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D-7588/2016

D-7588/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-24 · Deutsch CH

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie - wurde am (...) 2006 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Sein Asylgesuch wurde gleichzeitig abgewiesen. B. Im Hinblick auf eine eventuelle Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft teilte ihm das SEM mit Schreiben vom 22. September 2016 unter Fristansetzung zwecks Stellungnahme mit, den Akten sei zu entnehmen, dass er sich am (...) Juni 2016 vom chinesischen Generalkonsul in der Schweiz ein chinesisches Reisedokument habe ausstellen lassen. Weiter weise die Aktenlage darauf hin, dass er am (...) Juli 2016 einen Flug von B._______ nach C._______ in China auf seinen Namen gebucht habe. C. Mit Eingabe vom 29. September 2016 legte der Bescherdeführer dar, er sei sich nicht bewusst gewesen, welche weitreichenden Konsequenzen sein Verhalten haben werde. Vor langer Zeit habe er Tibet wegen der dortigen Lage verlassen müssen. 2013 habe er vom Tod seines Vaters erfahren. Im Frühjahr 2016 sei seine betagte Mutter vor Ort schwer erkrankt. Da er sehr an ihr hänge, habe er ein Flugticket nach C._______ gekauft. Bei der Einreise habe er seinen Pass auf der Polizeistation des Flughafens abgeben müssen. Er habe den Grund für seinen Besuch im Heimatland genannt, worauf man ihm Auflagen für die Zeit seines dortigen Aufenthalts gemacht habe. Es sei ihm unter anderem verboten worden, C._______ zu verlassen oder über Politik zu sprechen, ansonsten die Konfiskation des Reisepasses gedroht hätte. Diese strikten Regelungen hätten ihm gezeigt, wie unerwünscht Tibeter in China nach wie vor seien. Nach der Begegnung mit der Mutter sei er sehr froh gewesen, wieder in die Schweiz zurückkehren zu können. D. Mit Verfügung vom 10. November 2016 aberkannte das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) i.V.m Art. 1 C Ziff. 1 des internationalen Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Das SEM erwog, vorliegend seien die von der Rechtsprechung definierten Voraussetzungen für die Aberkennung gegeben. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich freiwillig ins Heimatland zurückgekehrt. Die legale Einreise über den Flughafen von C._______ sei von ihm in der Absicht, sich erneut unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen, erfolgt. Die legale Einreise sei ohne Schwierigkeiten im Sinne von Art. 3 AsylG möglich gewesen. Die geltend gemachte Befragung durch die Polizei habe keine asylrechtliche Intensität erreicht. Entsprechend sei von einer Schutzgewährung durch China auszugehen. Grundsätzlich sei nicht nachvollziehbar, dass ein anerkannter Flüchtling in den geltend gemachten Verfolgerstaat zurückkehre. Die Erkrankung eines engen Familienmitglieds sei keine überzeugende Erklärung für das eingegangene Risiko bei der Rückkehr. Mit der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft entfalle der ursprüngliche Grund für die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beziehungsweise das damit verbundene Vollzugshindernis der Unzulässigkeit. Da der Wegweisungsvollzug aber als unzumutbar erscheine, werde die vorläufige Aufnahme beibehalten. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. Dezember 2016 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung betreffend Asylwiderruf und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Es sei festzustellen, dass er weiterhin als Flüchtling anerkannt und asylberechtigt sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Ferner seien die vorinstanzlichen Akten verbunden mit Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung zu edieren. Zur Begründung machte die Rechtsvertreterin geltend, die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft seien nicht erfüllt. Ihr Mandant befinde sich seit (...) Jahren in der Schweiz und habe in diesem Zeitraum seine Eltern nie gesehen. 2013 sei sein Vater gestorben, ohne dass er ihn vorher noch habe treffen können. Seine (...)jährige Mutter sei schwer erkrankt und habe sich ein letztes Wiedersehen mit ihrem Sohn gewünscht. Nur aus diesem Grund sei er ein einziges Mal ins Heimatland zurückgekehrt. Gemäss Rechtsprechung rechtfertige eine einmalige Einreise zum Zweck des Abschiednehmens von engen Familienangehörigen aus Pietätsgründen verbunden mit einem kurzen Aufenthalt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Im Weiteren habe er offensichtlich nicht effektiv staatlichen Schutz erhalten, zumal Personen tibetischer Ethnie in China weitgehenden Repressalien und Diskriminierungen unterworfen seien. Auch ihm seien strenge Auflagen gemacht worden. Für den Fall einer Nichtbeachtung seien ihm verschiedene Massnahmen angedroht worden. In seinem Heimatland habe er weiterhin begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Sodann erweise sich die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft auch als unverhältnismässig, da er nach dem Verlust des Flüchtlingsstatus in verschiedenen Bereichen schlechter gestellt sei. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2016 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte das SEM auf, das Akteneinsichtsgesuch zu behandeln. Dem Beschwerdeführer wurde Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung angesetzt. Für den Entscheid über weitere Verfahrensanträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. G. Am 20. Dezember 2016 übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht eine Bescheinigung als Beleg für den Tod seines Vaters im Jahre 2013. Einer weiteren eingereichten Bescheinigung (von seiner Mutter und einer Schwester) sei zu entnehmen, dass er lediglich nach China zurückgekehrt sei, um die kranke Mutter zu besuchen. Seine Angehörigen hätten sich für ihn verbürgen müssen. H. Am 27. Dezember 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Akteneinsicht. I. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2016 erklärte die Rechtsvertreterin den Verzicht auf Einreichung einer weiteren Beschwerdeergänzung. Gleichzeitig hielt sie fest, dass den ihr nicht edierten Akten C 4/2 und C 6/1 kein Beweischarakter zukomme und diese im vorliegenden Verfahren nicht verwendet werden dürften.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgender Einschränkung - einzutreten.

E. 1.4 Dem Beschwerdeführer wurde in der Schweiz nie Asyl erteilt. Der Antrag auf Feststellung der nach wie vor bestehenden Asylberechtigung liegt mithin ausserhalb des Prozessgegenstands, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4 Die Akteneinsicht hat gemäss den Bestimmungen von Art. 26 bis Art. 28 VwVG zu erfolgen. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Akten C 4/2 und C 6/1 wurden vom SEM zutreffend als intern qualifiziert, da sie die Meinungsbildung vor Entscheiderlass beziehungsweise die administrative Verbuchung der ergangenen Verfügung betreffen. Entsprechend waren sie nicht zu edieren.

E. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1C Ziffern 1-6 FK vorliegen. Art. 1C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Die Beendigungsgründe in den Ziffern 1-4 der genannten Bestimmung beruhen im Gegensatz zu jenen in den Ziffern 5 und 6 auf einer Veränderung in der Situation des Flüchtlings, welche dieser selber herbeigeführt hat. Namentlich fällt eine Person unter anderem dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). Diese Ziffer dient als Grund- und Auffangtatbestand, während die Ziffern 2-4 Unterkategorien der Ziffer 1 darstellen. Solche Verhaltensweisen des Flüchtlings, die im Bestreben auf eine Normalisierung der Beziehungen zum Heimatland erfolgen, sind jedoch bloss als Indizien für möglicherweise eingetretene objektive Änderungen zu werten, welche die Asylbehörden nicht von der Prüfung der konkreten Umstände im Heimatland entbinden. Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beachtet werden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 22 E. 4b).

E. 5.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer mit seiner im Jahr 2016 unbestrittenermassen erfolgten Reise in die Volksrepublik China freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). Dafür müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Der Beschwerdeführer muss erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein, er muss zweitens beabsichtigt haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und drittens muss ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (BVGE 2010/17 E. 5.1.1 f.). Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (BVGE 2010/17 E. 5.1.2; EMARK 1996 Nr. 7 E. 10a S. 62).

E. 5.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.

E. 5.4 Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen lassen, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Vorauszuschicken ist, dass praxisgemäss bereits die Ausstellung heimatlicher Reisepapiere in der Regel als freiwillige Unterschutzstellung zu qualifizieren ist (vgl. EMARK 1998/29). Dies wäre nur dann zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen würden, die jedoch zu verneinen sind, zumal der Beschwerdeführer mit dem am 15. Juni 2016 ausgestellten heimatlichen Reisepass auch eine längere Heimreise unternommen hat.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Reise in die VR China im Wesentlichen damit, er habe dort seine schwer kranke Mutter ein letztes Mal besuchen wollen.

E. 6.2.1 Es soll an dieser Stelle nicht verkannt werden, dass es gewiss eine schwierige Situation darstellt, als Flüchtling über viele Jahre getrennt von nahen Familienangehörigen zu leben, ohne die Möglichkeit zu haben, diese in der Heimat zu besuchen, auch wenn in Anbetracht der fortgeschrittenen Digitalisierung gewisse technische Möglichkeiten der Kontaktaufnahme eine gewisse Erleichterung bringen dürften. Gleichwohl ist daran zu erinnern, dass der Schutz desjenigen Staates, der einer Person den Flüchtlingsstatus gewährt, ein subsidiärer ist. Reist der Betroffene zu einem Besuch seiner Angehörigen in seinen Heimatstaat, bringt er damit grundsätzlich zum Ausdruck, dass er keiner flüchtlingsrechtlichen Gefährdung seitens seines Heimatstaates mehr ausgesetzt ist und den subsidiären Schutz nicht mehr benötigt, weshalb der entsprechende Status, bei gegebenen Voraussetzungen, zu entziehen ist.

E. 6.2.2 Die (damalige) schwere Krankheit der Mutter wurde weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene konkretisiert. Dass sie nicht zuletzt in Anbetracht ihres Alters unter wesentlichen gesundheitlichen Einschränkungen litt und mutmasslich nach wie vor leidet, soll indes nicht in Abrede gestellt werden. Der Beschwerdeführer weist denn auch zu Recht darauf hin, dass eine einmalige Rückkehr in den Verfolgerstaat aus Pietätsgründen nahen Angehörigen gegenüber noch nicht zwingend zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen muss. Vorliegend ist aber zu beachten, dass seine Mutter trotz der gesundheitlichen Probleme offenbar in der Lage war, ihre Herkunftsregion zu verlassen und sich mit ihrem Sohn zu treffen (vgl. S. 5 der Beschwerde), weshalb die Dringlichkeit des Besuches nicht offensichtlich wird. Ohnehin weist aber auch die Dauer des Aufenthaltes von einem Monat deutlich auf die Freiwilligkeit der Reise hin (vgl. A C1).

E. 6.2.3 Hinsichtlich des Kriteriums der Absicht der Unterschutzstellung unter den Heimatstaat ist festzuhalten, dass die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat grundsätzlich zur Erfüllung dieser Voraussetzung als ausreichend erachtet wird. Unternimmt der Flüchtling indessen heimlich eine Reise in das Heimatland (unter Umgehung der Grenzkontrollen und weitgehend verstecktem Aufenthalt), zeigt er durch dieses Verhalten unter Umständen an, dass ein Kontakt mit Organen des Staates vermieden werden soll. Dies kann zur Annahme führen, dass eine Unterschutzstellung durch den Flüchtling gerade nicht in Kauf genommen wird. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten indes erstellt, dass der Beschwerdeführer ein heimatliches Reisedokument ausstellen liess und damit legal, das heisst kontrolliert über den chinesischen Flughafen C._______ in seinen Heimatstaat ein- und wieder ausgereist ist.

E. 6.2.4 Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist sodann erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich im Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates beziehungsweise dessen Organen gesehen werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer problemlos einen heimatlichen Pass erhielt, in die VR China einreisen, sich dort besuchshalber aufhalten und in der Folge wieder ungehindert aus dem Land ausreisen konnte, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass er in der VR China nicht (mehr) gefährdet, sondern effektiv geschützt war. An dieser Einschätzung ändern die oben erwähnten, von ihm behaupteten Restriktionen insofern nichts, als damit noch nicht eine andauernde und flüchtlingseigenschaftlich relevante Gefährdung dargetan ist.

E. 6.2.5 Der Beschwerdeführer hat sich diesen Erwägungen gemäss durch die Ausstellung des Reisepasses und der damit erfolgten Heimreise freiwillig unter den Schutz seines Heimatstaates begeben und hat diesen Schutz auch erhalten.

E. 6.3 Anzumerken bleibt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz durch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft derzeit nicht beeinträchtigt ist, kann die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit doch erst nach eingängiger Überprüfung der Voraussetzungen gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG (in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 ff. AuG) aufgehoben werden. Allfällige, wie in der Beschwerde auch vorgebrachte wirtschaftliche Gründe für das Absehen von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft fallen dabei nicht entscheidend ins Gewicht. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Aberkennung auch als verhältnismässig.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 1 C Ziffer 1 FK statuierten Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft aberkannte. Die nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen und die Beweismittel rechtfertigen keine andere Einschätzung.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 8.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG ist abzuweisen. Vorliegend fiel nämlich beim Beschwerdeeingang aufgrund summarischer Prüfung die klare Beweislage auf, insbesondere hinsichtlich der Tatsachen, dass ein chinesischer Reisepass beantragt und ausgestellt worden war und der Beschwerdeführer damit die Ein- und Ausreise in die VR China problemlos erfolgte. Somit sind die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7588/2016 plo Urteil vom 24. Mai 2017 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch Dr. iur. Luzia Vetterli, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 10. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie - wurde am (...) 2006 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Sein Asylgesuch wurde gleichzeitig abgewiesen. B. Im Hinblick auf eine eventuelle Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft teilte ihm das SEM mit Schreiben vom 22. September 2016 unter Fristansetzung zwecks Stellungnahme mit, den Akten sei zu entnehmen, dass er sich am (...) Juni 2016 vom chinesischen Generalkonsul in der Schweiz ein chinesisches Reisedokument habe ausstellen lassen. Weiter weise die Aktenlage darauf hin, dass er am (...) Juli 2016 einen Flug von B._______ nach C._______ in China auf seinen Namen gebucht habe. C. Mit Eingabe vom 29. September 2016 legte der Bescherdeführer dar, er sei sich nicht bewusst gewesen, welche weitreichenden Konsequenzen sein Verhalten haben werde. Vor langer Zeit habe er Tibet wegen der dortigen Lage verlassen müssen. 2013 habe er vom Tod seines Vaters erfahren. Im Frühjahr 2016 sei seine betagte Mutter vor Ort schwer erkrankt. Da er sehr an ihr hänge, habe er ein Flugticket nach C._______ gekauft. Bei der Einreise habe er seinen Pass auf der Polizeistation des Flughafens abgeben müssen. Er habe den Grund für seinen Besuch im Heimatland genannt, worauf man ihm Auflagen für die Zeit seines dortigen Aufenthalts gemacht habe. Es sei ihm unter anderem verboten worden, C._______ zu verlassen oder über Politik zu sprechen, ansonsten die Konfiskation des Reisepasses gedroht hätte. Diese strikten Regelungen hätten ihm gezeigt, wie unerwünscht Tibeter in China nach wie vor seien. Nach der Begegnung mit der Mutter sei er sehr froh gewesen, wieder in die Schweiz zurückkehren zu können. D. Mit Verfügung vom 10. November 2016 aberkannte das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) i.V.m Art. 1 C Ziff. 1 des internationalen Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Das SEM erwog, vorliegend seien die von der Rechtsprechung definierten Voraussetzungen für die Aberkennung gegeben. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich freiwillig ins Heimatland zurückgekehrt. Die legale Einreise über den Flughafen von C._______ sei von ihm in der Absicht, sich erneut unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen, erfolgt. Die legale Einreise sei ohne Schwierigkeiten im Sinne von Art. 3 AsylG möglich gewesen. Die geltend gemachte Befragung durch die Polizei habe keine asylrechtliche Intensität erreicht. Entsprechend sei von einer Schutzgewährung durch China auszugehen. Grundsätzlich sei nicht nachvollziehbar, dass ein anerkannter Flüchtling in den geltend gemachten Verfolgerstaat zurückkehre. Die Erkrankung eines engen Familienmitglieds sei keine überzeugende Erklärung für das eingegangene Risiko bei der Rückkehr. Mit der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft entfalle der ursprüngliche Grund für die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beziehungsweise das damit verbundene Vollzugshindernis der Unzulässigkeit. Da der Wegweisungsvollzug aber als unzumutbar erscheine, werde die vorläufige Aufnahme beibehalten. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. Dezember 2016 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung betreffend Asylwiderruf und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Es sei festzustellen, dass er weiterhin als Flüchtling anerkannt und asylberechtigt sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Ferner seien die vorinstanzlichen Akten verbunden mit Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung zu edieren. Zur Begründung machte die Rechtsvertreterin geltend, die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft seien nicht erfüllt. Ihr Mandant befinde sich seit (...) Jahren in der Schweiz und habe in diesem Zeitraum seine Eltern nie gesehen. 2013 sei sein Vater gestorben, ohne dass er ihn vorher noch habe treffen können. Seine (...)jährige Mutter sei schwer erkrankt und habe sich ein letztes Wiedersehen mit ihrem Sohn gewünscht. Nur aus diesem Grund sei er ein einziges Mal ins Heimatland zurückgekehrt. Gemäss Rechtsprechung rechtfertige eine einmalige Einreise zum Zweck des Abschiednehmens von engen Familienangehörigen aus Pietätsgründen verbunden mit einem kurzen Aufenthalt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Im Weiteren habe er offensichtlich nicht effektiv staatlichen Schutz erhalten, zumal Personen tibetischer Ethnie in China weitgehenden Repressalien und Diskriminierungen unterworfen seien. Auch ihm seien strenge Auflagen gemacht worden. Für den Fall einer Nichtbeachtung seien ihm verschiedene Massnahmen angedroht worden. In seinem Heimatland habe er weiterhin begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Sodann erweise sich die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft auch als unverhältnismässig, da er nach dem Verlust des Flüchtlingsstatus in verschiedenen Bereichen schlechter gestellt sei. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2016 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte das SEM auf, das Akteneinsichtsgesuch zu behandeln. Dem Beschwerdeführer wurde Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung angesetzt. Für den Entscheid über weitere Verfahrensanträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. G. Am 20. Dezember 2016 übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht eine Bescheinigung als Beleg für den Tod seines Vaters im Jahre 2013. Einer weiteren eingereichten Bescheinigung (von seiner Mutter und einer Schwester) sei zu entnehmen, dass er lediglich nach China zurückgekehrt sei, um die kranke Mutter zu besuchen. Seine Angehörigen hätten sich für ihn verbürgen müssen. H. Am 27. Dezember 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Akteneinsicht. I. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2016 erklärte die Rechtsvertreterin den Verzicht auf Einreichung einer weiteren Beschwerdeergänzung. Gleichzeitig hielt sie fest, dass den ihr nicht edierten Akten C 4/2 und C 6/1 kein Beweischarakter zukomme und diese im vorliegenden Verfahren nicht verwendet werden dürften. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgender Einschränkung - einzutreten. 1.4 Dem Beschwerdeführer wurde in der Schweiz nie Asyl erteilt. Der Antrag auf Feststellung der nach wie vor bestehenden Asylberechtigung liegt mithin ausserhalb des Prozessgegenstands, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

4. Die Akteneinsicht hat gemäss den Bestimmungen von Art. 26 bis Art. 28 VwVG zu erfolgen. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Akten C 4/2 und C 6/1 wurden vom SEM zutreffend als intern qualifiziert, da sie die Meinungsbildung vor Entscheiderlass beziehungsweise die administrative Verbuchung der ergangenen Verfügung betreffen. Entsprechend waren sie nicht zu edieren. 5. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1C Ziffern 1-6 FK vorliegen. Art. 1C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Die Beendigungsgründe in den Ziffern 1-4 der genannten Bestimmung beruhen im Gegensatz zu jenen in den Ziffern 5 und 6 auf einer Veränderung in der Situation des Flüchtlings, welche dieser selber herbeigeführt hat. Namentlich fällt eine Person unter anderem dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). Diese Ziffer dient als Grund- und Auffangtatbestand, während die Ziffern 2-4 Unterkategorien der Ziffer 1 darstellen. Solche Verhaltensweisen des Flüchtlings, die im Bestreben auf eine Normalisierung der Beziehungen zum Heimatland erfolgen, sind jedoch bloss als Indizien für möglicherweise eingetretene objektive Änderungen zu werten, welche die Asylbehörden nicht von der Prüfung der konkreten Umstände im Heimatland entbinden. Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beachtet werden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 22 E. 4b). 5.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer mit seiner im Jahr 2016 unbestrittenermassen erfolgten Reise in die Volksrepublik China freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). Dafür müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Der Beschwerdeführer muss erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein, er muss zweitens beabsichtigt haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und drittens muss ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (BVGE 2010/17 E. 5.1.1 f.). Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (BVGE 2010/17 E. 5.1.2; EMARK 1996 Nr. 7 E. 10a S. 62). 5.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. 5.4 Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen lassen, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Vorauszuschicken ist, dass praxisgemäss bereits die Ausstellung heimatlicher Reisepapiere in der Regel als freiwillige Unterschutzstellung zu qualifizieren ist (vgl. EMARK 1998/29). Dies wäre nur dann zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen würden, die jedoch zu verneinen sind, zumal der Beschwerdeführer mit dem am 15. Juni 2016 ausgestellten heimatlichen Reisepass auch eine längere Heimreise unternommen hat. 6.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Reise in die VR China im Wesentlichen damit, er habe dort seine schwer kranke Mutter ein letztes Mal besuchen wollen. 6.2.1 Es soll an dieser Stelle nicht verkannt werden, dass es gewiss eine schwierige Situation darstellt, als Flüchtling über viele Jahre getrennt von nahen Familienangehörigen zu leben, ohne die Möglichkeit zu haben, diese in der Heimat zu besuchen, auch wenn in Anbetracht der fortgeschrittenen Digitalisierung gewisse technische Möglichkeiten der Kontaktaufnahme eine gewisse Erleichterung bringen dürften. Gleichwohl ist daran zu erinnern, dass der Schutz desjenigen Staates, der einer Person den Flüchtlingsstatus gewährt, ein subsidiärer ist. Reist der Betroffene zu einem Besuch seiner Angehörigen in seinen Heimatstaat, bringt er damit grundsätzlich zum Ausdruck, dass er keiner flüchtlingsrechtlichen Gefährdung seitens seines Heimatstaates mehr ausgesetzt ist und den subsidiären Schutz nicht mehr benötigt, weshalb der entsprechende Status, bei gegebenen Voraussetzungen, zu entziehen ist. 6.2.2 Die (damalige) schwere Krankheit der Mutter wurde weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene konkretisiert. Dass sie nicht zuletzt in Anbetracht ihres Alters unter wesentlichen gesundheitlichen Einschränkungen litt und mutmasslich nach wie vor leidet, soll indes nicht in Abrede gestellt werden. Der Beschwerdeführer weist denn auch zu Recht darauf hin, dass eine einmalige Rückkehr in den Verfolgerstaat aus Pietätsgründen nahen Angehörigen gegenüber noch nicht zwingend zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen muss. Vorliegend ist aber zu beachten, dass seine Mutter trotz der gesundheitlichen Probleme offenbar in der Lage war, ihre Herkunftsregion zu verlassen und sich mit ihrem Sohn zu treffen (vgl. S. 5 der Beschwerde), weshalb die Dringlichkeit des Besuches nicht offensichtlich wird. Ohnehin weist aber auch die Dauer des Aufenthaltes von einem Monat deutlich auf die Freiwilligkeit der Reise hin (vgl. A C1). 6.2.3 Hinsichtlich des Kriteriums der Absicht der Unterschutzstellung unter den Heimatstaat ist festzuhalten, dass die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat grundsätzlich zur Erfüllung dieser Voraussetzung als ausreichend erachtet wird. Unternimmt der Flüchtling indessen heimlich eine Reise in das Heimatland (unter Umgehung der Grenzkontrollen und weitgehend verstecktem Aufenthalt), zeigt er durch dieses Verhalten unter Umständen an, dass ein Kontakt mit Organen des Staates vermieden werden soll. Dies kann zur Annahme führen, dass eine Unterschutzstellung durch den Flüchtling gerade nicht in Kauf genommen wird. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten indes erstellt, dass der Beschwerdeführer ein heimatliches Reisedokument ausstellen liess und damit legal, das heisst kontrolliert über den chinesischen Flughafen C._______ in seinen Heimatstaat ein- und wieder ausgereist ist. 6.2.4 Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist sodann erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich im Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates beziehungsweise dessen Organen gesehen werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer problemlos einen heimatlichen Pass erhielt, in die VR China einreisen, sich dort besuchshalber aufhalten und in der Folge wieder ungehindert aus dem Land ausreisen konnte, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass er in der VR China nicht (mehr) gefährdet, sondern effektiv geschützt war. An dieser Einschätzung ändern die oben erwähnten, von ihm behaupteten Restriktionen insofern nichts, als damit noch nicht eine andauernde und flüchtlingseigenschaftlich relevante Gefährdung dargetan ist. 6.2.5 Der Beschwerdeführer hat sich diesen Erwägungen gemäss durch die Ausstellung des Reisepasses und der damit erfolgten Heimreise freiwillig unter den Schutz seines Heimatstaates begeben und hat diesen Schutz auch erhalten. 6.3 Anzumerken bleibt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz durch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft derzeit nicht beeinträchtigt ist, kann die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit doch erst nach eingängiger Überprüfung der Voraussetzungen gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG (in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 ff. AuG) aufgehoben werden. Allfällige, wie in der Beschwerde auch vorgebrachte wirtschaftliche Gründe für das Absehen von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft fallen dabei nicht entscheidend ins Gewicht. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Aberkennung auch als verhältnismässig. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 1 C Ziffer 1 FK statuierten Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft aberkannte. Die nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen und die Beweismittel rechtfertigen keine andere Einschätzung.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 8. 8.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG ist abzuweisen. Vorliegend fiel nämlich beim Beschwerdeeingang aufgrund summarischer Prüfung die klare Beweislage auf, insbesondere hinsichtlich der Tatsachen, dass ein chinesischer Reisepass beantragt und ausgestellt worden war und der Beschwerdeführer damit die Ein- und Ausreise in die VR China problemlos erfolgte. Somit sind die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: