Datenschutz
Sachverhalt
A. Der aus der Demokratischen Republik Kongo stammende A._______ reiste am 10. Oktober 2012 in die Schweiz ein und ersuchte am gleichen Tag im Empfangszentrum Z._______ um Asyl. Auf dem Personalienblatt, das er bei dieser Gelegenheit ausfüllte, wie auch mündlich gab er als Geburtsdatum den 24. März 1997 an. Auf der "Attestation de naissance", die er zu den Akten gab, wird als Geburtsdatum der 20. März 1997 genannt. Weitere Dokumente, namentlich Identitätspapiere, legte er nicht vor. B. Aufgrund einer Handknochenanalyse des Kantonsspitals Y._______ vom 18. Oktober 2012 sowie aus weiteren Gründen erachtete das Bundesamt für Migration (BFM) die angebliche Minderjährigkeit von A._______ als unglaubhaft. Es korrigierte daher das von diesem angegebene Geburtsdatum auf den 1. Januar 1994 und nahm das korrigierte Datum in das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS; Hauptidentität) auf. C. Mit Schreiben vom 11. März 2013 ersuchte A._______ das BFM, im ZEMIS (Hauptidentität) neu den 24. März 1997 als Geburtsdatum einzutragen. Zur Untermauerung seines Begehrens reichte er fünf Dokumente ein, mit der Begründung, diese belegten das beantragte Datum. Mit Verfügung vom 18. März 2013 wies das BFM das Begehren ab. Es führte aus, in der Demokratischen Republik Kongo könne jedes Dokument mit vom Besteller vorgegebenem Inhalt von der formal zuständigen Stelle käuflich erworben werden. Die eingereichten Dokumente hätten daher keine Beweiskraft. Deren Inhalt widerspreche zudem den Angaben, die A._______ im Rahmen des Asylverfahrens gemacht habe. D. Gegen diese Verfügung des BFM (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sein Geburtsdatum auf den 20. April 1997 zu ändern oder die eingereichten Dokumente einer internen Prüfung zu unterziehen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung bringt er vor, die Vorinstanz habe die eingereichten Dokumente mit dem blossen Argument, sie seien käuflich, beiseite gewischt und sie nicht angemessen gewürdigt. Diese Dokumente widersprächen im Weiteren nicht seinen Ausführungen im Asylverfahren. E. Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 heisst der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gut. F. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde. Sie verweist grundsätzlich auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und macht geltend, es lägen keine neuen oder erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, die eine Änderung ihres Standpunkts rechtfertigten. Im Weiteren weist sie namentlich darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Berichtigung des Geburtsdatums auf den 20. März 1997 verlange, obschon die seinem Berichtigungsbegehren vom 11. März 2013 beigelegten Dokumente den 24. März 1997 als Geburtsdatum auswiesen. G. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2013 insbesondere vor, beim Antrag, das Geburtsdatum auf den 20. März 1997 zu ändern, handle es sich um einen Flüchtigkeitsfehler. Im Berichtigungsbegehren vom 11. März 2013 werde das beantragte Geburtsdatum korrekt mit 24. März 1997 angegeben. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und stammt von einer Behörde nach Art. 33 Bst. d VGG; eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Mit der angefochtenen Verfügung wird sein Begehren um Berichtigung des Geburtsdatums abgewiesen. Er ist somit formell und materiell beschwert und folglich zur Beschwerde befugt.
E. 1.3 Die Beschwerde wurde weiter frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht, weshalb auf sie einzutreten ist.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - grundsätzlich - Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informa-tionssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA, SR 142.51) führt die Vorinstanz zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ein Informationssystem, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich dient (vgl. Art. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 BGIAA). Nach Art. 19 Abs. 1 der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 (SR 142.513), die das zurzeit verwendete System ZEMIS detailliert regelt, richten sich die Rechte des von der Datenbearbeitung Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht, nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
E. 3.2 Gemäss der allgemeinen Regelung von Art. 5 DSG hat sich, wer Personendaten bearbeitet, über deren Richtigkeit zu vergewissern; er muss zudem alle angemessenen Massnahmen treffen, damit unrichtige oder unvollständige Daten berichtigt oder vernichtet werden (Abs. 1). Jede betroffene Person kann die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen (Abs. 2). Werden die Personendaten von einem Bundesorgan bearbeitet, richten sich die Rechte der betroffenen Person und das anwendbare Verfahren nach der Spezialregelung von Art. 25 DSG. Nach dessen Abs. 3 Bst. a kann die betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1 und 1C_114/2012 vom 25. Mai 2012 E. 2.1). Dieser Anspruch besteht absolut und uneingeschränkt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-526/2013 vom 9. Juli 2013 E. 4.2 und A-5291/2012 vom 26. Juni 2013 E. 4 m.w.H.; Jan Bangert, in: Maurer-Lambrou/Vogt [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2006, Art. 25 Rz. 48).
E. 3.3 Die das Berichtigungsbegehren stellende Person hat die Richtigkeit der von ihr verlangten Berichtigung, die Bundesbehörde dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Beweislast; vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1 und 1C_114/2012 vom 25. Mai 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-526/2013 vom 9. Juli 2013 E. 4.2 m.w.H.; Bangert, a.a.O., Art. 25 Rz. 51 f.). Der Beweis gilt als erbracht, wenn die Würdigung sämtlicher Beweismittel nach objektiven Gesichtspunkten die Überzeugung begründet, die Beweisgegenstand bildenden Personendaten gäben die Umstände und Tatsachen, bezogen auf die betroffene Person, sachgerecht wieder, und allfällige verbleibende Zweifel als unerheblich erscheinen; unumstössliche Gewissheit ist nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5291/2012 vom 26. Juni 2013 E. 4.1 m.w.H.; Urs Maurer-Lambrou, in: Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, Art. 5 Rz. 5). Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 12 VwVG den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Beweisführungslast); die das Begehren stellende Person ist jedoch verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5291/2012 vom 26. Juni 2013 E. 4.1 m.w.H.; Yvonne Yöri, in: David Rosenthal/Yvonne Jöhri, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich 2008, Art. 25 Rz. 21).
E. 3.4 Kann weder die Richtigkeit der beantragten Personendaten noch die der bearbeiteten bewiesen werden, muss die Bundesbehörde Letztere mit einem Vermerk versehen, in dem darauf hingewiesen wird, dass deren Richtigkeit bestritten ist (Bestreitungsvermerk; vgl. Art. 25 Abs. 2 DSG). Spricht mehr für die Richtigkeit der beantragten Personendaten, ist zunächst die verlangte Berichtigung vorzunehmen; anschliessend sind die korrigierten Einträge mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über die Anbringung des Vermerks ist jeweils von Amtes wegen und ungeachtet eines entsprechenden Antrags zu entscheiden (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2 und 1C_114/2012 vom 25. Mai 2012 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5291/2012 vom 26. Juni 2013 E. 4.2 m.w.H.; Bangert, a.a.O., Art. 25 Rz. 55 f.).
E. 4.1 Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer beantragte Geburtsdatum, d.h. der 24. März 1997 (vgl. Bst. G), als bewiesen zu gelten hat. Dies wird von diesem unter Verweis auf die dem Berichtigungsbegehren vom 11. März 2013 beigelegten Dokumente (Beweismittel 2-6 im vorinstanzlichen Verfahren [act. 25/1/2-6 im Asylverfahren]) bejaht, von der Vorinstanz aber mit dem Argument, diese Dokumente hätten keine Beweiskraft und stünden im Widerspruch zu Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren verneint.
E. 4.1.1 Bei den fraglichen Dokumenten handelt es sich um ein "Certificat de Naissance" des B._______ vom 3. Dezember 2012 (Beweismittel 2), ein Urteil des C._______ vom 5. Dezember 2012 (Beweismittel 3), einen "Acte de Signification d'un Jugement" des gleichen Gerichts vom gleichen Datum (Beweismittel 4), ein "Certificat de Non Appel" des gleichen Gerichts vom 7. Januar 2013 (Beweismittel 5) und einen "Acte de Naissance" des D._______ vom 10. Januar 2013 (Beweismittel 6). In Beweismittel 2 bestätigt (...), dass die Mutter des Beschwerdeführers und Ehefrau von dessen Vater (...) am 24. März 1997 einen Jungen zur Welt brachte. In Beweismittel 3 wird vom C._______ festgestellt, dass A._______ am 24. März 1997 in X._______ geboren wurde. Mit Beweismittel 4 wird dieses Urteil dem E._______ mitgeteilt. In Beweismittel 5 wird bestätigt, dass gegen das Urteil des C._______ keine Berufung ("appel") eingelegt wurde. In Beweismittel 6 wird Bezug nehmend auf dieses Urteil bestätigt, dass A._______ am 24. März 1997 in X._______ geboren wurde. Für die hier interessierende Frage kommt somit lediglich den Beweismitteln 2 und 3 unmittelbare bzw. eigenständige Bedeutung zu. Die Beweismittel 4 und 5 äussern sich demgegenüber nicht zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers, das Beweismittel 6 wiederum stützt sich ausdrücklich auf das Beweismittel 3.
E. 4.1.2 Das Beweismittel 2 weist formal keinerlei Sicherheitselemente auf, die seine Fälschung erschweren würden. Es besteht daher keine Gewähr, dass es tatsächlich vom B._______ stammt und nicht andernorts hergestellt wurde. Inhaltlich wird zwar die Geburt eines Sohnes der Eltern des Beschwerdeführers am 24. März 1997 bestätigt. Dass es sich dabei um den Beschwerdeführer gehandelt hat, geht aus dem Dokument jedoch nicht hervor. Nicht ersichtlich ist weiter, ob die Bestätigung gestützt auf eine Dokumentation (...) ausgestellt wurde, (...), oder einzig auf den Angaben der Person beruht, die um deren Ausstellung ersuchte. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Beweismittels 3, das in formaler Hinsicht etwas weniger problematisch erscheint als das Beweismittel 2. Dem Dokument ist nicht zu entnehmen, ob das C._______ das von ihm festgestellte Geburtsdatum in nennenswerter und zweckdienlicher Weise überprüfte bzw. verifizierte oder ohne dies zu tun auf die Angaben des Antragstellers in jenem Verfahren abstellte. Es kann folglich bei diesen beiden Beweismitteln sowie beim Beweismittel 6, das sich, wie erwähnt, auf das Beweismittel 3 stützt, bereits aus diesem Grund nicht ausgeschlossen werden, dass sie einzig das Geburtsdatum wiedergeben, das die um Ausstellung dieser Dokumente ersuchende Person angab.
E. 4.1.3 Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits bei anderer Gelegenheit festgestellt hat, gilt im Weiteren als gerichtsnotorisch, dass in der Demokratischen Republik Kongo echte amtliche Dokumente frei käuflich sind und sich der Inhalt von Dokumenten, die einer Echtheitsprüfung standhalten würden, als falsch erweisen kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4686/2006 vom 20. November 2009 E. 6.2; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5310/2008 vom 27. August 2008). Diese Einschätzung deckt sich mit der Beurteilung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wonach in der Demokratischen Republik Kongo jedes Dokument mit vom Besteller vorgegebenem Inhalt von der formal zuständigen Stelle käuflich erworben werden kann. Es kann daher auch aus diesem Grund nicht ausgeschlossen werden, dass die Beweismittel 2 und 3 sowie das Beweismittel 6 einzig das Geburtsdatum wiedergeben, das die um Ausstellung der Dokumente ersuchende Person wünschte.
E. 4.1.4 Die Beweismittel 2, 3 und 6 bieten demnach keine Gewähr für die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Geburtsdatums. Ungeachtet der Frage, ob sie echt sind, kann ihnen daher, wenn überhaupt, nur ein geringer Beweiswert zugesprochen werden. Inwiefern eine - vom Beschwerdeführer als Beweis angebotene - Kontaktaufnahme mit dem Rechtsanwalt (...) (so der in den Beweismitteln 2, 3 und 4 angegebene Name) bzw. (...) (so der vom Beschwerdeführer genannte Name), der die dem Berichtigungsbegehren vom 11. März 2013 beigelegten Dokumente beschafft haben soll, zu einer für den Beschwerdeführer vorteilhafteren Einschätzung führen sollte, ist nicht ersichtlich. Da nicht davon auszugehen ist, der Rechtsanwalt würde den Interessen des Beschwerdeführers zuwiderhandeln, vermöchte seine Stellungnahme die Zweifel an den vorgelegten Dokumenten nicht zu beseitigen. Wegen der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers ist es zudem nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, entsprechende Abklärungen anzustellen (vgl. E. 3.3), zumal keine Anzeichen dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer neben den bereits eingereichten Dokumenten nicht auch eine Stellungnahme des Rechtsanwalts hätte beschaffen und einreichen können.
E. 4.1.5 Die vom Beschwerdeführer dem Berichtigungsbegehren beigelegten Dokumente vermögen somit allein die Richtigkeit des von ihm genannten Geburtsdatums nicht zu beweisen. Dies gilt umso mehr, als verschiedene Indizien bestehen, die für seine Volljährigkeit sprechen, mit der bereits erwähnten "Attestation de Naissance" (vgl. Bst. A) ein Dokument vorliegt, das ein anderes Geburtsdatum angibt als das beantragte, und die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wegen seines Aussageverhaltens zweifelhaft erscheint (vgl. E. 4.4.2 ff.). Weitere Beweismittel legt dieser indes nicht vor. Das von ihm beantragte Geburtsdatum kann daher nicht als bewiesen gelten.
E. 4.2 Die Vorinstanz gibt zwar im ZEMIS (Hauptidentität) den 1. Januar 1994 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers an. Sie tut dies indes nicht, weil sie der Ansicht wäre, es handle sich um dessen korrektes Geburtsdatum. Vielmehr will sie mit der Angabe dieses fiktiven Datums sicherstellen, dass er im Asylverfahren als volljährig gilt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5). Sie macht entsprechend im vorliegenden Beschwerdeverfahren weder geltend, der 1. Januar 1994 sei sein tatsächliches Geburtsdatum, noch legt sie Beweise vor, um die Richtigkeit dieses Datums zu belegen. Dieses kann daher ebenfalls nicht als bewiesen gelten.
E. 4.3 Da somit keines der beiden Geburtsdaten als bewiesen zu betrachten ist, hat die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS (Hauptidentität) in jedem Fall und ungeachtet einer allfälligen vorgängigen Berichtigung des Eintrags mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Sollte es hierfür erforderlich sein, das bestehende System anzupassen, hat sie - wie bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5291/2012 vom 26. Juni 2013 E. 5 festgehalten - die entsprechenden Massnahmen unverzüglich einzuleiten und schnellstmöglich voranzutreiben, ansonsten sich das Bundesverwaltungsgericht an den Bundesrat wenden und um Beseitigung des rechtswidrigen Zustands ersuchen würde.
E. 4.4 Zu klären bleibt, ob die Vorinstanz vor dem Anbringen des Bestreitungsvermerks zunächst den bestehenden Eintrag im ZEMIS im Sinne des Beschwerdeführers berichtigen muss. Dies hängt davon ab, ob mehr für das von diesem geltend gemachte Geburtsdatum spricht als für das im ZEMIS (Hauptidentität) eingetragene (vgl. E. 3.4). Nicht von Belang ist dabei, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an letzterem Datum geboren sein könnte. Wegen der fiktiven Natur und des Zwecks dieses Datums beurteilt sich dessen Plausibilität vielmehr danach, ob mehr für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers als für dessen Minderjährigkeit spricht.
E. 4.4.1 Wie dargelegt (vgl. E. 4.1.2 ff.), vermögen die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente allein das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum nicht zu beweisen und liegen keine weiteren Beweise für dieses Datum vor. Ebenso wenig bestehen entsprechende Indizien. Die Plausibilität des beantragten Geburtsdatums wird somit weder durch Dokumente noch sonstwie in massgeblicher Weise untermauert.
E. 4.4.2 Gegen dieses Datum und für das im ZEMIS (Hauptidentität) eingetragene spricht demgegenüber zunächst die Handknochenanalyse des Kantonsspitals Y._______ vom 18. Oktober 2012, wonach das biologische Alter (Skelettalter) des Beschwerdeführers bei 18 ½ Jahren liegt. Dieser Befund vermag zwar bereits wegen der ausdrücklich angegebenen Standardabweichung von plus/minus 22.6 Monaten die Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht zu beweisen. Auch ist er nach der Rechtsprechung nicht geeignet, das von diesem geltend gemachte chronologische Alter, das im Untersuchungszeitpunkt 15 Jahre und 7 Monate betrug, zu widerlegen, da der Unterschied zwischen diesem und dem aufgrund der Handknochenanalyse festgestellten biologischen Alter weniger als drei Jahre beträgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4963/2011 vom 2. April 2012 E. 4.3 m.w.H.). Er ist jedoch immerhin als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu werten.
E. 4.4.3 Gleiches gilt für den Umstand, dass F._______ (...) gemäss der Vorinstanz (...) angab, G._______ habe Jahrgang 1992. Dass sie sich dabei nicht auf den Beschwerdeführer, sondern dessen angeblichen Bruder bezogen haben soll, weil sie nicht gewusst habe, dass Ersterer noch am Leben sei, wie dieser in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2013 vorbringt, ist bereits wegen der Ähnlichkeit der Namen des Beschwerdeführers und des von F._______ erwähnten (...) wenig plausibel. Es erscheint überdies auch sonst wenig glaubhaft.
E. 4.4.4 Als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ist ausserdem dessen Aussehen zu werten, deutet dieses doch darauf hin, dass er nicht mehr minderjährig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4963/2011 vom 2. April 2012 E. 4.4.2).
E. 4.4.5 Zweifel an dem vom Beschwerdeführer genannten Geburtsdatum ergeben sich weiter aus dem Umstand, dass dieser bereits zu Beginn des Asylverfahrens eine "Attestation de Naissance" des D._______ vom 24. September 2012 zu den Akten gab, in der abweichend von den nachträglich eingereichten Dokumenten (vgl. E. 4.1.1) der 20. März 1997 als Geburtsdatum angegeben wird (vgl. Beweismittel 1 im vorinstanzlichen Verfahren [act. 25/1/1 im Asylverfahren]). Worauf der Unterschied zwischen den eingereichten Dokumenten zurückzuführen ist, wird von ihm nicht erläutert und ist auch sonst nicht ersichtlich. Es ist deshalb unklar, wieso das in den nachträglich eingereichten Dokumenten angegebene Geburtsdatum dem im Beweismittel 1 genannten vorzuziehen sein sollte. Dieses wird im Übrigen durch dieses Beweismittel genauso wenig belegt wie das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum durch die übrigen Beweismittel, ist doch auch bei der "Attestation de Naissance" nicht erkennbar, worauf sie sich stützt, und bestehen diesbezüglich die gleichen allgemeinen Vorbehalte wie gegenüber den übrigen Beweismitteln (vgl. E. 4.1.3).
E. 4.4.6 Das beantragte Geburtsdatum wird schliesslich auch durch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers in Frage gestellt. So machte dieser im Asylverfahren geltend, H._______ sei im Jahr 2001 gestorben. Ausserdem gab er als letzte Wohnadresse in seinem Heimatstaat (...) an und führte aus, er habe diese Adresse von seinen Helfern bekommen und sei nicht lange dort gewesen. In den Beweismitteln 3 und 4 wird jedoch H._______ als Antragsteller im Verfahren vor dem C._______ erwähnt, zudem wird als dessen Adresse die vorstehende Adresse genannt. Auch im Beweismittel 6 werden H._______ und diese Adresse erwähnt. Diese Widersprüche vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären. Sein Aussageverhalten begründet deshalb Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und damit auch an der Richtigkeit des von ihm angegebenen Geburtsdatums.
E. 4.4.7 Insgesamt spricht somit nicht mehr, sondern weniger für das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum als für das im ZEMIS (Hauptidentität) eingetragene. Es besteht deshalb kein Anlass, dieses Datum zu berichtigen. Die Vorinstanz hat folglich einzig den Bestreitungsvermerk anzubringen. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, im ZEMIS einen entsprechenden Vermerk anzubringen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 5.1 Bei diesem Ergebnis gilt der Beschwerdeführer als teilweise unterliegend. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihm jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keine Kosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 5.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine massgeblichen Kosten erwachsen. Es ist ihm daher keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 6 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, das im ZEMIS (Hauptidentität) eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit dem Vermerk zu versehen, dass es bestritten ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Justiz und Polizei EJPD (Gerichtsurkunde) - den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (z.K., B-Post) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Bandli Pascal Baur Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2399/2013 Urteil vom 4. September 2013 Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Pascal Baur. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Datenänderung im zentralen Migrationssystem ZEMIS. Sachverhalt: A. Der aus der Demokratischen Republik Kongo stammende A._______ reiste am 10. Oktober 2012 in die Schweiz ein und ersuchte am gleichen Tag im Empfangszentrum Z._______ um Asyl. Auf dem Personalienblatt, das er bei dieser Gelegenheit ausfüllte, wie auch mündlich gab er als Geburtsdatum den 24. März 1997 an. Auf der "Attestation de naissance", die er zu den Akten gab, wird als Geburtsdatum der 20. März 1997 genannt. Weitere Dokumente, namentlich Identitätspapiere, legte er nicht vor. B. Aufgrund einer Handknochenanalyse des Kantonsspitals Y._______ vom 18. Oktober 2012 sowie aus weiteren Gründen erachtete das Bundesamt für Migration (BFM) die angebliche Minderjährigkeit von A._______ als unglaubhaft. Es korrigierte daher das von diesem angegebene Geburtsdatum auf den 1. Januar 1994 und nahm das korrigierte Datum in das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS; Hauptidentität) auf. C. Mit Schreiben vom 11. März 2013 ersuchte A._______ das BFM, im ZEMIS (Hauptidentität) neu den 24. März 1997 als Geburtsdatum einzutragen. Zur Untermauerung seines Begehrens reichte er fünf Dokumente ein, mit der Begründung, diese belegten das beantragte Datum. Mit Verfügung vom 18. März 2013 wies das BFM das Begehren ab. Es führte aus, in der Demokratischen Republik Kongo könne jedes Dokument mit vom Besteller vorgegebenem Inhalt von der formal zuständigen Stelle käuflich erworben werden. Die eingereichten Dokumente hätten daher keine Beweiskraft. Deren Inhalt widerspreche zudem den Angaben, die A._______ im Rahmen des Asylverfahrens gemacht habe. D. Gegen diese Verfügung des BFM (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sein Geburtsdatum auf den 20. April 1997 zu ändern oder die eingereichten Dokumente einer internen Prüfung zu unterziehen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung bringt er vor, die Vorinstanz habe die eingereichten Dokumente mit dem blossen Argument, sie seien käuflich, beiseite gewischt und sie nicht angemessen gewürdigt. Diese Dokumente widersprächen im Weiteren nicht seinen Ausführungen im Asylverfahren. E. Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 heisst der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gut. F. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde. Sie verweist grundsätzlich auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und macht geltend, es lägen keine neuen oder erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, die eine Änderung ihres Standpunkts rechtfertigten. Im Weiteren weist sie namentlich darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Berichtigung des Geburtsdatums auf den 20. März 1997 verlange, obschon die seinem Berichtigungsbegehren vom 11. März 2013 beigelegten Dokumente den 24. März 1997 als Geburtsdatum auswiesen. G. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2013 insbesondere vor, beim Antrag, das Geburtsdatum auf den 20. März 1997 zu ändern, handle es sich um einen Flüchtigkeitsfehler. Im Berichtigungsbegehren vom 11. März 2013 werde das beantragte Geburtsdatum korrekt mit 24. März 1997 angegeben. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und stammt von einer Behörde nach Art. 33 Bst. d VGG; eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Mit der angefochtenen Verfügung wird sein Begehren um Berichtigung des Geburtsdatums abgewiesen. Er ist somit formell und materiell beschwert und folglich zur Beschwerde befugt. 1.3 Die Beschwerde wurde weiter frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht, weshalb auf sie einzutreten ist.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - grundsätzlich - Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informa-tionssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA, SR 142.51) führt die Vorinstanz zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ein Informationssystem, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich dient (vgl. Art. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 BGIAA). Nach Art. 19 Abs. 1 der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 (SR 142.513), die das zurzeit verwendete System ZEMIS detailliert regelt, richten sich die Rechte des von der Datenbearbeitung Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht, nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 3.2 Gemäss der allgemeinen Regelung von Art. 5 DSG hat sich, wer Personendaten bearbeitet, über deren Richtigkeit zu vergewissern; er muss zudem alle angemessenen Massnahmen treffen, damit unrichtige oder unvollständige Daten berichtigt oder vernichtet werden (Abs. 1). Jede betroffene Person kann die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen (Abs. 2). Werden die Personendaten von einem Bundesorgan bearbeitet, richten sich die Rechte der betroffenen Person und das anwendbare Verfahren nach der Spezialregelung von Art. 25 DSG. Nach dessen Abs. 3 Bst. a kann die betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1 und 1C_114/2012 vom 25. Mai 2012 E. 2.1). Dieser Anspruch besteht absolut und uneingeschränkt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-526/2013 vom 9. Juli 2013 E. 4.2 und A-5291/2012 vom 26. Juni 2013 E. 4 m.w.H.; Jan Bangert, in: Maurer-Lambrou/Vogt [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2006, Art. 25 Rz. 48). 3.3 Die das Berichtigungsbegehren stellende Person hat die Richtigkeit der von ihr verlangten Berichtigung, die Bundesbehörde dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Beweislast; vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1 und 1C_114/2012 vom 25. Mai 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-526/2013 vom 9. Juli 2013 E. 4.2 m.w.H.; Bangert, a.a.O., Art. 25 Rz. 51 f.). Der Beweis gilt als erbracht, wenn die Würdigung sämtlicher Beweismittel nach objektiven Gesichtspunkten die Überzeugung begründet, die Beweisgegenstand bildenden Personendaten gäben die Umstände und Tatsachen, bezogen auf die betroffene Person, sachgerecht wieder, und allfällige verbleibende Zweifel als unerheblich erscheinen; unumstössliche Gewissheit ist nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5291/2012 vom 26. Juni 2013 E. 4.1 m.w.H.; Urs Maurer-Lambrou, in: Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, Art. 5 Rz. 5). Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 12 VwVG den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Beweisführungslast); die das Begehren stellende Person ist jedoch verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5291/2012 vom 26. Juni 2013 E. 4.1 m.w.H.; Yvonne Yöri, in: David Rosenthal/Yvonne Jöhri, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich 2008, Art. 25 Rz. 21). 3.4 Kann weder die Richtigkeit der beantragten Personendaten noch die der bearbeiteten bewiesen werden, muss die Bundesbehörde Letztere mit einem Vermerk versehen, in dem darauf hingewiesen wird, dass deren Richtigkeit bestritten ist (Bestreitungsvermerk; vgl. Art. 25 Abs. 2 DSG). Spricht mehr für die Richtigkeit der beantragten Personendaten, ist zunächst die verlangte Berichtigung vorzunehmen; anschliessend sind die korrigierten Einträge mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über die Anbringung des Vermerks ist jeweils von Amtes wegen und ungeachtet eines entsprechenden Antrags zu entscheiden (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2 und 1C_114/2012 vom 25. Mai 2012 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5291/2012 vom 26. Juni 2013 E. 4.2 m.w.H.; Bangert, a.a.O., Art. 25 Rz. 55 f.). 4. 4.1 Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer beantragte Geburtsdatum, d.h. der 24. März 1997 (vgl. Bst. G), als bewiesen zu gelten hat. Dies wird von diesem unter Verweis auf die dem Berichtigungsbegehren vom 11. März 2013 beigelegten Dokumente (Beweismittel 2-6 im vorinstanzlichen Verfahren [act. 25/1/2-6 im Asylverfahren]) bejaht, von der Vorinstanz aber mit dem Argument, diese Dokumente hätten keine Beweiskraft und stünden im Widerspruch zu Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren verneint. 4.1.1 Bei den fraglichen Dokumenten handelt es sich um ein "Certificat de Naissance" des B._______ vom 3. Dezember 2012 (Beweismittel 2), ein Urteil des C._______ vom 5. Dezember 2012 (Beweismittel 3), einen "Acte de Signification d'un Jugement" des gleichen Gerichts vom gleichen Datum (Beweismittel 4), ein "Certificat de Non Appel" des gleichen Gerichts vom 7. Januar 2013 (Beweismittel 5) und einen "Acte de Naissance" des D._______ vom 10. Januar 2013 (Beweismittel 6). In Beweismittel 2 bestätigt (...), dass die Mutter des Beschwerdeführers und Ehefrau von dessen Vater (...) am 24. März 1997 einen Jungen zur Welt brachte. In Beweismittel 3 wird vom C._______ festgestellt, dass A._______ am 24. März 1997 in X._______ geboren wurde. Mit Beweismittel 4 wird dieses Urteil dem E._______ mitgeteilt. In Beweismittel 5 wird bestätigt, dass gegen das Urteil des C._______ keine Berufung ("appel") eingelegt wurde. In Beweismittel 6 wird Bezug nehmend auf dieses Urteil bestätigt, dass A._______ am 24. März 1997 in X._______ geboren wurde. Für die hier interessierende Frage kommt somit lediglich den Beweismitteln 2 und 3 unmittelbare bzw. eigenständige Bedeutung zu. Die Beweismittel 4 und 5 äussern sich demgegenüber nicht zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers, das Beweismittel 6 wiederum stützt sich ausdrücklich auf das Beweismittel 3. 4.1.2 Das Beweismittel 2 weist formal keinerlei Sicherheitselemente auf, die seine Fälschung erschweren würden. Es besteht daher keine Gewähr, dass es tatsächlich vom B._______ stammt und nicht andernorts hergestellt wurde. Inhaltlich wird zwar die Geburt eines Sohnes der Eltern des Beschwerdeführers am 24. März 1997 bestätigt. Dass es sich dabei um den Beschwerdeführer gehandelt hat, geht aus dem Dokument jedoch nicht hervor. Nicht ersichtlich ist weiter, ob die Bestätigung gestützt auf eine Dokumentation (...) ausgestellt wurde, (...), oder einzig auf den Angaben der Person beruht, die um deren Ausstellung ersuchte. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Beweismittels 3, das in formaler Hinsicht etwas weniger problematisch erscheint als das Beweismittel 2. Dem Dokument ist nicht zu entnehmen, ob das C._______ das von ihm festgestellte Geburtsdatum in nennenswerter und zweckdienlicher Weise überprüfte bzw. verifizierte oder ohne dies zu tun auf die Angaben des Antragstellers in jenem Verfahren abstellte. Es kann folglich bei diesen beiden Beweismitteln sowie beim Beweismittel 6, das sich, wie erwähnt, auf das Beweismittel 3 stützt, bereits aus diesem Grund nicht ausgeschlossen werden, dass sie einzig das Geburtsdatum wiedergeben, das die um Ausstellung dieser Dokumente ersuchende Person angab. 4.1.3 Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits bei anderer Gelegenheit festgestellt hat, gilt im Weiteren als gerichtsnotorisch, dass in der Demokratischen Republik Kongo echte amtliche Dokumente frei käuflich sind und sich der Inhalt von Dokumenten, die einer Echtheitsprüfung standhalten würden, als falsch erweisen kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4686/2006 vom 20. November 2009 E. 6.2; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5310/2008 vom 27. August 2008). Diese Einschätzung deckt sich mit der Beurteilung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wonach in der Demokratischen Republik Kongo jedes Dokument mit vom Besteller vorgegebenem Inhalt von der formal zuständigen Stelle käuflich erworben werden kann. Es kann daher auch aus diesem Grund nicht ausgeschlossen werden, dass die Beweismittel 2 und 3 sowie das Beweismittel 6 einzig das Geburtsdatum wiedergeben, das die um Ausstellung der Dokumente ersuchende Person wünschte. 4.1.4 Die Beweismittel 2, 3 und 6 bieten demnach keine Gewähr für die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Geburtsdatums. Ungeachtet der Frage, ob sie echt sind, kann ihnen daher, wenn überhaupt, nur ein geringer Beweiswert zugesprochen werden. Inwiefern eine - vom Beschwerdeführer als Beweis angebotene - Kontaktaufnahme mit dem Rechtsanwalt (...) (so der in den Beweismitteln 2, 3 und 4 angegebene Name) bzw. (...) (so der vom Beschwerdeführer genannte Name), der die dem Berichtigungsbegehren vom 11. März 2013 beigelegten Dokumente beschafft haben soll, zu einer für den Beschwerdeführer vorteilhafteren Einschätzung führen sollte, ist nicht ersichtlich. Da nicht davon auszugehen ist, der Rechtsanwalt würde den Interessen des Beschwerdeführers zuwiderhandeln, vermöchte seine Stellungnahme die Zweifel an den vorgelegten Dokumenten nicht zu beseitigen. Wegen der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers ist es zudem nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, entsprechende Abklärungen anzustellen (vgl. E. 3.3), zumal keine Anzeichen dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer neben den bereits eingereichten Dokumenten nicht auch eine Stellungnahme des Rechtsanwalts hätte beschaffen und einreichen können. 4.1.5 Die vom Beschwerdeführer dem Berichtigungsbegehren beigelegten Dokumente vermögen somit allein die Richtigkeit des von ihm genannten Geburtsdatums nicht zu beweisen. Dies gilt umso mehr, als verschiedene Indizien bestehen, die für seine Volljährigkeit sprechen, mit der bereits erwähnten "Attestation de Naissance" (vgl. Bst. A) ein Dokument vorliegt, das ein anderes Geburtsdatum angibt als das beantragte, und die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wegen seines Aussageverhaltens zweifelhaft erscheint (vgl. E. 4.4.2 ff.). Weitere Beweismittel legt dieser indes nicht vor. Das von ihm beantragte Geburtsdatum kann daher nicht als bewiesen gelten. 4.2 Die Vorinstanz gibt zwar im ZEMIS (Hauptidentität) den 1. Januar 1994 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers an. Sie tut dies indes nicht, weil sie der Ansicht wäre, es handle sich um dessen korrektes Geburtsdatum. Vielmehr will sie mit der Angabe dieses fiktiven Datums sicherstellen, dass er im Asylverfahren als volljährig gilt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5). Sie macht entsprechend im vorliegenden Beschwerdeverfahren weder geltend, der 1. Januar 1994 sei sein tatsächliches Geburtsdatum, noch legt sie Beweise vor, um die Richtigkeit dieses Datums zu belegen. Dieses kann daher ebenfalls nicht als bewiesen gelten. 4.3 Da somit keines der beiden Geburtsdaten als bewiesen zu betrachten ist, hat die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS (Hauptidentität) in jedem Fall und ungeachtet einer allfälligen vorgängigen Berichtigung des Eintrags mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Sollte es hierfür erforderlich sein, das bestehende System anzupassen, hat sie - wie bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5291/2012 vom 26. Juni 2013 E. 5 festgehalten - die entsprechenden Massnahmen unverzüglich einzuleiten und schnellstmöglich voranzutreiben, ansonsten sich das Bundesverwaltungsgericht an den Bundesrat wenden und um Beseitigung des rechtswidrigen Zustands ersuchen würde. 4.4 Zu klären bleibt, ob die Vorinstanz vor dem Anbringen des Bestreitungsvermerks zunächst den bestehenden Eintrag im ZEMIS im Sinne des Beschwerdeführers berichtigen muss. Dies hängt davon ab, ob mehr für das von diesem geltend gemachte Geburtsdatum spricht als für das im ZEMIS (Hauptidentität) eingetragene (vgl. E. 3.4). Nicht von Belang ist dabei, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an letzterem Datum geboren sein könnte. Wegen der fiktiven Natur und des Zwecks dieses Datums beurteilt sich dessen Plausibilität vielmehr danach, ob mehr für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers als für dessen Minderjährigkeit spricht. 4.4.1 Wie dargelegt (vgl. E. 4.1.2 ff.), vermögen die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente allein das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum nicht zu beweisen und liegen keine weiteren Beweise für dieses Datum vor. Ebenso wenig bestehen entsprechende Indizien. Die Plausibilität des beantragten Geburtsdatums wird somit weder durch Dokumente noch sonstwie in massgeblicher Weise untermauert. 4.4.2 Gegen dieses Datum und für das im ZEMIS (Hauptidentität) eingetragene spricht demgegenüber zunächst die Handknochenanalyse des Kantonsspitals Y._______ vom 18. Oktober 2012, wonach das biologische Alter (Skelettalter) des Beschwerdeführers bei 18 ½ Jahren liegt. Dieser Befund vermag zwar bereits wegen der ausdrücklich angegebenen Standardabweichung von plus/minus 22.6 Monaten die Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht zu beweisen. Auch ist er nach der Rechtsprechung nicht geeignet, das von diesem geltend gemachte chronologische Alter, das im Untersuchungszeitpunkt 15 Jahre und 7 Monate betrug, zu widerlegen, da der Unterschied zwischen diesem und dem aufgrund der Handknochenanalyse festgestellten biologischen Alter weniger als drei Jahre beträgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4963/2011 vom 2. April 2012 E. 4.3 m.w.H.). Er ist jedoch immerhin als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu werten. 4.4.3 Gleiches gilt für den Umstand, dass F._______ (...) gemäss der Vorinstanz (...) angab, G._______ habe Jahrgang 1992. Dass sie sich dabei nicht auf den Beschwerdeführer, sondern dessen angeblichen Bruder bezogen haben soll, weil sie nicht gewusst habe, dass Ersterer noch am Leben sei, wie dieser in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2013 vorbringt, ist bereits wegen der Ähnlichkeit der Namen des Beschwerdeführers und des von F._______ erwähnten (...) wenig plausibel. Es erscheint überdies auch sonst wenig glaubhaft. 4.4.4 Als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ist ausserdem dessen Aussehen zu werten, deutet dieses doch darauf hin, dass er nicht mehr minderjährig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4963/2011 vom 2. April 2012 E. 4.4.2). 4.4.5 Zweifel an dem vom Beschwerdeführer genannten Geburtsdatum ergeben sich weiter aus dem Umstand, dass dieser bereits zu Beginn des Asylverfahrens eine "Attestation de Naissance" des D._______ vom 24. September 2012 zu den Akten gab, in der abweichend von den nachträglich eingereichten Dokumenten (vgl. E. 4.1.1) der 20. März 1997 als Geburtsdatum angegeben wird (vgl. Beweismittel 1 im vorinstanzlichen Verfahren [act. 25/1/1 im Asylverfahren]). Worauf der Unterschied zwischen den eingereichten Dokumenten zurückzuführen ist, wird von ihm nicht erläutert und ist auch sonst nicht ersichtlich. Es ist deshalb unklar, wieso das in den nachträglich eingereichten Dokumenten angegebene Geburtsdatum dem im Beweismittel 1 genannten vorzuziehen sein sollte. Dieses wird im Übrigen durch dieses Beweismittel genauso wenig belegt wie das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum durch die übrigen Beweismittel, ist doch auch bei der "Attestation de Naissance" nicht erkennbar, worauf sie sich stützt, und bestehen diesbezüglich die gleichen allgemeinen Vorbehalte wie gegenüber den übrigen Beweismitteln (vgl. E. 4.1.3). 4.4.6 Das beantragte Geburtsdatum wird schliesslich auch durch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers in Frage gestellt. So machte dieser im Asylverfahren geltend, H._______ sei im Jahr 2001 gestorben. Ausserdem gab er als letzte Wohnadresse in seinem Heimatstaat (...) an und führte aus, er habe diese Adresse von seinen Helfern bekommen und sei nicht lange dort gewesen. In den Beweismitteln 3 und 4 wird jedoch H._______ als Antragsteller im Verfahren vor dem C._______ erwähnt, zudem wird als dessen Adresse die vorstehende Adresse genannt. Auch im Beweismittel 6 werden H._______ und diese Adresse erwähnt. Diese Widersprüche vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären. Sein Aussageverhalten begründet deshalb Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und damit auch an der Richtigkeit des von ihm angegebenen Geburtsdatums. 4.4.7 Insgesamt spricht somit nicht mehr, sondern weniger für das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum als für das im ZEMIS (Hauptidentität) eingetragene. Es besteht deshalb kein Anlass, dieses Datum zu berichtigen. Die Vorinstanz hat folglich einzig den Bestreitungsvermerk anzubringen. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, im ZEMIS einen entsprechenden Vermerk anzubringen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ergebnis gilt der Beschwerdeführer als teilweise unterliegend. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihm jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keine Kosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine massgeblichen Kosten erwachsen. Es ist ihm daher keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
6. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, das im ZEMIS (Hauptidentität) eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit dem Vermerk zu versehen, dass es bestritten ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Justiz und Polizei EJPD (Gerichtsurkunde)
- den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (z.K., B-Post) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Bandli Pascal Baur Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: