Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Dezember 2014 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 11. August 2015 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Im Osten des Heimatstaats des Beschwerdeführers bestünden zwar Spannungen, es herrsche aber nicht landesweit Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer stamme aus Kinshasa und verfüge dort über eine gesicherte Wohnsituation. Zudem weise er einen Schulabschluss auf und sei studierter (...), so dass ihm zuzumuten sei, nach der Rückkehr eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Die bei ihm diagnostizierte (...) ([...]) stelle kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Der Vollzug könne nicht mit dem Argument verhindert werden, die stationäre Infrastruktur und das medizinische Fachwissen im Heimatland entsprächen nicht dem schweizerischen Standard. Die Behandlung der (...), die laut aktenkundigen Arztberichten nicht operiert werden müsse, könne auch in Kinshasa erfolgen; nötigenfalls mithilfe entsprechender Rückkehrhilfe. C. C.a Mit Eingabe vom 11. September 2015, ergänzt am 17. September 2015, erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 11. August 2015. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs machte er unter Verweis auf einen ärztlichen Bericht vom 14. September 2015 geltend, er sei nach Erhalt des negativen Asylentscheids psychisch erkrankt und deswegen vom (...) 2015 bis (...) 2015 hospitalisiert gewesen (Diagnose: schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome mit Suizidgedanken). Er werde weiterhin medikamentös behandelt. C.b Der zuständige Instruktionsrichter qualifizierte die Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 22. September 2015 als aussichtslos, weshalb er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 7. Oktober 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. C.c Infolge Nichtbezahlung des Kostenvorschusses trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde mit Urteil vom 15. Oktober 2015 nicht ein (Verfahren D-5629/2015). D. Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Er ersuchte um wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung machte er unter Verweis auf einen Bericht des behandelnden Arztes vom 16. November 2015 und zwei Einladungen zu psychiatrischen Gesprächsterminen am 13. Oktober 2015 und 27. November 2015 im Wesentlichen geltend, sein Gesundheitszustand habe sich insbesondere in psychischer Hinsicht verschlechtert und er sei auf medikamentöse und therapeutische Behandlung angewiesen, die im Heimatland voraussichtlich nicht gewährleistet wäre. Selbst wenn in Kinshasa medizinische Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen bestehen würden, wäre es fraglich, ob er Zugang zu diesen hätte, zumal nicht davon ausgegangen werden könne, dass ihn das in Kinshasa bestehende Beziehungsnetz bei der Finanzierung der notwendigen Behandlung unterstützen könnte. Die Behandlung sei deshalb in der Schweiz weiterzuführen. E. Mit (undatierter) - am 25. April 2016 verschickter und am 26. April 2016 eröffneter - Verfügung wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 11. August 2015 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, in Kinshasa - dem Wohnort des Beschwerdeführers - seien Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen und entsprechende Medikamente vorhanden. Es stehe ihm zudem frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Bei Ausländern mache sich nicht selten im Moment der Ablehnung des Asylgesuchs ein depressives Zustandsbild bemerkbar, oder ein solches werde durch einen negativen Asylentscheid akzentuiert. Dies stehe jedoch dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Es sei vielmehr Aufgabe der behandelnden Ärzte oder Psychiater, ihre Patienten mit ihrem Einfluss und Fachwissen auf eine Ausreise vorzubereiten, um einer allfälligen Eskalation beziehungsweise Dekompensation entgegenzuwirken. Allfälligen gesundheitlichen Risiken, die aufgrund der psychischen Belastung auftreten könnten, könne mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise, dem Aufbau einer inneren Bereitschaft zur Rückkehr und nötigenfalls mit entsprechender Medikation vorgebeugt werden. Hinsichtlich der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers, die zurzeit aus ärztlicher Sicht verneint werde, liege es in der Verantwortung des Beschwerdeführers, sich mit Hilfe der behandelnden Ärzte auf eine Rückkehr in sein Heimatland vorzubereiten. Der Wegweisungsvollzug werde daher weiterhin als zumutbar erachtet. Es lägen damit keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 11. August 2015 zu beseitigen vermöchten. F. Mit Eingabe vom 25. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der am 25. April 2016 verschickten Verfügung des SEM und um wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorin-stanz ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei, nachdem er bereits im Jahr 2015 im (...) hospitalisiert gewesen sei, vom (...) 2016 bis (...) 2016 erneut aufgrund seiner psychischen Probleme stationär behandelt worden und benötige auch weiterhin medikamentöse und therapeutische Behandlung. Entsprechende Arztberichte werde er nachreichen. Er bestreite nicht, dass in Kinshasa medizinische Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen bestehen würden, indes sei der Zugang zu diesen fraglich, zumal er bezweifle, in Kinshasa eine Arbeitsstelle zu finden, die es ihm erlauben würde, für die Kosten einer Behandlung aufzukommen. Auch könne er nicht mit der finanziellen Unterstützung von Verwandten oder Organisationen wie beispielsweise dem Roten Kreuz rechnen. Die Behandlung sei deshalb in der Schweiz weiterzuführen Der gegenwärtige Aufenthaltsort seiner Ehefrau und der (...) Kinder, die er in Kinshasa zurückgelassen habe, sei ihm nicht bekannt. Er suche bisher erfolglos nach ihnen (vgl. beiliegende E-Mail-Anfrage des Sozialdienstes beim Roten Kreuz vom [...]), was ihn zusätzlich belaste. G. Mit Eingabe vom 1. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer ärztliche Berichte vom 26. Mai 2016, 17. Mai 2016, 14. September 2015 und 9. September 2015 nach und informierte darüber, dass er sich seit dem (...) 2016 erneut in stationärer psychiatrischer Behandlung befinde. H. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2016 - dem Beschwerdeführer eröffnet am 7. Juni 2016 - erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen; über die unentgeltliche Prozessführung werde nach Ablauf dieser Frist befunden. I. Mit Eingabe vom 10. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorbeabhängigkeitsbestätigung vom selbigen Tag sowie einen weiteren Arztbericht vom 6. Juni 2016 ein. J. Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 10. Juni 2016 ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. L. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. M. Mit Eingabe vom 20. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht vom 16. Juni 2016 sowie eine Einladung vom 24. Juni 2016 zu einer ambulanten Untersuchung am 3. August 2016 ein.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Art. 111b AsylG regelt die Wiedererwägung. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG.
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird.
E. 3.2 Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs vom 7. Januar 2016 nicht in Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers die Sachlage nicht derart verändern, als dass sie den Vollzug der Wegweisung undurchführbar machen würde. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sind - wie die Wegweisung als solche - nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend.
E. 4.1 Im Asylverfahren wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die (...) vermochte nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen. Im Wiedererwägungsverfahren macht der Beschwerdeführer nun geltend, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung unzumutbar geworden.
E. 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 4.2.1 Bei einer Erkrankung kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2).
E. 4.2.2 Gemäss Aktenlage (ärztliche Berichte vom 9. September 2015, 14. September 2015, 2. Oktober 2015 [Einladung zu Gesprächstermin], 16. November 2015, 17. November 2015 [Einladung zu Gesprächstermin], 28. Dezember 2015, 17. Mai 2016, 26. Mai 2016, 6. Juni 2016, 10. Juni 2016, 16. Juni 2016 und 24. Juni 2016 [Einladung zu ambulanter Untersuchung]) verschlechterte sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers nach Erlass des negativen Asylentscheids vom 11. August 2015. Er befand sich vom (...) bis (...) 2015 im Spital B._______, vom (...) 2015 bis (...) 2015 im (...), vom (...) 2016 bis (...) 2016 in C._______ und vom (...) 2016 bis (...) 2016 in der (...) in stationärer Behandlung. Laut den aktuellen Berichten der (...) vom 10. und 16. Juni 2016 leidet der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung ohne psychotische Symptome und einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Er sei am (...) 2016 in deutlich gebessertem und stabilem psychischen und physischen Zustand aus der Klinik entlassen worden. Es bestehe keine Gefährdungssituation. Der Beschwerdeführer sei absprachefähig und habe sich von Suizidalität distanziert. Die psychiatrische und medikamentöse Behandlung werde ambulant durch die (...) weitergeführt.
E. 4.2.3 Die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers vermag nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen. Aus den aktenkundigen Arztberichten ergibt sich, dass die psychischen Probleme zu einem Grossteil mit dem negativen Asylentscheid vom 11. August 2015 und der drohenden Rückschaffung zusammenhängen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der bevorstehende Vollzug der Wegweisung und das damit verbundene Gefühl der Perspektivenlosigkeit eine grosse Belastung für den Beschwerdeführer darstellen, aber dies rechtfertigt nicht, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer medizinischen Notlage, die im Heimatland schlicht nicht behandelbar wäre, als unzumutbar zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer wird seit einem Jahr umfassend fachärztlich betreut und behandelt. Bezüglich des Einwands, die Behandlung müsse in der Schweiz fortgesetzt werden, ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs - wie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls - eine Rechtsfrage ist, deren Beantwortung Aufgabe der entscheidenden Behörde ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich [Nr. 30240/96]). Im Austrittsbericht der (...) vom 16. Juni 2016 wurde eine deutliche Besserung des Gesundheitszustands attestiert und der psychische und physische Zustand als stabil bezeichnet. Die Fortführung der seit Mitte Juni 2016 ambulant erfolgenden Behandlung ist, sofern notwendig, auch in Kinshasa möglich. Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass entsprechende Institutionen und Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen in Kinshasa vorhanden sind (vgl. hierzu bspw. die Urteile D 3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2 und D-5833/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.3), was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet. Bezüglich des Einwands fehlender Mittel zur Finanzierung einer entsprechenden Behandlung ist auf die - bereits vom SEM aufgezeigte - Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Im Übrigen ist der Wegweisungsvollzug auch zumutbar, wenn die medizinische Behandlung nicht für eine längere Dauer sichergestellt ist und es der betroffenen Person zuzumuten ist, selbst einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. BVGE 2009/2 E.9.3.4). Dies darf dem über eine (...) und eine (...)-Ausbildung, Französischkenntnisse sowie Arbeitserfahrung in verschiedenen Sparten ([...]) verfügenden Beschwerdeführer (vgl. vorinstanzliche Akten A4 S. 4) längerfristig betrachtet grundsätzlich zugemutet werden.
E. 4.2.4 Laut dem besagten Austrittsbericht der (...) vom 16. Juni 2016 ist der Beschwerdeführer absprachefähig und hat sich von Suizidalität distanziert. Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr einer Selbstgefährdung bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. hierzu bspw. das Urteil D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2). Dies scheint vorliegend bei allenfalls erneut auftretenden oder sich akzentuierenden suizidalen Tendenzen möglich. Dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Es ist zwar - wie bereits erwähnt - nachvollziehbar, dass der bevorstehende Vollzug der Wegweisung und die damit verbundene Zukunftsangst für den Beschwerdeführer äusserst belastend sind, indes vermag dies nicht zu rechtfertigen, den Wegweisungsvollzug im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar zu bezeichnen.
E. 4.2.5 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, vermögen die wiedererwägungsweise geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers keine veränderte Sachlage zu begründen, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulassen würde.
E. 4.2.6 Der Hinweis des Beschwerdeführers, den gegenwärtigen Aufenthaltsort seiner Ehefrau und der (...) Kinder, die er bei seiner Ausreise in der Obhut ihrer Familie in Kinshasa zurückgelassen habe (vgl. A4 S. 3), nicht zu kennen, vermag ebenfalls nicht gegen die Zumutbarkeit Wegweisungsvollzugs zu sprechen. Auch allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
E. 4.2.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich somit nach wie vor als zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG), und auch weiterhin als zulässig und möglich (Art. 83 Abs. 2 und 3 AuG).
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2016 zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 15. Juni 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3341/2016 Urteil vom 25. August 2016 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 25. April 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Dezember 2014 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 11. August 2015 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Im Osten des Heimatstaats des Beschwerdeführers bestünden zwar Spannungen, es herrsche aber nicht landesweit Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer stamme aus Kinshasa und verfüge dort über eine gesicherte Wohnsituation. Zudem weise er einen Schulabschluss auf und sei studierter (...), so dass ihm zuzumuten sei, nach der Rückkehr eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Die bei ihm diagnostizierte (...) ([...]) stelle kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Der Vollzug könne nicht mit dem Argument verhindert werden, die stationäre Infrastruktur und das medizinische Fachwissen im Heimatland entsprächen nicht dem schweizerischen Standard. Die Behandlung der (...), die laut aktenkundigen Arztberichten nicht operiert werden müsse, könne auch in Kinshasa erfolgen; nötigenfalls mithilfe entsprechender Rückkehrhilfe. C. C.a Mit Eingabe vom 11. September 2015, ergänzt am 17. September 2015, erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 11. August 2015. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs machte er unter Verweis auf einen ärztlichen Bericht vom 14. September 2015 geltend, er sei nach Erhalt des negativen Asylentscheids psychisch erkrankt und deswegen vom (...) 2015 bis (...) 2015 hospitalisiert gewesen (Diagnose: schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome mit Suizidgedanken). Er werde weiterhin medikamentös behandelt. C.b Der zuständige Instruktionsrichter qualifizierte die Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 22. September 2015 als aussichtslos, weshalb er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 7. Oktober 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. C.c Infolge Nichtbezahlung des Kostenvorschusses trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde mit Urteil vom 15. Oktober 2015 nicht ein (Verfahren D-5629/2015). D. Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Er ersuchte um wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung machte er unter Verweis auf einen Bericht des behandelnden Arztes vom 16. November 2015 und zwei Einladungen zu psychiatrischen Gesprächsterminen am 13. Oktober 2015 und 27. November 2015 im Wesentlichen geltend, sein Gesundheitszustand habe sich insbesondere in psychischer Hinsicht verschlechtert und er sei auf medikamentöse und therapeutische Behandlung angewiesen, die im Heimatland voraussichtlich nicht gewährleistet wäre. Selbst wenn in Kinshasa medizinische Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen bestehen würden, wäre es fraglich, ob er Zugang zu diesen hätte, zumal nicht davon ausgegangen werden könne, dass ihn das in Kinshasa bestehende Beziehungsnetz bei der Finanzierung der notwendigen Behandlung unterstützen könnte. Die Behandlung sei deshalb in der Schweiz weiterzuführen. E. Mit (undatierter) - am 25. April 2016 verschickter und am 26. April 2016 eröffneter - Verfügung wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 11. August 2015 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, in Kinshasa - dem Wohnort des Beschwerdeführers - seien Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen und entsprechende Medikamente vorhanden. Es stehe ihm zudem frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Bei Ausländern mache sich nicht selten im Moment der Ablehnung des Asylgesuchs ein depressives Zustandsbild bemerkbar, oder ein solches werde durch einen negativen Asylentscheid akzentuiert. Dies stehe jedoch dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Es sei vielmehr Aufgabe der behandelnden Ärzte oder Psychiater, ihre Patienten mit ihrem Einfluss und Fachwissen auf eine Ausreise vorzubereiten, um einer allfälligen Eskalation beziehungsweise Dekompensation entgegenzuwirken. Allfälligen gesundheitlichen Risiken, die aufgrund der psychischen Belastung auftreten könnten, könne mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise, dem Aufbau einer inneren Bereitschaft zur Rückkehr und nötigenfalls mit entsprechender Medikation vorgebeugt werden. Hinsichtlich der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers, die zurzeit aus ärztlicher Sicht verneint werde, liege es in der Verantwortung des Beschwerdeführers, sich mit Hilfe der behandelnden Ärzte auf eine Rückkehr in sein Heimatland vorzubereiten. Der Wegweisungsvollzug werde daher weiterhin als zumutbar erachtet. Es lägen damit keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 11. August 2015 zu beseitigen vermöchten. F. Mit Eingabe vom 25. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der am 25. April 2016 verschickten Verfügung des SEM und um wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorin-stanz ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei, nachdem er bereits im Jahr 2015 im (...) hospitalisiert gewesen sei, vom (...) 2016 bis (...) 2016 erneut aufgrund seiner psychischen Probleme stationär behandelt worden und benötige auch weiterhin medikamentöse und therapeutische Behandlung. Entsprechende Arztberichte werde er nachreichen. Er bestreite nicht, dass in Kinshasa medizinische Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen bestehen würden, indes sei der Zugang zu diesen fraglich, zumal er bezweifle, in Kinshasa eine Arbeitsstelle zu finden, die es ihm erlauben würde, für die Kosten einer Behandlung aufzukommen. Auch könne er nicht mit der finanziellen Unterstützung von Verwandten oder Organisationen wie beispielsweise dem Roten Kreuz rechnen. Die Behandlung sei deshalb in der Schweiz weiterzuführen Der gegenwärtige Aufenthaltsort seiner Ehefrau und der (...) Kinder, die er in Kinshasa zurückgelassen habe, sei ihm nicht bekannt. Er suche bisher erfolglos nach ihnen (vgl. beiliegende E-Mail-Anfrage des Sozialdienstes beim Roten Kreuz vom [...]), was ihn zusätzlich belaste. G. Mit Eingabe vom 1. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer ärztliche Berichte vom 26. Mai 2016, 17. Mai 2016, 14. September 2015 und 9. September 2015 nach und informierte darüber, dass er sich seit dem (...) 2016 erneut in stationärer psychiatrischer Behandlung befinde. H. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2016 - dem Beschwerdeführer eröffnet am 7. Juni 2016 - erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen; über die unentgeltliche Prozessführung werde nach Ablauf dieser Frist befunden. I. Mit Eingabe vom 10. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorbeabhängigkeitsbestätigung vom selbigen Tag sowie einen weiteren Arztbericht vom 6. Juni 2016 ein. J. Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 10. Juni 2016 ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. L. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. M. Mit Eingabe vom 20. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht vom 16. Juni 2016 sowie eine Einladung vom 24. Juni 2016 zu einer ambulanten Untersuchung am 3. August 2016 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Art. 111b AsylG regelt die Wiedererwägung. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird. 3.2 Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs vom 7. Januar 2016 nicht in Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers die Sachlage nicht derart verändern, als dass sie den Vollzug der Wegweisung undurchführbar machen würde. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sind - wie die Wegweisung als solche - nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend. 4. 4.1 Im Asylverfahren wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die (...) vermochte nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen. Im Wiedererwägungsverfahren macht der Beschwerdeführer nun geltend, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung unzumutbar geworden. 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.2.1 Bei einer Erkrankung kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). 4.2.2 Gemäss Aktenlage (ärztliche Berichte vom 9. September 2015, 14. September 2015, 2. Oktober 2015 [Einladung zu Gesprächstermin], 16. November 2015, 17. November 2015 [Einladung zu Gesprächstermin], 28. Dezember 2015, 17. Mai 2016, 26. Mai 2016, 6. Juni 2016, 10. Juni 2016, 16. Juni 2016 und 24. Juni 2016 [Einladung zu ambulanter Untersuchung]) verschlechterte sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers nach Erlass des negativen Asylentscheids vom 11. August 2015. Er befand sich vom (...) bis (...) 2015 im Spital B._______, vom (...) 2015 bis (...) 2015 im (...), vom (...) 2016 bis (...) 2016 in C._______ und vom (...) 2016 bis (...) 2016 in der (...) in stationärer Behandlung. Laut den aktuellen Berichten der (...) vom 10. und 16. Juni 2016 leidet der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung ohne psychotische Symptome und einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Er sei am (...) 2016 in deutlich gebessertem und stabilem psychischen und physischen Zustand aus der Klinik entlassen worden. Es bestehe keine Gefährdungssituation. Der Beschwerdeführer sei absprachefähig und habe sich von Suizidalität distanziert. Die psychiatrische und medikamentöse Behandlung werde ambulant durch die (...) weitergeführt. 4.2.3 Die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers vermag nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen. Aus den aktenkundigen Arztberichten ergibt sich, dass die psychischen Probleme zu einem Grossteil mit dem negativen Asylentscheid vom 11. August 2015 und der drohenden Rückschaffung zusammenhängen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der bevorstehende Vollzug der Wegweisung und das damit verbundene Gefühl der Perspektivenlosigkeit eine grosse Belastung für den Beschwerdeführer darstellen, aber dies rechtfertigt nicht, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer medizinischen Notlage, die im Heimatland schlicht nicht behandelbar wäre, als unzumutbar zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer wird seit einem Jahr umfassend fachärztlich betreut und behandelt. Bezüglich des Einwands, die Behandlung müsse in der Schweiz fortgesetzt werden, ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs - wie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls - eine Rechtsfrage ist, deren Beantwortung Aufgabe der entscheidenden Behörde ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich [Nr. 30240/96]). Im Austrittsbericht der (...) vom 16. Juni 2016 wurde eine deutliche Besserung des Gesundheitszustands attestiert und der psychische und physische Zustand als stabil bezeichnet. Die Fortführung der seit Mitte Juni 2016 ambulant erfolgenden Behandlung ist, sofern notwendig, auch in Kinshasa möglich. Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass entsprechende Institutionen und Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen in Kinshasa vorhanden sind (vgl. hierzu bspw. die Urteile D 3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2 und D-5833/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.3), was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet. Bezüglich des Einwands fehlender Mittel zur Finanzierung einer entsprechenden Behandlung ist auf die - bereits vom SEM aufgezeigte - Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Im Übrigen ist der Wegweisungsvollzug auch zumutbar, wenn die medizinische Behandlung nicht für eine längere Dauer sichergestellt ist und es der betroffenen Person zuzumuten ist, selbst einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. BVGE 2009/2 E.9.3.4). Dies darf dem über eine (...) und eine (...)-Ausbildung, Französischkenntnisse sowie Arbeitserfahrung in verschiedenen Sparten ([...]) verfügenden Beschwerdeführer (vgl. vorinstanzliche Akten A4 S. 4) längerfristig betrachtet grundsätzlich zugemutet werden. 4.2.4 Laut dem besagten Austrittsbericht der (...) vom 16. Juni 2016 ist der Beschwerdeführer absprachefähig und hat sich von Suizidalität distanziert. Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr einer Selbstgefährdung bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. hierzu bspw. das Urteil D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2). Dies scheint vorliegend bei allenfalls erneut auftretenden oder sich akzentuierenden suizidalen Tendenzen möglich. Dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Es ist zwar - wie bereits erwähnt - nachvollziehbar, dass der bevorstehende Vollzug der Wegweisung und die damit verbundene Zukunftsangst für den Beschwerdeführer äusserst belastend sind, indes vermag dies nicht zu rechtfertigen, den Wegweisungsvollzug im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar zu bezeichnen. 4.2.5 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, vermögen die wiedererwägungsweise geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers keine veränderte Sachlage zu begründen, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulassen würde. 4.2.6 Der Hinweis des Beschwerdeführers, den gegenwärtigen Aufenthaltsort seiner Ehefrau und der (...) Kinder, die er bei seiner Ausreise in der Obhut ihrer Familie in Kinshasa zurückgelassen habe (vgl. A4 S. 3), nicht zu kennen, vermag ebenfalls nicht gegen die Zumutbarkeit Wegweisungsvollzugs zu sprechen. Auch allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). 4.2.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich somit nach wie vor als zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG), und auch weiterhin als zulässig und möglich (Art. 83 Abs. 2 und 3 AuG).
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2016 zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 15. Juni 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: