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D-4903/2012

D-4903/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-08-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo mit letztem Wohnsitz in Kinshasa. Gemäss seinen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 24. Oktober 2003 und reiste am 27. Oktober 2003 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags erstmals ein Asylgesuch stellte. B. Dieses erste Asylgesuch begründete er im Rahmen seiner damaligen Anhörungen im Wesentlichen folgendermassen: Er sei seit dem Jahr 1992 als Mitglied der Union pour la démocratie et le progrès social (UDPS) von Étienne Tshisekedi politisch aktiv gewesen. Seit 1998 habe er die lokale Parteizelle eines Viertels in Kinshasa geleitet. Am 15. August 2003, dem Jahrestag der Nominierung Étienne Tshisekedis im Jahr 1992 als Premierminister, habe er an einer Gedenkveranstaltung teilnehmen wollen. Deren Durchführung sei jedoch durch die Polizei mit Gewalt verhindert worden, wobei auch er selbst geschlagen worden sei. Im Verlauf dieser Auseinandersetzungen habe er einen Polizisten verletzt, der in der Folge gestorben sei. Es seien viele Beteiligte dieser Ereignisse verhaftet worden, und die Polizei habe auch nach ihm gesucht, weshalb er aus seinem Heimatstaat geflüchtet sei. C. Mit Verfügung vom 17. Februar 2004 wies das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) dieses erste Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Abweisung des Asylgesuchs begründete das Bundesamt im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hätten Widersprüche aufgewiesen und seien deshalb unglaubhaft ausgefallen. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2004 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Diese trat auf die Beschwerde mit Urteil vom 15. April 2004 wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein. E. In der Folge gelangte der Beschwerdeführer insgesamt dreimal mit Wiedererwägungsgesuchen an das BFF beziehungsweise an das BFM. Auf diese trat das zuständige Bundesamt mit Verfügungen vom 3. Juni 2004, vom 4. März 2009 und vom 6. Juli 2010 jeweils nicht ein oder wies diese ab. Auf die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden traten die ARK beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht mit jeweiligen Urteilen vom 5. August 2004, vom 15. Mai 2009 und vom 9. September 2010 jeweils wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 18. April 2011 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei seit dem Jahr 2010 Mitglied der Alliance des Patriotes pour la Refondation du Congo (APARECO). Diese Organisation verfolge das Ziel, die Demokratische Republik Kongo aus der Besetzung durch den Staat Ruanda und dessen Allierte zu befreien, die durch das derzeitige Regime des Präsidenten Joseph Kabila repräsentiert würden. Die APARECO gehöre zu den heftigsten Gegnern Joseph Kabilas, und ihre Mitglieder seien aus dem Land vertrieben worden. Er, der Beschwerdeführer, sei in dieser Organisation sehr aktiv, indem er an Versammlungen und Demonstrationen teilnehme und öffentlich zur Situation in der Demokratischen Republik Kongo Stellung beziehe. Das kongolesische Regime habe von diesem Engagement Kenntnis, und sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Familie in Kinshasa seien Drohungen ausgesetzt. Angehörige der APARECO würden durch die kongolesischen Sicherheitskräfte als Staatsfeinde betrachtet. Mit der Eingabe übermittelte der Beschwerdeführer dem BFM verschiedene Beweismittel in Bezug auf seine Aktivitäten zugunsten der APARECO. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 18. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein. H. Am 1. Mai 2012 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu den Gründen des zweiten Asylgesuchs an. Dabei wurde der Beschwerdeführer unter anderem ausführlich zu den Zielen und zur Organisationsstruktur der APARECO sowie zu seinen eigenen Funktionen innerhalb der Partei befragt. Dabei machte der Beschwerdeführer ausserdem geltend, er sei wegen seines politischen Engagements wiederholt per Mail und SMS bedroht worden. Im Jahr 2011 sei zudem in der Demokratischen Republik Kongo sein jüngerer Bruder entführt worden und werde seither vermisst. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 17. August 2012 (eröffnet am 21. August 2012) lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. J. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er sinngemäss, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei wegen subjektiver Nachfluchtgründe seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel in Bezug auf sein Engagement für die APARECO sowie hinsichtlich der politischen Lage in der Demokratischen Republik Kongo ein. K. Mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 3. Oktober 2012 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt des Einreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 18. Oktober 2012 - gutgeheissen. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Oktober 2012 übermittelte der Beschwerdeführer die verlangte Fürsorgebestätigung. M. Mit Vernehmlassung vom 5. November 2012 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-schwerde. Dem Beschwerdeführer wurde hiervon mit Schreiben vom 7. November 2012 Kenntnis gegeben. N. Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 1. und vom 4. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 3.1 Indem der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch damit begründet hat beziehungsweise im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vorbringt, er sei wegen seiner exilpolitischen Betätigung in der Schweiz im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat von Verfolgung bedroht, macht er ausschliesslich subjektive Nachfluchtgründe geltend.

E. 3.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her­kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol­gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub­jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen).

E. 4.1 Mit der angefochtenen Verfügung hielt das BFM fest, es bestreite nicht, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz politischen Aktivitäten nachgegangen sei. Die als Beweismittel abgegebenen Dokumente würden dies bestätigen. Aus den Beweismitteln sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz innerhalb der APARECO aktiv gewesen sei, an politischen Kundgebungen teilgenommen und in internen Schreiben Kritik gegen das politische Regime von Joseph Kabila geäussert habe. Indessen gelangte das Bundesamt zur Einschätzung, diese Aktivitäten würden für den Beschwerdeführer keine Gefahr mit sich bringen, und zwar unabhängig davon, ob die kongolesischen Behörden von diesen Aktivitäten Kenntnis erhalten hätten oder nicht. Dies, weil die APARECO eine exilpolitische Bewegung sei, die auf kongolesischem Territorium nicht aktiv sei und im Heimatstaat selber nur wenig Resonanz habe. Aus den Akten gehe in keiner Weise hervor, dass die kongolesischen Behörden von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der APARECO Kenntnis erlangt hätten und ihn als Gefahr für das politische Regime betrachten würden. Die Mord- und sonstigen Drohungen, die der Beschwerdeführer telephonisch, per E-Mail und SMS erhalten habe, seien nicht genügend aussagekräftig, um daraus für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat ein Risiko abzuleiten.

E. 4.2 In Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der APARECO in deren schweizerischen Ablegerorganisation seit einiger Zeit - mutmasslich seit dem Jahr 2010 - eine gewisse aktive Rolle einnahm beziehungsweise einnimmt. So vermochte er im Rahmen seiner Anhörung vom 1. Mai 2012 detaillierte Angaben sowohl über die politischen Ziele und exilpolitischen Aktivitäten der APARECO als auch über deren Organisationsstruktur zu machen. Auch ergibt sich aus verschiedenen Beweismitteln, dass er an internen Veranstaltungen der APARECO teilnahm. Die Angabe des Beschwerdeführers, er nehme seit dem Jahr 2011 bei der APARECO die Funktion eines sogenannten Sekretärs des [...] ein, erscheint insofern als glaubhaft.

E. 4.3 Abgesehen von diesem Engagement innerhalb der Organisation der APARECO geht aus verschiedenen gegenüber der Vorinstanz wie auch im vorliegenden Verfahren eingereichten Photographien hervor, dass der Beschwerdeführer am 13. September 2011 an einer Demonstration vor dem Sitz der Vereinten Nationen in Genf teilnahm, anlässlich derer die Durchführung eines internationalen Strafverfahrens gegen die derzeitigen Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo, Joseph Kabila, und von Ruanda, Paul Kagame, wegen Kriegsverbrechen gefordert wurde. Der Beschwerdeführer selbst ist dabei auf Bildern zu sehen, wie er in einer Gruppe von Demonstrierenden stehend ein Plakat trägt, auf welchem Joseph Kabila als Mörder bezeichnet und zum Rücktritt aufgefordert wird. Aus einem mit Eingabe vom 4. Februar 2013 eingereichten Internetausdruck geht hervor, dass mutmasslich von dieser Demonstration durch einen exilkongolesischen Fernsehsender ein Filmbericht ausgestrahlt wurde.

E. 4.4 Aus den vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Beweismitteln und weiteren öffentlich zugänglichen Informationen geht in Bezug auf Zielsetzungen, Charakter und Aktivitäten der APARECO im Wesentlichen Folgendes hervor: Bei der APARECO handelt es sich um eine exilpolitisch aktive Organisation, die durch Honoré Ngbanda, einen ehemaligen kongolesischen Verteidigungsminister und Sicherheitsberater des ehemaligen Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo (bzw. ehemals Zaire) Mobutu Sese Seko, im Jahr 2005 in Frankreich gegründet wurde. Die Organisation wendet sich im Wesentlichen gegen die Regierung des derzeitigen Präsidenten Joseph Kabila, den sie als Statthalter des Nachbarstaats Ruanda bezeichnet sowie des Wahlbetrugs, der Korruption und der Misswirtschaft bezichtigt. Während die APARECO in der Demokratischen Republik Kongo selbst nicht öffentlich erkennbar aktiv ist, bestehen gewisse Verbindungen zur kongolesischen Partei Union pour la démocratie et le progrès social (UDPS) des ehemaligen Premierministers und heutigen Oppositionspolitikers Étienne Tshisekedi. Exilpolitisch trat die APARECO insbesondere durch Protestaktionen in Frankreich hervor, indem etwa gegen das im Jahr 2012 in Kinshasa, der Hauptstadt der Demokratischen Republik Kongo, abgehaltene Gipfeltreffen der frankophonen Staaten demonstriert wurde. In Paris, Brüssel und London wurden durch militante kongolesische Oppositionelle mehrmals gewaltsame Übergriffe gegen Repräsentanten des kongolesischen Staats verübt, wobei allerdings im Einzelnen unklar erscheint, inwiefern jeweils eine Verbindung zur APARECO bestand. In der Schweiz trat die APARECO öffentlich durch vereinzelte Demonstrationen hervor, anlässlich derer die Absetzung der Regierung von Joseph Kabila gefordert wurde. Am 6. Dezember 2011 drangen mehrere Personen in die kongolesische Botschaft in Bern ein, wobei sich unter den Beteiligten, deren Namen öffentlich gemacht wurden, ein Mitglied der APARECO befunden haben soll.

E. 4.5 Zwar ist aufgrund des Umstands allein, dass sich die APARECO vorwiegend exilpolitisch in Europa betätigt, in der Demokratischen Republik Kongo aber öffentlich kaum in Erscheinung tritt, entgegen der von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung getroffenen Annahme nicht von vornherein auszuschliessen, dass gegenüber Angehörigen dieser Organisation in deren Heimatstaat ein asylrelevantes Verfolgungsinteresse bestehen könnte. Auch wenn anzunehmen wäre, dass sich die kongolesischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren und diese auch bis zu einem gewissen Ausmass überwachen, wäre jedoch davon auszugehen, dass sie sich dabei auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. So erscheint es möglich, dass prominente Führungsmitglieder der APARECO oder Personen, die an den erwähnten Übergriffen gegen Repräsentanten des kongolesischen Staats beteiligt waren, im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet sein könnten.

E. 4.6 Eine Exponierung im erwähnten Sinn ist im Falle des Beschwerdeführers jedoch nicht gegeben. Aus den vom Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz wie auch im vorliegenden Verfahren eingereichten Beweismitteln geht zweifelsfrei ausschliesslich hervor, dass der Beschwerdeführer einmal, am 13. September 2011 vor dem Sitz der Vereinten Nationen in Genf, an einer Demonstration teilnahm. Soweit er dabei möglicherweise gefilmt und durch einen exilkongolesischen Fernsehsender ein entsprechender Bericht ausgestrahlt wurde, so ist aufgrund der vorhandenen Beweismittel keinerlei schlüssige Beurteilung der massgeblichen Frage möglich, in welcher Weise der Beschwerdeführer selbst individuell gegen das Regime von Joseph Kabila Stellung bezogen und in welchem Ausmass er sich folglich politisch exponiert hat. Allerdings sind - obwohl er anlässlich seiner Anhörung vom 1. Mai 2012 angab, an mehreren Demonstrationen in Zürich, Bern und Genf beteiligt gewesen zu sein, und dies auch in einem Bestätigungsschreiben der APARECO vom 20. April 2012 behauptet wurde - auch sonst keinerlei konkrete Belege für eine politische Exponierung des Beschwerdeführers vorhanden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er nehme seit dem Jahr 2011 bei der APARECO die Funktion eines sogenannten Sekretärs des [...] ein, wobei er für die Sensibilisierung und Mobilisierung in der kongolesischen Exilgemeinschaft zuständig sei, sind über verschiedene Bestätigungsschreiben der APARECO hinaus, dass der Genannte Mitglied der Organisation sei und sich an deren Aktivitäten beteilige, ebenfalls keinerlei Belege vorhanden, die eine objektive Beurteilung der Art und des Ausmasses der genannten Tätigkeit ermöglichen würden. Dabei ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 1. Mai 2012 (entsprechendes Protokoll, S. 7) in Bezug auf seine Tätigkeiten für die APARECO angab, anlässlich der Demonstrationen stelle er sich jeweils an die Spitze und führe die Delegationen an, unternehme Vorstösse ("interventions") gegen das kongolesische Regime, und bei Pressekonferenzen sei er für die Argumente zuständig. Der Umstand, dass trotz dieser angeblich prominenten Rolle weder entsprechende Beweismittel eingereicht wurden noch in öffentlich zugänglichen Quellen Hinweise auf diese Aktivitäten des Beschwerdeführers ersichtlich sind, ist nicht nachvollziehbar und lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer sein exilpolitisches Engagement in nicht zutreffender beziehungsweise übertriebener Weise dargestellt hat. Zusammenfassend sind somit keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden, der Beschwerdeführer habe sich in einer Art und Weise öffentlich geäussert, dass effektiv davon auszugehen wäre, er habe als Exil-Oppositioneller beziehungsweise als Regimekritiker die Aufmerksamkeit der Behörden der Demokratischen Republik Kongo derart auf sich gezogen, dass er nunmehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorfluchtgründe, die durch - in materieller Hinsicht unangefochten gebliebene - Verfügung des BFF vom 17. Februar 2004 als unglaubhaft eingestuft wurden.

E. 4.7 An dieser Einschätzung vermögen auch weitere gegenüber der Vorinstanz und im vorliegenden Verfahren eingereichte Beweismittel nichts zu ändern. So ergibt sich in Bezug auf eine mit der Beschwerdeschrift eingereichte Kopie eines britischen Gerichtsurteils vom 15. Januar 2010 - welches sich auf das Asylverfahren eines kongolesischen Staatsangehörigen bezog, der sich als Mitglied der APARECO bezeichnete -, dass es sich dabei lediglich um einen prozessualen Entscheid handelte, wonach der betreffenden Person der Rechtsmittelweg offenstehe. In materieller Hinsicht ist daraus jedoch - zumal für den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren - nichts abzuleiten. Weiter ist hinsichtlich eines mit Eingabe vom 4. Februar 2013 eingereichten Ausschnitts aus der kongolesischen Zeitung "La Manchette" vom 8. Januar 2013 festzustellen, dass der entsprechende Inhalt - unter anderem, dass der Beschwerdeführer ein prominentes Mitglied der APARECO sei und an Angriffen gegen kongolesische Behördenmitglieder in Europa beteiligt gewesen sei - in einer Art und Weise vom zuvor festgestellten Sachverhalt abweicht, dass davon auszugehen ist, bei der genannten Drucksache handle es sich um eine Fälschung. Soweit mit diesem Zeitungsausschnitt belegt werden soll, dass der Bruder des Beschwerdeführers in der Demokratischen Republik Kongo inhaftiert worden sei, ist das Beweismittel somit offensichtlich untauglich. Schliesslich ist in Bezug auf die der Vorinstanz vorgelegten Kopien von E-Mails und Abschriften von SMS - welche Drohungen gegen den Beschwerdeführer enthalten sollen - festzuhalten, dass aufgrund deren Inhalts weder die Echtheit noch der jeweilige Absender zweifelsfrei feststellbar sind und auch ihnen somit keine Beweistauglichkeit zukommt.

E. 4.8 Nach dem Gesagten liegen somit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exil­politischen Aktivitäten in seinem Heimatland, der Demokratischen Republik Kongo, einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Das BFM hat somit das Asylgesuch beziehungsweise das Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein­heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli­che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.N. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Foter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Demokratische Republik Kongo ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt und überdies bereits mit rechtskräftiger Verfügung des BFF vom 17. Februar 2004 festgestellt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in die Demokratische Republik Kongo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge­setzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts­staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.3.2 Mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des BFF vom 17. Februar 2004 wurde auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit bereits festgestellt, dass keine Vollzugshindernisse gegeben sind. Es liegen keinerlei Erkenntnisse vor, die an dieser Einschätzung zum heutigen Zeitpunkt etwas zu ändern vermögen, zumal weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren konkrete Vorbringen in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemacht wurden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu bezeichnen.

E. 6.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.

E. 6.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2012 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.

E. 9 Der mit Eingabe vom 4. Februar 2013 eingereichte Ausschnitt aus der kongolesischen Zeitung "La Manchette" ist angesichts der Einschätzung, dass es sich hierbei um ein gefälschtes Dokument handelt (vgl. E. 4.7), in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der als Beweismittel eingereichte Ausschnitt aus der kongolesischen Zeitung "La Manchette" wird eingezogen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4903/2012 Urteil vom 27. August 2013 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren [...], Demokratische Republik Kongo (Kongo-Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, BUCOFRAS, [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. August 2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo mit letztem Wohnsitz in Kinshasa. Gemäss seinen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 24. Oktober 2003 und reiste am 27. Oktober 2003 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags erstmals ein Asylgesuch stellte. B. Dieses erste Asylgesuch begründete er im Rahmen seiner damaligen Anhörungen im Wesentlichen folgendermassen: Er sei seit dem Jahr 1992 als Mitglied der Union pour la démocratie et le progrès social (UDPS) von Étienne Tshisekedi politisch aktiv gewesen. Seit 1998 habe er die lokale Parteizelle eines Viertels in Kinshasa geleitet. Am 15. August 2003, dem Jahrestag der Nominierung Étienne Tshisekedis im Jahr 1992 als Premierminister, habe er an einer Gedenkveranstaltung teilnehmen wollen. Deren Durchführung sei jedoch durch die Polizei mit Gewalt verhindert worden, wobei auch er selbst geschlagen worden sei. Im Verlauf dieser Auseinandersetzungen habe er einen Polizisten verletzt, der in der Folge gestorben sei. Es seien viele Beteiligte dieser Ereignisse verhaftet worden, und die Polizei habe auch nach ihm gesucht, weshalb er aus seinem Heimatstaat geflüchtet sei. C. Mit Verfügung vom 17. Februar 2004 wies das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) dieses erste Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Abweisung des Asylgesuchs begründete das Bundesamt im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hätten Widersprüche aufgewiesen und seien deshalb unglaubhaft ausgefallen. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2004 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Diese trat auf die Beschwerde mit Urteil vom 15. April 2004 wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein. E. In der Folge gelangte der Beschwerdeführer insgesamt dreimal mit Wiedererwägungsgesuchen an das BFF beziehungsweise an das BFM. Auf diese trat das zuständige Bundesamt mit Verfügungen vom 3. Juni 2004, vom 4. März 2009 und vom 6. Juli 2010 jeweils nicht ein oder wies diese ab. Auf die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden traten die ARK beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht mit jeweiligen Urteilen vom 5. August 2004, vom 15. Mai 2009 und vom 9. September 2010 jeweils wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 18. April 2011 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei seit dem Jahr 2010 Mitglied der Alliance des Patriotes pour la Refondation du Congo (APARECO). Diese Organisation verfolge das Ziel, die Demokratische Republik Kongo aus der Besetzung durch den Staat Ruanda und dessen Allierte zu befreien, die durch das derzeitige Regime des Präsidenten Joseph Kabila repräsentiert würden. Die APARECO gehöre zu den heftigsten Gegnern Joseph Kabilas, und ihre Mitglieder seien aus dem Land vertrieben worden. Er, der Beschwerdeführer, sei in dieser Organisation sehr aktiv, indem er an Versammlungen und Demonstrationen teilnehme und öffentlich zur Situation in der Demokratischen Republik Kongo Stellung beziehe. Das kongolesische Regime habe von diesem Engagement Kenntnis, und sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Familie in Kinshasa seien Drohungen ausgesetzt. Angehörige der APARECO würden durch die kongolesischen Sicherheitskräfte als Staatsfeinde betrachtet. Mit der Eingabe übermittelte der Beschwerdeführer dem BFM verschiedene Beweismittel in Bezug auf seine Aktivitäten zugunsten der APARECO. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 18. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein. H. Am 1. Mai 2012 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu den Gründen des zweiten Asylgesuchs an. Dabei wurde der Beschwerdeführer unter anderem ausführlich zu den Zielen und zur Organisationsstruktur der APARECO sowie zu seinen eigenen Funktionen innerhalb der Partei befragt. Dabei machte der Beschwerdeführer ausserdem geltend, er sei wegen seines politischen Engagements wiederholt per Mail und SMS bedroht worden. Im Jahr 2011 sei zudem in der Demokratischen Republik Kongo sein jüngerer Bruder entführt worden und werde seither vermisst. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 17. August 2012 (eröffnet am 21. August 2012) lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. J. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er sinngemäss, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei wegen subjektiver Nachfluchtgründe seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel in Bezug auf sein Engagement für die APARECO sowie hinsichtlich der politischen Lage in der Demokratischen Republik Kongo ein. K. Mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 3. Oktober 2012 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt des Einreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 18. Oktober 2012 - gutgeheissen. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Oktober 2012 übermittelte der Beschwerdeführer die verlangte Fürsorgebestätigung. M. Mit Vernehmlassung vom 5. November 2012 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-schwerde. Dem Beschwerdeführer wurde hiervon mit Schreiben vom 7. November 2012 Kenntnis gegeben. N. Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 1. und vom 4. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Indem der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch damit begründet hat beziehungsweise im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vorbringt, er sei wegen seiner exilpolitischen Betätigung in der Schweiz im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat von Verfolgung bedroht, macht er ausschliesslich subjektive Nachfluchtgründe geltend. 3.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her­kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol­gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub­jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Mit der angefochtenen Verfügung hielt das BFM fest, es bestreite nicht, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz politischen Aktivitäten nachgegangen sei. Die als Beweismittel abgegebenen Dokumente würden dies bestätigen. Aus den Beweismitteln sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz innerhalb der APARECO aktiv gewesen sei, an politischen Kundgebungen teilgenommen und in internen Schreiben Kritik gegen das politische Regime von Joseph Kabila geäussert habe. Indessen gelangte das Bundesamt zur Einschätzung, diese Aktivitäten würden für den Beschwerdeführer keine Gefahr mit sich bringen, und zwar unabhängig davon, ob die kongolesischen Behörden von diesen Aktivitäten Kenntnis erhalten hätten oder nicht. Dies, weil die APARECO eine exilpolitische Bewegung sei, die auf kongolesischem Territorium nicht aktiv sei und im Heimatstaat selber nur wenig Resonanz habe. Aus den Akten gehe in keiner Weise hervor, dass die kongolesischen Behörden von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der APARECO Kenntnis erlangt hätten und ihn als Gefahr für das politische Regime betrachten würden. Die Mord- und sonstigen Drohungen, die der Beschwerdeführer telephonisch, per E-Mail und SMS erhalten habe, seien nicht genügend aussagekräftig, um daraus für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat ein Risiko abzuleiten. 4.2 In Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der APARECO in deren schweizerischen Ablegerorganisation seit einiger Zeit - mutmasslich seit dem Jahr 2010 - eine gewisse aktive Rolle einnahm beziehungsweise einnimmt. So vermochte er im Rahmen seiner Anhörung vom 1. Mai 2012 detaillierte Angaben sowohl über die politischen Ziele und exilpolitischen Aktivitäten der APARECO als auch über deren Organisationsstruktur zu machen. Auch ergibt sich aus verschiedenen Beweismitteln, dass er an internen Veranstaltungen der APARECO teilnahm. Die Angabe des Beschwerdeführers, er nehme seit dem Jahr 2011 bei der APARECO die Funktion eines sogenannten Sekretärs des [...] ein, erscheint insofern als glaubhaft. 4.3 Abgesehen von diesem Engagement innerhalb der Organisation der APARECO geht aus verschiedenen gegenüber der Vorinstanz wie auch im vorliegenden Verfahren eingereichten Photographien hervor, dass der Beschwerdeführer am 13. September 2011 an einer Demonstration vor dem Sitz der Vereinten Nationen in Genf teilnahm, anlässlich derer die Durchführung eines internationalen Strafverfahrens gegen die derzeitigen Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo, Joseph Kabila, und von Ruanda, Paul Kagame, wegen Kriegsverbrechen gefordert wurde. Der Beschwerdeführer selbst ist dabei auf Bildern zu sehen, wie er in einer Gruppe von Demonstrierenden stehend ein Plakat trägt, auf welchem Joseph Kabila als Mörder bezeichnet und zum Rücktritt aufgefordert wird. Aus einem mit Eingabe vom 4. Februar 2013 eingereichten Internetausdruck geht hervor, dass mutmasslich von dieser Demonstration durch einen exilkongolesischen Fernsehsender ein Filmbericht ausgestrahlt wurde. 4.4 Aus den vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Beweismitteln und weiteren öffentlich zugänglichen Informationen geht in Bezug auf Zielsetzungen, Charakter und Aktivitäten der APARECO im Wesentlichen Folgendes hervor: Bei der APARECO handelt es sich um eine exilpolitisch aktive Organisation, die durch Honoré Ngbanda, einen ehemaligen kongolesischen Verteidigungsminister und Sicherheitsberater des ehemaligen Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo (bzw. ehemals Zaire) Mobutu Sese Seko, im Jahr 2005 in Frankreich gegründet wurde. Die Organisation wendet sich im Wesentlichen gegen die Regierung des derzeitigen Präsidenten Joseph Kabila, den sie als Statthalter des Nachbarstaats Ruanda bezeichnet sowie des Wahlbetrugs, der Korruption und der Misswirtschaft bezichtigt. Während die APARECO in der Demokratischen Republik Kongo selbst nicht öffentlich erkennbar aktiv ist, bestehen gewisse Verbindungen zur kongolesischen Partei Union pour la démocratie et le progrès social (UDPS) des ehemaligen Premierministers und heutigen Oppositionspolitikers Étienne Tshisekedi. Exilpolitisch trat die APARECO insbesondere durch Protestaktionen in Frankreich hervor, indem etwa gegen das im Jahr 2012 in Kinshasa, der Hauptstadt der Demokratischen Republik Kongo, abgehaltene Gipfeltreffen der frankophonen Staaten demonstriert wurde. In Paris, Brüssel und London wurden durch militante kongolesische Oppositionelle mehrmals gewaltsame Übergriffe gegen Repräsentanten des kongolesischen Staats verübt, wobei allerdings im Einzelnen unklar erscheint, inwiefern jeweils eine Verbindung zur APARECO bestand. In der Schweiz trat die APARECO öffentlich durch vereinzelte Demonstrationen hervor, anlässlich derer die Absetzung der Regierung von Joseph Kabila gefordert wurde. Am 6. Dezember 2011 drangen mehrere Personen in die kongolesische Botschaft in Bern ein, wobei sich unter den Beteiligten, deren Namen öffentlich gemacht wurden, ein Mitglied der APARECO befunden haben soll. 4.5 Zwar ist aufgrund des Umstands allein, dass sich die APARECO vorwiegend exilpolitisch in Europa betätigt, in der Demokratischen Republik Kongo aber öffentlich kaum in Erscheinung tritt, entgegen der von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung getroffenen Annahme nicht von vornherein auszuschliessen, dass gegenüber Angehörigen dieser Organisation in deren Heimatstaat ein asylrelevantes Verfolgungsinteresse bestehen könnte. Auch wenn anzunehmen wäre, dass sich die kongolesischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren und diese auch bis zu einem gewissen Ausmass überwachen, wäre jedoch davon auszugehen, dass sie sich dabei auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. So erscheint es möglich, dass prominente Führungsmitglieder der APARECO oder Personen, die an den erwähnten Übergriffen gegen Repräsentanten des kongolesischen Staats beteiligt waren, im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet sein könnten. 4.6 Eine Exponierung im erwähnten Sinn ist im Falle des Beschwerdeführers jedoch nicht gegeben. Aus den vom Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz wie auch im vorliegenden Verfahren eingereichten Beweismitteln geht zweifelsfrei ausschliesslich hervor, dass der Beschwerdeführer einmal, am 13. September 2011 vor dem Sitz der Vereinten Nationen in Genf, an einer Demonstration teilnahm. Soweit er dabei möglicherweise gefilmt und durch einen exilkongolesischen Fernsehsender ein entsprechender Bericht ausgestrahlt wurde, so ist aufgrund der vorhandenen Beweismittel keinerlei schlüssige Beurteilung der massgeblichen Frage möglich, in welcher Weise der Beschwerdeführer selbst individuell gegen das Regime von Joseph Kabila Stellung bezogen und in welchem Ausmass er sich folglich politisch exponiert hat. Allerdings sind - obwohl er anlässlich seiner Anhörung vom 1. Mai 2012 angab, an mehreren Demonstrationen in Zürich, Bern und Genf beteiligt gewesen zu sein, und dies auch in einem Bestätigungsschreiben der APARECO vom 20. April 2012 behauptet wurde - auch sonst keinerlei konkrete Belege für eine politische Exponierung des Beschwerdeführers vorhanden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er nehme seit dem Jahr 2011 bei der APARECO die Funktion eines sogenannten Sekretärs des [...] ein, wobei er für die Sensibilisierung und Mobilisierung in der kongolesischen Exilgemeinschaft zuständig sei, sind über verschiedene Bestätigungsschreiben der APARECO hinaus, dass der Genannte Mitglied der Organisation sei und sich an deren Aktivitäten beteilige, ebenfalls keinerlei Belege vorhanden, die eine objektive Beurteilung der Art und des Ausmasses der genannten Tätigkeit ermöglichen würden. Dabei ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 1. Mai 2012 (entsprechendes Protokoll, S. 7) in Bezug auf seine Tätigkeiten für die APARECO angab, anlässlich der Demonstrationen stelle er sich jeweils an die Spitze und führe die Delegationen an, unternehme Vorstösse ("interventions") gegen das kongolesische Regime, und bei Pressekonferenzen sei er für die Argumente zuständig. Der Umstand, dass trotz dieser angeblich prominenten Rolle weder entsprechende Beweismittel eingereicht wurden noch in öffentlich zugänglichen Quellen Hinweise auf diese Aktivitäten des Beschwerdeführers ersichtlich sind, ist nicht nachvollziehbar und lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer sein exilpolitisches Engagement in nicht zutreffender beziehungsweise übertriebener Weise dargestellt hat. Zusammenfassend sind somit keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden, der Beschwerdeführer habe sich in einer Art und Weise öffentlich geäussert, dass effektiv davon auszugehen wäre, er habe als Exil-Oppositioneller beziehungsweise als Regimekritiker die Aufmerksamkeit der Behörden der Demokratischen Republik Kongo derart auf sich gezogen, dass er nunmehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorfluchtgründe, die durch - in materieller Hinsicht unangefochten gebliebene - Verfügung des BFF vom 17. Februar 2004 als unglaubhaft eingestuft wurden. 4.7 An dieser Einschätzung vermögen auch weitere gegenüber der Vorinstanz und im vorliegenden Verfahren eingereichte Beweismittel nichts zu ändern. So ergibt sich in Bezug auf eine mit der Beschwerdeschrift eingereichte Kopie eines britischen Gerichtsurteils vom 15. Januar 2010 - welches sich auf das Asylverfahren eines kongolesischen Staatsangehörigen bezog, der sich als Mitglied der APARECO bezeichnete -, dass es sich dabei lediglich um einen prozessualen Entscheid handelte, wonach der betreffenden Person der Rechtsmittelweg offenstehe. In materieller Hinsicht ist daraus jedoch - zumal für den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren - nichts abzuleiten. Weiter ist hinsichtlich eines mit Eingabe vom 4. Februar 2013 eingereichten Ausschnitts aus der kongolesischen Zeitung "La Manchette" vom 8. Januar 2013 festzustellen, dass der entsprechende Inhalt - unter anderem, dass der Beschwerdeführer ein prominentes Mitglied der APARECO sei und an Angriffen gegen kongolesische Behördenmitglieder in Europa beteiligt gewesen sei - in einer Art und Weise vom zuvor festgestellten Sachverhalt abweicht, dass davon auszugehen ist, bei der genannten Drucksache handle es sich um eine Fälschung. Soweit mit diesem Zeitungsausschnitt belegt werden soll, dass der Bruder des Beschwerdeführers in der Demokratischen Republik Kongo inhaftiert worden sei, ist das Beweismittel somit offensichtlich untauglich. Schliesslich ist in Bezug auf die der Vorinstanz vorgelegten Kopien von E-Mails und Abschriften von SMS - welche Drohungen gegen den Beschwerdeführer enthalten sollen - festzuhalten, dass aufgrund deren Inhalts weder die Echtheit noch der jeweilige Absender zweifelsfrei feststellbar sind und auch ihnen somit keine Beweistauglichkeit zukommt. 4.8 Nach dem Gesagten liegen somit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exil­politischen Aktivitäten in seinem Heimatland, der Demokratischen Republik Kongo, einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Das BFM hat somit das Asylgesuch beziehungsweise das Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein­heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli­che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.N. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Foter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Demokratische Republik Kongo ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt und überdies bereits mit rechtskräftiger Verfügung des BFF vom 17. Februar 2004 festgestellt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in die Demokratische Republik Kongo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge­setzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts­staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2 Mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des BFF vom 17. Februar 2004 wurde auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit bereits festgestellt, dass keine Vollzugshindernisse gegeben sind. Es liegen keinerlei Erkenntnisse vor, die an dieser Einschätzung zum heutigen Zeitpunkt etwas zu ändern vermögen, zumal weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren konkrete Vorbringen in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemacht wurden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 6.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 6.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2012 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.

9. Der mit Eingabe vom 4. Februar 2013 eingereichte Ausschnitt aus der kongolesischen Zeitung "La Manchette" ist angesichts der Einschätzung, dass es sich hierbei um ein gefälschtes Dokument handelt (vgl. E. 4.7), in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der als Beweismittel eingereichte Ausschnitt aus der kongolesischen Zeitung "La Manchette" wird eingezogen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: