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D-2120/2020

D-2120/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin – eine chinesische Staatsangehörige und ethni- sche Han mit letztem Wohnsitz in B._______ (Kreisgebiet C._______) – verliess gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat am 18. März 2016 und reiste über den Luftweg mit gültigem Visum gleichentags in die Schweiz ein. Am 9. Mai 2016 stellte sie im Empfangs- und Verfahrens- zentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 17. Mai 2016 sowie den Anhörungen vom 10. Oktober 2017 und 1. Februar 2018 erklärte sie, sie sei in der Stadt E._______ in der Provinz F._______ geboren, sie habe im Jahr 2009 die Sekundarschule abgeschlossen und Kosmetikerin gelernt. Ihr Vater, ihre Mutter und ihr jüngerer Bruder seien in G._______ wohnhaft und ihre Grossmutter würde in E._______ leben. Zuletzt habe sie als Kos- metikerin gearbeitet. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie gehöre seit Ende Oktober 2012 der Religionsgemein- schaft Yin Xin Cheng Yi (sola fide) an und habe regelmässig an deren Zusammenkünften teilgenommen. Am (…) 2015 sei sie mit ihren Glau- bensschwestern H._______ und I._______ zu einem Treffen bei ihrer Glaubensschwester J._______ gegangen. Kurz nach Beginn habe sie de- ren Enkelin darüber informiert, dass sich Polizeibeamte in der Umgebung aufhalten würden. Aus Furcht vor Behelligungen hätten sie und ihre drei Glaubensschwestern das Haus von J._______ durch die Hintertür verlas- sen. Um nicht gemeinsam von der Polizei gefasst zu werden, seien sie in jeweils andere Richtungen geflüchtet. Sie – die Beschwerdeführerin – habe sich in einem nahegelegenen Wald versteckt. Da sie Stimmen gehört habe, habe sie in ihrem Versteck ausgeharrt, bis es in der Umgebung wieder ru- higer geworden sei. Anschliessend sei sie zur Glaubensschwester K._______ gegangen, da sie – die Beschwerdeführerin – aus Furcht vor Verfolgung nicht in ihr eigenes Zuhause habe zurückkehren wollen. Sie habe K._______ den Vorfall erzählt und diese gebeten, die Religionsge- meinschaft ebenfalls über das Geschehene zu unterrichten. Am nächsten Tag habe sie sich aufgrund der örtlichen Nähe zum Haus der J._______ nicht mehr sicher gefühlt und die Glaubensschwester L._______ kontak- tiert. Der Ehemann von L._______ habe sie daraufhin mit seinem Land-

D-2120/2020 Seite 3 wirtschaftsfahrzeug zu deren Wohnung gefahren, wo sie sich im Keller ver- steckt habe. Tags darauf sei ihr von der Kirche brieflich mitgeteilt worden, dass verschiedene Glaubensbrüder und -schwestern verhaftet worden seien. Am nächsten Tag habe die Kirche sie darüber unterrichtet, dass die Schwestern J._______ und H._______ sie unter Folter verraten hätten. Später habe sie – die Beschwerdeführerin – von ihrer Familie einen Brief erhalten. Darin sei ihr mitgeteilt worden, dass die Polizei sie bei ihrer Fa- milie gesucht habe. Ungefähr Mitte November habe ihre Familie sie dar- über in Kenntnis gesetzt, dass die Polizei sie erneut im Haus ihrer Familie gesucht habe. Um einen Eintrag in den behördlichen Systemen zu vermei- den, habe ihr Vater eine Busse beziehungsweise ein Bestechungsgeld be- zahlt. Er sei zudem aufgefordert worden, sie – die Beschwerdeführerin – zur Unterzeichnung eines «Sanshu», eines Versprechens zur Lossagung von ihrem Glauben, zu bewegen. Nach einem Monat habe sie erneut einen Brief von ihrer Familie erhalten. Darin sei ihr mitgeteilt worden, dass die festgenommenen Glaubensbrüder und -schwestern anschliessend an die Unterzeichnung eines «Shanshu» freigelassen worden seien. Die Polizei habe ihre Eltern noch mehrere Male telefonisch kontaktiert, woraufhin diese ihr brieflich zur Ausreise geraten hätten. Ihre Glaubensschwester L._______ habe anschliessend abgeklärt, ob sie – die Beschwerdeführerin

– behördlich vermerkt gewesen sei. Da kein behördlicher Eintrag vorhan- den gewesen sei, habe sie am 8. Januar 2016 einen Reisepass und ein Visum für die Schweiz beantragen können. Mit den ihr ausgestellten Doku- menten habe sie ihren Heimatstaat anschliessend legal verlassen. Pass und Identitätskarte hätte sie aber nach der Ankunft in der Schweiz zerstört und weggeworfen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie eine Passkopie, diverse Berichte und Zeitungsartikel zur Situation der Christen in der Volksrepublik China, eine englische Übersetzung der chinesischen Verordnung über religiöse Angelegenheiten 2017, ein Schreiben der Gemeinde für Christus (GfC) so- wie Niederschriften diverser Gebete ein. C. Mit Verfügung vom 16. März 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch der Be- schwerdeführerin ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord- nete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, ihre Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen.

D-2120/2020 Seite 4 D. Mittels Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 16. April 2020 erhob die Be- schwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin be- antragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren; even- tualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme zu verfügen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin- sicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu zuzuerkennen, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und die rubrizierte Rechtsvertreterin sei ihr als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen legte sie folgende Unterlagen zu den Akten:  einen Artikel von «Bitterwinter» vom 15. April 2019  eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 29. Mai 2016  ein Affidavit von Prof. M. Introvigne vom 22. Januar 2018  ein Affidavit von Prof. P.L. Zoccatelli vom 29. Januar 2018  ein Affidavit von Kunrui Li  eine Kopie des Polizeiausweises von Kunrui Li  eine Kopie des Führerausweises von Kunrui Li  zwei Artikel über Yang Shihua vom 5. Juni 2018  ein notariell beglaubigtes Affidavit von Li Zhenyuan  eine schriftliche Stellungnahme zum Asylentscheid  ein Urteil des Strafgerichts von Zhucheng City vom 31. Juli 2014 einschliesslich englischer Übersetzung  ein Ausdruck der UNHCR-Richtlinien  eine schriftliche Stellungnahme einer Nichtregierungsorganisation zuhanden des UN-Generalsekretärs  eine Verfügung des Zivilgerichts Perugia (Italien) vom 27. Juni 2018 E. Mit Schreiben vom 21. April 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde.

D-2120/2020 Seite 5 F. Mit Instruktionsverfügung vom 30. April 2020 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung gut, verfügte den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor- schusses und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin bei. Gleichzeitig stellte sie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde von Gesetzes wegen fest und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung und deren Begründung fest. Ergänzend nahm sie zu verschie- denen Beschwerdevorbringen Stellung. H. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Mai 2020 lud die damalige Instruktions- richterin die Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Replik und entspre- chender Beweismittel ein. I. In ihrer Replik vom 4. Juni 2020 hielt die Beschwerdeführerin an den Be- schwerdeanträgen fest. Ergänzend nahm sie zur vorinstanzlichen Ver- nehmlassung Stellung. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie ei- nen Artikel von «Bitterwinter» und eine Stellungnahme auf Chinesisch von Yan Yang vom 12. Mai 2020 einschliesslich englischer Übersetzung ins Recht. J. Mit Meldung vom 10. März 2021 teilte der Migrationsdienst des Kantons D._______ dem Bundesverwaltungsgericht mit, die Beschwerdeführerin sei seit dem 30. September 2020 verschwunden. K. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2021 forderte die damalige Instrukti- onsrichterin die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auf, dem Bun- desverwaltungsgericht den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin bekannt zu geben und eine von dieser unterzeichneten Erklärung betreffend ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse einzureichen.

D-2120/2020 Seite 6 L. Mit Eingabe vom 25. März 2021 teilte die Beschwerdeführerin ihren Auf- enthaltsort mit und bestätigte ein weiterhin bestehendes Rechtsschutzinte- resse. M. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aus organisatorischen Gründen am 6. Mai 2022 auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertragen. N. Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei exilpolitisch tätig. Zur Stützung dieses Vorbringens reichte sie einen Artikel von «Hongkong Watch», einen Artikel der «Zeit Online» vom 16. Septem- ber 2020, ein Bildschirmfoto der Facebook-Gruppe «M._______ e.V.», mehrere Fotos und Links zu Beiträgen in sozialen Medien sowie eine Ver- misstenmeldung vom 4. Juli 2021 einschliesslich deren Internetüberset- zung zu den Akten. O. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2022 lud die Instruktionsrichte- rin die Vorinstanz zu einem weiteren Schriftenwechsel betreffend die in der Eingabe vom 11. Juli 2022 gemachten Vorbringen ein. P. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. Q. Mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2022 räumte die Instruktions- richterin der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung einer Stel- lungnahme und entsprechender Beweismittel ein. R. In ihrer Stellungnahme vom 30. November 2022 nahm die Beschwerdefüh- rerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.

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Erwägungen (47 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-2120/2020 Seite 8 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Her- kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz an, eine Aus- sage gelte dann als glaubhaft gemacht, wenn sich die Hypothese, die Aus- sage hätte von der Person unter den konkreten Befragungsbedingungen auch ohne Erlebnisbezug erfunden werden können, nicht mehr aufrecht- erhalten lasse. Gemessen an diesem Standard würden die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Flucht vor der Polizei, die vermeint- lichen Geständnisse ihrer Glaubensschwestern J._______ und H._______ und ihre daraus resultierende Identifikation durch die chinesischen Behör- den nicht glaubhaft erscheinen. Zwar habe sie ihre angebliche Flucht vor der Polizei ausführlich und detailliert geschildert, ein persönlicher Erlebnis- bezug könne daher nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Jedoch sei auf- grund ihrer intellektuellen Fähigkeiten ebenfalls nicht auszuschliessen, dass sie die Flucht auf der Grundlage von Hörensagen nacherzählt habe. Ihre geltend gemachte Flucht vor der Polizei sei somit nicht glaubhaft. Be- treffend ihre Identifikation durch die Behörden infolge der vermeintlichen Geständnisse ihrer Glaubensschwestern falle auf, dass die Qualität der diesbezüglichen Schilderungen von Vergleichsaussagen abweichen wür- den. Sie habe sowohl den Besuch der Polizei im Zuhause ihrer Familie wie auch die Verhaftung, Folterung und Freilassung ihrer Glaubensschwestern im Anschluss an deren Geständnisse nur auf der Grundlage von Hörensa- gen nacherzählt. Dies erstaune, zumal die beschriebene Situation sie und ihre Familie persönlich betreffen würde. Auch die Schilderung der Erleb- nisse im Versteck bei ihrer Glaubensschwester L._______ würde den Vo-

D-2120/2020 Seite 9 raussetzungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten, da diese wi- dersprüchlich ausgefallen sei. Zudem habe sie angegeben, etliche Male Polizeisirenen gehört zu haben, als sie im Keller versteckt gewesen sei; ein konkretes Ereignis, bei welchem sie entdeckt worden sei, habe sie jedoch nicht geschildert. Es sei somit objektiv nicht ersichtlich, dass die chinesi- schen Behörden ein Interesse an ihr gehabt hätten. Ferner spreche auch ihre problemlose Passbeantragung und Ausreise aus China sowie der Um- stand, dass sie erst etwa eineinhalb Monate nach der Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen. Insgesamt sei ihre Furcht vor Verfolgung und ihre Identifizierung als Glaubensangehörige der Yin Xin Cheng Yi konstruiert, unlogisch und wi- dersprüchlich, und somit nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Glaubhaft seien demgegenüber ihre Zugehörigkeit zur Gemeinschaft Yin Xin Cheng Yi und ihre Glaubensausübung in der Schweiz. Die Gemein- schaft Yin Xin Cheng Yi sei zwar als sogenannte Hauskirche zu qualifizie- ren, gehöre aber nicht zu den nach Art. 300 des chinesischen Strafgesetz- buchs verbotenen «Xiejiao» («bösartigen Sekten»). Solche Hauskirchen seien zwar behördlich nicht zugelassen, ob und mit welchen Mitteln die chinesischen Behörden gegen solche Glaubensgemeinschaften vorgehen würden, hänge aber von einer Vielzahl von Faktoren ab. Aus der alleinigen Mitgliedschaft in der Glaubensgemeinschaft Yin Xin Cheng Yi könne somit nicht ohne Weiteres auf das Bestehen einer begründeten Furcht geschlos- sen werden. Vorliegend sei eine begründete Furcht zu verneinen, da keine Anhaltspunkte vorliegen würden, die für die Identifizierung der Beschwer- deführerin als Hauskirchenmitglied sprechen würden. Sie sei nie öffentlich in Erscheinung getreten, sie sei bis zu ihrer Ausreise von den Behörden nicht identifiziert worden und sie habe sich legal einen Pass beschaffen, sich ein Visum ausstellen lassen sowie problemlos aus China ausreisen können. Auch ihre Glaubensausübung in der Schweiz begründe keine Furcht vor künftiger Verfolgung, da keine Indizien für ihre Identifikation durch die chinesischen Behörden nach ihrer Ausreise bestehen würden. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Berichte zur Situation religiöser Gemeinschaften in China nichts zu ändern, zumal die- sen kein konkreter Bezug zur Beschwerdeführerin zu entnehmen sei. Schliesslich lasse sich auch einzig aus einer längeren Landesabwesenheit, der Asylgesuchstellung im Ausland und einem abgelaufenen Visum nicht auf eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen schliessen. Da sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht als regimefeindliche Person gegolten habe, sei auch nicht davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen hätte. Ihre glaubhaft gemachten

D-2120/2020 Seite 10 Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhalten.

E. 4.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift entgegen, ihre Schilderungen seien glaubhaft. Im Gegensatz zum strikten Beweis be- deute Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismass, das durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel lasse. Insbesondere sei es nicht verwunderlich, dass ihre Schilderungen betreffend den Besuch der Polizei im Haus ihrer Familie und diejenigen betreffend die Verhaftung und Folte- rung ihrer Glaubensschwestern nicht sehr detailreich ausgefallen seien, da sie davon auf der Grundlage von Hörensagen beziehungsweise über ein Briefsystem mit den Kirchenangehörigen erfahren habe. Um ihre Identifi- kation zu vermeiden, hätten sie die Informationsdichte jeweils tief gehalten, was sich entsprechend in der Aussagequalität widerspiegeln würde. Dar- aus könne jedoch nicht auf eine fehlende Glaubhaftigkeit der Schilderun- gen geschlossen werden. Sodann sei ihre Mitgliedschaft bei der Glaubensgemeinschaft Yin Xin Cheng Yi unbestritten. Dabei handle es sich um eine staatlich nicht aner- kannte und somit verbotene Kirche, weshalb ihre Mitglieder grundsätzlich verfolgt würden. Dies manifestiere sich bereits darin, dass ihre Mitglieder zur Ausübung ihres Glaubens verschiedene Sicherheitsmassnahmen er- greifen würden. So würden keine grossen Gottesdienste stattfinden, die Mitglieder würden Aliasnamen verwenden und die Informationsübermitt- lung erfolge jeweils mündlich – ohne Verwendung von Mobiltelefonen. Trotzdem erfahre die Polizei immer wieder von solchen Treffen, beispiels- weise, weil Angehörige, Bekannte oder Nachbaren die Sicherheitskräfte darauf aufmerksam machen würden. Vorliegend habe sie vor der Polizei flüchten und sich verstecken müssen; wäre sie von den Sicherheitsbehör- den gefasst worden, wäre sie mit Sicherheit gefoltert worden. An der erlit- tenen Vorverfolgung würde auch der Umstand nichts ändern, dass sie mit eigenem Pass und gültigem Visum habe ausreisen können. Ihren Pass habe sie in C._______ – mehr als 30 Kilometer von ihrem Wohnort entfernt

– beantragt, und zwar erst nachdem L._______ Abklärungen betreffend ei- nen behördlichen Eintrag getätigt habe. Für die Ausstellung des Visums habe sie zudem eine Agentur beauftragt, welche teilweise falsche Informa- tionen angegeben habe. Das Argument, ihr drohe keine Vorverfolgung, weil sie problemlos habe ausreisen können, sei tatsachenwidrig. Die Daten auf Policenet, auf welche das Personal am Flughafen Zugriff habe, seien oft nicht aktuell. Gemäss Experten sei eine legale Ausreise über einen Flug- hafen kein Beweis dafür, dass die ausreisende Person nicht verfolgt werde.

D-2120/2020 Seite 11 Eine legale Ausreise sei trotz Verfolgung möglich, wenn diese unter An- gabe eines falschen Namens oder unter Bestechung eines Polizeibeamten erfolge, so dass Fingerabdrücke nicht registriert oder Daten schlichtweg nicht im System erfasst würden. Ihr Vater habe einen Polizeibeamten be- stochen, wodurch er ihre Registrierung im System habe abwenden können. Da sie jedoch das geforderte schriftliche Versprechen zur Lossagung von ihrer Kirche nie abgegeben habe, sei davon auszugehen, dass sie inzwi- schen auf Policenet erfasst worden sei. In der Folge wäre sie im Falle einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz an, sie bestreite nicht, dass chinesische Staatsangehörige aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei einer Hauskirche flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt sein könnten. Im vorliegenden Fall bestehe jedoch keine begründete Furcht vor Verfolgung, da keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich seien, die auf eine behördliche Identifikation der Beschwerdeführerin hindeuteten. An dieser Einschätzung würden die eingereichten Dokumente nichts zu än- dern vermögen, zumal diese keinen konkreten Bezug zu ihr herstellen wür- den. Im Übrigen sei das online-Magazin «Bitterwinter» die einzige Quelle, welche die Gemeinschaft Yin Xin Cheng Yi zu den «Xiejiao» zählen würde; methodologisch sei dieses Magazin jedoch problematisch.

E. 4.4 Demgegenüber hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik fest, die eingereichten Unterlagen würden darlegen, dass eine legale Ausreise aus China trotz (drohender) Verfolgung möglich sei. Sodann basierten die Arti- kel in «Bitterwinter» auf den Wahrnehmungen chinesischer Staatsangehö- riger, was diese Quelle vertrauenswürdig mache.

E. 4.5 In ihrer Eingabe vom 11. Juni 2022 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe im November 2020 an der öffentlichen Kampagne «Save HK 12 Youths» teilgenommen. Auf sozialen Medien sei sie erkennbar auf einer Fotografie abgebildet, auf welcher sie ein Plakat mit der Aufschrift «Save HK 12 Youths» hochhalte. Damit habe sie öffentlich gegen die Ver- haftung von zwölf Aktivisten der Hongkonger Demokratiebewegung im Au- gust 2020 protestiert. Das Bild sei auf Facebook und Twitter einsehbar, al- leine der ursprüngliche Facebook-Post sei 382 Mal geteilt worden. Somit sei davon auszugehen, dass ein grosser Personenkreis – einschliesslich der chinesischen Behörden – Kenntnis von ihrer politischen Aktivität habe. Es sei bekannt, dass die chinesischen Behörden Aktivitäten im Zusammen- hang mit den Protesten in Hongkong genau überwachen würden. Ihre Teil-

D-2120/2020 Seite 12 nahme daran stelle daher einen subjektiven Nachfluchtgrund dar. Der Um- stand, dass für sie eine Vermisstenanzeige auf der Seite «China People Finder» aufgegeben worden sei, zeige, dass sie inzwischen von den chi- nesischen Behörden identifiziert worden sei. Da ihre Familie von ihren Fluchtplänen Kenntnis gehabt habe, dürfte die Aufgabe der Anzeige vom chinesischen Staat ausgegangen sein. Es sei somit äusserst wahrschein- lich, dass die chinesischen Behörden ihre Identität inzwischen mit ihren exilpolitischen beziehungsweise religiösen Tätigkeiten verknüpft habe.

E. 4.6 Die Vorinstanz entgegnete in ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2022, bei der geltend gemachten Identifizierung der Beschwerdeführerin als Aktivisten der «Save HK 12 Youth»-Kampagne handle es sich lediglich um eine Vermutung. Ein veröffentlichtes Foto, welches sie als Aktivistin zeige, qualifiziere nicht als objektives Element für eine begründete Furcht vor Verfolgung. Das Vorliegen eines bloss subjektiven Elements werde durch die Wortwahl der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift (recte: Eingabe vom 11. Juni 2022) erhärtet. Auch sei nicht ersichtlich, in- wiefern die chinesischen Behörden aufgrund der veröffentlichten Fotos der Beschwerdeführerin als politische Aktivistin einen Zusammenhang zu ihrer Glaubensausübung herstellen könnten, zumal den Posts keine Hinweise auf eine Glaubenszugehörigkeit zu entnehmen sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass für sie eine Vermisstenanzeige aufgegeben worden sei, zumal aus deren teilweise unlogischen Übersetzung bloss einige Infor- mationen zu ihrem Aussehen und ihrer Herkunft hervorgehen würden.

E. 4.7 In ihrer Stellungnahme vom 30. November 2022 führte die Beschwer- deführerin demgegenüber an, die Vorinstanz verkenne den Umstand, dass sie alleine durch ihr politisches Engagement nach ihrer Ausreise begrün- dete Furcht vor künftiger Verfolgung habe; ob die chinesischen Behörden sie deswegen als Angehörige einer verbotenen Glaubensgemeinschaft identifizieren könnten, sei nicht ausschlaggebend. Ferner sei sie über- zeugt, dass die chinesischen Behörden von ihrer Ausreise im Jahr 2016 wüssten, dies werde durch den Eintrag im Portal «China People Finder» bestätigt. Die teils unlogische Übersetzung rühre daher, dass es sich dabei um eine behelfsmässige Internetübersetzung handle.

E. 5.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind.

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E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in mehreren Grundsatzurteilen zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung geäussert. In diesem Zu- sammenhang stellt das Gericht fest, dass Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person lässt. Entschei- dend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits- gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn- zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins- besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach- geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg- lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die ge- suchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstel- lung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie- gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre- chen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 5.3 Die Vorinstanz hat ihre Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Schilde- rungen der Beschwerdeführerin auf einen anderen als den durch das Ge- richt entwickelten Beweismassstab gestützt: Sie wendete die vom Bundes- gericht erarbeitete Methodik zur Glaubhaftigkeitsprüfung von Zeugenaus- sagen im Strafverfahren an. Hierzu stellt das Gericht fest, dass der beweis- rechtliche Massstab im Strafverfahren – schon nur aufgrund des verfah- rensrechtlichen Prinzips in dubio pro reo (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO) und des strikten Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 6 StPO) – höher anzusetzen ist als in der asylrechtlichen Glaubhaftigkeitsprüfung gemäss Art. 7 AsylG: Während im Strafverfahren die Anklage erhebende Behörde die Schuld der angeklagten Person beweisen muss, obliegt es im Asylverfahren grund- sätzlich der asylsuchenden Person, eine begründete Furcht vor Verfolgung zumindest glaubhaft zu machen (Art. 3 und 7 AsylG). In der Folge kann das

D-2120/2020 Seite 14 im Strafverfahren geforderte Beweismass für Zeugenaussagen nicht auf die Glaubhaftmachung im Asylverfahren übertragen werden. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz an die vom Bundesverwaltungsgericht ent- wickelte Rechtsprechung zu erinnern, der das Gericht auch vorliegend folgt (vgl. E. 5.2).

E. 5.4.1 Zusammen mit der Vorinstanz stellt das Gericht fest, dass die Schil- derungen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Konversion zum Chris- tentum, ihre Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft Yin Xin Cheng Yi und ihre Glaubensausübung als glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind (vgl. A13/18 F84, 86 ff.; A22/17 F19 ff., 24 ff., 34 ff., 51 ff., 54 ff.).

E. 5.4.2 Das Gericht stellt – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz

– fest, dass ihre Schilderungen betreffend die Flucht aus dem Haus von J._______ ausführlich und detailreich ausgefallen sind. (A13/18 F40 ff.). Zudem stimmen die geltend gemachten Vorbringen in ihren Grundsätzen in allen Protokollen überein (vgl. A5/13 Ziff. 7.01; A13/18 F40 ff.; A22/17 F19 ff., 24 ff.). Auch sind die diesbezüglichen Angaben durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung geprägt. Dem Einwand des SEM, aufgrund der intellektuellen Fähigkeit der Be- schwerdeführerin sei nicht auszuschliessen, dass die Schilderungen auf einer Nacherzählung gründeten, kann angesichts des dargelegten Beweis- masses von Art. 7 AsylG nicht gefolgt werden. Das Gericht gelangt zum Schluss, dass ihre Flucht vor der Polizei und ihr anschliessendes Verste- cken als glaubhaft zu erachten sind.

E. 5.4.3 Auch den anschliessenden Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Keller des Hauses von L._______ bezweifelt das Gericht nicht. Ihre Aus- führungen hierzu sind detailliert ausgefallen und erscheinen in sich weitge- hend stimmig (A13/18 F31 ff., 41 ff.; A22/17 F18). Der Einwand der Vor- instanz, ihre Schilderungen seien unglaubhaft, weil die Polizei sie im Keller von L._______ nicht gefunden habe, und somit nicht objektiv ersichtlich sei, dass die chinesischen Behörden ein Verfolgungsinteresse gehabt hät- ten, ist unverständlich und daher zurückzuweisen. Auch erscheint es zu- mindest nachvollziehbar, dass die Informationsdichte in den ausgetausch- ten Briefen wissentlich auf das Wesentliche beschränkt worden ist, um ei- ner Identifizierung durch die Behörden zu entgehen (Beschwerdeschrift, S. 13). Ferner ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin das verwen-

D-2120/2020 Seite 15 dete System zur Kommunikation mit ihrer Familie und der Glaubensge- meinschaft plausibel darzulegen vermochte. Bereits in der Befragung zur Person erwähnte sie ein System zirkulierender Briefe (vgl. A5/13 Ziff. 7.01). In ihren weiteren Aussagen legte sie dar, dass sie sich durch Briefe mit ihrer Familie ausgetauscht habe (vgl. A13/18 F43 f.) beziehungsweise, dass ihre Grossmutter Informationen weitergegeben habe, die ihr Vater an- schliessend aufgeschrieben und weitergeleitet habe (vgl. A13/18 F76). Auf Nachfrage der Hilfswerksvertreterin zur Funktionsweise dieses Briefsys- tems erläuterte sie, dass die Briefe nicht per Post versendet worden seien, sondern, dass L._______ ihre Briefe jeweils an die Kirche übergeben und die Kirche diese wiederum an ihre Familie weitergegeben habe (vgl. A22/17 F82). Zwar hat sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf das Ver- lassen des Kellers widersprochen; so hat sie zunächst angegeben, sie sei ein paar Mal draussen gewesen sei (vgl. A13/18 F33), anlässlich der zwei- ten Befragung hingegen führte sie an, den Keller nur einmal zwecks Be- schaffung eines Reisepasses verlassen zu haben (vgl. A22/17 F18). Dabei dürfte es sich jedoch um einen untergeordneten Widerspruch handeln, wel- cher die ansonsten konzisen und logischen Schilderungen der Beschwer- deführerin in der Gesamtschau nicht als unglaubhaft erscheinen lässt.

E. 5.4.4 Demgegenüber ist die geltend gemachte Identifizierung durch die Be- hörden nicht als im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht zu qualifizie- ren. Zwar liegt es in der Natur der Sache, dass ihre Schilderungen betref- fend die Polizeibesuche, die Foltergeständnisse ihrer Glaubensschwestern und die Bestechung der lokalen Polizei seitens ihres Vaters aufgrund ihrer Abwesenheit eine tiefere Detaillierungsdichte und Substantiierung auf- weist. Dennoch ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Glaubens- schwestern hätten den Behörden ihren Namen offengelegt, schon nur auf- grund der vorgebrachten Verwendung von Aliasnamen in Zweifel zu zie- hen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin von ih- ren Glaubensschwestern nur die Aliasnamen kennt, diese hingegen ihrer- seits den vollständigen Namen der Beschwerdeführerin wissen sollten. Ausserdem ist davon auszugehen, dass die vorgebrachte Bezahlung der «Busse» beziehungsweise die Bestechung der Polizei seitens des Vaters der Beschwerdeführerin dazu geführt hat, dass sie nicht in einem polizeili- chen oder behördlichen Register erfasst worden ist. Dies wird von der Be- schwerdeführerin auch nicht bestritten (vgl. A13/18 F43, 45, 47, 51; Be- schwerdeschrift S. 12). Hinzu kommt, dass sie betreffend der behördlichen Suche nach ihr widersprüchliche Angaben gemacht hat. So hat sie einmal angegeben, dass die Sicherheitsbehörden im ganzen Land nach ihr su-

D-2120/2020 Seite 16 chen würden (vgl. A13/18 F44), ein anderes Mal brachte sie demgegen- über vor, ihr Vater habe viel Geld ausgegeben, damit die Polizei nicht nach ihr suche (vgl. A22/17 F68). Im Übrigen deutet der Umstand, dass sie per- sönlich und legal Reisedokumente beschaffen und ausreisen konnte, da- raufhin, dass der bestochene Beamte im Gegenzug zur Bezahlung des Be- stechungsgeldes die Beschwerdeführerin nicht im Policenet oder anderen behördlichen Systemen aufgenommen hat. In Würdigung der gesamten Aspekte sprechen somit wesentliche Umständen gegen den von der Be- schwerdeführerin dargelegten Sachverhalt, weshalb das Gericht die vor- gebrachte Identifizierung und Suche nach der Beschwerdeführerin durch die chinesischen Sicherheitsbehörden als nicht glaubhaft erachtet.

E. 5.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das Gericht die Zugehörig- keit der Beschwerdeführerin zur Glaubensgemeinschaft Yin Xin Cheng Yi, ihre Glaubensausübung und ihre Flucht vor der Polizei sowie ihr nachfol- gendes Verstecken als glaubhaft erachtet. Demgegenüber gelangt das Ge- richt zum Schluss, dass ihr Vorbringen, die chinesischen Behörden hätten sie als Anhängerin der Hauskirche identifiziert, weshalb sie polizeilich ge- sucht werde, den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhält.

E. 6.1 Zu prüfen ist in der Folge, ob die Beschwerdeführerin gemäss erstell- tem Sachverhalt zum Zeitpunkt ihrer Ausreise begründete Furcht vor asyl- relevanter Verfolgung hatte.

E. 6.2 Das Christentum zählt in China zu den fünf staatlich anerkannten Reli- gionen und dementsprechend existiert eine grosse christliche Gemein- schaft. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen unterscheidet der chinesi- sche Staat grundsätzlich zwischen registrierten und nicht registrierten Kir- chen. Innerhalb der nicht registrierten Kirchen wird wiederum unterschie- den zwischen Glaubensgemeinschaften, welche unter der Bezeichnung «Xiejiao» (chinesisch 邪教, «bösartige Sekten») bekannt sind, und soge- nannten Hauskirchen beziehungsweise Familienkirchen, welche gesetzlich zwar nicht erlaubt, teilweise aber toleriert werden. «Xiejiao» sind unter Art. 300 des chinesischen Strafgesetzes explizit verboten und deren Mit- gliedschaft ist unter Strafe gestellt (vgl. Urteile des BVGer E-6370/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 7.2; E-1862/2018 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2; E-1478/2016 vom 26. März 2018 E. 5.1; E-562/2018 vom 12. Februar 2018 E. 6.5), Hauskirchen hingegen bewegen sich in einer rechtlichen

D-2120/2020 Seite 17 Grauzone und sind in Bezug auf behördliche Repression regionalen Unter- schieden ausgesetzt. Der UN-Ausschuss gegen Folter (Committee Against Torture, CAT) zeigt sich im Hinblick auf die freie Religionsausübung von Angehörigen religiöser Minderheiten in China sehr besorgt (vgl. CAT D.Z. gegen die Schweiz vom 27. Juli 2021, CAT/C/71/D/790/2016, § 10.8; Con- cluding observations on the fifth periodic report of China vom 3. Februar 2016, CAT/C/CHN/CO/5, § 36). Grundsätzlich unbestritten ist, dass die Glaubensgemeinschaft Yin Xin Cheng Yi zwar keine registrierte Hauskirche ist und auch nicht zu den nach Art. 300 des chinesischen Strafgesetzes explizit verbotenen «bösartigen Sekten» gehört. Sofern es in der Vergangenheit zu Behelligungen von Mit- gliedern der Glaubensgemeinschaft Yin Xin Cheng Yi durch die chinesi- schen Behörden gekommen ist, richteten sich diese nicht gegen einfache Mitglieder, sondern in besonderem Masse gegen deren religiöse Führerfi- guren wie Pastoren und Pastorinnen (vgl. Bitterwinter, Sola Fide Golden Lampstand Church Leaders Arrested Again in Shanxi, 09.08.2021, < https://bitterwinter.org/sola-fide-golden-lampstand-church-leaders-ar- rested-again-in-shanxi/ >; China Aid, Christian pastor suffers two years in prison without trial, 30.11.2021, < https://chinaaid.org/christian-pastor-suf- fers-two-years-in/ >; China Aid, Ningxia pastor's first trial planned for June, 08.06.2022, < https://chinaaid.org/ningxia-pastors-first-trial-planned-for/ >; Bitter Winter, Yang Rongli: Sola Fide Golden Lampstand’s Female Prea- cher Denied Treatment for Diabetes in Jail, 19.07.2022, < https://bitterwin- ter.org/yang-rongli-sola-fide-female-preacher-denied-treatment-for-diabe- tes/ >, alle abgerufen am 02.11.2022). Konkrete Hinweise, dass Anhänger der Glaubensgemeinschaft Yin Xin Cheng Yi allein aufgrund ihrer Mitglied- schaft gezielter Verfolgung ausgesetzt sind, liegen nicht vor (vgl. hierzu die Urteile des BVGer D-5122/2017 vom 29. November 2017 E. 5.3, E-5154/2016 vom 30. September 2016 E. 6.4 m.w.H., D-3879/2016 vom

30. Juni 2016 und E-2151/2016 vom 9. Juni 2016 E. 5).

E. 6.3 Allein aus dem Umstand, dass sich die lokale Polizei am 13. Oktober 2015 in der Nähe des Versammlungsorts der Hauskirche aufhielt, was die Beschwerdeführerin zur Flucht veranlasst hat, kann jedoch nicht auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung geschlossen werden. Das Gericht stellt fest, dass den chinesischen Behörden die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Glaubensgemeinschaft und ihre Glau- bensausübung nicht bekannt gewesen sein dürfte (vgl. E. 5.4.4). Sie ist als einfaches Mitglied der Gemeinschaft zu bezeichnen, welches sich durch Sicherheitsmassnahmen – die Beschränkung auf kleine Versammlungen

D-2120/2020 Seite 18 in Privaträumen unter Verwendung von Aliasnamen – vor einer Identifika- tion durch die Behörden geschützt hat.

E. 6.4 Gegen das Bestehen einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung zum Zeitpunkt ihrer Ausreise spricht zudem, dass die Beschwerdeführerin einen Reisepass sowie ein Visum beantragen und damit legal ausreisen konnte. Das Beschwerdevorbringen, eine legale Ausreise sei trotz Verfol- gung möglich, wenn diese unter Angabe eines falschen Namens oder unter Bestechung eines Polizeibeamten erfolge, die Fingerabdrücke nicht regis- triert oder die Daten schlichtweg nicht im System erfasst worden seien, vermag diese Einschätzung nicht zu erschüttern. Zwar machte die Be- schwerdeführerin geltend, ihr Vater habe einen Polizeibeamten bestochen und habe so ihre Registrierung im System abwenden können. Ihre feh- lende Registrierung und die in der Folge fehlende behördliche Suche nach ihr deuten indes gerade darauf hin, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keine asylbeachtlichen Vorfluchtgründe geltend machen konnte.

E. 6.5 Demgemäss bestand zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdefüh- rerin keine auch objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen.

E. 7.1 Zu prüfen bleibt daher, ob der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach China ernsthafte Nachteile drohen würden.

E. 7.1.1 Mit Blick auf ihr Vorbringen, sie würde aufgrund ihrer politischen Ak- tivitäten auf sozialen Medien bei einer Rückkehr nach China ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein, stellt das Gericht Folgendes fest: Es ist allge- mein bekannt, dass der chinesische Staat die Aktivitäten chinesischer Staatsangehöriger in den sozialen Medien streng überwacht. Delikte ge- gen den Staat – wie etwa die Verletzung der öffentlichen Ordnung oder das Verbreiten «unpatriotischer» Äusserungen – können zu längeren Haftstra- fen führen. Das Risiko wegen Online-Aktivitäten festgenommen oder inhaf- tiert zu werden, ist in den letzten Jahren erheblich angestiegen; die techni- schen Möglichkeiten der chinesischen Behörden werden gemäss verschie- denen Quellen als praktisch unbegrenzt beschrieben (vgl. zum Ganzen Freedom House, Freedom on the Net 2022, < https://freedom- house.org/country/china/freedom-net/2022 >; Fluter, Follower in Uniform, < https://www.fluter.de/social-media-zensur-in-china >, abgerufen am 25.11.2022). Auch berichtete das Internet-Magazin Fluter im März 2022, dass die chinesischen Behörden in gewissen Fällen eigene Staatsangehö-

D-2120/2020 Seite 19 rigen im Ausland überwacht, kontaktiert und deren Familien in China be- helligt hätten (vgl. Fluter, Follower in Uniform, < https://www.flu- ter.de/social-media-zensur-in-china >, abgerufen am 25.11.2022). Obwohl demnach die Hürde, von den chinesischen Behörden aufgrund kritischer Online-Aktivitäten überwacht zu werden, tief anzusetzen ist, stellt das Ge- richt fest, dass die bisher bekannt gewordenen Fälle jedoch ausschliesslich Personen betrafen, die sich zumindest in gewissem Umfang politisch be- tätigt beziehungsweise geäussert hatten (vgl. Fluter, Follower in Uniform, < https://www.fluter.de/social-media-zensur-in-china >, abgerufen am 25.11.2022).

E. 7.1.2 Vorliegend ist die Beschwerdeführerin auf einem Facebook-Beitrag der Gruppe «M._______ e.V.» abgebildet, auf welchem sie einen Papier- bogen mit der Aufschrift «# Save 12 HK Youths» hochhält. Der Beitrag wurde inzwischen über 370 Mal geteilt, erhielt bisher 270 Likes und wurde rund 50 Mal kommentiert, ausserdem wurde der Beitrag über verschiedene Schlagwörter verlinkt (vgl. < https://www.facebook.com/[...] >, abgerufen am 25.11.2022). Zwar ist aufgrund der technischen Möglichkeiten der chi- nesischen Behörden nicht auszuschliessen, dass eine Identifikation der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich wäre. Dennoch erscheint nicht wahrscheinlich, dass das einmalige Veröffentlichen eines Fotos mit dem vorliegenden Inhalt das Interesse der chinesischen Behörden auf sich zie- hen würde. Auch der Umstand, dass der Beitrag am (…) 2020 veröffentlich worden ist und weder die Beschwerdeführerin noch ihre in China lebende Familie bis zum heutigen Zeitpunkt von den chinesischen Behörden kon- taktiert wurden, lässt auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse seitens des chinesischen Staats schliessen. Daran vermag auch die eingereichte Ver- misstenmeldung des Portals «China People Finder» nichts zu ändern. Das Portal wird zwar von N._______. betrieben (vgl. < https://www.whois.com/ [...] >,abgerufen am 25.11.2022), weshalb grundsätzlich nicht auszu- schliessen ist, dass auch der Staat das Portal zur Suche von Menschen verwendet. Vorliegend deutet jedoch nichts darauf hin, dass die chinesi- schen Behörden die Vermisstenmeldung herausgegeben hätten, zumal kein behördliches Interesse an der Beschwerdeführerin zu erkennen ist.

E. 7.1.3 Weiter ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Glaubensausübung in der Schweiz in China künftiger Verfol- gung ausgesetzt sein würde. Sie ist in der Schweiz bisher nicht öffentlich als Anhängerin der Yin Xin Cheng Yi in Erscheinung getreten, weshalb nichts dafür spricht, dass den chinesischen Behörden ihre Glaubenszugehörig- keit bekannt ist.

D-2120/2020 Seite 20

E. 7.1.4 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist schliesslich auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr einzig aufgrund der längeren Landesabwesenheit, der Asylgesuchstellung in der Schweiz und des längst abgelaufenen Visums (vgl. A5/13 Ziff. 2.05) mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen hätte (vgl. Urteile des BVGer D-2779/2018 vom 14. November 2019 E. 6, D-4497/2017 vom 9. Februar 2019 E. 6, D-5273/2017 vom 22. Juni 2018 E. 5.3 und D-5122/2017 vom 29. November 2017 E. 5.3).

E. 7.2 Das Gericht kommt zum Schluss, dass keine auch objektiv begründete Furcht besteht, wonach der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer politischen Aktivitäten in der Schweiz ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes bei einer Rückkehr nach China drohen würden.

E. 8 Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und deren Asylgesuch zutreffend abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-2120/2020 Seite 21

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be- schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach China ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in China lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-2120/2020 Seite 22

E. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.5 Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend un- zumutbar erscheinen, zumal in China weder Krieg, Bürgerkrieg noch allge- meine Gewalt herrscht und es sich bei der Beschwerdeführerin – die legal ausgereist und in die Schweiz gekommen ist – um eine junge, gesunde Frau mit Berufserfahrung sowie intaktem Beziehungsnetz handelt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), zumal sie ihren bis zum 14. Januar 2026 gültigen Reise- pass gemäss eigenen Angaben zerrissen und weggeworfen hat (vgl. A13/18 F20 f.). Der Vollzug der Wegweisung somit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da jedoch ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung

D-2120/2020 Seite 23 vom 30. April 2020 gutgeheissen wurde und keine Veränderung ihrer finan- ziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind ihr trotz Unterliegens keine Ver- fahrenskosten aufzuerlegen.

E. 12.2 Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG mit Instruktionsverfügung vom 30. April 2020 ist der eingesetzten Rechtsvertretung ein amtliches Honorar zu ent- richten. Die eingesetzte Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Sabrina Weiss- kopf, reichte keine Kostennote zu den Akten. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Ge- richt geht bei amtlicher Vertretung praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwälte und Anwältinnen aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das aus der Gerichtskasse zu entrichtende amtliche Honorar ist in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übri- gen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 2600.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2120/2020 Seite 24

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2600.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2120/2020 Urteil vom 5. Januar 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Sabrina Weisskopf, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine chinesische Staatsangehörige und ethnische Han mit letztem Wohnsitz in B._______ (Kreisgebiet C._______) - verliess gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat am 18. März 2016 und reiste über den Luftweg mit gültigem Visum gleichentags in die Schweiz ein. Am 9. Mai 2016 stellte sie im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 17. Mai 2016 sowie den Anhörungen vom 10. Oktober 2017 und 1. Februar 2018 erklärte sie, sie sei in der Stadt E._______ in der Provinz F._______ geboren, sie habe im Jahr 2009 die Sekundarschule abgeschlossen und Kosmetikerin gelernt. Ihr Vater, ihre Mutter und ihr jüngerer Bruder seien in G._______ wohnhaft und ihre Grossmutter würde in E._______ leben. Zuletzt habe sie als Kosmetikerin gearbeitet. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie gehöre seit Ende Oktober 2012 der Religionsgemeinschaft Yin Xin Cheng Yi (sola fide) an und habe regelmässig an deren Zusammenkünften teilgenommen. Am (...) 2015 sei sie mit ihren Glaubensschwestern H._______ und I._______ zu einem Treffen bei ihrer Glaubensschwester J._______ gegangen. Kurz nach Beginn habe sie deren Enkelin darüber informiert, dass sich Polizeibeamte in der Umgebung aufhalten würden. Aus Furcht vor Behelligungen hätten sie und ihre drei Glaubensschwestern das Haus von J._______ durch die Hintertür verlassen. Um nicht gemeinsam von der Polizei gefasst zu werden, seien sie in jeweils andere Richtungen geflüchtet. Sie - die Beschwerdeführerin - habe sich in einem nahegelegenen Wald versteckt. Da sie Stimmen gehört habe, habe sie in ihrem Versteck ausgeharrt, bis es in der Umgebung wieder ruhiger geworden sei. Anschliessend sei sie zur Glaubensschwester K._______ gegangen, da sie - die Beschwerdeführerin - aus Furcht vor Verfolgung nicht in ihr eigenes Zuhause habe zurückkehren wollen. Sie habe K._______ den Vorfall erzählt und diese gebeten, die Religionsgemeinschaft ebenfalls über das Geschehene zu unterrichten. Am nächsten Tag habe sie sich aufgrund der örtlichen Nähe zum Haus der J._______ nicht mehr sicher gefühlt und die Glaubensschwester L._______ kontaktiert. Der Ehemann von L._______ habe sie daraufhin mit seinem Landwirtschaftsfahrzeug zu deren Wohnung gefahren, wo sie sich im Keller versteckt habe. Tags darauf sei ihr von der Kirche brieflich mitgeteilt worden, dass verschiedene Glaubensbrüder und -schwestern verhaftet worden seien. Am nächsten Tag habe die Kirche sie darüber unterrichtet, dass die Schwestern J._______ und H._______ sie unter Folter verraten hätten. Später habe sie - die Beschwerdeführerin - von ihrer Familie einen Brief erhalten. Darin sei ihr mitgeteilt worden, dass die Polizei sie bei ihrer Familie gesucht habe. Ungefähr Mitte November habe ihre Familie sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Polizei sie erneut im Haus ihrer Familie gesucht habe. Um einen Eintrag in den behördlichen Systemen zu vermeiden, habe ihr Vater eine Busse beziehungsweise ein Bestechungsgeld bezahlt. Er sei zudem aufgefordert worden, sie - die Beschwerdeführerin - zur Unterzeichnung eines «Sanshu», eines Versprechens zur Lossagung von ihrem Glauben, zu bewegen. Nach einem Monat habe sie erneut einen Brief von ihrer Familie erhalten. Darin sei ihr mitgeteilt worden, dass die festgenommenen Glaubensbrüder und -schwestern anschliessend an die Unterzeichnung eines «Shanshu» freigelassen worden seien. Die Polizei habe ihre Eltern noch mehrere Male telefonisch kontaktiert, woraufhin diese ihr brieflich zur Ausreise geraten hätten. Ihre Glaubensschwester L._______ habe anschliessend abgeklärt, ob sie - die Beschwerdeführerin - behördlich vermerkt gewesen sei. Da kein behördlicher Eintrag vorhanden gewesen sei, habe sie am 8. Januar 2016 einen Reisepass und ein Visum für die Schweiz beantragen können. Mit den ihr ausgestellten Dokumenten habe sie ihren Heimatstaat anschliessend legal verlassen. Pass und Identitätskarte hätte sie aber nach der Ankunft in der Schweiz zerstört und weggeworfen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie eine Passkopie, diverse Berichte und Zeitungsartikel zur Situation der Christen in der Volksrepublik China, eine englische Übersetzung der chinesischen Verordnung über religiöse Angelegenheiten 2017, ein Schreiben der Gemeinde für Christus (GfC) sowie Niederschriften diverser Gebete ein. C. Mit Verfügung vom 16. März 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, ihre Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. D. Mittels Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 16. April 2020 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme zu verfügen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu zuzuerkennen, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und die rubrizierte Rechtsvertreterin sei ihr als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen legte sie folgende Unterlagen zu den Akten: einen Artikel von «Bitterwinter» vom 15. April 2019 eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 29. Mai 2016 ein Affidavit von Prof. M. Introvigne vom 22. Januar 2018 ein Affidavit von Prof. P.L. Zoccatelli vom 29. Januar 2018 ein Affidavit von Kunrui Li eine Kopie des Polizeiausweises von Kunrui Li eine Kopie des Führerausweises von Kunrui Li zwei Artikel über Yang Shihua vom 5. Juni 2018 ein notariell beglaubigtes Affidavit von Li Zhenyuan eine schriftliche Stellungnahme zum Asylentscheid ein Urteil des Strafgerichts von Zhucheng City vom 31. Juli 2014 einschliesslich englischer Übersetzung ein Ausdruck der UNHCR-Richtlinien eine schriftliche Stellungnahme einer Nichtregierungsorganisation zuhanden des UN-Generalsekretärs eine Verfügung des Zivilgerichts Perugia (Italien) vom 27. Juni 2018 E. Mit Schreiben vom 21. April 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Instruktionsverfügung vom 30. April 2020 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verfügte den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin bei. Gleichzeitig stellte sie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde von Gesetzes wegen fest und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung und deren Begründung fest. Ergänzend nahm sie zu verschiedenen Beschwerdevorbringen Stellung. H. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Mai 2020 lud die damalige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Replik und entsprechender Beweismittel ein. I. In ihrer Replik vom 4. Juni 2020 hielt die Beschwerdeführerin an den Beschwerdeanträgen fest. Ergänzend nahm sie zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie einen Artikel von «Bitterwinter» und eine Stellungnahme auf Chinesisch von Yan Yang vom 12. Mai 2020 einschliesslich englischer Übersetzung ins Recht. J. Mit Meldung vom 10. März 2021 teilte der Migrationsdienst des Kantons D._______ dem Bundesverwaltungsgericht mit, die Beschwerdeführerin sei seit dem 30. September 2020 verschwunden. K. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2021 forderte die damalige Instruktionsrichterin die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auf, dem Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin bekannt zu geben und eine von dieser unterzeichneten Erklärung betreffend ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse einzureichen. L. Mit Eingabe vom 25. März 2021 teilte die Beschwerdeführerin ihren Aufenthaltsort mit und bestätigte ein weiterhin bestehendes Rechtsschutzinteresse. M. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aus organisatorischen Gründen am 6. Mai 2022 auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertragen. N. Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei exilpolitisch tätig. Zur Stützung dieses Vorbringens reichte sie einen Artikel von «Hongkong Watch», einen Artikel der «Zeit Online» vom 16. September 2020, ein Bildschirmfoto der Facebook-Gruppe «M._______ e.V.», mehrere Fotos und Links zu Beiträgen in sozialen Medien sowie eine Vermisstenmeldung vom 4. Juli 2021 einschliesslich deren Internetübersetzung zu den Akten. O. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2022 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zu einem weiteren Schriftenwechsel betreffend die in der Eingabe vom 11. Juli 2022 gemachten Vorbringen ein. P. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. Q. Mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2022 räumte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme und entsprechender Beweismittel ein. R. In ihrer Stellungnahme vom 30. November 2022 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz an, eine Aussage gelte dann als glaubhaft gemacht, wenn sich die Hypothese, die Aussage hätte von der Person unter den konkreten Befragungsbedingungen auch ohne Erlebnisbezug erfunden werden können, nicht mehr aufrechterhalten lasse. Gemessen an diesem Standard würden die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Flucht vor der Polizei, die vermeintlichen Geständnisse ihrer Glaubensschwestern J._______ und H._______ und ihre daraus resultierende Identifikation durch die chinesischen Behörden nicht glaubhaft erscheinen. Zwar habe sie ihre angebliche Flucht vor der Polizei ausführlich und detailliert geschildert, ein persönlicher Erlebnisbezug könne daher nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Jedoch sei aufgrund ihrer intellektuellen Fähigkeiten ebenfalls nicht auszuschliessen, dass sie die Flucht auf der Grundlage von Hörensagen nacherzählt habe. Ihre geltend gemachte Flucht vor der Polizei sei somit nicht glaubhaft. Betreffend ihre Identifikation durch die Behörden infolge der vermeintlichen Geständnisse ihrer Glaubensschwestern falle auf, dass die Qualität der diesbezüglichen Schilderungen von Vergleichsaussagen abweichen würden. Sie habe sowohl den Besuch der Polizei im Zuhause ihrer Familie wie auch die Verhaftung, Folterung und Freilassung ihrer Glaubensschwestern im Anschluss an deren Geständnisse nur auf der Grundlage von Hörensagen nacherzählt. Dies erstaune, zumal die beschriebene Situation sie und ihre Familie persönlich betreffen würde. Auch die Schilderung der Erlebnisse im Versteck bei ihrer Glaubensschwester L._______ würde den Voraussetzungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten, da diese widersprüchlich ausgefallen sei. Zudem habe sie angegeben, etliche Male Polizeisirenen gehört zu haben, als sie im Keller versteckt gewesen sei; ein konkretes Ereignis, bei welchem sie entdeckt worden sei, habe sie jedoch nicht geschildert. Es sei somit objektiv nicht ersichtlich, dass die chinesischen Behörden ein Interesse an ihr gehabt hätten. Ferner spreche auch ihre problemlose Passbeantragung und Ausreise aus China sowie der Umstand, dass sie erst etwa eineinhalb Monate nach der Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Insgesamt sei ihre Furcht vor Verfolgung und ihre Identifizierung als Glaubensangehörige der Yin Xin Cheng Yi konstruiert, unlogisch und widersprüchlich, und somit nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Glaubhaft seien demgegenüber ihre Zugehörigkeit zur Gemeinschaft Yin Xin Cheng Yi und ihre Glaubensausübung in der Schweiz. Die Gemeinschaft Yin Xin Cheng Yi sei zwar als sogenannte Hauskirche zu qualifizieren, gehöre aber nicht zu den nach Art. 300 des chinesischen Strafgesetzbuchs verbotenen «Xiejiao» («bösartigen Sekten»). Solche Hauskirchen seien zwar behördlich nicht zugelassen, ob und mit welchen Mitteln die chinesischen Behörden gegen solche Glaubensgemeinschaften vorgehen würden, hänge aber von einer Vielzahl von Faktoren ab. Aus der alleinigen Mitgliedschaft in der Glaubensgemeinschaft Yin Xin Cheng Yi könne somit nicht ohne Weiteres auf das Bestehen einer begründeten Furcht geschlossen werden. Vorliegend sei eine begründete Furcht zu verneinen, da keine Anhaltspunkte vorliegen würden, die für die Identifizierung der Beschwerdeführerin als Hauskirchenmitglied sprechen würden. Sie sei nie öffentlich in Erscheinung getreten, sie sei bis zu ihrer Ausreise von den Behörden nicht identifiziert worden und sie habe sich legal einen Pass beschaffen, sich ein Visum ausstellen lassen sowie problemlos aus China ausreisen können. Auch ihre Glaubensausübung in der Schweiz begründe keine Furcht vor künftiger Verfolgung, da keine Indizien für ihre Identifikation durch die chinesischen Behörden nach ihrer Ausreise bestehen würden. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Berichte zur Situation religiöser Gemeinschaften in China nichts zu ändern, zumal diesen kein konkreter Bezug zur Beschwerdeführerin zu entnehmen sei. Schliesslich lasse sich auch einzig aus einer längeren Landesabwesenheit, der Asylgesuchstellung im Ausland und einem abgelaufenen Visum nicht auf eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen schliessen. Da sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht als regimefeindliche Person gegolten habe, sei auch nicht davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen hätte. Ihre glaubhaft gemachten Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhalten. 4.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift entgegen, ihre Schilderungen seien glaubhaft. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeute Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismass, das durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel lasse. Insbesondere sei es nicht verwunderlich, dass ihre Schilderungen betreffend den Besuch der Polizei im Haus ihrer Familie und diejenigen betreffend die Verhaftung und Folterung ihrer Glaubensschwestern nicht sehr detailreich ausgefallen seien, da sie davon auf der Grundlage von Hörensagen beziehungsweise über ein Briefsystem mit den Kirchenangehörigen erfahren habe. Um ihre Identifikation zu vermeiden, hätten sie die Informationsdichte jeweils tief gehalten, was sich entsprechend in der Aussagequalität widerspiegeln würde. Daraus könne jedoch nicht auf eine fehlende Glaubhaftigkeit der Schilderungen geschlossen werden. Sodann sei ihre Mitgliedschaft bei der Glaubensgemeinschaft Yin Xin Cheng Yi unbestritten. Dabei handle es sich um eine staatlich nicht anerkannte und somit verbotene Kirche, weshalb ihre Mitglieder grundsätzlich verfolgt würden. Dies manifestiere sich bereits darin, dass ihre Mitglieder zur Ausübung ihres Glaubens verschiedene Sicherheitsmassnahmen ergreifen würden. So würden keine grossen Gottesdienste stattfinden, die Mitglieder würden Aliasnamen verwenden und die Informationsübermittlung erfolge jeweils mündlich - ohne Verwendung von Mobiltelefonen. Trotzdem erfahre die Polizei immer wieder von solchen Treffen, beispielsweise, weil Angehörige, Bekannte oder Nachbaren die Sicherheitskräfte darauf aufmerksam machen würden. Vorliegend habe sie vor der Polizei flüchten und sich verstecken müssen; wäre sie von den Sicherheitsbehörden gefasst worden, wäre sie mit Sicherheit gefoltert worden. An der erlittenen Vorverfolgung würde auch der Umstand nichts ändern, dass sie mit eigenem Pass und gültigem Visum habe ausreisen können. Ihren Pass habe sie in C._______ - mehr als 30 Kilometer von ihrem Wohnort entfernt - beantragt, und zwar erst nachdem L._______ Abklärungen betreffend einen behördlichen Eintrag getätigt habe. Für die Ausstellung des Visums habe sie zudem eine Agentur beauftragt, welche teilweise falsche Informationen angegeben habe. Das Argument, ihr drohe keine Vorverfolgung, weil sie problemlos habe ausreisen können, sei tatsachenwidrig. Die Daten auf Policenet, auf welche das Personal am Flughafen Zugriff habe, seien oft nicht aktuell. Gemäss Experten sei eine legale Ausreise über einen Flughafen kein Beweis dafür, dass die ausreisende Person nicht verfolgt werde. Eine legale Ausreise sei trotz Verfolgung möglich, wenn diese unter Angabe eines falschen Namens oder unter Bestechung eines Polizeibeamten erfolge, so dass Fingerabdrücke nicht registriert oder Daten schlichtweg nicht im System erfasst würden. Ihr Vater habe einen Polizeibeamten bestochen, wodurch er ihre Registrierung im System habe abwenden können. Da sie jedoch das geforderte schriftliche Versprechen zur Lossagung von ihrer Kirche nie abgegeben habe, sei davon auszugehen, dass sie inzwischen auf Policenet erfasst worden sei. In der Folge wäre sie im Falle einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz an, sie bestreite nicht, dass chinesische Staatsangehörige aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei einer Hauskirche flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt sein könnten. Im vorliegenden Fall bestehe jedoch keine begründete Furcht vor Verfolgung, da keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich seien, die auf eine behördliche Identifikation der Beschwerdeführerin hindeuteten. An dieser Einschätzung würden die eingereichten Dokumente nichts zu ändern vermögen, zumal diese keinen konkreten Bezug zu ihr herstellen würden. Im Übrigen sei das online-Magazin «Bitterwinter» die einzige Quelle, welche die Gemeinschaft Yin Xin Cheng Yi zu den «Xiejiao» zählen würde; methodologisch sei dieses Magazin jedoch problematisch. 4.4 Demgegenüber hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik fest, die eingereichten Unterlagen würden darlegen, dass eine legale Ausreise aus China trotz (drohender) Verfolgung möglich sei. Sodann basierten die Artikel in «Bitterwinter» auf den Wahrnehmungen chinesischer Staatsangehöriger, was diese Quelle vertrauenswürdig mache. 4.5 In ihrer Eingabe vom 11. Juni 2022 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe im November 2020 an der öffentlichen Kampagne «Save HK 12 Youths» teilgenommen. Auf sozialen Medien sei sie erkennbar auf einer Fotografie abgebildet, auf welcher sie ein Plakat mit der Aufschrift «Save HK 12 Youths» hochhalte. Damit habe sie öffentlich gegen die Verhaftung von zwölf Aktivisten der Hongkonger Demokratiebewegung im August 2020 protestiert. Das Bild sei auf Facebook und Twitter einsehbar, alleine der ursprüngliche Facebook-Post sei 382 Mal geteilt worden. Somit sei davon auszugehen, dass ein grosser Personenkreis - einschliesslich der chinesischen Behörden - Kenntnis von ihrer politischen Aktivität habe. Es sei bekannt, dass die chinesischen Behörden Aktivitäten im Zusammenhang mit den Protesten in Hongkong genau überwachen würden. Ihre Teilnahme daran stelle daher einen subjektiven Nachfluchtgrund dar. Der Umstand, dass für sie eine Vermisstenanzeige auf der Seite «China People Finder» aufgegeben worden sei, zeige, dass sie inzwischen von den chinesischen Behörden identifiziert worden sei. Da ihre Familie von ihren Fluchtplänen Kenntnis gehabt habe, dürfte die Aufgabe der Anzeige vom chinesischen Staat ausgegangen sein. Es sei somit äusserst wahrscheinlich, dass die chinesischen Behörden ihre Identität inzwischen mit ihren exilpolitischen beziehungsweise religiösen Tätigkeiten verknüpft habe. 4.6 Die Vorinstanz entgegnete in ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2022, bei der geltend gemachten Identifizierung der Beschwerdeführerin als Aktivisten der «Save HK 12 Youth»-Kampagne handle es sich lediglich um eine Vermutung. Ein veröffentlichtes Foto, welches sie als Aktivistin zeige, qualifiziere nicht als objektives Element für eine begründete Furcht vor Verfolgung. Das Vorliegen eines bloss subjektiven Elements werde durch die Wortwahl der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift (recte: Eingabe vom 11. Juni 2022) erhärtet. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern die chinesischen Behörden aufgrund der veröffentlichten Fotos der Beschwerdeführerin als politische Aktivistin einen Zusammenhang zu ihrer Glaubensausübung herstellen könnten, zumal den Posts keine Hinweise auf eine Glaubenszugehörigkeit zu entnehmen sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass für sie eine Vermisstenanzeige aufgegeben worden sei, zumal aus deren teilweise unlogischen Übersetzung bloss einige Informationen zu ihrem Aussehen und ihrer Herkunft hervorgehen würden. 4.7 In ihrer Stellungnahme vom 30. November 2022 führte die Beschwerdeführerin demgegenüber an, die Vorinstanz verkenne den Umstand, dass sie alleine durch ihr politisches Engagement nach ihrer Ausreise begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe; ob die chinesischen Behörden sie deswegen als Angehörige einer verbotenen Glaubensgemeinschaft identifizieren könnten, sei nicht ausschlaggebend. Ferner sei sie überzeugt, dass die chinesischen Behörden von ihrer Ausreise im Jahr 2016 wüssten, dies werde durch den Eintrag im Portal «China People Finder» bestätigt. Die teils unlogische Übersetzung rühre daher, dass es sich dabei um eine behelfsmässige Internetübersetzung handle. 5. 5.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in mehreren Grundsatzurteilen zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung geäussert. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht fest, dass Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person lässt. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.3 Die Vorinstanz hat ihre Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Beschwerdeführerin auf einen anderen als den durch das Gericht entwickelten Beweismassstab gestützt: Sie wendete die vom Bundesgericht erarbeitete Methodik zur Glaubhaftigkeitsprüfung von Zeugenaussagen im Strafverfahren an. Hierzu stellt das Gericht fest, dass der beweisrechtliche Massstab im Strafverfahren - schon nur aufgrund des verfahrensrechtlichen Prinzips in dubio pro reo (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO) und des strikten Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 6 StPO) - höher anzusetzen ist als in der asylrechtlichen Glaubhaftigkeitsprüfung gemäss Art. 7 AsylG: Während im Strafverfahren die Anklage erhebende Behörde die Schuld der angeklagten Person beweisen muss, obliegt es im Asylverfahren grundsätzlich der asylsuchenden Person, eine begründete Furcht vor Verfolgung zumindest glaubhaft zu machen (Art. 3 und 7 AsylG). In der Folge kann das im Strafverfahren geforderte Beweismass für Zeugenaussagen nicht auf die Glaubhaftmachung im Asylverfahren übertragen werden. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz an die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Rechtsprechung zu erinnern, der das Gericht auch vorliegend folgt (vgl. E. 5.2). 5.4 5.4.1 Zusammen mit der Vorinstanz stellt das Gericht fest, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Konversion zum Christentum, ihre Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft Yin Xin Cheng Yi und ihre Glaubensausübung als glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind (vgl. A13/18 F84, 86 ff.; A22/17 F19 ff., 24 ff., 34 ff., 51 ff., 54 ff.). 5.4.2 Das Gericht stellt - ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - fest, dass ihre Schilderungen betreffend die Flucht aus dem Haus von J._______ ausführlich und detailreich ausgefallen sind. (A13/18 F40 ff.). Zudem stimmen die geltend gemachten Vorbringen in ihren Grundsätzen in allen Protokollen überein (vgl. A5/13 Ziff. 7.01; A13/18 F40 ff.; A22/17 F19 ff., 24 ff.). Auch sind die diesbezüglichen Angaben durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung geprägt. Dem Einwand des SEM, aufgrund der intellektuellen Fähigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht auszuschliessen, dass die Schilderungen auf einer Nacherzählung gründeten, kann angesichts des dargelegten Beweismasses von Art. 7 AsylG nicht gefolgt werden. Das Gericht gelangt zum Schluss, dass ihre Flucht vor der Polizei und ihr anschliessendes Verstecken als glaubhaft zu erachten sind. 5.4.3 Auch den anschliessenden Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Keller des Hauses von L._______ bezweifelt das Gericht nicht. Ihre Ausführungen hierzu sind detailliert ausgefallen und erscheinen in sich weitgehend stimmig (A13/18 F31 ff., 41 ff.; A22/17 F18). Der Einwand der Vor-instanz, ihre Schilderungen seien unglaubhaft, weil die Polizei sie im Keller von L._______ nicht gefunden habe, und somit nicht objektiv ersichtlich sei, dass die chinesischen Behörden ein Verfolgungsinteresse gehabt hätten, ist unverständlich und daher zurückzuweisen. Auch erscheint es zumindest nachvollziehbar, dass die Informationsdichte in den ausgetauschten Briefen wissentlich auf das Wesentliche beschränkt worden ist, um einer Identifizierung durch die Behörden zu entgehen (Beschwerdeschrift, S. 13). Ferner ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin das verwendete System zur Kommunikation mit ihrer Familie und der Glaubensgemeinschaft plausibel darzulegen vermochte. Bereits in der Befragung zur Person erwähnte sie ein System zirkulierender Briefe (vgl. A5/13 Ziff. 7.01). In ihren weiteren Aussagen legte sie dar, dass sie sich durch Briefe mit ihrer Familie ausgetauscht habe (vgl. A13/18 F43 f.) beziehungsweise, dass ihre Grossmutter Informationen weitergegeben habe, die ihr Vater anschliessend aufgeschrieben und weitergeleitet habe (vgl. A13/18 F76). Auf Nachfrage der Hilfswerksvertreterin zur Funktionsweise dieses Briefsystems erläuterte sie, dass die Briefe nicht per Post versendet worden seien, sondern, dass L._______ ihre Briefe jeweils an die Kirche übergeben und die Kirche diese wiederum an ihre Familie weitergegeben habe (vgl. A22/17 F82). Zwar hat sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf das Verlassen des Kellers widersprochen; so hat sie zunächst angegeben, sie sei ein paar Mal draussen gewesen sei (vgl. A13/18 F33), anlässlich der zweiten Befragung hingegen führte sie an, den Keller nur einmal zwecks Beschaffung eines Reisepasses verlassen zu haben (vgl. A22/17 F18). Dabei dürfte es sich jedoch um einen untergeordneten Widerspruch handeln, welcher die ansonsten konzisen und logischen Schilderungen der Beschwerdeführerin in der Gesamtschau nicht als unglaubhaft erscheinen lässt. 5.4.4 Demgegenüber ist die geltend gemachte Identifizierung durch die Behörden nicht als im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht zu qualifizieren. Zwar liegt es in der Natur der Sache, dass ihre Schilderungen betreffend die Polizeibesuche, die Foltergeständnisse ihrer Glaubensschwestern und die Bestechung der lokalen Polizei seitens ihres Vaters aufgrund ihrer Abwesenheit eine tiefere Detaillierungsdichte und Substantiierung aufweist. Dennoch ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Glaubensschwestern hätten den Behörden ihren Namen offengelegt, schon nur aufgrund der vorgebrachten Verwendung von Aliasnamen in Zweifel zu ziehen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin von ihren Glaubensschwestern nur die Aliasnamen kennt, diese hingegen ihrerseits den vollständigen Namen der Beschwerdeführerin wissen sollten. Ausserdem ist davon auszugehen, dass die vorgebrachte Bezahlung der «Busse» beziehungsweise die Bestechung der Polizei seitens des Vaters der Beschwerdeführerin dazu geführt hat, dass sie nicht in einem polizeilichen oder behördlichen Register erfasst worden ist. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten (vgl. A13/18 F43, 45, 47, 51; Beschwerdeschrift S. 12). Hinzu kommt, dass sie betreffend der behördlichen Suche nach ihr widersprüchliche Angaben gemacht hat. So hat sie einmal angegeben, dass die Sicherheitsbehörden im ganzen Land nach ihr suchen würden (vgl. A13/18 F44), ein anderes Mal brachte sie demgegenüber vor, ihr Vater habe viel Geld ausgegeben, damit die Polizei nicht nach ihr suche (vgl. A22/17 F68). Im Übrigen deutet der Umstand, dass sie persönlich und legal Reisedokumente beschaffen und ausreisen konnte, daraufhin, dass der bestochene Beamte im Gegenzug zur Bezahlung des Bestechungsgeldes die Beschwerdeführerin nicht im Policenet oder anderen behördlichen Systemen aufgenommen hat. In Würdigung der gesamten Aspekte sprechen somit wesentliche Umständen gegen den von der Beschwerdeführerin dargelegten Sachverhalt, weshalb das Gericht die vorgebrachte Identifizierung und Suche nach der Beschwerdeführerin durch die chinesischen Sicherheitsbehörden als nicht glaubhaft erachtet. 5.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das Gericht die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Glaubensgemeinschaft Yin Xin Cheng Yi, ihre Glaubensausübung und ihre Flucht vor der Polizei sowie ihr nachfolgendes Verstecken als glaubhaft erachtet. Demgegenüber gelangt das Gericht zum Schluss, dass ihr Vorbringen, die chinesischen Behörden hätten sie als Anhängerin der Hauskirche identifiziert, weshalb sie polizeilich gesucht werde, den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhält. 6. 6.1 Zu prüfen ist in der Folge, ob die Beschwerdeführerin gemäss erstelltem Sachverhalt zum Zeitpunkt ihrer Ausreise begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hatte. 6.2 Das Christentum zählt in China zu den fünf staatlich anerkannten Religionen und dementsprechend existiert eine grosse christliche Gemeinschaft. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen unterscheidet der chinesische Staat grundsätzlich zwischen registrierten und nicht registrierten Kirchen. Innerhalb der nicht registrierten Kirchen wird wiederum unterschieden zwischen Glaubensgemeinschaften, welche unter der Bezeichnung «Xiejiao» (chinesisch , «bösartige Sekten») bekannt sind, und sogenannten Hauskirchen beziehungsweise Familienkirchen, welche gesetzlich zwar nicht erlaubt, teilweise aber toleriert werden. «Xiejiao» sind unter Art. 300 des chinesischen Strafgesetzes explizit verboten und deren Mitgliedschaft ist unter Strafe gestellt (vgl. Urteile des BVGer E-6370/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 7.2; E-1862/2018 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2; E-1478/2016 vom 26. März 2018 E. 5.1; E-562/2018 vom 12. Februar 2018 E. 6.5), Hauskirchen hingegen bewegen sich in einer rechtlichen Grauzone und sind in Bezug auf behördliche Repression regionalen Unterschieden ausgesetzt. Der UN-Ausschuss gegen Folter (Committee Against Torture, CAT) zeigt sich im Hinblick auf die freie Religionsausübung von Angehörigen religiöser Minderheiten in China sehr besorgt (vgl. CAT D.Z. gegen die Schweiz vom 27. Juli 2021, CAT/C/71/D/790/2016, § 10.8; Concluding observations on the fifth periodic report of China vom 3. Februar 2016, CAT/C/CHN/CO/5, § 36). Grundsätzlich unbestritten ist, dass die Glaubensgemeinschaft Yin Xin Cheng Yi zwar keine registrierte Hauskirche ist und auch nicht zu den nach Art. 300 des chinesischen Strafgesetzes explizit verbotenen «bösartigen Sekten» gehört. Sofern es in der Vergangenheit zu Behelligungen von Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft Yin Xin Cheng Yi durch die chinesischen Behörden gekommen ist, richteten sich diese nicht gegen einfache Mitglieder, sondern in besonderem Masse gegen deren religiöse Führerfiguren wie Pastoren und Pastorinnen (vgl. Bitterwinter, Sola Fide Golden Lampstand Church Leaders Arrested Again in Shanxi, 09.08.2021, ; China Aid, Christian pastor suffers two years in prison without trial, 30.11.2021, ; China Aid, Ningxia pastor's first trial planned for June, 08.06.2022, , alle abgerufen am 02.11.2022). Konkrete Hinweise, dass Anhänger der Glaubensgemeinschaft Yin Xin Cheng Yi allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft gezielter Verfolgung ausgesetzt sind, liegen nicht vor (vgl. hierzu die Urteile des BVGer D-5122/2017 vom 29. November 2017 E. 5.3, E-5154/2016 vom 30. September 2016 E. 6.4 m.w.H., D-3879/2016 vom 30. Juni 2016 und E-2151/2016 vom 9. Juni 2016 E. 5). 6.3 Allein aus dem Umstand, dass sich die lokale Polizei am 13. Oktober 2015 in der Nähe des Versammlungsorts der Hauskirche aufhielt, was die Beschwerdeführerin zur Flucht veranlasst hat, kann jedoch nicht auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung geschlossen werden. Das Gericht stellt fest, dass den chinesischen Behörden die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Glaubensgemeinschaft und ihre Glaubensausübung nicht bekannt gewesen sein dürfte (vgl. E. 5.4.4). Sie ist als einfaches Mitglied der Gemeinschaft zu bezeichnen, welches sich durch Sicherheitsmassnahmen - die Beschränkung auf kleine Versammlungen in Privaträumen unter Verwendung von Aliasnamen - vor einer Identifikation durch die Behörden geschützt hat. 6.4 Gegen das Bestehen einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung zum Zeitpunkt ihrer Ausreise spricht zudem, dass die Beschwerdeführerin einen Reisepass sowie ein Visum beantragen und damit legal ausreisen konnte. Das Beschwerdevorbringen, eine legale Ausreise sei trotz Verfolgung möglich, wenn diese unter Angabe eines falschen Namens oder unter Bestechung eines Polizeibeamten erfolge, die Fingerabdrücke nicht registriert oder die Daten schlichtweg nicht im System erfasst worden seien, vermag diese Einschätzung nicht zu erschüttern. Zwar machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Vater habe einen Polizeibeamten bestochen und habe so ihre Registrierung im System abwenden können. Ihre fehlende Registrierung und die in der Folge fehlende behördliche Suche nach ihr deuten indes gerade darauf hin, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keine asylbeachtlichen Vorfluchtgründe geltend machen konnte. 6.5 Demgemäss bestand zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin keine auch objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. 7. 7.1 Zu prüfen bleibt daher, ob der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach China ernsthafte Nachteile drohen würden. 7.1.1 Mit Blick auf ihr Vorbringen, sie würde aufgrund ihrer politischen Aktivitäten auf sozialen Medien bei einer Rückkehr nach China ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein, stellt das Gericht Folgendes fest: Es ist allgemein bekannt, dass der chinesische Staat die Aktivitäten chinesischer Staatsangehöriger in den sozialen Medien streng überwacht. Delikte gegen den Staat - wie etwa die Verletzung der öffentlichen Ordnung oder das Verbreiten «unpatriotischer» Äusserungen - können zu längeren Haftstrafen führen. Das Risiko wegen Online-Aktivitäten festgenommen oder inhaftiert zu werden, ist in den letzten Jahren erheblich angestiegen; die technischen Möglichkeiten der chinesischen Behörden werden gemäss verschiedenen Quellen als praktisch unbegrenzt beschrieben (vgl. zum Ganzen Freedom House, Freedom on the Net 2022, https://freedomhouse.org/country/china/freedom-net/2022 >; Fluter, Follower in Uniform, , abgerufen am 25.11.2022). Auch berichtete das Internet-Magazin Fluter im März 2022, dass die chinesischen Behörden in gewissen Fällen eigene Staatsangehörigen im Ausland überwacht, kontaktiert und deren Familien in China behelligt hätten (vgl. Fluter, Follower in Uniform, , abgerufen am 25.11.2022). Obwohl demnach die Hürde, von den chinesischen Behörden aufgrund kritischer Online-Aktivitäten überwacht zu werden, tief anzusetzen ist, stellt das Gericht fest, dass die bisher bekannt gewordenen Fälle jedoch ausschliesslich Personen betrafen, die sich zumindest in gewissem Umfang politisch betätigt beziehungsweise geäussert hatten (vgl. Fluter, Follower in Uniform, , abgerufen am 25.11.2022). 7.1.2 Vorliegend ist die Beschwerdeführerin auf einem Facebook-Beitrag der Gruppe «M._______ e.V.» abgebildet, auf welchem sie einen Papierbogen mit der Aufschrift «# Save 12 HK Youths» hochhält. Der Beitrag wurde inzwischen über 370 Mal geteilt, erhielt bisher 270 Likes und wurde rund 50 Mal kommentiert, ausserdem wurde der Beitrag über verschiedene Schlagwörter verlinkt (vgl. ,abgerufen am 25.11.2022), weshalb grundsätzlich nicht auszuschliessen ist, dass auch der Staat das Portal zur Suche von Menschen verwendet. Vorliegend deutet jedoch nichts darauf hin, dass die chinesischen Behörden die Vermisstenmeldung herausgegeben hätten, zumal kein behördliches Interesse an der Beschwerdeführerin zu erkennen ist. 7.1.3 Weiter ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Glaubensausübung in der Schweiz in China künftiger Verfolgung ausgesetzt sein würde. Sie ist in der Schweiz bisher nicht öffentlich als Anhängerin der Yin Xin Cheng Yi in Erscheinung getreten, weshalb nichts dafür spricht, dass den chinesischen Behörden ihre Glaubenszugehörigkeit bekannt ist. 7.1.4 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist schliesslich auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr einzig aufgrund der längeren Landesabwesenheit, der Asylgesuchstellung in der Schweiz und des längst abgelaufenen Visums (vgl. A5/13 Ziff. 2.05) mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen hätte (vgl. Urteile des BVGer D-2779/2018 vom 14. November 2019 E. 6, D-4497/2017 vom 9. Februar 2019 E. 6, D-5273/2017 vom 22. Juni 2018 E. 5.3 und D-5122/2017 vom 29. November 2017 E. 5.3). 7.2 Das Gericht kommt zum Schluss, dass keine auch objektiv begründete Furcht besteht, wonach der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer politischen Aktivitäten in der Schweiz ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes bei einer Rückkehr nach China drohen würden.

8. Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und deren Asylgesuch zutreffend abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach China ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in China lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.5 Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen, zumal in China weder Krieg, Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt herrscht und es sich bei der Beschwerdeführerin - die legal ausgereist und in die Schweiz gekommen ist - um eine junge, gesunde Frau mit Berufserfahrung sowie intaktem Beziehungsnetz handelt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), zumal sie ihren bis zum 14. Januar 2026 gültigen Reisepass gemäss eigenen Angaben zerrissen und weggeworfen hat (vgl. A13/18 F20 f.). Der Vollzug der Wegweisung somit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da jedoch ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 30. April 2020 gutgeheissen wurde und keine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind ihr trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 12.2 Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG mit Instruktionsverfügung vom 30. April 2020 ist der eingesetzten Rechtsvertretung ein amtliches Honorar zu entrichten. Die eingesetzte Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, reichte keine Kostennote zu den Akten. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwälte und Anwältinnen aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das aus der Gerichtskasse zu entrichtende amtliche Honorar ist in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 2600.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2600.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: