Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden reichten am 19. Juli 2021 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 23. Juli 2021 wurden A._______ (nachfolgend: Beschwer- deführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sowie ihre beiden ältesten Kinder D._______ und C._______ im Bundesasylzentrum der Region (…) zu ihren Personalien befragt. Am 23. Juli 2021 wurde für das vorliegende Verfahren eine Rechtsvertretung gemäss Art. 102f ff. AsyIG (SR 142.31) beigeordnet. Am 31. August 2021 beziehungsweise
1. September 2021 wurden die Beschwerdeführenden eingehend zu ihren Asylgründen befragt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachten sie im Wesentlichen vor, ira- kische Staatsangehörige kurdischer Ethnie zu sein und aus Dohuk zu stammen. Der Beschwerdeführer habe die Schule bis zur dritten Sekun- darschule besucht und anschliessend als (…) und im (…) gearbeitet, unter anderem nach dem Sturz des Saddam Hussein-Regimes im Jahr 2003 als (…) für G._______ in H._______. Dieser Einsatz sei von den Geheim- diensten der Kurden (Asayesh und Parastin) missbilligt worden und ihm sei in den Jahren 2004 und 2005 nahegelegt worden, den Job zu kündigen, was er im Jahre 2006 auch gemacht habe. Daraufhin habe er in Dohuk zunächst als (…), später in einer Brigade der Peschmerga als (…) gear- beitet. Sein Name sei dennoch auf eine schwarze Liste gesetzt worden und der Asayesh habe sich regelmässig über den Sicherheitsapparat der Bri- gade nach ihm erkundigt. Bis zum Jahr 2020 sei er einigermassen in Ruhe gelassen worden. Im Jahre 2020 hätten Demonstrationen von Lehrern stattgefunden; den Lehrern seien anschliessend unwahre Sachen, wie bei- spielsweise Geheimagententätigkeit, vorgeworfen worden, worauf einige zu 15 bis 20 Jahren Gefängnis verurteilt worden seien. Der Beschwerde- führer selbst habe mit den Demonstrationen nichts zu tun gehabt, er sei aber dennoch vom Asayesh verdächtigt worden, die Lehrer aufgehetzt zu haben. Er sei vom Asayesh überwacht und mehrmals (zwei-/dreimal mo- natlich) zu Hause zu Einvernahmen abgeholt worden, wobei sie von ihm Informationen zu den Demonstrationen verlangt hätten. Bei der letzten Ein- vernahme sei er von einem «Herrn Oberst» unter Druck gesetzt worden, er solle ihm eine seiner Zwillingstöchter zur Heirat überlassen, im Gegen- zug werde seine Akte geschlossen. Daraufhin habe er den Entschluss ge- fasst, den Irak zu verlassen. Bei einer Rückkehr in den Irak befürchte er, vom Asayesh eingesperrt oder umgebracht zu werden.
E-4484/2021 Seite 3 Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihr Ehemann habe sie erstmals vor etwa einem Jahr über seine Probleme mit dem Asayesh oder Parastin in- formiert. Sie bestätigte sodann, dass es eine Demonstration in Dohuk ge- geben haben und danach die Behörden regelmässig zu ihnen nach Hause gekommen seien. Sie hätten den Beschwerdeführer mitgenommen und ihm vorgeworfen, etwas mit der Demonstration zu tun zu haben. Etwa zwei Monate vor der Ausreise habe er ihr dann gesagt, dass ein Mann Interesse an einer ihrer Töchter habe, woraufhin entweder sie oder ihr Ehemann die Töchter zur Schule begleitet hätten. Die beiden Töchter führten aus, nichts von den Problemen ihres Vaters ge- wusst zu haben, obschon es auffällig gewesen sei, dass sie während zwei Monaten von ihren Eltern zur Schule begleitet worden seien. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten (im Original) sowie Fotokopien ihrer Reisepässe zu den Akten. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens wurden betreffend die Be- schwerdeführerin folgende ärztliche Berichte eingereicht: ein Arztbericht von Dr. I._______ vom 18. August 2021, ein Arztbericht von Dr. J._______, Chefarzt Innere Medizin des Spitals K._______, in Zusammenhang mit ei- ner endoskopischen Untersuchung vom 26. August 2021, sowie ein Bericht von med. pract. L._______ in Zusammenhang mit einer gynäkologischen Kontrolle vom 27. August 2021. Betreffend E._______ ist den Akten ein Arztbericht von Dr. med. M._______ vom 21. September 2021 sowie ein Arztbericht von Dr. med. N._______ vom 27. September 2021 zu entneh- men. B. Zum Entwurf des Asylentscheids vom 8. September 2021 nahm die man- datierte Rechtsvertretung gleichentags Stellung. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 10. September 2021 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ver- fügte die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug aus der Schweiz. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – am 11. Oktober 2021 Beschwerde
E-4484/2021 Seite 4 beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2021 wurden die Beschwerdefüh- renden aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen und gleich- zeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 wurde eine Fürsorgebestätigung vom
20. Oktober 2021 nachgereicht. G. Die Vernehmlassung des SEM vom 10. November 2021 wurde den Be- schwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 16. November 2021 zu- gestellt unter Gewährung einer Frist zur Einreichung einer Replik. Gleich- zeitig wurde ihr mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. H. Mit Replik vom 30. November 2021 nahmen die Beschwerdeführenden entsprechend zur Vernehmlassung des SEM Stellung.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
E-4484/2021 Seite 5 Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 10 der COVID-19-Verordnung Asyl; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu- treten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E-4484/2021 Seite 6
E. 4.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz aus, die Vor- bringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zum einen sei nicht ersichtlich, weshalb die kurdischen Geheimdienste nach so langer Zeit – nachdem der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Personenschüt- zer 2004/2005 aufgegeben habe – noch ein Interesse an ihm haben soll- ten. Zum anderen sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer während mehr als zehn Jahren bei den Peschmerga habe tätig sein kön- nen, wenn man ihm so viel Misstrauen entgegengebracht habe. Es sei ebenso wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer während knapp eines Jahres zwei- bis dreimal monatlich zu Befragungen im Zusammenhang mit den Lehrer-Protesten mitgenommen worden sein soll, wenn doch die von ihm geschilderten Proteste bloss im Mai 2020 stattgefunden hätten und er stets angegeben habe, nichts mit den Protesten zu tun gehabt zu haben. Ausserdem sei es falsch, dass im Zusammenhang mit den Protesten Per- sonen zu Freiheitsstrafen in Höhe von 15-20 Jahren verurteilt worden seien. Tatsächlich seien, mit Verweis auf entsprechende Quellen, die meis- ten Personen innerhalb von fünf Stunden wieder freigelassen worden. Schliesslich sei auch der Vorfall mit besagtem «Herrn Oberst» unglaubhaft, zumal sich diese Person mit diesem Anliegen selbst kompromittiert hätte, sollte der Beschwerdeführer tatsächlich über Jahre hinweg von den Ge- heimdiensten beobachtet worden sein. Auch die Ausführungen in der Stel- lungnahme zum Entwurf des Asylentscheids, wonach die Lehrer-Proteste bloss zum Anlass genommen worden seien, um erneut gegen den Be- schwerdeführer vorzugehen, würden zu keiner anderen Einschätzung füh- ren. Es sei nicht glaubhaft, dass die Geheimdienste rund 14 Jahre nach- dem der Beschwerdeführer die missbilligte Tätigkeit als Personenschützer aufgegeben habe unter dem Vorwand der Proteste in der von ihm geschil- derten Weise gegen ihn vorgehen würden. Gegen die Plausibilität seiner Vorbringen spreche im Übrigen auch die Tatsache, dass seine Töchter nichts von seinen Problemen mitbekommen haben sollen sowie der Um- stand, dass die Familie legal mit Pässen neueren Datums den Irak verlas- sen hätten. Eine Durchsicht der vom Beschwerdeführer eingereichten Quelle habe ausserdem keinen Hinweis auf die Nennung seines Namens auf einer «schwarzen Liste» ergeben. Es dränge sich mithin auch nicht auf, weitere Abklärungen im Hinblick auf die Nennung in einer schwarzen Liste des Asayesh zu tätigen beziehungsweise sei die Überweisung in das er- weiterte Asylverfahren nicht notwendig.
E-4484/2021 Seite 7
E. 4.2 In der Beschwerde wird dem zunächst entgegnet, dass das SEM es unterlassen habe, sich zur Asylrelevanz der Vorbringen zu äussern und durch den Vorrang von Art. 7 AsylG vor Art. 3 AsylG eine unvollständige Sachverhaltsdarstellung die Folge sei, was einer Verletzung der Untersu- chungspflicht gleichkomme. Eine weitere Befragung der Beschwerdefüh- renden sei erforderlich, um die Asylrelevanz und die Glaubhaftmachung vollumfänglich zu prüfen. Des Weiteren stehe das Kriterium der Plausibilität im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung seit längerer Zeit in der Kri- tik, da dieses als ein kulturell- und persönlichkeitsabhängiges Konzept ver- standen werde. Die Verfolgung des Beschwerdeführers sei mithin glaub- haft, wenn sie als überwiegend wahrscheinlich erscheine. Das SEM habe keine grundsätzlichen Zweifel an der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Personenschützer und dem anschliessend von den kurdischen Geheim- diensten ausgeübten Druck, welcher den Beschwerdeführer zur Aufgabe jener Tätigkeit bewegt haben soll, angebracht. Hingegen bezweifle das SEM, dass der Beschwerdeführer auch Jahre nach dessen Tätigkeit als Personenschützer noch im Fokus der kurdischen Geheimdienste stehe und bezweifle gar die Existenz sogenannter schwarzer Listen. Diesbezüg- lich sei festzuhalten, dass es der allgemein bekannten Praxis der kurdi- schen Geheimdienste entspreche, solche Listen zu führen, wie dies unter anderem vom European Asylum Support Office (EASO) und dem United States Department of State bestätigt werde. Auf solchen Listen würden gar an Hochschulen und Gymnasien Informationen über Dissidenten gesam- melt, so dass es nachvollziehbar sei, dass selbst der Beschwerdeführer als ehemaliger Personenschützer erfasst sei. Das SEM habe auch in dieser Hinsicht den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es sich mit den Be- hördenpraktiken des fraglichen Landes nicht auseinandersetzt und den Sachverhalt diesbezüglich nicht ausreichend abgeklärt habe. Des Weite- ren habe der Beschwerdeführer bei den Peschmerga bloss als Hilfskoch, mithin in einer unbedeutenden Position, gearbeitet, die kein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetze. Der Asayesh habe sodann über den Si- cherheitsapparat der Brigade Informationen über den Beschwerdeführer eingeholt. Diesbezüglich sei es nachvollziehbar, dass die kurdischen Ge- heimdienste den erleichterten Zugang zu Informationen über den Be- schwerdeführer nicht hätten aufgeben wollen. In Bezug auf die Lehrer-Pro- teste sei bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt worden, dass diese bloss als Vorwand benutzt worden seien, um an den Beschwerde- führer zu gelangen. Ausserdem könne der Beschwerdeführer nicht wissen, wieso der Asayesh ihm seine fehlende Beteiligung an den Protesten nicht geglaubt habe. Der Beschwerdeführer habe sich schliesslich nicht im De- tail mit den Protesten befasst, weswegen er die genauen Strafmasse der
E-4484/2021 Seite 8 verurteilten Demonstranten auch nicht kenne. Es sei aber erwiesen, dass im Zusammenhangt mit den Protesten Personen für mehrere Jahre ins Ge- fängnis geschickt worden seien. In Bezug auf die drohende Zwangsheirat einer der Töchter mit besagtem «Herrn Oberst» sei auszuführen, dass das SEM verkenne, dass Kinderehen in grosser Anzahl arrangiert würden. Die Annahme, besagter Oberst würde sich mit einer solchen Heirat kompromit- tieren, sei unbehilflich und spekulativ. Entgegen der vorinstanzlichen Aus- führungen hätten im Übrigen die Töchter durchaus etwas von den Proble- men ihres Vaters mitbekommen.
E. 4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz in Bezug auf ihre in der Be- schwerde kritisierte Vorgehensweise fest, dass ihr keine Verletzung der Asylpraxis selbst vorgeworfen werde. Zwar werde eine erneute Befragung der Beschwerdeführenden gefordert, ohne aber darauf hinzuweisen, wel- che Sachverhaltselemente weiterer Abklärung bedürfen würden. Die Rechtsvertretung habe sich bloss darauf beschränkt, darzulegen, dass aus ihrer Sicht die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft seien. Dabei werde aber verkannt, dass das SEM es nicht als glaubhaft erachte, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Personenschützer des damaligen irakischen (…) O._______ Probleme mit den kurdischen Ge- heimdiensten gehabt haben soll. Insbesondere in Anbetracht des Umstan- des, dass zu diesem Zeitpunkt der Präsident der kurdischen Partei PUK zugleich Staatspräsident des Iraks gewesen sei und in dieser Eigenschaft mit O._______ in regelmässigem Kontakt gestanden sei. Das SEM habe diesen Punkt bewusst offengelassen, da die Ereignisse zum einen über 15 Jahre zurückliegen würden und zum anderen, weil der Beschwerdeführer erst im Jahr 2020 wieder regelmässig von den kurdischen Sicherheitsor- ganen befragt worden sein soll. Da offensichtlich in den Jahren 2006 bis 2020 keine nennenswerten Probleme geltend gemacht worden seien, wä- ren allfällige Probleme im Jahr 2006 oder zuvor für das jetzige Asylverfah- ren irrelevant. In Bezug auf die schwarzen Listen der kurdischen Sicher- heitsorgane sei festzuhalten, dass die Beweislage hinsichtlich der Existenz und der genauen Funktionsweise dieser Listen, entgegen der Ausführun- gen des Beschwerdeführers, nach wie vor sehr dünn sei. Auch die meisten von der Rechtsvertretung genannten Quellen würden bloss von Gerüchten und Behauptungen, nicht jedoch von konkreten Belegen für solche Listen sprechen.
E. 4.4 In der Replik wird ausgeführt, dass es in der Natur der Sache liege, dass für geheime schwarze Listen keine konkreten Belege eingereicht wer- den könnten, wie dies die Vorinstanz offenbar fordere.
E-4484/2021 Seite 9
E. 5 Zunächst ist mit Verweis auf die Ausführungen des SEM in seiner Ver- nehmlassung vom 10. November 2021 (s. auch oben E. 4.3) festzuhalten, dass dessen verfahrensrechtliches Vorgehen in keiner Weise zu beanstan- den ist. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich lei- ten liess. Es hat sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Be- schwerdeführenden auseinandergesetzt und ist nach Abwägung sämtli- cher Aspekte zum Schluss gekommen, dass diese den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Für das SEM bestand mithin kein Anlass, die Vorbringen der Beschwerdeführen- den auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen, nachdem es diese mit erheblichen Glaubhaftigkeitszweifeln behaftet erachtet hat. Dieses Vorbringen ent- spricht der Praxis der Asylbehörden; auch nach der jüngsten Gesetzesre- vision drängt sich keine Änderung dieser Praxis auf. Den Beschwerdefüh- renden gelingt es im Weiteren nicht, in substanziierter Weise aufzuzeigen, wieso eine erneute Anhörung angezeigt sein soll beziehungsweise die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Ausführungen zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die Erläuterungen des SEM verwiesen werden (Verfügung S. 5 ff.)
E. 6.2 Zum einen sind bereits erhebliche Zweifel an der vorgebrachten Tätig- keit des Beschwerdeführers als (…) in den Jahre 2003 bis 2006 anzubrin- gen. So sind seine diesbezüglichen Ausführungen, insbesondere die Um- stände seiner Rekrutierung und die Drohung durch den Asayesh, er soll seine Tätigkeit niederlegen, weitgehend oberflächlich und unsubstantiiert ausgefallen (SEM-Vorhaben (…)-91/14 [nachfolgend: act. A91/14] F46). Sie bleibt im Übrigen auch unbelegt. Zum anderen ist nicht nachvollzieh- bar, dass der Beschwerdeführer 14 Jahre nachdem er seine angebliche Tätigkeit als (…) niedergelegt haben soll, erneut vom Asayesh beziehungs- weise von den Parastin belästigt worden sein soll. Dieser Schluss rechtfer- tigt sich auch in Anbetracht dessen, dass er in der Zwischenzeit bei den Peschmerga, wenn auch nur als (…), gearbeitet haben will. Es ist im Kon-
E-4484/2021 Seite 10 text Iraks nicht ersichtlich, wieso der kurdische Nachrichtendienst bezie- hungsweise Geheimdienst ein derartiges Interesse am Beschwerdeführer haben sollte. Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer tat- sächlich als (…) von O._______ tätig war, lässt sich angesichts seiner nie- derschwelligen Position (Gäste am Empfang kontrollieren [s. act. A91/14 F13 ff.]) und dem vollständig fehlenden Kontakt zu O._______ nach 2006 ein besonderes Interesse der kurdischen Geheim- und Nachrichtendienste an seiner Person kaum erklären. Aufgrund des Umstandes, dass der Be- schwerdeführer von 2006 bis 2021 für die Peschmerga als (…) gearbeitet haben soll, ist nicht davon auszugehen, dass er im Visier der kurdischen Streit- und Sicherheitskräften gestanden hat. Selbst wenn seine Tätigkeit als (…) für die Peschmerga kaum von besonderer politischer Wichtigkeit gewesen sein dürfte, ist er dieser Tätigkeit immerhin über 14 Jahre lang unbehelligt nachgegangen, was dafür sprechen dürfte, dass die Pe- schmerga ihm gegenüber ein gewisses Vertrauen entgegen bringen. In- wiefern der Asayesh oder Parastin nun aufgrund der Lehrerproteste im Jahr 2020 den Beschwerdeführer ins Visier nehmen sollten, ist weder de- zidiert dargelegt noch plausibel. Vielmehr scheint das Vorbringen insge- samt konstruiert. Sodann sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Befragungen durch den Asayesh unsubstantiiert und knapp ausge- fallen (act. A91/14 F46, F70); ebenfalls vermochte er weder die Demonst- ration und die Befragungen zeitlich genauer einzuordnen (act. A91/14 F75 ff.), noch konnte er erklären, ob es sich bei den betreffenden Personen, die ihn befragt haben, um Angehörige des Asayesh oder Parastin handle. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls sein Vorbringen, dass er sich auf ei- ner «schwarzen Liste» der Asayesh oder Parastin befinde, unglaubhaft, zumal er nicht schlüssig erklären konnte, wieso sich sein Name überhaupt auf einer solchen Liste befinden sollte. Weder die Vorbringen der Be- schwerdeführerin und der älteren Kinder, die keine eigenen Asylgründe geltend machen, noch Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu ei- nem anderen Ergebnis. Im Gegenteil stehen beispielsweise die Angaben der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Bedrohung durch besagten Oberst im Widerspruch zu denen des Beschwerdeführers. Die Beschwer- deführerin führte aus, zwei Monate nach dem Vorfall mit dem Oberst aus- gereist zu sein, beziehungsweise ihre Töchter aufgrund dieser Bedrohung während zwei Monaten zur Schule begleitet zu haben, was durch die Aus- sage ihrer Tochter gestützt wurde (act. A90/11 F66 ff.; SEM-Vorhaben (…)- 92/11 F80, F111 ff.). Dem widersprechend brachte der Beschwerdeführer vor, drei bis vier Tage nach besagtem Vorfall ausgereist zu sein (A91/14 F82 ff. Auch auf entsprechenden Vorhalt hin konnte dieser Widerspruch
E-4484/2021 Seite 11 nicht aufgelöst werden (act. A90/11 F69 ff.). Aufgrund der insgesamt wider- sprüchlichen und als unglaubhaft einzuschätzenden Vorbringen scheint es auch kaum plausibel, dass die Familie von besagtem Oberst zur Bewilli- gung der Heirat mit einer Tochter gedrängt worden sein soll. Selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens ist aber festzuhalten, dass sich die Familie dieser Forderung hätte entziehen können. Im Übrigen ist festzu- stellen, dass die Töchter anlässlich der Befragungen sodann keinerlei An- gaben zu den Problemen ihres Vaters haben machen können und auch nicht erwähnt haben, dass der Asayesh regelmässig zu ihnen nach Hause gekommen sei, um den Beschwerdeführer zu befragen (act. A92/11 und 93/15). Schliesslich ist festzuhalten, dass der Umstand, dass die Be- schwerdeführenden am 21. Juni 2021 mit ihren eigenen Pässen (ausge- stellt am 28. April 2018 in Dohuk) und Identitätskarten (ausgestellt am
18. Dezember 2012 beziehungsweise 22. Februar 2018 in P._______) problemlos ausreisen konnten, nicht für eine aktuelle Verfolgungssituation im Heimatland spricht; insbesondere widerspricht dies der Behauptung, der Name der Beschwerdeführer befinde sich auf einer schwarzen Liste.
E. 6.3 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 AsylV1). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
E-4484/2021 Seite 12 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Bedrohung im Sinne eines «real risk» nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
E-4484/2021 Seite 13 Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Nachdem es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine Verfolgung nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Ferner lässt die allgemeine Menschen- rechtssituation im Gebiet des «Kurdistan Regional Government (KRG)» den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundes- verwaltungsgerichts [BVGer] E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3, mit Hinweis auf E-847/2014 vom 13. April 2015; vgl. E-6504/2018 vom
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak. Es hielt dabei Folgendes fest: In den vier Provinzen des KRG – das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer ab- gespalteten Provinz Halabja gebildet – sei nicht von einer Situation allge- meiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen, und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich ändern würde. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültig- keit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem KRG- Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwend- bar. Besonderes Gewicht ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene («Internally Displaced Per- sons» [IDPs]) dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizu- messen (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-2775/2020 vom 8. Juli 2020 E. 8.3.2; D-787/2020 vom 17. April 2020 E. 7.3; D-7151/2018 vom 25. Feb- ruar 2020 E. 7.4.4, m.w.H.; E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1; D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2; BVGE 2008/5 E. 7.5). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt insbesondere voraus, dass die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen oder längere
E-4484/2021 Seite 14 Zeit dort gelebt haben und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herr- schenden Parteien verfügen. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaft- liche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; ausführ- lich zudem Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.1 ff., m.w.H.). Unter Beachtung der genannten Grundsätze qualifiziert das Ge- richt auch den Vollzug der Wegweisung von Familien mit Kindern in die KRG-Region nicht als grundsätzlich unzumutbar (vgl. das Urteil BVGer E-7174/2018 vom 14. Februar 2020 E. 8.3.5 mit Hinweisen auf entspre- chende Entscheide).
E. 8.4.2 Die Beschwerdeführenden lebten bis zu ihrer Ausreise im Juni 2021 in Dohuk. Gemäss eigenen Aussagen verfügt sowohl der Beschwerdefüh- rer als auch die Beschwerdeführerin über zahlreiche Familienmitglieder in Dohuk beziehungsweise der ARK (SEM-Vorhaben […]-90/11 F8 ff.). Dem- nach kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, auf dessen Unterstüt- zung sie zählen können. Es liegen überdies keine Anhaltspunkte für rele- vante gesundheitliche Probleme vor (die Beschwerdeführerin litt an […] und […]; SEM-Vorhaben […]-88/2, 89/2 und 101/3) und insbesondere der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung sowie langjährige Berufserfahrung.
E. 8.4.3 Insgesamt sind keine Aspekte ersichtlich, die darauf schliessen las- sen würden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr aus per- sönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden.
E. 8.4.4 Sind von einem Wegweisungsvollzug (auch) minderjährige Kinder betroffen, ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit desselben der Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen.
E. 8.4.4.1 Unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KRK sind im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Um- stände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegwei- sung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl sind für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurtei- lung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen
E-4484/2021 Seite 15 (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prog- nose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten In- tegration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungs- weise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsycho- logischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Hei- matstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2).
E. 8.4.4.2 Das jüngere Kind der Beschwerdeführer ist (…) Jahre alt und dürfte in erster Linie an seinen Eltern und Geschwistern orientiert sein. Die drei älteren Kinder befinden sich in der Phase der Adoleszenz. Beide angehörte Töchter haben angegeben, ihren Heimatstaat nur ungern verlassen zu ha- ben. Die Kinder befinden sich erst seit einem halben Jahr in der Schweiz und werden mit ihren Eltern im Familienverband in den Nordirak zurück- kehren, wo sie über ein tragfähiges familiäres Netz verfügen und mit Kultur und Sprache vertraut sind. Angesichts der sehr kurzen Dauer des Aufent- halts in der Schweiz lassen sich den Akten auch keine Anhaltspunkte für eine besondere Verwurzelung der Kinder in der Schweiz entnehmen. Eine Reintegration im Heimatland dürfte mithin ohne grössere Probleme gelin- gen.
E. 8.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung für die gesamte Familie als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-4484/2021 Seite 16
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2021 wurde jedoch das Gesuch um unentgeltliche Pro- zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4484/2021 Seite 17
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2021 wurde jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)
E. 11 Dezember 2018 E. 7.2.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4484/2021 Urteil vom 22. Februar 2022 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), alle Irak, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Sascha Marcec, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 19. Juli 2021 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 23. Juli 2021 wurden A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sowie ihre beiden ältesten Kinder D._______ und C._______ im Bundesasylzentrum der Region (...) zu ihren Personalien befragt. Am 23. Juli 2021 wurde für das vorliegende Verfahren eine Rechtsvertretung gemäss Art. 102f ff. AsyIG (SR 142.31) beigeordnet. Am 31. August 2021 beziehungsweise 1. September 2021 wurden die Beschwerdeführenden eingehend zu ihren Asylgründen befragt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachten sie im Wesentlichen vor, irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie zu sein und aus Dohuk zu stammen. Der Beschwerdeführer habe die Schule bis zur dritten Sekundarschule besucht und anschliessend als (...) und im (...) gearbeitet, unter anderem nach dem Sturz des Saddam Hussein-Regimes im Jahr 2003 als (...) für G._______ in H._______. Dieser Einsatz sei von den Geheimdiensten der Kurden (Asayesh und Parastin) missbilligt worden und ihm sei in den Jahren 2004 und 2005 nahegelegt worden, den Job zu kündigen, was er im Jahre 2006 auch gemacht habe. Daraufhin habe er in Dohuk zunächst als (...), später in einer Brigade der Peschmerga als (...) gearbeitet. Sein Name sei dennoch auf eine schwarze Liste gesetzt worden und der Asayesh habe sich regelmässig über den Sicherheitsapparat der Brigade nach ihm erkundigt. Bis zum Jahr 2020 sei er einigermassen in Ruhe gelassen worden. Im Jahre 2020 hätten Demonstrationen von Lehrern stattgefunden; den Lehrern seien anschliessend unwahre Sachen, wie beispielsweise Geheimagententätigkeit, vorgeworfen worden, worauf einige zu 15 bis 20 Jahren Gefängnis verurteilt worden seien. Der Beschwerdeführer selbst habe mit den Demonstrationen nichts zu tun gehabt, er sei aber dennoch vom Asayesh verdächtigt worden, die Lehrer aufgehetzt zu haben. Er sei vom Asayesh überwacht und mehrmals (zwei-/dreimal monatlich) zu Hause zu Einvernahmen abgeholt worden, wobei sie von ihm Informationen zu den Demonstrationen verlangt hätten. Bei der letzten Einvernahme sei er von einem «Herrn Oberst» unter Druck gesetzt worden, er solle ihm eine seiner Zwillingstöchter zur Heirat überlassen, im Gegenzug werde seine Akte geschlossen. Daraufhin habe er den Entschluss gefasst, den Irak zu verlassen. Bei einer Rückkehr in den Irak befürchte er, vom Asayesh eingesperrt oder umgebracht zu werden. Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihr Ehemann habe sie erstmals vor etwa einem Jahr über seine Probleme mit dem Asayesh oder Parastin informiert. Sie bestätigte sodann, dass es eine Demonstration in Dohuk gegeben haben und danach die Behörden regelmässig zu ihnen nach Hause gekommen seien. Sie hätten den Beschwerdeführer mitgenommen und ihm vorgeworfen, etwas mit der Demonstration zu tun zu haben. Etwa zwei Monate vor der Ausreise habe er ihr dann gesagt, dass ein Mann Interesse an einer ihrer Töchter habe, woraufhin entweder sie oder ihr Ehemann die Töchter zur Schule begleitet hätten. Die beiden Töchter führten aus, nichts von den Problemen ihres Vaters gewusst zu haben, obschon es auffällig gewesen sei, dass sie während zwei Monaten von ihren Eltern zur Schule begleitet worden seien. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten (im Original) sowie Fotokopien ihrer Reisepässe zu den Akten. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens wurden betreffend die Beschwerdeführerin folgende ärztliche Berichte eingereicht: ein Arztbericht von Dr. I._______ vom 18. August 2021, ein Arztbericht von Dr. J._______, Chefarzt Innere Medizin des Spitals K._______, in Zusammenhang mit einer endoskopischen Untersuchung vom 26. August 2021, sowie ein Bericht von med. pract. L._______ in Zusammenhang mit einer gynäkologischen Kontrolle vom 27. August 2021. Betreffend E._______ ist den Akten ein Arztbericht von Dr. med. M._______ vom 21. September 2021 sowie ein Arztbericht von Dr. med. N._______ vom 27. September 2021 zu entnehmen. B. Zum Entwurf des Asylentscheids vom 8. September 2021 nahm die mandatierte Rechtsvertretung gleichentags Stellung. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 10. September 2021 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug aus der Schweiz. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - am 11. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2021 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen und gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 20. Oktober 2021 nachgereicht. G. Die Vernehmlassung des SEM vom 10. November 2021 wurde den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 16. November 2021 zugestellt unter Gewährung einer Frist zur Einreichung einer Replik. Gleichzeitig wurde ihr mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. H. Mit Replik vom 30. November 2021 nahmen die Beschwerdeführenden entsprechend zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 10 der COVID-19-Verordnung Asyl; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zum einen sei nicht ersichtlich, weshalb die kurdischen Geheimdienste nach so langer Zeit - nachdem der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Personenschützer 2004/2005 aufgegeben habe - noch ein Interesse an ihm haben sollten. Zum anderen sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer während mehr als zehn Jahren bei den Peschmerga habe tätig sein können, wenn man ihm so viel Misstrauen entgegengebracht habe. Es sei ebenso wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer während knapp eines Jahres zwei- bis dreimal monatlich zu Befragungen im Zusammenhang mit den Lehrer-Protesten mitgenommen worden sein soll, wenn doch die von ihm geschilderten Proteste bloss im Mai 2020 stattgefunden hätten und er stets angegeben habe, nichts mit den Protesten zu tun gehabt zu haben. Ausserdem sei es falsch, dass im Zusammenhang mit den Protesten Personen zu Freiheitsstrafen in Höhe von 15-20 Jahren verurteilt worden seien. Tatsächlich seien, mit Verweis auf entsprechende Quellen, die meisten Personen innerhalb von fünf Stunden wieder freigelassen worden. Schliesslich sei auch der Vorfall mit besagtem «Herrn Oberst» unglaubhaft, zumal sich diese Person mit diesem Anliegen selbst kompromittiert hätte, sollte der Beschwerdeführer tatsächlich über Jahre hinweg von den Geheimdiensten beobachtet worden sein. Auch die Ausführungen in der Stellungnahme zum Entwurf des Asylentscheids, wonach die Lehrer-Proteste bloss zum Anlass genommen worden seien, um erneut gegen den Beschwerdeführer vorzugehen, würden zu keiner anderen Einschätzung führen. Es sei nicht glaubhaft, dass die Geheimdienste rund 14 Jahre nachdem der Beschwerdeführer die missbilligte Tätigkeit als Personenschützer aufgegeben habe unter dem Vorwand der Proteste in der von ihm geschilderten Weise gegen ihn vorgehen würden. Gegen die Plausibilität seiner Vorbringen spreche im Übrigen auch die Tatsache, dass seine Töchter nichts von seinen Problemen mitbekommen haben sollen sowie der Umstand, dass die Familie legal mit Pässen neueren Datums den Irak verlassen hätten. Eine Durchsicht der vom Beschwerdeführer eingereichten Quelle habe ausserdem keinen Hinweis auf die Nennung seines Namens auf einer «schwarzen Liste» ergeben. Es dränge sich mithin auch nicht auf, weitere Abklärungen im Hinblick auf die Nennung in einer schwarzen Liste des Asayesh zu tätigen beziehungsweise sei die Überweisung in das erweiterte Asylverfahren nicht notwendig. 4.2 In der Beschwerde wird dem zunächst entgegnet, dass das SEM es unterlassen habe, sich zur Asylrelevanz der Vorbringen zu äussern und durch den Vorrang von Art. 7 AsylG vor Art. 3 AsylG eine unvollständige Sachverhaltsdarstellung die Folge sei, was einer Verletzung der Untersuchungspflicht gleichkomme. Eine weitere Befragung der Beschwerdeführenden sei erforderlich, um die Asylrelevanz und die Glaubhaftmachung vollumfänglich zu prüfen. Des Weiteren stehe das Kriterium der Plausibilität im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung seit längerer Zeit in der Kritik, da dieses als ein kulturell- und persönlichkeitsabhängiges Konzept verstanden werde. Die Verfolgung des Beschwerdeführers sei mithin glaubhaft, wenn sie als überwiegend wahrscheinlich erscheine. Das SEM habe keine grundsätzlichen Zweifel an der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Personenschützer und dem anschliessend von den kurdischen Geheimdiensten ausgeübten Druck, welcher den Beschwerdeführer zur Aufgabe jener Tätigkeit bewegt haben soll, angebracht. Hingegen bezweifle das SEM, dass der Beschwerdeführer auch Jahre nach dessen Tätigkeit als Personenschützer noch im Fokus der kurdischen Geheimdienste stehe und bezweifle gar die Existenz sogenannter schwarzer Listen. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass es der allgemein bekannten Praxis der kurdischen Geheimdienste entspreche, solche Listen zu führen, wie dies unter anderem vom European Asylum Support Office (EASO) und dem United States Department of State bestätigt werde. Auf solchen Listen würden gar an Hochschulen und Gymnasien Informationen über Dissidenten gesammelt, so dass es nachvollziehbar sei, dass selbst der Beschwerdeführer als ehemaliger Personenschützer erfasst sei. Das SEM habe auch in dieser Hinsicht den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es sich mit den Behördenpraktiken des fraglichen Landes nicht auseinandersetzt und den Sachverhalt diesbezüglich nicht ausreichend abgeklärt habe. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer bei den Peschmerga bloss als Hilfskoch, mithin in einer unbedeutenden Position, gearbeitet, die kein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetze. Der Asayesh habe sodann über den Sicherheitsapparat der Brigade Informationen über den Beschwerdeführer eingeholt. Diesbezüglich sei es nachvollziehbar, dass die kurdischen Geheimdienste den erleichterten Zugang zu Informationen über den Beschwerdeführer nicht hätten aufgeben wollen. In Bezug auf die Lehrer-Proteste sei bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt worden, dass diese bloss als Vorwand benutzt worden seien, um an den Beschwerdeführer zu gelangen. Ausserdem könne der Beschwerdeführer nicht wissen, wieso der Asayesh ihm seine fehlende Beteiligung an den Protesten nicht geglaubt habe. Der Beschwerdeführer habe sich schliesslich nicht im Detail mit den Protesten befasst, weswegen er die genauen Strafmasse der verurteilten Demonstranten auch nicht kenne. Es sei aber erwiesen, dass im Zusammenhangt mit den Protesten Personen für mehrere Jahre ins Gefängnis geschickt worden seien. In Bezug auf die drohende Zwangsheirat einer der Töchter mit besagtem «Herrn Oberst» sei auszuführen, dass das SEM verkenne, dass Kinderehen in grosser Anzahl arrangiert würden. Die Annahme, besagter Oberst würde sich mit einer solchen Heirat kompromittieren, sei unbehilflich und spekulativ. Entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen hätten im Übrigen die Töchter durchaus etwas von den Problemen ihres Vaters mitbekommen. 4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz in Bezug auf ihre in der Beschwerde kritisierte Vorgehensweise fest, dass ihr keine Verletzung der Asylpraxis selbst vorgeworfen werde. Zwar werde eine erneute Befragung der Beschwerdeführenden gefordert, ohne aber darauf hinzuweisen, welche Sachverhaltselemente weiterer Abklärung bedürfen würden. Die Rechtsvertretung habe sich bloss darauf beschränkt, darzulegen, dass aus ihrer Sicht die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft seien. Dabei werde aber verkannt, dass das SEM es nicht als glaubhaft erachte, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Personenschützer des damaligen irakischen (...) O._______ Probleme mit den kurdischen Geheimdiensten gehabt haben soll. Insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass zu diesem Zeitpunkt der Präsident der kurdischen Partei PUK zugleich Staatspräsident des Iraks gewesen sei und in dieser Eigenschaft mit O._______ in regelmässigem Kontakt gestanden sei. Das SEM habe diesen Punkt bewusst offengelassen, da die Ereignisse zum einen über 15 Jahre zurückliegen würden und zum anderen, weil der Beschwerdeführer erst im Jahr 2020 wieder regelmässig von den kurdischen Sicherheitsorganen befragt worden sein soll. Da offensichtlich in den Jahren 2006 bis 2020 keine nennenswerten Probleme geltend gemacht worden seien, wären allfällige Probleme im Jahr 2006 oder zuvor für das jetzige Asylverfahren irrelevant. In Bezug auf die schwarzen Listen der kurdischen Sicherheitsorgane sei festzuhalten, dass die Beweislage hinsichtlich der Existenz und der genauen Funktionsweise dieser Listen, entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers, nach wie vor sehr dünn sei. Auch die meisten von der Rechtsvertretung genannten Quellen würden bloss von Gerüchten und Behauptungen, nicht jedoch von konkreten Belegen für solche Listen sprechen. 4.4 In der Replik wird ausgeführt, dass es in der Natur der Sache liege, dass für geheime schwarze Listen keine konkreten Belege eingereicht werden könnten, wie dies die Vorinstanz offenbar fordere. 5. Zunächst ist mit Verweis auf die Ausführungen des SEM in seiner Vernehmlassung vom 10. November 2021 (s. auch oben E. 4.3) festzuhalten, dass dessen verfahrensrechtliches Vorgehen in keiner Weise zu beanstanden ist. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und ist nach Abwägung sämtlicher Aspekte zum Schluss gekommen, dass diese den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Für das SEM bestand mithin kein Anlass, die Vorbringen der Beschwerdeführenden auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen, nachdem es diese mit erheblichen Glaubhaftigkeitszweifeln behaftet erachtet hat. Dieses Vorbringen entspricht der Praxis der Asylbehörden; auch nach der jüngsten Gesetzesrevision drängt sich keine Änderung dieser Praxis auf. Den Beschwerdeführenden gelingt es im Weiteren nicht, in substanziierter Weise aufzuzeigen, wieso eine erneute Anhörung angezeigt sein soll beziehungsweise die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Ausführungen zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die Erläuterungen des SEM verwiesen werden (Verfügung S. 5 ff.) 6.2 Zum einen sind bereits erhebliche Zweifel an der vorgebrachten Tätigkeit des Beschwerdeführers als (...) in den Jahre 2003 bis 2006 anzubringen. So sind seine diesbezüglichen Ausführungen, insbesondere die Umstände seiner Rekrutierung und die Drohung durch den Asayesh, er soll seine Tätigkeit niederlegen, weitgehend oberflächlich und unsubstantiiert ausgefallen (SEM-Vorhaben (...)-91/14 [nachfolgend: act. A91/14] F46). Sie bleibt im Übrigen auch unbelegt. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer 14 Jahre nachdem er seine angebliche Tätigkeit als (...) niedergelegt haben soll, erneut vom Asayesh beziehungsweise von den Parastin belästigt worden sein soll. Dieser Schluss rechtfertigt sich auch in Anbetracht dessen, dass er in der Zwischenzeit bei den Peschmerga, wenn auch nur als (...), gearbeitet haben will. Es ist im Kontext Iraks nicht ersichtlich, wieso der kurdische Nachrichtendienst beziehungsweise Geheimdienst ein derartiges Interesse am Beschwerdeführer haben sollte. Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich als (...) von O._______ tätig war, lässt sich angesichts seiner niederschwelligen Position (Gäste am Empfang kontrollieren [s. act. A91/14 F13 ff.]) und dem vollständig fehlenden Kontakt zu O._______ nach 2006 ein besonderes Interesse der kurdischen Geheim- und Nachrichtendienste an seiner Person kaum erklären. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer von 2006 bis 2021 für die Peschmerga als (...) gearbeitet haben soll, ist nicht davon auszugehen, dass er im Visier der kurdischen Streit- und Sicherheitskräften gestanden hat. Selbst wenn seine Tätigkeit als (...) für die Peschmerga kaum von besonderer politischer Wichtigkeit gewesen sein dürfte, ist er dieser Tätigkeit immerhin über 14 Jahre lang unbehelligt nachgegangen, was dafür sprechen dürfte, dass die Peschmerga ihm gegenüber ein gewisses Vertrauen entgegen bringen. Inwiefern der Asayesh oder Parastin nun aufgrund der Lehrerproteste im Jahr 2020 den Beschwerdeführer ins Visier nehmen sollten, ist weder dezidiert dargelegt noch plausibel. Vielmehr scheint das Vorbringen insgesamt konstruiert. Sodann sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Befragungen durch den Asayesh unsubstantiiert und knapp ausgefallen (act. A91/14 F46, F70); ebenfalls vermochte er weder die Demonstration und die Befragungen zeitlich genauer einzuordnen (act. A91/14 F75 ff.), noch konnte er erklären, ob es sich bei den betreffenden Personen, die ihn befragt haben, um Angehörige des Asayesh oder Parastin handle. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls sein Vorbringen, dass er sich auf einer «schwarzen Liste» der Asayesh oder Parastin befinde, unglaubhaft, zumal er nicht schlüssig erklären konnte, wieso sich sein Name überhaupt auf einer solchen Liste befinden sollte. Weder die Vorbringen der Beschwerdeführerin und der älteren Kinder, die keine eigenen Asylgründe geltend machen, noch Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu einem anderen Ergebnis. Im Gegenteil stehen beispielsweise die Angaben der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Bedrohung durch besagten Oberst im Widerspruch zu denen des Beschwerdeführers. Die Beschwerdeführerin führte aus, zwei Monate nach dem Vorfall mit dem Oberst ausgereist zu sein, beziehungsweise ihre Töchter aufgrund dieser Bedrohung während zwei Monaten zur Schule begleitet zu haben, was durch die Aussage ihrer Tochter gestützt wurde (act. A90/11 F66 ff.; SEM-Vorhaben (...)-92/11 F80, F111 ff.). Dem widersprechend brachte der Beschwerdeführer vor, drei bis vier Tage nach besagtem Vorfall ausgereist zu sein (A91/14 F82 ff. Auch auf entsprechenden Vorhalt hin konnte dieser Widerspruch nicht aufgelöst werden (act. A90/11 F69 ff.). Aufgrund der insgesamt widersprüchlichen und als unglaubhaft einzuschätzenden Vorbringen scheint es auch kaum plausibel, dass die Familie von besagtem Oberst zur Bewilligung der Heirat mit einer Tochter gedrängt worden sein soll. Selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens ist aber festzuhalten, dass sich die Familie dieser Forderung hätte entziehen können. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Töchter anlässlich der Befragungen sodann keinerlei Angaben zu den Problemen ihres Vaters haben machen können und auch nicht erwähnt haben, dass der Asayesh regelmässig zu ihnen nach Hause gekommen sei, um den Beschwerdeführer zu befragen (act. A92/11 und 93/15). Schliesslich ist festzuhalten, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführenden am 21. Juni 2021 mit ihren eigenen Pässen (ausgestellt am 28. April 2018 in Dohuk) und Identitätskarten (ausgestellt am 18. Dezember 2012 beziehungsweise 22. Februar 2018 in P._______) problemlos ausreisen konnten, nicht für eine aktuelle Verfolgungssituation im Heimatland spricht; insbesondere widerspricht dies der Behauptung, der Name der Beschwerdeführer befinde sich auf einer schwarzen Liste. 6.3 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 AsylV1). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Bedrohung im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nachdem es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine Verfolgung nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Ferner lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Gebiet des «Kurdistan Regional Government (KRG)» den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3, mit Hinweis auf E-847/2014 vom 13. April 2015; vgl. E-6504/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 7.2.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak. Es hielt dabei Folgendes fest: In den vier Provinzen des KRG - das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet - sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen, und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich ändern würde. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem KRG-Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene («Internally Displaced Persons» [IDPs]) dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-2775/2020 vom 8. Juli 2020 E. 8.3.2; D-787/2020 vom 17. April 2020 E. 7.3; D-7151/2018 vom 25. Februar 2020 E. 7.4.4, m.w.H.; E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1; D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2; BVGE 2008/5 E. 7.5). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt insbesondere voraus, dass die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; ausführlich zudem Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.1 ff., m.w.H.). Unter Beachtung der genannten Grundsätze qualifiziert das Gericht auch den Vollzug der Wegweisung von Familien mit Kindern in die KRG-Region nicht als grundsätzlich unzumutbar (vgl. das Urteil BVGer E-7174/2018 vom 14. Februar 2020 E. 8.3.5 mit Hinweisen auf entsprechende Entscheide). 8.4.2 Die Beschwerdeführenden lebten bis zu ihrer Ausreise im Juni 2021 in Dohuk. Gemäss eigenen Aussagen verfügt sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin über zahlreiche Familienmitglieder in Dohuk beziehungsweise der ARK (SEM-Vorhaben [...]-90/11 F8 ff.). Demnach kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, auf dessen Unterstützung sie zählen können. Es liegen überdies keine Anhaltspunkte für relevante gesundheitliche Probleme vor (die Beschwerdeführerin litt an [...] und [...]; SEM-Vorhaben [...]-88/2, 89/2 und 101/3) und insbesondere der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung sowie langjährige Berufserfahrung. 8.4.3 Insgesamt sind keine Aspekte ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden. 8.4.4 Sind von einem Wegweisungsvollzug (auch) minderjährige Kinder betroffen, ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit desselben der Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen. 8.4.4.1 Unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KRK sind im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl sind für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2). 8.4.4.2 Das jüngere Kind der Beschwerdeführer ist (...) Jahre alt und dürfte in erster Linie an seinen Eltern und Geschwistern orientiert sein. Die drei älteren Kinder befinden sich in der Phase der Adoleszenz. Beide angehörte Töchter haben angegeben, ihren Heimatstaat nur ungern verlassen zu haben. Die Kinder befinden sich erst seit einem halben Jahr in der Schweiz und werden mit ihren Eltern im Familienverband in den Nordirak zurückkehren, wo sie über ein tragfähiges familiäres Netz verfügen und mit Kultur und Sprache vertraut sind. Angesichts der sehr kurzen Dauer des Aufenthalts in der Schweiz lassen sich den Akten auch keine Anhaltspunkte für eine besondere Verwurzelung der Kinder in der Schweiz entnehmen. Eine Reintegration im Heimatland dürfte mithin ohne grössere Probleme gelingen. 8.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung für die gesamte Familie als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2021 wurde jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: