Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Teresia Gordzielik
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5898/2019 Urteil vom 6. Januar 2020 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo) - am 11. Dezember 2014 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er habe mit seiner Familie in Kinshasa gelebt, wo er Mitglied der Kirchengemeinschaft Ministère de la restauration à partir de l'Africa Noire (MRAN) und für diese als (...) tätig gewesen sei, dass er aufgrund seines Glaubens und seiner Aktivitäten für die MRAN festgenommen, verschleppt, gefoltert und vergewaltigt worden sei, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. August 2015 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftmachung der Asylvorbringen verneinte, sein Asylgesuch ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass sie ihren Entscheid im Wegweisungspunkt damit begründete, im Osten der DR Kongo bestünden zwar Spannungen, es herrsche aber nicht landesweit Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, dass der Beschwerdeführer aus Kinshasa stamme und dort über eine gesicherte Wohnsituation verfüge, einen Schulabschluss aufweise und studierter (...) sei, weshalb ihm die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit nach der Rückkehr zuzumuten sei, dass die bei ihm diagnostizierte (...) in Kinshasa behandelt werden könne, wobei nicht auf eine dem schweizerischen Standard entsprechende stationäre Infrastruktur abzustellen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die gegen den ablehnenden Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil D-5639/2015 vom 15. Oktober 2015 mangels Zahlung des verlangten Kostenvorschusses nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 7. Januar 2016 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch einreichte und um vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wegen seines verschlechterten psychischen Gesundheitszustands ersuchte, dass die Vorinstanz mit undatierter, am 26. April 2016 eröffneter, Verfügung das Wiedererwägungsgesuch abwies, dass sie zur Begründung angab, in Kinshasa seien Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen und entsprechende Medikamente vorhanden, die Beantragung medizinischer Rückkehrhilfe stehe ihm frei, dass sich nicht selten im Moment der Ablehnung des Asylgesuchs ein depressives Zustandsbild bemerkbar mache oder ein solches durch einen negativen Asylentscheid akzentuiert werde, was dem Wegweisungsvollzug jedoch nicht entgegenstehe, dass sie im Übrigen auf die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 11. August 2015 verwies, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen den ablehnenden Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil D-3341/2016 vom 25. August 2016 abwies, dass es die Einschätzung der Vorinstanz zur individuellen Situation und speziell zur Behandelbarkeit der psychischen Erkrankungen stützte, dies auch unter Bezug auf diverse eingereichte Arztberichte, in denen eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, namentlich ein Abstandnehmen von Suizidgedanken, festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 10. Januar 2017 in die DR Kongo zurückkehrte, dass er am 17. September 2019 mit Eingabe seines Rechtsvertreters ein Mehrfachgesuch einreichte, dass er sein Gesuch im Wesentlichen damit begründete, er habe noch während seines ersten Aufenthalts in der Schweiz einen Verein (...) gegründet, mit dem er die Organisation Bundu dia Kongo (BDK), eine religiös-politische Sekte, in der DR Kongo unterstützt habe, dass der Leiter der BDK, Ne Muanda Nsemi, ein bekannter Kritiker des damaligen Präsidenten Joseph Kabila, ihn bei seiner Rückkehr nach Kinshasa im Januar 2017 bei sich untergebracht habe, dass er seinen in der Schweiz gegründeten Verein in Kimpese bei den Behörden habe offiziell anerkennen lassen wollen, was ihm jedoch verwehrt worden sei, dass er wiederholt gegen Kabila demonstriert habe und zweimal inhaftiert worden sei, einmal in Kimpese (am 23. Januar 2017 nach der Demonstration am 15. Januar 2017) und einmal in Kinshasa zusammen mit Ne Muanda Nsemi (am 14. Februar 2017), dass er beide Male aber nach Angriffen demonstrierender BDK-Anhänger auf die Haftgebäude habe entkommen können (24. Januar 2017 und 17. Mai 2017), dass er nach der zweiten Flucht im Mai 2017 nach B._______ ausgereist sei, von dort aber im Januar 2019 wieder in die DR Kongo deportiert, am Flughafen in Kinshasa festgenommen, in der Folge inhaftiert und zu den Vorfällen im Jahr 2017 befragt worden sei, dass er durch Intervention von Ne Muanda Nsemi bei einem Angestellten des kongolesischen Geheimdienstes aus der DR Kongo in die Schweiz habe flüchten können, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 - eröffnet am 9. Oktober 2019 - das Mehrfachgesuch abwies, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. November 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, weiter eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersuchte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 18. November 2019 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung abwies und den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses sowie zur Einreichung von in Aussicht gestellten Arztberichten innert Frist aufforderte und im Übrigen auf Art. 32 Abs. 2 VwVG verwies, dass der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2019 und damit fristgerecht den geforderten Kostenvorschuss zahlte, dass er mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 die Vorinstanz um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten ersuchte, dass die Vorinstanz dem Ersuchen am 6. Dezember 2019 nachkam, unter Ausschluss jener Aktenstücke, die sie als intern beziehungsweise dem Geheimhaltungsinteresse (Art. 27 VwVG) unterliegend qualifizierte, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 einen Arztbericht von Dr. med. C._______ aus der Gemeinschaftspraxis (...) vom selben Tag sowie eine schriftliche Bestätigung eines Arzttermins am 21. Januar 2020 im Neurozentrum des (...) zu den Akten reichte, wonach er unter einer (...) leide und im Neurozentrum weiter behandelt werden solle, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung sich in einer Kritik an der Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Vorinstanz erschöpft, welche nicht formell anzufechten ist, sondern Gegenstand der materiellen Würdigung bildet, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vielmehr vollständig und richtig festgestellt hat und auch keine weiteren formellen Fehler ersichtlich sind, welche eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids rechtfertigen könnten, dass demnach das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz ihren ablehnenden Entscheid damit begründete, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft und daher nicht auf ihre Asylrelevanz zu prüfen, dass seine Angaben im Widerspruch zu den Daten wirklich vorgefallener Ereignisse stünden, so der Verhaftung von Ne Muanda Nsemi (am 4. März 2017 und nicht am 14. Februar 2017) oder der Kundgebung der BDK in Kimpese (am 22. Januar 2017 und nicht am 15. Januar 2017), nach der der Beschwerdeführer das erste Mal verhaftet worden sein solle, dass auch seine Schilderungen der Umstände der Festnahme von ihm und Ne Muanda Nsemi widersprüchlich ausgefallen seien, dass weiter seine Ausführungen zu seinen beiden Inhaftierungen, seiner Deportation von B._______ nach Kinshasa und seiner Flucht vage ausgefallen seien und unbewiesene Parteibehauptungen darstellten, dass seine problemlose Rückkehr in die DR Kongo, sein Kontakt mit Ne Muanda Nsemi sowie sein Versuch zur Anerkennung seines Vereins (...) durch die kongolesischen Behörden angesichts der angespannten Situation zwischen der BDK und der damaligen Regierung anfangs 2017 sowie der möglichen Gefährdung von Anhängern der BDK nicht nachvollziehbar seien, dass schliesslich auch nicht ersichtlich sei, wie Ne Muanda Nsemi als mutmasslich von den kongolesischen Behörden gesuchte Person sich an diese habe wenden und seine Freilassung erwirken können, dass das Gericht nach Prüfung der Akten zum Schluss gelangt, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung mit überzeugender Begründung die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifiziert hat, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden muss, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeschrift keine stichhaltigen Argumente zu entnehmen sind, welche eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten, dass die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers zu den widersprüchlichen Datumsangaben der Verhaftungen nicht verfangen, nachdem sie erst in der Beschwerdeschrift angebracht wurden und insoweit als nachgeschoben zu erachten sind, dass jedenfalls nicht nachvollziehbar erscheint, warum er sich an ein für ihn so einschneidendes Ereignis wie seine (zweite) Verhaftung zusammen mit Ne Muanda Nsemi (4. März 2017) nicht habe erinnern können, dass der Beschwerdeführer überdies nicht darlegte, was in der Zwischenzeit von immerhin knapp drei Wochen zwischen dem Angriff auf die Residenz von Ne Muanda Nsemi (am 14. Februar 2017) und der Verhaftung (am 4. März 2017) passiert sein soll, was die Zweifel an der Erklärung erhärten dürfte, dass auch der Hinweis auf den langen Zeitablauf seit den Ereignissen sowie der Internetverweis auf ein Ereignis am von ihm angegebenen Datum (14. Februar 2017) nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermögen, dass vielmehr der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer versuche die Widersprüche nachträglich plausibel erscheinen zu lassen, dass dies ebenso für die Erklärungen in der Beschwerdeschrift zur ersten Verhaftung gilt, indem der Beschwerdeführer nun auf eine mit einem Internetartikel belegte Demonstration am 22. Januar 2017 verweist und seine Festnahme im Gegensatz zum ursprünglichen Vorbringen auf den Tag nach dieser Demonstration datierte, dass sodann die Beschwerdevorbringen nicht in dem Punkt überzeugen, der Beschwerdeführer habe bei seiner Rückkehr nichts befürchtet, nachdem er bereits einmal aus der DR Kongo wegen - vom SEM als unglaubhaft erachteter - erlittener Verfolgung geflohen sein will (vgl. Entscheid vom 11. August 2015, A17), dass dem auch der erwähnte «appel spirituel» nicht entgegen gehalten werden kann, dass es für die begründete Furcht vor Verfolgung jedenfalls nicht allein darauf ankommt, ob sich im Zeitpunkt seiner Rückkehr Verhaftungen oder Verfolgungen gegen BDK-Anhänger manifestiert hatten, dass schliesslich der Umstand, dass Ne Muanda Nsemi wieder aufgetaucht sei und lebe, für sich nicht die Zweifel ausräumen kann, warum er dem Beschwerdeführer vermittels Kontakten zu den Behörden bei der Flucht habe helfen können, dass die Vorinstanz sich im Rahmen eines Mehrfachgesuchs wie vorliegend der Fall hinsichtlich der im Weiteren zutreffend als unsubstantiiert und unplausibel erachteten Schilderungen zur Haft in Kimpese und Kinshasa im Jahr 2017, zur Deportation von B._______ nach Kinshasa sowie zur Flucht aus der DR Kongo im Jahr 2019 auch nicht gehalten sehen musste, weitere Erklärungen vom Beschwerdeführer einzufordern oder eine Anhörung durchzuführen, dass Mehrfachgesuche nämlich grundsätzlich schriftlich zu begründen sind (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG) und sich eine Anhörung nur aufdrängt, wenn die schriftlich geltend gemachten Vorbringen auf den ersten Blick geeignet erscheinen, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. BVGE 2014/39 E. 7), wovon im Sinne vorstehender Erwägungen nicht auszugehen ist, dass in der Beschwerdeschrift letztlich auch keine ausführlicheren Angaben folgten, welche diese Einschätzung umstossen könnten, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle - einschliesslich medizinische - Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei, dass bereits in der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. August 2015 und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3341/2016 vom 25. August 2016 gegen den ablehnenden Entscheid vom 26. April 2016 die individuellen Gründe gewürdigt wurden, dass dabei auch auf die Vorbringen zur (...) und deren Behandelbarkeit in Kinshasa eingegangen wurde, dass seit der Rechtskraft des erwähnten Urteils ausweislich der Akten keine Umstände hinzugetreten sind, nach denen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Fall des Beschwerdeführers nunmehr zu verneinen wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Mehrfachgesuch trotz erneuter Geltendmachung psychischer Probleme schon bei der Vorinstanz keine neuen Beweismittel einreichte, welche einen anderen Schluss erlaubten, dass er auch auf Beschwerdeebene trotz entsprechender Ankündigung und nach Aufforderung des Gerichts bis dato keine Arztberichte vorgelegt und zu den psychischen Beschwerden nicht weiter ausgeführt hat, dass die nachgereichten medizinischen Dokumente auf die bereits aktenkundige und rechtskräftig beurteilte (...) eingehen, ohne dass eine erhebliche Verschlechterung oder fehlende Behandelbarkeit auszumachen ist, dass demnach der Wegweisungsvollzug auch weiterhin als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 3. Dezember 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Teresia Gordzielik