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D-4497/2017

D-4497/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-02-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess China eigenen Angaben zufolge am (...) 2015 und gelangte gleichentags auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am 29. Mai 2015 ein Asylgesuch stellte. Am 10. Juni 2015 wurde sie summarisch befragt und am 8. März 2016 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Gesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie gehöre seit (...) 2014 der in China verbotenen Glaubensgemeinschaft B._______ (...) an. Sie sei keine Leiterin einer Gruppe gewesen, habe aber (... [Werbematerial]) für die Glaubensgemeinschaft produziert. Sie sei von ihrer Mutter bekehrt worden. Seit den Ereignissen von C._______, bei welchen Angehörigen der B._______ (... [eine Straftat]) unterstellt worden sei, habe ihr Vater ihr den Glauben verboten, sie geschlagen und ihr gedroht, sie müsse die Wohnung verlassen. Ihr Vater habe zweimal Anzeige bei der Polizei gegen sie erstattet beziehungsweise damit gedroht, dies zu tun. Ende (...) 2014 sei sie zu einer Glaubensschwester gezogen. Im (...) 2014 sei sie wegen der Passbeschaffung kurz nach Hause zurückgekehrt und dort erneut unter Druck gesetzt worden. In der Wohnung der Glaubensschwester, bei der sie gewohnt habe, seien auch religiöse Treffen veranstaltet worden. Im (...) 2014 sei es während eines solchen Treffens zu einer Polizeikontrolle gekommen. Vor dem Eintreffen der Polizei hätten Bücher und andere Materialien gerade noch versteckt werden können. Obwohl sie den Polizisten versichert hätten, dass Freunde und Verwandte auf Besuch seien, sei die Wohnung durchsucht worden, woraufhin religiöse Schriften beziehungsweise ihr Computer sowie eine externe Speicherkarte und darauf Informationen zum Glauben und Programme (...) gefunden worden seien. Daraufhin seien die Personalien aller Anwesenden aufgenommen worden. Die Beschwerdeführerin habe die Polizei angefleht, dem Vater, der den Polizisten offenbar bekannt war, nichts über den Vorfall zu berichten. Sie sei lediglich verwarnt worden und habe die Wohnung verlassen können. Ihr Computer sei vermutlich beschlagnahmt worden. Danach sei sie nach Hause zurückgekehrt und habe dort einige Monate gelebt. Vermutlich sei sie überwacht und ihr Telefon abgehört worden. B. Mit Schreiben vom 9. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführerin vom SEM Gelegenheit zu einer Stellungnahme bezüglich ihrer exilreligiösen Tätigkeiten gegeben. In ihrer Antwort vom 20. Juni 2017 führte die Beschwerdeführerin aus, am (...) sei ihre Kirche (...) in der Schweiz begründet worden (... [und am]) sei sie (... [in ein Amt]) gewählt worden. Sie organisiere Treffen, betreue eine Hotline und verbreite ihren Glauben (... [im Internet]). C. Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 - eröffnet am 12. Juli 2017 - wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 11. August 2017 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 7. September 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 27. September 2017 (Poststempel) nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des SEM Stellung. H. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu den Akten.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe in Bezug auf die Kontrolle im (...) 2014 widersprüchliche Angaben gemacht, indem sie an der Befragung ausgesagt habe, bei dieser seien religiöse Bücher gefunden und ihre Glaubensschwestern bedroht worden, während sie an der Anhörung angegeben habe, ihre externe Speicherkarte und die sich darauf befindenden Videos und Lektüren zu ihrem Glauben sei gefunden worden. Ihre Schilderungen seien zudem unlogisch, wenn sie angebe, lediglich verwarnt worden zu sein und nach der Kontrolle keinen Konflikt mit den Behörden gehabt zu haben, obwohl sie an einem Treffen einer verbotenen Glaubensgemeinschaft teilgenommen habe. Dass sie von denselben beobachtet worden sei, sei lediglich eine Behauptung ihrerseits. Die Erklärung, man habe sie gehen lassen, weil sie ihren Glauben noch nicht lange ausgeübt habe, sei anzuzweifeln. Widersprüchlich sei auch, dass sie einerseits angebe, die Behörden würden die Glaubensausübung dulden, wenn man keinen Beitrag an den Glauben leiste, nicht missioniere oder die Lektüre lese und verbreite, sie andererseits aber um ihr Leben gefürchtet habe. Weiter habe sie nach der angeblichen Kontrolle im (...) 2014 bei ihrer Visumsausstellung und der Ausreise noch zweimal Behördenkontakt gehabt. Ihre Begründung, sie habe keine auffälligen Aufgaben für die Glaubensgemeinschaft ausgeführt und sei keine Anführerin gewesen, sodass sie ein Visum habe erhalten und ausreisen können, widerspreche ihren Angaben, wonach sie das Visum teilweise illegal erschlichen habe. Hinzu komme, dass sie erst (... [einige Zeit]) nach ihrer Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Auf die Frage, was denn die Behörden gegen sie in der Hand hätten, habe sie an der Anhörung ferner auf ihren Computer verwiesen. Vor diesem Hintergrund sei erstaunlich, dass sie diesen an der Befragung nicht bereits erwähnt habe. Zudem handle es sich lediglich um eine Vermutung ihrerseits, dass der Computer beschlagnahmt worden sei und es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Polizei diesen nicht hätte näher untersuchen und sie einfach gehen lassen sollen. Schliesslich erstaune, dass es ihr so wichtig gewesen sei, dass ihr Vater nichts von der Kontrolle erfahre und die Polizei diesen Wunsch trotz der angedrohten Festnahme und der guten Beziehungen ihres Vaters auch berücksichtigt habe. Es entstehe vielmehr der Eindruck, als würde sie sich nicht vor der Polizei oder den Behörden sondern vor ihrem Vater fürchten. Bestätigt werde dieser Eindruck durch ihre Aussage an der Befragung, dieser hätte sie zweimal angezeigt. Wenn sie diese Aussage an der Anhörung widerrufen und behauptet habe, sie habe gesagt, er habe ihr lediglich damit gedroht, was aber im Protokoll nicht berichtigt worden sei, sei dem entgegenzuhalten, dass sie die Richtigkeit des Protokolls an der Befragung unterschriftlich bestätigt habe. Da ihr einziger Behördenkontakt nach dem Gesagten unglaubhaft sei, sei all ihren Befürchtungen vor staatlicher Suche aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit - inklusive Nachfluchtgründe infolge Ausreise - der Boden entzogen. Es sei davon auszugehen, dass die Behörden zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Kenntnisse über ihre angegebene Glaubenszugehörigkeit gehabt hätten. Die Glaubensgemeinschaft B._______ sei zwar in China strafrechtlich verboten und die Mitgliedschaft stehe unter Strafe. Für die Annahme einer konkreten Verfolgungsgefahr sei aber vorauszusetzen, dass das Mitglied als solches für die Behörden identifizierbar sei, was vorliegend zu verneinen sei. Der einzige von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Behördenkontakt wegen des Glaubens sei unglaubhaft. Sie sei ein einfaches Mitglied gewesen und habe nicht geltend gemacht, öffentlich in Erscheinung getreten zu sein. Diese Annahme werde durch ihre legale Ausreise untermauert. Auch ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2017, wonach sie ihren Glauben in der Schweiz weiterhin ausübe und sich innerhalb ihrer Gemeinschaft engagiert zeige, sei kein Indiz für eine Identifikation durch die chinesische Behörden zu entnehmen. Ihre Glaubenszugehörigkeit sei somit asylrechtlich unbeachtlich. Exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann zu subjektiven Nachfluchtgründen führen, wenn im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen zu befürchten seien. Die Gefahr welche der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr angeblich drohe, beruhe auf Mutmassungen und Hörensagen, zumal sie es nicht wage, ihre Familie zu kontaktieren. Da sie nach dem Gesagten vor ihrer Ausreise nicht als Regimegegnerin ins Blickfeld der Behörden geraten sei, sei auch nicht davon auszugehen, dass sie in der Schweiz unter spezieller Beobachtung gestanden habe, zumal den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden könnten, dass die chinesischen Behörden von ihrer Glaubenszugehörigkeit gewusst oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen ergriffen hätten. An dieser Einschätzung ändere auch das in der Schweiz geltend gemachte Engagement für ihre Religionsgemeinschaft nichts. Bezüglich der Übergriffe durch ihren Vater sei davon auszugehen, dass eine junge, universitär ausgebildete Frau ihre Rechte kenne und sich angemessen vor der Bedrohung zu schützen vermöge, weshalb dieses Vorbringen ebenfalls asylrechtlich unerheblich sei.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Beschwerde zunächst entgegen, es seien die kulturellen Unterschiede und die Tatsache zu beachten, dass es bei der Übersetzung ihrer Aussagen zu Ungenauigkeiten habe kommen können. Die Widersprüche seien zudem insbesondere am Schluss der Anhörung aufgetreten, die den ganzen Tag gedauert habe, sodass ihre Konzentration nachgelassen habe. Da sie an der Befragung darauf hingewiesen worden sei, kurze Antworten zu geben, habe sie lediglich angegeben, dass die Polizei Bücher und andere Materialien gefunden habe, wobei es sich um die externe Speicherkarte gehandelt habe. An der Anhörung habe sie das Geschehene dann detailreicher geschildert. Ansonsten seien die Ausführungen denn auch ohne Widersprüche und detailreich ausgefallen. Dass sie lediglich eine Verwarnung von der Polizei erhalten habe, liege daran, dass in China Beziehungen dazu führen könnten, eine Verhaftung zu umgehen. Bei ihrem Vater handle es sich um (... renommierte Persönlichkeit]) mit guten Kontakten, sodass die Polizei einen Konflikt befürchtet habe. Dies erkläre auch, weshalb die Polizei keine weiteren Abklärungen zum gefundenen Computerprogramm (...) gemacht habe. Zudem sei sie zum ersten Mal mit der Polizei in Kontakt gekommen und habe keine Führungsposition innegehabt. Sie seien aber danach beobachtet worden, weil die Polizei so an die grossen Fische habe gelangen wollen. Im (...) 2015 seien denn auch der "Church Leader" und zwei weitere Glaubensschwestern, welche wie sie bei den Versammlungen dabei gewesen und bei (...[Aktivitäten]) geholfen hätten, von der Polizei festgenommen worden. Vor diesem Hintergrund erscheine die blosse Verwarnung plausibel. Darüber hinaus sei sie aufgefordert worden, aus der Gemeinschaft auszutreten, da sie sonst verhaftet würde. Sie habe lediglich eine zweite Chance erhalten und wäre bei einer nächsten Kontrolle oder weiteren Aktivitäten sicher verhaftet worden, da ihre Personalien bekannt waren und die Polizei ihre Speicherkarte als Beweismittel gegen sie gehabt habe. Zu ihrer Ausreise sei festzuhalten, dass sie sich den Pass bereits im (...) 2014 also vor der Polizeikontrolle habe ausstellen lassen. Anlässlich dieser Kontrolle sei sie zudem lediglich verwarnt und nicht zur Fahndung ausgeschrieben worden. Sie habe zudem zur Sicherheit einen Mann beauftragt, ihre Visumsunterlagen zu fälschen, weil sie sich vor einer drohenden Verhaftung gefürchtet habe. Bei der Ausstellung des Visums sei sie nie persönlich in Kontakt mit den Behörden gekommen sondern erst bei der Ausreise. Da sie aber nicht landesweit zur Fahndung ausgeschrieben gewesen sei und ein Visum besessen habe, habe sie problemlos ausreisen können. Es sei denn diesbezüglich auch darauf hinzuweisen, dass die Organisation der Strafverfolgung in China nicht den schweizerischen Standards entspreche. Das Asylgesuch habe sie erst nach (... [einiger Zeit]) gestellt, weil sie sich zuerst mit ihrer Glaubensgemeinschaft bezüglich der Wahl des Empfangszentrums habe absprechen wollen, von welcher sie aber erst nach ein paar Tagen einen Rückruf erhalten habe. Durch die Furcht vor ihrem Vater lasse sich schliesslich eine Polizeikontrolle nicht gänzlich ausschliessen. Dass sie mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit des Protokolls bestätigt habe, sei ihr nicht bewusst gewesen. Deshalb habe sie an der Anhörung noch einmal darauf hingewiesen, dass ihr Vater sie nicht angezeigt habe. Es bestehe somit kein Widerspruch. Weiter hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie durch ihre Tätigkeiten für ihre Glaubensgemeinschaft in der Schweiz eine Verfolgung in China zu befürchten habe. Dass sie im Internet sehr aktiv sei, hätten die chinesischen Behörden mittlerweile sicher in Erfahrung gebracht. Eine diesbezügliche konkrete Gefahr zeige der Fall einer Glaubensgenossin namens D._______, mit welcher sie in China gemeinsam religiöse Treffen veranstaltet habe und welche in Kanada nun als Flüchtling anerkannt sei. Diese habe überdies von einer Glaubensgenossin, welche ihre Mutter getroffen habe, erfahren, dass die Behörden im (...) 2015 bei ihren Eltern nach ihr gesucht und diese gedrängt hätten, sie zu einer Rückkehr zu bewegen. Erschwerend komme hinzu, dass den Behörden in China bekannt sei, dass sie nach Ablauf ihres Visums nicht nach China zurückgekehrt sei. Welcher Gefahr sie bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre, zeige im Übrigen der Fall der getöteten Glaubensschwester E._______. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin unter anderem folgende Dokumente zu den Akten:

- ein Schreiben betreffend den Vorfall in C._______

- eine von ihr verfasste Erklärung, in welcher sie zu den Vorwürfen in der Verfügung Stellung nimmt und weiterführende Angaben zu ihren Aussagen macht

- die Statuten der B._______ (...)

- ihre Stellungnahme vom 20. Juni 2017

- eine Kopie des Ausweises von D._______ und deren Asylentscheid sowie ein Schreiben von dieser zur Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin

- ein Schreiben bezüglich der Ermordung von E._______

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM bezüglich der Länge der Anhörung fest, diese habe wegen der Beschwerdeführerin eine Stunde später begonnen und es seien eine Mittagspause von 35 sowie zwei 15-minütige Pausen eingelegt worden. Hinsichtlich der mit der Beschwerde eingereichten schriftlichen Erklärungen der Beschwerdeführerin hielt das SEM fest, es sei nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens unsubstanziierte Antworten während des Asylverfahrens zu ergänzen. Aus den eingereichten Dokumenten bezüglich D._______ könne nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden, da es sich im Asylverfahren um eine Einzelfallprüfung handle und die kanadische Praxis für die Schweiz nicht relevant sei. Das Schreiben von D._______ sei ein Gefälligkeitsschreiben, welches nicht geeignet sei, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu untermauern.

E. 4.4 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, ihre der Beschwerde beigelegte schriftliche Erklärung diene nicht dazu, allfällige unsubstanziierte Ausführungen zu ergänzen, sondern sei eine Stellungnahme zur Verfügung des SEM und somit als Bestandteil der Beschwerde anzusehen. Die kanadische Asylpraxis sei angesichts der spärlichen Informationen zur Lage in China durchaus relevant für die Schweiz. Aus dem Schreiben von D._______ gehe zudem hervor, dass sie die Beschwerdeführerin gekannt habe und erst deren Verfolgung dazu geführt habe, dass sie habe ausreisen müssen. Dem SEM sei zudem vorzuwerfen, dass es bisher keine eigenen Abklärungen gemacht habe und sämtlichen Beweismitteln keinen Beweiswert zumesse. Die Verfolgungshandlungen gegen religiöse Gruppen in China seien gemäss allgemeinen Berichten intensiviert und in Strategiedokumenten festgehalten worden. Zur Stützung reichte die Beschwerdeführerin Dokumente der chinesischen Provinz F._______ zur Verfolgung religiöser Gemeinschaften sowie verschiedene allgemeine Berichte von Menschenrechtsorganisationen zur Verfolgung von religiösen Gemeinschaften in China zu den Akten. Dabei führte sie aus, diese Berichte seien als Indiz dafür zu werten, dass die chinesischen Behörden ihre Staatsangehörigen sowohl im Inland als auch im Ausland systematisch überwachen würden, was eine Identifizierung ihrerseits als Mitglied ihrer Kirche umso wahrscheinlicher mache. In Deutschland und den Vereinigten Staaten seien Spionageaktivitäten festgestellt worden, bei denen chinesische Staatsangehörige religiöse Aktivitäten ihrer Landsleute ausspioniert und dem chinesischen Geheimdienst gemeldet hätten. Es liege nahe, dass auf diesem Weg Angaben über ihre Glaubenszugehörigkeit nach China gelangt seien und sie inzwischen zur Fahndung ausgeschrieben sei. Diese Gefahr sei vorliegend besonders hoch einzuschätzen, da sie (... [in]) der schweizerischen B._______ ([eine Funktion innehabe]) und entsprechend in der Öffentlichkeit auftrete.

E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 5.2 Zur Anhörung gilt es zunächst festzuhalten, dass diese dem Gericht nicht unverhältnismässig lange erscheint, zumal regelmässig Pausen eingelegt wurden. Da es sich um komplexe Sachverhalte handelte, hat das SEM der Beschwerdeführerin zu Recht genügend Zeit eingeräumt, ihre Situation zu schildern. Dem Protokoll ist denn auch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Mühe gehabt hätte, sich zu konzentrieren oder dass es aus kulturellen Gründen zu Missverständnissen oder Übersetzungsschwierigkeiten gekommen wäre. Auch der Vorwurf, das SEM hätte weitere Abklärungen vornehmen müssen, stösst ins Leere. Der Sachverhalt erscheint vielmehr als genügend erstellt.

E. 5.3 Dem Gericht erscheint es als überwiegend glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin Anhängerin der von ihr genannten und ihn China verbotenen Glaubensrichtung B._______ ist. Ebenfalls nicht auszuschliessen ist, dass der Vater sich gegen diese Anhängerschaft stellte. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass er sie bei den Behörden anzeigte, dies wird auch nicht geltend gemacht, er habe nur damit gedroht. Dem SEM ist sodann insoweit Recht zu geben, wenn es ausführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Polizeikontrolle im (...) 2014 seien nicht glaubhaft. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die überzeugende und ausführliche Begründung der Vorinstanz verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Beschwerde entgegen, sie habe an der Befragung neben den Büchern auch andere Materialien erwähnt, wobei es sich um die Speicherkarte gehandelt habe. Sie habe sich damit nicht widersprochen, das Geschehene vielmehr an der Anhörung erwartungsgemäss detailreicher geschildert. Dem gilt es zu widersprechen. Die Beschwerdeführerin erwähnte an der Befragung zwar, sie hätten vor dem Eintreffen der Polizei Bücher und andere Materialien versteckt, bei den Fundsachen der Polizei zählte sie aber lediglich die Bücher der Glaubensschwester auf (vgl. Akten des SEM A3 S. 6). Wäre tatsächlich ihr Computer und ihre Speicherkarte gefunden worden, die sie persönlich mit der Glaubensgemeinschaft in Verbindung brachten, hätte dies zweifellos Erwähnung finden müssen. Zudem fielen ihre Schilderungen der Ereignisse insgesamt sehr unterschiedlich aus, indem sie an der Befragung beschrieb, die Polizei sei hereingekommen, als sie mit mehreren Personen versammelt gewesen seien, und habe, obwohl sie versichert hätten, nur zu Besuch dort zu sein, alles durchsucht und dabei Bücher gefunden (vgl. A3 S. 6). Anlässlich der Anhörung wird dieses Ereignis aber so dargestellt, dass sie auf dem Bett sitzend persönlich durch die Polizei befragt worden sei, während sie ihren Computer, welcher anschliessend gefunden worden sei, unter einer Decke versteckt habe. Sie sei gezwungen worden, das Passwort für den Computer zu nennen. Auch sei ihre externe Speicherkarte gefunden worden, auf der Videos für die Glaubensgemeinschaft und religiöse Lektüre gespeichert gewesen seien (vgl. A9 F89).

E. 5.4 Auch scheint nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin unter den von ihr an der Anhörung geschilderten Umständen die Wohnung ohne weitere Probleme hätte verlassen können und auf der anderen Seite geltend macht, sie werde als Angehörige der Glaubensgemeinschaft ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend macht, sie hätte der Verhaftung entgehen können, weil es sich bei ihrem Vater um (... [eine bekannte Persönlichkeit]) mit guten Kontakten gehandelt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass vor diesem Hintergrund umso mehr zu erwarten gewesen wäre, dass die Polizei diesen über den Vorfall unterrichtet hätte. Zu überzeugen vermag in diesem Zusammenhang sodann auch nicht, dass die Polizei, wie in der Beschwerde behauptet, mit der Beobachtung der Beschwerdeführerin an die "grossen Fische" habe gelangen wollen. Es wird zwar auch ausgeführt, dass im (...) 2015 der "Church Leader" und zwei weitere Glaubensschwestern festgenommen worden seien, inwiefern dies aber mit der Beschwerdeführerin in Zusammenhang stehen soll, wird nicht ersichtlich.

E. 5.5 Die Zweifel an der Kenntnis der Behörden über die religiösen Überzeugungen der Beschwerdeführerin und der daraus resultierenden Verfolgungssituation werden auch darin bestätigt, dass sie unter der eigenen Identität ein Visum ausstellen liess und über den streng kontrollierten Flughafen von Peking ausgereist ist. Dies weist in keiner Weise auf eine ernsthafte Bedrohungslage von Seiten der Behörden hin. Der Hinweis auf die fehlende landesweite Fahndung und das schlecht ausgestattete Strafverfolgungssystem Chinas wirkt hier unbehelflich. Zur angeblich illegalen Ausstellung des Visums gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, hätte sie sich tatsächlich vor einer Verhaftung gefürchtet, wohl nicht mit den eigenen Personalien ausgereist wäre. Angesichts der gefälschten Unterlagen (Bankbeleg, Arbeitsvertrag, Ehemann) ist vielmehr lediglich davon auszugehen, dass sie gesicherte Verhältnisse vortäuschen wollte, ohne die sie kein Visum erhalten hätte. Hinzu kommt, dass die Ausreise Monate nach der angeblichen behördlichen Kontrolle erfolgt sei, ohne dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich Nachteile erlebt hätte. Auch die Erklärung der Beschwerdeführerin, wonach sie das Asylgesuch in der Schweiz erst nach (... [einiger Zeit]) gestellt habe, weil sie sich zuerst mit ihrer Glaubensgemeinschaft bezüglich der Wahl des Empfangszentrums habe absprechen wollen, überzeugt nicht und ist als Schutzbehauptung zu werten.

E. 5.6 Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. In Bezug auf die schriftliche Erklärung der Beschwerdeführerin gilt es festzuhalten, dass dieser das Verfassen einer solchen selbstverständlich unbenommen bleibt. Es gelingt mit diesen Darlegungen jedoch nicht, die oben erwähnten Zweifel auszuräumen. Aus den allgemeinen Berichten zur Verfolgung von religiösen Gemeinschaften in China und den damit zusammenhängenden strafrechtlichen Sanktionen sowie der diesbezüglich eingereichten umfassenden allgemeinen Berichte lässt sich nichts zu Gunsten des konkreten Falles der Beschwerdeführerin ableiten. Dies gilt ebenso für die kanadische Asylpraxis und die Dokumente bezüglich der Verfolgung von D._______ und E._______. Die Ausführungen von D._______ zur Situation der Beschwerdeführerin müssen angesichts der Unglaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse als Gefälligkeitsbestätigung qualifiziert werden. Auch ist zu bemerken, dass die von D._______ geschilderten Ereignisse im (...) 2015 von der Beschwerdeführerin nicht erwähnt worden waren, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt noch vor Ort war.

E. 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass die chinesischen Behörden im Zeitpunkt ihrer Ausreise Kenntnis von ihrer Glaubenszugehörigkeit hatten. Demzufolge ist nicht von ernsthaften Nachteilen vor der Ausreise oder einer begründeten Furcht davor auszugehen. Dem Druck des Vaters, von ihrem Glauben abzulassen, hätte die erwachsene Beschwerdeführerin durch einen Wegzug von zu Hause ausweichen können. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Vater unter solchen Umständen die Beschwerdeführerin weiterhin unter Druck gesetzt hätte. Es kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die Handlungen des Vaters als genügend intensiv einzustufen wären, um von ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylrechts auszugehen. Dass der Vater die Beschwerdeführerin tatsächlich bei den Behörden anzeigen würde, erscheint nicht glaubhaft. Vielmehr entsteht der Eindruck, der Vater habe Mutter und Tochter vor Nachteilen schützen wollen, indem er sie von der Glaubensausübung abhalten wollte.

E. 6 Weiter hat die Beschwerdeführerin auch allein aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit und ihrer Tätigkeiten für ihre Glaubensgemeinschaft in der Schweiz keine Verfolgung in China zu befürchten. Wie das SEM geht auch das Gericht davon aus, dass diese den chinesischen Behörden nicht zur Kenntnis gelangt sind. Dies gilt insbesondere auch für die (...) Begründung der Kirche in der Schweiz, zumal sie nicht geltend macht, dass dies in der Öffentlichkeit bekannt geworden wäre. Dass sie im Rahmen (... [ihrer kirchlichen Funktion]), wie in der Replik behauptet, in der Öffentlichkeit auftrete, wurde nicht weiter substanziiert oder belegt und von der Beschwerdeführerin bis dahin auch gar nicht geltend gemacht. Ihre Aktivitäten im Internet und der Hotline sind im niederschwelligen Bereich anzusiedeln. Den Akten sind denn auch keine Hinweise zu entnehmen, dass die chinesischen Behörden Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin ergriffen hätten. Der von ihr geltend gemachte Besuch der Behörden bei ihrer Familie im (...) 2015 wurde nicht weiter substanziiert. Es bestehen erhebliche Zweifel an diesen Aussagen, da diese nachgeschoben und damit unglaubhaft sind, zumal die Beschwerdeführerin davon nur vom Hörensagen über Dritte vernommen haben will. Die Aussagen, sie stehe seit ihrer Ausreise aus Furcht vor Überwachung in keinerlei Kontakt zur Familie muss ebenfalls als unglaubhaft qualifiziert werden, zumal es Mittel und Wege gäbe, die überwachten Anschlüsse zu umgehen. Auch bei der Behauptung mittels Spionagetätigkeit ihrer Landsleute seien inzwischen Angaben über ihre Glaubenszugehörigkeit nach China gelangt, sodass sie inzwischen zur Fahndung ausgeschrieben sei, handelt es sich lediglich um eine Vermutung der Beschwerdeführerin, ohne dass hierfür konkrete Indizien bestünden oder sie dies gar zu belegen vermöchte. Insgesamt verfügt die Beschwerdeführerin nicht über ein Profil, das sie in den Fokus des chinesischen Geheimdienstes geraten lassen würde. Schliesslich ist auch nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr einzig wegen der verspäteten Rückreise mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen hätte.

E. 7 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach China ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach China dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in China lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in China nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen.

E. 9.4.2 Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine Hinweise auf individuelle Unzumutbarkeitselemente. Die Beschwerdeführerin verfügt vor Ort über soziale Anknüpfungspunkte sowie über eine universitäre Ausbildung und Arbeitserfahrung. Relevante gesundheitliche Probleme gehen aus den Akten nicht hervor. Es ist entsprechend nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach China dort in eine existenzgefährdende Situation gerät.

E. 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, welche über einen chinesischen Pass und eine chinesische Identitätskarte verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Zwischenverfügung vom 25. August 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.

E. 11.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 25. August 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Am 26. September 2017 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht, in welcher Parteikosten von insgesamt Fr. 2'896.35 bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- ausgewiesen werden. Die Kostennote scheint insgesamt angemessen. Unter Berücksichtigung des seither angefallenen Aufwandes ist das Honorar auf Fr. 3'000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'000.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4497/2017lan Urteil vom 9. Februar 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Sabrina Weisskopf, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess China eigenen Angaben zufolge am (...) 2015 und gelangte gleichentags auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am 29. Mai 2015 ein Asylgesuch stellte. Am 10. Juni 2015 wurde sie summarisch befragt und am 8. März 2016 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Gesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie gehöre seit (...) 2014 der in China verbotenen Glaubensgemeinschaft B._______ (...) an. Sie sei keine Leiterin einer Gruppe gewesen, habe aber (... [Werbematerial]) für die Glaubensgemeinschaft produziert. Sie sei von ihrer Mutter bekehrt worden. Seit den Ereignissen von C._______, bei welchen Angehörigen der B._______ (... [eine Straftat]) unterstellt worden sei, habe ihr Vater ihr den Glauben verboten, sie geschlagen und ihr gedroht, sie müsse die Wohnung verlassen. Ihr Vater habe zweimal Anzeige bei der Polizei gegen sie erstattet beziehungsweise damit gedroht, dies zu tun. Ende (...) 2014 sei sie zu einer Glaubensschwester gezogen. Im (...) 2014 sei sie wegen der Passbeschaffung kurz nach Hause zurückgekehrt und dort erneut unter Druck gesetzt worden. In der Wohnung der Glaubensschwester, bei der sie gewohnt habe, seien auch religiöse Treffen veranstaltet worden. Im (...) 2014 sei es während eines solchen Treffens zu einer Polizeikontrolle gekommen. Vor dem Eintreffen der Polizei hätten Bücher und andere Materialien gerade noch versteckt werden können. Obwohl sie den Polizisten versichert hätten, dass Freunde und Verwandte auf Besuch seien, sei die Wohnung durchsucht worden, woraufhin religiöse Schriften beziehungsweise ihr Computer sowie eine externe Speicherkarte und darauf Informationen zum Glauben und Programme (...) gefunden worden seien. Daraufhin seien die Personalien aller Anwesenden aufgenommen worden. Die Beschwerdeführerin habe die Polizei angefleht, dem Vater, der den Polizisten offenbar bekannt war, nichts über den Vorfall zu berichten. Sie sei lediglich verwarnt worden und habe die Wohnung verlassen können. Ihr Computer sei vermutlich beschlagnahmt worden. Danach sei sie nach Hause zurückgekehrt und habe dort einige Monate gelebt. Vermutlich sei sie überwacht und ihr Telefon abgehört worden. B. Mit Schreiben vom 9. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführerin vom SEM Gelegenheit zu einer Stellungnahme bezüglich ihrer exilreligiösen Tätigkeiten gegeben. In ihrer Antwort vom 20. Juni 2017 führte die Beschwerdeführerin aus, am (...) sei ihre Kirche (...) in der Schweiz begründet worden (... [und am]) sei sie (... [in ein Amt]) gewählt worden. Sie organisiere Treffen, betreue eine Hotline und verbreite ihren Glauben (... [im Internet]). C. Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 - eröffnet am 12. Juli 2017 - wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 11. August 2017 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 7. September 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 27. September 2017 (Poststempel) nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des SEM Stellung. H. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe in Bezug auf die Kontrolle im (...) 2014 widersprüchliche Angaben gemacht, indem sie an der Befragung ausgesagt habe, bei dieser seien religiöse Bücher gefunden und ihre Glaubensschwestern bedroht worden, während sie an der Anhörung angegeben habe, ihre externe Speicherkarte und die sich darauf befindenden Videos und Lektüren zu ihrem Glauben sei gefunden worden. Ihre Schilderungen seien zudem unlogisch, wenn sie angebe, lediglich verwarnt worden zu sein und nach der Kontrolle keinen Konflikt mit den Behörden gehabt zu haben, obwohl sie an einem Treffen einer verbotenen Glaubensgemeinschaft teilgenommen habe. Dass sie von denselben beobachtet worden sei, sei lediglich eine Behauptung ihrerseits. Die Erklärung, man habe sie gehen lassen, weil sie ihren Glauben noch nicht lange ausgeübt habe, sei anzuzweifeln. Widersprüchlich sei auch, dass sie einerseits angebe, die Behörden würden die Glaubensausübung dulden, wenn man keinen Beitrag an den Glauben leiste, nicht missioniere oder die Lektüre lese und verbreite, sie andererseits aber um ihr Leben gefürchtet habe. Weiter habe sie nach der angeblichen Kontrolle im (...) 2014 bei ihrer Visumsausstellung und der Ausreise noch zweimal Behördenkontakt gehabt. Ihre Begründung, sie habe keine auffälligen Aufgaben für die Glaubensgemeinschaft ausgeführt und sei keine Anführerin gewesen, sodass sie ein Visum habe erhalten und ausreisen können, widerspreche ihren Angaben, wonach sie das Visum teilweise illegal erschlichen habe. Hinzu komme, dass sie erst (... [einige Zeit]) nach ihrer Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Auf die Frage, was denn die Behörden gegen sie in der Hand hätten, habe sie an der Anhörung ferner auf ihren Computer verwiesen. Vor diesem Hintergrund sei erstaunlich, dass sie diesen an der Befragung nicht bereits erwähnt habe. Zudem handle es sich lediglich um eine Vermutung ihrerseits, dass der Computer beschlagnahmt worden sei und es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Polizei diesen nicht hätte näher untersuchen und sie einfach gehen lassen sollen. Schliesslich erstaune, dass es ihr so wichtig gewesen sei, dass ihr Vater nichts von der Kontrolle erfahre und die Polizei diesen Wunsch trotz der angedrohten Festnahme und der guten Beziehungen ihres Vaters auch berücksichtigt habe. Es entstehe vielmehr der Eindruck, als würde sie sich nicht vor der Polizei oder den Behörden sondern vor ihrem Vater fürchten. Bestätigt werde dieser Eindruck durch ihre Aussage an der Befragung, dieser hätte sie zweimal angezeigt. Wenn sie diese Aussage an der Anhörung widerrufen und behauptet habe, sie habe gesagt, er habe ihr lediglich damit gedroht, was aber im Protokoll nicht berichtigt worden sei, sei dem entgegenzuhalten, dass sie die Richtigkeit des Protokolls an der Befragung unterschriftlich bestätigt habe. Da ihr einziger Behördenkontakt nach dem Gesagten unglaubhaft sei, sei all ihren Befürchtungen vor staatlicher Suche aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit - inklusive Nachfluchtgründe infolge Ausreise - der Boden entzogen. Es sei davon auszugehen, dass die Behörden zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Kenntnisse über ihre angegebene Glaubenszugehörigkeit gehabt hätten. Die Glaubensgemeinschaft B._______ sei zwar in China strafrechtlich verboten und die Mitgliedschaft stehe unter Strafe. Für die Annahme einer konkreten Verfolgungsgefahr sei aber vorauszusetzen, dass das Mitglied als solches für die Behörden identifizierbar sei, was vorliegend zu verneinen sei. Der einzige von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Behördenkontakt wegen des Glaubens sei unglaubhaft. Sie sei ein einfaches Mitglied gewesen und habe nicht geltend gemacht, öffentlich in Erscheinung getreten zu sein. Diese Annahme werde durch ihre legale Ausreise untermauert. Auch ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2017, wonach sie ihren Glauben in der Schweiz weiterhin ausübe und sich innerhalb ihrer Gemeinschaft engagiert zeige, sei kein Indiz für eine Identifikation durch die chinesische Behörden zu entnehmen. Ihre Glaubenszugehörigkeit sei somit asylrechtlich unbeachtlich. Exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann zu subjektiven Nachfluchtgründen führen, wenn im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen zu befürchten seien. Die Gefahr welche der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr angeblich drohe, beruhe auf Mutmassungen und Hörensagen, zumal sie es nicht wage, ihre Familie zu kontaktieren. Da sie nach dem Gesagten vor ihrer Ausreise nicht als Regimegegnerin ins Blickfeld der Behörden geraten sei, sei auch nicht davon auszugehen, dass sie in der Schweiz unter spezieller Beobachtung gestanden habe, zumal den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden könnten, dass die chinesischen Behörden von ihrer Glaubenszugehörigkeit gewusst oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen ergriffen hätten. An dieser Einschätzung ändere auch das in der Schweiz geltend gemachte Engagement für ihre Religionsgemeinschaft nichts. Bezüglich der Übergriffe durch ihren Vater sei davon auszugehen, dass eine junge, universitär ausgebildete Frau ihre Rechte kenne und sich angemessen vor der Bedrohung zu schützen vermöge, weshalb dieses Vorbringen ebenfalls asylrechtlich unerheblich sei. 4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Beschwerde zunächst entgegen, es seien die kulturellen Unterschiede und die Tatsache zu beachten, dass es bei der Übersetzung ihrer Aussagen zu Ungenauigkeiten habe kommen können. Die Widersprüche seien zudem insbesondere am Schluss der Anhörung aufgetreten, die den ganzen Tag gedauert habe, sodass ihre Konzentration nachgelassen habe. Da sie an der Befragung darauf hingewiesen worden sei, kurze Antworten zu geben, habe sie lediglich angegeben, dass die Polizei Bücher und andere Materialien gefunden habe, wobei es sich um die externe Speicherkarte gehandelt habe. An der Anhörung habe sie das Geschehene dann detailreicher geschildert. Ansonsten seien die Ausführungen denn auch ohne Widersprüche und detailreich ausgefallen. Dass sie lediglich eine Verwarnung von der Polizei erhalten habe, liege daran, dass in China Beziehungen dazu führen könnten, eine Verhaftung zu umgehen. Bei ihrem Vater handle es sich um (... renommierte Persönlichkeit]) mit guten Kontakten, sodass die Polizei einen Konflikt befürchtet habe. Dies erkläre auch, weshalb die Polizei keine weiteren Abklärungen zum gefundenen Computerprogramm (...) gemacht habe. Zudem sei sie zum ersten Mal mit der Polizei in Kontakt gekommen und habe keine Führungsposition innegehabt. Sie seien aber danach beobachtet worden, weil die Polizei so an die grossen Fische habe gelangen wollen. Im (...) 2015 seien denn auch der "Church Leader" und zwei weitere Glaubensschwestern, welche wie sie bei den Versammlungen dabei gewesen und bei (...[Aktivitäten]) geholfen hätten, von der Polizei festgenommen worden. Vor diesem Hintergrund erscheine die blosse Verwarnung plausibel. Darüber hinaus sei sie aufgefordert worden, aus der Gemeinschaft auszutreten, da sie sonst verhaftet würde. Sie habe lediglich eine zweite Chance erhalten und wäre bei einer nächsten Kontrolle oder weiteren Aktivitäten sicher verhaftet worden, da ihre Personalien bekannt waren und die Polizei ihre Speicherkarte als Beweismittel gegen sie gehabt habe. Zu ihrer Ausreise sei festzuhalten, dass sie sich den Pass bereits im (...) 2014 also vor der Polizeikontrolle habe ausstellen lassen. Anlässlich dieser Kontrolle sei sie zudem lediglich verwarnt und nicht zur Fahndung ausgeschrieben worden. Sie habe zudem zur Sicherheit einen Mann beauftragt, ihre Visumsunterlagen zu fälschen, weil sie sich vor einer drohenden Verhaftung gefürchtet habe. Bei der Ausstellung des Visums sei sie nie persönlich in Kontakt mit den Behörden gekommen sondern erst bei der Ausreise. Da sie aber nicht landesweit zur Fahndung ausgeschrieben gewesen sei und ein Visum besessen habe, habe sie problemlos ausreisen können. Es sei denn diesbezüglich auch darauf hinzuweisen, dass die Organisation der Strafverfolgung in China nicht den schweizerischen Standards entspreche. Das Asylgesuch habe sie erst nach (... [einiger Zeit]) gestellt, weil sie sich zuerst mit ihrer Glaubensgemeinschaft bezüglich der Wahl des Empfangszentrums habe absprechen wollen, von welcher sie aber erst nach ein paar Tagen einen Rückruf erhalten habe. Durch die Furcht vor ihrem Vater lasse sich schliesslich eine Polizeikontrolle nicht gänzlich ausschliessen. Dass sie mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit des Protokolls bestätigt habe, sei ihr nicht bewusst gewesen. Deshalb habe sie an der Anhörung noch einmal darauf hingewiesen, dass ihr Vater sie nicht angezeigt habe. Es bestehe somit kein Widerspruch. Weiter hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie durch ihre Tätigkeiten für ihre Glaubensgemeinschaft in der Schweiz eine Verfolgung in China zu befürchten habe. Dass sie im Internet sehr aktiv sei, hätten die chinesischen Behörden mittlerweile sicher in Erfahrung gebracht. Eine diesbezügliche konkrete Gefahr zeige der Fall einer Glaubensgenossin namens D._______, mit welcher sie in China gemeinsam religiöse Treffen veranstaltet habe und welche in Kanada nun als Flüchtling anerkannt sei. Diese habe überdies von einer Glaubensgenossin, welche ihre Mutter getroffen habe, erfahren, dass die Behörden im (...) 2015 bei ihren Eltern nach ihr gesucht und diese gedrängt hätten, sie zu einer Rückkehr zu bewegen. Erschwerend komme hinzu, dass den Behörden in China bekannt sei, dass sie nach Ablauf ihres Visums nicht nach China zurückgekehrt sei. Welcher Gefahr sie bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre, zeige im Übrigen der Fall der getöteten Glaubensschwester E._______. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin unter anderem folgende Dokumente zu den Akten:

- ein Schreiben betreffend den Vorfall in C._______

- eine von ihr verfasste Erklärung, in welcher sie zu den Vorwürfen in der Verfügung Stellung nimmt und weiterführende Angaben zu ihren Aussagen macht

- die Statuten der B._______ (...)

- ihre Stellungnahme vom 20. Juni 2017

- eine Kopie des Ausweises von D._______ und deren Asylentscheid sowie ein Schreiben von dieser zur Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin

- ein Schreiben bezüglich der Ermordung von E._______ 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM bezüglich der Länge der Anhörung fest, diese habe wegen der Beschwerdeführerin eine Stunde später begonnen und es seien eine Mittagspause von 35 sowie zwei 15-minütige Pausen eingelegt worden. Hinsichtlich der mit der Beschwerde eingereichten schriftlichen Erklärungen der Beschwerdeführerin hielt das SEM fest, es sei nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens unsubstanziierte Antworten während des Asylverfahrens zu ergänzen. Aus den eingereichten Dokumenten bezüglich D._______ könne nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden, da es sich im Asylverfahren um eine Einzelfallprüfung handle und die kanadische Praxis für die Schweiz nicht relevant sei. Das Schreiben von D._______ sei ein Gefälligkeitsschreiben, welches nicht geeignet sei, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu untermauern. 4.4 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, ihre der Beschwerde beigelegte schriftliche Erklärung diene nicht dazu, allfällige unsubstanziierte Ausführungen zu ergänzen, sondern sei eine Stellungnahme zur Verfügung des SEM und somit als Bestandteil der Beschwerde anzusehen. Die kanadische Asylpraxis sei angesichts der spärlichen Informationen zur Lage in China durchaus relevant für die Schweiz. Aus dem Schreiben von D._______ gehe zudem hervor, dass sie die Beschwerdeführerin gekannt habe und erst deren Verfolgung dazu geführt habe, dass sie habe ausreisen müssen. Dem SEM sei zudem vorzuwerfen, dass es bisher keine eigenen Abklärungen gemacht habe und sämtlichen Beweismitteln keinen Beweiswert zumesse. Die Verfolgungshandlungen gegen religiöse Gruppen in China seien gemäss allgemeinen Berichten intensiviert und in Strategiedokumenten festgehalten worden. Zur Stützung reichte die Beschwerdeführerin Dokumente der chinesischen Provinz F._______ zur Verfolgung religiöser Gemeinschaften sowie verschiedene allgemeine Berichte von Menschenrechtsorganisationen zur Verfolgung von religiösen Gemeinschaften in China zu den Akten. Dabei führte sie aus, diese Berichte seien als Indiz dafür zu werten, dass die chinesischen Behörden ihre Staatsangehörigen sowohl im Inland als auch im Ausland systematisch überwachen würden, was eine Identifizierung ihrerseits als Mitglied ihrer Kirche umso wahrscheinlicher mache. In Deutschland und den Vereinigten Staaten seien Spionageaktivitäten festgestellt worden, bei denen chinesische Staatsangehörige religiöse Aktivitäten ihrer Landsleute ausspioniert und dem chinesischen Geheimdienst gemeldet hätten. Es liege nahe, dass auf diesem Weg Angaben über ihre Glaubenszugehörigkeit nach China gelangt seien und sie inzwischen zur Fahndung ausgeschrieben sei. Diese Gefahr sei vorliegend besonders hoch einzuschätzen, da sie (... [in]) der schweizerischen B._______ ([eine Funktion innehabe]) und entsprechend in der Öffentlichkeit auftrete. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Zur Anhörung gilt es zunächst festzuhalten, dass diese dem Gericht nicht unverhältnismässig lange erscheint, zumal regelmässig Pausen eingelegt wurden. Da es sich um komplexe Sachverhalte handelte, hat das SEM der Beschwerdeführerin zu Recht genügend Zeit eingeräumt, ihre Situation zu schildern. Dem Protokoll ist denn auch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Mühe gehabt hätte, sich zu konzentrieren oder dass es aus kulturellen Gründen zu Missverständnissen oder Übersetzungsschwierigkeiten gekommen wäre. Auch der Vorwurf, das SEM hätte weitere Abklärungen vornehmen müssen, stösst ins Leere. Der Sachverhalt erscheint vielmehr als genügend erstellt. 5.3 Dem Gericht erscheint es als überwiegend glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin Anhängerin der von ihr genannten und ihn China verbotenen Glaubensrichtung B._______ ist. Ebenfalls nicht auszuschliessen ist, dass der Vater sich gegen diese Anhängerschaft stellte. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass er sie bei den Behörden anzeigte, dies wird auch nicht geltend gemacht, er habe nur damit gedroht. Dem SEM ist sodann insoweit Recht zu geben, wenn es ausführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Polizeikontrolle im (...) 2014 seien nicht glaubhaft. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die überzeugende und ausführliche Begründung der Vorinstanz verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Beschwerde entgegen, sie habe an der Befragung neben den Büchern auch andere Materialien erwähnt, wobei es sich um die Speicherkarte gehandelt habe. Sie habe sich damit nicht widersprochen, das Geschehene vielmehr an der Anhörung erwartungsgemäss detailreicher geschildert. Dem gilt es zu widersprechen. Die Beschwerdeführerin erwähnte an der Befragung zwar, sie hätten vor dem Eintreffen der Polizei Bücher und andere Materialien versteckt, bei den Fundsachen der Polizei zählte sie aber lediglich die Bücher der Glaubensschwester auf (vgl. Akten des SEM A3 S. 6). Wäre tatsächlich ihr Computer und ihre Speicherkarte gefunden worden, die sie persönlich mit der Glaubensgemeinschaft in Verbindung brachten, hätte dies zweifellos Erwähnung finden müssen. Zudem fielen ihre Schilderungen der Ereignisse insgesamt sehr unterschiedlich aus, indem sie an der Befragung beschrieb, die Polizei sei hereingekommen, als sie mit mehreren Personen versammelt gewesen seien, und habe, obwohl sie versichert hätten, nur zu Besuch dort zu sein, alles durchsucht und dabei Bücher gefunden (vgl. A3 S. 6). Anlässlich der Anhörung wird dieses Ereignis aber so dargestellt, dass sie auf dem Bett sitzend persönlich durch die Polizei befragt worden sei, während sie ihren Computer, welcher anschliessend gefunden worden sei, unter einer Decke versteckt habe. Sie sei gezwungen worden, das Passwort für den Computer zu nennen. Auch sei ihre externe Speicherkarte gefunden worden, auf der Videos für die Glaubensgemeinschaft und religiöse Lektüre gespeichert gewesen seien (vgl. A9 F89). 5.4 Auch scheint nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin unter den von ihr an der Anhörung geschilderten Umständen die Wohnung ohne weitere Probleme hätte verlassen können und auf der anderen Seite geltend macht, sie werde als Angehörige der Glaubensgemeinschaft ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend macht, sie hätte der Verhaftung entgehen können, weil es sich bei ihrem Vater um (... [eine bekannte Persönlichkeit]) mit guten Kontakten gehandelt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass vor diesem Hintergrund umso mehr zu erwarten gewesen wäre, dass die Polizei diesen über den Vorfall unterrichtet hätte. Zu überzeugen vermag in diesem Zusammenhang sodann auch nicht, dass die Polizei, wie in der Beschwerde behauptet, mit der Beobachtung der Beschwerdeführerin an die "grossen Fische" habe gelangen wollen. Es wird zwar auch ausgeführt, dass im (...) 2015 der "Church Leader" und zwei weitere Glaubensschwestern festgenommen worden seien, inwiefern dies aber mit der Beschwerdeführerin in Zusammenhang stehen soll, wird nicht ersichtlich. 5.5 Die Zweifel an der Kenntnis der Behörden über die religiösen Überzeugungen der Beschwerdeführerin und der daraus resultierenden Verfolgungssituation werden auch darin bestätigt, dass sie unter der eigenen Identität ein Visum ausstellen liess und über den streng kontrollierten Flughafen von Peking ausgereist ist. Dies weist in keiner Weise auf eine ernsthafte Bedrohungslage von Seiten der Behörden hin. Der Hinweis auf die fehlende landesweite Fahndung und das schlecht ausgestattete Strafverfolgungssystem Chinas wirkt hier unbehelflich. Zur angeblich illegalen Ausstellung des Visums gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, hätte sie sich tatsächlich vor einer Verhaftung gefürchtet, wohl nicht mit den eigenen Personalien ausgereist wäre. Angesichts der gefälschten Unterlagen (Bankbeleg, Arbeitsvertrag, Ehemann) ist vielmehr lediglich davon auszugehen, dass sie gesicherte Verhältnisse vortäuschen wollte, ohne die sie kein Visum erhalten hätte. Hinzu kommt, dass die Ausreise Monate nach der angeblichen behördlichen Kontrolle erfolgt sei, ohne dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich Nachteile erlebt hätte. Auch die Erklärung der Beschwerdeführerin, wonach sie das Asylgesuch in der Schweiz erst nach (... [einiger Zeit]) gestellt habe, weil sie sich zuerst mit ihrer Glaubensgemeinschaft bezüglich der Wahl des Empfangszentrums habe absprechen wollen, überzeugt nicht und ist als Schutzbehauptung zu werten. 5.6 Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. In Bezug auf die schriftliche Erklärung der Beschwerdeführerin gilt es festzuhalten, dass dieser das Verfassen einer solchen selbstverständlich unbenommen bleibt. Es gelingt mit diesen Darlegungen jedoch nicht, die oben erwähnten Zweifel auszuräumen. Aus den allgemeinen Berichten zur Verfolgung von religiösen Gemeinschaften in China und den damit zusammenhängenden strafrechtlichen Sanktionen sowie der diesbezüglich eingereichten umfassenden allgemeinen Berichte lässt sich nichts zu Gunsten des konkreten Falles der Beschwerdeführerin ableiten. Dies gilt ebenso für die kanadische Asylpraxis und die Dokumente bezüglich der Verfolgung von D._______ und E._______. Die Ausführungen von D._______ zur Situation der Beschwerdeführerin müssen angesichts der Unglaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse als Gefälligkeitsbestätigung qualifiziert werden. Auch ist zu bemerken, dass die von D._______ geschilderten Ereignisse im (...) 2015 von der Beschwerdeführerin nicht erwähnt worden waren, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt noch vor Ort war. 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass die chinesischen Behörden im Zeitpunkt ihrer Ausreise Kenntnis von ihrer Glaubenszugehörigkeit hatten. Demzufolge ist nicht von ernsthaften Nachteilen vor der Ausreise oder einer begründeten Furcht davor auszugehen. Dem Druck des Vaters, von ihrem Glauben abzulassen, hätte die erwachsene Beschwerdeführerin durch einen Wegzug von zu Hause ausweichen können. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Vater unter solchen Umständen die Beschwerdeführerin weiterhin unter Druck gesetzt hätte. Es kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die Handlungen des Vaters als genügend intensiv einzustufen wären, um von ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylrechts auszugehen. Dass der Vater die Beschwerdeführerin tatsächlich bei den Behörden anzeigen würde, erscheint nicht glaubhaft. Vielmehr entsteht der Eindruck, der Vater habe Mutter und Tochter vor Nachteilen schützen wollen, indem er sie von der Glaubensausübung abhalten wollte.

6. Weiter hat die Beschwerdeführerin auch allein aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit und ihrer Tätigkeiten für ihre Glaubensgemeinschaft in der Schweiz keine Verfolgung in China zu befürchten. Wie das SEM geht auch das Gericht davon aus, dass diese den chinesischen Behörden nicht zur Kenntnis gelangt sind. Dies gilt insbesondere auch für die (...) Begründung der Kirche in der Schweiz, zumal sie nicht geltend macht, dass dies in der Öffentlichkeit bekannt geworden wäre. Dass sie im Rahmen (... [ihrer kirchlichen Funktion]), wie in der Replik behauptet, in der Öffentlichkeit auftrete, wurde nicht weiter substanziiert oder belegt und von der Beschwerdeführerin bis dahin auch gar nicht geltend gemacht. Ihre Aktivitäten im Internet und der Hotline sind im niederschwelligen Bereich anzusiedeln. Den Akten sind denn auch keine Hinweise zu entnehmen, dass die chinesischen Behörden Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin ergriffen hätten. Der von ihr geltend gemachte Besuch der Behörden bei ihrer Familie im (...) 2015 wurde nicht weiter substanziiert. Es bestehen erhebliche Zweifel an diesen Aussagen, da diese nachgeschoben und damit unglaubhaft sind, zumal die Beschwerdeführerin davon nur vom Hörensagen über Dritte vernommen haben will. Die Aussagen, sie stehe seit ihrer Ausreise aus Furcht vor Überwachung in keinerlei Kontakt zur Familie muss ebenfalls als unglaubhaft qualifiziert werden, zumal es Mittel und Wege gäbe, die überwachten Anschlüsse zu umgehen. Auch bei der Behauptung mittels Spionagetätigkeit ihrer Landsleute seien inzwischen Angaben über ihre Glaubenszugehörigkeit nach China gelangt, sodass sie inzwischen zur Fahndung ausgeschrieben sei, handelt es sich lediglich um eine Vermutung der Beschwerdeführerin, ohne dass hierfür konkrete Indizien bestünden oder sie dies gar zu belegen vermöchte. Insgesamt verfügt die Beschwerdeführerin nicht über ein Profil, das sie in den Fokus des chinesischen Geheimdienstes geraten lassen würde. Schliesslich ist auch nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr einzig wegen der verspäteten Rückreise mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen hätte.

7. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach China ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach China dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in China lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in China nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen. 9.4.2 Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine Hinweise auf individuelle Unzumutbarkeitselemente. Die Beschwerdeführerin verfügt vor Ort über soziale Anknüpfungspunkte sowie über eine universitäre Ausbildung und Arbeitserfahrung. Relevante gesundheitliche Probleme gehen aus den Akten nicht hervor. Es ist entsprechend nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach China dort in eine existenzgefährdende Situation gerät. 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, welche über einen chinesischen Pass und eine chinesische Identitätskarte verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Zwischenverfügung vom 25. August 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. 11.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 25. August 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Am 26. September 2017 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht, in welcher Parteikosten von insgesamt Fr. 2'896.35 bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- ausgewiesen werden. Die Kostennote scheint insgesamt angemessen. Unter Berücksichtigung des seither angefallenen Aufwandes ist das Honorar auf Fr. 3'000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'000.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: