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E-1205/2022

E-1205/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am (…) November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz prüfte das Asylgesuch im beschleunigten Ver- fahren nach Art. 26c AsylG [SR 142.31]. Anlässlich der Personalienauf- nahme (PA) vom 8. November 2021, des Dublin-Gesprächs vom 12. No- vember 2021 (Akten Vorinstanz 1114036-13/3, nachfolgend A13) und der Anhörung vom 3. Februar 2022 (Akten Vorinstanz 1114036-18/12, nachfol- gend A18) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes gel- tend: Er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, in B._______, Pro- vinz Dohuk, geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Dort sei er auch zur Schule gegangen und habe später in der Abendschule eine Aus- bildung in (…) an der C._______ in Dohuk absolviert, welche er im Jahr (…) abgeschlossen habe. Tagsüber habe er in einer (…) gearbeitet, bis er im (…) 2015 bei der Ausübung seines Berufs verunfallt sei. Er sei (…). Durch Unterstützung diverser Personen, unter anderem seines Arbeitge- bers und von Angehörigen seines Stammes, habe er sich in der Türkei operieren lassen können. Danach sei er eineinhalb Jahre zu Hause gewe- sen und habe nicht arbeiten dürfen. Mittlerweile sei er bereits ein zweites Mal operiert worden, habe jedoch noch immer Schmerzen und sei weiter- hin auf eine medizinische Behandlung angewiesen. Nach diesem Unfall sei er von vielen Menschen beleidigt worden, weil diese glaubten, er habe (…). Er habe das Gefühl gehabt, von den Angehörigen seines Stammes nicht mehr geschätzt zu werden, da im Irak Menschen mit Behinderung sehr schnell isoliert und ausgegrenzt würden. Diese Demütigungen habe er nicht mehr ertragen, weshalb er im (…) 2021 aus dem Irak ausgereist sei und via Belarus und weitere europäische Länder in die Schweiz gereist sei. Ausserdem habe er Kniebeschwerden und es sei im Irak schwierig, eine Arbeitsstelle zu finden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identi- tätskarte sowie des Nationalitätenausweises und diverse Arztberichte zu den Akten. B. Am 9. Februar 2022 erhielt der Beschwerdeführer von der Vorinstanz die Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsent- scheids Stellung zu nehmen, wovon er tags darauf Gebrauch machte.

E-1205/2022 Seite 3 C. Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 – gleichentags eröffnet – verneinte die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Gleichzeitig händigte sie ihm die editionspflich- tigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Gleichentags legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Gegen die Verfügung vom 11. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer am 12. März 2022 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht und beantragt darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache "zur Abklärung" an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung un- ter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Verfügung vom 15. März 2022 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor- instanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih- rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dem verfassungsmässigen Grundsatz des

E-1205/2022 Seite 5 rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten, wie unter anderem die Untersuchungspflicht (vgl. E. 3.2.2) sowie die Begründungspflicht (vgl. E. 3.2.3). Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfah- ren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6–17 AsylG). Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und vollstän- dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich re- levanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Beweis- führung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sach- verhalts prüft, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Un- recht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wur- den (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Im Asylverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 13 VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG beschränkt, weil diese im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person bei der Sachverhaltsermittlung verlangen.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der rechtserhebliche Sachver- halt sei nicht vollständig beziehungsweise unrichtig und willkürlich festge- stellt worden. Das SEM gehe in seiner Verfügung nicht auf seine Glaub- würdigkeit ein. Es sei dennoch zu betonen, dass seine Aussagen glaubhaft und seine medizinischen Probleme belegt seien. Bei der Befragung sei es ausserdem zu diversen Missverständnissen gekommen. So sei beispiels- weise die relevante Tatsache, dass er (…) von der Vorinstanz dahingehend gegensätzlich verstanden worden, dass er (…). Des Weiteren habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid zu viel Gewicht auf die objektivierten Belei- digungen gelegt und diese zu wenig aus dem Blick des betroffenen Be- schwerdeführers beziehungsweise im Licht der im Irak herrschenden Ste- reotypen betrachtet.

E. 4.4 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass es hinsichtlich (…), offenbar zu einem Missverständnis gekommen ist. Dies ändert aber – wie im Folgenden darzulegen sein wird – nichts an der Beurteilung der Asylre- levanz seiner Vorbringen, weshalb sich daraus keine Notwendigkeit ergibt, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ob die Vorinstanz die Vorbringen korrekt gewichtet hat, ist eine materiell-rechtli- che Frage und lässt nicht auf eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung

E-1205/2022 Seite 6 schliessen. Ausserdem hat das SEM die Aussagen des Beschwerdefüh- rers nicht in Zweifel gezogen, weshalb kein Anlass bestand, auf die Glaub- würdigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise die Glaubhaftigkeit dessen Aussagen einzugehen. Auch im Übrigen ist keine unzureichende Sachverhaltsabklärung ersichtlich, die eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen würde. Eine Rückweisung der Sache fällt damit nicht in Betracht. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge- fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne adä- quaten Schutz im Heimatland finden zu können. Im Übrigen muss festste- hen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Schutzalternative verfügt (vgl. BVGE 2013/21 E. 8.1 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 6.1 Den Entwurf des Asylentscheids begründete die Vorinstanz mit dem Fehlen eines asylrelevanten Motivs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Die durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme in Zusammen- hang mit den Hänseleien und Beleidigungen durch Drittpersonen, welche sich über ihn lustig gemacht hätten, weil sie davon ausgegangen seien, dass er (…), handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG, auch wenn solche Hänseleien sehr unangenehm sein mögen. Auch Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, stellten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, weshalb die Schwierigkeiten bei der Stellensuche ebenfalls nicht asylrele- vant seien.

E. 6.2 In seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2020 hielt der Beschwerde- führer dem entgegen, dass er weiterhin an starken gesundheitlichen Ein- schränkungen leide. Ausserdem sei es ihm nicht möglich, im Irak eine Arbeitsstelle zu finden. Die Voraussetzungen nach Art. 3 AsylG würden in seinem Fall sehr wohl vorliegen, da er zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG angehöre. Seine Situation sei vergleich- bar mit dem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6954/2017 ge- schilderten Sachverhalt. Aufgrund seines Unfalles gelte er als behindert, zumal (…) im Irak eine andere Problematik darstelle als in Europa. Über- dies lägen ernsthafte Nachteile, namentlich ein unerträglicher psychischer Druck vor, da er seit dem Unfall (…) verletzt, dadurch Zielscheibe für Be- leidigungen geworden sei und eine Schande für seine Familie darstelle. Seine Behinderung wäre für jeden Mann traumatisierend; dies sei nicht nur seine subjektive Ansicht.

E. 6.3 Im Asylentscheid vom 11. Februar 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer Begründung im Entscheidentwurf fest und führte zur Stellungnahme des Beschwerdeführers aus, es treffe nicht zu, dass er einer «bestimmten so- zialen Gruppe» im Sinne von Art. 3 AsylG zugerechnet werden könne. Zu diesem Schluss sei auch das Bundesverwaltungsgericht in dem vom Be- schwerdeführer zitierten Urteil gelangt. Ausserdem gehe aus dem medizi- nischen Bericht vom 23. Dezember 2021 keineswegs hervor, dass (…). Vielmehr werde dort vermerkt, dass er an (…) leide. Dies stehe übrigens auch im Einklang mit seiner Antwort in der Anhörung vom 3. Februar 2022, wonach er «(…)» würde. Mit anderen Worten habe er (…). In diesem Arzt-

E-1205/2022 Seite 8 bericht stehe auch nichts von der Notwendigkeit einer Fortführung der The- rapie, sondern lediglich, dass er am Kantonsspital D._______ zu einer (…)- Abklärung angemeldet werden solle.

E. 6.4 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, ge- mäss Botschaft des Bundesrates würden die Verfolgungsmotive als Be- standteil des international anerkannten Flüchtlingsbegriffs gelten, welcher «im Sinne einer Generalklausel genügend Spielraum für eine den Umstän- den im Einzelfall gerecht werdende Auslegung» lasse. Dementsprechend sei darauf hinzuweisen, dass die bei ihm vorhandene (…) in seiner Heimat weit grössere Probleme mit sich bringe, als dies in der Schweiz der Fall sei. Seine gesellschaftliche Ausgrenzung sei allein auf sein Geschlecht zu- rückzuführen. Als Mann an einer solchen Beschwerde zu leiden, habe auf- grund der stereotypen Ansicht von (…) im Irak zu Beleidigung von Seiten der Verwandtschaft und seiner gesamten Umgebung geführt. Er sei folglich aufgrund seines Geschlechts ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Ein ernst- hafter psychischer Druck liege vor, wenn er durch konkrete Massnahmen, denen der Betroffene ausgesetzt gewesen sei, hervorgerufen worden sei. Die Auslegung dieser Definition lasse einen Spielraum für Situationen wie die seine. Auch wenn es sich nicht um einen klassischen asylrechtlichen Sachverhalt handle, müsse dennoch auf seine starke psychische Belas- tung hingewiesen werden. Die andauernden Beleidigungen und Ausgren- zungen hätten sogar Suizidgedanken bei ihm hervorgerufen. Die ihm dro- hende Behandlung berge daher auch eine Gefahr für Leib und Leben. Für ihn stelle dieser psychische Druck eine unmenschliche Behandlung dar, vor der er sich derart fürchte, dass er die harte Flucht bis in die Schweiz auf sich genommen habe. Die psychischen Auswirkungen dieser Proble- matik seien von der Vorinstanz nicht genügend berücksichtigt worden. All diese Nachteile seien ebenfalls relevant, wenn sie durch Dritte ausgelöst würden, sofern der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, was im Irak der Fall sei. Eine inner- staatliche Fluchtalternative sei ausserdem ausgeschlossen, da er der Sprache, welche in anderen Regionen gesprochen werde, nicht mächtig sei. Die lokalen gesellschaftlichen und staatlichen Strukturen würden keine Unterstützung bieten. Da er psychisch und physisch stark angeschlagen sei, wäre ein Neuanfang im Irak für ihn nicht zumutbar. Ausserdem hätte ein Bekanntwerden (…) in jedem neuen Umfeld im Irak dieselben Reaktio- nen zur Folge wie in seiner Heimat. Er würde in ständiger Angst leben, nochmal das Gleiche über sich ergehen lassen zu müssen.

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E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die geltend gemachten Fluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen.

E. 7.2 Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen (Diskriminierungen, Schikanen) ist festzuhalten, dass Angriffe auf die in Art. 3 Abs. 2 AsylG genannten Rechtsgüter im Sinne eines unerträglichen psychischen Druckes dann asylrelevant sind, wenn sie derart intensiv er- scheinen, dass dem Betroffenen ein weiterer Verbleib in seinem Heimat- staat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten nicht, wie die betroffene Person die Situation subjektiv er- lebt hat, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation für Aussenste- hende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich gewor- den ist. Die entsprechenden Handlungen – auch soweit sie durch Dritte und nicht staatliche Akteure erfolgen – müssen aus einem Motiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be- stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen) er- folgen, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein.

E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er erfülle wegen seiner körper- lichen Einschränkung das flüchtlingsrechtlich relevante Merkmal „Angehö- riger einer sozialen Gruppe“. Sollte dies bejaht werden, könnten auch dis- kriminierende oder andere schädigende Handlungen seitens der örtlichen Bevölkerung als Verfolgung zu werten sein, wenn solche Handlungen von den Behörden wissentlich geduldet werden oder wenn die Behörden es ablehnen oder sich als ausserstande erweisen, wirksamen Schutz zu bie- ten.

E. 7.2.2 Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrach- ten Benachteiligungen einem unerträglichen psychischen Druck im vorste- hend ausgeführten Sinn ausgesetzt war. Daran vermag auch ein im Irak vom Westen abweichendes Bild der (…) nichts zu ändern. Ohne den Um- stand zu verkennen, dass Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen in der Region des Kurdistan Regional Government (KRG) Diskriminierun- gen ausgesetzt sein können und Stigmatisierung erfahren (vgl. dazu Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH, „KRG-Re- gion: Diskriminierung von Menschen mit Behinderung“, Bericht vom

22. Oktober 2015), ist vorliegend festzustellen, dass die geltend gemach-

E-1205/2022 Seite 10 ten Benachteiligungen dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Le- ben nicht verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert haben und eine derart unerträgliche psychische Belastung dargestellt hätten, dass er sich ihr nur durch Flucht ins Ausland entziehen konnte. Die vorgebrachten Schikanen und Demütigungen vermögen demnach für sich alleine keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen, da sie aufgrund ih- rer Art und Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu werten sind.

E. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aufgrund der allgemeinen Si- cherheits- und Wirtschaftslage im Nordirak ausgereist zu sein, ist diesbe- züglich festzuhalten, dass entsprechende Nachteile keine gegen den Be- schwerdeführer gerichtete Verfolgungsmassnahmen aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv darstellen. Vielmehr handelt es sich dabei um Nachteile, welche auf die allgemein schwierige Lage im Heimatland zu- rückzuführen sind und von welchen die gesamte Bevölkerung betroffen ist. Sie sind nicht geeignet, eine Asylrelevanz zu begründen.

E. 7.4 Im Ergebnis bedarf der Beschwerdeführer nicht des internationalen Schutzes (vgl. BVGE 2011/51 E. 7), weshalb seine Vorbringen als nicht re- levant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind. Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zu- erkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E-1205/2022 Seite 11 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Die Vorinstanz hält den Wegweisungsvollzug für zulässig, zumutbar und möglich. Die Sicherheitslage in der KRG-Region gelte nach wie vor als relativ stabil und der Beschwerdeführer sei ein junger Mann mit vollständi- ger Ausbildung und Berufserfahrung. In der Zeit, in der er nicht habe arbei- ten können, sei er von seiner Familie, seinem Arbeitgeber und sowie von Personen desselben Stammes unterstützt worden. Es seien überdies keine medizinischen Probleme erkennbar, welche gegen die Durchführung eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Es sei davon auszugehen, dass er Zugang zur benötigten medizinischen Versorgung habe. Er könne sich auch in der Schweiz behandeln lassen, dazu müsse er kein Asylver- fahren durchlaufen.

E. 9.2.2 Der Beschwerdeführer führt hinsichtlich der Unzulässigkeit des Weg- weisungsvollzugs aus, die Peinigung, der er im Irak ausgesetzt sei, übe einen derart starken psychischen Druck auf ihn aus, dass die drohende Behandlung in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK falle. Es bestehe ausserdem die reale Gefahr, dass er in ein derartig mentales Loch falle, dass er als einzigen Ausweg nur noch Suizid sehe. Auch Art. 2 EMRK sei demzufolge unmittelbar betroffen. In Bezug auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs macht er geltend, die Situation im Irak sei allgemein unklar. Es bestünden Risiken von Terroranschlägen sowie bewaffneten Auseinandersetzungen. Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative be- stünde nicht.

E. 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.

E-1205/2022 Seite 12 ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich aber we- der aus den Akten, noch hat der Beschwerdeführer eine ihm allfällig dro- hende konkrete Gefahr geltend gemacht. Die vorgebrachten Demütigun- gen und Schikanen erreichen nicht die erforderliche Intensität für die An- nahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG-Region lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]).

E. 9.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

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E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in den vier kurdischen Provinzen des Iraks, Dohuk, Erbil, Suleimaniya und Halabja, keine Situation allgemeiner Gewalt und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Vollzugs von Wegweisungen in diese Region setzt jedoch voraus, dass die betroffene Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und damit über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Be- kanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien ver- fügt (BVGE 2008/5 E. 7.5.8; bestätigt im Referenzurteil des E-3737/2015, a.a.O., E. 7.4.5; vgl. auch Urteil BVGer E-5412/2017 vom 30. April 2020 E. 7.3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, einer kleinen Stadt in der Provinz Dohuk, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Es handelt sich bei ihm um einen jungen Mann mit solider Ausbildung und Arbeitserfahrung (vgl. F18 F23 ff.). Er war mehrere Jahre in einer (…) tätig und hat auch nach seinem Unfall (…) gearbeitet (vgl. A18 F33 ff. und F59). Es deutet nichts darauf hin, dass er aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge- sundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situa- tion geraten würde. Der Beschwerdeführer verfügt ausserdem mit seinen Eltern, seinen vielen Geschwistern und den Angehörigen seines Stammes im Irak über ein gutes und tragfähiges Beziehungsnetz (vgl. A18 F29, F40 ff.), welches ihm bei der Rückkehr und Reintegration zur Seite stehen kann. Ausserdem besitzt seine Familie ein Haus, in dem er wieder wohnen kann (vgl. A18 F47).

E. 9.4.3 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Hei- matland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer ra- schen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu- stands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei

E-1205/2022 Seite 14 Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen Situation ist vorliegend aufgrund der Aktenlage in Bezug auf den Beschwerdeführer offensichtlich nicht auszugehen. Es ist nachvoll- ziehbar, dass ihn die Situation im Irak aufgrund seiner körperlichen Ein- schränkungen sehr belastet. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung aber davon aus, dass in der KRG-Region die medizini- sche Grundversorgung sichergestellt ist und bei Bedarf auch psychische Erkrankungen adäquat behandelbar sind (vgl. hierzu u. a. die Urteile des BVGer D-6464/2018 vom 26. Februar 2020 E. 10.2.5 und D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.8‒10.8.2). Auch wenn Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich mit der Schweiz nicht in Abrede zu stel- len sind, ist davon auszugehen, dass die (Weiter-)Behandlung und medi- kamentöse Versorgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Nordirak gewährleistet ist, zumal er darlegte, bereits in ärztlicher Behand- lung gewesen zu sein (vgl. A18 F61). Der Beschwerdeführer war zudem in der Lage, alleine in die Schweiz zu reisen. Bezüglich des Einwands fehlen- der finanzieller Mittel zur Finanzierung entsprechender medizinischer Ver- sorgung ist auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen, die beispielsweise auch in der Übernahme von Kosten für notwendige Behandlungen bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Bezüglich der erwähnten Suizidgedanken des Beschwerdeführers ist da- rauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können. Dies ist vorliegend bei sich allenfalls akzentuierenden suizidalen Tendenzen möglich. Dem Gesundheitszustand ist bei der Vollzugsorgani- sation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der bevorstehende Vollzug der Wegweisung und die damit verbundene Zukunftsangst eine grosse Belastung für den Beschwerdeführer darstellen. Dies lässt den Vollzug der Wegweisung aber noch nicht als unzumutbar erscheinen.

E. 9.4.4 Es sind somit – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwer- deführers in den Irak als unzumutbar erscheinen liessen.

E-1205/2022 Seite 15

E. 9.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 11.2 Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu gelten haben.

E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1205/2022 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1205/2022 Urteil vom 4. April 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 11. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz prüfte das Asylgesuch im beschleunigten Verfahren nach Art. 26c AsylG [SR 142.31]. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 8. November 2021, des Dublin-Gesprächs vom 12. November 2021 (Akten Vorinstanz 1114036-13/3, nachfolgend A13) und der Anhörung vom 3. Februar 2022 (Akten Vorinstanz 1114036-18/12, nachfolgend A18) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, in B._______, Provinz Dohuk, geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Dort sei er auch zur Schule gegangen und habe später in der Abendschule eine Ausbildung in (...) an der C._______ in Dohuk absolviert, welche er im Jahr (...) abgeschlossen habe. Tagsüber habe er in einer (...) gearbeitet, bis er im (...) 2015 bei der Ausübung seines Berufs verunfallt sei. Er sei (...). Durch Unterstützung diverser Personen, unter anderem seines Arbeitgebers und von Angehörigen seines Stammes, habe er sich in der Türkei operieren lassen können. Danach sei er eineinhalb Jahre zu Hause gewesen und habe nicht arbeiten dürfen. Mittlerweile sei er bereits ein zweites Mal operiert worden, habe jedoch noch immer Schmerzen und sei weiterhin auf eine medizinische Behandlung angewiesen. Nach diesem Unfall sei er von vielen Menschen beleidigt worden, weil diese glaubten, er habe (...). Er habe das Gefühl gehabt, von den Angehörigen seines Stammes nicht mehr geschätzt zu werden, da im Irak Menschen mit Behinderung sehr schnell isoliert und ausgegrenzt würden. Diese Demütigungen habe er nicht mehr ertragen, weshalb er im (...) 2021 aus dem Irak ausgereist sei und via Belarus und weitere europäische Länder in die Schweiz gereist sei. Ausserdem habe er Kniebeschwerden und es sei im Irak schwierig, eine Arbeitsstelle zu finden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte sowie des Nationalitätenausweises und diverse Arztberichte zu den Akten. B. Am 9. Februar 2022 erhielt der Beschwerdeführer von der Vorinstanz die Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu nehmen, wovon er tags darauf Gebrauch machte. C. Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 - gleichentags eröffnet - verneinte die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Gleichzeitig händigte sie ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Gleichentags legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Gegen die Verfügung vom 11. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer am 12. März 2022 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache "zur Abklärung" an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Verfügung vom 15. März 2022 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten, wie unter anderem die Untersuchungspflicht (vgl. E. 3.2.2) sowie die Begründungspflicht (vgl. E. 3.2.3). Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6-17 AsylG). Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich relevanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Beweisführung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüft, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Im Asylverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 13 VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG beschränkt, weil diese im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person bei der Sachverhaltsermittlung verlangen. 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig beziehungsweise unrichtig und willkürlich festgestellt worden. Das SEM gehe in seiner Verfügung nicht auf seine Glaubwürdigkeit ein. Es sei dennoch zu betonen, dass seine Aussagen glaubhaft und seine medizinischen Probleme belegt seien. Bei der Befragung sei es ausserdem zu diversen Missverständnissen gekommen. So sei beispielsweise die relevante Tatsache, dass er (...) von der Vorinstanz dahingehend gegensätzlich verstanden worden, dass er (...). Des Weiteren habe dieVorinstanz in ihrem Entscheid zu viel Gewicht auf die objektivierten Beleidigungen gelegt und diese zu wenig aus dem Blick des betroffenen Beschwerdeführers beziehungsweise im Licht der im Irak herrschenden Stereotypen betrachtet. 4.4 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass es hinsichtlich (...),offenbar zu einem Missverständnis gekommen ist. Dies ändert aber - wie im Folgenden darzulegen sein wird - nichts an der Beurteilung der Asylrelevanz seiner Vorbringen, weshalb sich daraus keine Notwendigkeit ergibt, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ob die Vorinstanz die Vorbringen korrekt gewichtet hat, ist eine materiell-rechtliche Frage und lässt nicht auf eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung schliessen. Ausserdem hat das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen, weshalb kein Anlass bestand, auf die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise die Glaubhaftigkeit dessen Aussagen einzugehen. Auch im Übrigen ist keine unzureichende Sachverhaltsabklärung ersichtlich, die eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen würde. Eine Rückweisung der Sache fällt damit nicht in Betracht. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne adäquaten Schutz im Heimatland finden zu können. Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Schutzalternative verfügt (vgl. BVGE 2013/21 E. 8.1 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Den Entwurf des Asylentscheids begründete die Vorinstanz mit dem Fehlen eines asylrelevanten Motivs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Die durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme in Zusammenhang mit den Hänseleien und Beleidigungen durch Drittpersonen, welche sich über ihn lustig gemacht hätten, weil sie davon ausgegangen seien, dass er (...), handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG, auch wenn solche Hänseleien sehr unangenehm sein mögen. Auch Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichenoder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, stellten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, weshalb die Schwierigkeiten bei der Stellensuche ebenfalls nicht asylrelevant seien. 6.2 In seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2020 hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, dass er weiterhin an starken gesundheitlichen Einschränkungen leide. Ausserdem sei es ihm nicht möglich, im Irak eineArbeitsstelle zu finden. Die Voraussetzungen nach Art. 3 AsylG würden in seinem Fall sehr wohl vorliegen, da er zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG angehöre. Seine Situation sei vergleichbar mit dem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6954/2017 geschilderten Sachverhalt. Aufgrund seines Unfalles gelte er als behindert, zumal (...) im Irak eine andere Problematik darstelle als in Europa. Überdies lägen ernsthafte Nachteile, namentlich ein unerträglicher psychischer Druck vor, da er seit dem Unfall (...) verletzt, dadurch Zielscheibe für Beleidigungen geworden sei und eine Schande für seine Familie darstelle. Seine Behinderung wäre für jeden Mann traumatisierend; dies sei nicht nur seine subjektive Ansicht. 6.3 Im Asylentscheid vom 11. Februar 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer Begründung im Entscheidentwurf fest und führte zur Stellungnahme des Beschwerdeführers aus, es treffe nicht zu, dass er einer «bestimmten sozialen Gruppe» im Sinne von Art. 3 AsylG zugerechnet werden könne. Zu diesem Schluss sei auch das Bundesverwaltungsgericht in dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil gelangt. Ausserdem gehe aus dem medizinischen Bericht vom 23. Dezember 2021 keineswegs hervor, dass (...). Vielmehr werde dort vermerkt, dass er an (...) leide. Dies stehe übrigens auch im Einklang mit seiner Antwort in der Anhörung vom 3. Februar 2022, wonach er «(...)» würde. Mit anderen Worten habe er (...). In diesem Arztbericht stehe auch nichts von der Notwendigkeit einer Fortführung der Therapie, sondern lediglich, dass er am Kantonsspital D._______ zu einer (...)-Abklärung angemeldet werden solle. 6.4 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, gemäss Botschaft des Bundesrates würden die Verfolgungsmotive als Bestandteil des international anerkannten Flüchtlingsbegriffs gelten, welcher «im Sinne einer Generalklausel genügend Spielraum für eine den Umständen im Einzelfall gerecht werdende Auslegung» lasse. Dementsprechend sei darauf hinzuweisen, dass die bei ihm vorhandene (...) in seiner Heimat weit grössere Probleme mit sich bringe, als dies in der Schweiz der Fall sei. Seine gesellschaftliche Ausgrenzung sei allein auf sein Geschlecht zurückzuführen. Als Mann an einer solchen Beschwerde zu leiden, habe aufgrund der stereotypen Ansicht von (...) im Irak zu Beleidigung von Seiten der Verwandtschaft und seiner gesamten Umgebung geführt. Er sei folglich aufgrund seines Geschlechts ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Ein ernsthafter psychischer Druck liege vor, wenn er durch konkrete Massnahmen, denen der Betroffene ausgesetzt gewesen sei, hervorgerufen worden sei. Die Auslegung dieser Definition lasse einen Spielraum für Situationen wie die seine. Auch wenn es sich nicht um einen klassischen asylrechtlichen Sachverhalt handle, müsse dennoch auf seine starke psychische Belastung hingewiesen werden. Die andauernden Beleidigungen und Ausgrenzungen hätten sogar Suizidgedanken bei ihm hervorgerufen. Die ihm drohende Behandlung berge daher auch eine Gefahr für Leib und Leben. Für ihn stelle dieser psychische Druck eine unmenschliche Behandlung dar, vor der er sich derart fürchte, dass er die harte Flucht bis in die Schweiz auf sich genommen habe. Die psychischen Auswirkungen dieser Problematik seien von der Vorinstanz nicht genügend berücksichtigt worden. All diese Nachteile seien ebenfalls relevant, wenn sie durch Dritte ausgelöst würden, sofern der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, was im Irak der Fall sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei ausserdem ausgeschlossen, da er der Sprache, welche in anderen Regionen gesprochen werde, nicht mächtig sei. Die lokalen gesellschaftlichen und staatlichen Strukturen würden keine Unterstützung bieten. Da er psychisch und physisch stark angeschlagen sei, wäre ein Neuanfang im Irak für ihn nicht zumutbar. Ausserdem hätte ein Bekanntwerden (...) in jedem neuen Umfeld im Irak dieselben Reaktionen zur Folge wie in seiner Heimat. Er würde in ständiger Angst leben, nochmal das Gleiche über sich ergehen lassen zu müssen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die geltend gemachten Fluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. 7.2 Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen (Diskriminierungen, Schikanen) ist festzuhalten, dass Angriffe auf die in Art. 3 Abs. 2 AsylG genannten Rechtsgüter im Sinne eines unerträglichen psychischen Druckes dann asylrelevant sind, wenn sie derart intensiv erscheinen, dass dem Betroffenen ein weiterer Verbleib in seinem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten nicht, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt hat, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist. Die entsprechenden Handlungen - auch soweit sie durch Dritte und nicht staatliche Akteure erfolgen - müssen aus einem Motiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen) erfolgen, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. 7.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er erfülle wegen seiner körperlichen Einschränkung das flüchtlingsrechtlich relevante Merkmal "Angehöriger einer sozialen Gruppe". Sollte dies bejaht werden, könnten auch diskriminierende oder andere schädigende Handlungen seitens der örtlichen Bevölkerung als Verfolgung zu werten sein, wenn solche Handlungen von den Behörden wissentlich geduldet werden oder wenn die Behörden es ablehnen oder sich als ausserstande erweisen, wirksamen Schutz zu bieten. 7.2.2 Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten Benachteiligungen einem unerträglichen psychischen Druck im vorstehend ausgeführten Sinn ausgesetzt war. Daran vermag auch ein im Irak vom Westen abweichendes Bild der (...) nichts zu ändern. Ohne den Umstand zu verkennen, dass Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen in der Region des Kurdistan Regional Government (KRG) Diskriminierungen ausgesetzt sein können und Stigmatisierung erfahren (vgl. dazu Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH , "KRG-Region: Diskriminierung von Menschen mit Behinderung", Bericht vom 22. Oktober 2015), ist vorliegend festzustellen, dass die geltend gemachten Benachteiligungen dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben nicht verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert haben und eine derart unerträgliche psychische Belastung dargestellt hätten, dass er sich ihr nur durch Flucht ins Ausland entziehen konnte. Die vorgebrachten Schikanen und Demütigungen vermögen demnach für sich alleine keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen, da sie aufgrund ihrer Art und Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu werten sind. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Wirtschaftslage im Nordirak ausgereist zu sein, ist diesbezüglich festzuhalten, dass entsprechende Nachteile keine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmassnahmen aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv darstellen. Vielmehr handelt es sich dabei um Nachteile, welche auf die allgemein schwierige Lage im Heimatland zurückzuführen sind und von welchen die gesamte Bevölkerung betroffen ist. Sie sind nicht geeignet, eine Asylrelevanz zu begründen. 7.4 Im Ergebnis bedarf der Beschwerdeführer nicht des internationalen Schutzes (vgl. BVGE 2011/51 E. 7), weshalb seine Vorbringen als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind. Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Die Vorinstanz hält den Wegweisungsvollzug für zulässig, zumutbar und möglich. Die Sicherheitslage in der KRG-Region gelte nach wie vor als relativ stabil und der Beschwerdeführer sei ein junger Mann mit vollständiger Ausbildung und Berufserfahrung. In der Zeit, in der er nicht habe arbeiten können, sei er von seiner Familie, seinem Arbeitgeber und sowie von Personen desselben Stammes unterstützt worden. Es seien überdies keine medizinischen Probleme erkennbar, welche gegen die Durchführung eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Es sei davon auszugehen, dass er Zugang zur benötigten medizinischen Versorgung habe. Er könne sich auch in der Schweiz behandeln lassen, dazu müsse er kein Asylverfahren durchlaufen. 9.2.2 Der Beschwerdeführer führt hinsichtlich der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus, die Peinigung, der er im Irak ausgesetzt sei, übe einen derart starken psychischen Druck auf ihn aus, dass die drohende Behandlung in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK falle. Es bestehe ausserdem die reale Gefahr, dass er in ein derartig mentales Loch falle, dass er als einzigen Ausweg nur noch Suizid sehe. Auch Art. 2 EMRK sei demzufolge unmittelbar betroffen. In Bezug auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs macht er geltend, die Situation im Irak sei allgemein unklar. Es bestünden Risiken von Terroranschlägen sowie bewaffneten Auseinandersetzungen. Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative bestünde nicht. 9.3 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich aber weder aus den Akten, noch hat der Beschwerdeführer eine ihm allfällig drohende konkrete Gefahr geltend gemacht. Die vorgebrachten Demütigungen und Schikanen erreichen nicht die erforderliche Intensität für die Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG-Region lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]). 9.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in den vier kurdischen Provinzen des Iraks, Dohuk, Erbil, Suleimaniya und Halabja, keine Situation allgemeiner Gewalt und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Vollzugs von Wegweisungen in diese Region setzt jedoch voraus, dass die betroffene Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und damit über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (BVGE 2008/5 E. 7.5.8; bestätigt im Referenzurteil des E-3737/2015, a.a.O., E. 7.4.5; vgl. auch Urteil BVGer E-5412/2017 vom 30. April 2020 E. 7.3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, einer kleinen Stadt in der Provinz Dohuk, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Es handelt sich bei ihm um einen jungen Mann mit solider Ausbildung und Arbeitserfahrung (vgl. F18 F23 ff.). Er war mehrere Jahre in einer (...) tätig und hat auch nach seinem Unfall (...) gearbeitet (vgl. A18 F33 ff. und F59). Es deutet nichts darauf hin, dass er aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer verfügt ausserdem mit seinen Eltern, seinen vielen Geschwistern und den Angehörigen seines Stammes im Irak über ein gutes und tragfähiges Beziehungsnetz (vgl. A18 F29, F40 ff.), welches ihm bei der Rückkehr und Reintegration zur Seite stehen kann. Ausserdem besitzt seine Familie ein Haus, in dem er wieder wohnen kann (vgl. A18 F47). 9.4.3 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen Situation ist vorliegend aufgrund der Aktenlage in Bezug auf den Beschwerdeführer offensichtlich nicht auszugehen. Es ist nachvollziehbar, dass ihn die Situation im Irak aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen sehr belastet. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung aber davon aus, dass in der KRG-Region die medizinische Grundversorgung sichergestellt ist und bei Bedarf auch psychische Erkrankungen adäquat behandelbar sind (vgl. hierzu u. a. die Urteile des BVGer D-6464/2018 vom 26. Februar 2020 E. 10.2.5 und D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.8 10.8.2). Auch wenn Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich mit der Schweiz nicht in Abrede zu stellen sind, ist davon auszugehen, dass die (Weiter-)Behandlung und medikamentöse Versorgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Nordirak gewährleistet ist, zumal er darlegte, bereits in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein (vgl. A18 F61). Der Beschwerdeführer war zudem in der Lage, alleine in die Schweiz zu reisen. Bezüglich des Einwands fehlender finanzieller Mittel zur Finanzierung entsprechender medizinischer Versorgung ist auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen, die beispielsweise auch in der Übernahme von Kosten für notwendige Behandlungen bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Bezüglich der erwähnten Suizidgedanken des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können. Dies ist vorliegend bei sich allenfalls akzentuierenden suizidalen Tendenzen möglich. Dem Gesundheitszustand ist bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der bevorstehende Vollzug der Wegweisung und die damit verbundene Zukunftsangst eine grosse Belastung für den Beschwerdeführer darstellen. Dies lässt den Vollzug der Wegweisung aber noch nicht als unzumutbar erscheinen. 9.4.4 Es sind somit - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak als unzumutbar erscheinen liessen. 9.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 11.2 Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu gelten haben. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: