Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5466/2016mel Urteil vom 21. September 2016 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alexandre Mwanza, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. August 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das vormalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2004 mit Verfügung vom 13. Dezember 2004 infolge Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ablehnte und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug verfügte, dass die damalige Asylrekurskommission (ARK) die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. Januar 2005 mit Urteil vom 28. April 2005 abwies, dass die ARK auf das sinngemässe Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2005 mit Urteil vom 16. November 2005 wegen Nichtleistung des erhobenen Kostenvorschusses nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das SEM vom 12. April 2016 (Eingang SEM: 13. April 2016) ein zweites Asylgesuch einreichen liess, dass das SEM mit dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2016 eine Befragung zur Person (BzP) kombiniert mit einer Anhörung durchführte, dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2016 ein weiteres Mal angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er habe die Schweiz im Jahr 2008 verlassen und sei nach Lyon, Frankreich, zu seiner Schwester gegangen, dass er in Frankreich ebenfalls um Asyl nachgesucht habe, einen negativen Asylentscheid erhalten und dagegen Einsprache erhoben habe, sich dann aber nicht mehr um das Asylverfahren gekümmert habe und zu seiner Freundin nach Paris gezogen sei, dass er mehrere Jahre lang für die kongolesische Botschaft in Paris gearbeitet habe, wobei er für die Sicherheit von kongolesischen Behördenmitglieder zuständig gewesen seien, welche Frankreich besucht hätten, dass er ausserdem die Anhänger von oppositionellen kongolesischen Gruppierungen infiltriert und fotografiert und die Informationen dem Botschafter respektive einem Attaché übergeben habe, dass er deswegen Probleme mit der kongolesischen Diaspora bekommen habe und bedroht worden sei, worauf er seine Tätigkeit für die Botschaft beendet habe, dass die Botschaft ihm daraufhin den Diplomatenpass abgenommen habe, dass er ausserdem von der Botschaft gesucht worden sei und gewusst habe, dass er in Gefahr sei, weshalb er aus Frankreich ausgereist sei, dass er aufgrund der geschilderten Probleme mit der Botschaft in Frankreich befürchte, bei einer Einreise nach Kongo (Kinshasa) verhaftet zu werden, dass das SEM mit Verfügung vom 9. August 2016 - eröffnet am 12. August 2016 - das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht, dass er beispielsweise in der kombinierten BzP/Anhörung angegeben habe, er habe mit einem Attaché der kongolesischen Botschaft namens T. zusammengearbeitet, dass er im Widerspruch dazu in der (zweiten) Anhörung vorgebracht habe, T. sei ein Bekannter gewesen, welcher ihm den Botschafter K. vorgestellt habe, worauf er für diesen Botschafter gearbeitet habe, dass er im Weiteren zunächst erklärt habe, er habe nur einmal an einer Demonstration teilgenommen, dass er dagegen später vorgebracht habe, es habe viele Demonstrationen gegeben, an welchen er teilgenommen habe, um Oppositionelle zu fotografieren, dass er in der ersten Anhörung ausgesagt habe, er habe vier Jahre lang für die kongolesische Botschaft gearbeitet, in der zweiten Anhörung dagegen von einem Zeitraum zwischen Ende 2012 und Dezember 2015 gesprochen habe, dass die Asylvorbringen zudem realitätsfremd ausgefallen seien, wobei es insbesondere nicht plausibel sei, dass der kongolesische Botschafter eine ihm bislang unbekannte Person ohne geregelten Aufenthalt in Frankreich bei sich empfange und sogleich mit Sicherheits- und Spitzelaufgaben betraut habe, dass der Beschwerdeführer sodann nicht habe konkretisieren können, wie er von der Opposition enttarnt worden sei, dass er keine schlüssigen Angaben zum Zweck der angeblich von ihm gemachten Fotos habe machen können, dass er auch nicht hinreichend habe aufzeigen können, weshalb er selber bei einer Einreise nach Kongo (Kinshasa) eine Verhaftung zu gewärtigen hätte, dass der Beschwerdeführer weder den vollständigen Namen des kongolesischen Botschafters in Paris noch die Adresse der Botschaft habe nennen können, obwohl er angeblich jahrelang dort gearbeitet habe, dass es im Übrigen auch nicht zutreffe, dass sich diese Botschaft - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - in der Nähe des Gare de Lyon befinde; vielmehr lägen dazwischen rund fünf Kilometer Luftlinie, dass er zum Sicherheitspersonal der Botschaft keine genauen Angaben habe machen können und auch seine eigene angebliche Tätigkeit äusserst vage und stereotyp geschildert habe, dass die Asylvorbringen aus diesen Gründen unglaubhaft seien, dass die Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Anwesenheit von zwei unehelichen Kindern in der Schweiz nicht im Rahmen des Asylverfahrens erfolgen könne, dass die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Wegweisungsvollzug nach Kongo (Kinshasa) durchführbar sei, zumal der Beschwerdeführer aus B._______ stamme, dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge, und sein Bluthochdruck auch dort behandelt werden könne, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 9. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, es seien superprovisorische Massnahmen zu treffen, und der Beschwerdeführer sei aus der Haft zu entlassen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben, und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, wobei der vorbefasste Sachbearbeiter abzulehnen sei, dass eventualiter die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen sei, dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde die angefochtene Verfügung sowie Kopien von vorinstanzlichen Aktenstücken beilagen, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde zunächst beantragt wird, der Beschwerdeführer sei aus der Haft zu entlassen, dass diesbezüglich festzustellen ist, dass sich der Beschwerdeführer bereits vom 20. Oktober 2007 bis zum 28. Februar 2008 in Ausschaffungshaft befand (vgl. dazu den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 23. Oktober 2007), dass er danach als verschwunden galt und nun erklärte, er sei damals nach der Haftentlassung umgehend nach Frankreich gegangen, dass er nach seiner Wiedereinreise in die Schweiz am 3. April 2016 im Kanton C._______ verhaftet, anschliessend zuständigkeitshalber in den Kanton D._______ überführt und erneut in Ausschaffungshaft versetzt wurde (vgl. den Haftentscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons D._______ vom 7. April 2016), dass das zuständige Zwangsmassnahmengericht sodann mit Entscheid und Entscheidberichtigung vom 1. Juli 2016 die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis am 4. Oktober 2016 verfügte, dass die Ausschaffungshaft respektive deren Verlängerung demnach nicht Gegenstand der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung ist, sondern vielmehr von einer kantonalen Behörde angeordnet wurde, und der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Haftentlassungsgesuch zu stellen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten nicht zuständig ist für die Behandlung des in der Beschwerde gestellten Antrags auf Haftentlassung, weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist, dass in der Beschwerde sodann um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung ersucht wird, wobei zur Begründung vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei zu viele Male angehört worden, dass beim ersten Interviewtermin eigentlich nur eine BzP, ohne einlässliche Anhörung zu den Asylgründen, hätte stattfinden dürfen, da im damaligen Zeitpunkt noch gar nicht klar gewesen sei, welches Land für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig sei, dass angesichts der am ersten Termin durchgeführten Anhörung die zweite Anhörung nicht mehr hätte durchgeführt werden dürfen und dieses Vorgehen rechtswidrig und willkürlich sei, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren sei, dass es zwar zutrifft, dass das SEM aus Gründen der Verfahrenseffizienz in der Regel zunächst nur eine BzP, allenfalls mit summarischer Befragung zu den Gesuchsgründen, durchführt (vgl. Art. 26 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]), dass es sodann gestützt auf die dabei gewonnenen Erkenntnisse die geeigneten respektive notwendigen weiteren Verfahrensschritte einleitet (wie insbesondere Einleitung eines Dublin-Verfahrens zur Zuständigkeitsfeststellung, Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 36 AsylG, einlässliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG), dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall entgegen der genannten Regel bereits am ersten Termin nicht nur zur Person, sondern ausserdem einlässlich zu seinen Asylgründen befragt wurde und nach Beendigung des Dublin-Verfahrens (infolge Ablehnung des Aufnahmegesuchs durch Frankreich) eine weitere Anhörung gemäss Art. 29 AsylG stattfand, dass dieses Vorgehen ungewöhnlich sein mag, jedoch keineswegs unzulässig ist, dass der Beschwerdeführer bei diesem Vorgehen ausserdem Gelegenheit hatte, seine Asylgründe ausführlicher als in der Regel üblich vorzutragen, was unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs als vorteilhaft zu erachten ist, dass insgesamt nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer durch den beschriebenen Verfahrensablauf ein konkreter Nachteil erwachsen ist, weshalb insbesondere auch der Vorwurf, wonach vorliegend das Gleichbehandlungs- sowie das Willkürverbot verletzt worden seien, als offensichtlich haltlos zu erachten ist, dass unter diesen Umständen keine Veranlassung zur Kassation der angefochtenen Verfügung besteht, dass sodann anzumerken ist, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Asylgesuchstellung bereits in der Strafanstalt (...) in Ausschaffungshaft befand, dass das in der Beschwerde gerügte Vorgehen des SEM (Anhörung in der Strafanstalt anstatt in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum) daher nicht zu beanstanden ist, dass im Übrigen nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich der Beschwerdeführer geweigert hat, das Protokoll der kombinierten BzP/Anhörung zu unterzeichnen, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat und demnach daran interessiert sein müsste, den Schweizer Asylbehörden seine Asylgründe möglichst umfassend darzulegen, selbst wenn die Möglichkeit besteht, dass letztlich ein anderer Staat für die Behandlung seines Asylverfahrens als zuständig erachtet wird, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass in der Beschwerde keine Einwände erhoben werden zu den Ausführungen des SEM im Asylpunkt, dass das SEM zu Recht aufgrund der widersprüchlichen und realitätsfremden Aussagen des Beschwerdeführers auf die Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen geschlossen hat, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden, zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer ausserdem mehrfach erklärte, er wolle nach Frankreich zurückkehren (vgl. B15 S. 8, 9 und 16), dass es auch aus diesem Grund nicht glaubhaft ist, dass er in Frankreich infolge angeblicher Spitzeltätigkeit für die kongolesische Botschaft von Oppositionellen bedroht sowie nach Beendigung dieser Tätigkeit von Botschaftsangehörigen verfolgt wurde und bei einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) ebenfalls mit Verfolgung rechnen müsste, dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer angeblich mit einem gewissen E._______ (eventuell meint er F._______) Telefonkontakt hatte und mit diesem zusammen in G._______ einen Fussballmatch besuchte, nicht geeignet ist, die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb darauf verzichtet werden kann, dem Beschwerdeführer zur Einreichung von entsprechenden Beweismitteln eine Frist anzusetzen, dass das SEM demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-stimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard gilt wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich im vorliegenden Fall auch aus Art. 8 EMRK (Achtung des Familienlebens) kein Wegweisungsvollzugshindernis ableiten lässt, zumal aufgrund der Aktenlage zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden in der Schweiz wohnhaften Kindern sowie deren jeweiligen Mütter offensichtlich keine gefestigte Beziehung besteht, dass nämlich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zwischen dem Jahr 2008 und April 2016 nie in der Schweiz war, um seine Kinder zu besuchen (vgl. beispielsweise B15 S. 10), und auch keine anderweitigen Hinweise dafür bestehen, dass er sich in den letzten Jahren konkret um die Kinder gekümmert oder sie zumindest finanziell unterstützt hat, dass er in Frankreich eine Verlobte hat (B15 S. 3) und mehrfach betont hat, er wolle nach Frankreich zurückkehren (vgl. dazu bereits vorstehend), dass daher das Vorbringen der Kindsmutter des Sohnes (J. S.) in ihrem im vorinstanzlichen Verfahren als Beweismittel eingereichten Schreiben vom 27. Juni 2016, wonach sie mit dem Beschwerdeführer seit sieben Jahren eine intime und dauerhafte Beziehung führe, offensichtlich unglaubhaft ist, dass der Wegweisungsvollzug daher auch unter Berücksichtigung der behaupteten familiären Beziehungen in der Schweiz zulässig erscheint, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Bezug auf die allgemeine Situation im Heimatland des Beschwerdeführers auf die von der ARK publizierten Lageanalyse verwiesen werden kann (vgl. EMARK 2004 Nr. 33), die das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen als weiterhin zutreffend erachtet (vgl. beispielsweise das Urteil D-5833/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2), dass demnach davon auszugehen ist, dass in Kongo (Kinshasa) keine landesweite Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass sich die politische Situation und die Sicherheitslage im Westen des Landes und insbesondere in der Region um die Hauptstadt Kinshasa in den letzten Jahren beruhigt haben, dass insbesondere für Personen mit letztem Wohnsitz in Kinshasa der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar ist, sofern es sich nicht um eine Person handelt, die kleine Kinder hat, sich bereits in einem fortgeschrittenen Alter befindet oder welche weiblich und alleinstehend ist und darüber hinaus über kein soziales oder familiäres Netz verfügt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden jungen Mann handelt, welcher aus B._______ stammt und dort den Akten zufolge über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass er dem eingereichten Arztbericht zufolge unter Bluthochdruck leidet, dieses Leiden jedoch ohne weiteres auch in B._______ behandelt werden kann, dass daher nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr an seinen Herkunftsort in Kongo (Kinshasa) in eine existenzbedrohende Lage geraten, dass der Wegweisungsvollzug demnach sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: