Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 9. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. Mai 2016 wurde sie zur Person (BzP) und zum Erhalt des Schengen-Visums befragt und auf ihre Mitwirkungspflicht im Asylverfahren hingewiesen (SEM-Akten A5 und A6). Dabei brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie stamme aus B._______, China, wo sie mit (...) gelebt habe. Sie (und ihre Familie) glaube an das Christentum, weshalb sie von der Polizei verfolgt worden sei. Die Regierung verbiete familiäre Treffen und lasse sie zur Glaubensausübung nur in grosse Kirchen gehen. Eine Glaubensschwester habe stellvertretend für sie an einem Treffen von Gläubigen teilgenommen, bei dem diese verhaftet worden sei. Deren Ehemann habe ihr von der Abwesenheit seiner Frau berichtet. Während der Haft habe die Glaubensschwester wohl ihren Namen verraten. Deshalb habe die Polizei - gemäss Information ihrer Mutter - am nachfolgenden Tag bei ihr zuhause nach ihr gesucht. Da sie damit gerechnet habe, habe sie sich schon vorher zu Verwandten begeben. Konkrete Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen habe sie nicht gehabt. Sie befürchte jedoch, aufgrund ihres Glaubens verhaftet und gefoltert zu werden. Gesundheitlich gehe es ihr gut, sie vermisse jedoch ihre Familie. Identitätsdokumente könne sie - bis auf eine Kopie ihres Reisepasses - keine einreichen. Sie habe ihren Reisepass und ihre Identitätskarte in der Schweiz entsorgt, aus Angst zurückgewiesen zu werden. B. Mit Schreiben vom 29. September 2017 lud die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) am 20. Oktober 2017 vor. C. Am 18. Oktober 2017 informierte die Beschwerdeführerin die Betreuer ihrer Asylunterkunft dahingehend, dass sie krankheitshalber nicht an der Anhörung vom 20. Oktober 2017 teilnehmen könne. Die Vorinstanz wurde darüber in Kenntnis gesetzt und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis einreichen müsse, sofern es ihr gesundheitlich unmöglich sei, persönlich zu erscheinen. D. Am 20. Oktober 2017 erschien die Beschwerdeführerin zur angesetzten Anhörung und erklärte zu Beginn, dass es ihr gesundheitlich nicht gut gehe und sie der Anhörung daher nicht folgen könne. Sie sei, wie man es ihr aufgetragen habe, beim Arzt gewesen. Dieser habe ihr Medikamente gegeben, aber kein Arztzeugnis ausgestellt, da sie nicht so krank sei, dass sie an der Anhörung nicht teilnehmen könne. Dies wurde durch Rückfrage durch die Vorinstanz bei der Asylunterkunft der Beschwerdeführerin bestätigt. Die Beschwerdeführerin gab weiter an, sie habe (...), was sich auf ihre Aussagen auswirke. Auf erneute Nachfrage hin erklärte die Beschwerdeführerin, sie könne an der Anhörung nicht teilnehmen. Deshalb wurde diese abgebrochen. E. Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflicht grob verletzt, indem sie an der Anhörung vom 20. Oktober 2017 nicht teilgenommen und kein Arztzeugnis vorgelegt habe. Es werde ihr daher das rechtliche Gehör zum Nichterscheinen gewährt (Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG). F. Mit Eingabe vom 2. Februar 2018 erklärte die Beschwerdeführerin, es gehe ihr seit drei Monaten gesundheitlich schlecht ([...]). Sie sei vor der Anhörung nervös gewesen. Sie wisse, wie wichtig diese Anhörung sei und dass es ihre Pflicht sei, mit den Behörden zu kooperieren. Daher sei sie vor der Anhörung zum Arzt gegangen, sie hätten sich jedoch nicht richtig verstanden. In ihrer Heimat sei sie von den chinesischen Behörden verfolgt und verletzt worden. Daher habe sie Angst und sei sehr nervös vor dem Kontakt zu Behördenmitgliedern oder der Polizei, weshalb sie körperlich nicht in der Lage gewesen sei an der Anhörung durch SEM-Mitarbeiter teilzunehmen. Sie entschuldige sich für die Umstände. G. Mit Schreiben vom 11. Mai 2018 lud die Vorinstanz die Beschwerdeführerin erneut zur Anhörung zu den Asylgründen am 29. Mai 2018 vor. H. Die Beschwerdeführerin erklärte mit Eingabe vom 22. Mai 2018 an die Vor-instanz, dass sie gerne an der Anhörung teilnehmen wolle, sie jedoch psychisch und physisch nicht in der Lage sei, den Termin wahrzunehmen. Daher ersuche sie um Verschiebung des Termins. Ein Arztzeugnis legte die Beschwerdeführerin wiederum nicht bei. Zum angesetzten Anhörungstermin vom 29. Mai 2018 erschien sie nicht. I. Nachdem die Beschwerdeführerin der zweiten Anhörung ferngeblieben ist, wies das SEM sie mit Schreiben vom 19. Juni 2018 darauf hin, dass sie ihre Mitwirkungspflicht erneut grob verletzt habe und ihr Verhalten erkennen lasse, dass sie kein Interesse an der Weiterführung des Asylverfahrens in der Schweiz habe. Deshalb erhalte sie erneut Gelegenheit, sich zum Nichterscheinen und zu ihrem Verhalten schriftlich zu äussern (Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG). J. Die Beschwerdeführerin reagierte mit Schreiben vom 25. Juni 2018 und erklärte, sie habe sich über die Einladung gefreut und wisse, dass es ihre Pflicht sei, bei der Anhörung zu kooperieren. Durch die Vorladung sei sie jedoch an das Erlebte in China, inklusive Folterung (...), erinnert worden. Das habe sie psychisch belastet und körperlich geschwächt ([...]). Sie habe sehr Angst vor Regierungs- und Polizeibeamten. Deshalb sei sie körperlich nicht in der Lage gewesen, bei der Anhörung anwesend zu sein. Sie entschuldige sich dafür. K. Mit Verfügung vom 2. August 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM aus, die Beschwerdeführerin sei zweimal ordnungsgemäss zur Anhörung eingeladen worden. An der ersten Anhörung sei sie über die Konsequenzen der Verletzung der Mitwirkungspflicht hingewiesen und aufgefordert worden, die angeblichen medizinischen Probleme mit einem Arztzeugnis zu belegen. Dieser Aufforderung sei sie nicht nachgekommen. An der zweiten Anhörung habe sie ebenfalls geltend gemacht, aufgrund körperlicher Beschwerden nicht teilnehmen zu können, ohne dies mit einem Arztbericht zu nachzuweisen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin an der BzP angegeben habe, sie habe ihre Identitätsdokumente absichtlich weggeworfen. Auch mit diesem Handeln habe sie gezeigt, dass sie nicht gewillt sei, an dem Verfahren ordnungsgemäss mitzuwirken. Aufgrund der schuldhaften und groben Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht habe sie nicht glaubhaft machen können, dass sie des Schutzes vor Verfolgung (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG) bedürfe. Daher werde ihr Asylgesuch abgelehnt (Art. 31a Abs. 4 AsylG). Zudem führe dies dazu, dass davon auszugehen sei, dass einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 2-4 AuG (SR 142.20) entgegenstünden. L. Die beim SEM eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 27. August 2018 wurde vom SEM an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. Darin beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Ferner sei von einem Wegweisungsvollzug nach China abzusehen. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund ihres Glaubens sei sie von der kommunistischen Partei Chinas verfolgt und daher gezwungen worden, in die Schweiz zu fliehen. Nach der Verhaftung und Folterung (...) sei sie von der chinesischen Polizei gejagt worden, was bei ihr enorme körperliche und seelische Schäden angerichtet habe. Auch in der Schweiz habe sie daher grosse Angst, der Polizei oder Regierungsbeamten zu begegnen. Deshalb lebe sie seit Erhalt der ersten Vorladung zur Anhörung in Angst. Sie wisse, dass ihre Teilnahme an der Anhörung wichtig gewesen wäre, ihr körperlicher Zustand habe eine Teilnahme jedoch nicht zugelassen. Ihr Arzt habe ihr mitgeteilt, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht nachweisen lasse, weshalb sie keine Krankmeldung habe vorlegen können. Ihre Mitmenschen hätten ihre körperliche Schwäche aber miterlebt. Wegen der Verfolgung in China habe sie ihren abgelaufenen Pass in der Schweiz vernichtet. Sie habe Angst davor, nach China zurückgebracht zu werden, wo ihr Folter drohe. Ferner sei ihre Glaubensschwester aus der von ihr geleiteten Hauskirche aufgrund von Beschwerden von Nachbarn von der chinesischen Polizei verhaftet und gefoltert worden. Diese habe ihren Namen verraten. Die Polizei habe zuhause nach ihr gesucht. Sie habe rechtzeitig entkommen und sich verstecken können. (...) sei jedoch in die Fänge der kommunistischen Partei Chinas gefallen. Die Verfolgung von Christen geschehe in China landesweit, weshalb sie gezwungen gewesen sei, ihre Familie zu verlassen und zu fliehen. Aufgrund der Überwachung in China könne sie keinen Kontakt zur Familie aufnehmen, obwohl sie diese sehr vermisse. Auch ins Ausland geflohene Christen würden von der kommunistischen Partei Chinas verfolgt, weshalb eine Rückkehr unmöglich sei. Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde sieben Berichte zur Untermauerung ihrer Ausführungen über die generelle Unterdrückung und Verfolgung von Christen in China bei.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motive Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4, Urteil des BVGer E-5914/2017 vom 24. April 2018 E. 7.1.1).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Deren Gesuche werden formlos abgeschrieben (Art. 8 Abs. 3bis AsylG). Die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren beinhaltet unter anderem, dass asylsuchende Personen an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken haben. Sie haben sich namentlich den Behörden während des Verfahrens zur Verfügung zu halten (Art. 8 Abs. 3 AsylG), zu Anhörungen zu erscheinen und gestellte Fragen zu beantworten (vgl. Urteil des BVGer D-4372/2016 vom 11. Mai 2018 E. 4.1).
E. 5.2 Verletzt eine asylsuchende Person ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und grob, wird ihr das rechtliche Gehör gewährt (Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG). In diesen Fällen muss keine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG durchgeführt werden (Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist dann als grob zu bezeichnen, wenn sie sich auf die Verhinderung einer bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung bezieht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 21 E. 3d). Namentlich das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der eine asylsuchende Person ordnungsgemäss eingeladen worden ist, gilt nach Lehre und Praxis als Verhinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung (vgl. EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a, EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a). Unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung - im Gegensatz zur strafrechtlichen Terminologie - ist eine solche zu verstehen, bei welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr in der konkreten Situation vernünftigerweise zugemutet werden kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5.a; Urteil D-4372/2016 E. 4.2).
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin wurde bereits an der BzP vom 17. Mai 2016 auf ihre Mitwirkungspflicht im Asylverfahren hingewiesen. Danach wurde sie zweimal ordnungsgemäss zu einer Anhörung zu den Asylgründen vorgeladen. Beim ersten Anhörungstermin ist sie zwar erschienen, hat aber krankheitshalber nicht daran teilgenommen und - obwohl sie darüber in Kenntnis gesetzt wurde - kein Arztzeugnis vorgelegt. Auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, den geforderten Arztbericht einzureichen und vermochte mit ihren Ausführungen nicht überzeugend darzulegen, weshalb ihr eine Teilnahme an der Anhörung nicht möglich gewesen wäre. Dennoch wurde sie zu einer zweiten Anhörung vorgeladen. An dieser erschien die Beschwerdeführerin nicht und erklärte im Voraus, sie sei körperlich nicht in der Lage, an der Anhörung teilzunehmen. Wiederum legte sie keine ärztliche Bestätigung zur Untermauerung ihres Gesundheitszustands bei. Ein solcher wurde denn auch weder bei Gewährung des zweiten rechtlichen Gehörs noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe kein Zeugnis erhalten, da ihr Arzt sie nicht richtig verstanden habe. Es war ihr gemäss eigenen Ausführungen aber klar, dass sie im Asylverfahren die Pflicht zur Mitwirkung und Teilnahme an der Anhörung trifft. Demnach ist nicht verständlich, wieso sie sich trotz mehrmaliger Aufforderung nicht um einen Arztbericht kümmerte, der bestätigen würde, dass sie nicht in der Lage sei, an der Anhörung teilzunehmen. Es wäre ihr freigestanden und zuzumuten gewesen, sich an einen anderen Arzt zu wenden oder den Arzt in Begleitung eines Dolmetschers aufzusuchen. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund ihrer Erlebnisse im Heimatstaat Angst vor der Zusammenarbeit mit Polizeibeamten und Behördenmitgliedern, vermag nicht zu überzeugen, zumal sie die ihr an der ausführlichen BzP gestellten Fragen ohne den Hinweis auf ihre angebliche Angst beantwortete und aus dem BzP-Protokoll auch nichts darauf hindeutet, sie habe Schwierigkeiten mit den anwesenden Mitarbeitern gehabt. Ferner gab sie an der BzP an, abgesehen davon, dass sie ihre Familie vermisse, gehe es ihr gut (SEM-Akte A5). Hinzu kommt die absichtliche Vernichtung von Identitätsdokumenten, was eine weitere Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellt. Nach dem Gesagten ist bis heute nicht belegt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht an den Anhörungen hat teilnehmen können. Es wäre von ihr jedoch vernünftigerweise zu erwarten und ihr auch zuzumuten gewesen, sich um einen entsprechenden ärztlichen Nachweis zu bemühen. Im Sinne der obgenannten Kriterien ist ihr Verhalten daher als grobe und schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht zu werten. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht - respektive mangels anderer Möglichkeit - auf eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG verzichtet.
E. 5.4 Im Übrigen ist aufgrund der Akten Folgendes festzustellen: Die Beschwerdeführerin gab an der BzP an, ihre Glaubensschwester sei verfolgt worden. Sie selbst habe sich, da sie damit gerechnet habe, dass die Polizei bei ihr zuhause nach ihr suche, rechtzeitig verstecken können. Konkrete Probleme mit den Behörden habe sie keine gehabt. In ihren Ausführungen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs und in der Beschwerdeschrift wies sie darauf hin, sie habe aufgrund der in der Heimat erlebten Verfolgung Angst vor der Zusammenarbeit mit der Polizei und den Behörden. Ferner sei (...), als die Polizei nach ihr gesucht habe, verhaftet und gefoltert worden. Die Verhaftung und Folterung (...) erwähnte sie an der BzP mit keinem Wort. Entsprechend ist dieses Vorbringen als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu qualifizieren. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb nur sie sich vor der Polizei versteckt und (...), ebenfalls christlichen Glaubens, sich zuhause aufgehalten haben sollte. Zwar ist, wie in der Beschwerde (mit mehreren Berichten untermauert) vorgebracht, nicht auszuschliessen, dass in China eine gewisse Unterdrückung und teilweise auch Verfolgung von Personen mit christlicher Glaubensrichtung vorkommt (vgl. Urteile des BvGer E-562/2018 vom 12. Februar 2018 E. 6.5; D-5122/2017 vom 29. November 2017 E. 5.2). Es liegen aber keine konkreten Hinweise dafür vor, dass Anhänger der Glaubensgemeinschaft (...) - welcher die Beschwerdeführerin angehöre (SEM-Akte A5 S. 9) - gezielter Verfolgung ausgesetzt sind (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-5122/2017 E. 5.3; E-5154/2016 vom 30. September 2016 E. 6.4, m.w.H.). Mit der blossen Furcht vor Verfolgung vermag die Beschwerdeführerin daher keine flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun, zumal auch den Akten keine Anhaltspunkte für eine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung zu entnehmen sind. Gegen eine Verfolgung spricht schliesslich, dass die Beschwerdeführerin legal und ohne Probleme mit ihrem eigenen Pass sowie einem Visum auf ihren eigenen Namen über den Flughafen in Shanghai aus China ausreisen konnte (SEM-Akte A5 S. 8; vgl. Urteil des BVGer D-5273/2017 vom 22. Juni 2018 E. 5.1).
E. 5.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung aufgrund der festgestellten Verletzung der Mitwirkungspflicht formell auch auf Art. 8 AsylG hätte abstützen können (vgl. oben E. 4.1). Indem sie trotzdem auf das Asylgesuch eintrat und dieses materiell ablehnte, ist der Beschwerdeführerin kein Nachteil erwachsen.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen aber in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist es nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, einer Wegweisung stünden keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-4178/2018 vom 6. August 2018 E. 7.4.6, m.w.H.).
E. 7.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (E. III) verwiesen werden. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, es würden bei einer Wegweisung Vollzugshindernisse vorliegen, ist darauf nicht weiter einzugehen, da diese - wie bereits vorstehend dargelegt - unglaubhaft sind beziehungsweise nicht die Beschwerdeführerin persönlich betreffen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - als zulässig und zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4948/2018 Urteil vom 10. September 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 9. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. Mai 2016 wurde sie zur Person (BzP) und zum Erhalt des Schengen-Visums befragt und auf ihre Mitwirkungspflicht im Asylverfahren hingewiesen (SEM-Akten A5 und A6). Dabei brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie stamme aus B._______, China, wo sie mit (...) gelebt habe. Sie (und ihre Familie) glaube an das Christentum, weshalb sie von der Polizei verfolgt worden sei. Die Regierung verbiete familiäre Treffen und lasse sie zur Glaubensausübung nur in grosse Kirchen gehen. Eine Glaubensschwester habe stellvertretend für sie an einem Treffen von Gläubigen teilgenommen, bei dem diese verhaftet worden sei. Deren Ehemann habe ihr von der Abwesenheit seiner Frau berichtet. Während der Haft habe die Glaubensschwester wohl ihren Namen verraten. Deshalb habe die Polizei - gemäss Information ihrer Mutter - am nachfolgenden Tag bei ihr zuhause nach ihr gesucht. Da sie damit gerechnet habe, habe sie sich schon vorher zu Verwandten begeben. Konkrete Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen habe sie nicht gehabt. Sie befürchte jedoch, aufgrund ihres Glaubens verhaftet und gefoltert zu werden. Gesundheitlich gehe es ihr gut, sie vermisse jedoch ihre Familie. Identitätsdokumente könne sie - bis auf eine Kopie ihres Reisepasses - keine einreichen. Sie habe ihren Reisepass und ihre Identitätskarte in der Schweiz entsorgt, aus Angst zurückgewiesen zu werden. B. Mit Schreiben vom 29. September 2017 lud die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) am 20. Oktober 2017 vor. C. Am 18. Oktober 2017 informierte die Beschwerdeführerin die Betreuer ihrer Asylunterkunft dahingehend, dass sie krankheitshalber nicht an der Anhörung vom 20. Oktober 2017 teilnehmen könne. Die Vorinstanz wurde darüber in Kenntnis gesetzt und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis einreichen müsse, sofern es ihr gesundheitlich unmöglich sei, persönlich zu erscheinen. D. Am 20. Oktober 2017 erschien die Beschwerdeführerin zur angesetzten Anhörung und erklärte zu Beginn, dass es ihr gesundheitlich nicht gut gehe und sie der Anhörung daher nicht folgen könne. Sie sei, wie man es ihr aufgetragen habe, beim Arzt gewesen. Dieser habe ihr Medikamente gegeben, aber kein Arztzeugnis ausgestellt, da sie nicht so krank sei, dass sie an der Anhörung nicht teilnehmen könne. Dies wurde durch Rückfrage durch die Vorinstanz bei der Asylunterkunft der Beschwerdeführerin bestätigt. Die Beschwerdeführerin gab weiter an, sie habe (...), was sich auf ihre Aussagen auswirke. Auf erneute Nachfrage hin erklärte die Beschwerdeführerin, sie könne an der Anhörung nicht teilnehmen. Deshalb wurde diese abgebrochen. E. Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflicht grob verletzt, indem sie an der Anhörung vom 20. Oktober 2017 nicht teilgenommen und kein Arztzeugnis vorgelegt habe. Es werde ihr daher das rechtliche Gehör zum Nichterscheinen gewährt (Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG). F. Mit Eingabe vom 2. Februar 2018 erklärte die Beschwerdeführerin, es gehe ihr seit drei Monaten gesundheitlich schlecht ([...]). Sie sei vor der Anhörung nervös gewesen. Sie wisse, wie wichtig diese Anhörung sei und dass es ihre Pflicht sei, mit den Behörden zu kooperieren. Daher sei sie vor der Anhörung zum Arzt gegangen, sie hätten sich jedoch nicht richtig verstanden. In ihrer Heimat sei sie von den chinesischen Behörden verfolgt und verletzt worden. Daher habe sie Angst und sei sehr nervös vor dem Kontakt zu Behördenmitgliedern oder der Polizei, weshalb sie körperlich nicht in der Lage gewesen sei an der Anhörung durch SEM-Mitarbeiter teilzunehmen. Sie entschuldige sich für die Umstände. G. Mit Schreiben vom 11. Mai 2018 lud die Vorinstanz die Beschwerdeführerin erneut zur Anhörung zu den Asylgründen am 29. Mai 2018 vor. H. Die Beschwerdeführerin erklärte mit Eingabe vom 22. Mai 2018 an die Vor-instanz, dass sie gerne an der Anhörung teilnehmen wolle, sie jedoch psychisch und physisch nicht in der Lage sei, den Termin wahrzunehmen. Daher ersuche sie um Verschiebung des Termins. Ein Arztzeugnis legte die Beschwerdeführerin wiederum nicht bei. Zum angesetzten Anhörungstermin vom 29. Mai 2018 erschien sie nicht. I. Nachdem die Beschwerdeführerin der zweiten Anhörung ferngeblieben ist, wies das SEM sie mit Schreiben vom 19. Juni 2018 darauf hin, dass sie ihre Mitwirkungspflicht erneut grob verletzt habe und ihr Verhalten erkennen lasse, dass sie kein Interesse an der Weiterführung des Asylverfahrens in der Schweiz habe. Deshalb erhalte sie erneut Gelegenheit, sich zum Nichterscheinen und zu ihrem Verhalten schriftlich zu äussern (Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG). J. Die Beschwerdeführerin reagierte mit Schreiben vom 25. Juni 2018 und erklärte, sie habe sich über die Einladung gefreut und wisse, dass es ihre Pflicht sei, bei der Anhörung zu kooperieren. Durch die Vorladung sei sie jedoch an das Erlebte in China, inklusive Folterung (...), erinnert worden. Das habe sie psychisch belastet und körperlich geschwächt ([...]). Sie habe sehr Angst vor Regierungs- und Polizeibeamten. Deshalb sei sie körperlich nicht in der Lage gewesen, bei der Anhörung anwesend zu sein. Sie entschuldige sich dafür. K. Mit Verfügung vom 2. August 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM aus, die Beschwerdeführerin sei zweimal ordnungsgemäss zur Anhörung eingeladen worden. An der ersten Anhörung sei sie über die Konsequenzen der Verletzung der Mitwirkungspflicht hingewiesen und aufgefordert worden, die angeblichen medizinischen Probleme mit einem Arztzeugnis zu belegen. Dieser Aufforderung sei sie nicht nachgekommen. An der zweiten Anhörung habe sie ebenfalls geltend gemacht, aufgrund körperlicher Beschwerden nicht teilnehmen zu können, ohne dies mit einem Arztbericht zu nachzuweisen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin an der BzP angegeben habe, sie habe ihre Identitätsdokumente absichtlich weggeworfen. Auch mit diesem Handeln habe sie gezeigt, dass sie nicht gewillt sei, an dem Verfahren ordnungsgemäss mitzuwirken. Aufgrund der schuldhaften und groben Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht habe sie nicht glaubhaft machen können, dass sie des Schutzes vor Verfolgung (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG) bedürfe. Daher werde ihr Asylgesuch abgelehnt (Art. 31a Abs. 4 AsylG). Zudem führe dies dazu, dass davon auszugehen sei, dass einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 2-4 AuG (SR 142.20) entgegenstünden. L. Die beim SEM eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 27. August 2018 wurde vom SEM an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. Darin beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Ferner sei von einem Wegweisungsvollzug nach China abzusehen. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund ihres Glaubens sei sie von der kommunistischen Partei Chinas verfolgt und daher gezwungen worden, in die Schweiz zu fliehen. Nach der Verhaftung und Folterung (...) sei sie von der chinesischen Polizei gejagt worden, was bei ihr enorme körperliche und seelische Schäden angerichtet habe. Auch in der Schweiz habe sie daher grosse Angst, der Polizei oder Regierungsbeamten zu begegnen. Deshalb lebe sie seit Erhalt der ersten Vorladung zur Anhörung in Angst. Sie wisse, dass ihre Teilnahme an der Anhörung wichtig gewesen wäre, ihr körperlicher Zustand habe eine Teilnahme jedoch nicht zugelassen. Ihr Arzt habe ihr mitgeteilt, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht nachweisen lasse, weshalb sie keine Krankmeldung habe vorlegen können. Ihre Mitmenschen hätten ihre körperliche Schwäche aber miterlebt. Wegen der Verfolgung in China habe sie ihren abgelaufenen Pass in der Schweiz vernichtet. Sie habe Angst davor, nach China zurückgebracht zu werden, wo ihr Folter drohe. Ferner sei ihre Glaubensschwester aus der von ihr geleiteten Hauskirche aufgrund von Beschwerden von Nachbarn von der chinesischen Polizei verhaftet und gefoltert worden. Diese habe ihren Namen verraten. Die Polizei habe zuhause nach ihr gesucht. Sie habe rechtzeitig entkommen und sich verstecken können. (...) sei jedoch in die Fänge der kommunistischen Partei Chinas gefallen. Die Verfolgung von Christen geschehe in China landesweit, weshalb sie gezwungen gewesen sei, ihre Familie zu verlassen und zu fliehen. Aufgrund der Überwachung in China könne sie keinen Kontakt zur Familie aufnehmen, obwohl sie diese sehr vermisse. Auch ins Ausland geflohene Christen würden von der kommunistischen Partei Chinas verfolgt, weshalb eine Rückkehr unmöglich sei. Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde sieben Berichte zur Untermauerung ihrer Ausführungen über die generelle Unterdrückung und Verfolgung von Christen in China bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motive Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4, Urteil des BVGer E-5914/2017 vom 24. April 2018 E. 7.1.1). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Deren Gesuche werden formlos abgeschrieben (Art. 8 Abs. 3bis AsylG). Die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren beinhaltet unter anderem, dass asylsuchende Personen an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken haben. Sie haben sich namentlich den Behörden während des Verfahrens zur Verfügung zu halten (Art. 8 Abs. 3 AsylG), zu Anhörungen zu erscheinen und gestellte Fragen zu beantworten (vgl. Urteil des BVGer D-4372/2016 vom 11. Mai 2018 E. 4.1). 5.2 Verletzt eine asylsuchende Person ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und grob, wird ihr das rechtliche Gehör gewährt (Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG). In diesen Fällen muss keine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG durchgeführt werden (Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist dann als grob zu bezeichnen, wenn sie sich auf die Verhinderung einer bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung bezieht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 21 E. 3d). Namentlich das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der eine asylsuchende Person ordnungsgemäss eingeladen worden ist, gilt nach Lehre und Praxis als Verhinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung (vgl. EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a, EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a). Unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung - im Gegensatz zur strafrechtlichen Terminologie - ist eine solche zu verstehen, bei welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr in der konkreten Situation vernünftigerweise zugemutet werden kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5.a; Urteil D-4372/2016 E. 4.2). 5.3 Die Beschwerdeführerin wurde bereits an der BzP vom 17. Mai 2016 auf ihre Mitwirkungspflicht im Asylverfahren hingewiesen. Danach wurde sie zweimal ordnungsgemäss zu einer Anhörung zu den Asylgründen vorgeladen. Beim ersten Anhörungstermin ist sie zwar erschienen, hat aber krankheitshalber nicht daran teilgenommen und - obwohl sie darüber in Kenntnis gesetzt wurde - kein Arztzeugnis vorgelegt. Auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, den geforderten Arztbericht einzureichen und vermochte mit ihren Ausführungen nicht überzeugend darzulegen, weshalb ihr eine Teilnahme an der Anhörung nicht möglich gewesen wäre. Dennoch wurde sie zu einer zweiten Anhörung vorgeladen. An dieser erschien die Beschwerdeführerin nicht und erklärte im Voraus, sie sei körperlich nicht in der Lage, an der Anhörung teilzunehmen. Wiederum legte sie keine ärztliche Bestätigung zur Untermauerung ihres Gesundheitszustands bei. Ein solcher wurde denn auch weder bei Gewährung des zweiten rechtlichen Gehörs noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe kein Zeugnis erhalten, da ihr Arzt sie nicht richtig verstanden habe. Es war ihr gemäss eigenen Ausführungen aber klar, dass sie im Asylverfahren die Pflicht zur Mitwirkung und Teilnahme an der Anhörung trifft. Demnach ist nicht verständlich, wieso sie sich trotz mehrmaliger Aufforderung nicht um einen Arztbericht kümmerte, der bestätigen würde, dass sie nicht in der Lage sei, an der Anhörung teilzunehmen. Es wäre ihr freigestanden und zuzumuten gewesen, sich an einen anderen Arzt zu wenden oder den Arzt in Begleitung eines Dolmetschers aufzusuchen. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund ihrer Erlebnisse im Heimatstaat Angst vor der Zusammenarbeit mit Polizeibeamten und Behördenmitgliedern, vermag nicht zu überzeugen, zumal sie die ihr an der ausführlichen BzP gestellten Fragen ohne den Hinweis auf ihre angebliche Angst beantwortete und aus dem BzP-Protokoll auch nichts darauf hindeutet, sie habe Schwierigkeiten mit den anwesenden Mitarbeitern gehabt. Ferner gab sie an der BzP an, abgesehen davon, dass sie ihre Familie vermisse, gehe es ihr gut (SEM-Akte A5). Hinzu kommt die absichtliche Vernichtung von Identitätsdokumenten, was eine weitere Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellt. Nach dem Gesagten ist bis heute nicht belegt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht an den Anhörungen hat teilnehmen können. Es wäre von ihr jedoch vernünftigerweise zu erwarten und ihr auch zuzumuten gewesen, sich um einen entsprechenden ärztlichen Nachweis zu bemühen. Im Sinne der obgenannten Kriterien ist ihr Verhalten daher als grobe und schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht zu werten. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht - respektive mangels anderer Möglichkeit - auf eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG verzichtet. 5.4 Im Übrigen ist aufgrund der Akten Folgendes festzustellen: Die Beschwerdeführerin gab an der BzP an, ihre Glaubensschwester sei verfolgt worden. Sie selbst habe sich, da sie damit gerechnet habe, dass die Polizei bei ihr zuhause nach ihr suche, rechtzeitig verstecken können. Konkrete Probleme mit den Behörden habe sie keine gehabt. In ihren Ausführungen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs und in der Beschwerdeschrift wies sie darauf hin, sie habe aufgrund der in der Heimat erlebten Verfolgung Angst vor der Zusammenarbeit mit der Polizei und den Behörden. Ferner sei (...), als die Polizei nach ihr gesucht habe, verhaftet und gefoltert worden. Die Verhaftung und Folterung (...) erwähnte sie an der BzP mit keinem Wort. Entsprechend ist dieses Vorbringen als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu qualifizieren. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb nur sie sich vor der Polizei versteckt und (...), ebenfalls christlichen Glaubens, sich zuhause aufgehalten haben sollte. Zwar ist, wie in der Beschwerde (mit mehreren Berichten untermauert) vorgebracht, nicht auszuschliessen, dass in China eine gewisse Unterdrückung und teilweise auch Verfolgung von Personen mit christlicher Glaubensrichtung vorkommt (vgl. Urteile des BvGer E-562/2018 vom 12. Februar 2018 E. 6.5; D-5122/2017 vom 29. November 2017 E. 5.2). Es liegen aber keine konkreten Hinweise dafür vor, dass Anhänger der Glaubensgemeinschaft (...) - welcher die Beschwerdeführerin angehöre (SEM-Akte A5 S. 9) - gezielter Verfolgung ausgesetzt sind (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-5122/2017 E. 5.3; E-5154/2016 vom 30. September 2016 E. 6.4, m.w.H.). Mit der blossen Furcht vor Verfolgung vermag die Beschwerdeführerin daher keine flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun, zumal auch den Akten keine Anhaltspunkte für eine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung zu entnehmen sind. Gegen eine Verfolgung spricht schliesslich, dass die Beschwerdeführerin legal und ohne Probleme mit ihrem eigenen Pass sowie einem Visum auf ihren eigenen Namen über den Flughafen in Shanghai aus China ausreisen konnte (SEM-Akte A5 S. 8; vgl. Urteil des BVGer D-5273/2017 vom 22. Juni 2018 E. 5.1). 5.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung aufgrund der festgestellten Verletzung der Mitwirkungspflicht formell auch auf Art. 8 AsylG hätte abstützen können (vgl. oben E. 4.1). Indem sie trotzdem auf das Asylgesuch eintrat und dieses materiell ablehnte, ist der Beschwerdeführerin kein Nachteil erwachsen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen aber in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist es nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, einer Wegweisung stünden keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-4178/2018 vom 6. August 2018 E. 7.4.6, m.w.H.). 7.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (E. III) verwiesen werden. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, es würden bei einer Wegweisung Vollzugshindernisse vorliegen, ist darauf nicht weiter einzugehen, da diese - wie bereits vorstehend dargelegt - unglaubhaft sind beziehungsweise nicht die Beschwerdeführerin persönlich betreffen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - als zulässig und zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: