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E-2110/2018

E-2110/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-18 · Deutsch CH

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

Sachverhalt

A. Die aus Vietnam stammende Beschwerdeführerin wurde am 26. November 1990 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihr Asyl gewährt. B. Gemäss Mitteilung der deutschen Bundespolizeidirektion vom 27. Oktober 2017 habe die Beschwerdeführerin bei einer Einreisekontrolle am Flug-hafen Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2017 einen schweizerischen Flüchtlingspass sowie ein vietnamesisches Reisedokument vorgelegt. Zusätzlich habe sie einen Bordkartenabschnitt einer Flugreise (Tapei - Frankfurt) und eine Rechnung für die gesamte Reiseroute (Hanoi - Tapei - Frankfurt) bei sich gehabt. C. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2018 das rechtliche Gehör zu den ihm vorliegenden Informationen sowie zu einer beabsichtigten Aberkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und einem Asylwiderruf. Es wies die Beschwerdeführerin ausserdem darauf hin, dass ein solcher Entscheid keinen Einfluss auf eine bereits erteilte Niederlassungsbewilligung oder auf ein hängiges oder künftiges Einbürgerungsverfahren hätte. D. Am 12. März 2018 - eröffnet am 14. März 2018 - verfügte das SEM die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und den Asylwiderruf, zumal die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Stellungnahme vom 9. Februar 2018 nicht nachgekommen sei, weshalb aufgrund der Akten befunden werde. E. Am 21. März 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin beim SEM um Akteneinsicht, welche ihr am 27. März 2018 gewährt wurde. F. Mit Eingabe vom 10. April 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 12. März 2018. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. G. Der Instruktionsrichter forderte das SEM mit Zwischenverfügung vom 20. April 2018 auf, der Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren, die Akten zu vervollständigen sowie der Beschwerdeführerin allfällige neue Aktenstücke zur Kenntnis zu bringen. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein. H. Die Beschwerdeführerin gab mit Schreiben vom 2. Mai 2018 Unterlagen zum Nachweis ihrer Mittelosigkeit zu den Akten. I. Das SEM reichte am 6. Juni 2018 eine Vernehmlassung ein, in welcher es an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festhielt. J. Mit Verfügung vom 8. Juni 2018 gab der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zur Vernehmlassung des SEM Stellung zu nehmen, welche sie am 22. Juni 2018 - unter Festhalten an ihren Rechtsbegehren - wahrnahm. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen legte sie mit der Replik Erinnerungsfotos ihres Aufenthalts in Vietnam ins Recht.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig, (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziffern 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Art. 1 C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Die Beendigungsgründe in den Ziffern 1-4 der genannten Bestimmung beruhen im Gegensatz zu jenen in den Ziffern 5 und 6 auf einer Veränderung in der Situation des Flüchtlings, welche dieser selber herbeigeführt hat. Namentlich fällt eine Person unter anderem dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Diese Ziffer dient als Grund- und Auffangtatbestand, während die Ziffern 2-4 Unterkategorien der Ziffer 1 darstellen. Solche Verhaltensweisen des Flüchtlings, die im Bestreben auf eine Normalisierung der Beziehungen zum Heimatland erfolgen, sind jedoch bloss als Indizien für möglicherweise eingetretene objektive Änderungen zu werten, welche die Asylbehörden nicht von der Prüfung der konkreten Umstände im Heimatland entbinden. Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 22 E. 4b).

E. 3.2 Nachfolgend gilt zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin mit ihrer unbestrittenermassen erfolgten knapp fünfwöchigen Reise nach Vietnam freiwillig unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Hierzu müssen kumulativ drei Vor-aussetzungen erfüllt sein: Die Beschwerdeführerin muss erstens freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten sein, sie muss zweitens beabsichtigt haben, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und drittens muss ihr dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.1 f.). Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.2; EMARK 1996 Nr. 7 E. 10a S. 62).

E. 3.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.

E. 3.4 Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen lassen, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG).

E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung gab das SEM an, aus den Verfahrensakten ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin nach Vietnam gereist sei und sich hierzu ein vietnamesisches Reisedokument beschafft habe. Sie habe sich mit dieser Reise dem Schutz ihres Heimatstaates unterstellt und diesen auch erhalten. Für die Beschaffung ihres vietnamesischen Reisedokuments sei sie ausserdem mit den vietnamesischen Behörden in Kontakt getreten. Damit seien die drei Voraussetzungen zur Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK gemäss Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK; heute Bundesverwaltungsgericht) erfüllt.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin gab zur Begründung ihrer Beschwerde an, sie habe sich während des ihr vorgeworfenen Zeitraums, nämlich am 20. Oktober 2017, in der Schweiz aufgehalten. Zudem sei ihr keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden, weshalb sie die angeblich klare Beweislage anzweifle.

E. 4.3 Das SEM stellte sich in der Vernehmlassung auf den Standpunkt, dass aufgrund der Aktenlage keine vernünftigen Zweifel an der Heimatreise der Beschwerdeführerin bestehen würden. Ihre Reise könne mittels der Flugbestätigung von "DO Reisen" sowie der Kopie des Dokuments "Certificate of Visa Exemption" mit Ein- und Ausreisestempel belegt werden. Daran vermöge auch das Fehlen der ersten Seite des "Certificate of Visa Exemption" nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin habe zudem auch keinen Nachweis für den angeblichen Grund ihrer Heimatreise - das Ableben einer Verwandten sowie den definitiven Abschied von Verwandten und Freunden in Vietnam - erbracht. Somit habe sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt und diesen Schutz auch tatsächlich erhalten, indem ihr von den vietnamesischen Behörden ein "Certificate of Visa Exemption" ausgestellt worden sei.

E. 4.4 In ihrer Eingabe vom 22. Juni 2018 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe ihre Reise nach Vietnam zu keinem Zeitpunkt bestritten; in der Beschwerde habe sie sich aber insbesondere gegen die mängelbehaftete Einsicht in die Verfahrensakten sowie die Unstimmigkeiten bezüglich der Reisedaten zur Wehr setzen wollen. Das lediglich in Kopie vorliegende "Certificate of Visa Exemption" sei jedenfalls kein genügendes Dokument, um ihre Freiwilligkeit der Reise sowie ihre Absicht der Unterschutzstellung belegen zu können. Die Verfügung des SEM beruhe somit auf blossen Spekulationen in Bezug auf die angeblich ausreichend intensiven und engen Kontakte zu den vietnamesischen Behörden.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin gab als Grund für ihre Heimatreise an, sie habe aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters ihr vor langer Zeit erfülltes Versprechen erfüllen wollen, persönlich von ihren in Vietnam verbliebenen Verwandten und Freunden Abschied zu nehmen.

E. 5.1.1 Das Kriterium der Freiwilligkeit der Heimatreise bedingt, dass der Akt des Flüchtlings (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates, geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der Freiwilligkeit des Kontakts mit den Behörden des Heimatstaates, wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses beantragt. Gemäss Rechtsprechung sind bei der Prüfung der Voraussetzungen insbesondere die Gründe sowie die Häufigkeit und Dauer der jeweiligen Aufenthalte zu berücksichtigen. Auch eine auf moralischen Verpflichtungen gegenüber nahen Angehörigen erfolgte Rückkehr in den Heimatstaat gilt für sich allein betrachtet noch nicht als genügender Grund um die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.1; EMARK 1996 Nr. 12 E. 81 S. 103 ff.).

E. 5.1.2 Diesbezüglich ist vorab anzumerken, dass die Beweggründe der Beschwerdeführerin für ihre Reise nach Vietnam zwar durchaus nachvollziehbar erscheinen und es gewiss eine schwierige Situation darstellt, als Flüchtling über viele Jahre getrennt von nahen Familienangehörigen zu leben, ohne die Möglichkeit zu haben, diese in der Heimat besuchen zu können. Dennoch waren die Gründe der Beschwerdeführerin für ihre Reise in den Heimatstaat nicht geeignet, einen derart hohen seelischen und moralischen Druck auszulösen, dass er das Kriterium der Freiwilligkeit in Abrede zu stellen vermöchte. Insbesondere ist vorliegend die Dringlichkeit des Besuches nicht ersichtlich und auch die Dauer ihres Aufenthaltes von rund einem Monat weist auf die Freiwilligkeit der Reise hin (vgl. z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7588/2016 vom 24. Mai 2017 E. 6.2.2; E-1836/2017 vom 25. April 2017 E. 5.3; D-3911/2016 vom 9. April 2018 E. 4.3). Der Schutz desjenigen Staates, der einer Person den Flüchtlingsstatus gewährt, ist subsidiär. Reist die Betroffene zu einem Besuch ihrer Angehörigen in den Heimatstaat, bring sie damit grundsätzlich zum Ausdruck, dass sie keiner flüchtlingsrechtlichen Gefährdung seitens ihres Heimatstaates mehr ausgesetzt ist und den subsidiären Schutz nicht mehr benötigt, weshalb der entsprechende Status, bei gegebenen Voraussetzungen, zu entziehen ist (vgl. E. 3.2).

E. 5.2.1 Hinsichtlich des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung ist festzuhalten, dass die Inkaufnahme von Schutzgewährung grundsätzlich genügt, um diese Voraussetzung zu erfüllen; allerdings begründet die blosse Anwesenheit auf dem Territorium des Heimatstaates allein noch keine Inanspruchnahme des Schutzes (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8 f.). Unternimmt der Flüchtling heimlich eine Reise in das Heimatland - unter Umgehung der Grenzkontrollen und hält sich während des Aufenthalts weitgehend versteckt - zeigt er durch dieses Verhalten unter Umständen an, dass ein Kontakt mit Organen des Staates vermieden werden soll; dies kann zur Annahme führen, dass eine Unterschutzstellung durch den Flüchtling gerade nicht in Kauf genommen wird. Auch in diesem Zusammenhang sind die Motive für die Heimatreise zu berücksichtigen.

E. 5.2.2 Angesichts des Berichts der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2017 sowie der sich bei den Verfahrensakten befindenden Kopien des "Certificate of Visa Exemption" mit Ein- und Ausreisestempel und der Rechnung von "DO Reisen" samt Bordkartenabschnitten erachtet es das Gericht als erstellt, dass die Beschwerdeführerin mit den heimatlichen Behörden in Kontakt getreten ist, um sich ein Reisedokument ausstellen zu lassen, und sie bei ihrer Ein- und Ausreise aus Vietnam damit kontrolliert wurde. Damit ist dem SEM beizupflichten, soweit es zumindest von der bewussten Inkaufnahme der Unterschutzstellung der Beschwerdeführerin ausgegangen ist, indem sie sich zur Ausstellung eines vietnamesischen Reisedokuments an die heimatlichen Behörden gewandt und mit diesem Dokument eine Heimatreise über eine offizielle Grenz-kontrolle unternommen hatte.

E. 5.2.3 Unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Erwägungen 3.2 f. kann die in der Replik zum Ausdruck gebrachte Haltung der Beschwerdeführerin, die Verfügung des SEM beruhe lediglich auf Spekulationen, weshalb sie darauf nicht einzugehen habe, nicht geschützt werden. Vielmehr bestätigte sie in den Eingaben vom 7. Mai 2018 und 22. Juni 2018 ihre Heimatreise und vermochte die Folgerungen des SEM, wonach sie zum Erhalt des "Certificate of Visa Exemption" mit den heimatlichen Behörden Kontakt aufgenommen habe, nicht zu widerlegen. Hinzukommend ist auch auf die Ausführungen in Erwägung 5.1.3. zu verweisen, wonach insbesondere auch wegen der Dauer des Aufenthalts davon auszugehen ist, dass es sich bei der Heimatreise um einen Verwandtenbesuch gehandelt hat.

E. 5.3.1 Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist sodann erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich im Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates beziehungsweise dessen Organen gesehen werden.

E. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin konnte offensichtlich ohne weiteres ein heimatliches Reisedokument erhältlich machen, mit diesem ohne Probleme nach Vietnam reisen und dieses Land nach knapp fünf Wochen wieder verlassen. Es bestehen folglich objektive Anhaltspunkte dafür, dass sie dort nicht (mehr) gefährdet beziehungsweise effektiv geschützt war. Auch diesbezüglich sind den Eingaben der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene keine stichhaltigen Vorbringen zu entnehmen.

E. 5.4 Die Beschwerdeführerin hat sich nach dem Gesagten durch die Ausstellung eines heimatlichen Reisedokuments und der damit erfolgten Heimreise freiwillig unter den Schutz ihres Heimatstaates begeben und hat diesen Schutz auch erhalten.

E. 5.5 Zusammenfassend sind die in Art. 1C Ziff. 1 FK genannten Voraussetzungen erfüllt, womit das SEM der Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen hat.

E. 5.6 Es ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls die Beschwerdeführerin unverhältnismässig stark treffen würden. Sie verfügt in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung, die nur unter erschwerten Voraussetzungen widerrufen werden kann (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG), zumal eine allfällige Verletzung des Akteneinsichtsrechts (vgl. Zwischenverfügung vom 20. April 2018 S. 3 f.) im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt werden konnte. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die bei Beschwerdeeingang vorgenommene summarische Aktenprüfung ergab, dass die Beschwerde (schon aus verfahrensrechtlichen Gründen) nicht als aussichtslos erschien. Nach dem am 2. Mai 2018 erbrachten sinngemässen Nachweis der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin ist ihr Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2110/2018 Urteil vom 18. Juli 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Vietnam, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 27. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die aus Vietnam stammende Beschwerdeführerin wurde am 26. November 1990 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihr Asyl gewährt. B. Gemäss Mitteilung der deutschen Bundespolizeidirektion vom 27. Oktober 2017 habe die Beschwerdeführerin bei einer Einreisekontrolle am Flug-hafen Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2017 einen schweizerischen Flüchtlingspass sowie ein vietnamesisches Reisedokument vorgelegt. Zusätzlich habe sie einen Bordkartenabschnitt einer Flugreise (Tapei - Frankfurt) und eine Rechnung für die gesamte Reiseroute (Hanoi - Tapei - Frankfurt) bei sich gehabt. C. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2018 das rechtliche Gehör zu den ihm vorliegenden Informationen sowie zu einer beabsichtigten Aberkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und einem Asylwiderruf. Es wies die Beschwerdeführerin ausserdem darauf hin, dass ein solcher Entscheid keinen Einfluss auf eine bereits erteilte Niederlassungsbewilligung oder auf ein hängiges oder künftiges Einbürgerungsverfahren hätte. D. Am 12. März 2018 - eröffnet am 14. März 2018 - verfügte das SEM die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und den Asylwiderruf, zumal die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Stellungnahme vom 9. Februar 2018 nicht nachgekommen sei, weshalb aufgrund der Akten befunden werde. E. Am 21. März 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin beim SEM um Akteneinsicht, welche ihr am 27. März 2018 gewährt wurde. F. Mit Eingabe vom 10. April 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 12. März 2018. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. G. Der Instruktionsrichter forderte das SEM mit Zwischenverfügung vom 20. April 2018 auf, der Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren, die Akten zu vervollständigen sowie der Beschwerdeführerin allfällige neue Aktenstücke zur Kenntnis zu bringen. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein. H. Die Beschwerdeführerin gab mit Schreiben vom 2. Mai 2018 Unterlagen zum Nachweis ihrer Mittelosigkeit zu den Akten. I. Das SEM reichte am 6. Juni 2018 eine Vernehmlassung ein, in welcher es an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festhielt. J. Mit Verfügung vom 8. Juni 2018 gab der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zur Vernehmlassung des SEM Stellung zu nehmen, welche sie am 22. Juni 2018 - unter Festhalten an ihren Rechtsbegehren - wahrnahm. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen legte sie mit der Replik Erinnerungsfotos ihres Aufenthalts in Vietnam ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig, (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziffern 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Art. 1 C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Die Beendigungsgründe in den Ziffern 1-4 der genannten Bestimmung beruhen im Gegensatz zu jenen in den Ziffern 5 und 6 auf einer Veränderung in der Situation des Flüchtlings, welche dieser selber herbeigeführt hat. Namentlich fällt eine Person unter anderem dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Diese Ziffer dient als Grund- und Auffangtatbestand, während die Ziffern 2-4 Unterkategorien der Ziffer 1 darstellen. Solche Verhaltensweisen des Flüchtlings, die im Bestreben auf eine Normalisierung der Beziehungen zum Heimatland erfolgen, sind jedoch bloss als Indizien für möglicherweise eingetretene objektive Änderungen zu werten, welche die Asylbehörden nicht von der Prüfung der konkreten Umstände im Heimatland entbinden. Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 22 E. 4b). 3.2 Nachfolgend gilt zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin mit ihrer unbestrittenermassen erfolgten knapp fünfwöchigen Reise nach Vietnam freiwillig unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Hierzu müssen kumulativ drei Vor-aussetzungen erfüllt sein: Die Beschwerdeführerin muss erstens freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten sein, sie muss zweitens beabsichtigt haben, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und drittens muss ihr dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.1 f.). Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.2; EMARK 1996 Nr. 7 E. 10a S. 62). 3.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. 3.4 Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen lassen, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung gab das SEM an, aus den Verfahrensakten ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin nach Vietnam gereist sei und sich hierzu ein vietnamesisches Reisedokument beschafft habe. Sie habe sich mit dieser Reise dem Schutz ihres Heimatstaates unterstellt und diesen auch erhalten. Für die Beschaffung ihres vietnamesischen Reisedokuments sei sie ausserdem mit den vietnamesischen Behörden in Kontakt getreten. Damit seien die drei Voraussetzungen zur Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK gemäss Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK; heute Bundesverwaltungsgericht) erfüllt. 4.2 Die Beschwerdeführerin gab zur Begründung ihrer Beschwerde an, sie habe sich während des ihr vorgeworfenen Zeitraums, nämlich am 20. Oktober 2017, in der Schweiz aufgehalten. Zudem sei ihr keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden, weshalb sie die angeblich klare Beweislage anzweifle. 4.3 Das SEM stellte sich in der Vernehmlassung auf den Standpunkt, dass aufgrund der Aktenlage keine vernünftigen Zweifel an der Heimatreise der Beschwerdeführerin bestehen würden. Ihre Reise könne mittels der Flugbestätigung von "DO Reisen" sowie der Kopie des Dokuments "Certificate of Visa Exemption" mit Ein- und Ausreisestempel belegt werden. Daran vermöge auch das Fehlen der ersten Seite des "Certificate of Visa Exemption" nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin habe zudem auch keinen Nachweis für den angeblichen Grund ihrer Heimatreise - das Ableben einer Verwandten sowie den definitiven Abschied von Verwandten und Freunden in Vietnam - erbracht. Somit habe sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt und diesen Schutz auch tatsächlich erhalten, indem ihr von den vietnamesischen Behörden ein "Certificate of Visa Exemption" ausgestellt worden sei. 4.4 In ihrer Eingabe vom 22. Juni 2018 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe ihre Reise nach Vietnam zu keinem Zeitpunkt bestritten; in der Beschwerde habe sie sich aber insbesondere gegen die mängelbehaftete Einsicht in die Verfahrensakten sowie die Unstimmigkeiten bezüglich der Reisedaten zur Wehr setzen wollen. Das lediglich in Kopie vorliegende "Certificate of Visa Exemption" sei jedenfalls kein genügendes Dokument, um ihre Freiwilligkeit der Reise sowie ihre Absicht der Unterschutzstellung belegen zu können. Die Verfügung des SEM beruhe somit auf blossen Spekulationen in Bezug auf die angeblich ausreichend intensiven und engen Kontakte zu den vietnamesischen Behörden. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin gab als Grund für ihre Heimatreise an, sie habe aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters ihr vor langer Zeit erfülltes Versprechen erfüllen wollen, persönlich von ihren in Vietnam verbliebenen Verwandten und Freunden Abschied zu nehmen. 5.1.1 Das Kriterium der Freiwilligkeit der Heimatreise bedingt, dass der Akt des Flüchtlings (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates, geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der Freiwilligkeit des Kontakts mit den Behörden des Heimatstaates, wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses beantragt. Gemäss Rechtsprechung sind bei der Prüfung der Voraussetzungen insbesondere die Gründe sowie die Häufigkeit und Dauer der jeweiligen Aufenthalte zu berücksichtigen. Auch eine auf moralischen Verpflichtungen gegenüber nahen Angehörigen erfolgte Rückkehr in den Heimatstaat gilt für sich allein betrachtet noch nicht als genügender Grund um die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.1; EMARK 1996 Nr. 12 E. 81 S. 103 ff.). 5.1.2 Diesbezüglich ist vorab anzumerken, dass die Beweggründe der Beschwerdeführerin für ihre Reise nach Vietnam zwar durchaus nachvollziehbar erscheinen und es gewiss eine schwierige Situation darstellt, als Flüchtling über viele Jahre getrennt von nahen Familienangehörigen zu leben, ohne die Möglichkeit zu haben, diese in der Heimat besuchen zu können. Dennoch waren die Gründe der Beschwerdeführerin für ihre Reise in den Heimatstaat nicht geeignet, einen derart hohen seelischen und moralischen Druck auszulösen, dass er das Kriterium der Freiwilligkeit in Abrede zu stellen vermöchte. Insbesondere ist vorliegend die Dringlichkeit des Besuches nicht ersichtlich und auch die Dauer ihres Aufenthaltes von rund einem Monat weist auf die Freiwilligkeit der Reise hin (vgl. z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7588/2016 vom 24. Mai 2017 E. 6.2.2; E-1836/2017 vom 25. April 2017 E. 5.3; D-3911/2016 vom 9. April 2018 E. 4.3). Der Schutz desjenigen Staates, der einer Person den Flüchtlingsstatus gewährt, ist subsidiär. Reist die Betroffene zu einem Besuch ihrer Angehörigen in den Heimatstaat, bring sie damit grundsätzlich zum Ausdruck, dass sie keiner flüchtlingsrechtlichen Gefährdung seitens ihres Heimatstaates mehr ausgesetzt ist und den subsidiären Schutz nicht mehr benötigt, weshalb der entsprechende Status, bei gegebenen Voraussetzungen, zu entziehen ist (vgl. E. 3.2). 5.2 5.2.1 Hinsichtlich des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung ist festzuhalten, dass die Inkaufnahme von Schutzgewährung grundsätzlich genügt, um diese Voraussetzung zu erfüllen; allerdings begründet die blosse Anwesenheit auf dem Territorium des Heimatstaates allein noch keine Inanspruchnahme des Schutzes (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8 f.). Unternimmt der Flüchtling heimlich eine Reise in das Heimatland - unter Umgehung der Grenzkontrollen und hält sich während des Aufenthalts weitgehend versteckt - zeigt er durch dieses Verhalten unter Umständen an, dass ein Kontakt mit Organen des Staates vermieden werden soll; dies kann zur Annahme führen, dass eine Unterschutzstellung durch den Flüchtling gerade nicht in Kauf genommen wird. Auch in diesem Zusammenhang sind die Motive für die Heimatreise zu berücksichtigen. 5.2.2 Angesichts des Berichts der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2017 sowie der sich bei den Verfahrensakten befindenden Kopien des "Certificate of Visa Exemption" mit Ein- und Ausreisestempel und der Rechnung von "DO Reisen" samt Bordkartenabschnitten erachtet es das Gericht als erstellt, dass die Beschwerdeführerin mit den heimatlichen Behörden in Kontakt getreten ist, um sich ein Reisedokument ausstellen zu lassen, und sie bei ihrer Ein- und Ausreise aus Vietnam damit kontrolliert wurde. Damit ist dem SEM beizupflichten, soweit es zumindest von der bewussten Inkaufnahme der Unterschutzstellung der Beschwerdeführerin ausgegangen ist, indem sie sich zur Ausstellung eines vietnamesischen Reisedokuments an die heimatlichen Behörden gewandt und mit diesem Dokument eine Heimatreise über eine offizielle Grenz-kontrolle unternommen hatte. 5.2.3 Unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Erwägungen 3.2 f. kann die in der Replik zum Ausdruck gebrachte Haltung der Beschwerdeführerin, die Verfügung des SEM beruhe lediglich auf Spekulationen, weshalb sie darauf nicht einzugehen habe, nicht geschützt werden. Vielmehr bestätigte sie in den Eingaben vom 7. Mai 2018 und 22. Juni 2018 ihre Heimatreise und vermochte die Folgerungen des SEM, wonach sie zum Erhalt des "Certificate of Visa Exemption" mit den heimatlichen Behörden Kontakt aufgenommen habe, nicht zu widerlegen. Hinzukommend ist auch auf die Ausführungen in Erwägung 5.1.3. zu verweisen, wonach insbesondere auch wegen der Dauer des Aufenthalts davon auszugehen ist, dass es sich bei der Heimatreise um einen Verwandtenbesuch gehandelt hat. 5.3 5.3.1 Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist sodann erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich im Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates beziehungsweise dessen Organen gesehen werden. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin konnte offensichtlich ohne weiteres ein heimatliches Reisedokument erhältlich machen, mit diesem ohne Probleme nach Vietnam reisen und dieses Land nach knapp fünf Wochen wieder verlassen. Es bestehen folglich objektive Anhaltspunkte dafür, dass sie dort nicht (mehr) gefährdet beziehungsweise effektiv geschützt war. Auch diesbezüglich sind den Eingaben der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene keine stichhaltigen Vorbringen zu entnehmen. 5.4 Die Beschwerdeführerin hat sich nach dem Gesagten durch die Ausstellung eines heimatlichen Reisedokuments und der damit erfolgten Heimreise freiwillig unter den Schutz ihres Heimatstaates begeben und hat diesen Schutz auch erhalten. 5.5 Zusammenfassend sind die in Art. 1C Ziff. 1 FK genannten Voraussetzungen erfüllt, womit das SEM der Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen hat. 5.6 Es ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls die Beschwerdeführerin unverhältnismässig stark treffen würden. Sie verfügt in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung, die nur unter erschwerten Voraussetzungen widerrufen werden kann (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG), zumal eine allfällige Verletzung des Akteneinsichtsrechts (vgl. Zwischenverfügung vom 20. April 2018 S. 3 f.) im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt werden konnte. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die bei Beschwerdeeingang vorgenommene summarische Aktenprüfung ergab, dass die Beschwerde (schon aus verfahrensrechtlichen Gründen) nicht als aussichtslos erschien. Nach dem am 2. Mai 2018 erbrachten sinngemässen Nachweis der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin ist ihr Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: