Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals am 10. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dabei gab er an, minderjährig zu sein. Nachdem eine Altersabklärung vorgenommen wurde, behandelte ihn die Vorinstanz als volljährig. A.b Mit Verfügung vom 18. März 2013 wies die Vorinstanz ein Gesuch des Beschwerdeführers um Berichtigung der Personendaten ab und stellte fest, dass die Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wie bisher lauteten. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2399/2013 vom 4. September 2014 teilweise gutgeheissen. Die Vorinstanz wurde angewiesen, das im ZEMIS (Hauptidentität) eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit dem Vermerk zu versehen, dass es bestritten sei. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. A.c Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. A.d Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-463/2015 vom 20. Februar 2015 infolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht ein, womit die ursprüngliche Verfügung der Vorinstanz vom 18. Dezember 2014 in Rechtskraft erwuchs. B. B.a Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein Wiedererwägungsgesuch bei der Vorinstanz einreichen und beantragte unter anderem, die Verfügung vom 18. Dezember 2014 sei im Wegweisungsvollzugspunkt in Wiedererwägung zu ziehen und ihm sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. B.b Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. Januar 2016 ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 18. Dezember 2014 rechtskräftig und vollstreckbar sei. B.c Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1290/2016 vom 4. April 2016 wiederum infolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht ein. C. Mit Eingabe vom 24. Juni 2016 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch ein. Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe als Künstler politisch-kulturelle Aktivitäten gegen die kongolesische Regierung durchgeführt. Er sei Musiker ([...]) und habe schweizweit mehrere Konzerte gegeben, in welchen er die Missstände sowie die Diktatur in seinem Heimatstaat angeprangert habe. Ferner habe er unter seinem Künstlername C._______ eine Facebook-Seite eingerichtet, auf welcher er sich ebenfalls politisch äussere. Demnächst veröffentliche er ein neues Lied, in dem die Lage in seinem Heimatstaat thematisiert werde. Seit Ende Mai 2016 erhalte er auf seinem Mobiltelefon und über Facebook Morddrohungen von unbekannten Personen, die wahrscheinlich dem Regime im Kongo (Kinshasa) angehören würden. Zudem sei er Sympathisant von oppositionellen Bewegungen wie (...) und (...) und habe darüber hinaus an diversen regimekritischen Kundgebungen teilgenommen. D. Mit Verfügung vom 15. Juli 2016 - eröffnet am 18. Juli 2016 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Gleichzeitig wurde eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben. E. Mit Eingabe vom 16. August 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter anderem, die Verfügung des SEM vom 15. Juli 2016 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. G. Mit Eingabe vom 1. September 2016 legte der Beschwerdeführer eine Audiodatei als Beweismittel ins Recht und wies seine prozessuale Bedürftigkeit nach. H. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Die Vorinstanz wurde eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2016 beantragte die Vorinstanz im Wesentlichen die Abweisung der Beschwerde. J. Der Beschwerdeführer replizierte am 20. Oktober 2016 innert erstreckter Frist.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise - aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe - im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde.
E. 3.3.1 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.
E. 3.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 3.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
E. 4.1 In seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer sein Mehrfachgesuch mit Exilaktivitäten begründe und daraus eine Befürchtung vor Verfolgung bei der Rückkehr in sein Heimatland ableite. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer D-4903/2012 vom 27. August 2013) sei vorliegend hinsichtlich der geltend gemachten Exilaktivitäten keine Exponierung ersichtlich. Beim Facebook-Profil unter dem Pseudonym C._______ hätten keine namhaften Hinweise auf ein politisches Engagement ausgemacht werden können. Zwar lasse sich dort ein Bild finden, das eine Anzahl getöteter Personen zeige, zu welchem der Beschwerdeführer am (...) einen kurzen kritischen Text über sein Land angefügt habe. Allein dieser Eintrag sei jedoch zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Verfolgung drohen könnte, nicht geeignet. Zudem entstehe der Eindruck, dass der Beitrag gezielt im Hinblick auf das Mehrfachgesuch vom 23. Juni 2016 eingestellt worden sei. Wäre der Beschwerdeführer in der Schweiz telefonisch und mittels SMS bedroht worden, so wäre er auch hier gefährdet und hätte die hiesigen Behörden eingeschaltet. Entsprechende Berichte habe der Beschwerdeführer aber keine eingereicht. Der Beschwerdeführer habe auch die angeblich auf Facebook erhaltenen Todesdrohungen nicht bezeichnet. Das SEM habe in den Kommentaren keine solchen gefunden. Die drei bisher im Jahr 2016 veröffentlichten Lieder wiesen keinen politischen Bezug auf. Zudem führe der Beschwerdeführer sein Facebook-Profil nicht unter seinem richtigen Namen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Single plane, welche sich auf die politische Situation in seinem Heimatland beziehe, sei zur Annahme einer zukünftigen Verfolgung ein zu wenig konkretes Element. Somit seien die Vorbingen des Beschwerdeführers nicht geeignet, um von Befürchtungen vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen auszugehen.
E. 4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, dass er ein Regimegegner sei und das Regime öffentlich kritisiere. In der Folge habe er auf seinem Mobiltelefon Nachrichten von unbekannten Personen erhalten. Bisher habe er noch keine Möglichkeit gehabt, diese Beweismittel einzureichen. Er habe mehrere Konzerte gegeben, bei denen er das Regime in Kinshasa kritisiert habe. Er sei dadurch für den Geheimdienst leicht zu erkennen. Mit seiner Musik spreche er in erster Linie Menschen aus dem Kongo (Kinshasa) an. Aus diesem Grund sei er eine Führungsfigur, die für das aktuelle Regime eine Gefahr darstelle. Ferner verwies er auf zwei Fälle, in denen asylsuchenden Personen aus Kongo (Kinshasa) jeweils eine vorläufige Aufnahme infolge subjektiver Nachfluchtgründe erteilt worden ist.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass sie das Lied "(...)" angeschaut habe. Es enthalte englische Untertitel. Aus dem Text gehe jedoch nicht hervor, dass es sich um ein regierungskritisches politisches Lied handle. Es sei vielmehr eine Art Gebetslied über das Land, in welchem ein Krieg stattgefunden habe, das Gott beschützen und in welchem die Bevölkerung vereint für eine besser Zukunft des Landes arbeiten möge. Das SEM sei deshalb der Ansicht, dass das Lied von seinem Inhalt her zur Annahme einer Verfolgung nicht geeignet sei. Sodann trete der Beschwerdeführer unter einem Pseudonym in Erscheinung, so dass eine Suche mit seinem richtigen Namen kein Resultat ergebe.
E. 4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er seine öffentlichen Aktivitäten fortsetze, obwohl er trotz seines Pseudonyms einfach erkennbar sei. Er sei daran, ein weiteres Lied zu realisieren, in welchem er versuchen werde, auf die aktuellen Probleme im Heimatstaat hinzuweisen. Er wolle in der kongolesischen Bevölkerung ein politisches Bewusstsein schaffen.
E. 5.1 Mit Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2014 wurde rechtskräftig festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die geltend gemachte Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG für den Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu machen, er mithin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
E. 5.2 Demnach stellt sich im vorliegenden Verfahren die Frage, ob sich die Situation des Beschwerdeführers mit Blick auf die Flüchtlingseigenschaft seither verändert hat.
E. 5.3 Den Akten sind keinerlei Hinweise auf objektive Nachfluchtgründe zu entnehmen, weshalb in den nachfolgenden Erwägungen nur das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu prüfen ist.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Würdigung der Akten zum Schluss, dass das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zu Recht nicht zuerkannt und sein Asylgesuch abgewiesen hat. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer, der nur unter seinem Künstlernamen öffentlich auftritt, betreibt seit mindestens (...) eine Facebook-Seite und verfügt inzwischen über (...) "Gefällt mir"-Angaben (abgerufen am 16.04.2018). Auf dieser Seite wurden bis auf den vom SEM genannten Eintrag vom (...) ausschliesslich Beiträge im Zusammenhang mit Musik geteilt. Im Vergleich zum privaten Profil des Beschwerdeführers, das er ebenfalls unter seinem Künstlername führt, scheint die Facebook-Seite weniger aktiv und aktuell zu sein. Hinsichtlich der Lieder, die der Beschwerdeführer singt, fällt auf, dass sich offenbar lediglich das Lied "(...)" mit der Situation im Heimatstaat auseinandersetzt. Da es sich beim eingereichten Beweismittel um eine Audiodatei ohne entsprechenden Liedtext handelt, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht beurteilen, inwiefern dieses Lied die Regierung respektive politische Elite im Kongo (Kinshasa) kritisieren soll. Das Musikvideo zum Lied ist heute weder auf Youtube noch auf Facebook verfügbar. Dies bekräftigt den Eindruck der Vorinstanz, wonach das exilpolitische Engagement und die Kritik an der kongolesischen Regierung bloss im Hinblick auf das Mehrfachgesuch getätigt worden zu sein scheinen. Der Künstlername lässt sodann keine Rückschlüsse auf die wahre Identität des Beschwerdeführers zu. Auch wenn anzunehmen wäre, dass sich die kongolesischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren und diese auch bis zu einem gewissen Ausmass überwachen, wäre jedoch davon auszugehen, dass sie sich dabei auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. Urteil des BVGer D-4903/2012 vom 27. August 2013 E. 4.5). Dieses erforderliche Profil erfüllt der Beschwerdeführer als Sänger von Liedern, in denen es mehrheitlich um Liebe geht ([...]), klarerweise nicht.
E. 6.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Drohungen auf dem Mobiltelefon und Facebook wurden die in Aussicht gestellten Beweismittel bis dato nicht nachgereicht. Ebenfalls blieben die vorgebrachten Teilnahmen an diversen exilpolitischen Kundgebungen unbelegt. Dabei gilt es festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit der vorstehend aufgeführten Rechtsprechung die blosse Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen alleine noch nicht zu einer asylrelevanten Gefährdung führt. Ebenfalls ist der Verweis auf andere Asylverfahren beziehungsweise ähnlich gelagerte Sachverhalte nicht geeignet, um zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, da jedes Asylgesuch individuell und konkret geprüft wird. Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt nicht gelungen, glaubhaft aufzuzeigen, dass er von den kongolesischen Behörden durch seine Aktivitäten als ernsthafter und potentiell gefährlicher Regimegegner wahrgenommen wird.
E. 6.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer ins Visier der kongolesischen Behörden geraten sein könnte oder ihm künftig eine asylrelevante Verfolgung drohen wird. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen verneint, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein Asylgesuch abgewiesen.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Aus dem Umstand, dass seine vorläufig aufgenommene Mutter und sein inzwischen eingebürgerter jüngerer Halbbruder in der Schweiz leben, kann der volljährige Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.2 Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ist auf BVGE 2010/57 (E. 4.1.1 und E. 4.1.2) zu verweisen. Die dortige Lageanalyse trifft grundsätzlich auch heute noch zu, wobei der bewaffnete Konflikt im Osten des Landes andauert und als Folge davon zahlreiche Übergriffe auf Zivilisten, ausgehend sowohl von den Sicherheitskräften als auch nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen bekannt geworden sind. In Kinshasa besteht namentlich ein von kriminellen Jugendbanden ausgehendes Sicherheitsproblem (vgl. mit weiteren Hinweisen Entscheid des BVGer E-1404/2014 vom 3. April 2014 E. 7.3). Zudem ist der Präsident Joseph Kabila seit dem Jahr 2001 im Amt und weigert sich abzutreten. Im Dezember 2016 lief sein zweites Mandat aus, seither regiert er ohne demokratische Legitimation. Gemäss einer Umfrage haben 80 Prozent der Bevölkerung eine negative Meinung über den Präsidenten. Es kommt immer wieder zu Unruhen und Protesten im Land (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Der Ausbeuter Kabila als Kämpfer gegen die Ausbeutung, 18.03.2018, https://www.nzz.ch/wirtschaft/der-ausbeuter-kabila-als-kaempfer-gegen-die-ausbeutung-ld.1366698 ; NZZ, 13 Millionen Notleidende - für Joseph Kabila kein Grund zur Sorge, 13.04.2018, < https://www.nzz.ch/international/13-millionen-notleidende-fuer-joseph-kabila-kein-grund-zur-sorge-ld.1377011 >, abgerufen am 16.04.2018). Trotz der beschriebenen Volatilität der Lage kann im heutigen Zeitpunkt in Kongo (Kinshasa) nach wie vor nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden.
E. 8.4.3 Vor dem Hintergrund dieser Lage und nach geltender und zuletzt im Referenzurteil E-731/2016 vom 20. Februar 2017 bestätigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur als zumutbar bezeichnet werden, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. Entscheide des BVGer D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.1; D-5833/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2; E-1404/2014 vom 3. April 2014 E. 7.3).
E. 8.4.4 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa). Gemäss eigenen Angaben war der Beschwerdeführer zuletzt in D._______ wohnhaft. Zudem ist bezüglich des Beziehungsnetzes auf die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Vorakten zu verweisen. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat vermutungsweise über ein soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und - soweit aktenkundig - gesunden Mann, der eine (...)ausbildung absolviert und in der Schweiz als (...) gearbeitet hat. In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass die soziale und wirtschaftliche Reintegration im Heimatland gelingen und der Beschwerdeführer trotz seiner mehrjährigen Landesabwesenheit höchstwahrscheinlich nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 20. September 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4980/2016 Urteil vom 7. Mai 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Juli 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals am 10. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dabei gab er an, minderjährig zu sein. Nachdem eine Altersabklärung vorgenommen wurde, behandelte ihn die Vorinstanz als volljährig. A.b Mit Verfügung vom 18. März 2013 wies die Vorinstanz ein Gesuch des Beschwerdeführers um Berichtigung der Personendaten ab und stellte fest, dass die Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wie bisher lauteten. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2399/2013 vom 4. September 2014 teilweise gutgeheissen. Die Vorinstanz wurde angewiesen, das im ZEMIS (Hauptidentität) eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit dem Vermerk zu versehen, dass es bestritten sei. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. A.c Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. A.d Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-463/2015 vom 20. Februar 2015 infolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht ein, womit die ursprüngliche Verfügung der Vorinstanz vom 18. Dezember 2014 in Rechtskraft erwuchs. B. B.a Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein Wiedererwägungsgesuch bei der Vorinstanz einreichen und beantragte unter anderem, die Verfügung vom 18. Dezember 2014 sei im Wegweisungsvollzugspunkt in Wiedererwägung zu ziehen und ihm sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. B.b Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. Januar 2016 ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 18. Dezember 2014 rechtskräftig und vollstreckbar sei. B.c Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1290/2016 vom 4. April 2016 wiederum infolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht ein. C. Mit Eingabe vom 24. Juni 2016 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch ein. Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe als Künstler politisch-kulturelle Aktivitäten gegen die kongolesische Regierung durchgeführt. Er sei Musiker ([...]) und habe schweizweit mehrere Konzerte gegeben, in welchen er die Missstände sowie die Diktatur in seinem Heimatstaat angeprangert habe. Ferner habe er unter seinem Künstlername C._______ eine Facebook-Seite eingerichtet, auf welcher er sich ebenfalls politisch äussere. Demnächst veröffentliche er ein neues Lied, in dem die Lage in seinem Heimatstaat thematisiert werde. Seit Ende Mai 2016 erhalte er auf seinem Mobiltelefon und über Facebook Morddrohungen von unbekannten Personen, die wahrscheinlich dem Regime im Kongo (Kinshasa) angehören würden. Zudem sei er Sympathisant von oppositionellen Bewegungen wie (...) und (...) und habe darüber hinaus an diversen regimekritischen Kundgebungen teilgenommen. D. Mit Verfügung vom 15. Juli 2016 - eröffnet am 18. Juli 2016 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Gleichzeitig wurde eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben. E. Mit Eingabe vom 16. August 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter anderem, die Verfügung des SEM vom 15. Juli 2016 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. G. Mit Eingabe vom 1. September 2016 legte der Beschwerdeführer eine Audiodatei als Beweismittel ins Recht und wies seine prozessuale Bedürftigkeit nach. H. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Die Vorinstanz wurde eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2016 beantragte die Vorinstanz im Wesentlichen die Abweisung der Beschwerde. J. Der Beschwerdeführer replizierte am 20. Oktober 2016 innert erstreckter Frist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise - aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe - im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. 3.3.1 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. 3.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 3.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 4. 4.1 In seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer sein Mehrfachgesuch mit Exilaktivitäten begründe und daraus eine Befürchtung vor Verfolgung bei der Rückkehr in sein Heimatland ableite. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer D-4903/2012 vom 27. August 2013) sei vorliegend hinsichtlich der geltend gemachten Exilaktivitäten keine Exponierung ersichtlich. Beim Facebook-Profil unter dem Pseudonym C._______ hätten keine namhaften Hinweise auf ein politisches Engagement ausgemacht werden können. Zwar lasse sich dort ein Bild finden, das eine Anzahl getöteter Personen zeige, zu welchem der Beschwerdeführer am (...) einen kurzen kritischen Text über sein Land angefügt habe. Allein dieser Eintrag sei jedoch zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Verfolgung drohen könnte, nicht geeignet. Zudem entstehe der Eindruck, dass der Beitrag gezielt im Hinblick auf das Mehrfachgesuch vom 23. Juni 2016 eingestellt worden sei. Wäre der Beschwerdeführer in der Schweiz telefonisch und mittels SMS bedroht worden, so wäre er auch hier gefährdet und hätte die hiesigen Behörden eingeschaltet. Entsprechende Berichte habe der Beschwerdeführer aber keine eingereicht. Der Beschwerdeführer habe auch die angeblich auf Facebook erhaltenen Todesdrohungen nicht bezeichnet. Das SEM habe in den Kommentaren keine solchen gefunden. Die drei bisher im Jahr 2016 veröffentlichten Lieder wiesen keinen politischen Bezug auf. Zudem führe der Beschwerdeführer sein Facebook-Profil nicht unter seinem richtigen Namen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Single plane, welche sich auf die politische Situation in seinem Heimatland beziehe, sei zur Annahme einer zukünftigen Verfolgung ein zu wenig konkretes Element. Somit seien die Vorbingen des Beschwerdeführers nicht geeignet, um von Befürchtungen vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen auszugehen. 4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, dass er ein Regimegegner sei und das Regime öffentlich kritisiere. In der Folge habe er auf seinem Mobiltelefon Nachrichten von unbekannten Personen erhalten. Bisher habe er noch keine Möglichkeit gehabt, diese Beweismittel einzureichen. Er habe mehrere Konzerte gegeben, bei denen er das Regime in Kinshasa kritisiert habe. Er sei dadurch für den Geheimdienst leicht zu erkennen. Mit seiner Musik spreche er in erster Linie Menschen aus dem Kongo (Kinshasa) an. Aus diesem Grund sei er eine Führungsfigur, die für das aktuelle Regime eine Gefahr darstelle. Ferner verwies er auf zwei Fälle, in denen asylsuchenden Personen aus Kongo (Kinshasa) jeweils eine vorläufige Aufnahme infolge subjektiver Nachfluchtgründe erteilt worden ist. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass sie das Lied "(...)" angeschaut habe. Es enthalte englische Untertitel. Aus dem Text gehe jedoch nicht hervor, dass es sich um ein regierungskritisches politisches Lied handle. Es sei vielmehr eine Art Gebetslied über das Land, in welchem ein Krieg stattgefunden habe, das Gott beschützen und in welchem die Bevölkerung vereint für eine besser Zukunft des Landes arbeiten möge. Das SEM sei deshalb der Ansicht, dass das Lied von seinem Inhalt her zur Annahme einer Verfolgung nicht geeignet sei. Sodann trete der Beschwerdeführer unter einem Pseudonym in Erscheinung, so dass eine Suche mit seinem richtigen Namen kein Resultat ergebe. 4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er seine öffentlichen Aktivitäten fortsetze, obwohl er trotz seines Pseudonyms einfach erkennbar sei. Er sei daran, ein weiteres Lied zu realisieren, in welchem er versuchen werde, auf die aktuellen Probleme im Heimatstaat hinzuweisen. Er wolle in der kongolesischen Bevölkerung ein politisches Bewusstsein schaffen. 5. 5.1 Mit Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2014 wurde rechtskräftig festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die geltend gemachte Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG für den Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu machen, er mithin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. 5.2 Demnach stellt sich im vorliegenden Verfahren die Frage, ob sich die Situation des Beschwerdeführers mit Blick auf die Flüchtlingseigenschaft seither verändert hat. 5.3 Den Akten sind keinerlei Hinweise auf objektive Nachfluchtgründe zu entnehmen, weshalb in den nachfolgenden Erwägungen nur das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu prüfen ist. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Würdigung der Akten zum Schluss, dass das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zu Recht nicht zuerkannt und sein Asylgesuch abgewiesen hat. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden. 6.2 Der Beschwerdeführer, der nur unter seinem Künstlernamen öffentlich auftritt, betreibt seit mindestens (...) eine Facebook-Seite und verfügt inzwischen über (...) "Gefällt mir"-Angaben (abgerufen am 16.04.2018). Auf dieser Seite wurden bis auf den vom SEM genannten Eintrag vom (...) ausschliesslich Beiträge im Zusammenhang mit Musik geteilt. Im Vergleich zum privaten Profil des Beschwerdeführers, das er ebenfalls unter seinem Künstlername führt, scheint die Facebook-Seite weniger aktiv und aktuell zu sein. Hinsichtlich der Lieder, die der Beschwerdeführer singt, fällt auf, dass sich offenbar lediglich das Lied "(...)" mit der Situation im Heimatstaat auseinandersetzt. Da es sich beim eingereichten Beweismittel um eine Audiodatei ohne entsprechenden Liedtext handelt, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht beurteilen, inwiefern dieses Lied die Regierung respektive politische Elite im Kongo (Kinshasa) kritisieren soll. Das Musikvideo zum Lied ist heute weder auf Youtube noch auf Facebook verfügbar. Dies bekräftigt den Eindruck der Vorinstanz, wonach das exilpolitische Engagement und die Kritik an der kongolesischen Regierung bloss im Hinblick auf das Mehrfachgesuch getätigt worden zu sein scheinen. Der Künstlername lässt sodann keine Rückschlüsse auf die wahre Identität des Beschwerdeführers zu. Auch wenn anzunehmen wäre, dass sich die kongolesischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren und diese auch bis zu einem gewissen Ausmass überwachen, wäre jedoch davon auszugehen, dass sie sich dabei auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. Urteil des BVGer D-4903/2012 vom 27. August 2013 E. 4.5). Dieses erforderliche Profil erfüllt der Beschwerdeführer als Sänger von Liedern, in denen es mehrheitlich um Liebe geht ([...]), klarerweise nicht. 6.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Drohungen auf dem Mobiltelefon und Facebook wurden die in Aussicht gestellten Beweismittel bis dato nicht nachgereicht. Ebenfalls blieben die vorgebrachten Teilnahmen an diversen exilpolitischen Kundgebungen unbelegt. Dabei gilt es festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit der vorstehend aufgeführten Rechtsprechung die blosse Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen alleine noch nicht zu einer asylrelevanten Gefährdung führt. Ebenfalls ist der Verweis auf andere Asylverfahren beziehungsweise ähnlich gelagerte Sachverhalte nicht geeignet, um zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, da jedes Asylgesuch individuell und konkret geprüft wird. Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt nicht gelungen, glaubhaft aufzuzeigen, dass er von den kongolesischen Behörden durch seine Aktivitäten als ernsthafter und potentiell gefährlicher Regimegegner wahrgenommen wird. 6.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer ins Visier der kongolesischen Behörden geraten sein könnte oder ihm künftig eine asylrelevante Verfolgung drohen wird. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen verneint, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Aus dem Umstand, dass seine vorläufig aufgenommene Mutter und sein inzwischen eingebürgerter jüngerer Halbbruder in der Schweiz leben, kann der volljährige Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ist auf BVGE 2010/57 (E. 4.1.1 und E. 4.1.2) zu verweisen. Die dortige Lageanalyse trifft grundsätzlich auch heute noch zu, wobei der bewaffnete Konflikt im Osten des Landes andauert und als Folge davon zahlreiche Übergriffe auf Zivilisten, ausgehend sowohl von den Sicherheitskräften als auch nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen bekannt geworden sind. In Kinshasa besteht namentlich ein von kriminellen Jugendbanden ausgehendes Sicherheitsproblem (vgl. mit weiteren Hinweisen Entscheid des BVGer E-1404/2014 vom 3. April 2014 E. 7.3). Zudem ist der Präsident Joseph Kabila seit dem Jahr 2001 im Amt und weigert sich abzutreten. Im Dezember 2016 lief sein zweites Mandat aus, seither regiert er ohne demokratische Legitimation. Gemäss einer Umfrage haben 80 Prozent der Bevölkerung eine negative Meinung über den Präsidenten. Es kommt immer wieder zu Unruhen und Protesten im Land (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Der Ausbeuter Kabila als Kämpfer gegen die Ausbeutung, 18.03.2018, https://www.nzz.ch/wirtschaft/der-ausbeuter-kabila-als-kaempfer-gegen-die-ausbeutung-ld.1366698 ; NZZ, 13 Millionen Notleidende - für Joseph Kabila kein Grund zur Sorge, 13.04.2018, , abgerufen am 16.04.2018). Trotz der beschriebenen Volatilität der Lage kann im heutigen Zeitpunkt in Kongo (Kinshasa) nach wie vor nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. 8.4.3 Vor dem Hintergrund dieser Lage und nach geltender und zuletzt im Referenzurteil E-731/2016 vom 20. Februar 2017 bestätigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur als zumutbar bezeichnet werden, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. Entscheide des BVGer D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.1; D-5833/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2; E-1404/2014 vom 3. April 2014 E. 7.3). 8.4.4 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa). Gemäss eigenen Angaben war der Beschwerdeführer zuletzt in D._______ wohnhaft. Zudem ist bezüglich des Beziehungsnetzes auf die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Vorakten zu verweisen. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat vermutungsweise über ein soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und - soweit aktenkundig - gesunden Mann, der eine (...)ausbildung absolviert und in der Schweiz als (...) gearbeitet hat. In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass die soziale und wirtschaftliche Reintegration im Heimatland gelingen und der Beschwerdeführer trotz seiner mehrjährigen Landesabwesenheit höchstwahrscheinlich nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 20. September 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand: