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D-368/2016

D-368/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-02-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein kongolesischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 19. Dezember 2013 und gelangte gleichentags in die Schweiz, wo er am 21. Dezember 2013 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch stellte. Am 30. Dezember 2013 wurde er durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 28. März 2014 eingehend zu seinen Gesuchsgründen angehört. Dabei begründete der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er mit seiner Frau und den (...) gemeinsamen Kindern im Quartier D._______ in B._______ gelebt habe. Im Jahr (...) habe er einen Masterabschluss in (...) absolviert. Er habe eine eigene [Firma] namens E._______ mit (...) Angestellten besessen und seit (...) 2013 selbständig erwerbend als [Beruf] gearbeitet. Seine Aufgaben hätten darin bestanden, vor Ort Interviews durchzuführen und diese zu filmen. Er habe beispielsweise seine Aufzeichnungen den Fernsehsendern (...) und (...) für die Sendung (...) weitergegeben. Zudem sei er seit dem Jahr (...) Aktivmitglied der Partei Union Democratique Progrès Social (UDPS) und gehöre dem Sektor (...) an. Als Aktivmitglied habe er an Versammlungen teilgenommen und Informationen des Parteipräsidenten der Bevölkerung weitergeleitet. Er sei schon mehr als zehn Mal verhaftet worden. Im Jahr 2013 sei er im (...) sowie im (...) verhaftet worden. Zwischen dem (...) 2013 habe er mehrere Sendungen produziert und dabei über die Operation H._______ berichtet. Die Operation H._______ sei von der Regierung ins Leben gerufen worden und habe den Zweck gehabt, kriminelle Banden respektive sogenannte Kuluna zu bekämpfen. Dabei seien Verdächtige und Unschuldige ohne vorgängige Verhöre durch Regierungssoldaten vor den Augen der Bevölkerung getötet worden. Am (...) 2013 sei er aufgrund seiner Berichterstattungen über die Operation H._______ von Soldaten festgenommen und ins Camp F._______ gebracht worden. Im Camp sei er auf weitere Festgenommene getroffen. In der Nacht vom (...) 2013 seien die Gefangenen gefesselt und in der Dunkelheit ans Ende des Camps gebracht worden, wo sie sich hätten hinlegen respektive hinstellen müssen. Dann seien die Leute der Reihe nach umgebracht worden, bis General I._______ dazu gestossen sei und gesagt habe, man solle aufhören und die Gefangenen wieder zurück in die Zelle bringen. Zurück in der Zelle sei er derart geschlagen und sexuell missbraucht worden, dass er ins Spital gekommen sei, von wo aus ihm am (...) 2013 die Flucht ermöglicht worden sei. Noch heute habe er körperliche Beschwerden aufgrund der erlebten Misshandlungen. Er pflege im Heimatstaat zu niemandem mehr Kontakt. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen Wählerausweis ein. B. Anlässlich der Anhörung vom 28. März 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen ärztlichen Bericht einzureichen. C. Mit Eingabe vom 13. Juni 2014 liess der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht einreichen. D. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 - eröffnet am 18. Dezember 2015 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 18. Januar 2016 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. F. Mit Eingabe vom 25. Januar 2016 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er bis Ende April 2016 einer befristeten Erwerbstätigkeit nachgehen werde, jedoch bescheidene Einkünfte habe. Dieser Eingabe wurden Lohnabrechnungen von November 2015 bis Januar 2016 beigelegt. G. Mit Verfügung vom 27. Januar 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und forderte ihn auf, mittels Formular eine Übersicht seiner finanziellen Verhältnisse nachzureichen oder zu Gunsten der Gerichtskasse einen Kostenvorschuss zu überweisen. H. Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer das vorgenannte Formular sowie diverse Beilagen nach. I. Mit Eingabe vom 2. Februar 2016 wurde eine Kostennote eingereicht. J. Mit Verfügung vom 10. Februar 2016 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG mangels Bedürftigkeit ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert zu Gunsten der Gerichtskasse einen Kostenvorschuss zu überweisen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Am 16. Februar 2016 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. K. In seiner Vernehmlassung vom 8. März 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. L. Am 29. März 2016 replizierte der Beschwerdeführer und reichte eine aktualisierte Kostennote nach. M. Mit Eingabe vom 11. April 2016 legte der Beschwerdeführer ein Beweismittel (Internet-Link zu einem Video, das seine Tätigkeiten als [...] wiedergebe) ins Recht. Auf das Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Aussagen in der BzP und in der Anhörung derart widersprüchlich gewesen seien, dass in der angefochtenen Verfügung zwei Sachverhalte hätten gebildet werden müssen. Die Aussagen zur Operation H._______ seien unsubstanziiert, allgemein und ausweichend gewesen und würden überdies nicht mit Berichten von Nichtregierungsorganisationen übereinstimmen. Damit werde den geltend gemachten Vorbringen jegliche Grundlage entzogen. Unter Hinweis auf zahlreiche Protokollstellen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass aufgrund der widersprüchlichen, unsubstanziierten und unglaubhaften Vorbringen, insbesondere in Bezug auf die (...), die Haftumstände, die Misshandlungen, die Freilassung und die Parteiaktivitäten, zu keinem Zeitpunkt ein klares Bild der geltend gemachten Ereignisse entstanden sei. Die Vorbringen zu den sexuellen Übergriffen während der Haft seien nachgeschoben und die Schilderungen unglaubhaft, zumal der Beschwerdeführer diese in der BzP mit keinem Wort erwähnt habe. Ferner sei nicht der Eindruck erweckt worden, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte selbst erlebt habe. Demnach hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Aus den Akten würden sich zudem keine Anzeichen für Wegweisungsvollzugshindernisse ergeben, die zu einer konkreten Gefährdung führen würden. Es sei davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers als auch die Familie seiner Ehefrau ihn bei einer Rückkehr unterstützen werde. Der Beschwerdeführer verfüge zudem über eine gute Ausbildung. Hinsichtlich der medizinischen Probleme sei auf den eingereichten Arztbericht zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer grundsätzlich bei guter körperlicher Gesundheit sei und keine weiteren Behandlungen erforderlich seien.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, dass Glaubhaftigkeitsmerkmale sowie Realkennzeichen, die für ihn sprechen würden, unzureichend gewürdigt worden seien. In der angefochtenen Verfügung seien lediglich Argumente aufgeführt, welche gegen ihn sprechen würden. Er sei sehr wohl in der Lage gewesen, über die UDPS und seine Beweggründe für den Beitritt zu dieser Partei zu sprechen. Auch kenne er den Ursprung der Partei sowie die Adresse des Hauptsitzes und habe überdies sein Engagement für die Partei nachvollziehbar dargelegt. Als aktives Mitglied dieser Partei weise er bereits ein erhöhtes Risikoprofil einer besonders gefährdeten Person aus. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass seine Ausführungen oberflächlich und unpräzise aufgefallen seien, zumal er in seinen Erzählungen unterbrochen worden sei. Gerade seine Tätigkeit als (...) und (...) habe dazu geführt, dass er immer wieder im Fokus der Behörden gewesen sei. Das SEM habe die Vorbringen in Bezug auf die sexuellen Übergriffe als nachgeschoben erachtet. Dabei scheine das SEM zu verkennen, dass sexuelle Übergriffe zu jedem Zeitpunkt im Asylverfahren vorgebracht werden könnten und diese nicht per se als unglaubhaft eingestuft werden könnten, nur weil sie bei der BzP nicht erwähnt worden seien. Er sei nicht von einem reinen Männerteam befragt worden. Weiter könne nicht die Rede davon sein, dass die diesbezüglichen Schilderungen unglaubhaft seien. Vertiefte Fragen zu diesem traumatisierenden und belastenden Ereignis seien ihm nicht gestellt worden. Er wäre in der Lage gewesen, detailliert über die Freilassung zu sprechen, aber diesbezüglich seien ihm bei der Anhörung keine Fragen gestellt worden. Die Aussagen anlässlich der BzP seien tatsächlich unklar und unvollständig. Es sei jedoch zu bedenken, dass er sich erst wenige Tage in der Schweiz aufgehalten habe und noch stark von den erlebten, traumatisierenden Ereignissen beeinträchtigt gewesen sei. Er sei nicht zu seinem Gesundheitszustand befragt worden und habe Konzentrationsschwierigkeiten gehabt. Die Missverständnisse seien auf seinen damaligen labilen Zustand und die daraus resultierende hektische, aufgebrachte Erzählweise zurückzuführen. Er befinde sich nach wie vor in ärztlicher Behandlung und sei im vergangenen Jahr regelmässig in die Physiotherapie gegangen Es könne somit nicht davon gesprochen werden, dass keine ärztlichen Behandlungen mehr nötig seien.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass man von der Menge des Gesprochenen nicht auf die Substanz und die Qualität rückschliessen könne. Ausserdem würden weder die Ausführungen zur UDPS noch zur Operation H._______ über allgemein zugängliches Wissen hinausgehen, so dass zu keinem Zeitpunkt der Eindruck entstanden sei, dass sich der Beschwerdeführer damit in journalistischer Art und Weise auseinandergesetzt habe. Es sei korrekt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ausweichenden und abschweifenden Antworten mehrmals unterbrochen worden sei. Dies sei entsprechend im Protokoll vermerkt worden. Am Ende der Anhörung habe der Beschwerdeführer überdies auch keine Ergänzungen angeführt. Da in der BzP keine geschlechtsspezifische Vorbringen geltend gemacht worden seien, habe man für die Anhörung kein reines Männerteam zusammengestellt. Der Beschwerdeführer sei in der Anhörung jedoch explizit gefragt worden, ob er wünsche, von einem reinen Männerteam befragt zu werden. Daraufhin habe er gesagt, dass es für ihn kein Problem sei, in dem für die Anhörung zusammengestellten Team fortzufahren. Dass diesbezüglich keine vertieften Fragen gestellt worden seien, liege daran, dass der gesamte Kontext, unter welchem der Beschwerdeführer die geschlechtsspezifische Verfolgung geltend gemacht habe, unglaubhaft gewesen sei. Im Rahmen des Asylverfahrens habe der Beschwerdeführer explizit keine psychischen Probleme geltend gemacht. Seine Erzählungen, die auf mögliche psychische Probleme rückschliessen lassen könnten, würden sich auf die angeblichen sexuellen Misshandlungen beziehen, welche als unglaubhaft eingestuft worden seien. Wie aus dem letzten dem SEM eingereichten ärztlichen Bericht vom (...) Juni 2014 hervorgehe, seien keine weiteren medizinischen Behandlungen notwendig gewesen.

E. 4.4 In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er gewusst habe, dass Verhaftungen und Exekutionen von Kuluna-Angehörigen bereits vor der offiziellen Lancierung der Operation H._______ stattgefunden hätten. Auch habe er gewusst, dass der Begriff Operation H._______ schon vor dessen offizieller Lancierung bekannt gewesen sei. Gerade diese Informationen seien nicht allgemein zugänglich und könnten nur von einer Person vorgebracht werden, welche sich vor Ort mit diesen Geschehnissen befasst habe. Ebenfalls würden seine Aussagen betreffend die Partei UDPS über allgemein Bekanntes hinausgehen. Sodann habe er seine Beweggründe, weshalb er sich dieser Partei angeschlossen habe, nachvollziehbar dargelegt. Seine Aussagen würden eindeutig den Eindruck einer politisch sehr interessierten und aktiven Person vermitteln, welche Mitglied der politischen Opposition sei. Am (...) Februar 2016 habe er überdies an einer Sitzung von ungefähr (...) Mitgliedern der UDPS und anderer Oppositionsparteien in G._______ teilgenommen. Dabei habe man über die aktuelle Lage im Kongo und insbesondere über die bevorstehenden Wahlen Ende 2016 und die damit verknüpften Schwierigkeiten diskutiert. Der Termin für diese Sitzung sei telefonisch vereinbart worden, weshalb keine Einladung vorliege. Es sei auch kein Protokoll verfasst worden. In der Anhörung habe er im Zusammenhang mit der sexuellen Misshandlung psychische Probleme geltend gemacht.

E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 5.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft qualifiziert, deshalb gilt es zunächst zu prüfen, ob das Gericht die vorinstanzlichen Ausführungen als überzeugend erachtet. Nach Prüfung der Akten kann sich das Gericht den Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubhaftmachung nicht vollständig anschliessen. Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Verfügung jedoch zu bestätigen.

E. 5.3 Entgegen der Ansicht des SEM schätzt das Gericht den Beschwerdeführer als politisch interessierte Person ein. Der Beschwerdeführer kann nachvollziehbar schildern, weshalb er sich für die UDPS engagiert, und zählt zahlreiche Beispiele auf, bei welchen seiner Ansicht nach Unrecht geschehen sei (vgl. act. A13/26 F101 ff., F111, F127). Er konnte die Adressen verschiedener Parteisitze nennen und gab einen kurzen historischen Abriss über den Parteipräsidenten (a.a.O. F108). Allein dadurch, dass der Beschwerdeführer sich in der grössten Oppositionspartei UDPS betätigte, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er in asylrelevanter Weise behelligt worden ist. Dies wurde auch nicht geltend gemacht (a.a.O. F105). Zutreffend ist, dass der Beginn der Operation H._______ in den Berichten verschiedener Nichtregierungsorganisationen auf den (...) 2013 datiert wird. Dennoch erscheint es nicht abwegig, dass bereits im Vorfeld vor dem eigentlichen Beginn der Operation die Bevölkerung auf den geplanten Feldzug gegen die kriminellen Banden durch die Regierung sensibilisiert worden ist. Gleichwohl ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er sich mit der Operation H._______ in journalistischer Art und Weise auseinandergesetzt und dazu mehrere Fernsehsendungen produziert hat. So erschöpft sich das Geschilderte in plakativen Erzählungen und der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, mehr als allgemein zugängliches Wissen wiederzugeben (a.a.O. F56, F75, F90). Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer - gemäss eigenen Angaben - nicht als Professioneller gearbeitet habe, kann erwartet werden, dass er als (...) insbesondere die (...) als sein wichtigstes Arbeitsinstrument hätte detaillierter beschreiben können (a.a.O. F12, F129). Bezeichnend ist denn auch, dass der Beschwerdeführer ohne plausiblen Grund darauf verzichtete, Beweismittel, (...) oder ähnliches einzureichen, obwohl er für grosse Fernsehsender, wie (...), produziert haben will (a.a.O. F13). Es erscheint nach dem Gesagten nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer mehrere Sendungen über die Operation H._______ herausgebracht hat. An dieser Einschätzung kann auch das auf Beschwerdestufe eingereichte Video nichts ändern. Demnach ist auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in einer Millionenstadt wie B._______ derart berühmt ist, wie er geltend zu machen versucht (a.a.O. F62 f.). In der Folge erweist es sich auch als unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund der genannten Tätigkeiten verhaftet worden sein soll.

E. 5.4 Zu den geltend gemachten Exekutionen in der Haft lässt sich festhalten, dass das Erzählte keinerlei Realkennzeichen aufweist. Trotz Aufforderung, möglichst detailliert zu berichten, fielen die Schilderungen äusserst kurz und auch unsubstanziiert aus (vgl. act. A13/26 F143 f.). Sodann schweifte der Beschwerdeführer immer wieder ab (a.a.O. F146 f.). Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, den Eindruck zu vermitteln, er habe ein solches Ereignis am eigenen Leib erfahren. Daher erscheint der gesamte Kontext, in welchem die Misshandlungen und die sexuellen Übergriffe stattgefunden haben sollen, als unglaubhaft. Zwar lässt sich daraus noch nicht die Unglaubhaftigkeit sämtlicher Vorbringen ableiten, zumal allein aufgrund dessen, dass der sexuelle Missbrauch erst in der Anhörung vorgebracht worden ist, noch nicht generell auf einen unglaubhaften Nachschub zu schliessen ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.3 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 4a-c). Vorliegend sind die geltend gemachten Umstände der Misshandlungen als nicht glaubhaft einzustufen. Aus den ärztlichen Berichten geht überdies auch nicht hervor, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers mögliche Folgen eines sexuellen Missbrauchs sein könnten. Vielmehr lässt sich feststellen, dass die behandelnden Ärzte die medizinischen Untersuchungen offenbar in Unkenntnis der geltend gemachten sexuellen Übergriffe durchgeführt haben, zumal diese in den entsprechenden Anamnesen unerwähnt blieben (vgl. act. A18/17).

E. 5.5 In Bezug auf die Schilderung der Entlassung aus dem Spital, welche durch die Ehefrau erwirkt worden sein soll, ist anzumerken, dass Realkennzeichen gänzlich fehlen. Der Beschwerdeführer reagierte auf konkrete Fragen mehrfach ausweichend und gab bloss schwammige Antworten zu Protokoll (vgl. act. A13/26 F160 ff.). Dasselbe lässt sich auch in Bezug auf den Aufenthaltsort nach dem Spitalaustritt (a.a.O. F166 ff.) und die Vorbereitung der Ausreise festhalten. So führte der Beschwerdeführer beispielsweise aus, dass ihm die Flucht aus dem Camp bis in die Schweiz "aus reiner Gnade" gelungen sei (a.a.O. F171), was eindeutig ein Hinweis dafür ist, dass der Beschwerdeführer über die wahren Umstände seiner Ausreise keine Auskunft geben möchte.

E. 5.6 Letztlich bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nebst den vorstehend als unglaubhaft erachteten Sachverhaltselementen keine weiteren konkreten Behelligungen durch die Regierungsbehörden geltend machte, welche unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen asylrelevanten Verfolgung zu berücksichtigen wären. Nach einer Gesamtabwägung kann daher zusammenfassend festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen.

E. 6.1 Im Folgenden bleibt zu prüfen, wie das auf Beschwerdestufe geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers zu qualifizieren ist. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer aus, dass er am (...) Februar 2016 an einer Sitzung in G._______ teilgenommen habe.

E. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage Genf 2011, Ziff. 94 ff., MARTINA CARONI/TOBIAS GRASDORF-MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239 ff., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl. 2009, S. 542, Rz. 11.55 ff; Minh Son Nguyen, Droit public des étrangers, 2003, S. 448 ff.). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 6.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge an einer Sitzung in G._______ teilgenommen, die weder schriftlich angekündigt noch protokolliert wurde. Durch die einmalige Teilnahme an einer Sitzung hat sich der Beschwerdeführer noch nicht als ernstzunehmender politischer Regierungsgegner exponiert. Es kann daher hinlänglich ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer durch seine Sitzungsteilnahme eine Gefährdungssituation geschaffen hat und ins Visier der heimatlichen Behörden geraten ist. Es liegen nach dem Gesagten keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.

E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Vor- und Nachfluchtgründen verneint, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.2 Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ist auf das Urteil BVGE 2010/57 zu verweisen, welches eine detaillierte Analyse zur politischen Situation (E. 4.1.1) und zur allgemeinen Menschenrechtslage (E. 4.1.2) enthält. Die Lageanalyse trifft grundsätzlich auch heute noch zu, wobei der bewaffnete Konflikt im Osten des Landes andauert und als Folge davon zahlreiche Übergriffe auf Zivilisten ausgehend sowohl durch die Sicherheitskräfte als auch die nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen bekannt geworden sind. In Kinshasa besteht namentlich ein von kriminellen Jugendbanden ausgehendes Sicherheitsproblem (vgl. mit weiteren Hinweisen Entscheid des BVGer E-1404/2014 vom 3. April 2014, E. 7.3). Kürzlich kam es im Vorfeld der geplanten Neuwahlen in Kinshasa zudem zu gewalttätigen Zusammenstössen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, welche mehrere Todesopfer forderten (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Polizei schiesst auf Demonstranten, 21.09.2016, < http://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/wahlen-in-kongo-kinshasa-polizei-schiesst-auf-demonstranten-ld.117683 >, abgerufen am 4. Januar 2017).Trotzdem kann im heutigen Zeitpunkt in Kongo (Kinshasa) nach wie vor nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Nach geltender Praxis des Bundesverwaltungsgericht kann indessen die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur als zumutbar bezeichnet werden, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. Entscheide des BVGer D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.1; D-5833/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2; E-1404/2014 vom 3. April 2014 E. 7.3).

E. 9.4.3 Der Beschwerdeführer wurde in B._______ geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Ferner verfügt er über einen Masterabschluss in (...) sowie Französischsprachkenntnisse. Sodann wohnen seine nächsten Angehörigen - seine Ehefrau, seine (...) minderjährigen Kinder als auch die Familie der Ehefrau - in einem eigenen Haus an der (...) in B._______ (vgl. act. A13/26 F167 f.). Zwar gab der Beschwerdeführer an, mit niemandem aus seiner Heimat mehr Kontakt zu haben. Jedoch beantwortete er auch diese Frage ausweichend, so dass er von der befragenden Person unterbrochen werden musste (a.a.O. F44 ff.). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein gefestigtes, tragfähiges Beziehungsnetz hat, welches ihm nach der dreijährigen Landesabwesenheit bei der Reintegration in B._______ unterstützend zur Seite stehen wird.

E. 9.4.4 Betreffend die medizinische Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Versorgung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Den eingereichten ärztlichen Berichten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer zur Hauptsache an (...) erkrankt ist. Diese Beschwerden wurden inzwischen entsprechend behandelt, so dass der behandelnde (...) in seinem Bericht vom (...) Juni 2014 zum Schluss gelangte, dass aus körperlicher Sicht keine weiteren Behandlungen erforderlich seien. In Bezug auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers hielt der Arzt fest, dass keine Prognose erstellt werden könne sowie dass eine notwendige psychiatrische Behandlung grundsätzlich im Herkunftsland durchgeführt werden könne (vgl. act. A18/17). In der Rechtsmitteleingabe wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer leide an psychischen Problemen und sei auf eine Physiotherapie angewiesen. Diese Vorbringen wurden indes nicht näher dokumentiert. Selbst wenn eine Physiotherapie erforderlich sein sollte, ist nicht anzunehmen, dass der fehlende Zugang hierzu zu einer medizinischen Notlage im vorgenannten Sinne führen würde. Die geltend gemachten jedoch nicht näher substanzierten oder belegten psychischen Leiden kann der Beschwerdeführer ausserdem auch in B._______ behandeln lassen (vgl. Urteil des BVGer D-5833/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.3 mit weiteren Ausführungen zur Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen in B._______).

E. 9.4.5 Nach dem Gesagten ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach B._______ keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt sein wird und weder in eine allgemeine noch in eine medizinische Notlage geraten wird. Der Wegweisungsvollzug ist somit als zumutbar zu erachten.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-368/2016pjn Urteil vom 3. Februar 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch dipl.-jur. Tilla Jacomet, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein kongolesischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 19. Dezember 2013 und gelangte gleichentags in die Schweiz, wo er am 21. Dezember 2013 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch stellte. Am 30. Dezember 2013 wurde er durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 28. März 2014 eingehend zu seinen Gesuchsgründen angehört. Dabei begründete der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er mit seiner Frau und den (...) gemeinsamen Kindern im Quartier D._______ in B._______ gelebt habe. Im Jahr (...) habe er einen Masterabschluss in (...) absolviert. Er habe eine eigene [Firma] namens E._______ mit (...) Angestellten besessen und seit (...) 2013 selbständig erwerbend als [Beruf] gearbeitet. Seine Aufgaben hätten darin bestanden, vor Ort Interviews durchzuführen und diese zu filmen. Er habe beispielsweise seine Aufzeichnungen den Fernsehsendern (...) und (...) für die Sendung (...) weitergegeben. Zudem sei er seit dem Jahr (...) Aktivmitglied der Partei Union Democratique Progrès Social (UDPS) und gehöre dem Sektor (...) an. Als Aktivmitglied habe er an Versammlungen teilgenommen und Informationen des Parteipräsidenten der Bevölkerung weitergeleitet. Er sei schon mehr als zehn Mal verhaftet worden. Im Jahr 2013 sei er im (...) sowie im (...) verhaftet worden. Zwischen dem (...) 2013 habe er mehrere Sendungen produziert und dabei über die Operation H._______ berichtet. Die Operation H._______ sei von der Regierung ins Leben gerufen worden und habe den Zweck gehabt, kriminelle Banden respektive sogenannte Kuluna zu bekämpfen. Dabei seien Verdächtige und Unschuldige ohne vorgängige Verhöre durch Regierungssoldaten vor den Augen der Bevölkerung getötet worden. Am (...) 2013 sei er aufgrund seiner Berichterstattungen über die Operation H._______ von Soldaten festgenommen und ins Camp F._______ gebracht worden. Im Camp sei er auf weitere Festgenommene getroffen. In der Nacht vom (...) 2013 seien die Gefangenen gefesselt und in der Dunkelheit ans Ende des Camps gebracht worden, wo sie sich hätten hinlegen respektive hinstellen müssen. Dann seien die Leute der Reihe nach umgebracht worden, bis General I._______ dazu gestossen sei und gesagt habe, man solle aufhören und die Gefangenen wieder zurück in die Zelle bringen. Zurück in der Zelle sei er derart geschlagen und sexuell missbraucht worden, dass er ins Spital gekommen sei, von wo aus ihm am (...) 2013 die Flucht ermöglicht worden sei. Noch heute habe er körperliche Beschwerden aufgrund der erlebten Misshandlungen. Er pflege im Heimatstaat zu niemandem mehr Kontakt. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen Wählerausweis ein. B. Anlässlich der Anhörung vom 28. März 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen ärztlichen Bericht einzureichen. C. Mit Eingabe vom 13. Juni 2014 liess der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht einreichen. D. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 - eröffnet am 18. Dezember 2015 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 18. Januar 2016 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. F. Mit Eingabe vom 25. Januar 2016 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er bis Ende April 2016 einer befristeten Erwerbstätigkeit nachgehen werde, jedoch bescheidene Einkünfte habe. Dieser Eingabe wurden Lohnabrechnungen von November 2015 bis Januar 2016 beigelegt. G. Mit Verfügung vom 27. Januar 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und forderte ihn auf, mittels Formular eine Übersicht seiner finanziellen Verhältnisse nachzureichen oder zu Gunsten der Gerichtskasse einen Kostenvorschuss zu überweisen. H. Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer das vorgenannte Formular sowie diverse Beilagen nach. I. Mit Eingabe vom 2. Februar 2016 wurde eine Kostennote eingereicht. J. Mit Verfügung vom 10. Februar 2016 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG mangels Bedürftigkeit ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert zu Gunsten der Gerichtskasse einen Kostenvorschuss zu überweisen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Am 16. Februar 2016 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. K. In seiner Vernehmlassung vom 8. März 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. L. Am 29. März 2016 replizierte der Beschwerdeführer und reichte eine aktualisierte Kostennote nach. M. Mit Eingabe vom 11. April 2016 legte der Beschwerdeführer ein Beweismittel (Internet-Link zu einem Video, das seine Tätigkeiten als [...] wiedergebe) ins Recht. Auf das Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Aussagen in der BzP und in der Anhörung derart widersprüchlich gewesen seien, dass in der angefochtenen Verfügung zwei Sachverhalte hätten gebildet werden müssen. Die Aussagen zur Operation H._______ seien unsubstanziiert, allgemein und ausweichend gewesen und würden überdies nicht mit Berichten von Nichtregierungsorganisationen übereinstimmen. Damit werde den geltend gemachten Vorbringen jegliche Grundlage entzogen. Unter Hinweis auf zahlreiche Protokollstellen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass aufgrund der widersprüchlichen, unsubstanziierten und unglaubhaften Vorbringen, insbesondere in Bezug auf die (...), die Haftumstände, die Misshandlungen, die Freilassung und die Parteiaktivitäten, zu keinem Zeitpunkt ein klares Bild der geltend gemachten Ereignisse entstanden sei. Die Vorbringen zu den sexuellen Übergriffen während der Haft seien nachgeschoben und die Schilderungen unglaubhaft, zumal der Beschwerdeführer diese in der BzP mit keinem Wort erwähnt habe. Ferner sei nicht der Eindruck erweckt worden, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte selbst erlebt habe. Demnach hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Aus den Akten würden sich zudem keine Anzeichen für Wegweisungsvollzugshindernisse ergeben, die zu einer konkreten Gefährdung führen würden. Es sei davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers als auch die Familie seiner Ehefrau ihn bei einer Rückkehr unterstützen werde. Der Beschwerdeführer verfüge zudem über eine gute Ausbildung. Hinsichtlich der medizinischen Probleme sei auf den eingereichten Arztbericht zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer grundsätzlich bei guter körperlicher Gesundheit sei und keine weiteren Behandlungen erforderlich seien. 4.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, dass Glaubhaftigkeitsmerkmale sowie Realkennzeichen, die für ihn sprechen würden, unzureichend gewürdigt worden seien. In der angefochtenen Verfügung seien lediglich Argumente aufgeführt, welche gegen ihn sprechen würden. Er sei sehr wohl in der Lage gewesen, über die UDPS und seine Beweggründe für den Beitritt zu dieser Partei zu sprechen. Auch kenne er den Ursprung der Partei sowie die Adresse des Hauptsitzes und habe überdies sein Engagement für die Partei nachvollziehbar dargelegt. Als aktives Mitglied dieser Partei weise er bereits ein erhöhtes Risikoprofil einer besonders gefährdeten Person aus. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass seine Ausführungen oberflächlich und unpräzise aufgefallen seien, zumal er in seinen Erzählungen unterbrochen worden sei. Gerade seine Tätigkeit als (...) und (...) habe dazu geführt, dass er immer wieder im Fokus der Behörden gewesen sei. Das SEM habe die Vorbringen in Bezug auf die sexuellen Übergriffe als nachgeschoben erachtet. Dabei scheine das SEM zu verkennen, dass sexuelle Übergriffe zu jedem Zeitpunkt im Asylverfahren vorgebracht werden könnten und diese nicht per se als unglaubhaft eingestuft werden könnten, nur weil sie bei der BzP nicht erwähnt worden seien. Er sei nicht von einem reinen Männerteam befragt worden. Weiter könne nicht die Rede davon sein, dass die diesbezüglichen Schilderungen unglaubhaft seien. Vertiefte Fragen zu diesem traumatisierenden und belastenden Ereignis seien ihm nicht gestellt worden. Er wäre in der Lage gewesen, detailliert über die Freilassung zu sprechen, aber diesbezüglich seien ihm bei der Anhörung keine Fragen gestellt worden. Die Aussagen anlässlich der BzP seien tatsächlich unklar und unvollständig. Es sei jedoch zu bedenken, dass er sich erst wenige Tage in der Schweiz aufgehalten habe und noch stark von den erlebten, traumatisierenden Ereignissen beeinträchtigt gewesen sei. Er sei nicht zu seinem Gesundheitszustand befragt worden und habe Konzentrationsschwierigkeiten gehabt. Die Missverständnisse seien auf seinen damaligen labilen Zustand und die daraus resultierende hektische, aufgebrachte Erzählweise zurückzuführen. Er befinde sich nach wie vor in ärztlicher Behandlung und sei im vergangenen Jahr regelmässig in die Physiotherapie gegangen Es könne somit nicht davon gesprochen werden, dass keine ärztlichen Behandlungen mehr nötig seien. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass man von der Menge des Gesprochenen nicht auf die Substanz und die Qualität rückschliessen könne. Ausserdem würden weder die Ausführungen zur UDPS noch zur Operation H._______ über allgemein zugängliches Wissen hinausgehen, so dass zu keinem Zeitpunkt der Eindruck entstanden sei, dass sich der Beschwerdeführer damit in journalistischer Art und Weise auseinandergesetzt habe. Es sei korrekt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ausweichenden und abschweifenden Antworten mehrmals unterbrochen worden sei. Dies sei entsprechend im Protokoll vermerkt worden. Am Ende der Anhörung habe der Beschwerdeführer überdies auch keine Ergänzungen angeführt. Da in der BzP keine geschlechtsspezifische Vorbringen geltend gemacht worden seien, habe man für die Anhörung kein reines Männerteam zusammengestellt. Der Beschwerdeführer sei in der Anhörung jedoch explizit gefragt worden, ob er wünsche, von einem reinen Männerteam befragt zu werden. Daraufhin habe er gesagt, dass es für ihn kein Problem sei, in dem für die Anhörung zusammengestellten Team fortzufahren. Dass diesbezüglich keine vertieften Fragen gestellt worden seien, liege daran, dass der gesamte Kontext, unter welchem der Beschwerdeführer die geschlechtsspezifische Verfolgung geltend gemacht habe, unglaubhaft gewesen sei. Im Rahmen des Asylverfahrens habe der Beschwerdeführer explizit keine psychischen Probleme geltend gemacht. Seine Erzählungen, die auf mögliche psychische Probleme rückschliessen lassen könnten, würden sich auf die angeblichen sexuellen Misshandlungen beziehen, welche als unglaubhaft eingestuft worden seien. Wie aus dem letzten dem SEM eingereichten ärztlichen Bericht vom (...) Juni 2014 hervorgehe, seien keine weiteren medizinischen Behandlungen notwendig gewesen. 4.4 In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er gewusst habe, dass Verhaftungen und Exekutionen von Kuluna-Angehörigen bereits vor der offiziellen Lancierung der Operation H._______ stattgefunden hätten. Auch habe er gewusst, dass der Begriff Operation H._______ schon vor dessen offizieller Lancierung bekannt gewesen sei. Gerade diese Informationen seien nicht allgemein zugänglich und könnten nur von einer Person vorgebracht werden, welche sich vor Ort mit diesen Geschehnissen befasst habe. Ebenfalls würden seine Aussagen betreffend die Partei UDPS über allgemein Bekanntes hinausgehen. Sodann habe er seine Beweggründe, weshalb er sich dieser Partei angeschlossen habe, nachvollziehbar dargelegt. Seine Aussagen würden eindeutig den Eindruck einer politisch sehr interessierten und aktiven Person vermitteln, welche Mitglied der politischen Opposition sei. Am (...) Februar 2016 habe er überdies an einer Sitzung von ungefähr (...) Mitgliedern der UDPS und anderer Oppositionsparteien in G._______ teilgenommen. Dabei habe man über die aktuelle Lage im Kongo und insbesondere über die bevorstehenden Wahlen Ende 2016 und die damit verknüpften Schwierigkeiten diskutiert. Der Termin für diese Sitzung sei telefonisch vereinbart worden, weshalb keine Einladung vorliege. Es sei auch kein Protokoll verfasst worden. In der Anhörung habe er im Zusammenhang mit der sexuellen Misshandlung psychische Probleme geltend gemacht. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft qualifiziert, deshalb gilt es zunächst zu prüfen, ob das Gericht die vorinstanzlichen Ausführungen als überzeugend erachtet. Nach Prüfung der Akten kann sich das Gericht den Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubhaftmachung nicht vollständig anschliessen. Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Verfügung jedoch zu bestätigen. 5.3 Entgegen der Ansicht des SEM schätzt das Gericht den Beschwerdeführer als politisch interessierte Person ein. Der Beschwerdeführer kann nachvollziehbar schildern, weshalb er sich für die UDPS engagiert, und zählt zahlreiche Beispiele auf, bei welchen seiner Ansicht nach Unrecht geschehen sei (vgl. act. A13/26 F101 ff., F111, F127). Er konnte die Adressen verschiedener Parteisitze nennen und gab einen kurzen historischen Abriss über den Parteipräsidenten (a.a.O. F108). Allein dadurch, dass der Beschwerdeführer sich in der grössten Oppositionspartei UDPS betätigte, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er in asylrelevanter Weise behelligt worden ist. Dies wurde auch nicht geltend gemacht (a.a.O. F105). Zutreffend ist, dass der Beginn der Operation H._______ in den Berichten verschiedener Nichtregierungsorganisationen auf den (...) 2013 datiert wird. Dennoch erscheint es nicht abwegig, dass bereits im Vorfeld vor dem eigentlichen Beginn der Operation die Bevölkerung auf den geplanten Feldzug gegen die kriminellen Banden durch die Regierung sensibilisiert worden ist. Gleichwohl ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er sich mit der Operation H._______ in journalistischer Art und Weise auseinandergesetzt und dazu mehrere Fernsehsendungen produziert hat. So erschöpft sich das Geschilderte in plakativen Erzählungen und der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, mehr als allgemein zugängliches Wissen wiederzugeben (a.a.O. F56, F75, F90). Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer - gemäss eigenen Angaben - nicht als Professioneller gearbeitet habe, kann erwartet werden, dass er als (...) insbesondere die (...) als sein wichtigstes Arbeitsinstrument hätte detaillierter beschreiben können (a.a.O. F12, F129). Bezeichnend ist denn auch, dass der Beschwerdeführer ohne plausiblen Grund darauf verzichtete, Beweismittel, (...) oder ähnliches einzureichen, obwohl er für grosse Fernsehsender, wie (...), produziert haben will (a.a.O. F13). Es erscheint nach dem Gesagten nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer mehrere Sendungen über die Operation H._______ herausgebracht hat. An dieser Einschätzung kann auch das auf Beschwerdestufe eingereichte Video nichts ändern. Demnach ist auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in einer Millionenstadt wie B._______ derart berühmt ist, wie er geltend zu machen versucht (a.a.O. F62 f.). In der Folge erweist es sich auch als unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund der genannten Tätigkeiten verhaftet worden sein soll. 5.4 Zu den geltend gemachten Exekutionen in der Haft lässt sich festhalten, dass das Erzählte keinerlei Realkennzeichen aufweist. Trotz Aufforderung, möglichst detailliert zu berichten, fielen die Schilderungen äusserst kurz und auch unsubstanziiert aus (vgl. act. A13/26 F143 f.). Sodann schweifte der Beschwerdeführer immer wieder ab (a.a.O. F146 f.). Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, den Eindruck zu vermitteln, er habe ein solches Ereignis am eigenen Leib erfahren. Daher erscheint der gesamte Kontext, in welchem die Misshandlungen und die sexuellen Übergriffe stattgefunden haben sollen, als unglaubhaft. Zwar lässt sich daraus noch nicht die Unglaubhaftigkeit sämtlicher Vorbringen ableiten, zumal allein aufgrund dessen, dass der sexuelle Missbrauch erst in der Anhörung vorgebracht worden ist, noch nicht generell auf einen unglaubhaften Nachschub zu schliessen ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.3 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 4a-c). Vorliegend sind die geltend gemachten Umstände der Misshandlungen als nicht glaubhaft einzustufen. Aus den ärztlichen Berichten geht überdies auch nicht hervor, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers mögliche Folgen eines sexuellen Missbrauchs sein könnten. Vielmehr lässt sich feststellen, dass die behandelnden Ärzte die medizinischen Untersuchungen offenbar in Unkenntnis der geltend gemachten sexuellen Übergriffe durchgeführt haben, zumal diese in den entsprechenden Anamnesen unerwähnt blieben (vgl. act. A18/17). 5.5 In Bezug auf die Schilderung der Entlassung aus dem Spital, welche durch die Ehefrau erwirkt worden sein soll, ist anzumerken, dass Realkennzeichen gänzlich fehlen. Der Beschwerdeführer reagierte auf konkrete Fragen mehrfach ausweichend und gab bloss schwammige Antworten zu Protokoll (vgl. act. A13/26 F160 ff.). Dasselbe lässt sich auch in Bezug auf den Aufenthaltsort nach dem Spitalaustritt (a.a.O. F166 ff.) und die Vorbereitung der Ausreise festhalten. So führte der Beschwerdeführer beispielsweise aus, dass ihm die Flucht aus dem Camp bis in die Schweiz "aus reiner Gnade" gelungen sei (a.a.O. F171), was eindeutig ein Hinweis dafür ist, dass der Beschwerdeführer über die wahren Umstände seiner Ausreise keine Auskunft geben möchte. 5.6 Letztlich bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nebst den vorstehend als unglaubhaft erachteten Sachverhaltselementen keine weiteren konkreten Behelligungen durch die Regierungsbehörden geltend machte, welche unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen asylrelevanten Verfolgung zu berücksichtigen wären. Nach einer Gesamtabwägung kann daher zusammenfassend festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen. 6. 6.1 Im Folgenden bleibt zu prüfen, wie das auf Beschwerdestufe geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers zu qualifizieren ist. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer aus, dass er am (...) Februar 2016 an einer Sitzung in G._______ teilgenommen habe. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage Genf 2011, Ziff. 94 ff., MARTINA CARONI/TOBIAS GRASDORF-MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239 ff., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl. 2009, S. 542, Rz. 11.55 ff; Minh Son Nguyen, Droit public des étrangers, 2003, S. 448 ff.). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge an einer Sitzung in G._______ teilgenommen, die weder schriftlich angekündigt noch protokolliert wurde. Durch die einmalige Teilnahme an einer Sitzung hat sich der Beschwerdeführer noch nicht als ernstzunehmender politischer Regierungsgegner exponiert. Es kann daher hinlänglich ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer durch seine Sitzungsteilnahme eine Gefährdungssituation geschaffen hat und ins Visier der heimatlichen Behörden geraten ist. Es liegen nach dem Gesagten keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.

7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Vor- und Nachfluchtgründen verneint, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ist auf das Urteil BVGE 2010/57 zu verweisen, welches eine detaillierte Analyse zur politischen Situation (E. 4.1.1) und zur allgemeinen Menschenrechtslage (E. 4.1.2) enthält. Die Lageanalyse trifft grundsätzlich auch heute noch zu, wobei der bewaffnete Konflikt im Osten des Landes andauert und als Folge davon zahlreiche Übergriffe auf Zivilisten ausgehend sowohl durch die Sicherheitskräfte als auch die nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen bekannt geworden sind. In Kinshasa besteht namentlich ein von kriminellen Jugendbanden ausgehendes Sicherheitsproblem (vgl. mit weiteren Hinweisen Entscheid des BVGer E-1404/2014 vom 3. April 2014, E. 7.3). Kürzlich kam es im Vorfeld der geplanten Neuwahlen in Kinshasa zudem zu gewalttätigen Zusammenstössen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, welche mehrere Todesopfer forderten (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Polizei schiesst auf Demonstranten, 21.09.2016, , abgerufen am 4. Januar 2017).Trotzdem kann im heutigen Zeitpunkt in Kongo (Kinshasa) nach wie vor nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Nach geltender Praxis des Bundesverwaltungsgericht kann indessen die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur als zumutbar bezeichnet werden, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. Entscheide des BVGer D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.1; D-5833/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2; E-1404/2014 vom 3. April 2014 E. 7.3). 9.4.3 Der Beschwerdeführer wurde in B._______ geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Ferner verfügt er über einen Masterabschluss in (...) sowie Französischsprachkenntnisse. Sodann wohnen seine nächsten Angehörigen - seine Ehefrau, seine (...) minderjährigen Kinder als auch die Familie der Ehefrau - in einem eigenen Haus an der (...) in B._______ (vgl. act. A13/26 F167 f.). Zwar gab der Beschwerdeführer an, mit niemandem aus seiner Heimat mehr Kontakt zu haben. Jedoch beantwortete er auch diese Frage ausweichend, so dass er von der befragenden Person unterbrochen werden musste (a.a.O. F44 ff.). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein gefestigtes, tragfähiges Beziehungsnetz hat, welches ihm nach der dreijährigen Landesabwesenheit bei der Reintegration in B._______ unterstützend zur Seite stehen wird. 9.4.4 Betreffend die medizinische Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Versorgung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Den eingereichten ärztlichen Berichten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer zur Hauptsache an (...) erkrankt ist. Diese Beschwerden wurden inzwischen entsprechend behandelt, so dass der behandelnde (...) in seinem Bericht vom (...) Juni 2014 zum Schluss gelangte, dass aus körperlicher Sicht keine weiteren Behandlungen erforderlich seien. In Bezug auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers hielt der Arzt fest, dass keine Prognose erstellt werden könne sowie dass eine notwendige psychiatrische Behandlung grundsätzlich im Herkunftsland durchgeführt werden könne (vgl. act. A18/17). In der Rechtsmitteleingabe wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer leide an psychischen Problemen und sei auf eine Physiotherapie angewiesen. Diese Vorbringen wurden indes nicht näher dokumentiert. Selbst wenn eine Physiotherapie erforderlich sein sollte, ist nicht anzunehmen, dass der fehlende Zugang hierzu zu einer medizinischen Notlage im vorgenannten Sinne führen würde. Die geltend gemachten jedoch nicht näher substanzierten oder belegten psychischen Leiden kann der Beschwerdeführer ausserdem auch in B._______ behandeln lassen (vgl. Urteil des BVGer D-5833/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.3 mit weiteren Ausführungen zur Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen in B._______). 9.4.5 Nach dem Gesagten ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach B._______ keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt sein wird und weder in eine allgemeine noch in eine medizinische Notlage geraten wird. Der Wegweisungsvollzug ist somit als zumutbar zu erachten. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand: