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E-1404/2014

E-1404/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-04-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Am 1. November 2002 suchte der Beschwerdeführer zum ersten Mal in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 17. Februar 2003 wies das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 22. September 2006 vollumfänglich ab, woraufhin die Verfügung des BFF vom 17. Februar 2003 in Rechtskraft erwuchs. Ein Revisionsgesuch vom 11. Oktober 2006 zog der Beschwerdeführer zurück, worauf dieses mit Beschluss der ARK vom 20. November 2006 als erledigt abgeschrieben wurde. Ein Wiedererwägungsgesuch vom 4. Dezember 2006 wies die Vorinstanz am 7. Dezember 2006 ab. Die dagegen eingereichte Beschwerde wurde am 30. August 2007 abgewiesen. Auf die beiden Revisionsgesuche vom 8. Dezember 2008 und 19. Januar 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht am 8. Januar 2009 bzw. am 12. Februar 2009 nicht ein. Am (...) wurde der Beschwerdeführer in sein Heimatland zurückgeführt. B. Am (...) gelangte der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ohne eigene Identitätspapiere über den Luftweg erneut in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 8. März 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 21. März 2012 zu den Asylgründen an. Am 27. Juni 2012 wurde er im Rahmen einer allgemeinen Zusatzabklärung angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei sogleich nach der Ausschaffung in Kinshasa von Polizisten in ein Büro begleitet worden, wo er nach seinem Cousin, einem Oppositionellen, gefragt worden sei. Er und sein Cousin gehörten der ethnischen Gruppe C._______ aus der Provinz D._______ an, welche die Rebellion anführen würden. Erst später habe er erfahren, dass eine Gruppe von C._______ sich aus der Provinz D._______ auf den Weg nach Kinshasa gemacht habe, um einen politischen Umsturz anzustreben. Er vermute, die Behörden hätten geglaubt, er habe etwas mit der Opposition zu tun. Nach der Befragung sei er in eine Zelle in einem inoffiziellen Gefängnis gebracht worden, wo er von den Sicherheitskräften regelmässig in eine kleine Holzkiste gezwängt worden sei. Um dieser Tortur zu entgehen, hätten sie ihm angeboten, sie oral zu befriedigen, was er schliesslich gemacht habe. Als sie ihn auch noch hätten vergewaltigen wollen, sei er in einen Hungerstreik getreten und nach einer gewissen Zeit ins Zentralgefängnis verlegt worden. Von dort sei er von zwei Polizisten in ein Spital begleitet worden. Der für seine Bewachung zuständige Polizist habe mit dem Krankenpersonal gestritten, ihm anschliessend den Transferschein überreicht und gesagt, er komme ihn um 17:00 Uhr wieder abholen. Als sich niemand um ihn gekümmert habe, sei er gegen 14:00 Uhr aus dem Spital geflohen. Als Beweismittel reichte er eine Kopie eines Transferscheins vom Zentralgefängnis ein. Er habe Zuflucht in einer Kirche gefunden und habe sich später an das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) gewandt, welches ihn an das UNHCR (Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen) verwiesen habe. Wegen herumstehenden Polizisten vor dem Gebäude des UNHCR habe er sich jedoch nicht getraut, sich dort zu melden. Mit Hilfe seiner Schwester sei es ihm schliesslich gelungen, nach E._______ zu gelangen, wo er seine beiden dort wohnhaften Kinder zu suchen begonnen habe. Als er diese nicht habe finden können, habe er sich entschlossen, zurück in die Schweiz zu seiner Partnerin zu gehen. Am 11. Juli 2013 reiste der jüngste Sohn des Beschwerdeführers in die Schweiz ein. Die in Auftrag gegebenen Abstammungsuntersuchung bestätigte mit Gutachten vom 15. November 2013 das angegebene Verwandtschaftsverhältnis. C. Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Sie lehnte die Asylgesuche ab, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 17. März 2014 reichten die Beschwerdeführenden mittels ihres Rechtsvertreters sowie unter Beilage der auf Seite 21 der Eingabe aufgeführten Beweismittel (1 bis 9) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die angefochtene Verfügung vom 13. Februar 2014 sei aufzuheben, die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung der Beschwerdeführenden unzulässig und unzumutbar sei. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Am 1. Februar 2014 ist die Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft getreten. Bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2012 III / Abs. 2, 1. Satz). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens war das zweite Asylgesuch (Mehrfachgesuch) bereits hängig, weshalb intertemporalrechtlich das Asylgesetz in der bisherigen Fassung vom 1. Januar 2008 zur Anwendung (alt AsylG) kommt.

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.3 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. So habe dieser angegeben, fast ein Jahr in einer Zelle in Einzelhaft verbracht zu haben. Er habe seine Zelle jedoch derart knapp, detaillos und ohne jegliche Nebensächlichkeiten beschrieben, dass der Eindruck entstehe, er habe sich, falls überhaupt, nur sehr kurz in einer solchen Einrichtung befunden. Ebenso spärlich habe er über die angeblich zahlreichen körperlichen Übergriffe berichtet. Weiter fänden sich trotz der angeblich langen Aufenthaltsdauer in der Zelle Widersprüche in seinen Aussagen bezüglich der Beschaffenheit der Zellenwände und des gereichten Essens. Auch über den Verbleib seines Schwagers habe er bei der Befragung im Rahmen des ersten Asylgesuchs und bei derjenigen im Rahmen des zweiten Asylgesuchs widersprüchliche Aussagen gemacht. Hinzu komme, dass es der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widerspreche, wenn er ausführe, er sei als Gefangener im Spital nicht bewacht worden und habe dieses unbehelligt verlassen können. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass eine geflüchtete und somit gesuchte Person sich an einem öffentlichen Flughafen der Gefahr der erneuten Inhaftierung aussetze und des weiteren behaupte, sie sei ohne jemals den eigenen Pass vorgewiesen zu haben, über einen Flughafen in den Schengen-Raum eingereist. Das eingereichte Beweismittel sei zur Untermauerung des asylrelevanten Sachverhalts ungenügend, da aus dem Transferschein weder die Dauer noch der Grund des Gefängnisaufenthalts hervorgehe. Mangels Glaubhaftigkeit der Aussagen, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden.

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen mittels ihres Rechtsvertreters im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe den massgebenden Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung nicht korrekt und nicht vollständig erfasst. Weiter habe sie zu Unrecht die Asylrelevanz der Fluchtgründe nicht geprüft. Schon allein deshalb sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. Unter Berufung auf zahlreiche Berichte über die Menschenrechtslage in der Demokratischen Republik Kongo (Kongo Kinshasa) führen sie aus, dass sie in ihrem Heimatstaat ernsthaften Nachteilen ausgesetzt seien und somit den Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG erfüllten, insbesondere wenn sie rückkehrende Asylsuchende aus dem Ausland seien. Die Aussagen seien in den wesentlichen Punkten stets präzise und widerspruchsfrei gewesen. Er (der Beschwerdeführer) sei während der Befragung sehr nervös gewesen und es sei nicht möglich, sich bei rund drei bis über sechsstündigen Befragungen penibel an jedes Detail zu erinnern. Nicht ohne Grund habe die Hilfswerkvertretung erfolglos die Fortsetzung der Befragung zu einem anderen Zeitpunkt beantragt, da er erkältet und nicht mehr aufnahmefähig gewesen sei. Dies stelle kein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) dar. Es sei nicht der Fall, dass er noch immer aus denselben Gründen gesucht würde, die er im ersten Asylgesuch geltend gemacht habe. Der rege Kontakt mit seinem Cousin während seines Aufenthaltes in der Schweiz und die Rebellion seines Stammes der C._______ seien aller Wahrscheinlichkeit nach ebenfalls entscheidend für seine Verhaftung in Kongo (Kinshasa) gewesen. Er stütze sich somit auf eine neue Gefährdungslage, welche insbesondere mit der oppositionellen Tätigkeit seines Cousins zusammenhänge. Dieser habe sich auch kurz zur gleichen Zeit wie er in der Schweiz aufgehalten. Hinsichtlich der Beschreibung der Zelle habe er alles ausgeführt, was er über eine solch kleine Zelle habe erzählen können. Auch habe der Befrager nicht genauer nachgefragt und oft konkrete Fragen gestellt, welche keine langen Ausschweifungen zugelassen hätten. Die aufgezeigten Widersprüche deuteten auf ein Missverständnis zwischen dem Befrager, Übersetzer und ihm hin. So habe er nicht von "Corned Beef" gesprochen, dies müsse wohl aus dem Wort "Konserven" abgeleitet worden sein. Aufgrund seiner Erkältung und Übermüdung habe er bei der Rückübersetzung nicht mehr auf jedes Wort achten können, was ihm nicht zum Nachteil gereicht werden könne, zumal die Hilfswerkvertretung noch einen diesbezüglichen Hinweis ins Protokoll aufgenommen habe. Die Aussagen zum Verbleib seines Schwagers seien auch nicht widersprüchlich, sondern im Kontext der Vorkommnisse in Kongo (Kinshasa) nachvollziehbar. Zu seiner Flucht sei auszuführen, dass die Polizisten wohl angenommen hätten, er sei aufgrund des Hungerstreiks sehr geschwächt und somit nicht in der Lage, das Spital auf eigenen Beinen zu verlassen. Zudem habe er einen Konflikt zwischen dem Spitalpersonal und dem Polizisten beschrieben, worauf dieser wütend den Raum verlassen habe. Für Inlandflüge in Kongo (Kinshasa) reiche entgegen der Vorinstanz ein Flugticket aus und die Einreise in den Schengen-Raum mittels eines Schleppers, welcher alle Identitätspapiere bei sich behalte, sei gängige Praxis. Es sei plausibel, dass nicht jeder Reisende individuell den Pass habe vorweisen müssen, sondern der Schlepper diese Aufgabe für alle übernommen habe. Der zu den Akten gereichte Transferschein bekräftige implizit die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers. Die vermerkte Diabetes, die fortgeschrittene Abmagerung sowie der Husten bestätigten die vorausgegangene unmenschliche Haft und den Hungerstreik. Auch die Visitenkarte des IKRK-Delegierten mit dessen Handnotiz zu seinem Nachfolger (Beilage 8) bestätigten seine Schilderung. Überdies trete eine Person nicht ohne Grund einen Hungerstreik an. Insgesamt seien seine Schilderungen detailliert, konsistent, lebensnah und in allen wesentlichen Punkten widerspruchsfrei. Er habe in den Befragungen Angaben gemacht, welche nur jemand machen könne, der dies tatsächlich selbst erlebt habe. Auch der Hungerstreik während der Ausschaffungshaft in der Schweiz habe gezeigt, dass er ernsthafte Angst vor einer weiteren Inhaftierung, unmenschlicher sowie erniedrigender Behandlung oder gar einer Tötung habe.

E. 5.1 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Sie hat einlässlich begründet, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft erachtet werden können und dabei den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht verletzt. So hat sich der Beschwerdeführer bezüglich der Beschaffenheit der Zelle sowie dem ihm überreichten Essen deutlich widersprochen. Zu Recht führt die Vorinstanz aus, dass dem Beschwerdeführer bei einem derart langen Aufenthalt in der gleichen Zelle die Gegebenheiten eigentlich geläufig sein sollten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden handelt es sich bei der Zellenwand auch nicht um ein Detail. Ebenso wenig können die Widersprüche durch ein Missverständnis zwischen dem Befrager, dem Übersetzer und dem Beschwerdeführer erklärt werden. Letzterer hat das rückübersetzte Protokoll unterschriftlich bestätigt und muss sich die darin gemachten Aussagen anrechnen lassen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nach der Befragung vom 8. März 2012 und der Anhörung vom 21. März 2012 am 27. Juni 2012 noch eine allgemeine Zusatzabklärung in Anwesenheit eines Hilfswerkvertreters durchgeführt hat, anlässlich welcher sich der Beschwerdeführer nochmals ausführlich zu seinen Fluchtgründen äussern konnte. Die Rüge der Beschwerdeführenden, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV sei durch die Fortsetzung der Anhörung trotz Übermüdung und Erkältung des Beschwerdeführers verletzt worden, ist folglich unbegründet. Neben diesen Widersprüchen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass Gefangene nach einem Transfer in ein Spital in der Regel bewacht oder durch irgendwelche Vorkehrungen an ihrer Flucht gehindert würden. Dass der Beschwerdeführer vorgibt, einfach aus dem Spital spaziert zu sein, ohne beachtet zu werden, ist in der Tat unglaubhaft und widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung bezüglich des Umgangs mit Gefangenen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der für die Bewachung zuständige Polizist dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, er werde ihn um 17:00 Uhr wieder abholen, und sich folglich entfernte (BFM-Akten C7/16 S. 9 und C18/9 S. 4). Zumindest hätte der Polizist das Spital- oder Wachpersonal entsprechend instruiert, so dass der Beschwerdeführer nicht einfach unbemerkt das Spital hätte verlassen können. Die Erklärung des Beschwerdeführers wonach der Polizist angenommen habe, er sei aufgrund des Hungerstreiks zu geschwächt für eine Flucht, überzeugt nicht. Auch der erwähnte Konflikt zwischen dem Polizisten und dem Spitalpersonal erklärt nicht ein derartiges Vorgehen, zumal der Beschwerdeführer keine Gründe - wie beispielsweise eine erfolgte Bestechung oder ähnliches - für das Verhalten des Polizisten darlegt. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Transferschein vom (...) (Beilage 7) legt zwar die Vermutung nahe, dass dieser vom Zentralgefängnis (...) wegen fortschreitender Abmagerung, Diabetes und weiteren gesundheitlichen Problemen in ein Spital überführt worden ist. Das lässt aber nicht implizit auf die Glaubhaftigkeit der genannten Fluchtgründe schliessen angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers. Hinzu kommt, dass das Beweismittel nur in Kopie vorliegt und ihm auch sonst nur geringe Beweiskraft zukommt. Insbesondere sind auch die Aussagen zum Reiseweg und zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum unglaubhaft. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer für seine Inlandflüge keine Identitätspapiere hätte vorzeigen müssen, was bereits schwer nachvollziehbar ist, so ist jedenfalls praktisch ausgeschlossen, dass er ohne einzeln kontrolliert worden zu sein, am Flughafen Frankfurt, Deutschland, in den Schengen-Raum eingereist ist (BFM-Akten C7/16 S. 9). Entgegen seinen Vorbringen ist es weder plausibel noch üblich, dass an einem europäischen Flughafen keine einzelnen Identitätskontrollen durchgeführt werden. Dass gemäss Beschwerdeführer (BFM-Akten C7/16 S. 12) ein Schlepper beim Grenzübertritt sich als Reiseleiter ausgibt und die Reisepässe von 15-16 Personen dem Grenzbeamten kollektiv aushändigt, kommt - wenn überhaupt - beim Grenzübertritt auf der Strasse oder auf der Schiene in Betracht, nicht jedoch am Flughafen. Dort ist notorisch, dass insbesondere die Identitätspapiere von Personen, welche erstmals in den Schengen-Raum einreisen, auch aus Sicherheitsgründen streng kontrolliert werden. Nicht zuletzt ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer als Geflohener davon ausgehen musste, er werde von den Behörden gesucht, und sich somit kaum der Gefahr einer erneuten Verhaftung durch die Benutzung eines inländischen Flughafens für seine Reise ausgesetzt hätte. Die Aussagen, wonach seine Schwester schon geschaut habe, dass nichts passiere, überzeugt nicht. Die Gesamtwürdigung der gemachten Aussagen führt somit zum Ergebnis, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund unglaubhaft sind. Daran vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern: Bei Beilage 3 handelt es sich um die Antworten der Stationären Dienste der (...) Psychiatrie zu Fragen betreffend die Behandlung des Beschwerdeführers vor dessen Ausschaffung am (...). Ein Zusammenhang mit den geltend gemachten Fluchtgründen im Rahmen des zweiten Asylgesuchs ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Dasselbe gilt für die Fotos des Beschwerdeführers im Spitalbett aus dem Jahre (...) (Beilage 4). Ebenso wenig vermögen die Dokumente zur Ausschaffung des Beschwerdeführers vom (...) (Beilagen 5 und 6) einen Beitrag zur Erstellung des asylrelevanten Sachverhalts zu leisten, ist besagte Rückführung des Beschwerdeführers doch unbestritten. Die Kopie der Visitenkarte des IKRK-Delegierten von Kinshasa mit dem handschriftlichen Namensvermerk auf der Rückseite (Beilage 8) ist ungeeignet, die Schilderung des Beschwerdeführers zu belegen, da eine solche Visitenkarte ohne weiteres jederzeit erhältlich gemacht werden kann. Mangels Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie deren Asylrelevanz nicht geprüft hat. Damit erübrigen sich hinsichtlich der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft Erwägungen zu den Ausführungen der Beschwerdeführenden über die allgemeine Menschenrechtslage in Kongo (Kinshasa).

E. 5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich unter Hinweis auf zahlreiche Berichte zur allgemeinen (Menschenrechts-)Lage in Kongo (Kinshasa) im Wesentlichen vor, die Ethnie als C._______ und die Herkunft aus der Provinz D._______ stellten für sie eine ernsthafte und dauerhafte Gefahr für Leib und Leben dar, da sie mit Oppositionellen gleichgesetzt würden. Tatsächlich oder vermeintlich Oppositionelle würden immer wieder von staatlichen Sicherheitsdiensten ohne Anklage inhaftiert, gefoltert, verschleppt und erschossen. Sie müssten bei einer Rückkehr mit schwerwiegenden Misshandlungen, ja sogar mit unmenschlicher Behandlung rechnen, was gegen Art. 3 EMRK verstosse. Die Wegweisung sei unzulässig. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden ergeben sich nach den erfolgten Erwägungen (Unglaubhaftigkeit der Vorbringen) und aufgrund der Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ist auf das Urteil BVGE 2010/57 zu verweisen, welches eine detaillierte Analyse zur politischen Situation (E. 4.1.1) und zur allgemeinen Menschenrechtslage (E. 4.1.2) enthält. Die Lageanalyse trifft grundsätzlich auch heute noch zu, wobei der bewaffnete Konflikt im Osten des Landes andauert und als Folge davon zahlreiche Übergriffe auf Zivilisten ausgehend sowohl durch die Sicherheitskräfte als auch die nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen bekannt geworden sind (vgl. Observatory for the Protection of Human Rights Defenders, Annual Report 2010: Democratic Republic of Congo, 13. September 2010, S. 33 ff.; U.S. Department of State, Democratic Republic of the Congo 2012 Human Rights Report, April 2013, S. 25; Amnesty International, "Better to die while speaking the truth...", Attacks against human rights defenders in North Kivu, DRC, Dezember 2013; Human Rights Watch, DRC World Report 2014 - Democratic Republic of Congo, Januar 2014). In Kinshasa besteht namentlich ein von kriminellen Jugendbanden ausgehendes Sicherheitsproblem (vgl. Jeune Afrique, RDC: gangs of Kinshasa, 20. Februar 2013). Trotzdem kann im heutigen Zeitpunkt in Kongo (Kinshasa) nach wie vor nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Nach geltender Praxis des Bundesverwaltungsgericht kann indessen die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur als zumutbar bezeichnet werden, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine allein stehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt. Vorliegend handelt es sich um einen 43-jährigen Beschwerdeführer aus Kinshasa, wo auch sein letzter Hauptwohnsitz gewesen ist (BFM-Akten A1/8 S. 1). Gesundheitliche Beschwerden macht er keine geltend. Aufgrund seines Beziehungsnetzes in Kongo (Kinshasa), bestehend aus seiner Mutter und zwei Schwestern in F._______ im Nordwesen des Landes sowie einer weiteren Schwester in Kinshasa, welche ihn bis zu seiner Ausreise unterstützt und diese auch organisiert hat, ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr auf Hilfe bei der Sicherung seines Existenzminiums zählen kann. Im Übrigen spricht der Beschwerdeführer gut Französisch und hat zumindest passiv gute Kenntnisse in Kikongo und Libinza. Auch verfügt er über Erfahrung im Schiffshandel (BFM-Akten A1/8 S. 2). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall auch in Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers als zumutbar. Hinsichtlich seines Sohnes, welcher am 11. Juli 2013 in die Schweiz eingereist ist, ist festzuhalten, dass es sich um einen knapp 13-jährigen Jungen und somit nicht mehr um ein Kleinkind handelt. In Anbetracht seines Alters und der weniger als neunmonatigen Aufenthaltsdauer des Kindes in der Schweiz ist nicht von einer derart weit fortgeschrittenen Integration beziehungsweise Assimilation auszugehen, welche eine Rückführung im Sinne des Kindewohls unzumutbar machen würde. Hinzu kommt, dass das Kind seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahre 2002 unter der mütterlichen Obhut stand (BFM-Akten C4/15 S. 4) und - wenn überhaupt - nur sehr wenig Kontakt zu seinem Vater hatte. Die Mutter des Kindes sowie sein Bruder befinden sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers in E._______. Die Wegweisung des Kindes erweist sich ebenfalls als zumutbar.

E. 7.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12).

E. 8 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei ihnen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren notwendig wäre, da der vorliegende Fall keiner spezifischen juristischen Kenntnisse bedarf. Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung ist somit abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. In Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung werden die Verfahrenskosten von Fr. 600.- den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1404/2014 Urteil vom 3. April 2014 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), beide vertreten durch Karl Kümin, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (zweites Asylgesuch); Verfügung des BFM vom 13. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Am 1. November 2002 suchte der Beschwerdeführer zum ersten Mal in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 17. Februar 2003 wies das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 22. September 2006 vollumfänglich ab, woraufhin die Verfügung des BFF vom 17. Februar 2003 in Rechtskraft erwuchs. Ein Revisionsgesuch vom 11. Oktober 2006 zog der Beschwerdeführer zurück, worauf dieses mit Beschluss der ARK vom 20. November 2006 als erledigt abgeschrieben wurde. Ein Wiedererwägungsgesuch vom 4. Dezember 2006 wies die Vorinstanz am 7. Dezember 2006 ab. Die dagegen eingereichte Beschwerde wurde am 30. August 2007 abgewiesen. Auf die beiden Revisionsgesuche vom 8. Dezember 2008 und 19. Januar 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht am 8. Januar 2009 bzw. am 12. Februar 2009 nicht ein. Am (...) wurde der Beschwerdeführer in sein Heimatland zurückgeführt. B. Am (...) gelangte der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ohne eigene Identitätspapiere über den Luftweg erneut in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 8. März 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 21. März 2012 zu den Asylgründen an. Am 27. Juni 2012 wurde er im Rahmen einer allgemeinen Zusatzabklärung angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei sogleich nach der Ausschaffung in Kinshasa von Polizisten in ein Büro begleitet worden, wo er nach seinem Cousin, einem Oppositionellen, gefragt worden sei. Er und sein Cousin gehörten der ethnischen Gruppe C._______ aus der Provinz D._______ an, welche die Rebellion anführen würden. Erst später habe er erfahren, dass eine Gruppe von C._______ sich aus der Provinz D._______ auf den Weg nach Kinshasa gemacht habe, um einen politischen Umsturz anzustreben. Er vermute, die Behörden hätten geglaubt, er habe etwas mit der Opposition zu tun. Nach der Befragung sei er in eine Zelle in einem inoffiziellen Gefängnis gebracht worden, wo er von den Sicherheitskräften regelmässig in eine kleine Holzkiste gezwängt worden sei. Um dieser Tortur zu entgehen, hätten sie ihm angeboten, sie oral zu befriedigen, was er schliesslich gemacht habe. Als sie ihn auch noch hätten vergewaltigen wollen, sei er in einen Hungerstreik getreten und nach einer gewissen Zeit ins Zentralgefängnis verlegt worden. Von dort sei er von zwei Polizisten in ein Spital begleitet worden. Der für seine Bewachung zuständige Polizist habe mit dem Krankenpersonal gestritten, ihm anschliessend den Transferschein überreicht und gesagt, er komme ihn um 17:00 Uhr wieder abholen. Als sich niemand um ihn gekümmert habe, sei er gegen 14:00 Uhr aus dem Spital geflohen. Als Beweismittel reichte er eine Kopie eines Transferscheins vom Zentralgefängnis ein. Er habe Zuflucht in einer Kirche gefunden und habe sich später an das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) gewandt, welches ihn an das UNHCR (Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen) verwiesen habe. Wegen herumstehenden Polizisten vor dem Gebäude des UNHCR habe er sich jedoch nicht getraut, sich dort zu melden. Mit Hilfe seiner Schwester sei es ihm schliesslich gelungen, nach E._______ zu gelangen, wo er seine beiden dort wohnhaften Kinder zu suchen begonnen habe. Als er diese nicht habe finden können, habe er sich entschlossen, zurück in die Schweiz zu seiner Partnerin zu gehen. Am 11. Juli 2013 reiste der jüngste Sohn des Beschwerdeführers in die Schweiz ein. Die in Auftrag gegebenen Abstammungsuntersuchung bestätigte mit Gutachten vom 15. November 2013 das angegebene Verwandtschaftsverhältnis. C. Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Sie lehnte die Asylgesuche ab, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 17. März 2014 reichten die Beschwerdeführenden mittels ihres Rechtsvertreters sowie unter Beilage der auf Seite 21 der Eingabe aufgeführten Beweismittel (1 bis 9) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die angefochtene Verfügung vom 13. Februar 2014 sei aufzuheben, die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung der Beschwerdeführenden unzulässig und unzumutbar sei. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Am 1. Februar 2014 ist die Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft getreten. Bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2012 III / Abs. 2, 1. Satz). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens war das zweite Asylgesuch (Mehrfachgesuch) bereits hängig, weshalb intertemporalrechtlich das Asylgesetz in der bisherigen Fassung vom 1. Januar 2008 zur Anwendung (alt AsylG) kommt. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.3 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. So habe dieser angegeben, fast ein Jahr in einer Zelle in Einzelhaft verbracht zu haben. Er habe seine Zelle jedoch derart knapp, detaillos und ohne jegliche Nebensächlichkeiten beschrieben, dass der Eindruck entstehe, er habe sich, falls überhaupt, nur sehr kurz in einer solchen Einrichtung befunden. Ebenso spärlich habe er über die angeblich zahlreichen körperlichen Übergriffe berichtet. Weiter fänden sich trotz der angeblich langen Aufenthaltsdauer in der Zelle Widersprüche in seinen Aussagen bezüglich der Beschaffenheit der Zellenwände und des gereichten Essens. Auch über den Verbleib seines Schwagers habe er bei der Befragung im Rahmen des ersten Asylgesuchs und bei derjenigen im Rahmen des zweiten Asylgesuchs widersprüchliche Aussagen gemacht. Hinzu komme, dass es der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widerspreche, wenn er ausführe, er sei als Gefangener im Spital nicht bewacht worden und habe dieses unbehelligt verlassen können. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass eine geflüchtete und somit gesuchte Person sich an einem öffentlichen Flughafen der Gefahr der erneuten Inhaftierung aussetze und des weiteren behaupte, sie sei ohne jemals den eigenen Pass vorgewiesen zu haben, über einen Flughafen in den Schengen-Raum eingereist. Das eingereichte Beweismittel sei zur Untermauerung des asylrelevanten Sachverhalts ungenügend, da aus dem Transferschein weder die Dauer noch der Grund des Gefängnisaufenthalts hervorgehe. Mangels Glaubhaftigkeit der Aussagen, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. 4.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen mittels ihres Rechtsvertreters im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe den massgebenden Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung nicht korrekt und nicht vollständig erfasst. Weiter habe sie zu Unrecht die Asylrelevanz der Fluchtgründe nicht geprüft. Schon allein deshalb sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. Unter Berufung auf zahlreiche Berichte über die Menschenrechtslage in der Demokratischen Republik Kongo (Kongo Kinshasa) führen sie aus, dass sie in ihrem Heimatstaat ernsthaften Nachteilen ausgesetzt seien und somit den Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG erfüllten, insbesondere wenn sie rückkehrende Asylsuchende aus dem Ausland seien. Die Aussagen seien in den wesentlichen Punkten stets präzise und widerspruchsfrei gewesen. Er (der Beschwerdeführer) sei während der Befragung sehr nervös gewesen und es sei nicht möglich, sich bei rund drei bis über sechsstündigen Befragungen penibel an jedes Detail zu erinnern. Nicht ohne Grund habe die Hilfswerkvertretung erfolglos die Fortsetzung der Befragung zu einem anderen Zeitpunkt beantragt, da er erkältet und nicht mehr aufnahmefähig gewesen sei. Dies stelle kein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) dar. Es sei nicht der Fall, dass er noch immer aus denselben Gründen gesucht würde, die er im ersten Asylgesuch geltend gemacht habe. Der rege Kontakt mit seinem Cousin während seines Aufenthaltes in der Schweiz und die Rebellion seines Stammes der C._______ seien aller Wahrscheinlichkeit nach ebenfalls entscheidend für seine Verhaftung in Kongo (Kinshasa) gewesen. Er stütze sich somit auf eine neue Gefährdungslage, welche insbesondere mit der oppositionellen Tätigkeit seines Cousins zusammenhänge. Dieser habe sich auch kurz zur gleichen Zeit wie er in der Schweiz aufgehalten. Hinsichtlich der Beschreibung der Zelle habe er alles ausgeführt, was er über eine solch kleine Zelle habe erzählen können. Auch habe der Befrager nicht genauer nachgefragt und oft konkrete Fragen gestellt, welche keine langen Ausschweifungen zugelassen hätten. Die aufgezeigten Widersprüche deuteten auf ein Missverständnis zwischen dem Befrager, Übersetzer und ihm hin. So habe er nicht von "Corned Beef" gesprochen, dies müsse wohl aus dem Wort "Konserven" abgeleitet worden sein. Aufgrund seiner Erkältung und Übermüdung habe er bei der Rückübersetzung nicht mehr auf jedes Wort achten können, was ihm nicht zum Nachteil gereicht werden könne, zumal die Hilfswerkvertretung noch einen diesbezüglichen Hinweis ins Protokoll aufgenommen habe. Die Aussagen zum Verbleib seines Schwagers seien auch nicht widersprüchlich, sondern im Kontext der Vorkommnisse in Kongo (Kinshasa) nachvollziehbar. Zu seiner Flucht sei auszuführen, dass die Polizisten wohl angenommen hätten, er sei aufgrund des Hungerstreiks sehr geschwächt und somit nicht in der Lage, das Spital auf eigenen Beinen zu verlassen. Zudem habe er einen Konflikt zwischen dem Spitalpersonal und dem Polizisten beschrieben, worauf dieser wütend den Raum verlassen habe. Für Inlandflüge in Kongo (Kinshasa) reiche entgegen der Vorinstanz ein Flugticket aus und die Einreise in den Schengen-Raum mittels eines Schleppers, welcher alle Identitätspapiere bei sich behalte, sei gängige Praxis. Es sei plausibel, dass nicht jeder Reisende individuell den Pass habe vorweisen müssen, sondern der Schlepper diese Aufgabe für alle übernommen habe. Der zu den Akten gereichte Transferschein bekräftige implizit die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers. Die vermerkte Diabetes, die fortgeschrittene Abmagerung sowie der Husten bestätigten die vorausgegangene unmenschliche Haft und den Hungerstreik. Auch die Visitenkarte des IKRK-Delegierten mit dessen Handnotiz zu seinem Nachfolger (Beilage 8) bestätigten seine Schilderung. Überdies trete eine Person nicht ohne Grund einen Hungerstreik an. Insgesamt seien seine Schilderungen detailliert, konsistent, lebensnah und in allen wesentlichen Punkten widerspruchsfrei. Er habe in den Befragungen Angaben gemacht, welche nur jemand machen könne, der dies tatsächlich selbst erlebt habe. Auch der Hungerstreik während der Ausschaffungshaft in der Schweiz habe gezeigt, dass er ernsthafte Angst vor einer weiteren Inhaftierung, unmenschlicher sowie erniedrigender Behandlung oder gar einer Tötung habe. 5. 5.1 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Sie hat einlässlich begründet, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft erachtet werden können und dabei den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht verletzt. So hat sich der Beschwerdeführer bezüglich der Beschaffenheit der Zelle sowie dem ihm überreichten Essen deutlich widersprochen. Zu Recht führt die Vorinstanz aus, dass dem Beschwerdeführer bei einem derart langen Aufenthalt in der gleichen Zelle die Gegebenheiten eigentlich geläufig sein sollten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden handelt es sich bei der Zellenwand auch nicht um ein Detail. Ebenso wenig können die Widersprüche durch ein Missverständnis zwischen dem Befrager, dem Übersetzer und dem Beschwerdeführer erklärt werden. Letzterer hat das rückübersetzte Protokoll unterschriftlich bestätigt und muss sich die darin gemachten Aussagen anrechnen lassen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nach der Befragung vom 8. März 2012 und der Anhörung vom 21. März 2012 am 27. Juni 2012 noch eine allgemeine Zusatzabklärung in Anwesenheit eines Hilfswerkvertreters durchgeführt hat, anlässlich welcher sich der Beschwerdeführer nochmals ausführlich zu seinen Fluchtgründen äussern konnte. Die Rüge der Beschwerdeführenden, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV sei durch die Fortsetzung der Anhörung trotz Übermüdung und Erkältung des Beschwerdeführers verletzt worden, ist folglich unbegründet. Neben diesen Widersprüchen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass Gefangene nach einem Transfer in ein Spital in der Regel bewacht oder durch irgendwelche Vorkehrungen an ihrer Flucht gehindert würden. Dass der Beschwerdeführer vorgibt, einfach aus dem Spital spaziert zu sein, ohne beachtet zu werden, ist in der Tat unglaubhaft und widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung bezüglich des Umgangs mit Gefangenen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der für die Bewachung zuständige Polizist dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, er werde ihn um 17:00 Uhr wieder abholen, und sich folglich entfernte (BFM-Akten C7/16 S. 9 und C18/9 S. 4). Zumindest hätte der Polizist das Spital- oder Wachpersonal entsprechend instruiert, so dass der Beschwerdeführer nicht einfach unbemerkt das Spital hätte verlassen können. Die Erklärung des Beschwerdeführers wonach der Polizist angenommen habe, er sei aufgrund des Hungerstreiks zu geschwächt für eine Flucht, überzeugt nicht. Auch der erwähnte Konflikt zwischen dem Polizisten und dem Spitalpersonal erklärt nicht ein derartiges Vorgehen, zumal der Beschwerdeführer keine Gründe - wie beispielsweise eine erfolgte Bestechung oder ähnliches - für das Verhalten des Polizisten darlegt. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Transferschein vom (...) (Beilage 7) legt zwar die Vermutung nahe, dass dieser vom Zentralgefängnis (...) wegen fortschreitender Abmagerung, Diabetes und weiteren gesundheitlichen Problemen in ein Spital überführt worden ist. Das lässt aber nicht implizit auf die Glaubhaftigkeit der genannten Fluchtgründe schliessen angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers. Hinzu kommt, dass das Beweismittel nur in Kopie vorliegt und ihm auch sonst nur geringe Beweiskraft zukommt. Insbesondere sind auch die Aussagen zum Reiseweg und zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum unglaubhaft. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer für seine Inlandflüge keine Identitätspapiere hätte vorzeigen müssen, was bereits schwer nachvollziehbar ist, so ist jedenfalls praktisch ausgeschlossen, dass er ohne einzeln kontrolliert worden zu sein, am Flughafen Frankfurt, Deutschland, in den Schengen-Raum eingereist ist (BFM-Akten C7/16 S. 9). Entgegen seinen Vorbringen ist es weder plausibel noch üblich, dass an einem europäischen Flughafen keine einzelnen Identitätskontrollen durchgeführt werden. Dass gemäss Beschwerdeführer (BFM-Akten C7/16 S. 12) ein Schlepper beim Grenzübertritt sich als Reiseleiter ausgibt und die Reisepässe von 15-16 Personen dem Grenzbeamten kollektiv aushändigt, kommt - wenn überhaupt - beim Grenzübertritt auf der Strasse oder auf der Schiene in Betracht, nicht jedoch am Flughafen. Dort ist notorisch, dass insbesondere die Identitätspapiere von Personen, welche erstmals in den Schengen-Raum einreisen, auch aus Sicherheitsgründen streng kontrolliert werden. Nicht zuletzt ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer als Geflohener davon ausgehen musste, er werde von den Behörden gesucht, und sich somit kaum der Gefahr einer erneuten Verhaftung durch die Benutzung eines inländischen Flughafens für seine Reise ausgesetzt hätte. Die Aussagen, wonach seine Schwester schon geschaut habe, dass nichts passiere, überzeugt nicht. Die Gesamtwürdigung der gemachten Aussagen führt somit zum Ergebnis, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund unglaubhaft sind. Daran vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern: Bei Beilage 3 handelt es sich um die Antworten der Stationären Dienste der (...) Psychiatrie zu Fragen betreffend die Behandlung des Beschwerdeführers vor dessen Ausschaffung am (...). Ein Zusammenhang mit den geltend gemachten Fluchtgründen im Rahmen des zweiten Asylgesuchs ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Dasselbe gilt für die Fotos des Beschwerdeführers im Spitalbett aus dem Jahre (...) (Beilage 4). Ebenso wenig vermögen die Dokumente zur Ausschaffung des Beschwerdeführers vom (...) (Beilagen 5 und 6) einen Beitrag zur Erstellung des asylrelevanten Sachverhalts zu leisten, ist besagte Rückführung des Beschwerdeführers doch unbestritten. Die Kopie der Visitenkarte des IKRK-Delegierten von Kinshasa mit dem handschriftlichen Namensvermerk auf der Rückseite (Beilage 8) ist ungeeignet, die Schilderung des Beschwerdeführers zu belegen, da eine solche Visitenkarte ohne weiteres jederzeit erhältlich gemacht werden kann. Mangels Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie deren Asylrelevanz nicht geprüft hat. Damit erübrigen sich hinsichtlich der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft Erwägungen zu den Ausführungen der Beschwerdeführenden über die allgemeine Menschenrechtslage in Kongo (Kinshasa). 5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich unter Hinweis auf zahlreiche Berichte zur allgemeinen (Menschenrechts-)Lage in Kongo (Kinshasa) im Wesentlichen vor, die Ethnie als C._______ und die Herkunft aus der Provinz D._______ stellten für sie eine ernsthafte und dauerhafte Gefahr für Leib und Leben dar, da sie mit Oppositionellen gleichgesetzt würden. Tatsächlich oder vermeintlich Oppositionelle würden immer wieder von staatlichen Sicherheitsdiensten ohne Anklage inhaftiert, gefoltert, verschleppt und erschossen. Sie müssten bei einer Rückkehr mit schwerwiegenden Misshandlungen, ja sogar mit unmenschlicher Behandlung rechnen, was gegen Art. 3 EMRK verstosse. Die Wegweisung sei unzulässig. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden ergeben sich nach den erfolgten Erwägungen (Unglaubhaftigkeit der Vorbringen) und aufgrund der Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ist auf das Urteil BVGE 2010/57 zu verweisen, welches eine detaillierte Analyse zur politischen Situation (E. 4.1.1) und zur allgemeinen Menschenrechtslage (E. 4.1.2) enthält. Die Lageanalyse trifft grundsätzlich auch heute noch zu, wobei der bewaffnete Konflikt im Osten des Landes andauert und als Folge davon zahlreiche Übergriffe auf Zivilisten ausgehend sowohl durch die Sicherheitskräfte als auch die nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen bekannt geworden sind (vgl. Observatory for the Protection of Human Rights Defenders, Annual Report 2010: Democratic Republic of Congo, 13. September 2010, S. 33 ff.; U.S. Department of State, Democratic Republic of the Congo 2012 Human Rights Report, April 2013, S. 25; Amnesty International, "Better to die while speaking the truth...", Attacks against human rights defenders in North Kivu, DRC, Dezember 2013; Human Rights Watch, DRC World Report 2014 - Democratic Republic of Congo, Januar 2014). In Kinshasa besteht namentlich ein von kriminellen Jugendbanden ausgehendes Sicherheitsproblem (vgl. Jeune Afrique, RDC: gangs of Kinshasa, 20. Februar 2013). Trotzdem kann im heutigen Zeitpunkt in Kongo (Kinshasa) nach wie vor nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Nach geltender Praxis des Bundesverwaltungsgericht kann indessen die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur als zumutbar bezeichnet werden, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine allein stehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt. Vorliegend handelt es sich um einen 43-jährigen Beschwerdeführer aus Kinshasa, wo auch sein letzter Hauptwohnsitz gewesen ist (BFM-Akten A1/8 S. 1). Gesundheitliche Beschwerden macht er keine geltend. Aufgrund seines Beziehungsnetzes in Kongo (Kinshasa), bestehend aus seiner Mutter und zwei Schwestern in F._______ im Nordwesen des Landes sowie einer weiteren Schwester in Kinshasa, welche ihn bis zu seiner Ausreise unterstützt und diese auch organisiert hat, ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr auf Hilfe bei der Sicherung seines Existenzminiums zählen kann. Im Übrigen spricht der Beschwerdeführer gut Französisch und hat zumindest passiv gute Kenntnisse in Kikongo und Libinza. Auch verfügt er über Erfahrung im Schiffshandel (BFM-Akten A1/8 S. 2). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall auch in Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers als zumutbar. Hinsichtlich seines Sohnes, welcher am 11. Juli 2013 in die Schweiz eingereist ist, ist festzuhalten, dass es sich um einen knapp 13-jährigen Jungen und somit nicht mehr um ein Kleinkind handelt. In Anbetracht seines Alters und der weniger als neunmonatigen Aufenthaltsdauer des Kindes in der Schweiz ist nicht von einer derart weit fortgeschrittenen Integration beziehungsweise Assimilation auszugehen, welche eine Rückführung im Sinne des Kindewohls unzumutbar machen würde. Hinzu kommt, dass das Kind seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahre 2002 unter der mütterlichen Obhut stand (BFM-Akten C4/15 S. 4) und - wenn überhaupt - nur sehr wenig Kontakt zu seinem Vater hatte. Die Mutter des Kindes sowie sein Bruder befinden sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers in E._______. Die Wegweisung des Kindes erweist sich ebenfalls als zumutbar. 7.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12).

8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei ihnen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren notwendig wäre, da der vorliegende Fall keiner spezifischen juristischen Kenntnisse bedarf. Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung ist somit abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. In Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung werden die Verfahrenskosten von Fr. 600.- den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois Versand: