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D-3185/2020

D-3185/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-24 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. Dezember 2015 – als unbeglei- teter Minderjähriger – in der Schweiz um Asyl nach. A.b Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asyl- gesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei irakischer Staatsangehöri- ger und stamme aus B._______ in der Autonomen Region Kurdistan (ARK). Nach dem Tod seiner Eltern habe er, zusammen mit (…), bei einem (…) und dessen Familie gelebt. Da (…) ihn mehrfach geschlagen, vernach- lässigt, ausgesperrt und aus dem Haus geworfen habe, habe er sich zur Ausreise entschieden. B. B.a Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B.b Zur Begründung der vorläufigen Aufnahme erachtete es den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aus individuellen Gründen – na- mentlich aufgrund seiner Minderjährigkeit und mangels eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie existenzsichernder Lebensgrundlagen – zum da- maligen Zeitpunkt als nicht zumutbar. B.c Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 17. November 2018 erlangte der Beschwerdeführer die Volljährigkeit. D. D.a Am 11. Juni 2019 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM – unter Beilage eines Arztzeugnisses vom 12. Mai 2019 des (…) in B._______ – um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person zwecks Be- such seiner kranken (…) im Nordirak. D.b Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 stellte das SEM fest, dass die Vo- raussetzungen für die Ausstellung eines entsprechenden Dokuments man- gels Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 10 der Verordnung über die Aus- stellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV,

D-3185/2020 Seite 3 SR 143.5) nicht erfüllt seien. Namentlich seien im Rahmen des Asylverfah- rens irakische Identitätsdokumente (Identitätskarte sowie Nationalitäten- ausweis) hinterlegt worden. Gleichzeitig machte es den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass es ihm möglich und zumutbar sei, sich bei den zuständigen Behörden seines Heimatstaates in der Schweiz um die Aus- stellung eines heimatlichen Reisepasses zu bemühen. E. E.a Mit Schreiben vom 22. April 2020 teilte das SEM dem Beschwerdefüh- rer seine Absicht mit, seine vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Voll- zug der Wegweisung anzuordnen. E.b Zur Begründung führte es aus, dass aufgrund der Erlangung der Voll- jährigkeit das Hauptargument für die ursprüngliche Anordnung der vorläu- figen Aufnahme weggefallen sei. Sodann ergäben sich aus den Akten keine individuellen Gründe mehr, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. So verfüge der Beschwerdeführer in sei- nem Heimatland über ein Beziehungsnetz ([…], [...] sowie […]), welches ihm – zumindest in einer ersten Zeit – bei einer Reintegration behilflich sein könne. Im Juni 2019 habe er zudem seine im Irak lebende (…) besuchen wollen. Weiter habe er sich während seines bald fünfjährigen Aufenthaltes in der Schweiz Berufserfahrungen als (…) aneignen können, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geriete. E.c Gleichzeitig räumte es dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einrei- chung einer Stellungnahme bis zum 27. Mai 2020 ein.

F. F.a Der Beschwerdeführer nahm zur beabsichtigten Aufhebung der vorläu- figen Aufnahme mit Eingabe vom 7. Mai 2020 – handelnd durch den rubri- zierten Rechtsvertreter – fristgerecht Stellung. F.b Darin machte er im Wesentlichen geltend, es gehe aus der Verfügung vom 5. Juli 2016 nicht hervor, dass die vorläufige Aufnahme in erster Linie wegen der damaligen Minderjährigkeit angeordnet worden sei, zumal das minderjährige Alter, ein nicht tragfähiges Beziehungsnetz sowie man- gelnde existenzsichernde Lebensgrundlagen kumulativ aufgeführt worden seien. Hinzu komme, dass laut Referenzurteil des Bundesverwaltungsge- richts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 das Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes für die Feststellung der Zumutbarkeit des

D-3185/2020 Seite 4 Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak nach wie vor Voraussetzung sei (vgl. a.a.O. E. 7.4). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM unterdessen von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgehe, zumal die im Schreiben vom 22. April 2020 genannten Personen bereits zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen seien. Weiter sei es stossend, seine Arbeitserfahrungen hierzulande als begünstigenden Um- stand für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuführen. Schliesslich habe er sich bestens integriert und verfüge über einen tadel- losen Leumund. F.c Gleichzeitig legte er folgende Unterlagen ins Recht: - Arbeitsbestätigung des (…) vom 30. April 2020; - Privatauszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 30. April 2020. G. Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 (eröffnet am 12. Juni 2020) hob das SEM die am 5. Juli 2016 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh- rers auf, setzte ihm eine Ausreisefrist an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Juni 2020 (Datum des Poststempels) beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu belassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtli- chen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lag – nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht vom 17. Juni 2020 und einer Bestätigung betreffend die Ablösung von der Sozialhilfe per 1. Juli 2020 – ein Arbeitsvertrag mit der (…) vom 1. Juni 2020 bei. I. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2020 stellte der Instruktions- richter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung

D-3185/2020 Seite 5 der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeistän- dung – unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachweises der pro- zessualen Bedürftigkeit sowie unter Vorbehalt einer Veränderung der finan- ziellen Verhältnisse – gut und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum

12. Oktober 2020 entweder eine Übersicht seiner finanziellen Verhältnisse nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Oktober 2020 erneuerte der Beschwerdeführer – unter Beilage von Lohnabrechnungen der Monate Au- gust und September 2020 – die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. K. Am 5. Oktober 2020 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundes- verwaltungsgericht ein. L. Am 30. Oktober 2020 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. November 2020 innert erstreckter Frist Stellung. Gleichzeitig reichte sein Rechtsvertreter eine Kostennote desselben Datums zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 27. November 2020 liess der Beschwerdeführer ein wei- teres fremdsprachiges Beweismittel (gemäss eigenen Angaben: Todesur- kunde betreffend den (…) [in Kopie]) zu den Akten reichen. N. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2021 wurde das SEM eingeladen, unter Berücksichtigung von BVGE 2020 VI/9 (Prüfung der Verhältnismäs- sigkeit bei der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme) eine zweite Ver- nehmlassung einzureichen. O. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 1. Februar 2021 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. P. Am 12. Oktober 2021 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM – unter

D-3185/2020 Seite 6 Beilage einer Bestätigung der Botschaft der irakischen Republik in C._______ betreffend die Vorsprache beim Konsulat der irakischen Repub- lik in D._______ für die Beschaffung heimatlicher Reisedokumente – wie- derum um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Q. Am 16. Dezember 2021 lud der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer ein, zur zweiten Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die- ser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 nach.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 AIG [SR 142.20], Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). Der Beschwer- deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AIG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemes- senheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Gemäss Art. 84 AIG prüft das SEM periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Abs. 1); es hebt sie auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Abs. 2). Die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2–4 AIG).

E. 3.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte

D-3185/2020 Seite 7 Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM unter anderem aus, gemäss ständiger Rechtsprechung gelte bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) hinsichtlich des Beziehungsnetzes im Heimatland ein strengerer Massstab. Das in der Verfügung vom 5. Juli 2016 erwähnte «nicht tragfähige Beziehungsnetz» – insbesondere betref- fend die Familie des (…) – sei vor diesem Hintergrund zu verstehen. Dar- über hinaus habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu sei- nem Beziehungsnetz gemacht. Anlässlich der BzP habe er angegeben, sein in B._______ wohnhafter (…) sei der einzige Verwandte im Nordirak. Bei der Anhörung habe er hingegen erklärt, er habe weitere Verwandte im Heimatland, welche alle in B._______ lebten. Diese Angehörigen habe der Beschwerdeführer selbst nicht konkret bezeichnet, deren Existenz im Rah- men der Stellungnahme aber auch nicht bestritten. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass sich das Beziehungsnetz des Beschwerdefüh- rers in seinem Heimatland breiter präsentiere, als lediglich in Form der Fa- milie des besagten (…). Da er ausserdem im Juni 2019 seine beim selben (…) lebende (…) habe besuchen wollen, dürfe davon ausgegangen wer- den, dass er weiterhin in Kontakt mit seinen Angehörigen im Nordirak stehe. Des Weiteren handle es sich beim fast (…)-jährigen Beschwerde- führer um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann, der bis zu seiner Aus- reise im Jahr 2015 im Nordirak gelebt habe. Folglich habe er die Kindheit und einen Teil seiner Jugend in seinem Heimatland verbracht und sei mit der Sprache und den Bräuchen vertraut. Des Weiteren habe er in seinem Heimatland die Schule bis zur (…) Klasse besucht und als (…) sowie als (…) gearbeitet. Vor diesem Hintergrund dürfe von ihm erwartet werden, dass er die erforderlichen Bemühungen für eine Reintegration in sein Hei- matland unternehme. Die Berufserfahrungen, welche er sich hierzulande als (…) angeeignet habe, würden ihm dabei dienlich sein. Ferner bilde der Grad der Integration grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs; die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge einer allenfalls fortgeschrittenen Integration falle vielmehr in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden. Festzuhalten sei in diesem Zusammenhang dennoch, dass sich der Be- schwerdeführer während seines bald fünfjährigen Aufenthaltes in der Schweiz nicht überdurchschnittlich integriert habe. Gemäss eingereichter Arbeitsbestätigung vom 30. April 2020 sei er erst seit dem 1. November

D-3185/2020 Seite 8 2019 in einem (…) als Praktikant tätig. Bis auf einen einmonatigen Einsatz als Praktikant in einem anderen (…) im März 2019 seien weitere Bemü- hungen auf dem Arbeitsmarkt (beispielsweise die Suche nach einer Lehr- stelle) weder aktenkundig noch würden solche geltend gemacht.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, dass der Entzug des damals angeordneten Schutzes und somit der Entzug seiner gesamten Lebensgrundlage in der Schweiz ausführlich und nachvollziehbar hätte begründet werden müssen. Insbe- sondere sei offenzulegen, weshalb der Schutz damals angeordnet worden sei. Ferner verletze der Zeitpunkt der Aufhebung des angeordneten Schut- zes – rund eineinhalb Jahre nach Erreichen der Volljährigkeit – den Grund- satz von Treu und Glauben. Sollte die Verfügung wider Erwarten nicht aufgehoben werden, sei die Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Entgegen der An- sicht der Vorinstanz würden nach wie vor individuelle Gründe vorliegen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. So halte das Beziehungsnetz, von welchem man im Zeitpunkt des Asylent- scheides ausgegangen sei, auch nach Erreichen der Volljährigkeit den An- forderungen an die Tragfähigkeit nicht stand. Für die Existenz eines sol- chen reiche es nicht aus, seine Aussagen fünf Jahre später als unglaubhaft einzustufen. In der Verfügung vom 5. Juli 2016 habe man sein geltend ge- machtes Beziehungsnetz nicht angezweifelt. Damals habe man einzig fest- gehalten, dass er hinsichtlich der Anzahl Kinder seines (…) unterschiedli- che Angaben gemacht habe. Hierzu sei anzumerken, dass er an der Anhö- rung gefragt worden sei, wie viele Kinder sein (…) habe und in der BzP sinngemäss, wie viele davon in der Heimat lebten. Entsprechend seien seine Angaben unterschiedlich ausgefallen. Sodann reichten seine in der Schweiz gesammelten Berufserfahrungen nicht aus, sich im Nordirak eine existentielle Grundlage aufzubauen. Schliesslich bemühe er sich um die Integration in die Schweiz. Nach der Asylgesuchstellung in der Schweiz habe er regelmässig die Schule be- sucht und sei am 1. Juni 2020 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (Arbeits- pensum von 80 Prozent) mit der (…) eingegangen.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2020 hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest, zumal die Beschwerde keine neuen er- heblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ih-

D-3185/2020 Seite 9 res Standpunktes rechtfertigen könne. Insbesondere habe der Beschwer- deführer nicht dargelegt, inwiefern das Beziehungsnetz – dessen Vorhan- densein er nicht bestreite – zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht tragfähig sein soll. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass seine Aussagen hinsichtlich der Anzahl Kinder seines (…) klar widersprüchlich ausgefallen seien. So habe er anlässlich der BzP angegeben, sein (…) habe zwei Kinder. Im Rahmen der Anhörung habe er hingegen vorge- bracht, derselbe (...) habe fünf Kinder.

E. 4.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, dass es die Vor- instanz auch im Rahmen der Vernehmlassung unterlasse, konkret aufzu- zeigen und zu benennen, welche Personen man zu seinem tragfähigen Beziehungsnetz im Nordirak zähle und wie ihn dieselben bei einer Rück- kehr unterstützen könnten. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass sein (…) kürzlich an den Folgen einer (…) gestorben sei, was er mit- tels nachzureichender Dokumente belegen könne. Was seine restlichen Verwandten anbelange, habe er bereits im Rahmen der Anhörung vom

21. Dezember 2015 ausgeführt, nur wenig Kontakt mit denselben gepflegt zu haben. Ohnehin könne der Kontakt zu den fraglichen Verwandten nach seinem fünfjährigen Aufenthalt in der Schweiz nur als lose bezeichnet wer- den, was gegen ein tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatstaat spreche. Weiter macht der Beschwerdeführer auf den Grundsatzentscheid des Bun- desverwaltungsgerichts E-3822/2019 vom 28. Oktober 2020 aufmerksam, wonach bei der Aufhebung von vorläufigen Aufnahmen das Verhältnismäs- sigkeitsprinzip zu beachten sei. Diesbezüglich macht er geltend, dass der angefochtene Entscheid nicht verhältnismässig sei. Er sei im Alter von (...) Jahren in die Schweiz gelangt, verfüge in der Zwischenzeit über einen un- befristeten Arbeitsvertrag und sei nicht mehr auf die Unterstützung der So- zialhilfe angewiesen. Darüber hinaus sei er der deutschen Sprache mäch- tig, habe sich hierzulande ein Beziehungsnetz aufgebaut und verfüge über einen tadellosen Leumund.

E. 4.5 Im Rahmen der zweiten Vernehmlassung stellt die Vorinstanz mit Blick auf die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2020 VI/9 festgelegte Prü- fung des Verhältnismässigkeitsprinzips fest, das private Interesse des Be- schwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz sei derzeit als nicht besonders gewichtig zu bezeichnen, und hält im Einzelnen was folgt fest: Die Erwerbssituation des Beschwerdeführers habe sich insofern ver- ändert, als er sich seit dem 1. Juni 2020 in einer Festanstellung bei der (…)

D-3185/2020 Seite 10 befinde, bei welcher er vom 1. März 2019 bis zum 31. Mai 2019 als Prakti- kant tätig gewesen sei. Darüber hinaus habe er während sieben Monaten bei einem anderen Arbeitgeber (…) als Praktikant gearbeitet. Folglich sei der Beschwerdeführer seit seinem über fünfjährigen Aufenthalt in der Schweiz während 10 Monate als Praktikant und während 8 Monaten in ei- ner teilzeitlichen Festanstellung erwerbstätig. Er sei im Alter von (...) Jah- ren in die Schweiz gelangt und habe – ohne eine Berufsausbildung zu durchlaufen – erst im Alter von (...) Jahren und (...) Monaten mit seiner In- tegration ins Erwerbsleben begonnen. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer guten beruflichen Integration die Rede sein. Mangels Berufslehre seien seine beruflichen Perspektiven auch nicht als besonders günstig zu erachten. Er habe sich sodann erst am 1. Juli 2020 – mit Beginn seiner Festanstellung bei seinem heutigen Arbeitgeber und nachdem seine vor- läufige Aufnahme erstinstanzlich aufgehoben worden sei – von der Sozial- hilfe loslösen können. Familiäre Bindungen in der Schweiz unterhalte er keine. Das in der Replik geltend gemachte Beziehungsnetz werde nicht weiter belegt. Nicht speziell hervorzuheben sei das Wohlverhalten des Be- schwerdeführers, da ein solches erwartet werden dürfe.

E. 4.6 Dem hält der Beschwerdeführer in der zweiten Replik entgegen, die Vorinstanz berücksichtige nicht ernsthaft, dass er in der Schweiz arbeite und seit längerer Zeit nicht mehr auf Unterstützung der Sozialhilfe ange- wiesen sei. Ebenso wenig berücksichtige sie, dass er sich später weiterbil- den könne.

E. 5.1 Auf Beschwerdeebene werden verschiedene formelle Rügen (Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungs- pflicht sowie Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist

D-3185/2020 Seite 11 hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sie begründet, von welchem Sachverhalt sie bei der Anordnung der vorläu- figen Aufnahme ausgegangen war und was sich daran seither geändert habe. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz die geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, lässt nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Be- gründungspflicht schliessen. Schliesslich zeigt die ausführliche Beschwer- deeingabe auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne Weiteres möglich war.

E. 5.3 Beim Grundsatz von Treu und Glauben geht es einerseits um die Frage, wie weit sich Privatpersonen auf eine im Widerspruch zum gelten- den Recht stehende behördliche Auskunft verlassen können, und anderer- seits darum, dass die Behörden nicht ohne sachlichen Grund einen einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt wechseln können sollen (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1). Das gerügte Verhalten der Vorinstanz stellt offensichtlich keine Verletzung dieses Grundsatzes dar. So handelt es sich bei der vorläufigen Aufnahme um eine Massnahme von provisorischem Charakter, weshalb eine periodi- sche Überprüfung gesetzlich vorgesehen ist (vgl. oben E. 3.1) und die Auf- hebung derselben bei Wegfall der Voraussetzungen jederzeit erfolgen kann. Ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gerechtfertigt ist, betrifft vielmehr eine materielle Frage, weshalb diesbezüglich auf die nachfolgen- den Erwägungen zu verweisen ist.

E. 5.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.

E. 6.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen.

D-3185/2020 Seite 12 Vorliegend ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrecht- lichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom

E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.2.1 Im bereits zitierten Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak. Es hielt dabei Fol- gendes fest: In den vier Provinzen des KRG – das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet – sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen, und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich ändern würde. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem KRG-Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist an-

D-3185/2020 Seite 13 gesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak in- tern Vertriebene («Internally Displaced Persons» [IDPs]) dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2633/2022 vom 9. September 2022 E. 8.3.3; E-1205/2022 vom 4. April 2022 E. 9.4.2 und E-4484/2021 vom 22. Februar 2022 E. 8.4.1). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt insbesondere voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesell- schaftlichen und politischen Beziehungen abhängt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; ausführlich zudem Urteil des BVGer E-6430/2016 vom

31. Januar 2018 E. 6.4.1 ff., m.w.H.).

E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ in der Provinz Dohuk, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat (vgl. SEM-Akten A6 Ziff. 2.01, A18 F11). Der Vollzug in dieses Gebiet ist im Lichte der Rechtsprechung grund- sätzlich zumutbar. Beim Beschwerdeführer sind sodann entgegen der Be- schwerde begünstigende Faktoren gegeben. Zur Vermeidung von Wieder- holungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 4.1 und 4.3 des vorliegenden Urteils) verwiesen werden. Hinsichtlich der Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes schliesst sich das Gericht der Auffassung der Vorinstanz an, dass Familienangehörige des Beschwerdeführers nach wie vor in der betreffenden Region ansässig sind (vgl. SEM-Akten A6 Ziff. 3.01; A18 F18 f., F27-29, F39, F73), und der beabsichtigte Besuch der (…) im Nordirak (vgl. Prozessgeschichte, Bst. D.a) darauf schliessen lässt, dass er weiterhin in Kontakt mit seinen Angehörigen steht, weshalb von einem familiären Beziehungsnetz auszugehen ist, das ihn sowohl bei der berufli- chen als auch sozialen Reintegration unterstützen kann. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und das eingereichte Beweismittel halten dem nichts Stichhaltiges entgegen. Hinsichtlich des Vorbringens auf Beschwer- deebene, sein (…) sei an den Folgen einer (…) gestorben, was mittels ei- nes fremdsprachigen Dokuments belegt werden könne (vgl. Prozessge- schichte, Bst. L.), ist zunächst festzuhalten, dass dieses Beweismittel le- diglich in Form einer leicht manipulierbaren Kopie vorliegt, weshalb ihm keinerlei Beweiskraft zuerkannt werden kann. Doch selbst unter der An- nahme, dass sein (…) verstorben ist, erscheint das Vorbringen, dass der Kontakt zu den restlichen Verwandten ohnehin als lose zu bezeichnen sei,

D-3185/2020 Seite 14 als Schutzbehauptung, zumal er sich gemäss Aktenlage nach wie vor um die Beschaffung heimatlicher Reisedokumente bemüht (vgl. Prozessge- schichte, Bst. P.). Ferner ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht davon auszuge- hen, dass die Existenz des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr auch in finanzieller Hinsicht gesichert ist. Der Beschwerdeführer besuchte gemäss eigenen Angaben in der Schweiz mehrere Jahre die Schule und sammelte Arbeitserfahrungen als (…), was ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaft- lichen Existenz entgegenkommen wird (vgl. Prozessgeschichte, Bstn. E.c und G.). Ausserdem leidet der Beschwerdeführer den Akten zufolge an kei- nen gesundheitlichen Problemen (vgl. SEM-Akten A6 Ziff. 8.02, A18 F93). Etwas anderes wird auch auf Beschwerdeebene nicht vorgebracht. Insge- samt sind keine Aspekte ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Not- lage geraten würde.

E. 6.2.3 Unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender Umstände beurteilt auch das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten den Vollzug der Wegweisung aktuell als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.

E. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7. 7.1 Praxisgemäss bleibt zu prüfen, ob sich die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als verhältnismässig erweist. 7.2 Praxisgemäss sind im Sinne von Art. 96 AIG die privaten Interessen der vorläufig aufgenommenen Person an einem Verbleib in der Schweiz und das Interesse des Staates an der Aufhebung der vorläufigen Auf- nahme und des Vollzugs der Wegweisung gegeneinander abzuwägen (vgl. dazu BVGE 2007/32); dabei ist keine schematische Betrachtungsweise vorzunehmen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzu- stellen. Zu berücksichtigen sind Faktoren wie die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Grad der Integration, die familiäre Situation, die noch zum Heimatstaat bestehenden Verbindungen, bei Straffälligkeit die Schwere begangener Delikte beziehungsweise die Art der verletzten

D-3185/2020 Seite 15 Rechtsgüter, das Verschulden des Betroffenen und das Verhalten des Ausländers in dieser Periode (vgl. BVGE 2020 VI/9 E. 10.4). 7.3 Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Irak im November 2015, im Alter von (...) Jahren. Zum damaligen Zeitpunkt ver- fügte er weder über eine angemessene Schulbildung noch über nennens- werte Arbeitserfahrung. Zwischenzeitlich lebt er seit über sechseinhalb Jahren in der Schweiz. Er verbrachte somit für die Sozialisation noch rele- vante Jahre als Jugendlicher beziehungsweise junger Erwachsener in der Schweiz. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz hat er durchaus nennenswerte Anstrengungen unternommen, um sich auf dem Schweizer Arbeitsmarkt zu integrieren. Beginnend mit einem Praktikum hat er sich offenbar als geschätzter (...) etablieren können und ist seit dem 1. Juli 2020 von der Sozialhilfe unabhängig. Selbst wenn ihm die Aufnahme einer Be- rufsausbildung bis anhin nicht gelungen ist, so ist sein Engagement als po- sitiv zu würdigen und auch die Prognose, ob er längerfristig finanziell un- abhängig in der Schweiz leben kann, fällt nach Aktenlage positiv aus. Zwar ist über die soziale Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz nichts aktenkundig, es ist aber anzunehmen, dass er sich nach einem über sechsjährigen Aufenthalt zumindest ein Stück weit auch gesellschaftlich in- tegrieren konnte, zumal er wiederholt an derselben Arbeitsstelle gearbeitet hat. Insbesondere steht er in regelmässigem Kontakt mit einem (…) in der Schweiz, der ihm eine Vaterfigur geworden sei (vgl. SEM-Akten A6 Ziff. 3.02, A18 F69). Gemäss neuster Aktenlage ist dem Beschwerdeführer allerdings vorzuhalten, dass er sich infolge (…) strafbar gemacht haben soll (vgl. SEM-Akten «CH-Reisedokumente PA», Schreiben des […] vom

1. September 2022). Positiv zu werten ist jedoch, dass ihm zuvor keine anderen Delikte zur Last gelegt wurden. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist zum heutigen Zeitpunkt nicht anzunehmen. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Inte- ressen am Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt knapp überwiegen und sich die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme damit als unverhältnis- mässig erweist. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Resultat der vorgenommenen Interessenabwägung und die damit verbundene weiterhin zu gewährende vorläufige Aufnahme als letzte Chance für eine weitergehende soziale und berufliche Integration des Beschwerdeführers zu verstehen ist.

D-3185/2020 Seite 16 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Juni 2020 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer bleibt vorläufig aufgenommen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der mit Verfügung vom 25. September 2020 erhobene und am 5. Oktober 2020 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts- vertreter des Beschwerdeführers reichte am 24. November 2020 eine Kos- tennote zu den Akten, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insge- samt 17.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– sowie eine Aus- lagenpauschale von Fr. 40.– ausweist. Hinsichtlich der danach erfolgten Eingaben vom 27. November 2020 und 27. Dezember 2021 wurde keine aktualisierte Kostennote ins Recht gelegt. Auf die Nachforderung einer sol- chen ist indessen zu verzichten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil der Vertre- tungsaufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE), ist der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz bei Fr. 200.– zu belassen. Der gel- tend gemachte zeitliche Aufwand erscheint indes im Verhältnis zu ähnli- chen gelagerten Verfahren zu hoch und wird – unter Berücksichtigung der Eingaben vom 27. November 2020 und 27. Dezember 2021 – auf zwölf Stunden gekürzt. Die angeführte Auslagenpauschale von Fr. 40.– wird pra- xisgemäss nicht vergütet. Somit ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2’400.– zuzusprechen. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite)

D-3185/2020 Seite 17

E. 7.1 Praxisgemäss bleibt zu prüfen, ob sich die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als verhältnismässig erweist.

E. 7.2 Praxisgemäss sind im Sinne von Art. 96 AIG die privaten Interessen der vorläufig aufgenommenen Person an einem Verbleib in der Schweiz und das Interesse des Staates an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und des Vollzugs der Wegweisung gegeneinander abzuwägen (vgl. dazu BVGE 2007/32); dabei ist keine schematische Betrachtungsweise vorzunehmen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Zu berücksichtigen sind Faktoren wie die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Grad der Integration, die familiäre Situation, die noch zum Heimatstaat bestehenden Verbindungen, bei Straffälligkeit die Schwere begangener Delikte beziehungsweise die Art der verletzten Rechtsgüter, das Verschulden des Betroffenen und das Verhalten des Ausländers in dieser Periode (vgl. BVGE 2020 VI/9 E. 10.4).

E. 7.3 Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Irak im November 2015, im Alter von (...) Jahren. Zum damaligen Zeitpunkt verfügte er weder über eine angemessene Schulbildung noch über nennenswerte Arbeitserfahrung. Zwischenzeitlich lebt er seit über sechseinhalb Jahren in der Schweiz. Er verbrachte somit für die Sozialisation noch relevante Jahre als Jugendlicher beziehungsweise junger Erwachsener in der Schweiz. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz hat er durchaus nennenswerte Anstrengungen unternommen, um sich auf dem Schweizer Arbeitsmarkt zu integrieren. Beginnend mit einem Praktikum hat er sich offenbar als geschätzter (...) etablieren können und ist seit dem 1. Juli 2020 von der Sozialhilfe unabhängig. Selbst wenn ihm die Aufnahme einer Berufsausbildung bis anhin nicht gelungen ist, so ist sein Engagement als positiv zu würdigen und auch die Prognose, ob er längerfristig finanziell unabhängig in der Schweiz leben kann, fällt nach Aktenlage positiv aus. Zwar ist über die soziale Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz nichts aktenkundig, es ist aber anzunehmen, dass er sich nach einem über sechsjährigen Aufenthalt zumindest ein Stück weit auch gesellschaftlich integrieren konnte, zumal er wiederholt an derselben Arbeitsstelle gearbeitet hat. Insbesondere steht er in regelmässigem Kontakt mit einem (...) in der Schweiz, der ihm eine Vaterfigur geworden sei (vgl. SEM-Akten A6 Ziff. 3.02, A18 F69). Gemäss neuster Aktenlage ist dem Beschwerdeführer allerdings vorzuhalten, dass er sich infolge (...) strafbar gemacht haben soll (vgl. SEM-Akten «CH-Reisedokumente PA», Schreiben des [...] vom 1. September 2022). Positiv zu werten ist jedoch, dass ihm zuvor keine anderen Delikte zur Last gelegt wurden. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist zum heutigen Zeitpunkt nicht anzunehmen.

E. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen am Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt knapp überwiegen und sich die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme damit als unverhältnismässig erweist. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Resultat der vorgenommenen Interessenabwägung und die damit verbundene weiterhin zu gewährende vorläufige Aufnahme als letzte Chance für eine weitergehende soziale und berufliche Integration des Beschwerdeführers zu verstehen ist.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Juni 2020 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer bleibt vorläufig aufgenommen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der mit Verfügung vom 25. September 2020 erhobene und am 5. Oktober 2020 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 24. November 2020 eine Kostennote zu den Akten, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 17.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie eine Auslagenpauschale von Fr. 40.- ausweist. Hinsichtlich der danach erfolgten Eingaben vom 27. November 2020 und 27. Dezember 2021 wurde keine aktualisierte Kostennote ins Recht gelegt. Auf die Nachforderung einer solchen ist indessen zu verzichten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil der Vertretungsaufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), ist der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz bei Fr. 200.- zu belassen. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint indes im Verhältnis zu ähnlichen gelagerten Verfahren zu hoch und wird - unter Berücksichtigung der Eingaben vom 27. November 2020 und 27. Dezember 2021 - auf zwölf Stunden gekürzt. Die angeführte Auslagenpauschale von Fr. 40.- wird praxisgemäss nicht vergütet. Somit ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.- zuzusprechen. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite)

E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Solches wird vom Beschwerdeführer indessen weder vorgebracht noch ergeben sich entsprechende konkrete Anhaltspunkte aus den Akten. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nord- irak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Mithin ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zulässig.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 10. Juni 2020 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer bleibt vorläufig aufgenommen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 750.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2’400.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3185/2020 Urteil vom 24. November 2022 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des SEM vom 10. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. Dezember 2015 - als unbegleiteter Minderjähriger - in der Schweiz um Asyl nach. A.b Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei irakischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______ in der Autonomen Region Kurdistan (ARK). Nach dem Tod seiner Eltern habe er, zusammen mit (...), bei einem (...) und dessen Familie gelebt. Da (...) ihn mehrfach geschlagen, vernachlässigt, ausgesperrt und aus dem Haus geworfen habe, habe er sich zur Ausreise entschieden. B. B.a Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B.b Zur Begründung der vorläufigen Aufnahme erachtete es den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aus individuellen Gründen - namentlich aufgrund seiner Minderjährigkeit und mangels eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie existenzsichernder Lebensgrundlagen - zum damaligen Zeitpunkt als nicht zumutbar. B.c Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 17. November 2018 erlangte der Beschwerdeführer die Volljährigkeit. D. D.a Am 11. Juni 2019 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM - unter Beilage eines Arztzeugnisses vom 12. Mai 2019 des (...) in B._______ - um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person zwecks Besuch seiner kranken (...) im Nordirak. D.b Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 stellte das SEM fest, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines entsprechenden Dokuments mangels Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 10 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) nicht erfüllt seien. Namentlich seien im Rahmen des Asylverfahrens irakische Identitätsdokumente (Identitätskarte sowie Nationalitätenausweis) hinterlegt worden. Gleichzeitig machte es den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass es ihm möglich und zumutbar sei, sich bei den zuständigen Behörden seines Heimatstaates in der Schweiz um die Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses zu bemühen. E. E.a Mit Schreiben vom 22. April 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer seine Absicht mit, seine vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. E.b Zur Begründung führte es aus, dass aufgrund der Erlangung der Volljährigkeit das Hauptargument für die ursprüngliche Anordnung der vorläufigen Aufnahme weggefallen sei. Sodann ergäben sich aus den Akten keine individuellen Gründe mehr, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. So verfüge der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein Beziehungsnetz ([...], [...] sowie [...]), welches ihm - zumindest in einer ersten Zeit - bei einer Reintegration behilflich sein könne. Im Juni 2019 habe er zudem seine im Irak lebende (...) besuchen wollen. Weiter habe er sich während seines bald fünfjährigen Aufenthaltes in der Schweiz Berufserfahrungen als (...) aneignen können, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geriete. E.c Gleichzeitig räumte es dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 27. Mai 2020 ein. F. F.a Der Beschwerdeführer nahm zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit Eingabe vom 7. Mai 2020 - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - fristgerecht Stellung. F.b Darin machte er im Wesentlichen geltend, es gehe aus der Verfügung vom 5. Juli 2016 nicht hervor, dass die vorläufige Aufnahme in erster Linie wegen der damaligen Minderjährigkeit angeordnet worden sei, zumal das minderjährige Alter, ein nicht tragfähiges Beziehungsnetz sowie mangelnde existenzsichernde Lebensgrundlagen kumulativ aufgeführt worden seien. Hinzu komme, dass laut Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 das Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes für die Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak nach wie vor Voraussetzung sei (vgl. a.a.O. E. 7.4). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM unterdessen von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgehe, zumal die im Schreiben vom 22. April 2020 genannten Personen bereits zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen seien. Weiter sei es stossend, seine Arbeitserfahrungen hierzulande als begünstigenden Umstand für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuführen. Schliesslich habe er sich bestens integriert und verfüge über einen tadellosen Leumund. F.c Gleichzeitig legte er folgende Unterlagen ins Recht:

- Arbeitsbestätigung des (...) vom 30. April 2020;

- Privatauszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 30. April 2020. G. Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 (eröffnet am 12. Juni 2020) hob das SEM die am 5. Juli 2016 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, setzte ihm eine Ausreisefrist an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Juni 2020 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu belassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lag - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht vom 17. Juni 2020 und einer Bestätigung betreffend die Ablösung von der Sozialhilfe per 1. Juli 2020 - ein Arbeitsvertrag mit der (...) vom 1. Juni 2020 bei. I. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung - unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit sowie unter Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gut und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 12. Oktober 2020 entweder eine Übersicht seiner finanziellen Verhältnisse nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Oktober 2020 erneuerte der Beschwerdeführer - unter Beilage von Lohnabrechnungen der Monate August und September 2020 - die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. K. Am 5. Oktober 2020 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein. L. Am 30. Oktober 2020 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. November 2020 innert erstreckter Frist Stellung. Gleichzeitig reichte sein Rechtsvertreter eine Kostennote desselben Datums zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 27. November 2020 liess der Beschwerdeführer ein weiteres fremdsprachiges Beweismittel (gemäss eigenen Angaben: Todesurkunde betreffend den (...) [in Kopie]) zu den Akten reichen. N. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2021 wurde das SEM eingeladen, unter Berücksichtigung von BVGE 2020 VI/9 (Prüfung der Verhältnismässigkeit bei der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme) eine zweite Vernehmlassung einzureichen. O. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 1. Februar 2021 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. P. Am 12. Oktober 2021 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM - unter Beilage einer Bestätigung der Botschaft der irakischen Republik in C._______ betreffend die Vorsprache beim Konsulat der irakischen Republik in D._______ für die Beschaffung heimatlicher Reisedokumente - wiederum um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Q. Am 16. Dezember 2021 lud der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer ein, zur zweiten Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 AIG [SR 142.20], Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AIG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 84 AIG prüft das SEM periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Abs. 1); es hebt sie auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Abs. 2). Die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AIG). 3.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM unter anderem aus, gemäss ständiger Rechtsprechung gelte bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) hinsichtlich des Beziehungsnetzes im Heimatland ein strengerer Massstab. Das in der Verfügung vom 5. Juli 2016 erwähnte «nicht tragfähige Beziehungsnetz» - insbesondere betreffend die Familie des (...) - sei vor diesem Hintergrund zu verstehen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seinem Beziehungsnetz gemacht. Anlässlich der BzP habe er angegeben, sein in B._______ wohnhafter (...) sei der einzige Verwandte im Nordirak. Bei der Anhörung habe er hingegen erklärt, er habe weitere Verwandte im Heimatland, welche alle in B._______ lebten. Diese Angehörigen habe der Beschwerdeführer selbst nicht konkret bezeichnet, deren Existenz im Rahmen der Stellungnahme aber auch nicht bestritten. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass sich das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in seinem Heimatland breiter präsentiere, als lediglich in Form der Familie des besagten (...). Da er ausserdem im Juni 2019 seine beim selben (...) lebende (...) habe besuchen wollen, dürfe davon ausgegangen werden, dass er weiterhin in Kontakt mit seinen Angehörigen im Nordirak stehe. Des Weiteren handle es sich beim fast (...)-jährigen Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann, der bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 im Nordirak gelebt habe. Folglich habe er die Kindheit und einen Teil seiner Jugend in seinem Heimatland verbracht und sei mit der Sprache und den Bräuchen vertraut. Des Weiteren habe er in seinem Heimatland die Schule bis zur (...) Klasse besucht und als (...) sowie als (...) gearbeitet. Vor diesem Hintergrund dürfe von ihm erwartet werden, dass er die erforderlichen Bemühungen für eine Reintegration in sein Heimatland unternehme. Die Berufserfahrungen, welche er sich hierzulande als (...) angeeignet habe, würden ihm dabei dienlich sein. Ferner bilde der Grad der Integration grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs; die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge einer allenfalls fortgeschrittenen Integration falle vielmehr in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden. Festzuhalten sei in diesem Zusammenhang dennoch, dass sich der Beschwerdeführer während seines bald fünfjährigen Aufenthaltes in der Schweiz nicht überdurchschnittlich integriert habe. Gemäss eingereichter Arbeitsbestätigung vom 30. April 2020 sei er erst seit dem 1. November 2019 in einem (...) als Praktikant tätig. Bis auf einen einmonatigen Einsatz als Praktikant in einem anderen (...) im März 2019 seien weitere Bemühungen auf dem Arbeitsmarkt (beispielsweise die Suche nach einer Lehrstelle) weder aktenkundig noch würden solche geltend gemacht. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, dass der Entzug des damals angeordneten Schutzes und somit der Entzug seiner gesamten Lebensgrundlage in der Schweiz ausführlich und nachvollziehbar hätte begründet werden müssen. Insbesondere sei offenzulegen, weshalb der Schutz damals angeordnet worden sei. Ferner verletze der Zeitpunkt der Aufhebung des angeordneten Schutzes - rund eineinhalb Jahre nach Erreichen der Volljährigkeit - den Grundsatz von Treu und Glauben. Sollte die Verfügung wider Erwarten nicht aufgehoben werden, sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz würden nach wie vor individuelle Gründe vorliegen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. So halte das Beziehungsnetz, von welchem man im Zeitpunkt des Asylentscheides ausgegangen sei, auch nach Erreichen der Volljährigkeit den Anforderungen an die Tragfähigkeit nicht stand. Für die Existenz eines solchen reiche es nicht aus, seine Aussagen fünf Jahre später als unglaubhaft einzustufen. In der Verfügung vom 5. Juli 2016 habe man sein geltend gemachtes Beziehungsnetz nicht angezweifelt. Damals habe man einzig festgehalten, dass er hinsichtlich der Anzahl Kinder seines (...) unterschiedliche Angaben gemacht habe. Hierzu sei anzumerken, dass er an der Anhörung gefragt worden sei, wie viele Kinder sein (...) habe und in der BzP sinngemäss, wie viele davon in der Heimat lebten. Entsprechend seien seine Angaben unterschiedlich ausgefallen. Sodann reichten seine in der Schweiz gesammelten Berufserfahrungen nicht aus, sich im Nordirak eine existentielle Grundlage aufzubauen. Schliesslich bemühe er sich um die Integration in die Schweiz. Nach der Asylgesuchstellung in der Schweiz habe er regelmässig die Schule besucht und sei am 1. Juni 2020 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (Arbeitspensum von 80 Prozent) mit der (...) eingegangen. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2020 hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest, zumal die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne. Insbesondere habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt, inwiefern das Beziehungsnetz - dessen Vorhandensein er nicht bestreite - zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht tragfähig sein soll. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass seine Aussagen hinsichtlich der Anzahl Kinder seines (...) klar widersprüchlich ausgefallen seien. So habe er anlässlich der BzP angegeben, sein (...) habe zwei Kinder. Im Rahmen der Anhörung habe er hingegen vorgebracht, derselbe (...) habe fünf Kinder. 4.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, dass es die Vor-instanz auch im Rahmen der Vernehmlassung unterlasse, konkret aufzuzeigen und zu benennen, welche Personen man zu seinem tragfähigen Beziehungsnetz im Nordirak zähle und wie ihn dieselben bei einer Rückkehr unterstützen könnten. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass sein (...) kürzlich an den Folgen einer (...) gestorben sei, was er mittels nachzureichender Dokumente belegen könne. Was seine restlichen Verwandten anbelange, habe er bereits im Rahmen der Anhörung vom 21. Dezember 2015 ausgeführt, nur wenig Kontakt mit denselben gepflegt zu haben. Ohnehin könne der Kontakt zu den fraglichen Verwandten nach seinem fünfjährigen Aufenthalt in der Schweiz nur als lose bezeichnet werden, was gegen ein tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatstaat spreche. Weiter macht der Beschwerdeführer auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-3822/2019 vom 28. Oktober 2020 aufmerksam, wonach bei der Aufhebung von vorläufigen Aufnahmen das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten sei. Diesbezüglich macht er geltend, dass der angefochtene Entscheid nicht verhältnismässig sei. Er sei im Alter von (...) Jahren in die Schweiz gelangt, verfüge in der Zwischenzeit über einen unbefristeten Arbeitsvertrag und sei nicht mehr auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen. Darüber hinaus sei er der deutschen Sprache mächtig, habe sich hierzulande ein Beziehungsnetz aufgebaut und verfüge über einen tadellosen Leumund. 4.5 Im Rahmen der zweiten Vernehmlassung stellt die Vorinstanz mit Blick auf die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2020 VI/9 festgelegte Prüfung des Verhältnismässigkeitsprinzips fest, das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz sei derzeit als nicht besonders gewichtig zu bezeichnen, und hält im Einzelnen was folgt fest: Die Erwerbssituation des Beschwerdeführers habe sich insofern verändert, als er sich seit dem 1. Juni 2020 in einer Festanstellung bei der (...) befinde, bei welcher er vom 1. März 2019 bis zum 31. Mai 2019 als Praktikant tätig gewesen sei. Darüber hinaus habe er während sieben Monaten bei einem anderen Arbeitgeber (...) als Praktikant gearbeitet. Folglich sei der Beschwerdeführer seit seinem über fünfjährigen Aufenthalt in der Schweiz während 10 Monate als Praktikant und während 8 Monaten in einer teilzeitlichen Festanstellung erwerbstätig. Er sei im Alter von (...) Jahren in die Schweiz gelangt und habe - ohne eine Berufsausbildung zu durchlaufen - erst im Alter von (...) Jahren und (...) Monaten mit seiner Integration ins Erwerbsleben begonnen. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer guten beruflichen Integration die Rede sein. Mangels Berufslehre seien seine beruflichen Perspektiven auch nicht als besonders günstig zu erachten. Er habe sich sodann erst am 1. Juli 2020 - mit Beginn seiner Festanstellung bei seinem heutigen Arbeitgeber und nachdem seine vorläufige Aufnahme erstinstanzlich aufgehoben worden sei - von der Sozialhilfe loslösen können. Familiäre Bindungen in der Schweiz unterhalte er keine. Das in der Replik geltend gemachte Beziehungsnetz werde nicht weiter belegt. Nicht speziell hervorzuheben sei das Wohlverhalten des Beschwerdeführers, da ein solches erwartet werden dürfe. 4.6 Dem hält der Beschwerdeführer in der zweiten Replik entgegen, die Vorinstanz berücksichtige nicht ernsthaft, dass er in der Schweiz arbeite und seit längerer Zeit nicht mehr auf Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen sei. Ebenso wenig berücksichtige sie, dass er sich später weiterbilden könne. 5. 5.1 Auf Beschwerdeebene werden verschiedene formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht sowie Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sie begründet, von welchem Sachverhalt sie bei der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausgegangen war und was sich daran seither geändert habe. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz die geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, lässt nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht schliessen. Schliesslich zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne Weiteres möglich war. 5.3 Beim Grundsatz von Treu und Glauben geht es einerseits um die Frage, wie weit sich Privatpersonen auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen können, und andererseits darum, dass die Behörden nicht ohne sachlichen Grund einen einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt wechseln können sollen (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1). Das gerügte Verhalten der Vorinstanz stellt offensichtlich keine Verletzung dieses Grundsatzes dar. So handelt es sich bei der vorläufigen Aufnahme um eine Massnahme von provisorischem Charakter, weshalb eine periodische Überprüfung gesetzlich vorgesehen ist (vgl. oben E. 3.1) und die Aufhebung derselben bei Wegfall der Voraussetzungen jederzeit erfolgen kann. Ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gerechtfertigt ist, betrifft vielmehr eine materielle Frage, weshalb diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist. 5.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Solches wird vom Beschwerdeführer indessen weder vorgebracht noch ergeben sich entsprechende konkrete Anhaltspunkte aus den Akten. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Mithin ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2.1 Im bereits zitierten Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak. Es hielt dabei Folgendes fest: In den vier Provinzen des KRG - das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet - sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen, und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich ändern würde. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem KRG-Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene («Internally Displaced Persons» [IDPs]) dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2633/2022 vom 9. September 2022 E. 8.3.3; E-1205/2022 vom 4. April 2022 E. 9.4.2 und E-4484/2021 vom 22. Februar 2022 E. 8.4.1). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt insbesondere voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; ausführlich zudem Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.1 ff., m.w.H.). 6.2.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ in der Provinz Dohuk, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat (vgl. SEM-Akten A6 Ziff. 2.01, A18 F11). Der Vollzug in dieses Gebiet ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Beim Beschwerdeführer sind sodann entgegen der Beschwerde begünstigende Faktoren gegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 4.1 und 4.3 des vorliegenden Urteils) verwiesen werden. Hinsichtlich der Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes schliesst sich das Gericht der Auffassung der Vorinstanz an, dass Familienangehörige des Beschwerdeführers nach wie vor in der betreffenden Region ansässig sind (vgl. SEM-Akten A6 Ziff. 3.01; A18 F18 f., F27-29, F39, F73), und der beabsichtigte Besuch der (...) im Nordirak (vgl. Prozessgeschichte, Bst. D.a) darauf schliessen lässt, dass er weiterhin in Kontakt mit seinen Angehörigen steht, weshalb von einem familiären Beziehungsnetz auszugehen ist, das ihn sowohl bei der beruflichen als auch sozialen Reintegration unterstützen kann. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und das eingereichte Beweismittel halten dem nichts Stichhaltiges entgegen. Hinsichtlich des Vorbringens auf Beschwerdeebene, sein (...) sei an den Folgen einer (...) gestorben, was mittels eines fremdsprachigen Dokuments belegt werden könne (vgl. Prozessgeschichte, Bst. L.), ist zunächst festzuhalten, dass dieses Beweismittel lediglich in Form einer leicht manipulierbaren Kopie vorliegt, weshalb ihm keinerlei Beweiskraft zuerkannt werden kann. Doch selbst unter der Annahme, dass sein (...) verstorben ist, erscheint das Vorbringen, dass der Kontakt zu den restlichen Verwandten ohnehin als lose zu bezeichnen sei, als Schutzbehauptung, zumal er sich gemäss Aktenlage nach wie vor um die Beschaffung heimatlicher Reisedokumente bemüht (vgl. Prozessgeschichte, Bst. P.). Ferner ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht davon auszugehen, dass die Existenz des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr auch in finanzieller Hinsicht gesichert ist. Der Beschwerdeführer besuchte gemäss eigenen Angaben in der Schweiz mehrere Jahre die Schule und sammelte Arbeitserfahrungen als (...), was ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegenkommen wird (vgl. Prozessgeschichte, Bstn. E.c und G.). Ausserdem leidet der Beschwerdeführer den Akten zufolge an keinen gesundheitlichen Problemen (vgl. SEM-Akten A6 Ziff. 8.02, A18 F93). Etwas anderes wird auch auf Beschwerdeebene nicht vorgebracht. Insgesamt sind keine Aspekte ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. 6.2.3 Unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender Umstände beurteilt auch das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten den Vollzug der Wegweisung aktuell als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7. 7.1 Praxisgemäss bleibt zu prüfen, ob sich die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als verhältnismässig erweist. 7.2 Praxisgemäss sind im Sinne von Art. 96 AIG die privaten Interessen der vorläufig aufgenommenen Person an einem Verbleib in der Schweiz und das Interesse des Staates an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und des Vollzugs der Wegweisung gegeneinander abzuwägen (vgl. dazu BVGE 2007/32); dabei ist keine schematische Betrachtungsweise vorzunehmen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Zu berücksichtigen sind Faktoren wie die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Grad der Integration, die familiäre Situation, die noch zum Heimatstaat bestehenden Verbindungen, bei Straffälligkeit die Schwere begangener Delikte beziehungsweise die Art der verletzten Rechtsgüter, das Verschulden des Betroffenen und das Verhalten des Ausländers in dieser Periode (vgl. BVGE 2020 VI/9 E. 10.4). 7.3 Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Irak im November 2015, im Alter von (...) Jahren. Zum damaligen Zeitpunkt verfügte er weder über eine angemessene Schulbildung noch über nennenswerte Arbeitserfahrung. Zwischenzeitlich lebt er seit über sechseinhalb Jahren in der Schweiz. Er verbrachte somit für die Sozialisation noch relevante Jahre als Jugendlicher beziehungsweise junger Erwachsener in der Schweiz. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz hat er durchaus nennenswerte Anstrengungen unternommen, um sich auf dem Schweizer Arbeitsmarkt zu integrieren. Beginnend mit einem Praktikum hat er sich offenbar als geschätzter (...) etablieren können und ist seit dem 1. Juli 2020 von der Sozialhilfe unabhängig. Selbst wenn ihm die Aufnahme einer Berufsausbildung bis anhin nicht gelungen ist, so ist sein Engagement als positiv zu würdigen und auch die Prognose, ob er längerfristig finanziell unabhängig in der Schweiz leben kann, fällt nach Aktenlage positiv aus. Zwar ist über die soziale Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz nichts aktenkundig, es ist aber anzunehmen, dass er sich nach einem über sechsjährigen Aufenthalt zumindest ein Stück weit auch gesellschaftlich integrieren konnte, zumal er wiederholt an derselben Arbeitsstelle gearbeitet hat. Insbesondere steht er in regelmässigem Kontakt mit einem (...) in der Schweiz, der ihm eine Vaterfigur geworden sei (vgl. SEM-Akten A6 Ziff. 3.02, A18 F69). Gemäss neuster Aktenlage ist dem Beschwerdeführer allerdings vorzuhalten, dass er sich infolge (...) strafbar gemacht haben soll (vgl. SEM-Akten «CH-Reisedokumente PA», Schreiben des [...] vom 1. September 2022). Positiv zu werten ist jedoch, dass ihm zuvor keine anderen Delikte zur Last gelegt wurden. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist zum heutigen Zeitpunkt nicht anzunehmen. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen am Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt knapp überwiegen und sich die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme damit als unverhältnismässig erweist. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Resultat der vorgenommenen Interessenabwägung und die damit verbundene weiterhin zu gewährende vorläufige Aufnahme als letzte Chance für eine weitergehende soziale und berufliche Integration des Beschwerdeführers zu verstehen ist.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Juni 2020 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer bleibt vorläufig aufgenommen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der mit Verfügung vom 25. September 2020 erhobene und am 5. Oktober 2020 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 24. November 2020 eine Kostennote zu den Akten, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 17.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie eine Auslagenpauschale von Fr. 40.- ausweist. Hinsichtlich der danach erfolgten Eingaben vom 27. November 2020 und 27. Dezember 2021 wurde keine aktualisierte Kostennote ins Recht gelegt. Auf die Nachforderung einer solchen ist indessen zu verzichten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil der Vertretungsaufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), ist der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz bei Fr. 200.- zu belassen. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint indes im Verhältnis zu ähnlichen gelagerten Verfahren zu hoch und wird - unter Berücksichtigung der Eingaben vom 27. November 2020 und 27. Dezember 2021 - auf zwölf Stunden gekürzt. Die angeführte Auslagenpauschale von Fr. 40.- wird praxisgemäss nicht vergütet. Somit ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.- zuzusprechen. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 10. Juni 2020 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer bleibt vorläufig aufgenommen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'400.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: