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E-6954/2017

E-6954/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-01-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 9. Oktober 2015 in die Schweiz ein und suchte am 11. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nach. Am 26. Oktober 2015 wurde der seit seiner Geburt an Gehörlosigkeit leidende Beschwerdeführer schriftlich zu seiner Person befragt. Am 21. Juni 2017 hörte ihn das SEM mithilfe von C._______ einlässlich zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus D._______, Provinz Dohuk, wo er bis zu seiner Ausreise am 25. August 2015 zusammen mit seiner verwitweten Mutter gelebt habe. Er habe während acht Jahren die Schule in Dohuk besucht, diese 1999 jedoch abgebrochen. Danach habe er gelegentlich ein Zentrum für Menschen mit Beeinträchtigungen in Dohuk besucht, wo er unter anderem einen Schreinerkurs absolviert habe. Die meiste Zeit habe er jedoch zu Hause verbracht. Er habe den Irak verlassen, weil es ihm dort nicht gut gegangen sei. So sei er aufgrund seiner Gehörlosigkeit von seinen Kollegen und Mitmenschen ständigen Schikanen ausgesetzt gewesen. Er habe aus demselben Grund keine Arbeit gefunden und kein Blut für die Peschmerga spenden dürfen. Auch habe er kein Fahrzeug lenken dürfen, weshalb er einmal ein Polizeiauto mit Steinen beworfen habe und deswegen drei Tage inhaftiert worden sei. Es sei ihm auch wirtschaftlich nicht gut gegangen. Seine Mutter habe zwar vom Staat eine Witwenrente erhalten und auch er sei mit einer staatlichen Rente unterstützt worden. Die Renten seien jedoch unregelmässig ausbezahlt worden und hätten kaum gereicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Er habe sich gelegentlich als Tagelöhner etwas dazuverdient, indem er Maler- und Gipserarbeiten ausgeführt habe. Seine Geschwister - er habe sechs Brüder und zwei Schwestern - hätten sich nicht mehr beziehungsweise nicht mehr genügend um ihn gekümmert, da sie inzwischen alle geheiratet hätten und nunmehr um ihre eigenen Familien besorgt seien. Nachdem die Familie ein Landstück verkauft und der Gewinn unter den Geschwistern aufgeteilt worden sei, habe er sich dazu entschieden, mit seinem Anteil seine Ausreise aus dem Irak zu finanzieren. Der Beschwerdeführer merkte schliesslich an, dass ihn auch die unsichere Sicherheitslage im Nordirak zur Ausreise bewogen habe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und seinen irakischen Nationalitätenausweis sowie ein Diplom zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. November 2017 - eröffnet am 10. November 2017 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Die Verfügung der Vorinstanz focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer ein Schreiben des Beschäftigungs- und Förderprogramms "(...)", datiert vom 5. Dezember 2016, einreichen. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2017 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen. F. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides erwog die Vorin-stanz, soweit der Beschwerdeführer geltend mache, aufgrund seiner Gehörlosigkeit ständigen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen zu sein, könne daraus keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet werden. Insbesondere würden keine staatlichen oder nicht-staatlichen Massnahmen vorliegen, welche dem Beschwerdeführer aufgrund der Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben in seiner Heimatregion verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden und ihn dazu gezwungen hätten, die Flucht ins Ausland zu ergreifen. Soweit der Beschwerdeführer sodann die allgemeine Sicherheitslage im Nordirak für seine Ausreise geltend mache, sei davon die gesamte lokale Bevölkerung betroffen, weshalb dies ebenfalls keine Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motiv zu begründen und demnach keine Asylrelevanz zu entfalten vermöge. Betreffend den Vollzug der Wegweisung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass dieser vorliegend zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei. Hierzu führte sie im Wesentlichen aus, dass sich die Konfliktlage im Irak zwar durch eine grosse Dynamik und Volatilität auszeichne, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtlage rasch ihre Gültigkeit verlieren würden, die Gewalt sich jedoch auf den Zentral- und Südirak konzentriere, während die Autonome Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional Government" [KRG]; das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleymania sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) kaum davon betroffen sei. Nachdem der Beschwerdeführer aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen stamme, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, sei der Vollzug der Wegweisung deshalb grundsätzlich zumutbar. Dagegen würden auch keine individuellen Gründe sprechen, nachdem der Beschwerdeführer trotz seiner Gehörlosigkeit in der Lage gewesen sei, ein eigenständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen. Der Beschwerdeführer verfüge über eine gesicherte Wohnsituation und ein Beziehungsnetz in seiner Heimatregion und werde sowohl vom Staat als auch von seiner Familie finanziell unterstützt. Als Tagelöhner generiere er zudem einen zusätzlichen Verdienst. Insgesamt sei deshalb nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Nordirak in eine existentielle Notlage geraten werde. Festzustellen sei auch, dass in der Heimatregion des Beschwerdeführers ein gewisses Bestreben der Behörden, den Bedürfnissen von gehörlosen Personen zu begegnen, existiere. So habe der Beschwerdeführer beispielswiese ein Zentrum für Menschen mit Beeinträchtigungen besuchen und einen Schreinerkurs machen können.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerdeanträge im Wesentlichen aus, den Nordirak deshalb verlassen zu haben, weil ihm das Leben dort schwer gefallen sei. Wegen seiner Gehörlosigkeit sei er von seinen Mitmenschen diskriminiert und von der Regierung nicht beziehungsweise nicht genügend unterstützt worden. Die Regierung selbst benachteilige Menschen mit Beeinträchtigungen, indem sie diese beispielsweise vom Zugang zu Bildung, Arbeit und medizinischer Versorgung ausschliesse. Allgemein herrsche im Nordirak eine schlechte Sicherheits- und Menschenrechtslage, weshalb es dem Staat unter diesen Umständen ohnehin nicht möglich sei, gegen entsprechende Diskriminierungen vorzugehen. Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz könne ihm deshalb nicht zugemutet werden, dorthin zurückzukehren.

E. 6 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gestützt auf die geltend gemachten Fluchtgründe aus den nachfolgenden Gründen zu Recht verneint.

E. 6.1 Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen (Diskriminierungen, Schikanen) ist festzuhalten, dass Angriffe auf die in Art. 3 Abs. 2 AsylG genannten Rechtsgüter im Sinne eines unerträglichen psychischen Druckes dann asylrelevant sind, wenn sie derart intensiv erscheinen, dass den Betroffenen ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten nicht, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt hat, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist. Die entsprechenden Handlungen - auch soweit sie durch Dritte und nicht staatliche Akteure erfolgen - müssen aus einem Motiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen) erfolgen, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein.

E. 6.1.1 Der Beschwerdeführer könnte allenfalls - wegen seiner körperlichen Einschränkung - das flüchtlingsrechtlich relevante Merkmal "Angehöriger einer sozialen Gruppe" erfüllen. Es können auch diskriminierende oder andere schädigende Handlungen seitens der örtlichen Bevölkerung als Verfolgung zu werten sein, wenn solche Handlungen von den Behörden wissentlich geduldet werden oder wenn die Behörden es ablehnen oder sich ausserstande erweisen, wirksamen Schutz zu bieten.

E. 6.1.2 Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten Benachteiligungen einem unerträglichen psychischen Druck im vorstehend ausgeführten Sinn ausgesetzt war. Ohne den Umstand zu verkennen, dass Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen in der KRG-Region Diskriminierungen ausgesetzt sein können und Stigmatisierung erfahren (vgl. dazu Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH , "KRG-Region: Diskriminierung von Menschen mit Behinderung", Bericht vom 22. Oktober 2015), ist vorliegend festzustellen, dass die geltend gemachten Benachteiligungen dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben nicht verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert haben und eine derart unerträgliche psychische Belastung dargestellt hätten, dass er sich ihr nur durch Flucht ins Ausland entziehen konnte. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiter vorbringt, Gehörlose würden im Irak auch durch den Staat selbst Diskriminierung erfahren, indem sie vom Zugang zu Schule, Arbeit und medizinischer Versorgung ausgeschlossen würden, kann dies jedenfalls im vorliegenden Fall nicht bestätigt werden. So war es dem Beschwerdeführer nach dessen eigenen Aussagen doch möglich, während rund acht Jahren die Schule in Dohuk zu besuchen, danach in einem Zentrum für Menschen mit Beeinträchtigungen eine Tagesstruktur zu erhalten und überdies einen Schreinerkurs zu belegen. Vor dem Hintergrund der schlechten Wirtschaftslage in der KRG-Region war es ihm - wenn auch nur stundenweise - sodann möglich, sich als Tagelöhner zu betätigen und damit zusätzlich zu seiner Rente, welche ihm durch die Zentrale Regierung ausbezahlt wurde, einen Verdienst zu generieren. Wenn der irakische Staat sich aufgrund der Gehörlosigkeit des Beschwerdeführers weigert, ihm eine Bewilligung für das Ablegen der Führerprüfung auszustellen, so ist darin - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - jedenfalls noch keine Diskriminierung zu erblicken, liegt doch vielmehr der Schluss nahe, dass der Staat damit einen legitimen Zweck, nämlich den Schutz anderer Verkehrsteilnehmer, verfolgt. Weitere, konkrete und vom Staat ausgehende Benachteiligungen macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Wirtschaftslage im Nordirak ausgereist zu sein, ist diesbezüglich festzuhalten, dass entsprechende Nachteile keine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmassnahmen aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv darstellen. Vielmehr handelt es sich dabei um Nachteile, welche auf die allgemein schwierige Lage im Heimatland zurückzuführen sind und von welchen die gesamte Bevölkerung betroffen ist. Sie sind nicht geeignet, eine Asylrelevanz zu begründen.

E. 6.3 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Die Entgegnungen auf Beschwerdeebene und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente, insbesondere das Schreiben des Beschäftigungs- und Förderprogramms "(...)" vom 5. Dezember 2016, sind nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die KRG-Region ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in die KRG-Region dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich aber weder aus den Akten noch hat der Beschwerdeführer eine ihm allfällig drohende konkrete Gefahr geltend gemacht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG-Region lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Im Urteil BVGE 2008/5 - in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleimaniya) stattfand - hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8).

E. 8.3.3 Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) wurden die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt wurde, dass in den vier Provinzen der KRG-Region aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der KRG durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ("Internally Displaced Persons" [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5, vgl. auch die Urteile D-7841/2016 vom 6. September 2017 E. 7.5, D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3 und D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.6).

E. 8.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus D._______, einem Dorf in der Provinz Dohuk, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Er verfügt eigenen Angaben gemäss über ein grosses familiäres Beziehungsnetz in der Heimatregion (Mutter und mehrere Geschwister); die Familie lebt in gesicherten Verhältnissen, nachdem seine Mutter eine Witwenrente erhält, seine Brüder berufstätig sind und die Familie über Ländereien verfügt. Der Beschwerdeführer selbst wurde bis zu seiner Ausreise mit einer staatlichen Rente unterstützt. Es ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in den Irak weiterhin in den Genuss dieser Rente kommen wird und in sein bisheriges familiäres Beziehungsnetz zurückkehren kann. Allenfalls ist es ihm möglich, weiterhin das Zentrum für Menschen mit Beeinträchtigungen in Dohuk oder aber eine andere Einrichtung zu besuchen, um damit eine Tagesstruktur zu erhalten und um weitere Kurse zu belegen. Trotz seiner Gehörlosigkeit kann ihm aufgrund seiner bisherigen Berufserfahrung sodann zugemutet werden, sich weiterhin um eine Beschäftigung als Tagelöhner und damit für den Aufbau einer eigenen Existenz zu bemühen, auch wenn die wirtschaftliche Lage im Nordirak nach wie vor schwierig ist. Unter diesen Umständen sind insgesamt keine Gründe ersichtlich, die den Beschwerdeführer aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art, insbesondere aufgrund seiner Gehörlosigkeit, in eine existenzielle Notlage bringen würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.

E. 8.4.1 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.4.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits in gleicher Höhe erhobene Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bereits erhobene Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6954/2017 Urteil vom 17. Januar 2018 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Arta Rapaj. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 9. Oktober 2015 in die Schweiz ein und suchte am 11. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nach. Am 26. Oktober 2015 wurde der seit seiner Geburt an Gehörlosigkeit leidende Beschwerdeführer schriftlich zu seiner Person befragt. Am 21. Juni 2017 hörte ihn das SEM mithilfe von C._______ einlässlich zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus D._______, Provinz Dohuk, wo er bis zu seiner Ausreise am 25. August 2015 zusammen mit seiner verwitweten Mutter gelebt habe. Er habe während acht Jahren die Schule in Dohuk besucht, diese 1999 jedoch abgebrochen. Danach habe er gelegentlich ein Zentrum für Menschen mit Beeinträchtigungen in Dohuk besucht, wo er unter anderem einen Schreinerkurs absolviert habe. Die meiste Zeit habe er jedoch zu Hause verbracht. Er habe den Irak verlassen, weil es ihm dort nicht gut gegangen sei. So sei er aufgrund seiner Gehörlosigkeit von seinen Kollegen und Mitmenschen ständigen Schikanen ausgesetzt gewesen. Er habe aus demselben Grund keine Arbeit gefunden und kein Blut für die Peschmerga spenden dürfen. Auch habe er kein Fahrzeug lenken dürfen, weshalb er einmal ein Polizeiauto mit Steinen beworfen habe und deswegen drei Tage inhaftiert worden sei. Es sei ihm auch wirtschaftlich nicht gut gegangen. Seine Mutter habe zwar vom Staat eine Witwenrente erhalten und auch er sei mit einer staatlichen Rente unterstützt worden. Die Renten seien jedoch unregelmässig ausbezahlt worden und hätten kaum gereicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Er habe sich gelegentlich als Tagelöhner etwas dazuverdient, indem er Maler- und Gipserarbeiten ausgeführt habe. Seine Geschwister - er habe sechs Brüder und zwei Schwestern - hätten sich nicht mehr beziehungsweise nicht mehr genügend um ihn gekümmert, da sie inzwischen alle geheiratet hätten und nunmehr um ihre eigenen Familien besorgt seien. Nachdem die Familie ein Landstück verkauft und der Gewinn unter den Geschwistern aufgeteilt worden sei, habe er sich dazu entschieden, mit seinem Anteil seine Ausreise aus dem Irak zu finanzieren. Der Beschwerdeführer merkte schliesslich an, dass ihn auch die unsichere Sicherheitslage im Nordirak zur Ausreise bewogen habe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und seinen irakischen Nationalitätenausweis sowie ein Diplom zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. November 2017 - eröffnet am 10. November 2017 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Die Verfügung der Vorinstanz focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer ein Schreiben des Beschäftigungs- und Förderprogramms "(...)", datiert vom 5. Dezember 2016, einreichen. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2017 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen. F. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides erwog die Vorin-stanz, soweit der Beschwerdeführer geltend mache, aufgrund seiner Gehörlosigkeit ständigen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen zu sein, könne daraus keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet werden. Insbesondere würden keine staatlichen oder nicht-staatlichen Massnahmen vorliegen, welche dem Beschwerdeführer aufgrund der Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben in seiner Heimatregion verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden und ihn dazu gezwungen hätten, die Flucht ins Ausland zu ergreifen. Soweit der Beschwerdeführer sodann die allgemeine Sicherheitslage im Nordirak für seine Ausreise geltend mache, sei davon die gesamte lokale Bevölkerung betroffen, weshalb dies ebenfalls keine Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motiv zu begründen und demnach keine Asylrelevanz zu entfalten vermöge. Betreffend den Vollzug der Wegweisung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass dieser vorliegend zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei. Hierzu führte sie im Wesentlichen aus, dass sich die Konfliktlage im Irak zwar durch eine grosse Dynamik und Volatilität auszeichne, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtlage rasch ihre Gültigkeit verlieren würden, die Gewalt sich jedoch auf den Zentral- und Südirak konzentriere, während die Autonome Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional Government" [KRG]; das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleymania sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) kaum davon betroffen sei. Nachdem der Beschwerdeführer aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen stamme, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, sei der Vollzug der Wegweisung deshalb grundsätzlich zumutbar. Dagegen würden auch keine individuellen Gründe sprechen, nachdem der Beschwerdeführer trotz seiner Gehörlosigkeit in der Lage gewesen sei, ein eigenständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen. Der Beschwerdeführer verfüge über eine gesicherte Wohnsituation und ein Beziehungsnetz in seiner Heimatregion und werde sowohl vom Staat als auch von seiner Familie finanziell unterstützt. Als Tagelöhner generiere er zudem einen zusätzlichen Verdienst. Insgesamt sei deshalb nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Nordirak in eine existentielle Notlage geraten werde. Festzustellen sei auch, dass in der Heimatregion des Beschwerdeführers ein gewisses Bestreben der Behörden, den Bedürfnissen von gehörlosen Personen zu begegnen, existiere. So habe der Beschwerdeführer beispielswiese ein Zentrum für Menschen mit Beeinträchtigungen besuchen und einen Schreinerkurs machen können. 5.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerdeanträge im Wesentlichen aus, den Nordirak deshalb verlassen zu haben, weil ihm das Leben dort schwer gefallen sei. Wegen seiner Gehörlosigkeit sei er von seinen Mitmenschen diskriminiert und von der Regierung nicht beziehungsweise nicht genügend unterstützt worden. Die Regierung selbst benachteilige Menschen mit Beeinträchtigungen, indem sie diese beispielsweise vom Zugang zu Bildung, Arbeit und medizinischer Versorgung ausschliesse. Allgemein herrsche im Nordirak eine schlechte Sicherheits- und Menschenrechtslage, weshalb es dem Staat unter diesen Umständen ohnehin nicht möglich sei, gegen entsprechende Diskriminierungen vorzugehen. Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz könne ihm deshalb nicht zugemutet werden, dorthin zurückzukehren. 6. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gestützt auf die geltend gemachten Fluchtgründe aus den nachfolgenden Gründen zu Recht verneint. 6.1 Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen (Diskriminierungen, Schikanen) ist festzuhalten, dass Angriffe auf die in Art. 3 Abs. 2 AsylG genannten Rechtsgüter im Sinne eines unerträglichen psychischen Druckes dann asylrelevant sind, wenn sie derart intensiv erscheinen, dass den Betroffenen ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten nicht, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt hat, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist. Die entsprechenden Handlungen - auch soweit sie durch Dritte und nicht staatliche Akteure erfolgen - müssen aus einem Motiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen) erfolgen, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. 6.1.1 Der Beschwerdeführer könnte allenfalls - wegen seiner körperlichen Einschränkung - das flüchtlingsrechtlich relevante Merkmal "Angehöriger einer sozialen Gruppe" erfüllen. Es können auch diskriminierende oder andere schädigende Handlungen seitens der örtlichen Bevölkerung als Verfolgung zu werten sein, wenn solche Handlungen von den Behörden wissentlich geduldet werden oder wenn die Behörden es ablehnen oder sich ausserstande erweisen, wirksamen Schutz zu bieten. 6.1.2 Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten Benachteiligungen einem unerträglichen psychischen Druck im vorstehend ausgeführten Sinn ausgesetzt war. Ohne den Umstand zu verkennen, dass Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen in der KRG-Region Diskriminierungen ausgesetzt sein können und Stigmatisierung erfahren (vgl. dazu Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH , "KRG-Region: Diskriminierung von Menschen mit Behinderung", Bericht vom 22. Oktober 2015), ist vorliegend festzustellen, dass die geltend gemachten Benachteiligungen dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben nicht verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert haben und eine derart unerträgliche psychische Belastung dargestellt hätten, dass er sich ihr nur durch Flucht ins Ausland entziehen konnte. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiter vorbringt, Gehörlose würden im Irak auch durch den Staat selbst Diskriminierung erfahren, indem sie vom Zugang zu Schule, Arbeit und medizinischer Versorgung ausgeschlossen würden, kann dies jedenfalls im vorliegenden Fall nicht bestätigt werden. So war es dem Beschwerdeführer nach dessen eigenen Aussagen doch möglich, während rund acht Jahren die Schule in Dohuk zu besuchen, danach in einem Zentrum für Menschen mit Beeinträchtigungen eine Tagesstruktur zu erhalten und überdies einen Schreinerkurs zu belegen. Vor dem Hintergrund der schlechten Wirtschaftslage in der KRG-Region war es ihm - wenn auch nur stundenweise - sodann möglich, sich als Tagelöhner zu betätigen und damit zusätzlich zu seiner Rente, welche ihm durch die Zentrale Regierung ausbezahlt wurde, einen Verdienst zu generieren. Wenn der irakische Staat sich aufgrund der Gehörlosigkeit des Beschwerdeführers weigert, ihm eine Bewilligung für das Ablegen der Führerprüfung auszustellen, so ist darin - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - jedenfalls noch keine Diskriminierung zu erblicken, liegt doch vielmehr der Schluss nahe, dass der Staat damit einen legitimen Zweck, nämlich den Schutz anderer Verkehrsteilnehmer, verfolgt. Weitere, konkrete und vom Staat ausgehende Benachteiligungen macht der Beschwerdeführer nicht geltend. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Wirtschaftslage im Nordirak ausgereist zu sein, ist diesbezüglich festzuhalten, dass entsprechende Nachteile keine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmassnahmen aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv darstellen. Vielmehr handelt es sich dabei um Nachteile, welche auf die allgemein schwierige Lage im Heimatland zurückzuführen sind und von welchen die gesamte Bevölkerung betroffen ist. Sie sind nicht geeignet, eine Asylrelevanz zu begründen. 6.3 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Die Entgegnungen auf Beschwerdeebene und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente, insbesondere das Schreiben des Beschäftigungs- und Förderprogramms "(...)" vom 5. Dezember 2016, sind nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die KRG-Region ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in die KRG-Region dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich aber weder aus den Akten noch hat der Beschwerdeführer eine ihm allfällig drohende konkrete Gefahr geltend gemacht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG-Region lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Im Urteil BVGE 2008/5 - in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleimaniya) stattfand - hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8). 8.3.3 Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) wurden die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt wurde, dass in den vier Provinzen der KRG-Region aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der KRG durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ("Internally Displaced Persons" [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5, vgl. auch die Urteile D-7841/2016 vom 6. September 2017 E. 7.5, D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3 und D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.6). 8.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus D._______, einem Dorf in der Provinz Dohuk, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Er verfügt eigenen Angaben gemäss über ein grosses familiäres Beziehungsnetz in der Heimatregion (Mutter und mehrere Geschwister); die Familie lebt in gesicherten Verhältnissen, nachdem seine Mutter eine Witwenrente erhält, seine Brüder berufstätig sind und die Familie über Ländereien verfügt. Der Beschwerdeführer selbst wurde bis zu seiner Ausreise mit einer staatlichen Rente unterstützt. Es ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in den Irak weiterhin in den Genuss dieser Rente kommen wird und in sein bisheriges familiäres Beziehungsnetz zurückkehren kann. Allenfalls ist es ihm möglich, weiterhin das Zentrum für Menschen mit Beeinträchtigungen in Dohuk oder aber eine andere Einrichtung zu besuchen, um damit eine Tagesstruktur zu erhalten und um weitere Kurse zu belegen. Trotz seiner Gehörlosigkeit kann ihm aufgrund seiner bisherigen Berufserfahrung sodann zugemutet werden, sich weiterhin um eine Beschäftigung als Tagelöhner und damit für den Aufbau einer eigenen Existenz zu bemühen, auch wenn die wirtschaftliche Lage im Nordirak nach wie vor schwierig ist. Unter diesen Umständen sind insgesamt keine Gründe ersichtlich, die den Beschwerdeführer aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art, insbesondere aufgrund seiner Gehörlosigkeit, in eine existenzielle Notlage bringen würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 8.4 8.4.1 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits in gleicher Höhe erhobene Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bereits erhobene Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj Versand: