Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 9. November 2015 und der vertieften Anhörung durch das SEM vom 19. Mai 2016 machte er im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. Er sei in C._______ geboren, wobei er in D._______ in der Provinz Dohuk registriert sei. Er sei in C._______ aufgewachsen und habe dort bis zum Fall des Saddam-Regimes im Jahr 2003 die Primarschule besucht. In den folgenden Jahren habe er gemeinsam mit seinem Vater in einer (...) gearbeitet. Einen Führerschein habe er aber nie besessen. Am 10. Juni 2014 sei C._______ vom sogenannten "Islamischen Staat" (IS) eingenommen worden, wobei seiner Familie kurz vor dem Zugriff die Flucht aus der Stadt gelungen sei. Sein Vater habe sie an die innerirakische Grenze zur kurdisch kontrollierten Autonomen Region Kurdistan (ARK) gefahren. Dem Vater sei es aber nicht möglich gewesen, sich in die ARK zu begeben, da er seitens der kurdischen Behörden seit langem gesucht werde, weshalb er umgehend in Richtung E._______ weitergefahren sei. Sie (der Beschwerdeführer, seine Mutter und Geschwister [{Aufzählung}]) hätten die innerirakische Grenze passieren können. Dort seien sie von dem in F._______ wohnhaften (Verwandten) mütterlicherseits übernommen worden und hätten seither bei der Familie des (Verwandten) gewohnt. Im September 2015 hätten ihn Sicherheitskräfte der ARK in seiner Abwesenheit zuhause in F._______ gesucht. Sein (Verwandter) habe ihm gesagt, die Sicherheitskräfte hätten ihn mitnehmen, festhalten und zur Rechenschaft ziehen wollen, bis sich sein Vater den kurdischen Behörden stellen würde. Er habe deshalb den Irak am 2. Oktober 2015 mithilfe eines Schleppers in Richtung Türkei verlassen und sei über die Balkanroute am 28. Oktober 2015 in die Schweiz gelangt. Bei einer Rückkehr in die ARK befürchte er, im Zusammenhang mit der Suche nach seinem Vater ernsthafte Nachteile zu erleiden, wobei er nicht wisse, aus welchen Gründen sein Vater seit vielen Jahren seitens der kurdischen Behörden gesucht werde. Er habe dazu auch von seiner Mutter und seinem (Verwandten) nichts Näheres erfahren. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die zu den Akten gereichten Beweismittel (Identitätskarte [Geburtsort: D._______; ausgestellt 2010], Nationalitätenausweis [Geburtsort: D._______; ausgestellt 2010], den Militärdienst des Vaters betreffende Dokumente) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A4, A13 und A14). B. Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 - eröffnet am 16. Juni 2018 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Für die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. C. Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zudem wurde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismittel (Schulzeugnis vom 4. Juni 2002 [damaliger Primarschulbesuch in C._______], Bestätigung des Wohnsitzes des Vaters in C._______ vom 8. Oktober 2013) wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 18. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2018 wies die Instruktionsrichterin darauf hin, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens somit in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine, weshalb sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ungeachtet der vom Beschwerdeführer behaupteten, indes nicht belegten Mittellosigkeit abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 7. August 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Sie wies darauf hin, dass bei unveränderter Sachlage ein allfälliges weiteres, ausschliesslich mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründetes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung abgewiesen und ohne Ansetzen einer Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. F. Mit Eingabe vom 3. August 2018 ersuchte Rechtsanwalt Bastimar - unter Verweis auf eine vom selbigen Tag datierende Vollmacht des Beschwerdeführers - um Einsicht in die vollständigen Asylakten mitsamt den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln sowie um Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung nach erfolgtem Aktenstudium und Instruktion durch den Beschwerdeführer. Der Eingabe lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2018 bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2018 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer eine Kopie der vorinstanzlichen Akte A13 (Beweismittelkuvert samt Inhalt) zu. Weiter stellte sie fest, dass für eine Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung gemäss Art. 53 VwVG kein Raum bestehe, und wies in dieser Hinsicht sowie auch bezüglich der geäusserten Absicht des Beschwerdeführers um Beschaffung weiterer Beweismittel auf Art. 32 Abs. 2 VwVG hin. Schliesslich stellte sie fest, dass die der Eingabe vom 3. August 2018 beiliegende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung an der Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Zwischenverfügung vom 23. Juli 2018 nichts ändere. H. Mit Eingabe vom 20. August 2018 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Einsicht in die Rechtsmitteleingabe seines Klienten vom 16. Juli 2018. Die Instruktionsrichterin stellte dem Rechtsvertreter am 22. August 2018 Kopien der Beschwerdeschrift vom 16. Juli 2018 und deren Beilagen zu und verwies im Übrigen auf die Zwischenverfügung vom 13. August 2018. I. Mit Eingabe vom 30. August 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Auf den Inhalt der Eingabe und die beigelegten Dokumente (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 7. Dezember 2006 ["Irak: Rückkehrgefährdung früherer kurdischer KollaborateurInnen in die Autonome Region Kurdistan"], Kopie einer Vollmacht des Beschwerdeführers an einen irakischen Rechtsanwalt vom 21. August 2018) wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
E. 5.1 Das SEM erachtete die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. auch nachfolgend E. 5.2 - 5.3). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe vom 16. Juli 2018 sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2018 dargelegt, weshalb seine Beschwerdevorbringen keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (sowie der Wegweisung und des Vollzugs) zu bewirken vermögen. Mit den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 30. August 2018 vermochte der Beschwerdeführer keine Veränderung der Sachlage darzulegen (vgl. hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen unter E. 5.2), so dass ebenfalls auf die besagte Zwischenverfügung verwiesen werden kann.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, ihm drohe eine Reflexverfolgung seitens der kurdischen Behörden in der ARK; diese würden seinen Vater seit langem suchen. Den Grund, weshalb sein Vater seit vielen Jahren gesucht werde, vermochte er indes nicht zu nennen. Dies ist unverständlich. Mit dem Verweis auf eine patriarchale Familienstruktur vermag der Beschwerdeführer seine gänzliche Unkenntnis nicht zu erklären. Es wäre dennoch zu erwarten, dass er als ältester Sohn im Lauf der Jahre Näheres dazu erfahren hätte. Beziehungsweise dass er spätestens nach der Suche im September 2015, welche ihm persönlich gegolten habe, die Hintergründe erfragt hätte und somit über die im Raum stehenden Vorwürfe gegen den Vater zumindest im Ansatz im Bild wäre. In der Beschwerdeergänzung vom 30. August 2018 äusserte er diesbezüglich die Vermutung, es sei nicht auszuschliessen, dass sein Vater wegen allfälliger Spionage und/oder anderer Taten von den kurdischen Behörden gesucht werde. Mit dem Verweis auf bei der Anhörung 19. Mai 2016 eingereichte Dokumente, die zeigen würden, dass sein Vater in den 1980er-Jahren beim irakischen Militär gewesen sei, wie dies wohl auf eine Vielzahl irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zutreffen dürfte, vermag der Beschwerdeführer indes nicht zu belegen, dass sein Vater im heutigen Zeitpunkt - Jahrzehnte später - von den kurdischen Behörden als Kollaborateur gesucht werde, geschweige denn dass ihm (dem Beschwerdeführer) eine diesbezügliche Reflexverfolgung asylbeachtlichen Ausmasses drohe. Die mit der Rechtsmitteleingabe vom 16. Juli 2018 eingereichten Beweismittel, die zeigen würden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2002 die Primarschule in C._______ besucht und sein Vater im Jahr 2013 seinen Wohnsitz in C._______ gehabt habe, sind - ungeachtet der Frage der Authentizität dieser Dokumente - ebenfalls nicht geeignet, eine Fahndung nach dem Vater respektive eine seitens der kurdischen Behörden gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung zu belegen. Diesen Nachweis vermag der Beschwerdeführer auch nicht mit dem der Eingabe vom 30. August 2018 beigelegten SFH-Bericht vom 7. Dezember 2006 zu erbringen. Der Beschwerdeführer führte selbst an, dass diesem Bericht zufolge in der ARK keine generelle Gefährdung von Kurden (und deren Familien), die früher der Baath-Partei angehört hätten oder als Kollaborateure verdächtigt würden, bestehe. Der Beschwerdeführer vermochte denn auch das plötzliche Interesse der kurdischen Behörden an seiner Person im September 2015 nicht nachvollziehbar darzulegen, nachdem ihm diese im Juni 2014 den Grenzübertritt in die ARK gestattet hätten und er danach unbehelligt über ein Jahr lang in F._______ gelebt habe. Hinsichtlich der in der Beschwerdeergänzung vom 30. August 2018 geäusserten Absicht des Beschwerdeführers, die Hintergründe nun über einen am 21. August 2018 mandatierten irakischen Rechtsanwalt abklären zu wollen, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss; sie trägt die entsprechende Substanziierungslast (Art. 7 AsylG; vgl. hierzu E. 4.2). Der Beschwerdeführer vermochte die Gründe, die ihn zur Ausreise aus dem Heimatstaat bewogen hätten, nicht substanziiert darzulegen. Seit der Einreichung des Asylgesuchs am 28. Oktober 2015 hat er keine Dokumente eingereicht, die seine Verfolgungsvorbringen stützen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat seit Eingang der Beschwerdeergänzung vom 30. August 2018 mehrere Wochen zugewartet beziehungsweise die grundsätzlich für die Nachreichung von Dokumenten vorgesehene Frist von 30 Tagen (Art. 110 Abs. 2 AsylG) abgewartet, und dem Beschwerdeführer damit ausreichend Gelegenheit eingeräumt, weitere Beweismittel im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht beizubringen. Ein weiteres Zuwarten ist aufgrund der Aktenlage nicht angezeigt.
E. 5.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch entsprechend abgelehnt.
E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die ARK (Region des "Kurdistan Regional Government" [KRG]; das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleymania sowie der von Letzterer abgespaltenen Provinz Halabja gebildet) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak respektive in der KRG-Region lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. hierzu das Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]; ferner bspw. auch die Urteile D-4372/2016 vom 11. Mai 2018 E. 7.2.2, D-129/2018 vom 5. Februar 2018 E. 9.4.2 und E-6954/2017 vom 17. Januar 2018 E. 8.2.3).
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Im Urteil BVGE 2008/5 - in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleymania) stattfand - hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstellt. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft, Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im bereits erwähnten Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurden die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich geprüft. Festgestellt wurde, dass in den vier Provinzen der KRG-Region nach wie vor nicht einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der KRG durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte (vgl. hierzu bspw. das Urteil des BVGer E-2472/2018 vom 5. Juni 2018 E. 9.3.2). Den begünstigenden individuellen Faktoren (insbesondere Beziehungsnetz) ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ("Internally Displaced Persons" [IDPs] gleichwohl besonderes Gewicht beizumessen (vgl. das Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5).
E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer ist in der KRG-Region registriert (D._______, Provinz Dohuk) und hat eigenen Angaben zufolge vor der Ausreise mit seiner Mutter, seinen Geschwistern und der Familie seines (Verwandten) in F._______, der (...) in der KRG-Region, gelebt. Er verfügt dort somit über ein soziales Netz und eine gesicherte Wohnsituation. Zudem kann er nebst (nach eigenen Angaben rudimentärer) schulischer Bildung mehrjährige Arbeitserfahrung als (...) vorweisen. Es liegen damit keine Gründe für die Annahme vor, der junge, ledige Beschwerdeführer, der keine wesentlichen gesundheitlichen Beschwerden geltend machte, würde bei einer Rückkehr in die KRG-Region in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung zu werden wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Im Lichte der vorstehenden Erwägungen vermochte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 30. August 2018 nichts an der in der Zwischenverfügung vom 23. Juli 2018 festgestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerde zu ändern. Das in der besagten Eingabe vom 30. August 2018 erneut gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist entsprechend abzuweisen.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das erneute Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4134/2018 Urteil vom 8. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 9. November 2015 und der vertieften Anhörung durch das SEM vom 19. Mai 2016 machte er im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. Er sei in C._______ geboren, wobei er in D._______ in der Provinz Dohuk registriert sei. Er sei in C._______ aufgewachsen und habe dort bis zum Fall des Saddam-Regimes im Jahr 2003 die Primarschule besucht. In den folgenden Jahren habe er gemeinsam mit seinem Vater in einer (...) gearbeitet. Einen Führerschein habe er aber nie besessen. Am 10. Juni 2014 sei C._______ vom sogenannten "Islamischen Staat" (IS) eingenommen worden, wobei seiner Familie kurz vor dem Zugriff die Flucht aus der Stadt gelungen sei. Sein Vater habe sie an die innerirakische Grenze zur kurdisch kontrollierten Autonomen Region Kurdistan (ARK) gefahren. Dem Vater sei es aber nicht möglich gewesen, sich in die ARK zu begeben, da er seitens der kurdischen Behörden seit langem gesucht werde, weshalb er umgehend in Richtung E._______ weitergefahren sei. Sie (der Beschwerdeführer, seine Mutter und Geschwister [{Aufzählung}]) hätten die innerirakische Grenze passieren können. Dort seien sie von dem in F._______ wohnhaften (Verwandten) mütterlicherseits übernommen worden und hätten seither bei der Familie des (Verwandten) gewohnt. Im September 2015 hätten ihn Sicherheitskräfte der ARK in seiner Abwesenheit zuhause in F._______ gesucht. Sein (Verwandter) habe ihm gesagt, die Sicherheitskräfte hätten ihn mitnehmen, festhalten und zur Rechenschaft ziehen wollen, bis sich sein Vater den kurdischen Behörden stellen würde. Er habe deshalb den Irak am 2. Oktober 2015 mithilfe eines Schleppers in Richtung Türkei verlassen und sei über die Balkanroute am 28. Oktober 2015 in die Schweiz gelangt. Bei einer Rückkehr in die ARK befürchte er, im Zusammenhang mit der Suche nach seinem Vater ernsthafte Nachteile zu erleiden, wobei er nicht wisse, aus welchen Gründen sein Vater seit vielen Jahren seitens der kurdischen Behörden gesucht werde. Er habe dazu auch von seiner Mutter und seinem (Verwandten) nichts Näheres erfahren. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die zu den Akten gereichten Beweismittel (Identitätskarte [Geburtsort: D._______; ausgestellt 2010], Nationalitätenausweis [Geburtsort: D._______; ausgestellt 2010], den Militärdienst des Vaters betreffende Dokumente) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A4, A13 und A14). B. Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 - eröffnet am 16. Juni 2018 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Für die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. C. Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zudem wurde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismittel (Schulzeugnis vom 4. Juni 2002 [damaliger Primarschulbesuch in C._______], Bestätigung des Wohnsitzes des Vaters in C._______ vom 8. Oktober 2013) wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 18. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2018 wies die Instruktionsrichterin darauf hin, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens somit in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine, weshalb sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ungeachtet der vom Beschwerdeführer behaupteten, indes nicht belegten Mittellosigkeit abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 7. August 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Sie wies darauf hin, dass bei unveränderter Sachlage ein allfälliges weiteres, ausschliesslich mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründetes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung abgewiesen und ohne Ansetzen einer Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. F. Mit Eingabe vom 3. August 2018 ersuchte Rechtsanwalt Bastimar - unter Verweis auf eine vom selbigen Tag datierende Vollmacht des Beschwerdeführers - um Einsicht in die vollständigen Asylakten mitsamt den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln sowie um Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung nach erfolgtem Aktenstudium und Instruktion durch den Beschwerdeführer. Der Eingabe lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2018 bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2018 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer eine Kopie der vorinstanzlichen Akte A13 (Beweismittelkuvert samt Inhalt) zu. Weiter stellte sie fest, dass für eine Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung gemäss Art. 53 VwVG kein Raum bestehe, und wies in dieser Hinsicht sowie auch bezüglich der geäusserten Absicht des Beschwerdeführers um Beschaffung weiterer Beweismittel auf Art. 32 Abs. 2 VwVG hin. Schliesslich stellte sie fest, dass die der Eingabe vom 3. August 2018 beiliegende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung an der Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Zwischenverfügung vom 23. Juli 2018 nichts ändere. H. Mit Eingabe vom 20. August 2018 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Einsicht in die Rechtsmitteleingabe seines Klienten vom 16. Juli 2018. Die Instruktionsrichterin stellte dem Rechtsvertreter am 22. August 2018 Kopien der Beschwerdeschrift vom 16. Juli 2018 und deren Beilagen zu und verwies im Übrigen auf die Zwischenverfügung vom 13. August 2018. I. Mit Eingabe vom 30. August 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Auf den Inhalt der Eingabe und die beigelegten Dokumente (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 7. Dezember 2006 ["Irak: Rückkehrgefährdung früherer kurdischer KollaborateurInnen in die Autonome Region Kurdistan"], Kopie einer Vollmacht des Beschwerdeführers an einen irakischen Rechtsanwalt vom 21. August 2018) wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Das SEM erachtete die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. auch nachfolgend E. 5.2 - 5.3). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe vom 16. Juli 2018 sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2018 dargelegt, weshalb seine Beschwerdevorbringen keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (sowie der Wegweisung und des Vollzugs) zu bewirken vermögen. Mit den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 30. August 2018 vermochte der Beschwerdeführer keine Veränderung der Sachlage darzulegen (vgl. hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen unter E. 5.2), so dass ebenfalls auf die besagte Zwischenverfügung verwiesen werden kann. 5.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, ihm drohe eine Reflexverfolgung seitens der kurdischen Behörden in der ARK; diese würden seinen Vater seit langem suchen. Den Grund, weshalb sein Vater seit vielen Jahren gesucht werde, vermochte er indes nicht zu nennen. Dies ist unverständlich. Mit dem Verweis auf eine patriarchale Familienstruktur vermag der Beschwerdeführer seine gänzliche Unkenntnis nicht zu erklären. Es wäre dennoch zu erwarten, dass er als ältester Sohn im Lauf der Jahre Näheres dazu erfahren hätte. Beziehungsweise dass er spätestens nach der Suche im September 2015, welche ihm persönlich gegolten habe, die Hintergründe erfragt hätte und somit über die im Raum stehenden Vorwürfe gegen den Vater zumindest im Ansatz im Bild wäre. In der Beschwerdeergänzung vom 30. August 2018 äusserte er diesbezüglich die Vermutung, es sei nicht auszuschliessen, dass sein Vater wegen allfälliger Spionage und/oder anderer Taten von den kurdischen Behörden gesucht werde. Mit dem Verweis auf bei der Anhörung 19. Mai 2016 eingereichte Dokumente, die zeigen würden, dass sein Vater in den 1980er-Jahren beim irakischen Militär gewesen sei, wie dies wohl auf eine Vielzahl irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zutreffen dürfte, vermag der Beschwerdeführer indes nicht zu belegen, dass sein Vater im heutigen Zeitpunkt - Jahrzehnte später - von den kurdischen Behörden als Kollaborateur gesucht werde, geschweige denn dass ihm (dem Beschwerdeführer) eine diesbezügliche Reflexverfolgung asylbeachtlichen Ausmasses drohe. Die mit der Rechtsmitteleingabe vom 16. Juli 2018 eingereichten Beweismittel, die zeigen würden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2002 die Primarschule in C._______ besucht und sein Vater im Jahr 2013 seinen Wohnsitz in C._______ gehabt habe, sind - ungeachtet der Frage der Authentizität dieser Dokumente - ebenfalls nicht geeignet, eine Fahndung nach dem Vater respektive eine seitens der kurdischen Behörden gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung zu belegen. Diesen Nachweis vermag der Beschwerdeführer auch nicht mit dem der Eingabe vom 30. August 2018 beigelegten SFH-Bericht vom 7. Dezember 2006 zu erbringen. Der Beschwerdeführer führte selbst an, dass diesem Bericht zufolge in der ARK keine generelle Gefährdung von Kurden (und deren Familien), die früher der Baath-Partei angehört hätten oder als Kollaborateure verdächtigt würden, bestehe. Der Beschwerdeführer vermochte denn auch das plötzliche Interesse der kurdischen Behörden an seiner Person im September 2015 nicht nachvollziehbar darzulegen, nachdem ihm diese im Juni 2014 den Grenzübertritt in die ARK gestattet hätten und er danach unbehelligt über ein Jahr lang in F._______ gelebt habe. Hinsichtlich der in der Beschwerdeergänzung vom 30. August 2018 geäusserten Absicht des Beschwerdeführers, die Hintergründe nun über einen am 21. August 2018 mandatierten irakischen Rechtsanwalt abklären zu wollen, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss; sie trägt die entsprechende Substanziierungslast (Art. 7 AsylG; vgl. hierzu E. 4.2). Der Beschwerdeführer vermochte die Gründe, die ihn zur Ausreise aus dem Heimatstaat bewogen hätten, nicht substanziiert darzulegen. Seit der Einreichung des Asylgesuchs am 28. Oktober 2015 hat er keine Dokumente eingereicht, die seine Verfolgungsvorbringen stützen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat seit Eingang der Beschwerdeergänzung vom 30. August 2018 mehrere Wochen zugewartet beziehungsweise die grundsätzlich für die Nachreichung von Dokumenten vorgesehene Frist von 30 Tagen (Art. 110 Abs. 2 AsylG) abgewartet, und dem Beschwerdeführer damit ausreichend Gelegenheit eingeräumt, weitere Beweismittel im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht beizubringen. Ein weiteres Zuwarten ist aufgrund der Aktenlage nicht angezeigt. 5.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch entsprechend abgelehnt. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die ARK (Region des "Kurdistan Regional Government" [KRG]; das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleymania sowie der von Letzterer abgespaltenen Provinz Halabja gebildet) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak respektive in der KRG-Region lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. hierzu das Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]; ferner bspw. auch die Urteile D-4372/2016 vom 11. Mai 2018 E. 7.2.2, D-129/2018 vom 5. Februar 2018 E. 9.4.2 und E-6954/2017 vom 17. Januar 2018 E. 8.2.3). 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Im Urteil BVGE 2008/5 - in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleymania) stattfand - hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstellt. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft, Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im bereits erwähnten Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurden die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich geprüft. Festgestellt wurde, dass in den vier Provinzen der KRG-Region nach wie vor nicht einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der KRG durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte (vgl. hierzu bspw. das Urteil des BVGer E-2472/2018 vom 5. Juni 2018 E. 9.3.2). Den begünstigenden individuellen Faktoren (insbesondere Beziehungsnetz) ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ("Internally Displaced Persons" [IDPs] gleichwohl besonderes Gewicht beizumessen (vgl. das Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5). 7.3.2 Der Beschwerdeführer ist in der KRG-Region registriert (D._______, Provinz Dohuk) und hat eigenen Angaben zufolge vor der Ausreise mit seiner Mutter, seinen Geschwistern und der Familie seines (Verwandten) in F._______, der (...) in der KRG-Region, gelebt. Er verfügt dort somit über ein soziales Netz und eine gesicherte Wohnsituation. Zudem kann er nebst (nach eigenen Angaben rudimentärer) schulischer Bildung mehrjährige Arbeitserfahrung als (...) vorweisen. Es liegen damit keine Gründe für die Annahme vor, der junge, ledige Beschwerdeführer, der keine wesentlichen gesundheitlichen Beschwerden geltend machte, würde bei einer Rückkehr in die KRG-Region in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung zu werden wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Im Lichte der vorstehenden Erwägungen vermochte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 30. August 2018 nichts an der in der Zwischenverfügung vom 23. Juli 2018 festgestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerde zu ändern. Das in der besagten Eingabe vom 30. August 2018 erneut gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist entsprechend abzuweisen. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das erneute Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: