Asyl und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- F._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Peter Jaggi Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - F._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5310/2008 {T 0/2} Urteil vom 27. August 2008 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien X._______, Kongo (Kinshasa), (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juli 2008 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Kongo (Kinshasa) am 22. März 2007 verliess und nach einem rund einjährigen Aufenthalt in Kongo (Brazzaville) am 11. März 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 12. März 2008 um Asyl nachsuchte, dass am 25. März 2008 die Kurzbefragung im A._______ und am 2. Mai 2008 die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM erfolgte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus Kinshasa, habe das (_______) gemacht und zuletzt als (_______) bei der MLC (Mou-vement de Libération du Congo) gearbeitet, dass er am (_______) Soldaten der Wache von B._______, dem Mit-begründer der MLC, nach Kinshasa zu dessen Schutz habe führen müssen, und weil dort bereits geschossen worden sei, seien die Sol-daten geflüchtet und hätten beim Bahnhof ihre Gewehre in seinem Fahrzeug zurückgelassen, dass er sich zu Fuss zu den sich in der Nähe befindlichen Soldaten der MONUC (eine von den Vereinten Nationen im Jahre 2000 ins Leben gerufene Friedensmission für den Einsatz in der Demokratischen Republik Kongo) begeben und ihnen erklärt habe, er sei nur ein einfacher (_______), dass diese seine Personalien aufgenommen und ihn weggeschickt hätten, woraufhin er sein Fahrzeug mit seinen Ausweisen zurückgelassen habe, dass er nach diesem Zwischenfall aus Angst vor Nachstellungen seitens der kongolesischen Behörden nach Brazzaville geflüchtet sei, wo er vernommen habe, dass am (_______) zahlreiche Soldaten bei ihm zu Hause in Kinshasa in seine Unterkunft eingedrungen seien, ihn gesucht und dabei auch geschossen hätten, dass ihm nach seinem rund einjährigen Aufenthalt in Brazzaville schliesslich ein Senator namens C._______ den Flug nach Europa finanziert habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren einen Parteiausweis der MLC, einen Studentenausweis und eine Wählerkarte zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juli 2008 - eröffnet am 22. Juli 2008 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 12. März 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe sich bei seinem Sachvortrag in zahlreiche Ungereimtheiten verstrickt, dass er beispielsweise bei der Kurzbefragung ausgesagt habe, er sei seit (_______) Mitglied der MLC, im Widerspruch dazu anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen den Beginn seiner Mitgliedschaft auf das Jahr (_______) datiert habe und auf dem eingereichten Partei-ausweis als Beitrittsdatum der (_______) figuriere, dass unbesehen davon solche Ausweise in Afrika problemlos gekauft werden könnten, weshalb ihnen nur geringer Beweiswert zukomme, dass seine Vorbringen, die Soldaten von B._______ seien wegen der Schiessereien geflüchtet, er selber habe sich trotz der Kampfhandlungen zu den Soldaten der MONUC begeben und mit ihnen diskutiert, die Soldaten von B._______ hätten ihre Gewehre im Fahrzeug und er selber sein Fahrzeug mit seinen Ausweisen zurückgelassen, die Soldaten der MONUC hätten ihm lediglich zugehört und ihn anschliessend trotz des Transports von Soldaten der MLC weggeschickt, reali-tätsfremd seien, dass auch seine Ausführung, die kongolesischen Soldaten hätten erst mehr als zwei Monate nach diesem Vorfall nach ihm gesucht, keinen Sinn ergebe, dass somit die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 18. August 2008 (Poststempel) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erlass der Verfahrenskosten ersucht, dass er zur Stützung seiner Vorbringen Internetausdrucke zur MONUC, einen Artikel aus "Jeune Afrique" vom 23. Juli 2008 zur Ermordung eines Funktionärs der MLC und eine Unterstützungsbestätigung des D._______ vom 31. Juli 2008 einreichte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe zu den von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselementen mangels Stichhaltigkeit keine andere Beurteilung herbeizuführen vermögen, dass sich der Erklärungsversuch, er habe anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen gesagt, er sei seit dem Jahr (_______) Sympathisant und seit (_______) Mitglied der MLC, angesichts des Datums auf dem eingereichten Parteiausweis (_______) als unbe-helflich erweist und unbesehen davon mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass solchen Dokumenten lediglich ein geringer Beweiswert zu-kommt, weil sie ohne weiteres entgeltlich beschafft werden können, dass er mit seinem Vorbringen, er sei im Unterschied zu den Kämpfern der MLC, die aus dem Fahrzeug geflüchtet seien, zivil gekleidet und deshalb weniger exponiert gewesen, in keiner Weise zu erklären vermag, weshalb er nach dem Gespräch mit den Soldaten der MONUC nicht wenigstens seine Ausweise aus dem Fahrzeug holte, um seine behauptete spätere Identifizierung durch die kongolesischen Behörden zu verunmöglichen, dass seine diesbezügliche weitere Erklärung, er habe seine Papiere nicht aus dem Fahrzeug geholt, weil er plötzlich Angst gekriegt habe, nicht zu überzeugen vermag, zumal er sich eigenen Angaben zufolge im Gegensatz zu den Kämpfern der MLC nicht in einer unmittelbaren Gefahr befand, sondern noch die Zeit hatte, in aller Ruhe ein Gespräch mit den Soldaten der MONUC zu führen, dass zudem seine Vorbringen, er habe zuerst seine Ausweispapiere im Fahrzeug versteckt, sei anschliessend zu den Soldaten der MONUC gegangen, um ihnen eine Lügengeschichte zu erzählen, und sei schliesslich ohne Papiere zu Fuss nach Hause zurückgekehrt, unlogisch und realitätsfremd erscheinen, dass er sich unbesehen davon auch hinsichtlich des Verbleibs seines Parteiausweises widersprach, indem er anlässlich dessen Einreichung bei der kantonalen Anhörung auf entsprechende Fragen ausführte, sein Ausweis sei beim Parteisitz in E._______ zurückgeblieben, weil er ihn jeweils habe abgeben müssen, wenn er ein Fahrzeug gebraucht habe (Akten Vorinstanz A14/15 S. 3), und im Gegensatz dazu in der Kurzbefragung aussagte, er habe seinen MLC-Ausweis und seinen Führerschein im Fahrzeug zurückgelassen (A1/12 S. 5), dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und mangels Bezugs zur Person des Beschwerdeführers auf die gleichzeitig eingereichten Dokumente näher einzugehen oder eine Frist für die Nachreichung der zusätzlich erwähnten Dokumente anzusetzen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen grundsätzlich als zumutbar erachtet (EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.1. bis 8.3. S. 232 ff.), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe - der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatstaat eigenen Angaben zufolge mit seinen Eltern und sei-nen Geschwistern über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz und über eine überdurchschnittliche Schulbildung - auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrens-kosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- F._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Peter Jaggi Versand: