Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Oktober 2009 in der Schweiz um Asyl nach. Er reichte seine chinesische Identitätskarte zu den Akten und brachte im Wesentlichen vor, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und stamme aus B._______ in Osttibet. Etwa im Mai 2009 seien zwei chinesische Polizisten in sein Dorf gekommen und hätten bei ihm zuhause ein Bild des Dalai Lama konfisziert. Am (...) sei abermals ein chinesischer Polizist gekommen und habe sein "gawu" mit dem Bild des Dalai Lama mitgenommen. Daraufhin hätten er und ein Freund den besagten Polizisten auf der Strasse bewusstlos geschlagen. Als er in C._______, wo er bei einem (Verwandten) Unterschlupf gefunden habe, erfahren habe, dass sein Freund verhaftet worden sei, sei er mithilfe eines Schleppers nach Nepal geflohen, von wo aus er in die Schweiz gelangt sei. B. Mit Verfügung vom 21. März 2011 stellte das vormalige Bundesamt für Migration fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) zufolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe erfülle. Das Asylgesuch lehnte es indes ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug aufgrund der festgestellten Flüchtlingseigenschaft zurzeit als unzulässig erachtete und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Gemäss Aktenlage liess sich der Beschwerdeführer am (...) beim Generalkonsulat der Volksrepublik (VR) China in D._______ ein chinesisches Reisedokument ausstellen, mit dem er am (...) vom Flughafen E._______ aus nach F._______ ([...]) in die VR China gereist ist (Rückflug am [...]). D. Im Hinblick auf eine eventuelle Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Aufhebung der vorläufigen Aufnahme räumte das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. November 2015 die Gelegenheit ein, zum festgestellten Sachverhalt Stellung zu nehmen. E. Mit Schreiben vom 25. November 2015 führte der Beschwerdeführer aus, seine Mutter habe ihn informiert, dass sie seinen bei ihr lebenden, pubertierenden Töchtern (Jahrgang [...] und [...]) nicht mehr gewachsen sei. Er sei deshalb in die VR China gereist, um mit den Töchtern zu reden und ihnen väterliche Ratschläge zu erteilen. Zudem sei seine Mutter schwer erkrankt, wie der beiliegenden Kopie eines am (...) im (...) ausgestellten Arztzeugnisses zu entnehmen sei, und er habe sie noch einmal lebend sehen wollen. Da eine Auslandsreise für die Mutter und Töchter nicht möglich gewesen sei, habe er keine andere Möglichkeit gesehen, als in die VR China zu reisen. Er habe sich nicht freiwillig unter den Schutz des Heimatlands gestellt, sondern die Reise aus einer Notlage heraus unternommen. Das chinesische Generalkonsulat in D._______ habe ihm lediglich ein befristetes Reisedokument ausgestellt, mit dem er nach vier Wochen wieder habe ausreisen müssen. Er sei sich der verschärften polizeilichen Kontrollen in seiner Heimatregion bewusst gewesen, weshalb er sich mit seinen Angehörigen in F._______ getroffen habe. Dort habe er davon ausgehen können, nicht gesucht zu werden, da er seine politischen Aktivitäten damals in der autonomen Region Tibet verübt habe. Während seines Aufenthalts in F._______ habe er sich im Hintergrund gehalten und seine Mutter und die Töchter im Hotel einchecken lassen. Für ihn bestehe immer noch die Gefahr, in der VR China verhaftet und getötet zu werden. F. F.a Mit Verfügung vom 20. Mai 2016 - eröffnet am 24. Mai 2016 - aberkannte das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft. Es hob die vorläufige Aufnahme auf, erklärte die Wegweisungsverfügung vom 11. März 2011 (recte: 21. März 2011) für vollziehbar und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F.b Zur Begründung führte das SEM an, eine Person falle nicht mehr unter die Bestimmungen des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, gestellt habe (Art. 1C Ziff. 1 FK). Die Mutter des Beschwerdeführers sei im (...) wegen (...) im Spital G._______ stationär behandelt worden. (...) seien bei adäquater Behandlung indes nicht unmittelbar lebensbedrohender Natur. Dafür spreche auch der Umstand, dass die Mutter in der Lage gewesen sei, trotz der im (...) erstellten Diagnose im (...) ins über tausend Kilometer entfernte F._______ zu reisen. Die Erkrankung der Mutter erweise sich damit nicht als schwerwiegend genug, um auf einen derart hohen seelischen und moralischen Druck schliessen zu können, dass hierdurch das Kriterium der Freiwilligkeit der Reise des Beschwerdeführers in Abrede gestellt werden müsste. Der Flüchtlingsstatus verpflichte dazu, von Besuchen im Heimatstaat Abstand zu nehmen, andernfalls zum Ausdruck gebracht werde, dort keiner asylrelevanten Gefährdung mehr ausgesetzt zu sein. Familienangehörige könnten sich grundsätzlich auch in einem Drittland treffen. Dass eine Auslandsreise für die Mutter und Töchter des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen wäre, sei eine nicht belegte Behauptung. Um einen Nachzug seiner minderjährigen Töchter habe sich der Beschwerdeführer nie bemüht, so dass auch diesbezüglich das Kriterium der Freiwilligkeit der Reise nicht in Abrede gestellt werden könne. Mit der Ausstellung des Reiseausweises habe der Beschwerdeführer die chinesischen Behörden in die Lage versetzt, ihn einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Dies hätte bei der Einreise über den internationalen Flughafen in F._______ zu einer Festnahme geführt, wären die chinesischen Behörden tatsächlich an ihm interessiert gewesen. Aufgrund der Stempelvermerke im Reiseausweis sei erwiesen, dass er am (...) kontrolliert in die VR China eingereist sei und diese am (...) wieder kontrolliert verlassen habe. Dies lasse darauf schliessen, dass er sich vorsätzlich unter den Schutz des Heimatstaats gestellt habe. Aufgrund der Tatsache, dass er problemlos in die VR China habe einreisen und nach dem einmonatigen Aufenthalt wieder ungehindert habe ausreisen können, bestünden objektive Anhaltspunkte dafür, dass er in der VR China nicht (mehr) gefährdet respektive effektiv geschützt sei. Mit der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft entfalle der ursprüngliche Grund für die vorläufige Aufnahme respektive das damit verbundene Vollzugshindernis der Unzulässigkeit. Gründe, die im jetzigen Zeitpunkt einer Rückkehr in die VR China infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit entgegenstehen könnten, lägen nicht vor. Die vorläufige Aufnahme sei damit aufzuheben und der Vollzug der Wegweisung anzuordnen. G. G.a Mit Eingabe vom 21. Juni 2016 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 22. Juni 2016) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Mai 2016 und um Wiedereinsetzung in den vorgängigen Status (vorläufige Aufnahme als Flüchtling), eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. G.b Zur Begründung verwies er auf seine Stellungnahme vom 25. November 2015 und brachte (zusammengefasst) ergänzend vor, der Grund für seine Reise in die VR China sei seine familiäre Situation gewesen. Er habe im (...) anlässlich eines Anrufs bei seiner Familie von der notfallmässigen Einlieferung seiner Mutter ins Spital G._______ wegen (...) erfahren. Angesichts ihrer Lage habe seine Mutter nach ihm verlangt, um ihm die Verantwortung für seine Töchter, um die sie sich bis anhin gekümmert habe, wieder zu übergeben. Er habe über das weitere Schicksal der Mädchen und einen neuen Erziehungsverantwortlichen befinden müssen und dem Wunsch seiner Mutter nachkommen wollen, zumal auch er sich gewünscht habe, sie noch einmal zu sehen und zu sprechen. Er habe die Reise somit nicht wirklich aus freien Stücken angetreten, sondern unter seelischem Druck. Aufgrund der für ihn bestehenden Gefährdungssituation hätten sie ein Treffen ausserhalb Tibets, in F._______, ins Auge gefasst. Im Spital sei seiner Mutter zwar von der Reise dorthin abgeraten worden, aber sie sei hartnäckig geblieben, worauf die Ärzte ihr den Austritt gewährt und sie mit einem Medikamentenvorrat versorgt hätten. Ein Treffen in einem Drittland wäre nicht möglich gewesen, da eine Flugreise für die Mutter nicht in Frage gekommen sei und Tibetern zudem keine Ausweise zur Reise in einen Drittstaat erteilt würden. Seine Schwester und der Schwager hätten den Transport nach F._______ und zurück mit dem Privatauto durchgeführt und sich fürsorglich um die Mutter gekümmert. Am (...) habe die Mutter erneut ins Spital G._______ eingeliefert werden müssen. Sie habe eine (...) erlitten und sei (...). Eine Aussprache wäre in diesem Stadium nicht mehr möglich gewesen und er sei dankbar, dies vor einem Jahr getan zu haben. Am (...) sei seine Mutter aus dem Spital entlassen worden. Die beiliegende Kopie des Arztzeugnisses vom (...) attestiere ihr noch eine Lebenschance von ein bis zwei Monaten. Es könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, bisher keinen Antrag um Familiennachzug zugunsten seiner Töchter gestellt zu haben. Sein Verdienst sei hierzu zu gering und er sehe auch keine Möglichkeit, die Ausreise der Töchter - illegal oder legal - zu organisieren. Das vom chinesischen Generalkonsulat in D._______ ausgestellte Reisedokument, das ihn nur zu einem befristeten Aufenthalt berechtigt habe, sei völlig unauffällig gewesen. Eine Kontrolle der Personalien sei für das Konsulat nicht möglich gewesen, da es in Tibet kein Geburts- oder Einwohnerregister gebe. Der Bezug dieses Dokuments könne nicht als freiwillige Unterstellung unter den Schutz der VR China interpretiert werden. Auch wenn es in F._______ unwahrscheinlich gewesen sei, durch die Polizei aufgespürt zu werden, sei sein dortiger Aufenthalt von Angst geprägt gewesen. Hätten die staatlichen Organe von seiner Anwesenheit in China Kenntnis erlangt, wäre er verhaftet worden. Von einer Schutzgewährung durch den Heimatstaat könne keine Rede sein. Es habe sich um einen einmaligen Besuch zur Besorgung der infolge des absehbaren Tods seiner Mutter unaufschiebbar gewordenen familiären Verpflichtungen gehandelt und eine erneute Rückkehr sei für ihn nicht möglich. Tibeter, welche die VR China ohne Erlaubnis verlassen hätten, würden weiterhin verfolgt. Mangels Angehöriger ausserhalb der VR China könne er sich auch nicht in einen Drittstaat begeben. Er habe die Ablehnung seines Asylgesuchs in der Verfügung vom 21. März 2011 mangels rechtlicher Beratung nicht angefochten, aber er halte an seinen Fluchtvorbringen fest. Sollte er ausgeschafft werden, drohe ihm Haft und Folter. H. Am 27. Juni 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis zum 26. Juli 2016 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. J. Mit Eingabe vom 23. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein (Nachreichung der Originale der Arztzeugnisse des Spitals G._______ vom [...] und [...]). K. In seiner Vernehmlassung vom 2. August 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 3. August 2016 zur Kenntnis gebracht. L. Am 8. Februar 2018 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage der kantonalen Behörden vom 7. Februar 2018 zum Verfahrensstand.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1C Ziffern 1-6 FK vorliegen. Art. 1C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Die Beendigungsgründe in den Ziffern 1-4 der genannten Bestimmung beruhen im Gegensatz zu jenen in den Ziffern 5 und 6 auf einer Veränderung in der Situation des Flüchtlings, welche dieser selber herbeigeführt hat. Namentlich fällt eine Person unter anderem dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). Diese Ziffer dient als Grund- und Auffangtatbestand, während die Ziffern 2-4 Unterkategorien der Ziffer 1 darstellen. Solche Verhaltensweisen des Flüchtlings, die im Bestreben auf eine Normalisierung der Beziehungen zum Heimatland erfolgen, sind jedoch bloss als Indizien für möglicherweise eingetretene objektive Änderungen zu werten, welche die Asylbehörden nicht von der Prüfung der konkreten Umstände im Heimatland entbinden. Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 22 E. 4b).
E. 3.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer mit seiner im (...) unbestrittenermassen erfolgten Reise in die VR China freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). Dafür müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Der Beschwerdeführer muss erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein, er muss zweitens beabsichtigt haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und drittens muss ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (BVGE 2010/17 E. 5.1.1 f.). Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind (BVGE 2010/17 E. 5.1.2; EMARK 1996 Nr. 7 E. 10a S. 62).
E. 3.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen.
E. 3.4 Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen lassen, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer führte an, er sei in die VR China gereist, um dort seinen Töchtern väterliche Ratschläge zu erteilen und deren Betreuung im Hinblick auf den absehbaren Tod seiner schwer erkrankten Mutter neu zu regeln; auch habe er seine Mutter noch einmal sehen wollen.
E. 4.2 Es soll nicht verkannt werden, dass es eine schwierige Situation darstellt, als Flüchtling über viele Jahre getrennt von nahen Familienangehörigen zu leben, ohne die Möglichkeit zu haben, diese in der Heimat zu besuchen. Gleichwohl ist daran zu erinnern, dass der Schutz desjenigen Staates, der einer Person den Flüchtlingsstatus gewährt, ein subsidiärer ist. Reist der Betroffene zu einem Besuch seiner Angehörigen in den Heimatstaat, bringt er damit grundsätzlich zum Ausdruck, dass er keiner flüchtlingsrechtlichen Gefährdung seitens seines Heimatstaats mehr ausgesetzt ist und den subsidiären Schutz nicht mehr benötigt, weshalb der entsprechende Status, bei gegebenen Voraussetzungen, zu entziehen ist.
E. 4.3 Die Mutter des Beschwerdeführers wurde laut dem bei den Akten befindlichen Arztzeugnis vom (...) aufgrund einer damals durch (...) bedingten (...) im Spital G._______ stationär behandelt. Auch wenn die Wesentlichkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in Abrede gestellt werden soll, ist vorliegend zu beachten, dass die Mutter trotz der Erkrankung offensichtlich in der Lage war, ihre Herkunftsregion zu verlassen, eine mehrtägige Autofahrt zu unternehmen, sich in einem Hotel in F._______ einzuquartieren und dort den Beschwerdeführer zu treffen. Die Dringlichkeit des Besuchs des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum (...) wird damit nicht offensichtlich; dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Mutter auf die Unterstützung durch ihre Tochter und den Schwiegersohn habe zählen können und somit nicht auf sich allein gestellt war. Laut den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe kehrte die Mutter nach dem Aufenthalt in F._______ nach Hause zurück und musste sich erst rund ein Jahr später (...) wieder in spitalärztliche Behandlung begeben. Auch der Wunsch nach einem persönlichen Gespräch mit den Töchtern zur Erteilung väterlicher Ratschläge respektive die Notwendigkeit, sich angesichts der Überforderung der erkrankten Mutter um die Regelung der künftigen Betreuung der Töchter zu kümmern, vermag die Dringlichkeit des Besuchs im (...) nicht zu begründen. Der Beschwerdeführer stand und steht eigenen Angaben zufolge in regelmässigem telefonischen Kontakt mit seinen Angehörigen im Heimatland und Ratschläge oder Anordnungen können auch auf diesem Weg übermittelt werden. Aufgrund der vorgebrachten Situation im Zeitpunkt der Reise des Beschwerdeführers kann somit nicht auf einen derart hohen seelischen und moralischen Druck geschlossen werden, dass hierdurch das Kriterium der Freiwilligkeit der Kontaktaufnahme mit dem Heimatland zwecks Ausstellung eines Reisedokuments in Abrede gestellt werden müsste. Im Übrigen weist auch die Dauer des Aufenthalts von einem Monat auf die Freiwilligkeit der Reise des Beschwerdeführers hin.
E. 4.4 Hinsichtlich des Kriteriums der Absicht der Unterschutzstellung unter den Heimatstaat ist festzuhalten, dass die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat grundsätzlich zur Erfüllung dieser Voraussetzung als ausreichend erachtet wird. Praxisgemäss ist bereits die Ausstellung heimatlicher Reisepapiere in der Regel als freiwillige Unterschutzstellung zu qualifizieren (vgl. EMARK 1998 Nr. 29). Unternimmt der Flüchtling indessen heimlich eine Reise in das Heimatland (unter Umgehung der Grenzkontrollen und weitgehend verstecktem Aufenthalt), zeigt er durch dieses Verhalten unter Umständen an, dass ein Kontakt mit Organen des Staates vermieden werden soll, was zur Annahme führen kann, dass eine Unterschutzstellung gerade nicht in Kauf genommen wird. Vorliegend ist aufgrund der Akten indes erstellt, dass sich der Beschwerdeführer am (...) ein heimatliches Reisedokument ausstellen liess und damit legal, das heisst kontrolliert am (...) über den chinesischen Flughafen F._______ in seinen Heimatstaat ein- und am (...) wieder ausgereist ist. Damit hat der Beschwerdeführer zumindest eine bewusste Inkaufnahme der Unterschutzstellung unter den Heimatstaat zugelassen. Der Einwand auf Beschwerdeebene, das Reisedokument sei unauffällig gewesen, da seine Personalien für das chinesische Generalkonsulat in D._______ aufgrund fehlender Register in Tibet nicht überprüfbar gewesen seien, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal die vom Beschwerdeführer im Asylverfahren eingereichte chinesische Identitätskarte auf eine Registrierung schliessen lässt. Tatsache ist, dass er im (...) mit einem ihm von der offiziellen chinesischen Vertretung in der Schweiz ausgestellten heimatlichen Reisedokument eine Heimatreise unternommen hat, dies unter Passierung der offiziellen Grenzkontrollen sowohl bei der Ein- als auch bei der Ausreise. Damit hat er eine Unterschutzstellung zumindest in Kauf genommen.
E. 4.5 Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist sodann erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich im Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaats beziehungsweise dessen Organen gesehen werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer problemlos von der offiziellen chinesischen Vertretung in der Schweiz ein heimatliches Reisedokument erhielt, kontrolliert in die VR China einreisen, sich dort während eines Monats besuchshalber aufhalten und in der Folge wieder ungehindert aus dem Land ausreisen konnte, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass er in der VR China nicht (mehr) gefährdet beziehungsweise effektiv geschützt war. Die dagegen in den Rechtsmitteleingaben vorgebrachten Einwände sind nicht stichhaltig und vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 1C Ziff. 1 FK statuierten Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft aberkannt hat.
E. 5.1 Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG (SR 142.20) hebt das SEM die vorläufige Aufnahme - eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung - auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen, die zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme geführt haben, nicht mehr gegeben sind.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 21. März 2011 vorläufig aufgenommen, weil aufgrund seiner (damals bestehenden) Flüchtlingseigenschaft davon ausgegangen wurde, ein Vollzug der Wegweisung sei unzulässig. Da das SEM - wie vorstehend aufgezeigt - dem Beschwerdeführer berechtigterweise die Flüchtlingseigenschaft aberkannt hat, nachdem dieser in den Heimatstaat gereist ist und sich unter dessen Schutz gestellt hat, ist der Grund für die verfügte vorläufige Aufnahme weggefallen. Vorliegend bleibt damit zu prüfen, ob im heutigen Zeitpunkt Gründe bestehen, die dem Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung des Beschwerdeführers entgegenstehen. Erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG), zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG), sind die Voraussetzungen für eine (weitere) vorläufige Aufnahme nicht gegeben.
E. 5.2.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2016 zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da dies beim Beschwerdeführer nach der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr der Fall ist, kann der in Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt der genannten Bestimmungen rechtmässig. Den Akten sind aufgrund der vorstehenden Erwägungen zur Frage der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer erneuten Rückkehr in die VR China dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug erweist sich demnach als zulässig. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
E. 5.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der VR China nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. hierzu bspw. die Urteile des BVGer D-4497/2017 vom 9. Februar 2018 E. 9.4.1 und D-1007/2016 vom 26. August 2016 E. 8.5.1). Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt im Heimatland über soziale Anknüpfungspunkte. Zudem kann er die in der Schweiz erworbene Arbeitserfahrung vorweisen. Relevante gesundheitliche Probleme gehen aus den Akten nicht hervor. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde im Heimatland in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).
E. 5.2.3 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. hierzu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 5.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine (erneute) Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Das SEM hat die dem Beschwerdeführer am 21. März 2011 gewährte vorläufige Aufnahme zu Recht aufgehoben und den Vollzug der Wegweisung angeordnet.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3911/2016 Urteil vom 9. April 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration [BFM]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des SEM vom 20. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Oktober 2009 in der Schweiz um Asyl nach. Er reichte seine chinesische Identitätskarte zu den Akten und brachte im Wesentlichen vor, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und stamme aus B._______ in Osttibet. Etwa im Mai 2009 seien zwei chinesische Polizisten in sein Dorf gekommen und hätten bei ihm zuhause ein Bild des Dalai Lama konfisziert. Am (...) sei abermals ein chinesischer Polizist gekommen und habe sein "gawu" mit dem Bild des Dalai Lama mitgenommen. Daraufhin hätten er und ein Freund den besagten Polizisten auf der Strasse bewusstlos geschlagen. Als er in C._______, wo er bei einem (Verwandten) Unterschlupf gefunden habe, erfahren habe, dass sein Freund verhaftet worden sei, sei er mithilfe eines Schleppers nach Nepal geflohen, von wo aus er in die Schweiz gelangt sei. B. Mit Verfügung vom 21. März 2011 stellte das vormalige Bundesamt für Migration fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) zufolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe erfülle. Das Asylgesuch lehnte es indes ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug aufgrund der festgestellten Flüchtlingseigenschaft zurzeit als unzulässig erachtete und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Gemäss Aktenlage liess sich der Beschwerdeführer am (...) beim Generalkonsulat der Volksrepublik (VR) China in D._______ ein chinesisches Reisedokument ausstellen, mit dem er am (...) vom Flughafen E._______ aus nach F._______ ([...]) in die VR China gereist ist (Rückflug am [...]). D. Im Hinblick auf eine eventuelle Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Aufhebung der vorläufigen Aufnahme räumte das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. November 2015 die Gelegenheit ein, zum festgestellten Sachverhalt Stellung zu nehmen. E. Mit Schreiben vom 25. November 2015 führte der Beschwerdeführer aus, seine Mutter habe ihn informiert, dass sie seinen bei ihr lebenden, pubertierenden Töchtern (Jahrgang [...] und [...]) nicht mehr gewachsen sei. Er sei deshalb in die VR China gereist, um mit den Töchtern zu reden und ihnen väterliche Ratschläge zu erteilen. Zudem sei seine Mutter schwer erkrankt, wie der beiliegenden Kopie eines am (...) im (...) ausgestellten Arztzeugnisses zu entnehmen sei, und er habe sie noch einmal lebend sehen wollen. Da eine Auslandsreise für die Mutter und Töchter nicht möglich gewesen sei, habe er keine andere Möglichkeit gesehen, als in die VR China zu reisen. Er habe sich nicht freiwillig unter den Schutz des Heimatlands gestellt, sondern die Reise aus einer Notlage heraus unternommen. Das chinesische Generalkonsulat in D._______ habe ihm lediglich ein befristetes Reisedokument ausgestellt, mit dem er nach vier Wochen wieder habe ausreisen müssen. Er sei sich der verschärften polizeilichen Kontrollen in seiner Heimatregion bewusst gewesen, weshalb er sich mit seinen Angehörigen in F._______ getroffen habe. Dort habe er davon ausgehen können, nicht gesucht zu werden, da er seine politischen Aktivitäten damals in der autonomen Region Tibet verübt habe. Während seines Aufenthalts in F._______ habe er sich im Hintergrund gehalten und seine Mutter und die Töchter im Hotel einchecken lassen. Für ihn bestehe immer noch die Gefahr, in der VR China verhaftet und getötet zu werden. F. F.a Mit Verfügung vom 20. Mai 2016 - eröffnet am 24. Mai 2016 - aberkannte das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft. Es hob die vorläufige Aufnahme auf, erklärte die Wegweisungsverfügung vom 11. März 2011 (recte: 21. März 2011) für vollziehbar und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F.b Zur Begründung führte das SEM an, eine Person falle nicht mehr unter die Bestimmungen des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, gestellt habe (Art. 1C Ziff. 1 FK). Die Mutter des Beschwerdeführers sei im (...) wegen (...) im Spital G._______ stationär behandelt worden. (...) seien bei adäquater Behandlung indes nicht unmittelbar lebensbedrohender Natur. Dafür spreche auch der Umstand, dass die Mutter in der Lage gewesen sei, trotz der im (...) erstellten Diagnose im (...) ins über tausend Kilometer entfernte F._______ zu reisen. Die Erkrankung der Mutter erweise sich damit nicht als schwerwiegend genug, um auf einen derart hohen seelischen und moralischen Druck schliessen zu können, dass hierdurch das Kriterium der Freiwilligkeit der Reise des Beschwerdeführers in Abrede gestellt werden müsste. Der Flüchtlingsstatus verpflichte dazu, von Besuchen im Heimatstaat Abstand zu nehmen, andernfalls zum Ausdruck gebracht werde, dort keiner asylrelevanten Gefährdung mehr ausgesetzt zu sein. Familienangehörige könnten sich grundsätzlich auch in einem Drittland treffen. Dass eine Auslandsreise für die Mutter und Töchter des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen wäre, sei eine nicht belegte Behauptung. Um einen Nachzug seiner minderjährigen Töchter habe sich der Beschwerdeführer nie bemüht, so dass auch diesbezüglich das Kriterium der Freiwilligkeit der Reise nicht in Abrede gestellt werden könne. Mit der Ausstellung des Reiseausweises habe der Beschwerdeführer die chinesischen Behörden in die Lage versetzt, ihn einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Dies hätte bei der Einreise über den internationalen Flughafen in F._______ zu einer Festnahme geführt, wären die chinesischen Behörden tatsächlich an ihm interessiert gewesen. Aufgrund der Stempelvermerke im Reiseausweis sei erwiesen, dass er am (...) kontrolliert in die VR China eingereist sei und diese am (...) wieder kontrolliert verlassen habe. Dies lasse darauf schliessen, dass er sich vorsätzlich unter den Schutz des Heimatstaats gestellt habe. Aufgrund der Tatsache, dass er problemlos in die VR China habe einreisen und nach dem einmonatigen Aufenthalt wieder ungehindert habe ausreisen können, bestünden objektive Anhaltspunkte dafür, dass er in der VR China nicht (mehr) gefährdet respektive effektiv geschützt sei. Mit der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft entfalle der ursprüngliche Grund für die vorläufige Aufnahme respektive das damit verbundene Vollzugshindernis der Unzulässigkeit. Gründe, die im jetzigen Zeitpunkt einer Rückkehr in die VR China infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit entgegenstehen könnten, lägen nicht vor. Die vorläufige Aufnahme sei damit aufzuheben und der Vollzug der Wegweisung anzuordnen. G. G.a Mit Eingabe vom 21. Juni 2016 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 22. Juni 2016) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Mai 2016 und um Wiedereinsetzung in den vorgängigen Status (vorläufige Aufnahme als Flüchtling), eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. G.b Zur Begründung verwies er auf seine Stellungnahme vom 25. November 2015 und brachte (zusammengefasst) ergänzend vor, der Grund für seine Reise in die VR China sei seine familiäre Situation gewesen. Er habe im (...) anlässlich eines Anrufs bei seiner Familie von der notfallmässigen Einlieferung seiner Mutter ins Spital G._______ wegen (...) erfahren. Angesichts ihrer Lage habe seine Mutter nach ihm verlangt, um ihm die Verantwortung für seine Töchter, um die sie sich bis anhin gekümmert habe, wieder zu übergeben. Er habe über das weitere Schicksal der Mädchen und einen neuen Erziehungsverantwortlichen befinden müssen und dem Wunsch seiner Mutter nachkommen wollen, zumal auch er sich gewünscht habe, sie noch einmal zu sehen und zu sprechen. Er habe die Reise somit nicht wirklich aus freien Stücken angetreten, sondern unter seelischem Druck. Aufgrund der für ihn bestehenden Gefährdungssituation hätten sie ein Treffen ausserhalb Tibets, in F._______, ins Auge gefasst. Im Spital sei seiner Mutter zwar von der Reise dorthin abgeraten worden, aber sie sei hartnäckig geblieben, worauf die Ärzte ihr den Austritt gewährt und sie mit einem Medikamentenvorrat versorgt hätten. Ein Treffen in einem Drittland wäre nicht möglich gewesen, da eine Flugreise für die Mutter nicht in Frage gekommen sei und Tibetern zudem keine Ausweise zur Reise in einen Drittstaat erteilt würden. Seine Schwester und der Schwager hätten den Transport nach F._______ und zurück mit dem Privatauto durchgeführt und sich fürsorglich um die Mutter gekümmert. Am (...) habe die Mutter erneut ins Spital G._______ eingeliefert werden müssen. Sie habe eine (...) erlitten und sei (...). Eine Aussprache wäre in diesem Stadium nicht mehr möglich gewesen und er sei dankbar, dies vor einem Jahr getan zu haben. Am (...) sei seine Mutter aus dem Spital entlassen worden. Die beiliegende Kopie des Arztzeugnisses vom (...) attestiere ihr noch eine Lebenschance von ein bis zwei Monaten. Es könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, bisher keinen Antrag um Familiennachzug zugunsten seiner Töchter gestellt zu haben. Sein Verdienst sei hierzu zu gering und er sehe auch keine Möglichkeit, die Ausreise der Töchter - illegal oder legal - zu organisieren. Das vom chinesischen Generalkonsulat in D._______ ausgestellte Reisedokument, das ihn nur zu einem befristeten Aufenthalt berechtigt habe, sei völlig unauffällig gewesen. Eine Kontrolle der Personalien sei für das Konsulat nicht möglich gewesen, da es in Tibet kein Geburts- oder Einwohnerregister gebe. Der Bezug dieses Dokuments könne nicht als freiwillige Unterstellung unter den Schutz der VR China interpretiert werden. Auch wenn es in F._______ unwahrscheinlich gewesen sei, durch die Polizei aufgespürt zu werden, sei sein dortiger Aufenthalt von Angst geprägt gewesen. Hätten die staatlichen Organe von seiner Anwesenheit in China Kenntnis erlangt, wäre er verhaftet worden. Von einer Schutzgewährung durch den Heimatstaat könne keine Rede sein. Es habe sich um einen einmaligen Besuch zur Besorgung der infolge des absehbaren Tods seiner Mutter unaufschiebbar gewordenen familiären Verpflichtungen gehandelt und eine erneute Rückkehr sei für ihn nicht möglich. Tibeter, welche die VR China ohne Erlaubnis verlassen hätten, würden weiterhin verfolgt. Mangels Angehöriger ausserhalb der VR China könne er sich auch nicht in einen Drittstaat begeben. Er habe die Ablehnung seines Asylgesuchs in der Verfügung vom 21. März 2011 mangels rechtlicher Beratung nicht angefochten, aber er halte an seinen Fluchtvorbringen fest. Sollte er ausgeschafft werden, drohe ihm Haft und Folter. H. Am 27. Juni 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis zum 26. Juli 2016 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. J. Mit Eingabe vom 23. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein (Nachreichung der Originale der Arztzeugnisse des Spitals G._______ vom [...] und [...]). K. In seiner Vernehmlassung vom 2. August 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 3. August 2016 zur Kenntnis gebracht. L. Am 8. Februar 2018 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage der kantonalen Behörden vom 7. Februar 2018 zum Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1C Ziffern 1-6 FK vorliegen. Art. 1C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Die Beendigungsgründe in den Ziffern 1-4 der genannten Bestimmung beruhen im Gegensatz zu jenen in den Ziffern 5 und 6 auf einer Veränderung in der Situation des Flüchtlings, welche dieser selber herbeigeführt hat. Namentlich fällt eine Person unter anderem dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). Diese Ziffer dient als Grund- und Auffangtatbestand, während die Ziffern 2-4 Unterkategorien der Ziffer 1 darstellen. Solche Verhaltensweisen des Flüchtlings, die im Bestreben auf eine Normalisierung der Beziehungen zum Heimatland erfolgen, sind jedoch bloss als Indizien für möglicherweise eingetretene objektive Änderungen zu werten, welche die Asylbehörden nicht von der Prüfung der konkreten Umstände im Heimatland entbinden. Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 22 E. 4b). 3.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer mit seiner im (...) unbestrittenermassen erfolgten Reise in die VR China freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). Dafür müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Der Beschwerdeführer muss erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein, er muss zweitens beabsichtigt haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und drittens muss ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (BVGE 2010/17 E. 5.1.1 f.). Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind (BVGE 2010/17 E. 5.1.2; EMARK 1996 Nr. 7 E. 10a S. 62). 3.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen. 3.4 Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen lassen, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer führte an, er sei in die VR China gereist, um dort seinen Töchtern väterliche Ratschläge zu erteilen und deren Betreuung im Hinblick auf den absehbaren Tod seiner schwer erkrankten Mutter neu zu regeln; auch habe er seine Mutter noch einmal sehen wollen. 4.2 Es soll nicht verkannt werden, dass es eine schwierige Situation darstellt, als Flüchtling über viele Jahre getrennt von nahen Familienangehörigen zu leben, ohne die Möglichkeit zu haben, diese in der Heimat zu besuchen. Gleichwohl ist daran zu erinnern, dass der Schutz desjenigen Staates, der einer Person den Flüchtlingsstatus gewährt, ein subsidiärer ist. Reist der Betroffene zu einem Besuch seiner Angehörigen in den Heimatstaat, bringt er damit grundsätzlich zum Ausdruck, dass er keiner flüchtlingsrechtlichen Gefährdung seitens seines Heimatstaats mehr ausgesetzt ist und den subsidiären Schutz nicht mehr benötigt, weshalb der entsprechende Status, bei gegebenen Voraussetzungen, zu entziehen ist. 4.3 Die Mutter des Beschwerdeführers wurde laut dem bei den Akten befindlichen Arztzeugnis vom (...) aufgrund einer damals durch (...) bedingten (...) im Spital G._______ stationär behandelt. Auch wenn die Wesentlichkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in Abrede gestellt werden soll, ist vorliegend zu beachten, dass die Mutter trotz der Erkrankung offensichtlich in der Lage war, ihre Herkunftsregion zu verlassen, eine mehrtägige Autofahrt zu unternehmen, sich in einem Hotel in F._______ einzuquartieren und dort den Beschwerdeführer zu treffen. Die Dringlichkeit des Besuchs des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum (...) wird damit nicht offensichtlich; dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Mutter auf die Unterstützung durch ihre Tochter und den Schwiegersohn habe zählen können und somit nicht auf sich allein gestellt war. Laut den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe kehrte die Mutter nach dem Aufenthalt in F._______ nach Hause zurück und musste sich erst rund ein Jahr später (...) wieder in spitalärztliche Behandlung begeben. Auch der Wunsch nach einem persönlichen Gespräch mit den Töchtern zur Erteilung väterlicher Ratschläge respektive die Notwendigkeit, sich angesichts der Überforderung der erkrankten Mutter um die Regelung der künftigen Betreuung der Töchter zu kümmern, vermag die Dringlichkeit des Besuchs im (...) nicht zu begründen. Der Beschwerdeführer stand und steht eigenen Angaben zufolge in regelmässigem telefonischen Kontakt mit seinen Angehörigen im Heimatland und Ratschläge oder Anordnungen können auch auf diesem Weg übermittelt werden. Aufgrund der vorgebrachten Situation im Zeitpunkt der Reise des Beschwerdeführers kann somit nicht auf einen derart hohen seelischen und moralischen Druck geschlossen werden, dass hierdurch das Kriterium der Freiwilligkeit der Kontaktaufnahme mit dem Heimatland zwecks Ausstellung eines Reisedokuments in Abrede gestellt werden müsste. Im Übrigen weist auch die Dauer des Aufenthalts von einem Monat auf die Freiwilligkeit der Reise des Beschwerdeführers hin. 4.4 Hinsichtlich des Kriteriums der Absicht der Unterschutzstellung unter den Heimatstaat ist festzuhalten, dass die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat grundsätzlich zur Erfüllung dieser Voraussetzung als ausreichend erachtet wird. Praxisgemäss ist bereits die Ausstellung heimatlicher Reisepapiere in der Regel als freiwillige Unterschutzstellung zu qualifizieren (vgl. EMARK 1998 Nr. 29). Unternimmt der Flüchtling indessen heimlich eine Reise in das Heimatland (unter Umgehung der Grenzkontrollen und weitgehend verstecktem Aufenthalt), zeigt er durch dieses Verhalten unter Umständen an, dass ein Kontakt mit Organen des Staates vermieden werden soll, was zur Annahme führen kann, dass eine Unterschutzstellung gerade nicht in Kauf genommen wird. Vorliegend ist aufgrund der Akten indes erstellt, dass sich der Beschwerdeführer am (...) ein heimatliches Reisedokument ausstellen liess und damit legal, das heisst kontrolliert am (...) über den chinesischen Flughafen F._______ in seinen Heimatstaat ein- und am (...) wieder ausgereist ist. Damit hat der Beschwerdeführer zumindest eine bewusste Inkaufnahme der Unterschutzstellung unter den Heimatstaat zugelassen. Der Einwand auf Beschwerdeebene, das Reisedokument sei unauffällig gewesen, da seine Personalien für das chinesische Generalkonsulat in D._______ aufgrund fehlender Register in Tibet nicht überprüfbar gewesen seien, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal die vom Beschwerdeführer im Asylverfahren eingereichte chinesische Identitätskarte auf eine Registrierung schliessen lässt. Tatsache ist, dass er im (...) mit einem ihm von der offiziellen chinesischen Vertretung in der Schweiz ausgestellten heimatlichen Reisedokument eine Heimatreise unternommen hat, dies unter Passierung der offiziellen Grenzkontrollen sowohl bei der Ein- als auch bei der Ausreise. Damit hat er eine Unterschutzstellung zumindest in Kauf genommen. 4.5 Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist sodann erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich im Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaats beziehungsweise dessen Organen gesehen werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer problemlos von der offiziellen chinesischen Vertretung in der Schweiz ein heimatliches Reisedokument erhielt, kontrolliert in die VR China einreisen, sich dort während eines Monats besuchshalber aufhalten und in der Folge wieder ungehindert aus dem Land ausreisen konnte, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass er in der VR China nicht (mehr) gefährdet beziehungsweise effektiv geschützt war. Die dagegen in den Rechtsmitteleingaben vorgebrachten Einwände sind nicht stichhaltig und vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 1C Ziff. 1 FK statuierten Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft aberkannt hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG (SR 142.20) hebt das SEM die vorläufige Aufnahme - eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung - auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen, die zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme geführt haben, nicht mehr gegeben sind. 5.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 21. März 2011 vorläufig aufgenommen, weil aufgrund seiner (damals bestehenden) Flüchtlingseigenschaft davon ausgegangen wurde, ein Vollzug der Wegweisung sei unzulässig. Da das SEM - wie vorstehend aufgezeigt - dem Beschwerdeführer berechtigterweise die Flüchtlingseigenschaft aberkannt hat, nachdem dieser in den Heimatstaat gereist ist und sich unter dessen Schutz gestellt hat, ist der Grund für die verfügte vorläufige Aufnahme weggefallen. Vorliegend bleibt damit zu prüfen, ob im heutigen Zeitpunkt Gründe bestehen, die dem Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung des Beschwerdeführers entgegenstehen. Erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG), zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG), sind die Voraussetzungen für eine (weitere) vorläufige Aufnahme nicht gegeben. 5.2.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2016 zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da dies beim Beschwerdeführer nach der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr der Fall ist, kann der in Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt der genannten Bestimmungen rechtmässig. Den Akten sind aufgrund der vorstehenden Erwägungen zur Frage der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer erneuten Rückkehr in die VR China dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug erweist sich demnach als zulässig. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 5.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der VR China nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. hierzu bspw. die Urteile des BVGer D-4497/2017 vom 9. Februar 2018 E. 9.4.1 und D-1007/2016 vom 26. August 2016 E. 8.5.1). Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt im Heimatland über soziale Anknüpfungspunkte. Zudem kann er die in der Schweiz erworbene Arbeitserfahrung vorweisen. Relevante gesundheitliche Probleme gehen aus den Akten nicht hervor. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde im Heimatland in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). 5.2.3 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. hierzu auch BVGE 2008/34 E. 12). 5.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine (erneute) Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Das SEM hat die dem Beschwerdeführer am 21. März 2011 gewährte vorläufige Aufnahme zu Recht aufgehoben und den Vollzug der Wegweisung angeordnet.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: