Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein burundischer Staatsangehöriger und ethni- scher Hutu – verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am
7. Oktober 2022 auf dem Luftweg nach Serbien und reiste anschliessend über Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Slowenien und Italien am 17. Okto- ber 2022 in die Schweiz ein, wo er am 19. Oktober 2022 um Asyl nach- suchte. Im Personalienblatt für Asylsuchende gab er den (…) 2006 als sein Geburtsdatum an. B. Am 1. November 2022 stellte das SEM bei den kroatischen Dublin-Behör- den einen Antrag auf Informationsaustausch gemäss Art. 34 der Verord- nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) betreffend die Frage, ob der Be- schwerdeführer in Kroatien als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) registriert worden sei. C. Am 29. November 2022 führte das SEM die Erstbefragung UMA durch. D. Am 6. Dezember 2022 teilten die kroatischen Behörden dem SEM mit, der Beschwerdeführer habe in Kroatien kein Asylgesuch gestellt und sei als illegal Einreisender aus dem kroatischen Staatsgebiet weggewiesen wor- den. Das in Kroatien registrierte Geburtsdatum laute ebenfalls auf den (…) 2006. E. Am 23. Dezember 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dub- lin-III-VO. F. Am 15. Februar 2023 wurde ein Gutachten zur Bestimmung des chronolo- gischen Alters des Beschwerdeführers am Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals B._______ erstellt. Das Gutachten gelangte zum Schluss,
D-2534/2023 Seite 3 dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 16 Jahren und 4 Monaten zutreffen könne. G. Am 17. Februar 2023 zog das SEM das Aufnahmegesuch an die kroati- schen Behörden aufgrund der festgestellten Minderjährigkeit des Be- schwerdeführers zurück. H. Am 23. Februar 2023 lehnten die kroatischen Behörden – ungeachtet des bereits erfolgten Rückzugs – das Gesuch um Aufnahme des Beschwerde- führers aufgrund dessen Minderjährigkeit ab. I. Anlässlich der Erstbefragung UMA vom 29. November 2022 und der Anhö- rung vom 27. März 2023 erklärte der Beschwerdeführer, er sei in Tansania geboren, aber in Burundi aufgewachsen. Im Jahr 2015 seien seine Eltern verstorben, woraufhin er in ein Waisenhaus gekommen sei. Bei seiner Adoption sei er von seinen beiden älteren Schwestern getrennt worden. Anschliessend habe er in einem Internat und während der Ferienzeiten bei seinen Adoptiveltern sowie deren Kindern gelebt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater sei Polizist gewesen, im Rahmen der Demonstrationen im Jahr 2015 sei er von Protestierenden getötet worden; seine Mutter sei kurz da- rauf an einem Herzleiden verstorben. Er – der Beschwerdeführer – sei ho- mosexuell und habe deshalb mit der Internatsleitung, seinen Adoptiveltern und der Polizei Probleme gehabt. Im Internat habe er eine sexuelle Bezie- hung zu einem Mitschüler geführt. Als diese entdeckt worden sei, habe die Internatsleitung die Polizei verständigt, welche wiederum seine Adoptivel- tern benachrichtigt hätte. Seine Adoptiveltern hätten der Polizei deswegen ein Bestechungsgeld bezahlt, sein Mitschüler hingegen sei von der Schule verwiesen worden. Auch in der Stadt habe er eine sexuelle Beziehung zu einem Jungen gepflegt. Seine Adoptiveltern hätten seine Homosexualität nicht akzeptiert, weswegen sie ihn schlecht behandelt hätten. So habe er etwa Haushaltsarbeiten oder schwere Feldarbeit erledigen müssen; manchmal hätten sie ihn über Nacht ausgesperrt, weshalb er draussen habe übernachten müssen. Auch sei er oft im Haus eingesperrt worden, um ihn vom Fussballspielen abzuhalten. Wegen der schlechten Behand- lung durch seine Adoptiveltern sei er etwa sieben Mal zur Polizei gegan- gen, dies habe aber weder für seine Adoptiveltern noch für ihn
D-2534/2023 Seite 4 Konsequenzen nach sich gezogen. Im Übrigen brachte der Beschwerde- führer vor, in Burundi würden die Kinder einflussreicher Eltern systematisch bevorzugt werden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer Identitätskarte zu den Akten. J. Am 3. April 2023 stellte das SEM seinen Entscheidentwurf der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur Stellungnahme zu. K. Am 4. April 2023 nahm seine damalige Rechtsvertreterin fristgerecht Stel- lung zum Entscheidentwurf des SEM. L. Mit Verfügung vom 5. April 2023 wies das SEM das Asylgesuch des Be- schwerdeführers ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, ord- nete jedoch aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an. M. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Mai 2023 erhob der Beschwer- deführer gegen die Verfügung des SEM vom 5. April 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustel- len und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur voll- ständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vor- instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwer- deführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliess- lich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ge- währung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektroni- scher Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). N. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Mai 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, ohnehin sei er vorläufig aufgenommen. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeer- gänzung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, das Vertretungsver- hältnis in geeigneter Weise darzutun.
D-2534/2023 Seite 5 O. Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer eine aktuelle Substitutionsvollmacht zu den Akten. P. Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 liess der Beschwerdeführer mitteilen, die zwischenzeitlich gewährte Akteneinsicht gebe keinen Anlass zu einer Be- schwerdeergänzung.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom 20. April 2020 [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt. Das SEM habe es versäumt, Fragen betreffend die politischen Fluchtgründe – namentlich den andauernden Hutu-Tutsi-Konflikt – zu stellen. Auch die vom Beschwer- deführer erwähnten Misshandlungen durch seine Adoptiveltern und die Kontakte zu den burundischen Behörden habe das SEM nicht weiter ab- geklärt.
E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ist eine Sachverhaltsfeststellung dann un- vollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachum- stände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3.). Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen, zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt er- scheinen.
E. 4.3 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zur Einschätzung, dass die Vorinstanz die rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt hat; es ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Sachverhaltsabklärungen vorliegend zu einem anderen Resultat geführt hätten. Insbesondere räumte das SEM dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, sich zu möglichen politischen Asylgründen und zu allfälligen politischen Tätigkeiten seiner leiblichen El- tern (vgl. A15/14 F7.01, 7.02; A29/15 F109 f., 113 f.) sowie zu familiären Problemen mit seinen Adoptiveltern (vgl. A15/14 F7.02; A29/15 F55, 123, 133 f.) zu äussern. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer der ma- teriell-rechtlichen Würdigung der Vorinstanz nicht anschliesst, begründet jedenfalls noch keine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet; der Antrag auf Rückweisung der Sache ist somit abzulehnen.
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E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das SEM an, die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend seine geltend ge- machte Homosexualität seien nicht glaubhaft. Obwohl ihm mehrfach Gele- genheit zur freien Sachverhaltsdarstellung gegeben worden sei, würden seine Aussagen nicht die zu erwartende Qualität aufweisen. Die Bewusst- werdung seiner sexuellen Ausrichtung habe er lediglich stereotyp geschil- dert. Auch den persönlichen Umgang mit seiner sexuellen Orientierung in der burundischen Gesellschaft habe er nicht detailliert dargetan, sondern bloss angegeben, man müsse Homosexualität versteckt ausleben. Auf die Frage, wie er persönlich sein Sexualleben im Versteckten gestaltet habe, habe er nur angegeben, dies versteckt getan zu haben. Seine diesbezüg- lichen Vorbringen seien als unglaubhaft zu bezeichnen, zumal zumindest ein gewisser Erlebnisbezug zu erwarten gewesen wäre. Das SEM kam zum Ergebnis, der Beschwerdeführer hätte diese Aussagen auch ohne ei- genen Erlebnishintergrund realisieren können, deshalb seien sie als zu we- nig begründet zu erachten; diese unsubstanziierten Schilderungen weck- ten erste Zweifel an seinen Asylvorbringen. Im Übrigen erstaune es auch, dass er auf die Frage nach Treffpunkten für homosexuelle Menschen in Burundi kaum Angaben habe machen können, obwohl er gemäss eigenen Angaben über fünf Jahre lang seine Homosexualität im Verborgenen habe ausleben müssen. Des Weiteren sei es unplausibel, dass er seine sexuelle
D-2534/2023 Seite 8 Orientierung auf den Umstand, dass er in einem Knabeninternat unterge- bracht gewesen sei, zurückführe; es erscheine auch wenig nachvollzieh- bar, dass er bereits mit elf beziehungsweise zwölf Jahren sexuell aktiv ge- wesen sei. Ferner seien seine Schilderungen auch widersprüchlich ausge- fallen. Anlässlich der Erstbefragung UMA habe er angegeben, seine Adop- tiveltern hätten die burundischen Behörden informiert, als sie von seiner Homosexualität erfahren hätten; im Rahmen der Anhörung habe er hinge- gen vorgebracht, die Internatsleitung habe die Polizei, und diese wiederum seine Eltern, über seine Homosexualität in Kenntnis gesetzt. Eine überzeu- gende Erklärung für diesen gravierenden Widerspruch habe er auch auf Nachfrage hin nicht abgeben können. Eine Gesamtwürdigung ergebe da- her, dass seine Vorbringen betreffend seine Homosexualität unsubstanti- iert, unplausibel sowie widersprüchlich und daher nicht im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht worden seien. Mit Blick auf die geltend gemachten Misshandlungen durch seine Adoptiv- eltern stellte das SEM fest, dass diese nicht die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität erfüllten und in der Folge nicht asylrelevant seien. Schliesslich stelle auch sein Vorbringen, Kinder einflussreicher Eltern würden in Bu- rundi systematisch bevorzugt, keinen gegen ihn persönlich gerichteten Nachteil dar, weshalb es sich nicht um eine Verfolgungsmassnahme handle. Im Übrigen würden auch die Vorbringen in der Stellungnahme zum Ent- scheidentwurf nichts an dieser Einschätzung ändern. Es sei – entgegen der Darstellung in der Stellungnahme – nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Mühe bekundet habe, über seine Homosexualität zu be- richten. So sei die Anwesenheit einer weiblichen Rechtsvertretung an der Anhörung explizit gewünscht worden. Sowohl im Protokoll der Erstbefra- gung als auch der Anhörung fänden sich zudem keine Hinweise darauf, dass die Gesprächssituation für ihn schwierig gewesen sei, er habe ent- spannt und selbstbewusst gewirkt. Auch dem Einwand in der Stellung- nahme, es sei nicht unplausibel, dass er mit elf beziehungsweise zwölf Jahren bereits sexuell aktiv gewesen sei, sei zu entgegnen, dass gemäss einer britischen Studie afrikanische Männer im Durchschnitt mit 18 Jahren oder noch später zum ersten Mal Geschlechtsverkehr hätten. Es sei wahr- scheinlich, dass er zum Zeitpunkt der ersten angeblichen sexuellen Bezie- hungen noch nicht einmal geschlechtsreif gewesen sei. Schliesslich sei es auch unplausibel, dass er, nachdem er 2017 bereits einmal in flagranti er- wischt worden sei, keine weiteren Vorsichtsmassnahmen ergriffen habe, und deshalb im Jahr 2018 noch ein zweites Mal auf frischer Tat ertappt
D-2534/2023 Seite 9 werden konnte. Dies gelte umso mehr, als dass homosexuelle Handlungen in Burundi tabuisiert und kriminalisiert würden. Schliesslich überzeuge auch der Einwand nicht, die im Entscheidentwurf angeführten Widersprü- che seien auf die Aufforderung anlässlich der Erstbefragung UMA, sich kurz zu fassen, zurückzuführen. Es wäre trotz der Aufforderung, sich zu- sammenfassend zu äussern, durchaus zu erwarten gewesen, dass der Be- schwerdeführer seine wesentlichen Ausreisegründe auch in einer derarti- gen summarischen Befragung zumindest ansatzweise erwähnt hätte. Den angeblichen Zwischenfall im Jahr 2017 (Liebesbeziehung zu einem Mit- schüler im Internat) haben er bei dieser Gelegenheit aber nicht zur Sprache gebracht. Auch das Argument der Rechtsvertretung, die Pflegeeltern hät- ten die Polizei 2018 erneut über seine Homosexualität informiert, obgleich dies der Polizei seit 2017 bekannt gewesen sei, da homosexuelle Aktivitä- ten strafbar seien, verfange nicht. Im Rahmen der Anhörung habe er ver- neint, dass die Pflegeeltern die Behörden über die Homosexualität infor- miert hätten. Er habe ausgeführt, dass die Pflegeeltern dank Bestechungs- geldern keine Busse hätten bezahlen müssen, nachdem seine Homosexu- alität entdeckt worden sei. Andernfalls wäre eine Busse ausgesprochen worden. Diese Widersprüche betreffend die Kenntnis seiner Adoptiveltern über seine Homosexualität seien nicht aufgelöst worden.
E. 6.2 Demgegenüber erwiderte der Beschwerdeführer in seiner Beschwer- deschrift, er sei in Burundi Opfer von Diskriminierungen aufgrund seiner sexuellen Orientierung geworden; es sei daher nachvollziehbar, dass er anlässlich der Anhörungen Schwierigkeiten gehabt habe, ausführlich über die allgemeine Situation für homosexuelle Menschen in Burundi und seine persönlichen Erlebnisse zu berichten. Zudem sei nicht nachvollziehbar, in- wiefern es unplausibel sei, dass er seine Homosexualität auf den Umstand zurückführe, dass er in einem Knabeninternat gewohnt habe. Sein eigener Erklärungsversuch zeuge vielmehr von der fehlenden Akzeptanz seiner se- xuellen Ausrichtung in der burundischen Gesellschaft. Es sei zudem – auch angesichts der vom SEM angeführten britischen Studie zur Sexualität afri- kanischer Männer – nicht unplausibel, dass er mit elf beziehungsweise zwölf Jahren homosexuelle Beziehungen zu zwei Jungen geführt habe, zu- mal er nicht behauptet habe, es sei zum Geschlechtsverkehr gekommen. Auch dürfe aufgrund eines in einer Studie erwähnten durchschnittlichen Al- ters nicht auf den konkreten Einzelfall geschlossen werden. Des Weiteren bestehe kein Widerspruch zu seinen Angaben zu den Umständen, wie und wann seine Adoptiveltern von seiner Homosexualität erfahren hätten. Er habe dargetan, dass es sich bei der Entdeckung seiner Beziehung im In- ternat im Jahr 2017 um einen anderen Vorfall gehandelt habe, als
D-2534/2023 Seite 10 denjenigen mit dem Jungen aus der Stadt im Jahr 2018. Angesichts des im Asylverfahren geltenden reduzierten Beweismasses sei in Gesamtwürdi- gung seines jungen Alters und des kulturellen Kontextes von der Glaubhaf- tigkeit seiner Vorbringen auszugehen. Seit dem Jahr 2009 seien in Burundi sexuelle Handlungen mit Personen des gleichen Geschlechts verboten; Verstösse dagegen würden mit Geld- bussen, aber auch mit Haftstrafen geahndet. Betroffene müssten insbe- sondre mit Schulausschlüssen oder Unterrichtsdispensationen rechnen, Diskriminierungen und Bedrohungen homosexueller Menschen seien in der burundischen Gesellschaft weit verbreitet. Anfang des Jahres 2023 seien in Burundi 24 homosexuelle Menschen wegen «homosexueller Prak- tiken» angeklagt worden. Der aktuelle burundische Präsident habe zudem erklärt, homosexuelle Personen müssten verbannt werden. Es sei somit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner sexuellen Orientierung ernsthaften Nach- teilen ausgesetzt werden würde. Auch die allgemeine Situation in Burundi rechtfertige die Feststellung sei- ner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Berichten zufolge sei es im Jahr 2022 in Burundi zu Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, Misshandlungen, willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen sowie se- xueller und geschlechtsspezifischer Gewalt gekommen. Er wäre also nicht nur aufgrund seiner Homosexualität ernsthaften Nachteilen ausgesetzt, sondern liefe auch Gefahr, Opfer eines Angriffs oder von Folter zu werden.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in mehreren Grundsatzurteilen zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung geäussert. In diesem Zu- sammenhang stellt das Gericht fest, dass Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person lässt. Entschei- dend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits- gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn- zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
D-2534/2023 Seite 11 Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins- besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach- geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg- lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die ge- suchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstel- lung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie- gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre- chen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 7.1.1 Das Gericht stellt fest, dass sich die Vorinstanz bei ihrer Einschät- zung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers an der vom Bundesgericht entwickelte Rechtsprechung zur Glaubhaftigkeitsprü- fung von Zeugenaussagen im Strafverfahren orientiert hat (vgl. BGE 128 I 81 E.2; BGE 129 I 49 E.5; BGE 133 I 33 E.4.3). Soweit das SEM seiner Prüfung der Glaubhaftigkeit vorliegend einen strafrechtlichen Beweismass- stab zugrunde gelegt haben sollte, erinnert das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz daran, dass der beweisrechtliche Massstab im Strafverfah- ren – schon nur aufgrund des verfahrensrechtlichen Prinzips in dubio pro reo (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO) und des strikten Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 6 StPO) – höher anzusetzen ist als in der asylrechtlichen Glaub- haftigkeitsprüfung gemäss Art. 7 AsylG (vgl. Urteil des BVGer D-2120/2020 vom 5. Januar 2023 E. 5.3). Die nachfolgenden Erwägungen betreffend die Einschätzung der Glaubhaftigkeit der gesuchstellerischen Vorbringen er- folgen daher gestützt auf die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze (vgl. E. 7.1).
E. 7.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass es dem Beschwerde- führer auch nach den Massstäben der asylrechtlichen Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung auf- grund der geltend gemachten homosexuellen Beziehungen glaubhaft zu machen. Mit Blick auf das vorgebrachte Bekanntwerden seiner sexuellen Kontakte ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Schilderungen sehr oberflächlich und vage ausgefallen sind (vgl. A29/15 F55, 81-87). Auch seine Angaben betreffend die Umstände des Führens homosexueller Be- ziehungen in Burundi sind – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt
– substanzlos geblieben (vgl. A29/15 F88 f., 115-117). Des Weiteren sind
D-2534/2023 Seite 12 seine Angaben zum chronologischen Ablauf des Bekanntwerdens seiner sexuellen Orientierung widersprüchlich ausgefallen (vgl. A15/14 F7.02; A29/15 F55, 71-73); diesen als gravierend zu bezeichnenden Widerspruch vermochte er auf Nachfrage hin nicht aufzulösen (vgl. A29/15 F101-105). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann an dieser Stelle auf die diesbe- züglichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, zu- mal auch die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Erklärungsversuche das Gericht nicht überzeugen. Im Übrigen sind auch seine Angaben betref- fend den Personenkreis, welcher von seiner sexuellen Orientierung ge- wusst habe, als widersprüchlich zu bezeichnen (A29/15 F90-92, 94 f.). Un- ter Berücksichtigung der gesamten Umstände – namentlich seines Alters, der gesellschaftlichen Diskriminierung homosexueller Personen sowie der staatlichen Pönalisierung gleichgeschlechtlicher Beziehungen und der da- raus möglicherweise resultierenden Zurückhaltung in der Schilderung der Geschehnisse – gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine asylrelevante Verfolgung im Zusam- menhang mit seinen angeblichen homosexuellen Beziehungen den Anfor- derungen an Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Die Frage, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, die von ihm geltend gemachte sexu- elle Orientierung glaubhaft zu machen, kann in der Folge offenbleiben (vgl. auch nachfolgende E. 7.4).
E. 7.2 Ferner stellt das Gericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Misshand- lungen durch seine Adoptiveltern nicht als asylrelevant zu bezeichnen sind, zumal diese die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität nicht erreichen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
E. 7.3 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass auch der Umstand, dass in Bu- rundi Kinder einflussreicher Eltern systematisch bevorzugt würden, nicht asylbeachtlich ist. Nebst der fraglichen Intensität des Eingriffs erfüllt das Vorbringen die Anforderungen an die Gezieltheit der Verfolgung nicht.
E. 7.4 Auch die weiteren in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Vor- bringen vermögen nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Verfolgung aufgrund der geltend gemachten homosexuellen Beziehungen als nicht glaubhaft erachtet (vgl. E. 7.1.2), vermag der Verweis auf die Situation homosexueller Personen in Burundi generell die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht zu
D-2534/2023 Seite 13 begründen, zumal daraus kein konkreter Zusammenhang zum Beschwer- deführer hervorgeht.
E. 7.5 Schliesslich ist auch der Hinweis auf die allgemein schlechte Situation in Burundi nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Feststellung der Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz der persönlichen Situation des Beschwerdeführers gebührend Rechnung getragen.
E. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver- folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- füllt, die Vorinstanz jedoch aufgrund der persönlichen Umstände eine vor- läufige Aufnahme verfügte, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei- sung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – zum Urteilszeitpunkt nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 9.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Nachdem sich die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä- gungen ergibt – als aussichtlos herausgestellt haben, sind die
D-2534/2023 Seite 14 Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt, weshalb der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung abzuweisen ist.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-2534/2023 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2534/2023 Urteil vom 12. Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, und substituiert durch Michel Brülhart, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein burundischer Staatsangehöriger und ethnischer Hutu - verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 7. Oktober 2022 auf dem Luftweg nach Serbien und reiste anschliessend über Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Slowenien und Italien am 17. Oktober 2022 in die Schweiz ein, wo er am 19. Oktober 2022 um Asyl nachsuchte. Im Personalienblatt für Asylsuchende gab er den (...) 2006 als sein Geburtsdatum an. B. Am 1. November 2022 stellte das SEM bei den kroatischen Dublin-Behörden einen Antrag auf Informationsaustausch gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) betreffend die Frage, ob der Beschwerdeführer in Kroatien als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) registriert worden sei. C. Am 29. November 2022 führte das SEM die Erstbefragung UMA durch. D. Am 6. Dezember 2022 teilten die kroatischen Behörden dem SEM mit, der Beschwerdeführer habe in Kroatien kein Asylgesuch gestellt und sei als illegal Einreisender aus dem kroatischen Staatsgebiet weggewiesen worden. Das in Kroatien registrierte Geburtsdatum laute ebenfalls auf den (...) 2006. E. Am 23. Dezember 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. F. Am 15. Februar 2023 wurde ein Gutachten zur Bestimmung des chronologischen Alters des Beschwerdeführers am Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals B._______ erstellt. Das Gutachten gelangte zum Schluss, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 16 Jahren und 4 Monaten zutreffen könne. G. Am 17. Februar 2023 zog das SEM das Aufnahmegesuch an die kroatischen Behörden aufgrund der festgestellten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zurück. H. Am 23. Februar 2023 lehnten die kroatischen Behörden - ungeachtet des bereits erfolgten Rückzugs - das Gesuch um Aufnahme des Beschwerdeführers aufgrund dessen Minderjährigkeit ab. I. Anlässlich der Erstbefragung UMA vom 29. November 2022 und der Anhörung vom 27. März 2023 erklärte der Beschwerdeführer, er sei in Tansania geboren, aber in Burundi aufgewachsen. Im Jahr 2015 seien seine Eltern verstorben, woraufhin er in ein Waisenhaus gekommen sei. Bei seiner Adoption sei er von seinen beiden älteren Schwestern getrennt worden. Anschliessend habe er in einem Internat und während der Ferienzeiten bei seinen Adoptiveltern sowie deren Kindern gelebt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater sei Polizist gewesen, im Rahmen der Demonstrationen im Jahr 2015 sei er von Protestierenden getötet worden; seine Mutter sei kurz darauf an einem Herzleiden verstorben. Er - der Beschwerdeführer - sei homosexuell und habe deshalb mit der Internatsleitung, seinen Adoptiveltern und der Polizei Probleme gehabt. Im Internat habe er eine sexuelle Beziehung zu einem Mitschüler geführt. Als diese entdeckt worden sei, habe die Internatsleitung die Polizei verständigt, welche wiederum seine Adoptiveltern benachrichtigt hätte. Seine Adoptiveltern hätten der Polizei deswegen ein Bestechungsgeld bezahlt, sein Mitschüler hingegen sei von der Schule verwiesen worden. Auch in der Stadt habe er eine sexuelle Beziehung zu einem Jungen gepflegt. Seine Adoptiveltern hätten seine Homosexualität nicht akzeptiert, weswegen sie ihn schlecht behandelt hätten. So habe er etwa Haushaltsarbeiten oder schwere Feldarbeit erledigen müssen; manchmal hätten sie ihn über Nacht ausgesperrt, weshalb er draussen habe übernachten müssen. Auch sei er oft im Haus eingesperrt worden, um ihn vom Fussballspielen abzuhalten. Wegen der schlechten Behandlung durch seine Adoptiveltern sei er etwa sieben Mal zur Polizei gegangen, dies habe aber weder für seine Adoptiveltern noch für ihn Konsequenzen nach sich gezogen. Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer vor, in Burundi würden die Kinder einflussreicher Eltern systematisch bevorzugt werden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer Identitätskarte zu den Akten. J. Am 3. April 2023 stellte das SEM seinen Entscheidentwurf der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur Stellungnahme zu. K. Am 4. April 2023 nahm seine damalige Rechtsvertreterin fristgerecht Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. L. Mit Verfügung vom 5. April 2023 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an. M. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 5. April 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). N. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Mai 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, ohnehin sei er vorläufig aufgenommen. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, das Vertretungsverhältnis in geeigneter Weise darzutun. O. Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer eine aktuelle Substitutionsvollmacht zu den Akten. P. Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 liess der Beschwerdeführer mitteilen, die zwischenzeitlich gewährte Akteneinsicht gebe keinen Anlass zu einer Beschwerdeergänzung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom 20. April 2020 [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt. Das SEM habe es versäumt, Fragen betreffend die politischen Fluchtgründe - namentlich den andauernden Hutu-Tutsi-Konflikt - zu stellen. Auch die vom Beschwerdeführer erwähnten Misshandlungen durch seine Adoptiveltern und die Kontakte zu den burundischen Behörden habe das SEM nicht weiter abgeklärt. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ist eine Sachverhaltsfeststellung dann unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3.). Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen, zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. 4.3 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zur Einschätzung, dass die Vorinstanz die rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt hat; es ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Sachverhaltsabklärungen vorliegend zu einem anderen Resultat geführt hätten. Insbesondere räumte das SEM dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, sich zu möglichen politischen Asylgründen und zu allfälligen politischen Tätigkeiten seiner leiblichen Eltern (vgl. A15/14 F7.01, 7.02; A29/15 F109 f., 113 f.) sowie zu familiären Problemen mit seinen Adoptiveltern (vgl. A15/14 F7.02; A29/15 F55, 123, 133 f.) zu äussern. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer der materiell-rechtlichen Würdigung der Vorinstanz nicht anschliesst, begründet jedenfalls noch keine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet; der Antrag auf Rückweisung der Sache ist somit abzulehnen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das SEM an, die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend seine geltend gemachte Homosexualität seien nicht glaubhaft. Obwohl ihm mehrfach Gelegenheit zur freien Sachverhaltsdarstellung gegeben worden sei, würden seine Aussagen nicht die zu erwartende Qualität aufweisen. Die Bewusstwerdung seiner sexuellen Ausrichtung habe er lediglich stereotyp geschildert. Auch den persönlichen Umgang mit seiner sexuellen Orientierung in der burundischen Gesellschaft habe er nicht detailliert dargetan, sondern bloss angegeben, man müsse Homosexualität versteckt ausleben. Auf die Frage, wie er persönlich sein Sexualleben im Versteckten gestaltet habe, habe er nur angegeben, dies versteckt getan zu haben. Seine diesbezüglichen Vorbringen seien als unglaubhaft zu bezeichnen, zumal zumindest ein gewisser Erlebnisbezug zu erwarten gewesen wäre. Das SEM kam zum Ergebnis, der Beschwerdeführer hätte diese Aussagen auch ohne eigenen Erlebnishintergrund realisieren können, deshalb seien sie als zu wenig begründet zu erachten; diese unsubstanziierten Schilderungen weckten erste Zweifel an seinen Asylvorbringen. Im Übrigen erstaune es auch, dass er auf die Frage nach Treffpunkten für homosexuelle Menschen in Burundi kaum Angaben habe machen können, obwohl er gemäss eigenen Angaben über fünf Jahre lang seine Homosexualität im Verborgenen habe ausleben müssen. Des Weiteren sei es unplausibel, dass er seine sexuelle Orientierung auf den Umstand, dass er in einem Knabeninternat untergebracht gewesen sei, zurückführe; es erscheine auch wenig nachvollziehbar, dass er bereits mit elf beziehungsweise zwölf Jahren sexuell aktiv gewesen sei. Ferner seien seine Schilderungen auch widersprüchlich ausgefallen. Anlässlich der Erstbefragung UMA habe er angegeben, seine Adoptiveltern hätten die burundischen Behörden informiert, als sie von seiner Homosexualität erfahren hätten; im Rahmen der Anhörung habe er hingegen vorgebracht, die Internatsleitung habe die Polizei, und diese wiederum seine Eltern, über seine Homosexualität in Kenntnis gesetzt. Eine überzeugende Erklärung für diesen gravierenden Widerspruch habe er auch auf Nachfrage hin nicht abgeben können. Eine Gesamtwürdigung ergebe daher, dass seine Vorbringen betreffend seine Homosexualität unsubstantiiert, unplausibel sowie widersprüchlich und daher nicht im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht worden seien. Mit Blick auf die geltend gemachten Misshandlungen durch seine Adoptiveltern stellte das SEM fest, dass diese nicht die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität erfüllten und in der Folge nicht asylrelevant seien. Schliesslich stelle auch sein Vorbringen, Kinder einflussreicher Eltern würden in Burundi systematisch bevorzugt, keinen gegen ihn persönlich gerichteten Nachteil dar, weshalb es sich nicht um eine Verfolgungsmassnahme handle. Im Übrigen würden auch die Vorbringen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf nichts an dieser Einschätzung ändern. Es sei - entgegen der Darstellung in der Stellungnahme - nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Mühe bekundet habe, über seine Homosexualität zu berichten. So sei die Anwesenheit einer weiblichen Rechtsvertretung an der Anhörung explizit gewünscht worden. Sowohl im Protokoll der Erstbefragung als auch der Anhörung fänden sich zudem keine Hinweise darauf, dass die Gesprächssituation für ihn schwierig gewesen sei, er habe entspannt und selbstbewusst gewirkt. Auch dem Einwand in der Stellungnahme, es sei nicht unplausibel, dass er mit elf beziehungsweise zwölf Jahren bereits sexuell aktiv gewesen sei, sei zu entgegnen, dass gemäss einer britischen Studie afrikanische Männer im Durchschnitt mit 18 Jahren oder noch später zum ersten Mal Geschlechtsverkehr hätten. Es sei wahrscheinlich, dass er zum Zeitpunkt der ersten angeblichen sexuellen Beziehungen noch nicht einmal geschlechtsreif gewesen sei. Schliesslich sei es auch unplausibel, dass er, nachdem er 2017 bereits einmal in flagranti erwischt worden sei, keine weiteren Vorsichtsmassnahmen ergriffen habe, und deshalb im Jahr 2018 noch ein zweites Mal auf frischer Tat ertappt werden konnte. Dies gelte umso mehr, als dass homosexuelle Handlungen in Burundi tabuisiert und kriminalisiert würden. Schliesslich überzeuge auch der Einwand nicht, die im Entscheidentwurf angeführten Widersprüche seien auf die Aufforderung anlässlich der Erstbefragung UMA, sich kurz zu fassen, zurückzuführen. Es wäre trotz der Aufforderung, sich zusammenfassend zu äussern, durchaus zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer seine wesentlichen Ausreisegründe auch in einer derartigen summarischen Befragung zumindest ansatzweise erwähnt hätte. Den angeblichen Zwischenfall im Jahr 2017 (Liebesbeziehung zu einem Mitschüler im Internat) haben er bei dieser Gelegenheit aber nicht zur Sprache gebracht. Auch das Argument der Rechtsvertretung, die Pflegeeltern hätten die Polizei 2018 erneut über seine Homosexualität informiert, obgleich dies der Polizei seit 2017 bekannt gewesen sei, da homosexuelle Aktivitäten strafbar seien, verfange nicht. Im Rahmen der Anhörung habe er verneint, dass die Pflegeeltern die Behörden über die Homosexualität informiert hätten. Er habe ausgeführt, dass die Pflegeeltern dank Bestechungsgeldern keine Busse hätten bezahlen müssen, nachdem seine Homosexualität entdeckt worden sei. Andernfalls wäre eine Busse ausgesprochen worden. Diese Widersprüche betreffend die Kenntnis seiner Adoptiveltern über seine Homosexualität seien nicht aufgelöst worden. 6.2 Demgegenüber erwiderte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, er sei in Burundi Opfer von Diskriminierungen aufgrund seiner sexuellen Orientierung geworden; es sei daher nachvollziehbar, dass er anlässlich der Anhörungen Schwierigkeiten gehabt habe, ausführlich über die allgemeine Situation für homosexuelle Menschen in Burundi und seine persönlichen Erlebnisse zu berichten. Zudem sei nicht nachvollziehbar, inwiefern es unplausibel sei, dass er seine Homosexualität auf den Umstand zurückführe, dass er in einem Knabeninternat gewohnt habe. Sein eigener Erklärungsversuch zeuge vielmehr von der fehlenden Akzeptanz seiner sexuellen Ausrichtung in der burundischen Gesellschaft. Es sei zudem - auch angesichts der vom SEM angeführten britischen Studie zur Sexualität afrikanischer Männer - nicht unplausibel, dass er mit elf beziehungsweise zwölf Jahren homosexuelle Beziehungen zu zwei Jungen geführt habe, zumal er nicht behauptet habe, es sei zum Geschlechtsverkehr gekommen. Auch dürfe aufgrund eines in einer Studie erwähnten durchschnittlichen Alters nicht auf den konkreten Einzelfall geschlossen werden. Des Weiteren bestehe kein Widerspruch zu seinen Angaben zu den Umständen, wie und wann seine Adoptiveltern von seiner Homosexualität erfahren hätten. Er habe dargetan, dass es sich bei der Entdeckung seiner Beziehung im Internat im Jahr 2017 um einen anderen Vorfall gehandelt habe, als denjenigen mit dem Jungen aus der Stadt im Jahr 2018. Angesichts des im Asylverfahren geltenden reduzierten Beweismasses sei in Gesamtwürdigung seines jungen Alters und des kulturellen Kontextes von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen. Seit dem Jahr 2009 seien in Burundi sexuelle Handlungen mit Personen des gleichen Geschlechts verboten; Verstösse dagegen würden mit Geldbussen, aber auch mit Haftstrafen geahndet. Betroffene müssten insbesondre mit Schulausschlüssen oder Unterrichtsdispensationen rechnen, Diskriminierungen und Bedrohungen homosexueller Menschen seien in der burundischen Gesellschaft weit verbreitet. Anfang des Jahres 2023 seien in Burundi 24 homosexuelle Menschen wegen «homosexueller Praktiken» angeklagt worden. Der aktuelle burundische Präsident habe zudem erklärt, homosexuelle Personen müssten verbannt werden. Es sei somit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner sexuellen Orientierung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt werden würde. Auch die allgemeine Situation in Burundi rechtfertige die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Berichten zufolge sei es im Jahr 2022 in Burundi zu Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, Misshandlungen, willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen sowie sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt gekommen. Er wäre also nicht nur aufgrund seiner Homosexualität ernsthaften Nachteilen ausgesetzt, sondern liefe auch Gefahr, Opfer eines Angriffs oder von Folter zu werden. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in mehreren Grundsatzurteilen zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung geäussert. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht fest, dass Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person lässt. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 7.1.1 Das Gericht stellt fest, dass sich die Vorinstanz bei ihrer Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers an der vom Bundesgericht entwickelte Rechtsprechung zur Glaubhaftigkeitsprüfung von Zeugenaussagen im Strafverfahren orientiert hat (vgl. BGE 128 I 81 E.2; BGE 129 I 49 E.5; BGE 133 I 33 E.4.3). Soweit das SEM seiner Prüfung der Glaubhaftigkeit vorliegend einen strafrechtlichen Beweismassstab zugrunde gelegt haben sollte, erinnert das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz daran, dass der beweisrechtliche Massstab im Strafverfahren - schon nur aufgrund des verfahrensrechtlichen Prinzips in dubio pro reo (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO) und des strikten Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 6 StPO) - höher anzusetzen ist als in der asylrechtlichen Glaubhaftigkeitsprüfung gemäss Art. 7 AsylG (vgl. Urteil des BVGer D-2120/2020 vom 5. Januar 2023 E. 5.3). Die nachfolgenden Erwägungen betreffend die Einschätzung der Glaubhaftigkeit der gesuchstellerischen Vorbringen erfolgen daher gestützt auf die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze (vgl. E. 7.1). 7.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass es dem Beschwerdeführer auch nach den Massstäben der asylrechtlichen Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der geltend gemachten homosexuellen Beziehungen glaubhaft zu machen. Mit Blick auf das vorgebrachte Bekanntwerden seiner sexuellen Kontakte ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Schilderungen sehr oberflächlich und vage ausgefallen sind (vgl. A29/15 F55, 81-87). Auch seine Angaben betreffend die Umstände des Führens homosexueller Beziehungen in Burundi sind - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - substanzlos geblieben (vgl. A29/15 F88 f., 115-117). Des Weiteren sind seine Angaben zum chronologischen Ablauf des Bekanntwerdens seiner sexuellen Orientierung widersprüchlich ausgefallen (vgl. A15/14 F7.02; A29/15 F55, 71-73); diesen als gravierend zu bezeichnenden Widerspruch vermochte er auf Nachfrage hin nicht aufzulösen (vgl. A29/15 F101-105). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann an dieser Stelle auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal auch die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Erklärungsversuche das Gericht nicht überzeugen. Im Übrigen sind auch seine Angaben betreffend den Personenkreis, welcher von seiner sexuellen Orientierung gewusst habe, als widersprüchlich zu bezeichnen (A29/15 F90-92, 94 f.). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände - namentlich seines Alters, der gesellschaftlichen Diskriminierung homosexueller Personen sowie der staatlichen Pönalisierung gleichgeschlechtlicher Beziehungen und der daraus möglicherweise resultierenden Zurückhaltung in der Schilderung der Geschehnisse - gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine asylrelevante Verfolgung im Zusammenhang mit seinen angeblichen homosexuellen Beziehungen den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Die Frage, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, die von ihm geltend gemachte sexuelle Orientierung glaubhaft zu machen, kann in der Folge offenbleiben (vgl. auch nachfolgende E. 7.4). 7.2 Ferner stellt das Gericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Misshandlungen durch seine Adoptiveltern nicht als asylrelevant zu bezeichnen sind, zumal diese die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität nicht erreichen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 7.3 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass auch der Umstand, dass in Burundi Kinder einflussreicher Eltern systematisch bevorzugt würden, nicht asylbeachtlich ist. Nebst der fraglichen Intensität des Eingriffs erfüllt das Vorbringen die Anforderungen an die Gezieltheit der Verfolgung nicht. 7.4 Auch die weiteren in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Vorbringen vermögen nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Verfolgung aufgrund der geltend gemachten homosexuellen Beziehungen als nicht glaubhaft erachtet (vgl. E. 7.1.2), vermag der Verweis auf die Situation homosexueller Personen in Burundi generell die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht zu begründen, zumal daraus kein konkreter Zusammenhang zum Beschwerdeführer hervorgeht. 7.5 Schliesslich ist auch der Hinweis auf die allgemein schlechte Situation in Burundi nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz der persönlichen Situation des Beschwerdeführers gebührend Rechnung getragen. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, die Vorinstanz jedoch aufgrund der persönlichen Umstände eine vorläufige Aufnahme verfügte, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - zum Urteilszeitpunkt nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 9.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Nachdem sich die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos herausgestellt haben, sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt, weshalb der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: