ Waffen entdeckt worden seien. Am (...). Oktober 2008 habe sie schliesslich ihren Heimatstaat verlassen. A.c Mit Verfügung vom 18. März 2010 - eröffnet am 19. März 2010 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten aufgrund unsubstanziierter, widersprüchlicher und erfahrungswidriger Angaben den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. A.d Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 21. April 2010 trat das Bundesverwaltungsgericht nicht ein, weil die Beschwerde verspätet eingereicht worden und somit offensichtlich unzulässig war. B. Mit Eingabe vom 9. Juni 2010 reichte die Beschwerdeführerin ein gegen die Verfügung vom 18. März 2010 gerichtetes Wiedererwägungsgesuch ein, welches von der Vorinstanz mit Verfügung vom 2. August 2013 abgewiesen wurde. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Eingabe vom 6. August 2015 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter bei der Vorinstanz erneut ein gegen die Verfügung vom 18. März 2010 gerichtetes Wiedererwägungsgesuch einreichen, worin sie die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der Erteilung einer vorläufigen Aufnahme beantragte. D. Mit Verfügung vom 7. September 2015 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 6. August 2015 ab und bestätigte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit ihrer Verfügung vom 18. März 2010. Sie erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 18. September 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und eine vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. F. Die Instruktionsrichterin setzte mit Telefax vom 22. September 2015 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus (Art. 56 VwVG). G. Mit Verfügung vom 25. September 2015 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete in der Folge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist weitere medizinische Behandlungsberichte einzureichen, ansonsten das Verfahren gestützt auf die bestehende Aktenlage fortgesetzt werde. H. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen mit, dass sich der kantonale So­zial­dienst geweigert habe, für sie einen weiteren Arzttermin zu vereinbaren, weil sie auf Nothilfe angewiesen sei und die bisherigen Behandlungskosten bereits hoch ausgefallen seien. Es sei ihr nicht möglich, ohne Zustimmung des Sozialdienstes einen Arzttermin zu vereinbaren. Zudem sei die Ärztin, welche den letzten medizinischen Bericht verfasst habe, abwesend. I. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 wurde das SEM eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. J. In seiner Vernehmlassung vom 27. Oktober 2015 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Am 28. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­de­führerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde im Bereich des Ausländerrechts kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG; vgl. auch BVGE 2014/26 E. 5.5 betreffend die in ausländerrechtlichen Fragen nicht geltende asylrechtliche Kognitionseinschränkung). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). 3.3 Die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs hemmt den Vollzug in der Regel nicht, es sei denn, die für die Behandlung zuständige Behörde setze ihn auf Ersuchen hin wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat aus. Vorliegend wurde der Vollzug der Wegweisung am 22. September 2015 einstweilen provisorisch ausgesetzt. Sodann wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 25. September 2015 die aufschiebende Wirkung erteilt. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsgesuch richtete sich ausdrücklich nur gegen den mit Verfügung vom 18. März 2010 angeordneten Wegweisungsvollzug. 4.2 Nachdem das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Gericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. 4.3 Im Folgenden ist somit zu beurteilen, ob die geltend gemachten nachträglich veränderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen eine Anpassung der ursprünglichen Verfügung erfordern. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsgesuch vom 6. August 2015 wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin an gesundheitlichen Beschwerden, insbesondere an (...) Problemen, leide und (...) sei. Sie sei unabdingbar auf medizinische Behandlungen angewiesen. Es gebe in Kinshasa zwar zwei Zentren, die psychiatrische Behandlungen anbieten würden, doch seien deren Kapazitäten gemäss dem Bericht "DR Kongo: Psychiatrische Versorgung" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. Mai 2013 nur ungenügend. Überdies seien die Behandlungskosten für sie finanziell nicht tragbar. Nach ihrer nunmehr siebenjährigen Landesabwesenheit könne sie auch nicht auf ein intaktes familiäres und soziales Beziehungsnetz zählen. Zudem sei die Wahrscheinlichkeit, dass sie eine Arbeitsstelle finden würde, vor dem Hintergrund der schlechten Wirtschaftslage trotz ihrer Ausbildung gering. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht vom (...). Juli 2015 ein. In diesem Bericht stellte die behandelnde Ärztin unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin vom (...). April 2015 bis zum (...). Mai 2015 hospitalisiert gewesen sei und sich seit dem (...). Mai 2015 in Behandlung befinde. Sie diagnostizierte eine (...) im Rahmen des unklaren Asylentscheids sowie eine (...) und prognostizierte eine Verbesserung der Symptomatik, sofern die monatlichen Einzeltherapiesitzungen fortgeführt würden. Demgegenüber könne es aus psychiatrisch-medizinischer Sicht bei einer Rückführung der Beschwerdeführerin ins Herkunftsland zu einer Exazerbation der Erkrankung kommen. 5.2 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs unter Bezugnahme auf die gültige Rechtsprechung im Wesentlichen damit, dass in Kinshasa entsprechende Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen würden. Es sei nicht erforderlich, dass die Behandlung dort dem schweizerischen Standard entspreche. Im Übrigen sei auf die Möglichkeit der Rückkehrhilfe zu verweisen. Betreffend die geltend gemachte (...) sei festzuhalten, dass gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht eine (...) nicht diagnostiziert worden sei. Somit sei davon auszugehen, dass es sich bei der geltend gemachten (...) um eine Behauptung handle. Abgesehen davon stelle (...) für sich alleine die Vollziehbarkeit der Wegweisung noch nicht in Frage, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung getroffen würden. Ebenfalls handle es sich beim fehlenden Beziehungsnetz um eine blosse Behauptung, zumal dieses Vorbringen nicht mit präzisen und differenzierten Angaben versehen worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland durchaus über Familienangehörige und Verwandte verfüge, welche ihr bei einer Rückkehr behilflich sein könnten. Somit würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 18. März 2010 beseitigen könnten. 5.3 In ihrer Rechtsmitteleingabe machte die Beschwerdeführerin neben den bereits im Wiedererwägungsgesuch dargelegten Ausführungen geltend, es werde nicht bestritten, dass es in Kinshasa die erforderlichen Medikamente oder Einrichtungen gebe, welche psychiatrische Behandlungen anbieten würden. Vielmehr sei im vorliegenden Fall - vor dem Hintergrund, dass in Kinshasa, wo 14 Millionen Menschen leben würden, nur zwei medizinische Zentren für psychiatrische Krankheiten vorhanden seien - der konkrete Zugang zu den entsprechenden Behandlungen nicht gewährleistet. Bei der Chancen- und Risikoabschätzung sei zu berücksichtigten, dass sie eine alleinstehende Frau mit (...) Erkrankung sei. Es sei zwar richtig, dass sich für die Schweiz aus Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) keine Verpflichtung ableite, eine medizinische Behandlung zu garantieren, die dem schweizerischen Standard entspreche. Jedoch sei die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme gestützt auf diese Bestimmung in Betracht zu ziehen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und dies zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Davon sei im vorliegenden Fall auszugehen. 6. 6.1 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten medizinischen Probleme könnten unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK zur Unzulässigkeit respektive infolge einer medizinischen Notlage zur Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führen (vgl. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG). 6.2 Gemäss der Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil in Sachen D. gegen Grossbritannien vom 2. Mai 1997 feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f.; 2009/2 E. 9.1.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig zu erachten. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. 6.3.1 Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität der ausländischen Person. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.2 S. 1002 f., m.w.H.). 6.3.2 Die publizierte Lageanalyse der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission in Bezug auf das Heimatland der Beschwerdeführerin ist im Wesentlichen weiterhin als zutreffend zu erachten (vgl. EMARK 2004 Nr. 33). Es finden in einigen Regionen des Landes, insbesondere im rohstoffreichen Osten, seit längerer Zeit bewaffnete Konflikte statt. Im Westen des Landes und insbeson­dere in der Region um die Hauptstadt Kinshasa haben sich die politi­sche Situation und die Sicherheitslage in den letzten Jahren jedoch beruhigt. Somit ist festzustellen, dass in der DR Kongo keine landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allge­meiner Gewalt herrscht. Von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist dann auszugehen, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Haupt­stadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine allein stehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3183/2012 vom 2. Dezember 2014 E. 7.1 m.w.H.). Vorliegend erschöpft sich das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin nach siebenjähriger Landesabwesenheit nicht mehr auf ein intaktes familiäres und soziales Beziehungsnetz zählen könne, im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdestufe in unsubstanziierten Behauptungen. Ebenfalls unterlässt es die Beschwerdeführerin, die geltend gemachten fehlenden Perspektiven für eine Reintegration im Heimatstaat näher zu konkretisieren. Das SEM ist daher zu Recht von der Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen ausgegangen. 6.3.3 Hinsichtlich der geltend gemachten (...) Erkrankung und im Speziellen zum fehlenden Zugang zu den erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten gilt es zunächst festzuhalten, dass sich die Beurteilung allfälliger medizinischer Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegend einzig gestützt auf den ärztlichen Bericht vom (...). Juli 2015 vornehmen lässt. Gemäss diesem Bericht geht die behandelnde Ärztin in erster Linie von einer (...) bei unsicherem Aufenthaltsstatus aus. Es würden sich überdies keine typischen Symptome einer (...) finden lassen. Ferner gebe es keine Hinweise auf eine (...)- oder (...) und es bestehe keine akute (...). Sodann sei von einer Verbesserung der Symptomatik auszugehen, sofern die monatlichen Einzeltherapiesitzungen fortgeführt würden. Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Wie von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, ist davon auszugehen, dass psychische Erkrankungen in Kinshasa grundsätzlich behandelbar sind (vgl. hierzu ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3149/2008 vom 26. Juli 2011 E. 7.3.6 m.w.H.). Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden im Jahr 2011 in den betreffenden Einrichtungen Gratisbehandlungen angeboten (vgl. a.a.O. E. 7.3.6). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sich die Kosten für eine ambulante Konsultation auf rund 15 bis 20 US-Dollar belaufen würden und untermauert dieses Vorbringen mit dem Hinweis auf den einschlägigen Bericht der SFH (vgl. S. 5) aus dem Jahr 2013. Vorliegend kann es offengelassen werden, ob die Behandlungen inzwischen kostenpflichtig geworden sind, da es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, für die Finanzierung einer allfälligen Therapie beim SEM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art 93 Abs. 1 Bst. d. AsylG; Art 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Aus diesen Gründen erweist sich das Argument des fehlenden respektive verunmöglichten Zugangs infolge finanzieller Schranken als nicht valid. Im Übrigen bleibt zu wiederholen, dass der Beschwerdeführerin durch die behandelnde Ärztin bei Fortsetzung der Therapie eine günstige Prognose gestellt worden ist. Damit liegen insgesamt keine Hindernisse medizinischer Art vor, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen. 6.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine stichhaltigen Argumente vorgebracht wurden, die für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist vorliegend nicht zu verkennen, dass die Beschwerdeführerin als alleistehende Frau mit angeschlagenem Gesundheitszustand verletzlicher sein dürfte als andere Personengruppen. Dennoch ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Kinshasa keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt sein wird und weder in eine allgemeine noch in eine medizinische Notlage geraten wird. Der Wegweisungsvollzug ist somit als zumutbar zu erachten. 6.4 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu widerlegen, wonach keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 18. März 2010 beseitigen können, zumal der gegenwärtige gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Folglich wurde das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 6. August 2015 von der Vor­instanz zu Recht abgewiesen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2015 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand: