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D-4372/2016

D-4372/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 19. August 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person befragt (BzP). Er brachte im Wesentlichen vor, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus C._______. Er habe nach der Matura eine Ausbildung als (...) absolviert und zuletzt drei Jahre lang als (...) einer (...) Firma in C._______ gearbeitet. Vor etwa eineinhalb Jahren habe er eine Liebesbeziehung zu einer Frau namens D._______ aufgenommen. Als Verwandte von ihr dies mitbekommen hätten, seien zwei Männer, deren Verwandtschaftsgrad ihm nicht bekannt sei, vor etwas mehr als einem Jahr zu ihm gekommen und hätten ihn verprügelt und mit einem Messer verletzt. Er sei deswegen in den E._______ gegangen. Nach acht bis zehn Tagen sei er aber in den Irak zurückgekehrt und habe die Beziehung zu D._______ weitergeführt. Bis im Juni 2015 sei nichts mehr vorgefallen. Dann habe aber auch der Bruder von D._______ das Verhältnis bemerkt und ihn in der Folge bei einer handgreiflichen Auseinandersetzung mit einem Messer verletzt. Später habe ihm dieser telefonisch sogar mit dem Tod gedroht. Er habe den Irak deshalb am (...) 2015 legal mit seinem Reisepass verlassen und sei mit einem Bus in die Türkei gefahren. Dort habe er den Pass weggeworfen. Die Identitätskarte und den Nationalitätenausweis habe er bei einem Kollegen im Irak zurückgelassen; er werde diese Dokumente nachreichen (Anmerkung Gericht: Dokumente nachgereicht). Von der Türkei aus sei er mithilfe eines Schleppers auf einer Fähre, versteckt in einem Lastwagen, nach Italien gelangt. Von dort aus sei er am 2. August 2015 in die Schweiz weitergereist. Hierzulande lebe einer seiner Brüder. Andere Probleme als die genannten habe er im Heimatstaat nicht gehabt. Er sei nicht politisch oder religiös tätig und nie in Haft oder vor Gericht gewesen. Gesundheitlich gehe es ihm nicht schlecht (vgl. das Protokoll bei den vorinstanzlichen Akten [A4]). B. Mit Verfügung vom 19. August 2015 wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton F._______ zu. Nach einem Aufenthalt im Durchgangszentrum in G._______, wohnte er seit Mitte Januar 2016 in H._______; ab dem 5. April 2016 an der dortigen (Adresse). C. Mit Schreiben vom 13. Mai 2016 lud das SEM den Beschwerdeführer zu einer einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen auf den 31. Mai 2016 vor. Die Vorladung wurde dem SEM von der Post nach Ablauf der Abholfrist mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert. Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Anhörung. D. Mit Schreiben vom 2. Juni 2016 räumte das SEM dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, sich zu seinem Nichterscheinen zur Anhörung bis zum 12. Juni 2016 schriftlich zu äussern, verbunden mit dem Hinweis, dass bei unbenutztem Fristablauf oder nicht stichhaltiger Begründung aufgrund der Aktenlage entschieden werde. Das Schreiben wurde dem SEM von der Post nach Ablauf der Abholfrist mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert. E. E.a Mit Verfügung vom 20. Juni 2016 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Nichtbefolgung einer Vorladung für eine Anhörung stelle eine schuldhafte, grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person dar. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, dass er kein Interesse an einem Asylverfahren und in seinem Heimatstaat keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.131) zu befürchten habe. Gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG könne auf eine vertiefte Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen verzichtet werden. Im Übrigen würden bereits seine Ausführungen im Rahmen der BzP Unglaubhaftigkeitselemente aufweisen. Vor dem Hintergrund, dass seine Beziehung bereits im Sommer 2014 zu Problemen mit Verwandten der Freundin geführt habe, könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer die Beziehung bis im Juni 2015 habe weiterführen können. Dass der Bruder der Freundin erst im Juni 2015 von der Beziehung erfahren habe und dann gegen ihn vorgegangen sei, sei unglaubhaft; dem Bruder wäre die Beziehung von der Verwandtschaft bestimmt viel früher zugetragen worden. Die Schwierigkeiten mit dem Bruder im Juni 2015 würden konstruiert und darauf angelegt erscheinen, der Ausreise ein Motiv zu verleihen. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden. Das Asylgesuch sei abzulehnen. Der Vollzug der Wegweisung in die nordirakische Provinz C._______ sei durchführbar. E.c Der am 20. Juni 2016 verschickte Asylentscheid wurde dem SEM von der Post nach Ablauf der Abholfrist mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert. F. Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, er habe drei Mal für ihn bestimmte Post nicht innert Frist abholen können. Jemand aus seiner Wohngemeinschaft in H._______ habe die Abholzettel versteckt und erst nach Ablauf der Abholfrist wieder in den Postkasten gelegt; er wisse nicht, wer diese Person sei. Er bitte um nochmalige Zustellung der Post an die Adresse seines Bruders in F._______. G. Das SEM überwies die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2016 zusammen mit den vorinstanzlichen Akten am 13. Juli 2016 an das Bundesverwaltungsgericht. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2016 - eröffnet am 20. Juli 2016 - stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Weiter stellte sie fest, dass die vorinstanzliche Verfügung aufgrund der Aktenlage als dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2016 eröffnet gelte und dessen Eingabe vom 12. Juli 2016 demnach innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist erfolgt sei, diese indes den formellen Anforderungen an eine Beschwerde nicht zu genügen vermöge. Sie stellte dem Beschwerdeführer eine Kopie der vorinstanzlichen Verfügung an die von ihm genannte Zustelladresse zu und forderte ihn auf, innert fünfzehn Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine Beschwerdeverbesserung (Rechtsbegehren, Begründung) einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. I. I.a Mit Eingabe vom 29. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seinen am 28. Juli 2016 mandatierten Rechtsvertreter eine Beschwerdeverbesserung ein, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Juni 2016 und um Rückweisung der Sache an das SEM, verbunden mit der Anweisung, ihn nochmals zur Anhörung zu seinen Asylgründen vorzuladen, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. I.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe die Schreiben des SEM unverschuldeterweise nicht abgeholt und seine Mitwirkungspflicht damit auch nicht verletzt. Bezüglich des Hergangs verweise er auf die beiliegenden Stellungnahmen von ihm und seinem Bruder vom 27./28. Juli 2016. Die Unterkunft in H._______ verfüge nur über einen Briefkasten, der für alle Bewohner zugänglich sei. Er habe erst nach Ablauf der Abholfrist einen Abholschein vorgefunden. Später habe die Sozialarbeiterin seinen Bruder informiert, dass Bewohner ihr das Eintreffen eines weiteren, für ihn bestimmten Abholscheins gemeldet hätten. Als er den Briefkasten kontrolliert habe, sei dieser aber nicht (mehr) da gewesen. Als er wiederum nach bereits abgelaufener Frist einen Abholschein gefunden habe, habe er sich bei der Post erkundigt und den Aufgabeort (Bern) erfahren. Sein Bruder habe dann beim SEM telefonisch nachgefragt. Es sei ihm geraten worden, um Zustellung der Post an die Adresse des Bruders zu ersuchen. Dies habe er in seinem Schreiben vom 12. Juli 2016 getan. Er vermute, ein Mitbewohner habe ihm aus Missgunst die Abholscheine vorenthalten. Die Sozialarbeiterin bestätige im beiliegenden Schreiben vom 27. Juli 2016, dass der Briefkasten für alle Bewohner zugänglich sei. Fotos desselben lägen bei. Die Sozialarbeiterin habe dem Rechtsvertreter gegenüber auch telefonisch bestätigt, dass die Angaben des Bruders korrekt seien, wonach sie vom Problem mit den Abholscheinen gewusst und den Bruder informiert habe, als ihr Bewohner das Eintreffen eines Abholscheins gemeldet hätten. Angesichts fehlender Kenntnisse des postalischen Zustellungssystems und des Vertrauens auf die (falsche) Empfehlung des Bruders, eine erneute Zustellung abzuwarten, könne ihm nicht angelastet werden, dass er nicht bereits nach Vorfinden des ersten Abholscheins Abklärungen getätigt habe. Sein Schreiben vom 12. Juli 2016 zeige, dass er alles ihm Mögliche getan habe, um an die Briefe zu gelangen. J. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2016 verschob die Instruktionsrichterin den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt, wobei sie den Beschwerdeführer darauf hinwies, dass ihm der Nachweis der Bedürftigkeit obliege. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete sie und lud die Vorinstanz zur Beschwerdevernehmlassung ein. K. In seiner Vernehmlassung vom 24. August 2016 führte das SEM aus, die Begründung des Beschwerdeführers, warum er längere Zeit und wiederholt seine Post nicht habe entgegennehmen können, vermöge nicht zu überzeugen. Offenbar sei er gar nicht immer an der ihm zugewiesenen Adresse aufhältig gewesen, um Post in Empfang zu nehmen und darauf in angemessener Frist reagieren zu können. Das SEM glaube nicht an ein monatelanges, gezieltes Vorgehen von Mitbewohnern zum Schaden des Beschwerdeführers. Vielmehr gehe aus der Schilderung, wonach Mitbewohner die Sozialarbeiterin über das Eintreffen von Post für den Beschwerdeführer informiert hätten, hervor, dass es diesen ein Anliegen gewesen sei, dass der abwesende Beschwerdeführer sich um seine Post kümmere. L. In seiner Replik vom 19. September 2016 entgegnete der Beschwerdeführer, er übernachte oft bei seinem Bruder in F._______, habe das Postfach in seiner Unterkunft in H._______ aber jeweils zwei Mal pro Woche kontrolliert. Damit sei er seiner Sorgfaltspflicht hinreichend nachgekommen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und nach erfolgter Beschwerdeverbesserung auch formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Deren Gesuche sind formlos abzuschreiben (Art. 8 Abs. 3bis AsylG). Die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren beinhaltet unter anderem, dass asylsuchende Personen an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken haben. Sie haben sich namentlich den Behörden während des Verfahrens zur Verfügung zu halten (Art. 8 Abs. 3 AsylG), zu Anhörungen zu erscheinen und gestellte Fragen zu beantworten.

E. 4.2 Verletzt eine asylsuchende Person ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und grob, wird ihr das rechtliche Gehör gewährt (Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG). In diesen Fällen muss keine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG durchgeführt werden (Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist dann als grob zu bezeichnen, wenn sie sich auf die Verhinderung einer bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung bezieht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 21 E. 3d). Namentlich das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der eine asylsuchende Person ordnungsgemäss eingeladen worden ist, gilt nach Lehre und Praxis als Verhinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung (vgl. EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a, EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a). Unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung - im Gegensatz zur strafrechtlichen Terminologie - ist eine solche zu verstehen, bei welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr in der konkreten Situation vernünftigerweise zugemutet werden kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5.a).

E. 4.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Postbote alle Sendungen des SEM (Vorladung zur Anhörung, rechtliches Gehör zum Nichterscheinen, Asylentscheid) dem Beschwerdeführer vor Ort nicht aushändigen konnte, weshalb er im Briefkasten entsprechende Abholungseinladungen hinterliess. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die korrekt adressierten Schreiben des SEM als ihm rechtsgültig zugestellt gelten (Art. 12 Abs. 1 AsylG). Er wendet jedoch ein, er habe seine Mitwirkungspflicht trotz Nichterscheinens zur Anhörung und fehlender Stellungnahme zum Nichterscheinen nicht verletzt, da er die diesbezüglichen Schreiben des SEM unverschuldeterweise nicht innert Frist bei der Post abgeholt habe. Dieser Auffassung kann aufgrund der Aktenlage nicht gefolgt werden. Während eines laufenden Asylverfahrens ist grundsätzlich jederzeit mit der Zustellung eines - auch fristauslösenden - behördlichen Akts zu rechnen (vgl. EMARK 2004 Nr. 15 E. 3d, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie EMARK 2001 Nr. 9). Der Beschwerdeführer wurde bei der BzP vom 19. August 2015 informiert, dass ihn eine Mitwirkungspflicht trifft und er sich für Verfahrenshandlungen, insbesondere die Anhörung zu den Asylgründen, zur Verfügung halten muss (vgl. A4 S. 1 und 7). Er hatte dementsprechend an der ihm zugewiesenen Unterkunft mit Sendungen des SEM zu rechnen und auch dafür besorgt zu sein, dass ihm solche zugestellt werden können. Laut den Ausführungen in der Stellungnahme des Bruders vom 27. Juli 2016 habe er die Einladung des SEM zur Anhörung auch sehnlichst erwartet. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe von den Zustellversuchen des Postboten respektive den Abholungseinladungen keine Kenntnis erlangt, bringt aber vor, die Abholscheine erst nach Ablauf der Abholfrist im Briefkasten gefunden zu haben. Unabhängig von der Frage, wie es zu dem späten Auffinden gekommen ist und ob mit dem zweimaligen Blick in den Briefkasten pro Woche der Sorgfaltspflicht Genüge getan ist, ist dem Beschwerdeführer seine Passivität vorzuhalten. Nach dem Auffinden der ersten Abholungseinladung war für ihn die (potenzielle) Wichtigkeit der Postsendung schon aufgrund der Versandart (Einschreiben), die auf einen behördlichen Akt hindeuten liess, grundsätzlich erkennbar. Angesichts des hängigen Asylverfahrens wäre von ihm vernünftigerweise zu erwarten und ihm auch zuzumuten gewesen, sich umgehend bei der Post nach der betreffenden Sendung oder bei den Asylbehörden nach dem Stand seines Verfahrens zu erkundigen, zumal er - wie erwähnt - eine Vorladung zur Anhörung erwartete. Spätestens nachdem er durch die Sozialarbeiterin über das Eintreffen weiterer eingeschriebener Post informiert wurde, wäre von ihm ein Nachfragen zu erwarten gewesen. Indem er Erkundigungen unterliess und passiv blieb, hat er seine Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5.a und die diesbezüglichen Ausführungen unter E. 4.2). Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz auf die Durchführung einer Anhörung nach Art. 29 AsylG verzichten. Überdies hatte der Beschwerdeführer die für sein Asylgesuch relevanten Gründe bereits bei der BzP geschildert (vgl. A4 S. 7 - 9) und bestätigt, dass er alle Gründe, die ihn zur Flucht bewogen hätten und gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen würden, genannt habe (vgl. A4 S. 8 und 9).

E. 5.1 Die Vorinstanz stützte die angefochtene Verfügung formell nicht auf Art. 8 AsylG ab, sondern trat - trotz der festgestellten Verletzung der Mitwirkungspflicht - auf das Asylgesuch ein mit der Folge, dass das Asylgesuch materiell abgelehnt wurde. Sie hätte bei der gegebenen Ausgangslage in Anwendung von Art. 8 Abs. 3bis AsylG das Asylgesuch auch formlos abschreiben können. Dem Beschwerdeführer ist aber dadurch, dass das SEM sein Gesuch trotzdem inhaltlich geprüft hat, kein Nachteil erwachsen (vgl. auch BVGE 2014/39 E. 7.2).

E. 5.2 Das SEM hat auch bei der Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG die Flüchtlingseigenschaft zumindest summarisch zu prüfen und kann nicht vollständig auf eine materielle Prüfung der Asylvorbringen verzichten, zumal die Schweiz ihre Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30), dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der EMRK unabhängig von ihren nationalen Asylverfahrensbestimmungen zu erfüllen hat. Zwar kann bei Asylentscheiden unter Anwendung von Art. 36 AsylG auf eine Anhörung zu den Asylgründen unter gewissen Voraussetzungen verzichtet werden (wie vorliegend aufgrund der Mitwirkungspflichtverletzung), eine zumindest summarische materielle Prüfung, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung ergibt, ist jedoch zwingend geboten.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei aus Angst vor dem Bruder seiner Freundin D._______ am (...) 2015 aus dem Irak ausgereist, nachdem dieser ihn nach Entdeckung der Beziehung im Juni 2015 tätlich angegriffen und ihm später telefonisch sogar mit dem Tod gedroht habe. Dem SEM ist dahingehend zuzustimmen, dass es wenig wahrscheinlich erscheint, dass der Bruder der Freundin des Beschwerdeführers bis zum Juni 2015 keinerlei Kenntnis von der Beziehung gehabt habe (vgl. A4 S. 8), wenn doch andere Verwandte von D._______ bereits seit über einem Jahr davon gewusst und die Beziehung nicht toleriert hätten. Zudem erstaunt es, dass der Beschwerdeführer zum Verwandtschaftsverhältnis der beiden Männer, die ihn wegen der Beziehung mit D._______ bereits im Sommer 2014 angegriffen hätten, keinerlei Angaben machen konnte (vgl. A4 S. 7), wäre doch zu erwarten gewesen, dass er mit D._______ darüber gesprochen hätte, zumal sie die Beziehung nach seiner Rückkehr aus dem E._______ weitergeführt hätten. Im Übrigen ist dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers - ein familiärer Streit aufgrund einer Liebesbeziehung - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit in Ermangelung eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG die Asylrelevanz abzusprechen. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch entsprechend abgelehnt. Im Übrigen wird den diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen auf Beschwerdeebene auch nichts entgegen gehalten.

E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die nordirakische Autonome Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional Government" [KRG]; das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleymania sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die KRG-Region dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG-Region lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. hierzu das Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]; ferner bspw. auch die Urteile E-6954/2017 vom 17. Januar 2018 E. 8.2.3 und D-129/2018 vom 5. Februar 2018 E. 9.4.2).

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Im Urteil BVGE 2008/5 - in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleymania) stattfand - hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstellt. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft, Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im bereits erwähnten Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) wurden die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt wurde, dass in den vier Provinzen der KRG-Region nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der KRG durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ("Internally Displaced Persons" [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. das Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5).

E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, der (...), wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Er verfügt in der Heimatregion eigenen Angaben zufolge über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Bruder, Schwester) und eine gesicherte Wohnsituation (vgl. A4 S. 4). Zudem kann er eine gute Schulbildung (Matura [vgl. A4 S. 4]), eine Ausbildung zum (...) (vgl. A4 S. 4), mehrjährige Arbeitserfahrung als (...) (vgl. A4 S. 4) und Fremdsprachenkenntnisse (Farsi, Arabisch, Englisch [vgl. A4 S. 3 f.]) vorweisen. Es liegen damit keine Gründe für die Annahme vor, der ledige, kinderlose Beschwerdeführer, der keine wesentlichen gesundheitlichen Beschwerden geltend machte, würde bei einer Rückkehr in die KRG-Region in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 In der Zwischenverfügung vom 11. August 2016 wurde der Beschwerdeführer bezüglich des in der Beschwerdeverbesserung vom 29. Juli 2016 gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung darauf hingewiesen, dass ihm der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt. Dieser wurde seither nicht erbracht. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher mangels Nachweises der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4372/2016 Urteil vom 11. Mai 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Samuel Häberli, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 19. August 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person befragt (BzP). Er brachte im Wesentlichen vor, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus C._______. Er habe nach der Matura eine Ausbildung als (...) absolviert und zuletzt drei Jahre lang als (...) einer (...) Firma in C._______ gearbeitet. Vor etwa eineinhalb Jahren habe er eine Liebesbeziehung zu einer Frau namens D._______ aufgenommen. Als Verwandte von ihr dies mitbekommen hätten, seien zwei Männer, deren Verwandtschaftsgrad ihm nicht bekannt sei, vor etwas mehr als einem Jahr zu ihm gekommen und hätten ihn verprügelt und mit einem Messer verletzt. Er sei deswegen in den E._______ gegangen. Nach acht bis zehn Tagen sei er aber in den Irak zurückgekehrt und habe die Beziehung zu D._______ weitergeführt. Bis im Juni 2015 sei nichts mehr vorgefallen. Dann habe aber auch der Bruder von D._______ das Verhältnis bemerkt und ihn in der Folge bei einer handgreiflichen Auseinandersetzung mit einem Messer verletzt. Später habe ihm dieser telefonisch sogar mit dem Tod gedroht. Er habe den Irak deshalb am (...) 2015 legal mit seinem Reisepass verlassen und sei mit einem Bus in die Türkei gefahren. Dort habe er den Pass weggeworfen. Die Identitätskarte und den Nationalitätenausweis habe er bei einem Kollegen im Irak zurückgelassen; er werde diese Dokumente nachreichen (Anmerkung Gericht: Dokumente nachgereicht). Von der Türkei aus sei er mithilfe eines Schleppers auf einer Fähre, versteckt in einem Lastwagen, nach Italien gelangt. Von dort aus sei er am 2. August 2015 in die Schweiz weitergereist. Hierzulande lebe einer seiner Brüder. Andere Probleme als die genannten habe er im Heimatstaat nicht gehabt. Er sei nicht politisch oder religiös tätig und nie in Haft oder vor Gericht gewesen. Gesundheitlich gehe es ihm nicht schlecht (vgl. das Protokoll bei den vorinstanzlichen Akten [A4]). B. Mit Verfügung vom 19. August 2015 wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton F._______ zu. Nach einem Aufenthalt im Durchgangszentrum in G._______, wohnte er seit Mitte Januar 2016 in H._______; ab dem 5. April 2016 an der dortigen (Adresse). C. Mit Schreiben vom 13. Mai 2016 lud das SEM den Beschwerdeführer zu einer einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen auf den 31. Mai 2016 vor. Die Vorladung wurde dem SEM von der Post nach Ablauf der Abholfrist mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert. Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Anhörung. D. Mit Schreiben vom 2. Juni 2016 räumte das SEM dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, sich zu seinem Nichterscheinen zur Anhörung bis zum 12. Juni 2016 schriftlich zu äussern, verbunden mit dem Hinweis, dass bei unbenutztem Fristablauf oder nicht stichhaltiger Begründung aufgrund der Aktenlage entschieden werde. Das Schreiben wurde dem SEM von der Post nach Ablauf der Abholfrist mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert. E. E.a Mit Verfügung vom 20. Juni 2016 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Nichtbefolgung einer Vorladung für eine Anhörung stelle eine schuldhafte, grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person dar. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, dass er kein Interesse an einem Asylverfahren und in seinem Heimatstaat keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.131) zu befürchten habe. Gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG könne auf eine vertiefte Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen verzichtet werden. Im Übrigen würden bereits seine Ausführungen im Rahmen der BzP Unglaubhaftigkeitselemente aufweisen. Vor dem Hintergrund, dass seine Beziehung bereits im Sommer 2014 zu Problemen mit Verwandten der Freundin geführt habe, könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer die Beziehung bis im Juni 2015 habe weiterführen können. Dass der Bruder der Freundin erst im Juni 2015 von der Beziehung erfahren habe und dann gegen ihn vorgegangen sei, sei unglaubhaft; dem Bruder wäre die Beziehung von der Verwandtschaft bestimmt viel früher zugetragen worden. Die Schwierigkeiten mit dem Bruder im Juni 2015 würden konstruiert und darauf angelegt erscheinen, der Ausreise ein Motiv zu verleihen. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden. Das Asylgesuch sei abzulehnen. Der Vollzug der Wegweisung in die nordirakische Provinz C._______ sei durchführbar. E.c Der am 20. Juni 2016 verschickte Asylentscheid wurde dem SEM von der Post nach Ablauf der Abholfrist mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert. F. Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, er habe drei Mal für ihn bestimmte Post nicht innert Frist abholen können. Jemand aus seiner Wohngemeinschaft in H._______ habe die Abholzettel versteckt und erst nach Ablauf der Abholfrist wieder in den Postkasten gelegt; er wisse nicht, wer diese Person sei. Er bitte um nochmalige Zustellung der Post an die Adresse seines Bruders in F._______. G. Das SEM überwies die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2016 zusammen mit den vorinstanzlichen Akten am 13. Juli 2016 an das Bundesverwaltungsgericht. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2016 - eröffnet am 20. Juli 2016 - stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Weiter stellte sie fest, dass die vorinstanzliche Verfügung aufgrund der Aktenlage als dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2016 eröffnet gelte und dessen Eingabe vom 12. Juli 2016 demnach innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist erfolgt sei, diese indes den formellen Anforderungen an eine Beschwerde nicht zu genügen vermöge. Sie stellte dem Beschwerdeführer eine Kopie der vorinstanzlichen Verfügung an die von ihm genannte Zustelladresse zu und forderte ihn auf, innert fünfzehn Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine Beschwerdeverbesserung (Rechtsbegehren, Begründung) einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. I. I.a Mit Eingabe vom 29. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seinen am 28. Juli 2016 mandatierten Rechtsvertreter eine Beschwerdeverbesserung ein, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Juni 2016 und um Rückweisung der Sache an das SEM, verbunden mit der Anweisung, ihn nochmals zur Anhörung zu seinen Asylgründen vorzuladen, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. I.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe die Schreiben des SEM unverschuldeterweise nicht abgeholt und seine Mitwirkungspflicht damit auch nicht verletzt. Bezüglich des Hergangs verweise er auf die beiliegenden Stellungnahmen von ihm und seinem Bruder vom 27./28. Juli 2016. Die Unterkunft in H._______ verfüge nur über einen Briefkasten, der für alle Bewohner zugänglich sei. Er habe erst nach Ablauf der Abholfrist einen Abholschein vorgefunden. Später habe die Sozialarbeiterin seinen Bruder informiert, dass Bewohner ihr das Eintreffen eines weiteren, für ihn bestimmten Abholscheins gemeldet hätten. Als er den Briefkasten kontrolliert habe, sei dieser aber nicht (mehr) da gewesen. Als er wiederum nach bereits abgelaufener Frist einen Abholschein gefunden habe, habe er sich bei der Post erkundigt und den Aufgabeort (Bern) erfahren. Sein Bruder habe dann beim SEM telefonisch nachgefragt. Es sei ihm geraten worden, um Zustellung der Post an die Adresse des Bruders zu ersuchen. Dies habe er in seinem Schreiben vom 12. Juli 2016 getan. Er vermute, ein Mitbewohner habe ihm aus Missgunst die Abholscheine vorenthalten. Die Sozialarbeiterin bestätige im beiliegenden Schreiben vom 27. Juli 2016, dass der Briefkasten für alle Bewohner zugänglich sei. Fotos desselben lägen bei. Die Sozialarbeiterin habe dem Rechtsvertreter gegenüber auch telefonisch bestätigt, dass die Angaben des Bruders korrekt seien, wonach sie vom Problem mit den Abholscheinen gewusst und den Bruder informiert habe, als ihr Bewohner das Eintreffen eines Abholscheins gemeldet hätten. Angesichts fehlender Kenntnisse des postalischen Zustellungssystems und des Vertrauens auf die (falsche) Empfehlung des Bruders, eine erneute Zustellung abzuwarten, könne ihm nicht angelastet werden, dass er nicht bereits nach Vorfinden des ersten Abholscheins Abklärungen getätigt habe. Sein Schreiben vom 12. Juli 2016 zeige, dass er alles ihm Mögliche getan habe, um an die Briefe zu gelangen. J. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2016 verschob die Instruktionsrichterin den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt, wobei sie den Beschwerdeführer darauf hinwies, dass ihm der Nachweis der Bedürftigkeit obliege. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete sie und lud die Vorinstanz zur Beschwerdevernehmlassung ein. K. In seiner Vernehmlassung vom 24. August 2016 führte das SEM aus, die Begründung des Beschwerdeführers, warum er längere Zeit und wiederholt seine Post nicht habe entgegennehmen können, vermöge nicht zu überzeugen. Offenbar sei er gar nicht immer an der ihm zugewiesenen Adresse aufhältig gewesen, um Post in Empfang zu nehmen und darauf in angemessener Frist reagieren zu können. Das SEM glaube nicht an ein monatelanges, gezieltes Vorgehen von Mitbewohnern zum Schaden des Beschwerdeführers. Vielmehr gehe aus der Schilderung, wonach Mitbewohner die Sozialarbeiterin über das Eintreffen von Post für den Beschwerdeführer informiert hätten, hervor, dass es diesen ein Anliegen gewesen sei, dass der abwesende Beschwerdeführer sich um seine Post kümmere. L. In seiner Replik vom 19. September 2016 entgegnete der Beschwerdeführer, er übernachte oft bei seinem Bruder in F._______, habe das Postfach in seiner Unterkunft in H._______ aber jeweils zwei Mal pro Woche kontrolliert. Damit sei er seiner Sorgfaltspflicht hinreichend nachgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und nach erfolgter Beschwerdeverbesserung auch formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Deren Gesuche sind formlos abzuschreiben (Art. 8 Abs. 3bis AsylG). Die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren beinhaltet unter anderem, dass asylsuchende Personen an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken haben. Sie haben sich namentlich den Behörden während des Verfahrens zur Verfügung zu halten (Art. 8 Abs. 3 AsylG), zu Anhörungen zu erscheinen und gestellte Fragen zu beantworten. 4.2 Verletzt eine asylsuchende Person ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und grob, wird ihr das rechtliche Gehör gewährt (Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG). In diesen Fällen muss keine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG durchgeführt werden (Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist dann als grob zu bezeichnen, wenn sie sich auf die Verhinderung einer bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung bezieht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 21 E. 3d). Namentlich das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der eine asylsuchende Person ordnungsgemäss eingeladen worden ist, gilt nach Lehre und Praxis als Verhinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung (vgl. EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a, EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a). Unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung - im Gegensatz zur strafrechtlichen Terminologie - ist eine solche zu verstehen, bei welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr in der konkreten Situation vernünftigerweise zugemutet werden kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5.a). 4.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Postbote alle Sendungen des SEM (Vorladung zur Anhörung, rechtliches Gehör zum Nichterscheinen, Asylentscheid) dem Beschwerdeführer vor Ort nicht aushändigen konnte, weshalb er im Briefkasten entsprechende Abholungseinladungen hinterliess. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die korrekt adressierten Schreiben des SEM als ihm rechtsgültig zugestellt gelten (Art. 12 Abs. 1 AsylG). Er wendet jedoch ein, er habe seine Mitwirkungspflicht trotz Nichterscheinens zur Anhörung und fehlender Stellungnahme zum Nichterscheinen nicht verletzt, da er die diesbezüglichen Schreiben des SEM unverschuldeterweise nicht innert Frist bei der Post abgeholt habe. Dieser Auffassung kann aufgrund der Aktenlage nicht gefolgt werden. Während eines laufenden Asylverfahrens ist grundsätzlich jederzeit mit der Zustellung eines - auch fristauslösenden - behördlichen Akts zu rechnen (vgl. EMARK 2004 Nr. 15 E. 3d, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie EMARK 2001 Nr. 9). Der Beschwerdeführer wurde bei der BzP vom 19. August 2015 informiert, dass ihn eine Mitwirkungspflicht trifft und er sich für Verfahrenshandlungen, insbesondere die Anhörung zu den Asylgründen, zur Verfügung halten muss (vgl. A4 S. 1 und 7). Er hatte dementsprechend an der ihm zugewiesenen Unterkunft mit Sendungen des SEM zu rechnen und auch dafür besorgt zu sein, dass ihm solche zugestellt werden können. Laut den Ausführungen in der Stellungnahme des Bruders vom 27. Juli 2016 habe er die Einladung des SEM zur Anhörung auch sehnlichst erwartet. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe von den Zustellversuchen des Postboten respektive den Abholungseinladungen keine Kenntnis erlangt, bringt aber vor, die Abholscheine erst nach Ablauf der Abholfrist im Briefkasten gefunden zu haben. Unabhängig von der Frage, wie es zu dem späten Auffinden gekommen ist und ob mit dem zweimaligen Blick in den Briefkasten pro Woche der Sorgfaltspflicht Genüge getan ist, ist dem Beschwerdeführer seine Passivität vorzuhalten. Nach dem Auffinden der ersten Abholungseinladung war für ihn die (potenzielle) Wichtigkeit der Postsendung schon aufgrund der Versandart (Einschreiben), die auf einen behördlichen Akt hindeuten liess, grundsätzlich erkennbar. Angesichts des hängigen Asylverfahrens wäre von ihm vernünftigerweise zu erwarten und ihm auch zuzumuten gewesen, sich umgehend bei der Post nach der betreffenden Sendung oder bei den Asylbehörden nach dem Stand seines Verfahrens zu erkundigen, zumal er - wie erwähnt - eine Vorladung zur Anhörung erwartete. Spätestens nachdem er durch die Sozialarbeiterin über das Eintreffen weiterer eingeschriebener Post informiert wurde, wäre von ihm ein Nachfragen zu erwarten gewesen. Indem er Erkundigungen unterliess und passiv blieb, hat er seine Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5.a und die diesbezüglichen Ausführungen unter E. 4.2). Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz auf die Durchführung einer Anhörung nach Art. 29 AsylG verzichten. Überdies hatte der Beschwerdeführer die für sein Asylgesuch relevanten Gründe bereits bei der BzP geschildert (vgl. A4 S. 7 - 9) und bestätigt, dass er alle Gründe, die ihn zur Flucht bewogen hätten und gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen würden, genannt habe (vgl. A4 S. 8 und 9). 5. 5.1 Die Vorinstanz stützte die angefochtene Verfügung formell nicht auf Art. 8 AsylG ab, sondern trat - trotz der festgestellten Verletzung der Mitwirkungspflicht - auf das Asylgesuch ein mit der Folge, dass das Asylgesuch materiell abgelehnt wurde. Sie hätte bei der gegebenen Ausgangslage in Anwendung von Art. 8 Abs. 3bis AsylG das Asylgesuch auch formlos abschreiben können. Dem Beschwerdeführer ist aber dadurch, dass das SEM sein Gesuch trotzdem inhaltlich geprüft hat, kein Nachteil erwachsen (vgl. auch BVGE 2014/39 E. 7.2). 5.2 Das SEM hat auch bei der Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG die Flüchtlingseigenschaft zumindest summarisch zu prüfen und kann nicht vollständig auf eine materielle Prüfung der Asylvorbringen verzichten, zumal die Schweiz ihre Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30), dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der EMRK unabhängig von ihren nationalen Asylverfahrensbestimmungen zu erfüllen hat. Zwar kann bei Asylentscheiden unter Anwendung von Art. 36 AsylG auf eine Anhörung zu den Asylgründen unter gewissen Voraussetzungen verzichtet werden (wie vorliegend aufgrund der Mitwirkungspflichtverletzung), eine zumindest summarische materielle Prüfung, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung ergibt, ist jedoch zwingend geboten. 5.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei aus Angst vor dem Bruder seiner Freundin D._______ am (...) 2015 aus dem Irak ausgereist, nachdem dieser ihn nach Entdeckung der Beziehung im Juni 2015 tätlich angegriffen und ihm später telefonisch sogar mit dem Tod gedroht habe. Dem SEM ist dahingehend zuzustimmen, dass es wenig wahrscheinlich erscheint, dass der Bruder der Freundin des Beschwerdeführers bis zum Juni 2015 keinerlei Kenntnis von der Beziehung gehabt habe (vgl. A4 S. 8), wenn doch andere Verwandte von D._______ bereits seit über einem Jahr davon gewusst und die Beziehung nicht toleriert hätten. Zudem erstaunt es, dass der Beschwerdeführer zum Verwandtschaftsverhältnis der beiden Männer, die ihn wegen der Beziehung mit D._______ bereits im Sommer 2014 angegriffen hätten, keinerlei Angaben machen konnte (vgl. A4 S. 7), wäre doch zu erwarten gewesen, dass er mit D._______ darüber gesprochen hätte, zumal sie die Beziehung nach seiner Rückkehr aus dem E._______ weitergeführt hätten. Im Übrigen ist dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers - ein familiärer Streit aufgrund einer Liebesbeziehung - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit in Ermangelung eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG die Asylrelevanz abzusprechen. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch entsprechend abgelehnt. Im Übrigen wird den diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen auf Beschwerdeebene auch nichts entgegen gehalten.

6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die nordirakische Autonome Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional Government" [KRG]; das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleymania sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die KRG-Region dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG-Region lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. hierzu das Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]; ferner bspw. auch die Urteile E-6954/2017 vom 17. Januar 2018 E. 8.2.3 und D-129/2018 vom 5. Februar 2018 E. 9.4.2). 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Im Urteil BVGE 2008/5 - in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleymania) stattfand - hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstellt. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft, Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im bereits erwähnten Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) wurden die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt wurde, dass in den vier Provinzen der KRG-Region nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der KRG durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ("Internally Displaced Persons" [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. das Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5). 7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, der (...), wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Er verfügt in der Heimatregion eigenen Angaben zufolge über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Bruder, Schwester) und eine gesicherte Wohnsituation (vgl. A4 S. 4). Zudem kann er eine gute Schulbildung (Matura [vgl. A4 S. 4]), eine Ausbildung zum (...) (vgl. A4 S. 4), mehrjährige Arbeitserfahrung als (...) (vgl. A4 S. 4) und Fremdsprachenkenntnisse (Farsi, Arabisch, Englisch [vgl. A4 S. 3 f.]) vorweisen. Es liegen damit keine Gründe für die Annahme vor, der ledige, kinderlose Beschwerdeführer, der keine wesentlichen gesundheitlichen Beschwerden geltend machte, würde bei einer Rückkehr in die KRG-Region in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 In der Zwischenverfügung vom 11. August 2016 wurde der Beschwerdeführer bezüglich des in der Beschwerdeverbesserung vom 29. Juli 2016 gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung darauf hingewiesen, dass ihm der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt. Dieser wurde seither nicht erbracht. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher mangels Nachweises der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: