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E-1862/2018

E-1862/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine chinesische Staatsangehörige mit letztem offiziellem Wohnsitz in B._______ in der Provinz C._______ - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2015 und reiste gleichentags mit einem Schweizer Visum, das ihr eine Freundin beschafft habe, über den Flughafen D._______ in die Schweiz ein. Am 19. Mai 2015 stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch, wo am 2. Juni 2015 die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt wurde. Dabei sowie anlässlich der eingehenden Anhörung vom 18. Februar 2016 trug sie im Wesentlichen Folgendes vor: A.b Sie sei seit 2009 Mitglied einer Hauskirche mit Namen "Dazanmei" (deutsch: Grosses Loben), wobei sie - nach unerfülltem Kinderwunsch und darauffolgender Scheidung ihrer Ehe - dank ihrer Mutter zu diesem Glauben gefunden habe. Am Abend des (...) April 2011 hätten sich ihre Glaubensgeschwister bei Mitgliedern der Gemeinschaft zu Hause zum Beten getroffen. Sie selbst sei verhindert und somit nicht anwesend gewesen. Zwei Tage später sei eine der Glaubensschwestern zu ihr gekommen und habe sie darüber informiert, dass ein Glaubensbruder, der später dank Schmiergeldzahlungen wieder freigekommen sei, und sechs weitere Personen von der Polizei festgenommen worden seien. Der Glaubensbruder habe darüber berichtet, dass er bei der Befragung durch die Polizei eine Zeichnung der Beschwerdeführerin gesehen habe. Wie sich später herausgestellt habe, sei sie von einer der sechs anderen Personen verraten worden, so dass die Behörden ein Phantombild von ihr hätten erstellen können. Eine andere Glaubensschwester, die denunziert worden sei, sei verhaftet worden und befinde sich seither im Gefängnis. Auf Anraten ihrer Mutter und der zuvor erwähnten Glaubensschwester habe sie, nachdem sie erfahren habe, dass sie verraten worden sei, sofort einige Kleider gepackt und sich bei Glaubensgenossen versteckt. Insgesamt sei sie während drei Jahren untergetaucht, wobei sie ihren Aufenthaltsort immer wieder gewechselt habe und eine gewisse Zeit lang in den hinteren Räumen eines Kleiderladens gearbeitet habe. Auf die Dauer sei der Aufenthalt in China angesichts der Überwachungsmassnahmen des Staates für sie aber sehr gefährlich und auch unerträglich geworden. Deshalb habe sie sich Ende 2014 bei der Stadtpolizei B._______ einen Pass ausstellen lassen und sei daraufhin ausgereist. Auf der Reise habe sie eine Frau kennengelernt, die ebenfalls auf dem Weg in die Schweiz gewesen sei. Hier angekommen, habe sie erfahren, dass diese Frau auch wegen ihres Glaubens aus China ausgereist sei. Sie lebe nun an derselben Adresse wie diese Frau. Seit sie hier in der Schweiz sei, habe sie es erst einmal gewagt, mit ihrer Familie in Kontakt zu treten. Dabei habe ihre Schwester ihr mitgeteilt, dass die Polizei kurz vor ihrer Ausreise bei der Mutter zu Hause vorbeigekommen sei, dort aber niemanden angetroffen habe. Daraufhin hätten die Behörden den Cousin der Beschwerdeführerin kontaktiert und ihm das Phantombild gezeigt. Ihre Schwester und ihre Mutter hätten überdies den Wohnort gewechselt, weil sie wegen der Glaubenszugehörigkeit der Beschwerdeführerin bei sich zu Hause nicht mehr sicher gewesen seien. B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, welche mit Urteil E-1815/2016 vom 11. August 2017 vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurde, soweit die Asylgewährung beantragt wurde. Weiter wurde mit diesem Urteil die Verfügung des SEM vom 23. Februar 2016 insoweit bestätigt, als darin das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung verfügt wurde (Ziff. 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Soweit die Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) und den Vollzug der Wegweisung (Ziff. 4 und 5) betreffend, hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 23. Februar 2016 auf und wies die Sache zur Feststellung des Sachverhalts und anschliessend neuer Entscheidung ans SEM zurück. D. Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und ordnete ihre Wegweisung sowie deren Vollzug an. E. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich, eventualiter teilweise aufzuheben. Dementsprechend sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen und es sei von einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt. F. Am 3. April 2018 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Rechtsmitteleingabe und stellte fest, die Beschwerdeführerin könne den Beschwerdeausgang einstweilen in der Schweiz abwarten. G. Mit Instruktionsverfügung vom 4. April 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter der Bedingung der unverzüglichen Nachreichung ihrer Fürsorgebestätigung - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie hielt fest, über das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Sodann wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. H. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 9. April 2018 die geforderte Fürsorgebestätigung nach. I. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2018 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der mandatierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. J. Mit Eingabe vom13. April 2018 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten. K. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 22. Mai 2018 innert erstreckter Frist. Dieser legte sie eine CD-Rom mit BVGer-Urteilen bei, welche mit Google-Translator auf Chinesisch übersetzt worden seien. L. Am 28. Januar 2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht gemeldet, dass die Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthalts sei. Vor diesem Hintergrund wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2018 ersucht, eine Erklärung einzureichen, ob die Beschwerdeführerin weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Verfahrens habe und wo ihr derzeitiger Aufenthaltsort sei, andernfalls werde das Beschwerdeverfahren mangels Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos abgeschrieben. M. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. Februar 2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, weiterhin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung ihrer Beschwerde zu haben und dass sie sich momentan aus gesundheitlichen Gründen bei einer Freundin in F._______ aufhalte und einmal pro Woche nach G._______ komme.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten.

E. 1.5 Die Ablehnung des Asylgesuchs erwuchs mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2017 in Rechtskraft. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden somit nur noch die Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisungsvollzug. Soweit die Beschwerdeführerin die Gewährung von Asyl beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, Art. 49, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 29, S. 773 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).

E. 3.2 Das Bundesveraltungsgericht kam im Urteil E-1815/2016 vom 11. August 2017 zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe zwar glaubhaft gemacht, dass sie der von ihr genannten Hauskirche angehöre, jedoch seien die geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft. So sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vom Zeitpunkt ihres Beitritts zur Glaubensgemeinschaft im Jahr 2009 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2015 und mithin während sechs Jahren keinerlei Behelligungen seitens der chinesischen Behörden zu gewärtigen respektive zu befürchten gehabt habe. Indes sei damit noch nicht beantwortet, ob der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach China nicht ernsthafte Nachteile drohen könnten und ihr deshalb wegen subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre. Das SEM sei dieser Frage in der angefochtenen Verfügung nur ungenügend nachgegangen, behaupte es darin doch pauschal, es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr einzig wegen Ablaufs ihres Schengen-Visums mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen hätte und es nicht ersichtlich sei, wie die chinesischen Behörden Kenntnis von ihrem Asylantrag hätten erhalten sollen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, vor dem Hintergrund der konsultierten Quellen sei eine Gefährdung von chinesischen Staatsangehörigen, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt und gegen ausländische Migrationsgesetze verstossen hätten, nicht von vorneherein von der Hand zu weisen (vgl. Australian Refugee Review Tribunal, Research Response CHN31786 China - Ship Jumpers - Failed Asylum Seekers, 15. Mai 2007; Australian Refugee Review Tribunal, Country Advice China CHN36150 - Tianjin - Asylum seekers - Political lunatics - Psychiatric care - Underground Catholics - Song Pingshun - Death penalty, 24. Februar 2010; Administrative Appeals Tribunal Australia [AATA], AATA Case No. 1508271, 29. August 2016; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2016 - China, 3. März 2017). Als problematisch könnte sich vorliegend insbesondere erweisen, dass das Visum der Beschwerdeführerin - anders als in den vom SEM in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammenhang zitierten Fällen - bereits vor mehr als zwei Jahren abgelaufen sei und die Tatsache, dass sie während so langer Zeit nicht nach China ausgewiesen worden sei, den heimatlichen Behörden tatsächlich einen Hinweis auf ein Schutzersuchen in Europa liefern könnte. Mit Bezug zu dieser Frage, sei der entscheidrelevante Sachverhalt somit noch nicht umfassend abgeklärt. Entsprechend enthalte die angefochtene Verfügung in diesem Punkt auch eine zu wenig dichte Begründung. Die in diesem Zusammenhang notwendigen Abklärungen dürften sich umfangreich gestalten. Überdies solle der Beschwerdeführerin der Instanzenzug erhalten bleiben. Folglich erscheine es im vorliegenden Fall angezeigt, die Sache zwecks Vornahme weiterer Untersuchungen bezüglich der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG ans SEM zurückzuweisen.

E. 3.3 Mit Entscheid vom 26. Februar 2018 wies das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft erneut ab. Es führte aus, subjektive Nachfluchtgründe wegen mehrjähriger Landesabwesenheit und dem Ablauf des Visums seien mangels konkreter Indizien nach wie vor zu verneinen. Wie es bereits mit Verfügung vom 23. Februar 2016 dargelegt habe und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei, habe die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus China offenbar keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Daher stehe sie wohl nicht in deren Fokus und weise kein Risikoprofil auf. Auch wenn das abgelaufene Visum zu Fragen von Seiten der chinesischen Behörden führen würde, sei nicht davon auszugehen, dass diese eine relevante Intensität aufweisen geschweige denn konkrete Verfolgungsmassnahmen nach sich ziehen würden. Überdies sei nicht ersichtlich, wie die chinesischen Behörden Kenntnis von ihrer Asylgesuchstellung hätten erhalten können. Der alleinige Umstand des Visumsablaufs reiche jedenfalls für die Begründung von Nachfluchtgründen nicht aus. Demnach bestehe kein Anlass zur Annahme, dass sich eine asylrelevante Verfolgung bei ihrer Rückkehr nach China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Diesbezüglich sei auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, welches diese Argumentation im Urteil E-562/2018 vom 12. Februar 2018 vollumfänglich gestützt habe. Demnach würden auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen und die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.

E. 3.4 In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 28. März 2018 rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1815/2016 vom 11. August 2017 nicht nachgekommen sei. Der relevante Sachverhalt sei seitens des SEM nicht wie seitens des Bundesverwaltungsgerichts gefordert vollständig abgeklärt worden. Gerade zur Frage der Zumutbarkeit seien keine weiteren Abklärungen vorgenommen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-1815/2016 in Erwägung 5.2 festgehalten, vor dem Hintergrund der konsultierten Quellen sei eine Gefährdung von Chinesischen Staatsangehörigen, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt und gegen ausländische Migrationsgesetze verstossen hätten, nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Dabei sei auf diverse Artikel zu diesem Thema verwiesen worden. Unter Berufung auf genau dieselben Artikel und Beiträge halte das SEM fest, der alleinige Umstand des Visumsablaufs reiche für die Begründung von Nachfluchtgründen nicht aus. Weitere Abklärungen hierzu habe das SEM offensichtlich nicht vorgenommen und seine pauschalen Ausführungen seien offensichtlich im Widerspruch zu den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-1815/2016 (E. 5.2), in welchen überdies festgehalten worden sei, dass es sich als problematisch erweisen könnte, dass ihr Visum bereits vor mehr als zwei Jahren abgelaufen sei, und die Tatsache, dass sie während so langer Zeit nicht nach China ausgewiesen worden sei, den heimatlichen Behörden tatsächlich einen Hinweis auf ihr Schutzersuchen in Europa liefern könnte. Die Verfügung des SEM sei als mangelhaft und rechtswidrig zu bezeichnen. Im Weiteren wird vorgebracht, dass in der heutigen vernetzten Zeit europäische Gerichtsentscheide weitgehend öffentlich über das Netz zugänglich seien. Auch wenn die entsprechenden Entscheide anonymisiert seien, könnten unter Eingabe bestimmter Suchbegriffe in der entsprechenden Datenbank ohne Weiteres wenige Treffer erzielt werden, die erneut gefiltert werden könnten. So habe beispielsweise eine Suchanfrage in der Entscheiddatenbank des Bundesverwaltungsgerichts mit den Angaben des Ursprungslandes und des Ausreisemonats (Suchbegriffe: SEM China Visum Mai 2015) zwölf Suchtreffer ergeben. Wobei die Mehrheit der Urteile aufgrund der im Sachverhalt sehr detaillierten individuellen Situationsberichte ohne Weiteres ausgeschlossen werden könne. Werde beispielsweise als weiterer Suchbegriff Flughafen Zürich eingegeben, würden nur noch ganze drei Treffer verbleiben, darunter das Urteil vom 11. August 2017. Der darin unter lit. A geschilderte Sachverhalt lasse eindeutige Rückschlüsse auf sie (die Beschwerdeführerin) zu. Es stehe somit ohne Weiteres fest, dass entsprechende Suchen auf dem Netz von China aus und ohne spezielle geheimdienstliche Kenntnisse durchgeführt werden könnten. Es würden also erhebliche Zweifel an der Feststellung des SEM bestehen, es wäre den chinesischen Behörden nicht möglich, über ihre Asylgesuchstellung Kenntnis zu erhalten. Weitere Recherchen auf dem Netz würden ohne Weiteres zu Tage bringen, dass die chinesischen Behörden resolut und stark gegen ungeliebte religiöse Praktiken vorgehen würden. Unter der Adresse "http://sheqi.gov.cn/Item/6119.aspx" sei unter dem Titel "Raoliang Town' Leading Group for Prevention and Handling of Cult Issues" ein Plan zur Nachforschung von religiösen Führungspersönlichkeiten, inklusive Onlinenachforschungen oder Überseenachforschungen dargelegt. Darin werde unter anderem erwähnt, eine Aufgabe bestehe darin, allen Religionsausübenden (insbesondere auch der Sekte Falun Gong), welche ins Ausland gegangen seien, nachzuforschen. Auch wenn darin ausgeführt werde, es werde nur nach führenden Persönlichkeiten gesucht, sei zunächst nicht klar, wer als solche eingestuft werde und ob nicht generell die Auslandsabwesenheit für eine bestimmte Periode bei den zuständigen chinesischen Behörden einen Generalverdacht auslöse. Eine weitere Netzrecherche habe ergeben, dass das Religionsgesetz am 14. Juni 2017 überarbeitet und am 1. Februar 2018 in Kraft getreten sei. Die überarbeitete Version der Verordnung über Religionsangelegenheiten und der Strafbestimmungen liege indes nicht in deutscher Version vor. Da es sich um eine staatliche Verordnung eines anderen Landes handle, sei der Text von Amtes wegen zu übersetzen. In Kapitel VIII der chinesischen Verordnung über Religionsangelegenheiten werde die rechtliche Verantwortung geregelt, wobei nebst der Androhung empfindlicher Geldstrafen in den Art. 61 bis 74 der Verordnung in unbestimmter Weise auf die allfällige strafrechtliche oder administrativstrafrechtliche Verantwortung fehlbarer Personen verwiesen werde. Welche Sanktionen eine einzelne Person zu erwarten habe, welche unerlaubte religiöse Praktiken ausübe, ergebe sich aus den genannten Bestimmungen nicht. Die Verordnung stelle im vorliegenden Fall aber einen konkreten Hinweis und ein konkretes Indiz dar, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach China erhebliche Nachteile aufgrund ihrer religiösen Anschauungen und Überzeugungen zu erwarten habe. Somit würden offensichtlich Nachfluchtgründe bestehen, da die Verschärfung der Verordnung erst 2017 verabschiedet und 2018 in Kraft getreten sei. Soweit sie wegen ihrer Glaubensausübung Nachteile in China zu befürchten habe, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und sei als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung und Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne des Eventualantrages sei sie zumindest vorläufig aufzunehmen, da ihr die Wegweisung nach China aufgrund der vorstehenden Umstände nicht zugemutet werden könne. Jedenfalls sei aufgrund der obgenannten Umstände, offensichtliche Aufforderung zur Nachforschung nach Personen, welche illegale religiöse Praktiken ausüben, die neue verschärfte Verordnung sowie der Umstand, dass Informationen über allfällige Asylgesuche im Ausland insbesondere in Europa über das Netz ohne Weiteres erhältlich gemacht werden könnten, erstellt, dass sie bei einer Rückkehr nach China mit erheblichen Nachteilen zu rechnen habe, welche zumindest ihre Wegweisung unzumutbar erscheinen lassen würden.

E. 3.5 In seiner Vernehmlassung vom 13. April 2018 hielt das SEM fest, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Dennoch gelte es Folgendes anzumerken: Ihm werde in der Beschwerdeschrift vorgeworfen, sich nicht genügend zur Gefährdung, die aus dem abgelaufenen Visum und der zweijährigen Landesabwesenheit erwachsen sein könnte, geäussert zu haben. Dem sei entgegen zu halten, dass das Bundesverwaltungsgericht seit dem letzten Urteil E-1815/2016 vom 11. August 2017 seine Praxis diesbezüglich angepasst habe. So sei dem Urteil E-562/2018 vom 12. Februar 2018 (E. 6.5) eindeutig und unmissverständlich zu entnehmen, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts lediglich wegen des Schutzersuchens in der Schweiz sowie des längeren Auslandsaufenthalts beziehungsweise des Ablaufs des Schengen-Visums nicht mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen sei. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um dieselbe Konstellation handle, könne die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts analog angewendet werden. Die Argumentation wonach die Gesuchseinreichung der Beschwerdeführerin in der Schweiz online einfach in Erfahrung gebracht werden könne, sei zudem nicht überzeugend. Nicht nur erscheine es äusserst unwahrscheinlich, dass die chinesischen Behörden bei einer Einreise eine Onlinerecherche - notabene in deutscher Sprache - durchführen würden, sondern auch, dass sich daraus eine Verfolgung in asylrelevantem Ausmass ergeben sollte. Die diesbezügliche Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin sei lediglich als Parteibehauptung ohne objektive Anhaltspunkte zu werten. Auch die Ausführungen zur Revision eines Kapitels der chinesischen Verordnung über die Religionsangelegenheiten vermöge seine früheren Einschätzungen nicht zu revidieren. Wie das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit ihm (dem SEM) festgehalten habe, seien die Vorfluchtgründe nicht glaubhaft ausgefallen. Es würden daher keine Indizien dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach China mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Bezeichnenderweise sei das Gesuch im Asylpunkt denn auch bereits rechtskräftig abgelehnt worden (vgl. E-1815/2016, E. 6.1). In Anlehnung an das Urteil E-562/2018 vom 12. Februar 2018 seien auch im vorliegenden Fall keine überzeugenden Argumente ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden.

E. 3.6 Die Beschwerdeführerin betonte in ihrer Replik vom 22. Mai 2018 insbesondere, die Vorinstanz habe in ihrer Vernehmlassung explizit bestätigt, den Aufforderungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Urteil E-1815/2016 vom 11. August 2017 nicht nachgekommen zu sein. Die Vorinstanz beschränke sich darauf, ihren erneuten ablehnenden Entscheid mit einer Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts zu der entscheidenden Frage, ob wegen des Schutzersuchens sowie des längeren Auslandsaufenthalts beziehungsweise des Ablaufs des Schengenvisums seitens der chinesischen Behörden mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen gerechnet werden müsse, zu begründen. Dies überzeuge nicht. Aus Sicht der Beschwerdeführerin seien die Weisungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil E-1815/2016 vom 11. August 2017 für die Vorinstanz bindend und könnten nicht mit Verweis auf die vermeintlich neue Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verweigert werden. Sie habe bereits in der Beschwerde vom 28. März 2018 ausführlich dargelegt, wie mit einfachen Suchbegriffen asylrechtliche Entscheide ohne weiteres ausfindig gemacht werden könnten. Dies könne vollständig automatisiert erfolgen, so dass die entsprechenden ausländischen Datenbanken unter Berücksichtigung bestimmter Algorithmen durchsucht werden könnten. Es sei somit überhaupt kein relevanter Grund davon auszugehen, dass die entsprechenden - nicht in chinesischer Sprache ergangenen Entscheide - nicht von den chinesischen Behörden erfasst und analysiert würden, dies insbesondere da die entsprechenden Entscheide voll automatisiert durchsucht, übersetzt und verfügbar gemacht werden könnten.

E. 3.7 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1815/2016 vom 11. August 2017 (vgl. E. 5.1 ff.) festgestellt, dass die Frage nicht beantwortet sei, ob der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach China ernsthafte Nachteile drohen würden und ihr deshalb wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre. Dies insbesondere, weil vom Gericht konsultierten Quellen zu entnehmen sei, dass eine Gefährdung von chinesischen Staatsangehörigen, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt und gegen ausländische Migrationsgesetze verstossen haben, nicht von vorneherein von der Hand zu weisen sei. Es wurde als möglicherweise problematisch erachtet, dass das bereits vor mehr als zwei Jahren abgelaufene Visum und die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin während so langer Zeit nicht nach China ausgewiesen worden sei, den heimatlichen Behörden einen Hinweis auf ein Schutzersuchen in Europa liefern könnte. Das SEM hat zwar den Sachverhalt im konkreten Verfahren nicht weiter abgeklärt, sondern lediglich unter Hinweis auf das Urteil E-562/2018 vom 12. Februar 2018 (E. 6.5) darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich - wie im Übrigen in zahlreichen weiteren Urteilen, die nach dem Urteil vom 11. August 2017 ergingen, (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-6499/2017 vom 5. März 2019; D-5273/2017 vom 22. Juni 2018 insb. E. 5.1-5.3 m.w.H.; D-5122/2017 vom 29. November 2017 E. 5.3) - festgestellt hat, wegen eines längeren Auslandaufenthalts beziehungsweise eines abgelaufenen Schengen-Visums würde keine flüchtlingsrechtliche Gefährdung bei der Rückkehr nach China bestehen. Damit wurde zwar keine differenzierte Sachverhaltsaufklärung in Bezug auf allfällige Unterschiede der Gefährdung bei verschiedener Länge des Auslandaufenthalts vorgenommen und auch nicht in Bezug auf allfällige Hinweise, welche Mittel den chinesischen Behörden zur Verfügung stehen würden, um die Asylgesuchstellung der Beschwerdeführerin in Erfahrung zu bringen (vgl. E-1815/2016 E. 5.2 "Hinweis auf ein Schutzersuchen in Europa"). Indes hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, inklusive eines ausführlichen Schriftenwechsels, ausreichend Möglichkeit, auszuführen, weshalb sie der Meinung sei, dass die chinesischen Behörden mittlerweile auf sie hätten aufmerksam werden können, so dass ihr bei einer Rückkehr nach China flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen würden. Sie hat jedoch neben allgemeinen Ausführungen darüber, dass sich in China die Verfolgung von Anhängern illegaler Kulte intensiviert habe, lediglich moniert, dass sie insbesondere aufgrund der Auffindbarkeit und Zuordenbarkeit des anonymisierten Asylentscheids im Internet gefährdet wäre. Es wird aus diesen allgemeinen Ausführungen indes nicht klar, was das SEM weiter hätte abklären können. Im Rahmen des Schriftenwechsels hat das SEM zu allen Argumenten und Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung genommen. Obwohl das SEM somit tatsächlich keine weiteren Abklärungen gemacht hat, ist, da der relevante Sachverhalt mittlerweile als rechtsgenüglich erstellt erachtet werden kann, auf eine neuerliche Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu verzichten. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.

E. 4.2 Die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei einer Hauskirche wird auch von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Jedoch ist noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin von den chinesischen Behörden als Angehörige einer religiösen Gemeinschaft identifiziert worden sein könnte, was im Sinne von Art. 300 des chinesischen Strafgesetzes zu einer Gefährdung führen könnte. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, es bestehe kein Grund zur Annahme, dass eine Person, einzig weil sie in der Schweiz um flüchtlingsrechtlichen Schutz nachgesucht habe und wegen ihres längeren Auslandsaufenthalts beziehungsweise weil ihr Schengen-Visum abgelaufen sei, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hätte. Es sei überdies nicht ersichtlich, wie die chinesischen Behörden von ihrer Asylgesuchstellung hätten Kenntnis erhalten können. Obwohl die Beschwerdeführerin durch die Kassation (vgl. Urteil E-1815/2016 vom 11. August 2017) ausreichend Zeit gehabt hätte, mehr Konkretes zur Gefährdung in persönlicher Hinsicht, beispielsweise betreffend Identifikation ihrer Zugehörigkeit zur im Sinne von Art. 300 des chinesischen Strafgesetzes, darzulegen, ist den Akten nichts Substantielles dazu zu entnehmen. Deshalb besteht auch kein Grund, das überarbeitete Religionsgesetz Chinas vom 14. Juni 2017 von Amtes wegen übersetzen zu lassen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Mit ihren allgemeinen Ausführungen zur Zunahme der Verfolgung von verbotenen Kirchen, vermag die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Das einzige Argument, welches die Beschwerdeführerin dafür vorbrachte, wie die chinesischen Behörden nach ihrer legalen Ausreise aus China hätten auf sie aufmerksam werden können, war, dass diese anhand der öffentlich zugänglichen, anonymisierten Gerichtsentscheide durch automatisierte Suchen mittels Algorithmen und Google-Translator solch detaillierte Rückschlüsse auf die jeweilige asylsuchende Person erhalten könnten, dass sie beim Versuch nach China einzureisen, umgehend verhaftet würde. Diese pauschale Argumentation überzeugt jedoch nicht. Die Tatsache, dass mit Google-Translator anonymisierte Entscheide von Deutsch auf Chinesisch übersetzt werden können, vermag nicht glaubhaft zu machen, dass die Beschwerdeführerin deshalb bei ihrer Rückkehr als Mitglied von der Hauskirche Dazanmei erkannt werden und deshalb flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erleiden könnte. Die alleinige Tatsache eines abgelaufenen Visums und das Stellen eines Asylgesuchs reichen auch im Kontext Chinas für sich alleine nicht für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft aus (vgl. Urteile des BVGer E-6499/2017 vom 5. März 2019, E-4948/2018 vom 10. September 2018 E. 5.4; D-5273/2017 vom 22. Juni 2018 E. 5.1; E-562/2018 vom 12. Februar 2018 E. 6.5). Es braucht dazu mindestens noch eine den Behörden bekannte Glaubenszugehörigkeit bei einer illegalen Kirche, welche unter Art. 300 des chinesischen Strafgesetzbuches fällt, beziehungsweise die Gefahr als Mitglied einer solch verbotenen Kirche identifiziert zu werden. Da die Beschwerdeführerin somit zumindest als Mitglied einer strafrechtlich verbotenen Glaubensgemeinschaft identifizierbar sein müsste, um bei der Einreise verhaftet zu werden, was vorliegend nicht glaubhaft gemacht werden konnte, kann offenbleiben, ob es sich bei der Hauskirche Dazanmei überhaupt um eine solche Glaubensgemeinschaft handelt. Zusammengefasst besteht kein konkreter Hinweis darauf, dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin oder ihre Mitgliedschaft bei einer angeblich verbotenen Kirche von den chinesischen Behörden identifiziert wurde oder bei einer Rückkehr nach China identifiziert werden könnte und sie deshalb begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung haben müsste.

E. 5 Nach dem Gesagten ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hat. Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über ein Profil, das sie in den Fokus des chinesischen Geheimdienstes oder anderer Behördenmitglieder geraten lassen würde. Schliesslich ist auch nicht anzunehmen, dass sie bei der Rückkehr einzig wegen der verspäteten Rückreise mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen hätte.

E. 6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-deführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach China ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach China dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in China lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in China nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen.

E. 7.4.2 Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine Hinweise auf individuelle Unzumutbarkeitselemente. Die Beschwerdeführerin verfügt vor Ort über soziale Anknüpfungspunkte sowie Arbeitserfahrung. Gesundheitliche Probleme gehen aus den Akten nicht hervor. Es ist entsprechend nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach China dort in eine existenzgefährdende Situation gerät.

E. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, welche über einen chinesischen Pass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Nachdem keine Veranlassung für die subeventualiter beantragte, indes nicht weiter begründete, Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht, ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Zwischenverfügung vom 17. April 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und keine Hinweise auf zwischenzeitliche Änderungen der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin bestehen, sind keine Kosten zu erheben.

E. 9.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 17. April 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Die von vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 2'609.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'609.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Nira Schidlow Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1862/2018 Urteil vom 8. Oktober 2019 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine chinesische Staatsangehörige mit letztem offiziellem Wohnsitz in B._______ in der Provinz C._______ - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2015 und reiste gleichentags mit einem Schweizer Visum, das ihr eine Freundin beschafft habe, über den Flughafen D._______ in die Schweiz ein. Am 19. Mai 2015 stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch, wo am 2. Juni 2015 die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt wurde. Dabei sowie anlässlich der eingehenden Anhörung vom 18. Februar 2016 trug sie im Wesentlichen Folgendes vor: A.b Sie sei seit 2009 Mitglied einer Hauskirche mit Namen "Dazanmei" (deutsch: Grosses Loben), wobei sie - nach unerfülltem Kinderwunsch und darauffolgender Scheidung ihrer Ehe - dank ihrer Mutter zu diesem Glauben gefunden habe. Am Abend des (...) April 2011 hätten sich ihre Glaubensgeschwister bei Mitgliedern der Gemeinschaft zu Hause zum Beten getroffen. Sie selbst sei verhindert und somit nicht anwesend gewesen. Zwei Tage später sei eine der Glaubensschwestern zu ihr gekommen und habe sie darüber informiert, dass ein Glaubensbruder, der später dank Schmiergeldzahlungen wieder freigekommen sei, und sechs weitere Personen von der Polizei festgenommen worden seien. Der Glaubensbruder habe darüber berichtet, dass er bei der Befragung durch die Polizei eine Zeichnung der Beschwerdeführerin gesehen habe. Wie sich später herausgestellt habe, sei sie von einer der sechs anderen Personen verraten worden, so dass die Behörden ein Phantombild von ihr hätten erstellen können. Eine andere Glaubensschwester, die denunziert worden sei, sei verhaftet worden und befinde sich seither im Gefängnis. Auf Anraten ihrer Mutter und der zuvor erwähnten Glaubensschwester habe sie, nachdem sie erfahren habe, dass sie verraten worden sei, sofort einige Kleider gepackt und sich bei Glaubensgenossen versteckt. Insgesamt sei sie während drei Jahren untergetaucht, wobei sie ihren Aufenthaltsort immer wieder gewechselt habe und eine gewisse Zeit lang in den hinteren Räumen eines Kleiderladens gearbeitet habe. Auf die Dauer sei der Aufenthalt in China angesichts der Überwachungsmassnahmen des Staates für sie aber sehr gefährlich und auch unerträglich geworden. Deshalb habe sie sich Ende 2014 bei der Stadtpolizei B._______ einen Pass ausstellen lassen und sei daraufhin ausgereist. Auf der Reise habe sie eine Frau kennengelernt, die ebenfalls auf dem Weg in die Schweiz gewesen sei. Hier angekommen, habe sie erfahren, dass diese Frau auch wegen ihres Glaubens aus China ausgereist sei. Sie lebe nun an derselben Adresse wie diese Frau. Seit sie hier in der Schweiz sei, habe sie es erst einmal gewagt, mit ihrer Familie in Kontakt zu treten. Dabei habe ihre Schwester ihr mitgeteilt, dass die Polizei kurz vor ihrer Ausreise bei der Mutter zu Hause vorbeigekommen sei, dort aber niemanden angetroffen habe. Daraufhin hätten die Behörden den Cousin der Beschwerdeführerin kontaktiert und ihm das Phantombild gezeigt. Ihre Schwester und ihre Mutter hätten überdies den Wohnort gewechselt, weil sie wegen der Glaubenszugehörigkeit der Beschwerdeführerin bei sich zu Hause nicht mehr sicher gewesen seien. B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, welche mit Urteil E-1815/2016 vom 11. August 2017 vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurde, soweit die Asylgewährung beantragt wurde. Weiter wurde mit diesem Urteil die Verfügung des SEM vom 23. Februar 2016 insoweit bestätigt, als darin das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung verfügt wurde (Ziff. 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Soweit die Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) und den Vollzug der Wegweisung (Ziff. 4 und 5) betreffend, hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 23. Februar 2016 auf und wies die Sache zur Feststellung des Sachverhalts und anschliessend neuer Entscheidung ans SEM zurück. D. Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und ordnete ihre Wegweisung sowie deren Vollzug an. E. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich, eventualiter teilweise aufzuheben. Dementsprechend sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen und es sei von einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt. F. Am 3. April 2018 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Rechtsmitteleingabe und stellte fest, die Beschwerdeführerin könne den Beschwerdeausgang einstweilen in der Schweiz abwarten. G. Mit Instruktionsverfügung vom 4. April 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter der Bedingung der unverzüglichen Nachreichung ihrer Fürsorgebestätigung - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie hielt fest, über das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Sodann wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. H. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 9. April 2018 die geforderte Fürsorgebestätigung nach. I. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2018 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der mandatierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. J. Mit Eingabe vom13. April 2018 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten. K. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 22. Mai 2018 innert erstreckter Frist. Dieser legte sie eine CD-Rom mit BVGer-Urteilen bei, welche mit Google-Translator auf Chinesisch übersetzt worden seien. L. Am 28. Januar 2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht gemeldet, dass die Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthalts sei. Vor diesem Hintergrund wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2018 ersucht, eine Erklärung einzureichen, ob die Beschwerdeführerin weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Verfahrens habe und wo ihr derzeitiger Aufenthaltsort sei, andernfalls werde das Beschwerdeverfahren mangels Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos abgeschrieben. M. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. Februar 2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, weiterhin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung ihrer Beschwerde zu haben und dass sie sich momentan aus gesundheitlichen Gründen bei einer Freundin in F._______ aufhalte und einmal pro Woche nach G._______ komme. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten. 1.5 Die Ablehnung des Asylgesuchs erwuchs mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2017 in Rechtskraft. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden somit nur noch die Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisungsvollzug. Soweit die Beschwerdeführerin die Gewährung von Asyl beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, Art. 49, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 29, S. 773 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 3.2 Das Bundesveraltungsgericht kam im Urteil E-1815/2016 vom 11. August 2017 zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe zwar glaubhaft gemacht, dass sie der von ihr genannten Hauskirche angehöre, jedoch seien die geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft. So sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vom Zeitpunkt ihres Beitritts zur Glaubensgemeinschaft im Jahr 2009 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2015 und mithin während sechs Jahren keinerlei Behelligungen seitens der chinesischen Behörden zu gewärtigen respektive zu befürchten gehabt habe. Indes sei damit noch nicht beantwortet, ob der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach China nicht ernsthafte Nachteile drohen könnten und ihr deshalb wegen subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre. Das SEM sei dieser Frage in der angefochtenen Verfügung nur ungenügend nachgegangen, behaupte es darin doch pauschal, es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr einzig wegen Ablaufs ihres Schengen-Visums mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen hätte und es nicht ersichtlich sei, wie die chinesischen Behörden Kenntnis von ihrem Asylantrag hätten erhalten sollen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, vor dem Hintergrund der konsultierten Quellen sei eine Gefährdung von chinesischen Staatsangehörigen, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt und gegen ausländische Migrationsgesetze verstossen hätten, nicht von vorneherein von der Hand zu weisen (vgl. Australian Refugee Review Tribunal, Research Response CHN31786 China - Ship Jumpers - Failed Asylum Seekers, 15. Mai 2007; Australian Refugee Review Tribunal, Country Advice China CHN36150 - Tianjin - Asylum seekers - Political lunatics - Psychiatric care - Underground Catholics - Song Pingshun - Death penalty, 24. Februar 2010; Administrative Appeals Tribunal Australia [AATA], AATA Case No. 1508271, 29. August 2016; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2016 - China, 3. März 2017). Als problematisch könnte sich vorliegend insbesondere erweisen, dass das Visum der Beschwerdeführerin - anders als in den vom SEM in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammenhang zitierten Fällen - bereits vor mehr als zwei Jahren abgelaufen sei und die Tatsache, dass sie während so langer Zeit nicht nach China ausgewiesen worden sei, den heimatlichen Behörden tatsächlich einen Hinweis auf ein Schutzersuchen in Europa liefern könnte. Mit Bezug zu dieser Frage, sei der entscheidrelevante Sachverhalt somit noch nicht umfassend abgeklärt. Entsprechend enthalte die angefochtene Verfügung in diesem Punkt auch eine zu wenig dichte Begründung. Die in diesem Zusammenhang notwendigen Abklärungen dürften sich umfangreich gestalten. Überdies solle der Beschwerdeführerin der Instanzenzug erhalten bleiben. Folglich erscheine es im vorliegenden Fall angezeigt, die Sache zwecks Vornahme weiterer Untersuchungen bezüglich der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG ans SEM zurückzuweisen. 3.3 Mit Entscheid vom 26. Februar 2018 wies das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft erneut ab. Es führte aus, subjektive Nachfluchtgründe wegen mehrjähriger Landesabwesenheit und dem Ablauf des Visums seien mangels konkreter Indizien nach wie vor zu verneinen. Wie es bereits mit Verfügung vom 23. Februar 2016 dargelegt habe und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei, habe die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus China offenbar keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Daher stehe sie wohl nicht in deren Fokus und weise kein Risikoprofil auf. Auch wenn das abgelaufene Visum zu Fragen von Seiten der chinesischen Behörden führen würde, sei nicht davon auszugehen, dass diese eine relevante Intensität aufweisen geschweige denn konkrete Verfolgungsmassnahmen nach sich ziehen würden. Überdies sei nicht ersichtlich, wie die chinesischen Behörden Kenntnis von ihrer Asylgesuchstellung hätten erhalten können. Der alleinige Umstand des Visumsablaufs reiche jedenfalls für die Begründung von Nachfluchtgründen nicht aus. Demnach bestehe kein Anlass zur Annahme, dass sich eine asylrelevante Verfolgung bei ihrer Rückkehr nach China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Diesbezüglich sei auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, welches diese Argumentation im Urteil E-562/2018 vom 12. Februar 2018 vollumfänglich gestützt habe. Demnach würden auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen und die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. 3.4 In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 28. März 2018 rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1815/2016 vom 11. August 2017 nicht nachgekommen sei. Der relevante Sachverhalt sei seitens des SEM nicht wie seitens des Bundesverwaltungsgerichts gefordert vollständig abgeklärt worden. Gerade zur Frage der Zumutbarkeit seien keine weiteren Abklärungen vorgenommen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-1815/2016 in Erwägung 5.2 festgehalten, vor dem Hintergrund der konsultierten Quellen sei eine Gefährdung von Chinesischen Staatsangehörigen, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt und gegen ausländische Migrationsgesetze verstossen hätten, nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Dabei sei auf diverse Artikel zu diesem Thema verwiesen worden. Unter Berufung auf genau dieselben Artikel und Beiträge halte das SEM fest, der alleinige Umstand des Visumsablaufs reiche für die Begründung von Nachfluchtgründen nicht aus. Weitere Abklärungen hierzu habe das SEM offensichtlich nicht vorgenommen und seine pauschalen Ausführungen seien offensichtlich im Widerspruch zu den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-1815/2016 (E. 5.2), in welchen überdies festgehalten worden sei, dass es sich als problematisch erweisen könnte, dass ihr Visum bereits vor mehr als zwei Jahren abgelaufen sei, und die Tatsache, dass sie während so langer Zeit nicht nach China ausgewiesen worden sei, den heimatlichen Behörden tatsächlich einen Hinweis auf ihr Schutzersuchen in Europa liefern könnte. Die Verfügung des SEM sei als mangelhaft und rechtswidrig zu bezeichnen. Im Weiteren wird vorgebracht, dass in der heutigen vernetzten Zeit europäische Gerichtsentscheide weitgehend öffentlich über das Netz zugänglich seien. Auch wenn die entsprechenden Entscheide anonymisiert seien, könnten unter Eingabe bestimmter Suchbegriffe in der entsprechenden Datenbank ohne Weiteres wenige Treffer erzielt werden, die erneut gefiltert werden könnten. So habe beispielsweise eine Suchanfrage in der Entscheiddatenbank des Bundesverwaltungsgerichts mit den Angaben des Ursprungslandes und des Ausreisemonats (Suchbegriffe: SEM China Visum Mai 2015) zwölf Suchtreffer ergeben. Wobei die Mehrheit der Urteile aufgrund der im Sachverhalt sehr detaillierten individuellen Situationsberichte ohne Weiteres ausgeschlossen werden könne. Werde beispielsweise als weiterer Suchbegriff Flughafen Zürich eingegeben, würden nur noch ganze drei Treffer verbleiben, darunter das Urteil vom 11. August 2017. Der darin unter lit. A geschilderte Sachverhalt lasse eindeutige Rückschlüsse auf sie (die Beschwerdeführerin) zu. Es stehe somit ohne Weiteres fest, dass entsprechende Suchen auf dem Netz von China aus und ohne spezielle geheimdienstliche Kenntnisse durchgeführt werden könnten. Es würden also erhebliche Zweifel an der Feststellung des SEM bestehen, es wäre den chinesischen Behörden nicht möglich, über ihre Asylgesuchstellung Kenntnis zu erhalten. Weitere Recherchen auf dem Netz würden ohne Weiteres zu Tage bringen, dass die chinesischen Behörden resolut und stark gegen ungeliebte religiöse Praktiken vorgehen würden. Unter der Adresse "http://sheqi.gov.cn/Item/6119.aspx" sei unter dem Titel "Raoliang Town' Leading Group for Prevention and Handling of Cult Issues" ein Plan zur Nachforschung von religiösen Führungspersönlichkeiten, inklusive Onlinenachforschungen oder Überseenachforschungen dargelegt. Darin werde unter anderem erwähnt, eine Aufgabe bestehe darin, allen Religionsausübenden (insbesondere auch der Sekte Falun Gong), welche ins Ausland gegangen seien, nachzuforschen. Auch wenn darin ausgeführt werde, es werde nur nach führenden Persönlichkeiten gesucht, sei zunächst nicht klar, wer als solche eingestuft werde und ob nicht generell die Auslandsabwesenheit für eine bestimmte Periode bei den zuständigen chinesischen Behörden einen Generalverdacht auslöse. Eine weitere Netzrecherche habe ergeben, dass das Religionsgesetz am 14. Juni 2017 überarbeitet und am 1. Februar 2018 in Kraft getreten sei. Die überarbeitete Version der Verordnung über Religionsangelegenheiten und der Strafbestimmungen liege indes nicht in deutscher Version vor. Da es sich um eine staatliche Verordnung eines anderen Landes handle, sei der Text von Amtes wegen zu übersetzen. In Kapitel VIII der chinesischen Verordnung über Religionsangelegenheiten werde die rechtliche Verantwortung geregelt, wobei nebst der Androhung empfindlicher Geldstrafen in den Art. 61 bis 74 der Verordnung in unbestimmter Weise auf die allfällige strafrechtliche oder administrativstrafrechtliche Verantwortung fehlbarer Personen verwiesen werde. Welche Sanktionen eine einzelne Person zu erwarten habe, welche unerlaubte religiöse Praktiken ausübe, ergebe sich aus den genannten Bestimmungen nicht. Die Verordnung stelle im vorliegenden Fall aber einen konkreten Hinweis und ein konkretes Indiz dar, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach China erhebliche Nachteile aufgrund ihrer religiösen Anschauungen und Überzeugungen zu erwarten habe. Somit würden offensichtlich Nachfluchtgründe bestehen, da die Verschärfung der Verordnung erst 2017 verabschiedet und 2018 in Kraft getreten sei. Soweit sie wegen ihrer Glaubensausübung Nachteile in China zu befürchten habe, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und sei als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung und Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne des Eventualantrages sei sie zumindest vorläufig aufzunehmen, da ihr die Wegweisung nach China aufgrund der vorstehenden Umstände nicht zugemutet werden könne. Jedenfalls sei aufgrund der obgenannten Umstände, offensichtliche Aufforderung zur Nachforschung nach Personen, welche illegale religiöse Praktiken ausüben, die neue verschärfte Verordnung sowie der Umstand, dass Informationen über allfällige Asylgesuche im Ausland insbesondere in Europa über das Netz ohne Weiteres erhältlich gemacht werden könnten, erstellt, dass sie bei einer Rückkehr nach China mit erheblichen Nachteilen zu rechnen habe, welche zumindest ihre Wegweisung unzumutbar erscheinen lassen würden. 3.5 In seiner Vernehmlassung vom 13. April 2018 hielt das SEM fest, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Dennoch gelte es Folgendes anzumerken: Ihm werde in der Beschwerdeschrift vorgeworfen, sich nicht genügend zur Gefährdung, die aus dem abgelaufenen Visum und der zweijährigen Landesabwesenheit erwachsen sein könnte, geäussert zu haben. Dem sei entgegen zu halten, dass das Bundesverwaltungsgericht seit dem letzten Urteil E-1815/2016 vom 11. August 2017 seine Praxis diesbezüglich angepasst habe. So sei dem Urteil E-562/2018 vom 12. Februar 2018 (E. 6.5) eindeutig und unmissverständlich zu entnehmen, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts lediglich wegen des Schutzersuchens in der Schweiz sowie des längeren Auslandsaufenthalts beziehungsweise des Ablaufs des Schengen-Visums nicht mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen sei. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um dieselbe Konstellation handle, könne die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts analog angewendet werden. Die Argumentation wonach die Gesuchseinreichung der Beschwerdeführerin in der Schweiz online einfach in Erfahrung gebracht werden könne, sei zudem nicht überzeugend. Nicht nur erscheine es äusserst unwahrscheinlich, dass die chinesischen Behörden bei einer Einreise eine Onlinerecherche - notabene in deutscher Sprache - durchführen würden, sondern auch, dass sich daraus eine Verfolgung in asylrelevantem Ausmass ergeben sollte. Die diesbezügliche Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin sei lediglich als Parteibehauptung ohne objektive Anhaltspunkte zu werten. Auch die Ausführungen zur Revision eines Kapitels der chinesischen Verordnung über die Religionsangelegenheiten vermöge seine früheren Einschätzungen nicht zu revidieren. Wie das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit ihm (dem SEM) festgehalten habe, seien die Vorfluchtgründe nicht glaubhaft ausgefallen. Es würden daher keine Indizien dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach China mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Bezeichnenderweise sei das Gesuch im Asylpunkt denn auch bereits rechtskräftig abgelehnt worden (vgl. E-1815/2016, E. 6.1). In Anlehnung an das Urteil E-562/2018 vom 12. Februar 2018 seien auch im vorliegenden Fall keine überzeugenden Argumente ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. 3.6 Die Beschwerdeführerin betonte in ihrer Replik vom 22. Mai 2018 insbesondere, die Vorinstanz habe in ihrer Vernehmlassung explizit bestätigt, den Aufforderungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Urteil E-1815/2016 vom 11. August 2017 nicht nachgekommen zu sein. Die Vorinstanz beschränke sich darauf, ihren erneuten ablehnenden Entscheid mit einer Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts zu der entscheidenden Frage, ob wegen des Schutzersuchens sowie des längeren Auslandsaufenthalts beziehungsweise des Ablaufs des Schengenvisums seitens der chinesischen Behörden mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen gerechnet werden müsse, zu begründen. Dies überzeuge nicht. Aus Sicht der Beschwerdeführerin seien die Weisungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil E-1815/2016 vom 11. August 2017 für die Vorinstanz bindend und könnten nicht mit Verweis auf die vermeintlich neue Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verweigert werden. Sie habe bereits in der Beschwerde vom 28. März 2018 ausführlich dargelegt, wie mit einfachen Suchbegriffen asylrechtliche Entscheide ohne weiteres ausfindig gemacht werden könnten. Dies könne vollständig automatisiert erfolgen, so dass die entsprechenden ausländischen Datenbanken unter Berücksichtigung bestimmter Algorithmen durchsucht werden könnten. Es sei somit überhaupt kein relevanter Grund davon auszugehen, dass die entsprechenden - nicht in chinesischer Sprache ergangenen Entscheide - nicht von den chinesischen Behörden erfasst und analysiert würden, dies insbesondere da die entsprechenden Entscheide voll automatisiert durchsucht, übersetzt und verfügbar gemacht werden könnten. 3.7 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1815/2016 vom 11. August 2017 (vgl. E. 5.1 ff.) festgestellt, dass die Frage nicht beantwortet sei, ob der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach China ernsthafte Nachteile drohen würden und ihr deshalb wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre. Dies insbesondere, weil vom Gericht konsultierten Quellen zu entnehmen sei, dass eine Gefährdung von chinesischen Staatsangehörigen, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt und gegen ausländische Migrationsgesetze verstossen haben, nicht von vorneherein von der Hand zu weisen sei. Es wurde als möglicherweise problematisch erachtet, dass das bereits vor mehr als zwei Jahren abgelaufene Visum und die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin während so langer Zeit nicht nach China ausgewiesen worden sei, den heimatlichen Behörden einen Hinweis auf ein Schutzersuchen in Europa liefern könnte. Das SEM hat zwar den Sachverhalt im konkreten Verfahren nicht weiter abgeklärt, sondern lediglich unter Hinweis auf das Urteil E-562/2018 vom 12. Februar 2018 (E. 6.5) darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich - wie im Übrigen in zahlreichen weiteren Urteilen, die nach dem Urteil vom 11. August 2017 ergingen, (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-6499/2017 vom 5. März 2019; D-5273/2017 vom 22. Juni 2018 insb. E. 5.1-5.3 m.w.H.; D-5122/2017 vom 29. November 2017 E. 5.3) - festgestellt hat, wegen eines längeren Auslandaufenthalts beziehungsweise eines abgelaufenen Schengen-Visums würde keine flüchtlingsrechtliche Gefährdung bei der Rückkehr nach China bestehen. Damit wurde zwar keine differenzierte Sachverhaltsaufklärung in Bezug auf allfällige Unterschiede der Gefährdung bei verschiedener Länge des Auslandaufenthalts vorgenommen und auch nicht in Bezug auf allfällige Hinweise, welche Mittel den chinesischen Behörden zur Verfügung stehen würden, um die Asylgesuchstellung der Beschwerdeführerin in Erfahrung zu bringen (vgl. E-1815/2016 E. 5.2 "Hinweis auf ein Schutzersuchen in Europa"). Indes hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, inklusive eines ausführlichen Schriftenwechsels, ausreichend Möglichkeit, auszuführen, weshalb sie der Meinung sei, dass die chinesischen Behörden mittlerweile auf sie hätten aufmerksam werden können, so dass ihr bei einer Rückkehr nach China flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen würden. Sie hat jedoch neben allgemeinen Ausführungen darüber, dass sich in China die Verfolgung von Anhängern illegaler Kulte intensiviert habe, lediglich moniert, dass sie insbesondere aufgrund der Auffindbarkeit und Zuordenbarkeit des anonymisierten Asylentscheids im Internet gefährdet wäre. Es wird aus diesen allgemeinen Ausführungen indes nicht klar, was das SEM weiter hätte abklären können. Im Rahmen des Schriftenwechsels hat das SEM zu allen Argumenten und Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung genommen. Obwohl das SEM somit tatsächlich keine weiteren Abklärungen gemacht hat, ist, da der relevante Sachverhalt mittlerweile als rechtsgenüglich erstellt erachtet werden kann, auf eine neuerliche Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu verzichten. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. 4.2 Die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei einer Hauskirche wird auch von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Jedoch ist noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin von den chinesischen Behörden als Angehörige einer religiösen Gemeinschaft identifiziert worden sein könnte, was im Sinne von Art. 300 des chinesischen Strafgesetzes zu einer Gefährdung führen könnte. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, es bestehe kein Grund zur Annahme, dass eine Person, einzig weil sie in der Schweiz um flüchtlingsrechtlichen Schutz nachgesucht habe und wegen ihres längeren Auslandsaufenthalts beziehungsweise weil ihr Schengen-Visum abgelaufen sei, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hätte. Es sei überdies nicht ersichtlich, wie die chinesischen Behörden von ihrer Asylgesuchstellung hätten Kenntnis erhalten können. Obwohl die Beschwerdeführerin durch die Kassation (vgl. Urteil E-1815/2016 vom 11. August 2017) ausreichend Zeit gehabt hätte, mehr Konkretes zur Gefährdung in persönlicher Hinsicht, beispielsweise betreffend Identifikation ihrer Zugehörigkeit zur im Sinne von Art. 300 des chinesischen Strafgesetzes, darzulegen, ist den Akten nichts Substantielles dazu zu entnehmen. Deshalb besteht auch kein Grund, das überarbeitete Religionsgesetz Chinas vom 14. Juni 2017 von Amtes wegen übersetzen zu lassen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Mit ihren allgemeinen Ausführungen zur Zunahme der Verfolgung von verbotenen Kirchen, vermag die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Das einzige Argument, welches die Beschwerdeführerin dafür vorbrachte, wie die chinesischen Behörden nach ihrer legalen Ausreise aus China hätten auf sie aufmerksam werden können, war, dass diese anhand der öffentlich zugänglichen, anonymisierten Gerichtsentscheide durch automatisierte Suchen mittels Algorithmen und Google-Translator solch detaillierte Rückschlüsse auf die jeweilige asylsuchende Person erhalten könnten, dass sie beim Versuch nach China einzureisen, umgehend verhaftet würde. Diese pauschale Argumentation überzeugt jedoch nicht. Die Tatsache, dass mit Google-Translator anonymisierte Entscheide von Deutsch auf Chinesisch übersetzt werden können, vermag nicht glaubhaft zu machen, dass die Beschwerdeführerin deshalb bei ihrer Rückkehr als Mitglied von der Hauskirche Dazanmei erkannt werden und deshalb flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erleiden könnte. Die alleinige Tatsache eines abgelaufenen Visums und das Stellen eines Asylgesuchs reichen auch im Kontext Chinas für sich alleine nicht für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft aus (vgl. Urteile des BVGer E-6499/2017 vom 5. März 2019, E-4948/2018 vom 10. September 2018 E. 5.4; D-5273/2017 vom 22. Juni 2018 E. 5.1; E-562/2018 vom 12. Februar 2018 E. 6.5). Es braucht dazu mindestens noch eine den Behörden bekannte Glaubenszugehörigkeit bei einer illegalen Kirche, welche unter Art. 300 des chinesischen Strafgesetzbuches fällt, beziehungsweise die Gefahr als Mitglied einer solch verbotenen Kirche identifiziert zu werden. Da die Beschwerdeführerin somit zumindest als Mitglied einer strafrechtlich verbotenen Glaubensgemeinschaft identifizierbar sein müsste, um bei der Einreise verhaftet zu werden, was vorliegend nicht glaubhaft gemacht werden konnte, kann offenbleiben, ob es sich bei der Hauskirche Dazanmei überhaupt um eine solche Glaubensgemeinschaft handelt. Zusammengefasst besteht kein konkreter Hinweis darauf, dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin oder ihre Mitgliedschaft bei einer angeblich verbotenen Kirche von den chinesischen Behörden identifiziert wurde oder bei einer Rückkehr nach China identifiziert werden könnte und sie deshalb begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung haben müsste.

5. Nach dem Gesagten ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hat. Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über ein Profil, das sie in den Fokus des chinesischen Geheimdienstes oder anderer Behördenmitglieder geraten lassen würde. Schliesslich ist auch nicht anzunehmen, dass sie bei der Rückkehr einzig wegen der verspäteten Rückreise mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen hätte.

6. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-deführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach China ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach China dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in China lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in China nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen. 7.4.2 Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine Hinweise auf individuelle Unzumutbarkeitselemente. Die Beschwerdeführerin verfügt vor Ort über soziale Anknüpfungspunkte sowie Arbeitserfahrung. Gesundheitliche Probleme gehen aus den Akten nicht hervor. Es ist entsprechend nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach China dort in eine existenzgefährdende Situation gerät. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, welche über einen chinesischen Pass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Nachdem keine Veranlassung für die subeventualiter beantragte, indes nicht weiter begründete, Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht, ist die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Zwischenverfügung vom 17. April 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und keine Hinweise auf zwischenzeitliche Änderungen der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin bestehen, sind keine Kosten zu erheben. 9.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 17. April 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Die von vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 2'609.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'609.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Nira Schidlow Versand: