Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder verliessen ihren letzten Wohn- sitz F._______ (Irak; Autonome Region Kurdistan [ARK]) gemäss eigenen Angaben im Sommer 2020 und gelangten über die Türkei am 19. März 2021 in die Schweiz. Gleichentags ersuchten sie hier um Asyl. Am 30. März 2021 unterzeichneten die Beschwerdeführenden je eine Voll- macht zu Gunsten der Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsu- chende im Bundesasylzentrum Region G._______. Am 1. April 2021 fan- den die Personalienaufnahmen (PA; Protokolle in den SEM-Akten: […] [A] -25/6 [Beschwerdeführer] und A26/9 [Beschwerdeführerin]) statt. Am
26. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer und am 30. Juli 2021 die Be- schwerdeführerin, jeweils in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung, zu den Asylgründen angehört (Anhörung; Protokolle in den SEM-Akten: A76/27 [Beschwerdeführer] und A77/28 [Beschwerdeführerin]). B. B.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei türkischer Staatsange- höriger kurdischer Ethnie und in H._______ (Provinz I._______) geboren, wo er bis ins Jahr (...) gelebt habe. Anschliessend habe er die Schule bis zur Gymnasialstufe in J._______ besucht und sich in der Folge bis 2010 in K._______ aufgehalten. Er habe das (...) der religiösen Gemeinschaft L._______ absolviert und sich zudem an der Universität in K._______ im- matrikuliert, sein Studium in (...) Fachrichtung jedoch nicht abgeschlossen. Stattdessen habe er sich 2010 in den Nordirak begeben, wo er zunächst in M._______ und ab 2012 bis zur Ausreise 2020 in F._______ gelebt habe. Zu Beginn habe er in der ARK für einen (...) als Verkäufer gearbeitet. Später sei er als (...) bei zwei Firmen tätig gewesen, die N._______ gehört hätten; er selber habe keine direkten Kontakte zu dieser Gruppierung gepflegt, al- lerdings Schulen O._______ besucht und später Schüler und Schülerinnen unterrichtet. Zudem habe er Kontakte zu legalen, kurdischen Parteien ge- habt und beispielsweise an deren Kundgebungen teilgenommen. Schliess- lich habe er auch für Freunde, die als Bauherrn tätig gewesen seien, gear- beitet. (...) habe er die Beschwerdeführerin kennengelernt und geheiratet. Aufgrund ihrer irakischer Staatsbürgerschaft habe er über ein Aufenthalts- recht im Nordirak verfügt. Die Beschwerdeführerin gab an, irakisch-türkische Doppelbürgerin und in M._______ geboren zu sein, wo sie bis (...) gelebt habe. Anschliessend
E-5122/2021 Seite 3 habe sie gemeinsam mit ihrem Mann und ihren Kindern bis zu Ihrer Aus- reise in F._______ gelebt. Sie habe die Schule bis zur neunten Klasse be- sucht und ab 2019 bis zur Ausreise einen Laden für (...) betrieben. B.b Zu ihren Asylgründen gab die Beschwerdeführerin an, bereits in ihrer Kindheit sei sie einem Verwandten der zweiten Frau ihres Vaters verspro- chen worden. Im Alter von fünfzehn Jahren sei sie zur Familie ihres Zu- künftigen gebracht worden. Sie habe jedoch nicht dort bleiben wollen, sich mit Öl übergossen und damit gedroht, sich in Brand zu setzten. Es sei zwi- schen den Familien daraufhin zur Übereinkunft gekommen, dass sie ins Haus ihres Vaters ziehen werde. Die Beschwerdeführenden gaben weiter an, nachdem sie sich (...) kennengelernt hätten, habe der Beschwerdefüh- rer zweimal vergeblich versucht, vom Vater der Beschwerdeführerin die Zustimmung zur Heirat zu erhalten. Danach habe der Beschwerdeführer sie entführt und sie seien nach F._______ gezogen. (...) hätten sie erfah- ren, dass die Familie der Beschwerdeführerin ihre Adresse herausgefun- den habe. Wären sie gefunden worden, wären sie alle umgebracht worden. Sie hätten deshalb den Nordirak am (...) gemeinsam mit den drei Kindern verlassen und seien am (...) auf legalem Weg in die Türkei gereist. Am (...) hätten sie die Türkei wiederum auf legalem Weg mit dem Flugzeug in Rich- tung Serbien verlassen und seien von dort weiter über Kroatien und Slo- wenien in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer gab ferner an, (...) sei er auf dem türkischen Kon- sulat in M._______ zwei Stunden lang zu seiner Tätigkeit für eine Firma der N._______ einvernommen worden. Er sei dazu befragt worden, wie er zur O._______ stehe und warum er für deren Firma gearbeitet habe. Er sei auch zu seinem aktuellen Arbeitgeber befragt worden und habe tatsachen- widrig angegeben, er sei erwerbslos. Daraufhin habe er seine Adresse und seinen Arbeitgeber gewechselt. Der Beschwerdeführer gab hinsichtlich sei- nes Heimatstaates Türkei sodann an, er sei dort aufgrund seiner kurdi- schen Ethnie diskriminiert worden. Insbesondere sei er vor seinem Weg- gang in den Nordirak im Jahr 2010 mehrmals von Privatpersonen ermahnt worden, da er auf Kurdisch (...) rezitiert habe. In der Türkei drohe ihm eine Inhaftierung. Zudem würden die gemeinsamen Kinder in der Türkei ausge- grenzt oder sie drohten gar umgebracht zu werden, da sie im Nordirak auf- gewachsen seien.
E-5122/2021 Seite 4 B.c Die Beschwerdeführenden reichten unter anderem ihre türkischen Rei- sepässe im Original sowie die irakischen Identitätsausweise der Beschwer- deführerin, zweier Kinder sowie die Aufenthaltsbewilligung des Beschwer- deführers für die ARK im Original zu den Akten. B.d Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ergibt sich folgendes aus den Akten: Anlässlich des Dublin-Gespräches wies die Beschwerdeführerin auf starke Kopfschmerzen, Schlafstörungen und Alpträume hin, an denen sie nach einem schwierigen Erlebnis in Kroatien leide; sie habe dort auch entspre- chende Medikamente erhalten. Die Kinder, insbesondere der älteste Sohn C._______, zeigten ein zunehmend aggressives Verhalten und litten eben- falls unter Schlafproblemen. Anlässlich der Anhörung gab die Beschwerde- führerin zudem an, sie sei wegen der starken Beeinträchtigung (...) ärztlich untersucht worden. Eine Therapie sei jedoch nicht möglich. Sie habe seit acht Jahren psychische Probleme und vor fünf oder sechs Jahren einen Suizidversuch unternommen. Deswegen sei sie bereits in der ARK einmal im Monat in F._______ in ärztlicher Behandlung gewesen. Verglichen mit früher gehe es ihr aktuell besser. Der gesundheitliche Zustand der drei Kin- der sei früher gut gewesen. Alle drei litten aber nun unter den Erlebnissen auf der Flucht (vgl. A77, F19 f.). Gemäss Konsultationsbericht der MedZentrum AG vom 28. April 2021 (A40/3) fühle sich die Beschwerdeführerin schnell gereizt sowie wütend und schlafe schlecht. Sie fürchte sich zudem vor der Polizei und einem allfälligen Gefängnisaufenthalt. Ihr wurde die Diagnose einer mittelgradi- gen reaktiven Depression, Eisenmangelanämie und Vitamin D-Mangel ge- stellt. Im Rahmen einer Abklärung des Kompetenzzentrums Trauma und Migration vom 4. Mai 2021 (A47/3) berichtete die Beschwerdeführerin zum früheren Suizidversuch im Heimatstaat. Sie verwies auch erneut auf die schwierigen Erlebnisse auf der Flucht. Die psychischen Auffälligkeiten ihrer Kinder belasteten sie zusätzlich. Die zuständige Ärztin diagnostizierte eine reaktive Depression (ICD-10: F32.2) sowie eine posttraumatische Belas- tungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1). Gemäss ärztlichem Schreiben vom
31. Mai 2021 (Brief in den Akten: […]-65/2, nachfolgend A65) wurde bei der Beschwerdeführerin sodann eine seit frühster Kindheit bestehende (...) festgestellt. Mit Schreiben vom 3. Juni 2021 beauftrage das SEM Dr. med. P._______ vom MedZentrum Q._______ AG mit der Erstellung ärztlicher Berichte zur
E-5122/2021 Seite 5 Beschwerdeführerin sowie zu den drei Kindern. In den entsprechenden Be- funden (A66/5 [Beschwerdeführerin], A67/3 [C._______], A68/3 [D._______] sowie A69/3 [E._______]) wird hinsichtlich der Beschwerde- führerin die Diagnose einer reaktiven Depression (ICD-10: F32.2) sowie einer PTBS bestätigt. Für C._______ wird ebenfalls die Diagnose einer PTBS (ICD-10: F43.1) festgehalten und für D._______ und E._______ je- weils die Diagnose einer Anpassungstörung (ICD-10: F43.2). C. Am 3. August 2021 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren und am Tag darauf dem Kanton G._______ zugeteilt. Am 24. Au- gust 2021 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. D. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg- weisungsvollzug an. E. Die Beschwerdeführenden gelangten mit Beschwerde vom 23. November 2021, handelnd durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter, an das Bun- desverwaltungsgericht. Sie beantragen, die Verfügung des SEM vom
27. Oktober 2021 sei in den Dispositivpunkten 4, 5 und 6 aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses, sowie um Einsetzung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. F. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 reichte der Rechtsvertreter einen wei- teren ärztlichen Bericht von Dr. med. R._______, Kompetenzzentrum Trauma und Migration (undatiert) hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu den Akten. Darin werden die Diagnosen einer reaktiven Depression und einer PTBS bestätigt. Für den Fall eines Weg- weisungsvollzugs äussere die Beschwerdeführerin Gedanken an einen er- weiterten Suizid.
E-5122/2021 Seite 6
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsyG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
E. 1.4 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Beschwerdeführenden hätten die geltend gemachten Asylgründe teilweise nicht glaubhaft machen können, teilweise seien sie nicht asylrelevant. We- der in Bezug auf die Türkei noch auf den Nordirak hätten sie begründete Furcht vor Verfolgung. Hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigen- schaft, der Ablehnung des Asylgesuches sowie der Anordnung der Weg- weisung (Dispositivziffern 1 bis 3) ist die SEM-Verfügung vom 27. Oktober 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Resultierend sind nur die Dispositivziffern 4 bis 6 der angefochtenen Verfügung (Anordnung des Vollzugs der Wegweisung) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AIG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5). Entsprechend kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Miss- brauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange- messenheit gerügt werden.
E. 3.1 Das SEM führt zur Begründung des angeordneten Wegweisungsvoll- zugs aus, es lägen keine entsprechenden Hindernisse vor. Insbesondere
E-5122/2021 Seite 7 sprächen weder die in der Türkei noch die im Nordirak herrschende poli- tische Situation gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerde- führenden in diese Staaten. Auch nach der Niederschlagung des Militär- putschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne des AIG. Die Konflikt- lage im Nordirak zeichne sich zwar durch eine grosse Volatilität und Dyna- mik aus, dennoch sei sie um ein Vielfaches stabiler, als in den restlichen Gebieten des Iraks. Die Auswirkungen der Fluchtbewegungen nach der Ausbreitung des sogenannten Islamischen Staates (IS) auf die Sicherheits- und Versorgungslage der einheimischen kurdischen Bevölkerung sei nicht derart gravierend, um generell von einer konkreten Gefährdung auszu- gehen. Ausserdem sei der Krieg gegen den IS von der irakischen Regie- rung inzwischen als beendet erklärt worden. Auch wenn nach wie vor das Risiko von terroristischen Anschlägen bestehe und sich die wirtschaft- liche Lage im Nachgang des Unabhängigkeitsreferendums vom 25. Sep- tember 2017 sowie aufgrund der Ereignisse in der Region verschärft und teilweise zu Protesten in der Bevölkerung geführt habe, herrsche in der ARK insgesamt keine Situation allgemeiner Gewalt. Zwar komme es in Tei- len der ARK immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Beteiligung ausländischer Streitkräfte, jedoch sei die Zahl der (Todes-)Op- fer unter der Zivilbevölkerung aufgrund von sicherheitsrelevanten Vor- fällen verschiedenen Ursprungs in der ARK insgesamt als gering einzustu- fen und die Sicherheitslage gelte weiterhin als relativ stabil. Vor diesem Hintergrund sei der Wegweisungsvollzug in die ARK grundsätzlich als zu- mutbar zu bewerten. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit der Weg- weisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts (m.H.a. Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7. und u.a. die Urteile E-2036/2016 vom 21. November 2018, D-3669/2019 vom 14. Oktober 2019 und E-209/2017 vom 26. November 2019). Weiter erwägt das SEM, die Beschwerdeführerin sowie die drei gemeinsa- men Kinder verfügten über die iraktisch-türkische Doppelbürgerschaft. Der Beschwerdeführer könne sich als Ehegatte der Beschwerdeführerin legal im Irak aufhalten. Entsprechend sei den Beschwerdeführenden sowohl in der Türkei als auch im Irak ein geregelter Aufenthalt möglich. Die Vorbrin- gen, die irakischen Behörden könnten die Identitätspapiere der Kinder für ungültig erklären und es wäre ihnen unmöglich, die von den irakischen Be- hörden verlangten Formalitäten im Zusammenhang mit den Identitätspa- pieren der Kinder zu erfüllen, seien unbegründet.
E-5122/2021 Seite 8 Der Beschwerdeführer stamme ursprünglich aus der Türkei. Er sei gesund, im erwerbsfähigen Alter, verfüge über eine Ausbildung als (...) und eine breite Berufserfahrung. Zudem bestehe ein soziales Netz, auf dessen Un- terstützung er bei einer Rückkehr zählen könne. Die Beschwerdeführerin ihrerseits sei schulisch gebildet und habe bis zur Ausreise einen eigenen Laden geführt. Sie habe Familie und mehrere Verwandte im Irak. Dass sie keinen Kontakt zur Familie pflege könne vor dem Hintergrund, dass die Ausreisegründe unglaubhaft seien nicht geglaubt werden. Somit sei davon auszugehen, sie könne bei einer Rückkehr auf familiäre Unterstützung zäh- len, sollte dies nötig sein. Die Beschwerdeführerin sei zwar in der ARK so- zialisiert worden, aufgrund ihrer beruflichen Voraussetzungen sei jedoch auch eine wirtschaftliche Reintegration in der Türkei möglich. Die Kinder befänden sich in einem Alter, welches ihnen ortsunabhängig eine rasche Integration erlaube. Dadurch stehe der Umstand, dass sie nie in der Türkei gelebt hätten, einem Wegweisungsvollzug dorthin ebenfalls nicht entge- gen. Gemäss den ärztlichen Berichten sei die (...)beeinträchtigung der Be- schwerdeführerin nicht therapierbar. Unter ihren psychischen Problemen leide sie bereits seit acht Jahren und sie werde diesbezüglich medikamen- tös behandelt. Gemäss eigenen Angaben sei sie bereits in der ARK des- wegen in Behandlung gewesen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts gelte die medizinische Grundversorgung in der ARK zu- dem als sichergestellt (m.H.a. BVGer-Urteil D-1927/2019 vom 23. Mai 2019, E. 8.4.3, D-3492/2019 vom 24. Juli 2019, E. 6.3, D-6464/2018 vom
26. Februar 2020, E. 10.2.4, D-1090/2019 vom 30. März 2020, E. 6.3.2). Dies umfasse auch die adäquate Behandlung psychischer Erkrankungen und gelte ebenfalls hinsichtlich der gemeinsamen Kinder. In der Türkei sei eine Behandlung psychischer Erkrankungen ebenfalls sichergestellt. Somit sei ein Wegweisungsvollzug sowohl in die ARK als auch in die Türkei auch unter medizinischen Gesichtspunkten zumutbar.
E. 3.2 In der Beschwerde wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes die Rückkehr namentlich für Familien mit Kindern in die ARK problematisch sein könne, da oft weder ein ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht stehen würden. Für die Zumutbarkeit des Vollzugs solcher Perso- nen seien begünstigende individuelle Faktoren nötig, was insbesondere ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz umfasse (m.H.a. BVGE 2008/5, E. 7.5.8; bestätigt in Referenzurteil des BVGer, a.a.O. E. 7.4.5). Über ein
E-5122/2021 Seite 9 solches verfügte die Beschwerdeführerin in der ARK aufgrund der Um- stände rund um die versuchte Zwangsverheiratung gerade nicht und es bestehe seit 2012 kein Kontakt mehr zu ihrer Familie. Die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführenden seien sehr wohl glaubhaft (m.H.a. A77, F42, F59, F67, F119 sowie A76 F104, F139–F142). Selbst wenn von deren Unglaubhaftigkeit ausgegangen würde, bestünden keinerlei Hin- weise darauf, dass die Familie der Beschwerdeführerin die Beschwerde- führenden im Falle einer Rückkehr in die ARK unterstützen würde. Ohne solche begünstigenden individuellen Faktoren sei ein Wegweisungsvollzug in die ARK gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zumutbar. Sodann reiche eine rein medikamentöse Behandlung der Beschwerdefüh- rerin nicht aus, um deren psychische Beschwerden erfolgreich zu therapie- ren. Sie benötige eine fokussierte mehrmonatige Gesprächstherapie an ei- nem sicheren Ort. In gleicher Weise seien die psychischen Auffälligkeiten der drei Kinder durch Beziehungsaufbau, Stabilisierung und einer an- schliessenden kindergerechten mehrmonatigen Traumatherapie zu behan- deln. In der ARK stehe einem enormen Bedarf an psychologischer Behand- lung ein stark überlastetes Gesundheitssystem gegenüber (m.H.a. Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 09.02.2017 zu Irak: Be- handlung von PTBS in der KRG-Region, S. 1 f., Irak: Psychiatrische Ver- sorgung in F._______, SFH-Themenpapier vom 13.05.2020, S. 4, 5, 7, 8). Bereits vor der Ausreise aus der ARK sei eine intensive Behandlung der Beschwerdeführerin trotz ihrer Suizidalität nicht möglich gewesen. Diese Situation habe sich auch im heutigen Zeitpunkt nicht verbessert. In gleicher Weise entsprächen die Behandlungsmöglichkeiten in der ARK für die drei Kindern nicht der nötigen kindgerechten Traumatherapie. Im Falle eines Vollzugs der Wegweisung dürfte sich der psychische Gesundheitszustand der drei Kinder verschlechtern. Bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens sei festgestellt worden, die Behandlungsmöglichkeiten in Kroatien würden weder dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch jenem der drei Kinder gerecht werden. Inwiefern die Behandlungsmöglichkeiten in der ARK besser als jene im EU-Land Kroatien sein sollten, sei nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung in die Türkei sei anzumerken, dass weder die Beschwerdeführerin noch die gemeinsamen Kinder die dor- tige Landessprache beherrschten und sie nie dort gelebt hätten. Der Weg- weisungsvollzug in die Türkei widerspräche somit diametral dem Kindes- wohl und käme einer kompletten Entwurzelung der Familie gleich. Zudem sei davon auszugehen, dass eine adäquate psychologische Therapie auch
E-5122/2021 Seite 10 in der Türkei nicht zur Verfügung stehe. Eine Verschlechterung des Ge- sundheitszustands der Beschwerdeführerin und der drei Kinder wäre zu erwarten.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 4.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlings- rechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 Flüchtlingskonvention und Art. 5 Abs. 1 AsylG). Zudem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (men- schenrechtliches Refoulementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des UN-Anti-Folterausschus- ses liegt eine Verletzung des menschenrechtlichen Rückschiebungsver- bots vor, wenn die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") dafür nachweisen oder glaubhaft machen können, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohten (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
E. 4.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot findet vorliegend keine Anwendung, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht
E-5122/2021 Seite 11 erfüllen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Weder die allgemeine Men- schenrechtssituation in der ARK noch jene in der Türkei lassen den Weg- weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen (vgl. das Referenzurteil des BVGer, a.a.O., E. 6.3, m.H. sowie unter vielen das Urteil des BVGer E-4484/2021 vom 22. Februar 2022 E. 8.3 m.w.H. [Nord- irak] und ebenfalls unter vielen das Urteil des BVGer E-4609/2021 vom
17. März 2022 E. 8.3.2 [Türkei]). Hinsichtlich eines allfälligen Risikos der Selbst- respektive Fremdgefähr- dung seitens der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Ab- stand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Um- setzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2 m.H.). Allfälligen suizidalen Tendenzen wäre daher mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugs- organisation Rechnung zu tragen.
E. 4.2.3 Zusammenfassend hat das SEM den Vollzug der Wegweisung zu- treffend als sowohl im Sinne der flüchtlingsrechtlichen als auch der men- schenrechtlichen Bestimmungen für zulässig erachtet.
E. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 4.3.1 Die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Nordirak ist anerkann- termassen volatil. Im bereits mehrfach genannten Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) bestätigte das Bun- desverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen des Nordiraks. Es hielt dabei Folgendes fest: In den vier Provinzen der ARK
– das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet – sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von
E-5122/2021 Seite 12 Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gül- tigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem ARK- Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwend- bar. Besonderes Gewicht ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene («Internally Displaced Per- sons» [IDPs]) allerdings dem Vorliegen begünstigender individueller Fak- toren beizumessen (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-2775/2020 vom 8. Juli 2020 E. 8.3.2; D-787/2020 vom 17. April 2020 E. 7.3; D-7151/2018 vom
25. Februar 2020 E. 7.4.4, m.w.H.; E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1; D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2; BVGE 2008/5 E. 7.5). Vorausgesetzt wird insbesondere, dass die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Be- ziehungen abhängt. Unter Beachtung der genannten Grundsätze qualifi- ziert das Gericht auch den Vollzug der Wegweisung von Familien mit Kin- dern in die ARK nicht als grundsätzlich unzumutbar (vgl. das Urteile BVGer E-4484/2021 E. 8.4.1 und E-7174/2018 vom 14. Februar 2020 E. 8.3.5 mit Hinweisen auf entsprechende Entscheide).
E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer lebte und arbeitete bis zur Ausreise während zehn Jahren im Nordirak, zuerst für zwei Jahre in M._______, der Haupt- stadt der ARK, nach seiner Heirat zusammen mit seiner Ehefrau in der Pro- vinzhauptstadt F._______. Die Beschwerdeführerin wurde ihrerseits in M._______ geboren und lebte stets dort, bis sie mit ihrem Ehemann 2012 in die Grossstadt F._______ umzog, wo die drei Kinder geboren wurden und die ersten Lebensjahre verbrachten. Es gibt keinen Grund anzuneh- men, die Beschwerdeführenden wären – nach einer nur knapp zwei Jahre dauernden Abwesenheit – nicht in der Lage, in der ARK wieder Fuss zu fassen, sowohl in sozialer, als auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Dies insbe- sondere auch aufgrund ihrer guten Bildung und beruflichen Erfahrung (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III, Punkt 2 sowie oben E. 3.1.3). Entgegen ihrer Vorbringen in der Beschwerde und entsprechend den Er- wägungen des SEM gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, glaubhaft zu machen, es bestehe ein vollständiger Bruch mit der Familie der Be- schwerdeführerin in der ARK und sie hätten auch keine sonstigen engeren
E-5122/2021 Seite 13 sozialen Bindungen dorthin. Die Beschwerdeführenden beharren auf Be- schwerdestufe pauschal darauf, dass ihre Sachverhaltsschilderungen aus- führlich, präzise und übereinstimmend und dementsprechend glaubhaft seien, ohne entscheidenden Einwände gegen die Argumentation des SEM hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit der Asylgründe – und damit das Fehlen familiärer Beziehungen – vorzubringen. Selbst wenn gewisse familiäre Zer- würfnisse zwischen den Beschwerdeführerenden einerseits und der Fami- lie der Beschwerdeführerin andererseits bestünden, ist keineswegs von ei- ner familiären und/oder gesellschaftlichen Isolation der Familie auszuge- hen. So pflegte die Beschwerdeführerin Kontakt zu einer Verwandten (S.), mit welcher sie befreundet gewesen sei (A77, F123–F125). Auch lebten zwei Onkel und zwei Tanten der Beschwerdeführerin in M._______ (A77, F68f.). Zudem betrieben die Beschwerdeführenden in F._______ seit 2019 bis zu ihrer Ausreise einen eigenen Laden und lebten seit (...), für insge- samt drei Jahre, in einem von ihnen erbauten Haus (A76, F33, F42–F44, F103f. sowie A77, F83, F119, F190). Der Beschwerdeführer ging verschie- denen Erwerbstätigkeiten nach. Aus diesen Lebensumständen ergeben sich zahlreiche gesellschaftliche Vernetzungen und Kontakte. Soweit in der Beschwerde die Möglichkeit eines legalen Aufenthalts im Nordirak angezweifelt wird, ist vollumfänglich auf die diesbezügliche Erwä- gung in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (ebd. Ziff. III, S. 12). Ein subjektiv als übermässig empfundener administrativer Aufwand, wie er von den Beschwerdeführenden vorgebracht wird, ist nicht relevant (vgl. ebd. Ziff. III, Punkt 2 sowie oben E. 3.1.3).
E. 4.3.3 Auch die medizinischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sowie jene der gemeinsamen drei Kinder stehen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Auf die Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstan- ter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Be- handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht oder kein Zugang mög- lich ist und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein- trächtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini- sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög- lich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.).
E-5122/2021 Seite 14 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin bestan- den teilweise bereits im Heimatstaat und wurden dort auch behandelt. In- zwischen haben sich schwierige Erlebnisse auf der Flucht belastend aus- gewirkt; davon sind auch die Kinder betroffen. Diese Belastungen sollen nicht relativiert werden. Dennoch vermögen sie nicht eine konkrete Gefähr- dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu begründen. Zu Recht verweist das SEM darauf, die medizinische Grundversorgung in der ARK gelte als si- chergestellt, was im Übrigen bereits dadurch bestätig wird, dass die Be- schwerdeführerin auch vor der Ausreise über mehrere Jahre hinweg in ent- sprechender Behandlung war (A77, F13 ff.). Es gibt keinen Grund anzu- nehmen, die Beschwerdeführerin könnte nicht wieder Zugang zu dieser Behandlung finden. Dasselbe gilt hinsichtlich der Kinder, sollten sie auf eine Behandlung angewiesen sein.
E. 4.3.4 Auch in Berücksichtigung der übrigen Aspekte des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) ergibt sich kein Vollzugshindernis (vgl. die zu beachten- den Kriterien in BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2). Bei der Ein- reise war C._______ (...), D._______ (...) und E._______ (...) Jahre alt. Damit sind alle Kinder noch stark im Kreis der Kernfamilie verwurzelt und von der Lebenswirklichkeit ihrer Eltern geprägt. Die Familie hält sich ge- rade ein Jahr lang in der Schweiz auf, offensichtlich hat noch keine beson- dere Verwurzelung stattfinden können. Dies gilt insbesondere auch für die Eltern, die engsten Bezugspersonen der Kinder. Eine gemeinsame Rück- kehr der Familie in den Herkunfts- respektive Heimatstaat, und damit in das kulturell, sozial und sprachlich vertraute Lebensumfeld, erweist sich demnach nicht als unzumutbar, zumal auch davon ausgegangen werden darf, die Kinder könnten dort ordnungsgemäss eingeschult werden.
E. 4.3.5 Auch die Rückkehr der Familie in den Heimatstaat aller Familienmit- glieder, die Türkei, erachtet das SEM zutreffend als zumutbar. Dabei ist insbesondere an die Grossstadt K._______ zu denken. Der Beschwerde- führer hat dort mehrere Jahre gelebt und Ausbildungen absolviert. Ferner leben dort Verwandte (A76, F50–F53). Er pflegte bei seinen früheren Tä- tigkeiten regen Kontakt zu unterschiedlichen Personenkreisen und war ge- sellschaftlich aktiv (A76, F68, F103). Somit ist auch vom Bestehen sozialer Strukturen für die Beschwerdeführenden in der Türkei auszugehen. Zudem ergeben sich auch hinsichtlich der medizinischen Versorgungssituation in der Türkei keine Hinweise für eine konkrete Gefährdung. Zwar dürfte eine Rückkehr der Familie in die Türkei vergleichsweise schwieriger sein, weil, wie die Beschwerdeführenden einbringen, die Beschwerdeführerin und die Kinder die Sprache nicht sprächen. Dies führt allerdings offensichtlich noch
E-5122/2021 Seite 15 nicht zur Annahme einer konkreten Gefährdung. Zum einen spricht der Ehemann und Vater Türkisch und es ist zum anderen ohne Weiteres davon auszugehen, die Beschwerdeführerin und die Kinder könnten die Sprache erlernen, ganz abgesehen davon, dass in K._______ zahlreiche Personen kurdischer Ethnie und Sprache leben. Hinsichtlich des Kindeswohls ist voll- umfänglich auf das oben (E. 4.3.4) Gesagte zu verweisen.
E. 4.3.6 Zusammenfassend ergibt eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände, dass der Vollzug der Wegweisung in die ARK oder in die Türkei nicht zu einer existenziellen Gefährdung der Beschwerdeführerenden im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG führt. Zu Recht hat das SEM diesen als zu- mutbar erachtet.
E. 4.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 4.5 Insgesamt hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufi- gen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist aber gutzuheissen. Sie sind als bedürftig zu betrachten und die Beschwerdebegehren können nicht als aussichtslos im Sinne dieser Be- stimmung betrachtet werden. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist entsprechend zu verzichten.
E. 6.2 Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheis- sen wird, ist auch jenes um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen. Der mandatierte Rechtsvertreter erfüllt die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 vom
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E. 11 August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und ist antragsgemäss als amtli- cher Rechtsbeistand einzusetzen. Es wurde keine Kostennote zu den Ak- ten gereicht. Auf eine Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen las- sen (Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei für die amtliche Verbeiständung bei nicht anwaltlicher Vertretung praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– auszugehen ist. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) in der Höhe von Fr. 600.– (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und Herr lic. iur. Okan Manav als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 600.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Bescherdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5122/2021 Urteil vom 6. April 2022 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...) und E._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Okan Manav,Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung;Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder verliessen ihren letzten Wohnsitz F._______ (Irak; Autonome Region Kurdistan [ARK]) gemäss eigenen Angaben im Sommer 2020 und gelangten über die Türkei am 19. März 2021 in die Schweiz. Gleichentags ersuchten sie hier um Asyl. Am 30. März 2021 unterzeichneten die Beschwerdeführenden je eine Vollmacht zu Gunsten der Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region G._______. Am 1. April 2021 fanden die Personalienaufnahmen (PA; Protokolle in den SEM-Akten: [...] [A] -25/6 [Beschwerdeführer] und A26/9 [Beschwerdeführerin]) statt. Am 26. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer und am 30. Juli 2021 die Beschwerdeführerin, jeweils in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung, zu den Asylgründen angehört (Anhörung; Protokolle in den SEM-Akten: A76/27 [Beschwerdeführer] und A77/28 [Beschwerdeführerin]). B. B.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in H._______ (Provinz I._______) geboren, wo er bis ins Jahr (...) gelebt habe. Anschliessend habe er die Schule bis zur Gymnasialstufe in J._______ besucht und sich in der Folge bis 2010 in K._______ aufgehalten. Er habe das (...) der religiösen Gemeinschaft L._______ absolviert und sich zudem an der Universität in K._______ immatrikuliert, sein Studium in (...) Fachrichtung jedoch nicht abgeschlossen. Stattdessen habe er sich 2010 in den Nordirak begeben, wo er zunächst in M._______ und ab 2012 bis zur Ausreise 2020 in F._______ gelebt habe. Zu Beginn habe er in der ARK für einen (...) als Verkäufer gearbeitet. Später sei er als (...) bei zwei Firmen tätig gewesen, die N._______ gehört hätten; er selber habe keine direkten Kontakte zu dieser Gruppierung gepflegt, allerdings Schulen O._______ besucht und später Schüler und Schülerinnen unterrichtet. Zudem habe er Kontakte zu legalen, kurdischen Parteien gehabt und beispielsweise an deren Kundgebungen teilgenommen. Schliesslich habe er auch für Freunde, die als Bauherrn tätig gewesen seien, gearbeitet. (...) habe er die Beschwerdeführerin kennengelernt und geheiratet. Aufgrund ihrer irakischer Staatsbürgerschaft habe er über ein Aufenthaltsrecht im Nordirak verfügt. Die Beschwerdeführerin gab an, irakisch-türkische Doppelbürgerin und in M._______ geboren zu sein, wo sie bis (...) gelebt habe. Anschliessend habe sie gemeinsam mit ihrem Mann und ihren Kindern bis zu Ihrer Ausreise in F._______ gelebt. Sie habe die Schule bis zur neunten Klasse besucht und ab 2019 bis zur Ausreise einen Laden für (...) betrieben. B.b Zu ihren Asylgründen gab die Beschwerdeführerin an, bereits in ihrer Kindheit sei sie einem Verwandten der zweiten Frau ihres Vaters versprochen worden. Im Alter von fünfzehn Jahren sei sie zur Familie ihres Zukünftigen gebracht worden. Sie habe jedoch nicht dort bleiben wollen, sich mit Öl übergossen und damit gedroht, sich in Brand zu setzten. Es sei zwischen den Familien daraufhin zur Übereinkunft gekommen, dass sie ins Haus ihres Vaters ziehen werde. Die Beschwerdeführenden gaben weiter an, nachdem sie sich (...) kennengelernt hätten, habe der Beschwerdeführer zweimal vergeblich versucht, vom Vater der Beschwerdeführerin die Zustimmung zur Heirat zu erhalten. Danach habe der Beschwerdeführer sie entführt und sie seien nach F._______ gezogen. (...) hätten sie erfahren, dass die Familie der Beschwerdeführerin ihre Adresse herausgefunden habe. Wären sie gefunden worden, wären sie alle umgebracht worden. Sie hätten deshalb den Nordirak am (...) gemeinsam mit den drei Kindern verlassen und seien am (...) auf legalem Weg in die Türkei gereist. Am (...) hätten sie die Türkei wiederum auf legalem Weg mit dem Flugzeug in Richtung Serbien verlassen und seien von dort weiter über Kroatien und Slowenien in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer gab ferner an, (...) sei er auf dem türkischen Konsulat in M._______ zwei Stunden lang zu seiner Tätigkeit für eine Firma der N._______ einvernommen worden. Er sei dazu befragt worden, wie er zur O._______ stehe und warum er für deren Firma gearbeitet habe. Er sei auch zu seinem aktuellen Arbeitgeber befragt worden und habe tatsachenwidrig angegeben, er sei erwerbslos. Daraufhin habe er seine Adresse und seinen Arbeitgeber gewechselt. Der Beschwerdeführer gab hinsichtlich seines Heimatstaates Türkei sodann an, er sei dort aufgrund seiner kurdischen Ethnie diskriminiert worden. Insbesondere sei er vor seinem Weggang in den Nordirak im Jahr 2010 mehrmals von Privatpersonen ermahnt worden, da er auf Kurdisch (...) rezitiert habe. In der Türkei drohe ihm eine Inhaftierung. Zudem würden die gemeinsamen Kinder in der Türkei ausgegrenzt oder sie drohten gar umgebracht zu werden, da sie im Nordirak aufgewachsen seien. B.c Die Beschwerdeführenden reichten unter anderem ihre türkischen Reisepässe im Original sowie die irakischen Identitätsausweise der Beschwerdeführerin, zweier Kinder sowie die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers für die ARK im Original zu den Akten. B.d Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ergibt sich folgendes aus den Akten: Anlässlich des Dublin-Gespräches wies die Beschwerdeführerin auf starke Kopfschmerzen, Schlafstörungen und Alpträume hin, an denen sie nach einem schwierigen Erlebnis in Kroatien leide; sie habe dort auch entsprechende Medikamente erhalten. Die Kinder, insbesondere der älteste Sohn C._______, zeigten ein zunehmend aggressives Verhalten und litten ebenfalls unter Schlafproblemen. Anlässlich der Anhörung gab die Beschwerdeführerin zudem an, sie sei wegen der starken Beeinträchtigung (...) ärztlich untersucht worden. Eine Therapie sei jedoch nicht möglich. Sie habe seit acht Jahren psychische Probleme und vor fünf oder sechs Jahren einen Suizidversuch unternommen. Deswegen sei sie bereits in der ARK einmal im Monat in F._______ in ärztlicher Behandlung gewesen. Verglichen mit früher gehe es ihr aktuell besser. Der gesundheitliche Zustand der drei Kinder sei früher gut gewesen. Alle drei litten aber nun unter den Erlebnissen auf der Flucht (vgl. A77, F19 f.). Gemäss Konsultationsbericht der MedZentrum AG vom 28. April 2021 (A40/3) fühle sich die Beschwerdeführerin schnell gereizt sowie wütend und schlafe schlecht. Sie fürchte sich zudem vor der Polizei und einem allfälligen Gefängnisaufenthalt. Ihr wurde die Diagnose einer mittelgradigen reaktiven Depression, Eisenmangelanämie und Vitamin D-Mangel gestellt. Im Rahmen einer Abklärung des Kompetenzzentrums Trauma und Migration vom 4. Mai 2021 (A47/3) berichtete die Beschwerdeführerin zum früheren Suizidversuch im Heimatstaat. Sie verwies auch erneut auf die schwierigen Erlebnisse auf der Flucht. Die psychischen Auffälligkeiten ihrer Kinder belasteten sie zusätzlich. Die zuständige Ärztin diagnostizierte eine reaktive Depression (ICD-10: F32.2) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1). Gemäss ärztlichem Schreiben vom 31. Mai 2021 (Brief in den Akten: [...]-65/2, nachfolgend A65) wurde bei der Beschwerdeführerin sodann eine seit frühster Kindheit bestehende (...) festgestellt. Mit Schreiben vom 3. Juni 2021 beauftrage das SEM Dr. med. P._______ vom MedZentrum Q._______ AG mit der Erstellung ärztlicher Berichte zur Beschwerdeführerin sowie zu den drei Kindern. In den entsprechenden Befunden (A66/5 [Beschwerdeführerin], A67/3 [C._______], A68/3 [D._______] sowie A69/3 [E._______]) wird hinsichtlich der Beschwerdeführerin die Diagnose einer reaktiven Depression (ICD-10: F32.2) sowie einer PTBS bestätigt. Für C._______ wird ebenfalls die Diagnose einer PTBS (ICD-10: F43.1) festgehalten und für D._______ und E._______ jeweils die Diagnose einer Anpassungstörung (ICD-10: F43.2). C. Am 3. August 2021 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren und am Tag darauf dem Kanton G._______ zugeteilt. Am 24. August 2021 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. D. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Die Beschwerdeführenden gelangten mit Beschwerde vom 23. November 2021, handelnd durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter, an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2021 sei in den Dispositivpunkten 4, 5 und 6 aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Einsetzung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. F. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 reichte der Rechtsvertreter einen weiteren ärztlichen Bericht von Dr. med. R._______, Kompetenzzentrum Trauma und Migration (undatiert) hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu den Akten. Darin werden die Diagnosen einer reaktiven Depression und einer PTBS bestätigt. Für den Fall eines Wegweisungsvollzugs äussere die Beschwerdeführerin Gedanken an einen erweiterten Suizid. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsyG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 1.4 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Beschwerdeführenden hätten die geltend gemachten Asylgründe teilweise nicht glaubhaft machen können, teilweise seien sie nicht asylrelevant. Weder in Bezug auf die Türkei noch auf den Nordirak hätten sie begründete Furcht vor Verfolgung. Hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asylgesuches sowie der Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffern 1 bis 3) ist die SEM-Verfügung vom 27. Oktober 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Resultierend sind nur die Dispositivziffern 4 bis 6 der angefochtenen Verfügung (Anordnung des Vollzugs der Wegweisung) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AIG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5). Entsprechend kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden. 3. 3.1 Das SEM führt zur Begründung des angeordneten Wegweisungsvollzugs aus, es lägen keine entsprechenden Hindernisse vor. Insbesondere sprächen weder die in der Türkei noch die im Nordirak herrschende poli-tische Situation gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in diese Staaten. Auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne des AIG. Die Konfliktlage im Nordirak zeichne sich zwar durch eine grosse Volatilität und Dynamik aus, dennoch sei sie um ein Vielfaches stabiler, als in den restlichen Gebieten des Iraks. Die Auswirkungen der Fluchtbewegungen nach der Ausbreitung des sogenannten Islamischen Staates (IS) auf die Sicherheits- und Versorgungslage der einheimischen kurdischen Bevölkerung sei nicht derart gravierend, um generell von einer konkreten Gefährdung auszu-gehen. Ausserdem sei der Krieg gegen den IS von der irakischen Regierung inzwischen als beendet erklärt worden. Auch wenn nach wie vor das Risiko von terroristischen Anschlägen bestehe und sich die wirtschaftliche Lage im Nachgang des Unabhängigkeitsreferendums vom 25. September 2017 sowie aufgrund der Ereignisse in der Region verschärft und teilweise zu Protesten in der Bevölkerung geführt habe, herrsche in der ARK insgesamt keine Situation allgemeiner Gewalt. Zwar komme es in Teilen der ARK immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Beteiligung ausländischer Streitkräfte, jedoch sei die Zahl der (Todes-)Opfer unter der Zivilbevölkerung aufgrund von sicherheitsrelevanten Vor-fällen verschiedenen Ursprungs in der ARK insgesamt als gering einzustufen und die Sicherheitslage gelte weiterhin als relativ stabil. Vor diesem Hintergrund sei der Wegweisungsvollzug in die ARK grundsätzlich als zumutbar zu bewerten. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts (m.H.a. Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7. und u.a. die Urteile E-2036/2016 vom 21. November 2018, D-3669/2019 vom 14. Oktober 2019 und E-209/2017 vom 26. November 2019). Weiter erwägt das SEM, die Beschwerdeführerin sowie die drei gemeinsamen Kinder verfügten über die iraktisch-türkische Doppelbürgerschaft. Der Beschwerdeführer könne sich als Ehegatte der Beschwerdeführerin legal im Irak aufhalten. Entsprechend sei den Beschwerdeführenden sowohl in der Türkei als auch im Irak ein geregelter Aufenthalt möglich. Die Vorbringen, die irakischen Behörden könnten die Identitätspapiere der Kinder für ungültig erklären und es wäre ihnen unmöglich, die von den irakischen Behörden verlangten Formalitäten im Zusammenhang mit den Identitätspapieren der Kinder zu erfüllen, seien unbegründet. Der Beschwerdeführer stamme ursprünglich aus der Türkei. Er sei gesund, im erwerbsfähigen Alter, verfüge über eine Ausbildung als (...) und eine breite Berufserfahrung. Zudem bestehe ein soziales Netz, auf dessen Unterstützung er bei einer Rückkehr zählen könne. Die Beschwerdeführerin ihrerseits sei schulisch gebildet und habe bis zur Ausreise einen eigenen Laden geführt. Sie habe Familie und mehrere Verwandte im Irak. Dass sie keinen Kontakt zur Familie pflege könne vor dem Hintergrund, dass die Ausreisegründe unglaubhaft seien nicht geglaubt werden. Somit sei davon auszugehen, sie könne bei einer Rückkehr auf familiäre Unterstützung zählen, sollte dies nötig sein. Die Beschwerdeführerin sei zwar in der ARK sozialisiert worden, aufgrund ihrer beruflichen Voraussetzungen sei jedoch auch eine wirtschaftliche Reintegration in der Türkei möglich. Die Kinder befänden sich in einem Alter, welches ihnen ortsunabhängig eine rasche Integration erlaube. Dadurch stehe der Umstand, dass sie nie in der Türkei gelebt hätten, einem Wegweisungsvollzug dorthin ebenfalls nicht entgegen. Gemäss den ärztlichen Berichten sei die (...)beeinträchtigung der Beschwerdeführerin nicht therapierbar. Unter ihren psychischen Problemen leide sie bereits seit acht Jahren und sie werde diesbezüglich medikamentös behandelt. Gemäss eigenen Angaben sei sie bereits in der ARK deswegen in Behandlung gewesen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelte die medizinische Grundversorgung in der ARK zudem als sichergestellt (m.H.a. BVGer-Urteil D-1927/2019 vom 23. Mai 2019, E. 8.4.3, D-3492/2019 vom 24. Juli 2019, E. 6.3, D-6464/2018 vom 26. Februar 2020, E. 10.2.4, D-1090/2019 vom 30. März 2020, E. 6.3.2). Dies umfasse auch die adäquate Behandlung psychischer Erkrankungen und gelte ebenfalls hinsichtlich der gemeinsamen Kinder. In der Türkei sei eine Behandlung psychischer Erkrankungen ebenfalls sichergestellt. Somit sei ein Wegweisungsvollzug sowohl in die ARK als auch in die Türkei auch unter medizinischen Gesichtspunkten zumutbar. 3.2 In der Beschwerde wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes die Rückkehr namentlich für Familien mit Kindern in die ARK problematisch sein könne, da oft weder ein ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht stehen würden. Für die Zumutbarkeit des Vollzugs solcher Personen seien begünstigende individuelle Faktoren nötig, was insbesondere ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz umfasse (m.H.a. BVGE 2008/5, E. 7.5.8; bestätigt in Referenzurteil des BVGer, a.a.O. E. 7.4.5). Über ein solches verfügte die Beschwerdeführerin in der ARK aufgrund der Umstände rund um die versuchte Zwangsverheiratung gerade nicht und es bestehe seit 2012 kein Kontakt mehr zu ihrer Familie. Die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführenden seien sehr wohl glaubhaft (m.H.a. A77, F42, F59, F67, F119 sowie A76 F104, F139-F142). Selbst wenn von deren Unglaubhaftigkeit ausgegangen würde, bestünden keinerlei Hinweise darauf, dass die Familie der Beschwerdeführerin die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in die ARK unterstützen würde. Ohne solche begünstigenden individuellen Faktoren sei ein Wegweisungsvollzug in die ARK gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zumutbar. Sodann reiche eine rein medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin nicht aus, um deren psychische Beschwerden erfolgreich zu therapieren. Sie benötige eine fokussierte mehrmonatige Gesprächstherapie an einem sicheren Ort. In gleicher Weise seien die psychischen Auffälligkeiten der drei Kinder durch Beziehungsaufbau, Stabilisierung und einer anschliessenden kindergerechten mehrmonatigen Traumatherapie zu behandeln. In der ARK stehe einem enormen Bedarf an psychologischer Behandlung ein stark überlastetes Gesundheitssystem gegenüber (m.H.a. Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 09.02.2017 zu Irak: Behandlung von PTBS in der KRG-Region, S. 1 f., Irak: Psychiatrische Versorgung in F._______, SFH-Themenpapier vom 13.05.2020, S. 4, 5, 7, 8). Bereits vor der Ausreise aus der ARK sei eine intensive Behandlung der Beschwerdeführerin trotz ihrer Suizidalität nicht möglich gewesen. Diese Situation habe sich auch im heutigen Zeitpunkt nicht verbessert. In gleicher Weise entsprächen die Behandlungsmöglichkeiten in der ARK für die drei Kindern nicht der nötigen kindgerechten Traumatherapie. Im Falle eines Vollzugs der Wegweisung dürfte sich der psychische Gesundheitszustand der drei Kinder verschlechtern. Bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens sei festgestellt worden, die Behandlungsmöglichkeiten in Kroatien würden weder dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch jenem der drei Kinder gerecht werden. Inwiefern die Behandlungsmöglichkeiten in der ARK besser als jene im EU-Land Kroatien sein sollten, sei nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung in die Türkei sei anzumerken, dass weder die Beschwerdeführerin noch die gemeinsamen Kinder die dortige Landessprache beherrschten und sie nie dort gelebt hätten. Der Wegweisungsvollzug in die Türkei widerspräche somit diametral dem Kindeswohl und käme einer kompletten Entwurzelung der Familie gleich. Zudem sei davon auszugehen, dass eine adäquate psychologische Therapie auch in der Türkei nicht zur Verfügung stehe. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und der drei Kinder wäre zu erwarten. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 4.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlingsrechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 Flüchtlingskonvention und Art. 5 Abs. 1 AsylG). Zudem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refoulementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des UN-Anti-Folterausschusses liegt eine Verletzung des menschenrechtlichen Rückschiebungsverbots vor, wenn die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") dafür nachweisen oder glaubhaft machen können, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohten (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 4.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot findet vorliegend keine Anwendung, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in der ARK noch jene in der Türkei lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen (vgl. das Referenzurteil des BVGer, a.a.O., E. 6.3, m.H. sowie unter vielen das Urteil des BVGer E-4484/2021 vom 22. Februar 2022 E. 8.3 m.w.H. [Nordirak] und ebenfalls unter vielen das Urteil des BVGer E-4609/2021 vom 17. März 2022 E. 8.3.2 [Türkei]). Hinsichtlich eines allfälligen Risikos der Selbst- respektive Fremdgefährdung seitens der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2 m.H.). Allfälligen suizidalen Tendenzen wäre daher mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugs-organisation Rechnung zu tragen. 4.2.3 Zusammenfassend hat das SEM den Vollzug der Wegweisung zutreffend als sowohl im Sinne der flüchtlingsrechtlichen als auch der menschenrechtlichen Bestimmungen für zulässig erachtet. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.3.1 Die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Nordirak ist anerkanntermassen volatil. Im bereits mehrfach genannten Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen des Nordiraks. Es hielt dabei Folgendes fest: In den vier Provinzen der ARK - das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet - sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem ARK-Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene («Internally Displaced Persons» [IDPs]) allerdings dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-2775/2020 vom 8. Juli 2020 E. 8.3.2; D-787/2020 vom 17. April 2020 E. 7.3; D-7151/2018 vom 25. Februar 2020 E. 7.4.4, m.w.H.; E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1; D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2; BVGE 2008/5 E. 7.5). Vorausgesetzt wird insbesondere, dass die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Unter Beachtung der genannten Grundsätze qualifiziert das Gericht auch den Vollzug der Wegweisung von Familien mit Kindern in die ARK nicht als grundsätzlich unzumutbar (vgl. das Urteile BVGer E-4484/2021 E. 8.4.1 und E-7174/2018 vom 14. Februar 2020 E. 8.3.5 mit Hinweisen auf entsprechende Entscheide). 4.3.2 Der Beschwerdeführer lebte und arbeitete bis zur Ausreise während zehn Jahren im Nordirak, zuerst für zwei Jahre in M._______, der Hauptstadt der ARK, nach seiner Heirat zusammen mit seiner Ehefrau in der Provinzhauptstadt F._______. Die Beschwerdeführerin wurde ihrerseits in M._______ geboren und lebte stets dort, bis sie mit ihrem Ehemann 2012 in die Grossstadt F._______ umzog, wo die drei Kinder geboren wurden und die ersten Lebensjahre verbrachten. Es gibt keinen Grund anzunehmen, die Beschwerdeführenden wären - nach einer nur knapp zwei Jahre dauernden Abwesenheit - nicht in der Lage, in der ARK wieder Fuss zu fassen, sowohl in sozialer, als auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Dies insbesondere auch aufgrund ihrer guten Bildung und beruflichen Erfahrung (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III, Punkt 2 sowie oben E. 3.1.3). Entgegen ihrer Vorbringen in der Beschwerde und entsprechend den Erwägungen des SEM gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, glaubhaft zu machen, es bestehe ein vollständiger Bruch mit der Familie der Beschwerdeführerin in der ARK und sie hätten auch keine sonstigen engeren sozialen Bindungen dorthin. Die Beschwerdeführenden beharren auf Beschwerdestufe pauschal darauf, dass ihre Sachverhaltsschilderungen ausführlich, präzise und übereinstimmend und dementsprechend glaubhaft seien, ohne entscheidenden Einwände gegen die Argumentation des SEM hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit der Asylgründe - und damit das Fehlen familiärer Beziehungen - vorzubringen. Selbst wenn gewisse familiäre Zerwürfnisse zwischen den Beschwerdeführerenden einerseits und der Familie der Beschwerdeführerin andererseits bestünden, ist keineswegs von einer familiären und/oder gesellschaftlichen Isolation der Familie auszugehen. So pflegte die Beschwerdeführerin Kontakt zu einer Verwandten (S.), mit welcher sie befreundet gewesen sei (A77, F123-F125). Auch lebten zwei Onkel und zwei Tanten der Beschwerdeführerin in M._______ (A77, F68f.). Zudem betrieben die Beschwerdeführenden in F._______ seit 2019 bis zu ihrer Ausreise einen eigenen Laden und lebten seit (...), für insgesamt drei Jahre, in einem von ihnen erbauten Haus (A76, F33, F42-F44, F103f. sowie A77, F83, F119, F190). Der Beschwerdeführer ging verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach. Aus diesen Lebensumständen ergeben sich zahlreiche gesellschaftliche Vernetzungen und Kontakte. Soweit in der Beschwerde die Möglichkeit eines legalen Aufenthalts im Nordirak angezweifelt wird, ist vollumfänglich auf die diesbezügliche Erwägung in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (ebd. Ziff. III, S. 12). Ein subjektiv als übermässig empfundener administrativer Aufwand, wie er von den Beschwerdeführenden vorgebracht wird, ist nicht relevant (vgl. ebd. Ziff. III, Punkt 2 sowie oben E. 3.1.3). 4.3.3 Auch die medizinischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sowie jene der gemeinsamen drei Kinder stehen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht oder kein Zugang möglich ist und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin bestanden teilweise bereits im Heimatstaat und wurden dort auch behandelt. Inzwischen haben sich schwierige Erlebnisse auf der Flucht belastend ausgewirkt; davon sind auch die Kinder betroffen. Diese Belastungen sollen nicht relativiert werden. Dennoch vermögen sie nicht eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu begründen. Zu Recht verweist das SEM darauf, die medizinische Grundversorgung in der ARK gelte als sichergestellt, was im Übrigen bereits dadurch bestätig wird, dass die Beschwerdeführerin auch vor der Ausreise über mehrere Jahre hinweg in entsprechender Behandlung war (A77, F13 ff.). Es gibt keinen Grund anzunehmen, die Beschwerdeführerin könnte nicht wieder Zugang zu dieser Behandlung finden. Dasselbe gilt hinsichtlich der Kinder, sollten sie auf eine Behandlung angewiesen sein. 4.3.4 Auch in Berücksichtigung der übrigen Aspekte des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) ergibt sich kein Vollzugshindernis (vgl. die zu beachtenden Kriterien in BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2). Bei der Einreise war C._______ (...), D._______ (...) und E._______ (...) Jahre alt. Damit sind alle Kinder noch stark im Kreis der Kernfamilie verwurzelt und von der Lebenswirklichkeit ihrer Eltern geprägt. Die Familie hält sich gerade ein Jahr lang in der Schweiz auf, offensichtlich hat noch keine besondere Verwurzelung stattfinden können. Dies gilt insbesondere auch für die Eltern, die engsten Bezugspersonen der Kinder. Eine gemeinsame Rückkehr der Familie in den Herkunfts- respektive Heimatstaat, und damit in das kulturell, sozial und sprachlich vertraute Lebensumfeld, erweist sich demnach nicht als unzumutbar, zumal auch davon ausgegangen werden darf, die Kinder könnten dort ordnungsgemäss eingeschult werden. 4.3.5 Auch die Rückkehr der Familie in den Heimatstaat aller Familienmitglieder, die Türkei, erachtet das SEM zutreffend als zumutbar. Dabei ist insbesondere an die Grossstadt K._______ zu denken. Der Beschwerdeführer hat dort mehrere Jahre gelebt und Ausbildungen absolviert. Ferner leben dort Verwandte (A76, F50-F53). Er pflegte bei seinen früheren Tätigkeiten regen Kontakt zu unterschiedlichen Personenkreisen und war gesellschaftlich aktiv (A76, F68, F103). Somit ist auch vom Bestehen sozialer Strukturen für die Beschwerdeführenden in der Türkei auszugehen. Zudem ergeben sich auch hinsichtlich der medizinischen Versorgungssituation in der Türkei keine Hinweise für eine konkrete Gefährdung. Zwar dürfte eine Rückkehr der Familie in die Türkei vergleichsweise schwieriger sein, weil, wie die Beschwerdeführenden einbringen, die Beschwerdeführerin und die Kinder die Sprache nicht sprächen. Dies führt allerdings offensichtlich noch nicht zur Annahme einer konkreten Gefährdung. Zum einen spricht der Ehemann und Vater Türkisch und es ist zum anderen ohne Weiteres davon auszugehen, die Beschwerdeführerin und die Kinder könnten die Sprache erlernen, ganz abgesehen davon, dass in K._______ zahlreiche Personen kurdischer Ethnie und Sprache leben. Hinsichtlich des Kindeswohls ist vollumfänglich auf das oben (E. 4.3.4) Gesagte zu verweisen. 4.3.6 Zusammenfassend ergibt eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände, dass der Vollzug der Wegweisung in die ARK oder in die Türkei nicht zu einer existenziellen Gefährdung der Beschwerdeführerenden im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG führt. Zu Recht hat das SEM diesen als zumutbar erachtet. 4.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 4.5 Insgesamt hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist aber gutzuheissen. Sie sind als bedürftig zu betrachten und die Beschwerdebegehren können nicht als aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung betrachtet werden. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist entsprechend zu verzichten. 6.2 Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wird, ist auch jenes um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen. Der mandatierte Rechtsvertreter erfüllt die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und ist antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei für die amtliche Verbeiständung bei nicht anwaltlicher Vertretung praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- auszugehen ist. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 600.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und Herr lic. iur. Okan Manav als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 600.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Bescherdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand: