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E-1669/2017

E-1669/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-09-29 · Deutsch CH

Asylwiderruf

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eine chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie - wurde am 6. Juli 2011 in der Schweiz als Flüchtling mit Asyl anerkannt. B. Am (...) Juli 2016 hat sich die Beschwerdeführerin beim Generalkonsulat der Volksrepublik China in (...) einen chinesischen Reisepass (Nr. [...]) ausstellen lassen, wie einer in den vorinstanzlichen Akten liegenden Kopie des entsprechenden Dokuments zu entnehmen ist. C. C.a Im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf oder eine eventuelle Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wurde der Beschwerdeführerin vom SEM mit Schreiben vom 10. Januar 2017 die Gelegenheit eingeräumt, zu folgendem Sachverhalt Stellung zu nehmen: Am (...) August 2016 sei sie bei der grenzpolizielichen Einreisekontrolle eines Fluges aus [ihrer Heimatregion in China] kommend am Flughafen in [Deutschland] kontrolliert worden. Nach mehrfacher Nachfrage durch die kontrollierenden Beamten habe sie einen Gepäckabschnitt ihres aufgegebenen Gepäcks und ihren chinesischen Reisepass vorgelegt. Im genannten Pass sei ein Stempel abgebildet, der ergebe, dass sie aus [ihrer Heimatregion in China] nach [Deutschland] gereist sei. Als Erklärung habe sie, die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie aufgrund einer schweren Erkrankung ihres Vaters 16 Tage in China gewesen sei. Ebenfalls mit Schreiben vom 10. Januar 2017 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, ihren chinesischen Reisepass, ihren Schweizer Reiseausweis für Flüchtlinge sowie allfällige weitere Beweismittel einzureichen. C.b Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie in die Volksrepublik China habe reisen müssen, weil sie sich von ihrem todkranken Vater, der zwischenzeitlich verstorben sei, habe verabschieden wollen. Sie sei sich bewusst, dass es ihr nicht erlaubt sei, nach China zu reisen, habe das Risiko, dort verhaftet zu werden, aber auf sich genommen, um ihren Vater ein letztes Mal zu sehen. Aus Angst vor der Verfolgung durch die chinesischen Behörden, die ihr nach wie vor drohe, habe sie ihr Heimatdorf aber nicht besucht, ansonsten sie wohl sofort verhaftet worden wäre, da die lokale Polizei über ihre Flucht Bescheid wisse. Zusammen mit der Eingabe vom 8. Februar 2017 reichte die Beschwerdeführerin ihren Schweizer Reiseausweis für Flüchtlinge beim SEM ein, mit der Bitte, ihr diesen nicht zu entziehen. Mit Bezug zum chinesischen Pass teilte sie mit, dass sie diesen zerrissen und weggeworfen habe. D. Mit Verfügung vom 21. Februar 2017 - am darauffolgenden Tag eröffnet - aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und wiederrief ihr Asyl. Zur Begründung führte es aus, dass die Beschwerdeführerin der grenzpolizeilichen Einreisekontrolle am Flughafen [Deutschland] ihren chinesischen Reisepass vorgelegt habe, welcher am (...) Juli 2016 ausgestellt worden sei. Ihren Aussagen lasse sich entnehmen, dass sie sich für 16 Tage offiziell in China aufgehalten habe. Es sei anzunehmen, dass sie diese Reise freiwillig unternommen und sich absichtlich für einen gewissen Zeitraum dem Schutz des Heimatstaates unterstellt habe. Die erfolgte Schutzgewährung durch den chinesischen Staat werde gleichermassen angenommen, da der Beschwerdeführerin die reguläre Ausstellung eines Reisepasses problemlos möglich gewesen sei. Folglich seien die Bedingungen für einen Asylwiderruf erfüllt. E. E.a Mit Eingabe vom 17. März 2017 (Poststempel: 18. März 2017) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 21. Februar 2017 sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei weiterhin anzuerkennen und es sei ihr nach wie vor Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. E.b Zur Begründung trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Rückkehr nach China nicht freiwillig erfolgt sei. Sie habe einfach nicht anders als alles daran setzen können, ihren geliebten, todkranken Vater noch ein letztes Mal zu sehen. Dafür sei sie bereit gewesen, ihren überaus glücklichen Neustart in der Schweiz aufs Spiel zu setzen. Sie sei unter enormem emotionalem Druck gestanden und nicht mehr zur rationalen Abwägung fähig gewesen. Der innere Zwang sei so gross gewesen. Sie verdanke ihrem Vater alles, vermisse ihn so sehr und habe ein sehr schlechtes Gewissen, dass sie ihn habe verlassen müssen. Dies manifestiere sich in der Tatsache, dass sie bei ihrer neuen Arbeitsstelle, die sie erst kürzlich angetreten habe, um Urlaub gebeten habe, in voller Kenntnis darum, dass sich eine solche Bitte zu Beginn eines Anstellungsverhältnisses wohl nicht sehr gut machen würde. Ihr Vorgesetzter habe glücklicherweise Verständnis für diesen Notfall gehabt und ihr Urlaub gewährt. Zudem habe es sich auch nicht um eine eigentliche Rückkehr gehandelt, da sie nicht in ihr Heimatdorf zurückgegangen sei. Ihre Reise habe sich auf [ihre Heimatregion] respektive das Spital beschränkt, wo ihr todkranker Vater in Behandlung gewesen sei. Ihre Einreise nach [ihre Heimatregion] sei denn auch unerkannt geblieben. Die Erkennungsgefahr beschränke sich auf ihr Dorf, da sie nie Staatsfeindin Nummer 1 gewesen sei. Trotzdem habe sie sich jedoch während ihres Aufenthaltes in [ihre Heimatregion] so unauffällig wie möglich verhalten. So habe sie sich versteckt und sich nur so kurz wie möglich in öffentlichen Räumen aufgehalten. Sie sei von ständiger Beobachtungsgefahr getrieben gewesen und ihr einziges Ziel sei es gewesen, ihren Vater zu sehen. Dieser sei eine Nacht nach ihrem Wiedersehen denn auch verstorben. Sie habe nach dem Gesagten also nie die Absicht gehabt, sich erneut dem Schutz Chinas zu unterstellen, da ein solcher Schutz gar nicht zu erwarten gewesen wäre und auch nie tatsächlich gewährt worden sei. Die Tatsache, dass sie einen Reisepass ausgestellt bekommen habe, reiche nämlich nicht einmal unter rein formalistischen Auslegungspunkten für die Annahme einer Schutzgewährung, wenn feststehe, dass sie, sofern sie erkannt worden wäre, festgenommen worden wäre. E.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Rechtsmitteleingabe Kopien des Urlaubsgesuchs an ihre Arbeitgeberin, der Unterlagen betreffend den Spitalaufenthalt des Vaters sowie des Todesscheins des Vaters ein. F. Mit Schreiben vom 22. März 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Rechtsmitteleingabe. G. In seiner Zwischenverfügung vom 24. März 2017 hielt das Gericht fest, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme und die Beschwerdeführerin bis zum Abschluss des Verfahrens weiterhin als asylberechtigter Flüchtling gelte. Ferner forderte es die Beschwerdeführerin auf darzulegen, welche Vorkehrungen sie zwecks Erhalt des chinesischen Passes treffen musste, das heisst welche Dokumente sie beim chinesischen Generalkonsulat in (...) einreichen und welche Fragen sie diesem gegenüber beantworten musste. Schliesslich forderte das Gericht die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- auf und drohte ihr im Unterlassungsfall an, nicht auf die Beschwerde einzutreten. H. Am 29. März 2017 kam die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Zahlung eines Kostenvorschusses fristgerecht nach und überwies die eingeforderten Fr. 600.- zugunsten der Gerichtskasse. I. Mit Eingabe vom 5. April 2017 teilte sie mit, dass sie seitens des chinesischen Generalkonsulats keinen regulären Reisepass, sondern lediglich ein one-entry Dokument ausgestellt erhalten habe, welches sie am Flughafen in [Deutschland] aus Angst zerrissen habe. Bezüglich der Umstände der Ausstellung dieses Dokuments trug sie vor, dass sie mit ihrem Anliegen zum Konsulat gegangen sei und dem konsularischen Mitarbeiter unter Vorlage der Unterlagen betreffend den Spitalaufenthalt ihres Vaters von ihrer Notsituation erzählt habe. Der konsularische Mitarbeiter - bei dem es sich um einen Mann tibetischer Ethnie gehandelt habe, der das Generalkonsulat in (...) anscheinend noch im gleichen Monat verlassen habe - habe sich bereit erklärt, ihr ausnahmsweise einen one-entry Pass auszustellen, unter der Auflage, dass sie niemandem davon erzähle. J. Auf Einladung des Gerichts reichte das SEM am 27. April 2017 eine Vernehmlassung ein, in der es zur Freiwilligkeit der Reise der Beschwerdeführerin ausführte, dass aufgrund ihres immerhin 16-tägigen Aufenthalts in China nicht von einem bloss kurzzeitigen Aufenthalt ausschliesslich zum Zweck des Besuchs des schwerkranken Vaters ausgegangen werden könne. So sei ihr Vater ihren eigenen Angaben zufolge denn auch einen Tag nach dem kurzen Wiedersehen verstorben, weshalb nicht ersichtlich sei, aus welchem Grund sie sich trotzdem während so langer Zeit in [ihrer Heimatregion] aufgehalten habe, wenn sie sich dort doch in ausserordentlicher Gefahr befunden habe. Bezüglich der von ihr eingereichten Dokumente sei festzuhalten, dass es sich dabei bloss um Kopien handle. Entsprechend gering sei deren Beweiswert, so dass die schwere Krankheit und der Tod ihres Vaters nicht abschliessend hätten belegt werden können. Zur Unterschutzstellung führte das SEM aus, dass bereits der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise mit ihren heimatlichen Behörden in Kontakt getreten sei, um sich einen one-entry Reisepass ausstellen zu lassen, dafür spreche. Dass sie über einen offiziellen Grenzübergang ein- und nach 16 Tagen wieder problemlos ausgereist sei, weise darauf hin, dass sie effektiv geschützt gewesen sei. Es sei zudem unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin auf dem Konsulat einen one-entry Pass erhalten haben soll, ohne dass sie Identitätspapiere hätte vorweisen müssen. Da sie nicht offenlege, welche Dokumente sie auf dem Konsulat tatsächlich habe vorweisen müssen und das chinesische Reisedokument nach Gebrauch sofort zerrissen habe, habe sie den Schweizerischen Behörden wichtige Informationen vorenthalten, weshalb eine Prüfung ihrer Angaben nicht möglich sei. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylgesuchs staatliche Verfolgung seitens der chinesischen Behörden geltend gemacht, was ihren Aussagen in der Beschwerdeschrift entgegenstehe, wonach sich ihre Erkennungsgefahr lediglich auf ihr Heimatdorf beschränke und sie nicht national gesucht worden sei. K. Zusammen mit ihrer Replik vom 17. Mai 2017 legte die Beschwerdeführerin die Originale der Unterlagen betreffend den Spitalaufenthalt des Vaters ins Recht. Bezüglich des Originals des Todesscheins des Vaters führte sie aus, dass sie nie in dessen Besitz gewesen sei, weshalb es für sie nicht möglich sei, diesen einzureichen. Dem Argument des SEM, sie habe sich unverhältnismässig lange in [ihrer Heimatregion] aufgehalten, sei zu entgegnen, dass es aufgrund der Umstände, die ihr psychisch sehr zu schaffen gemacht hätten, nicht möglich gewesen sei, früher wieder in die Schweiz zurückzukehren. Sie habe nach dem Tod ihres Vaters zunächst nicht weiter gewusst. Als sie sich wieder gesammelt habe, sei sie unter grösstmöglichen Sicherheitsvorkehrungen und Vorsichtsmassnahmen wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Zudem wolle sie nochmals festhalten, dass sie für die Ausstellung des one-entry Passes Hilfe von einem konsularischen Mitarbeiter, bei dem es sich um einen Mann tibetischer Ethnie handle, erhalten habe. Sie habe ihn weinend angefleht, ihr ein Reisedokument auszustellen, damit sie ihren Vater ein letztes Mal sehen könne. L. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2017 forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, innert Frist zu allen von ihr eingereichten Unterlagen, insbesondere zum Todesschein des Vaters und zum letzten Arztzeugnis betreffend den Gesundheitszustand des Vaters, Übersetzungen in einer Schweizer Amtssprache einzureichen. Ferner forderte das Gericht sie auf, innert Frist das Original des Todesscheins des Vaters zu beschaffen und für den Zeitraum zwischen Mai 2016 bis zum Todestag des Vaters allfällige weitere medizinische Unterlagen betreffend seinen Gesundheitszustand einzureichen respektive allenfalls zu erklären, weshalb keine solchen Unterlagen bestehen. M. Mit Eingabe vom 19. August 2017 kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach und reichte neben den Übersetzungen der medizinischen Dokumente das Original des eingeforderten Todesscheins ein. In ihrem Begleitschreiben führte sie im Wesentlichen aus, dass sie das Original des Todesscheins mit Hilfe ihrer Verwandten in ihrer Heimat und dem Arzt ihres Vaters habe besorgen können. Ihr Vater sei in letzter Hoffnung nach [ihre Heimatregion] gebracht worden, wo er mit einem Verwandten bis zum Tod ein Zimmer geteilt habe. In [ihrer Heimatregion] sei er zunächst im Krankenhaus gewesen und habe dort später regelmässig Medikamente geholt, bis sich sein Zustand zu stark verschlechtert habe.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin - unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im - vorliegend ausschliesslich tangierten - Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Neben den Begehren, die Verfügung vom 21. Februar 2017 sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft weiterhin anzuerkennen und es sei ihr nach wie vor Asyl zu gewähren, ersuchte die Beschwerdeführerin in einem Eventualantrag um Feststellung der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um vorläufige Aufnahme (vgl. Bst. E.a). Gegenstand der Verfügung vom 21. Februar 2017 ist demgegenüber lediglich die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls (vgl. Bst. D), weshalb auf den Eventualantrag betreffend Wegweisungsvollzug respektive vorläufige Aufnahme nicht einzutreten ist.

E. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1C Ziffern 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Art. 1C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Die Beendigungsgründe in den Ziffern 1-4 der genannten Bestimmung beruhen im Gegensatz zu jenen in den Ziffern 5 und 6 auf einer Veränderung der Situation des Flüchtlings, welche dieser selber herbeigeführt hat. Namentlich fällt eine Person unter anderem dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). Diese Ziffer dient als Grund- und Auffangtatbestand, während die Ziffern 2-4 Unterkategorien der Ziffer 1 darstellen. Solche Verhaltensweisen des Flüchtlings, die im Bestreben auf eine Normalisierung der Beziehungen zum Heimatland erfolgen, sind jedoch bloss als Indizien für möglicherweise eingetretene objektive Änderungen zu werten, welche die Asylbehörden nicht von der Prüfung der konkreten Umstände im Heimatland entbinden. Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beachtet werden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 22 E. 4b).

E. 4.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin mit ihrer im Jahr 2016 unbestrittenermassen erfolgten Reise in die Volksrepublik China freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). Dafür müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Beschwerdeführerin muss erstens freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten sein, sie muss zweitens beabsichtigt haben, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und drittens muss ihr dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (BVGE 2010/17 E. 5.1.1 f.). Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (BVGE 2010/17 E. 5.1.2; EMARK 1996 Nr. 7 E. 10a S. 62).

E. 4.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des BVGer E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.

E. 4.4 Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen lassen, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht namentlich geltend, ihre Reise [in ihre Heimatregion] sei insofern unfreiwillig gewesen, weil sie ihren todkranken Vater vor dessen Ableben ein letztes Mal habe sehen wollen. Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings ohne äusseren Zwang erfolgt (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH, Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 219). So muss eine einmalige Rückkehr in den Verfolgerstaat aus Pietätsgründen gegenüber nahen Angehörigen denn auch noch nicht zwingend zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, namentlich dann nicht, wenn angesichts einer besonderen Dringlichkeit eines Besuchs von einer Zwangssituation für den betroffenen Flüchtling ausgegangen werden muss (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 9 S. 105 f. m.w.H. sowie Urteil des BVGer D-7588/2016 vom 24. Mai 2017 E. 6.2.2). Lag der Vater der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Rückkehr in die Volksrepublik China tatsächlich im Sterben, müsste nach dem Gesagten wohl von einer Zwangssituation ausgegangen werden, welche die Beschwerdeführerin zur Heimreise veranlasste. Mithin ist der Frage nachzugehen, inwiefern der diesbezüglich relevante Sachverhalt als erstellt erachtet werden kann.

E. 5.2 Aus den von der Beschwerdeführerin beim Gericht eingereichten Dokumenten geht hervor, dass eine Person mit Namen B._______ am (...) Februar 2016 wegen des Verdachts auf eine Zyste in [einem Organ] von einer medizinischen Institution in [der Heimatregion der Beschwerdeführerin] in ein Krankenhaus überwiesen wurde. Am 25. März 2016 wurde die genannte Person im (...) Krankenhaus aufgenommen und es wurde die Diagnose [Krebs] mit Metastasen gestellt. Am 29. März 2016 wurde die Person operiert, indem eine Radiofrequenzablation an [einem Organ] durchgeführt wurde. Am 5. April 2016 wurde der Patient - namentlich unter Anordnung einer regelmässigen ambulanten Nachuntersuchung einmal in zwei Monaten - in stabilem Zustand aus dem Krankenhaus entlassen. Im Mai 2016, wurde die genannte Person im (...) Krankenhaus der (...) Universität erneut untersucht, wobei Schatten von Knoten und Klumpen [am betroffenen Organ] sowie Emboli in den Venen festgestellt wurden. Ferner wurde im entsprechenden Arztbericht vom 24. Mai 2016 festgehalten, dass beim Patienten die Lymphknoten hinter der Bauchhöhle und dem Bauchfell leicht vergrössert seien, sich in seiner Bauchhöhle Flüssigkeit sammle und beide Lungen entzündet seien. Am 26. Mai 2016 wurde dem Patienten eine Injektion von Thymuspeptiden verabreicht und es wurde ihm Oxycodon und Acetaminophen verschrieben. Gemäss Bestätigung der Stadt (...) vom (...) Mai 2017 ist die Person mit Namen B._______ am (...) August 2016 verstorben. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente weisen darauf hin, dass sich der Gesundheitszustand der darin genannten, an [Krebs] leidenden Person nach der Operation im März 2016 verschlechtert hat und diese im August 2016 verstorben ist. Das Argument des SEM in seiner Vernehmlassung vom 27. April 2017, wonach es sich bei den ins Recht gelegten Unterlagen lediglich um Kopien handle, deren Beweiswert gering sei, vermag in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen, da die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens die Originale der genannten Dokumente nachreichte. Was sich in den drei Monaten zwischen Mai 2016 und dem geltend gemachten Tod im August 2016 abgespielt hat, geht aus den eingereichten Beweismitteln jedoch nicht hervor. Überdies stellt sich die Frage, ob die Todesurkunde der Stadt (...) vom (...) Mai 2017 tatsächlich authentisch ist und mithin den Tod der darauf genannten Person zu bezeugen vermag. Schliesslich ist auch nicht zweifelsfrei geklärt, ob es sich bei der auf den eingereichten Dokumenten genannten Person (B._______) tatsächlich um den Vater der Beschwerdeführerin handelt. So wurde bei der Befragung zur Person am 15. Juni 2011 als Vorname des Vaters der Beschwerdeführerin [Name1] notiert (vgl. A4/8, Rz. 2). Sie selbst vermerkte auf dem Personalienblatt in der Empfangsstelle beim Vornamen des Vaters [Name2] (vgl. A1/2). Während der [Name1] wesentlich vom Namen B._______ abweicht, könnte es sich bei [Name2] um eine andere Schreibweisen beziehungsweise eine andere phonetische Aussprachen desselben Namens handeln.

E. 5.3 Angesichts dieser Unklarheiten steht fest, dass der Sachverhalt mit Blick auf die Beantwortung der vorliegend relevanten Frage, ob die Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat freiwillig war, nicht vollständig erstellt ist. Um die für einen Entscheid notwendigen Informationen verfügbar zu machen, wäre es - vor dem Hintergrund des im Asylverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) sowie aufgrund der im Widerrufsverfahren vorgesehenen Beweislastverteilung (E. 3.3) - angezeigt, die Beschwerdeführerin zum Verlauf der Krankheit ihres Vaters zwischen Mai 2016 und seinem Tod nochmals zu befragen und sie aufzufordern, allfällige weitere Beweismittel dazu nachzureichen. So bricht die Krankengeschichte des Patienten B._______ - wie sie anhand der vorliegenden Dokumentation nachvollzogen werden kann - im Mai 2016 abrupt ab, obwohl dieser gemäss dem eingereichten Todesschein danach noch drei Monate weitergelebt hat und im Spital verstorben ist. Ferner wäre - unter Umständen mittels Botschaftsabklärung - die Authentizität dieses Todesscheins zu untersuchen und die Beschwerdeführerin dazu zu befragen, weshalb dieser erst im Mai 2017 ausgestellt wurde, wo der Tod des Vaters doch auf den (...) August 2016 datiert. Des Weiteren wäre die Beschwerdeführerin zu den unterschiedlichen Versionen des Namens ihres Vaters anzuhören. Schliesslich wäre sie dazu zu befragen, was sie vom Tod ihres Vaters am (...) August 2016 bis zu ihrer Ausreise aus der Volksrepublik China am 19. August 2016 dort noch gemacht habe.

E. 6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Wie in E. 4.2 und 4.3 dargelegt, besteht bezüglich der Frage der Freiwilligkeit der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat Unklarheit. Da sich die dazu notwendigen Abklärungen umfangreich gestalten dürften, würden sie den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen. Folglich ist es angezeigt, die Sache zur Vornahme der dargelegten Abklärungen und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7 Angesichts der Tatsache, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer freiwillige Unterschutzstellung gemäss Art. 1C Ziff. 1 FK kumulativ erfüllt sein müssen, kann mit Blick auf die ungeklärte Freiwilligkeit vorliegend offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin beabsichtigt hat, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und ob ihr dieser Schutz auch tatsächlich gewährt wurde (vgl. E. 3.2).

E. 8 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2017 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen sowie richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten und das Beschwerdedossier, das ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem SEM zugestellt.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 29. März 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600. ist zurückzuerstatten. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche notwendigen Kosten ihr entstanden sein könnten, weshalb ihr in jedem Fall keine Entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2017 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 29. März 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600. wird zurückerstattet.
  4. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1669/2017 Urteil vom 29. September 2017 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 21. Februar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie - wurde am 6. Juli 2011 in der Schweiz als Flüchtling mit Asyl anerkannt. B. Am (...) Juli 2016 hat sich die Beschwerdeführerin beim Generalkonsulat der Volksrepublik China in (...) einen chinesischen Reisepass (Nr. [...]) ausstellen lassen, wie einer in den vorinstanzlichen Akten liegenden Kopie des entsprechenden Dokuments zu entnehmen ist. C. C.a Im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf oder eine eventuelle Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wurde der Beschwerdeführerin vom SEM mit Schreiben vom 10. Januar 2017 die Gelegenheit eingeräumt, zu folgendem Sachverhalt Stellung zu nehmen: Am (...) August 2016 sei sie bei der grenzpolizielichen Einreisekontrolle eines Fluges aus [ihrer Heimatregion in China] kommend am Flughafen in [Deutschland] kontrolliert worden. Nach mehrfacher Nachfrage durch die kontrollierenden Beamten habe sie einen Gepäckabschnitt ihres aufgegebenen Gepäcks und ihren chinesischen Reisepass vorgelegt. Im genannten Pass sei ein Stempel abgebildet, der ergebe, dass sie aus [ihrer Heimatregion in China] nach [Deutschland] gereist sei. Als Erklärung habe sie, die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie aufgrund einer schweren Erkrankung ihres Vaters 16 Tage in China gewesen sei. Ebenfalls mit Schreiben vom 10. Januar 2017 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, ihren chinesischen Reisepass, ihren Schweizer Reiseausweis für Flüchtlinge sowie allfällige weitere Beweismittel einzureichen. C.b Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie in die Volksrepublik China habe reisen müssen, weil sie sich von ihrem todkranken Vater, der zwischenzeitlich verstorben sei, habe verabschieden wollen. Sie sei sich bewusst, dass es ihr nicht erlaubt sei, nach China zu reisen, habe das Risiko, dort verhaftet zu werden, aber auf sich genommen, um ihren Vater ein letztes Mal zu sehen. Aus Angst vor der Verfolgung durch die chinesischen Behörden, die ihr nach wie vor drohe, habe sie ihr Heimatdorf aber nicht besucht, ansonsten sie wohl sofort verhaftet worden wäre, da die lokale Polizei über ihre Flucht Bescheid wisse. Zusammen mit der Eingabe vom 8. Februar 2017 reichte die Beschwerdeführerin ihren Schweizer Reiseausweis für Flüchtlinge beim SEM ein, mit der Bitte, ihr diesen nicht zu entziehen. Mit Bezug zum chinesischen Pass teilte sie mit, dass sie diesen zerrissen und weggeworfen habe. D. Mit Verfügung vom 21. Februar 2017 - am darauffolgenden Tag eröffnet - aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und wiederrief ihr Asyl. Zur Begründung führte es aus, dass die Beschwerdeführerin der grenzpolizeilichen Einreisekontrolle am Flughafen [Deutschland] ihren chinesischen Reisepass vorgelegt habe, welcher am (...) Juli 2016 ausgestellt worden sei. Ihren Aussagen lasse sich entnehmen, dass sie sich für 16 Tage offiziell in China aufgehalten habe. Es sei anzunehmen, dass sie diese Reise freiwillig unternommen und sich absichtlich für einen gewissen Zeitraum dem Schutz des Heimatstaates unterstellt habe. Die erfolgte Schutzgewährung durch den chinesischen Staat werde gleichermassen angenommen, da der Beschwerdeführerin die reguläre Ausstellung eines Reisepasses problemlos möglich gewesen sei. Folglich seien die Bedingungen für einen Asylwiderruf erfüllt. E. E.a Mit Eingabe vom 17. März 2017 (Poststempel: 18. März 2017) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 21. Februar 2017 sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei weiterhin anzuerkennen und es sei ihr nach wie vor Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. E.b Zur Begründung trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Rückkehr nach China nicht freiwillig erfolgt sei. Sie habe einfach nicht anders als alles daran setzen können, ihren geliebten, todkranken Vater noch ein letztes Mal zu sehen. Dafür sei sie bereit gewesen, ihren überaus glücklichen Neustart in der Schweiz aufs Spiel zu setzen. Sie sei unter enormem emotionalem Druck gestanden und nicht mehr zur rationalen Abwägung fähig gewesen. Der innere Zwang sei so gross gewesen. Sie verdanke ihrem Vater alles, vermisse ihn so sehr und habe ein sehr schlechtes Gewissen, dass sie ihn habe verlassen müssen. Dies manifestiere sich in der Tatsache, dass sie bei ihrer neuen Arbeitsstelle, die sie erst kürzlich angetreten habe, um Urlaub gebeten habe, in voller Kenntnis darum, dass sich eine solche Bitte zu Beginn eines Anstellungsverhältnisses wohl nicht sehr gut machen würde. Ihr Vorgesetzter habe glücklicherweise Verständnis für diesen Notfall gehabt und ihr Urlaub gewährt. Zudem habe es sich auch nicht um eine eigentliche Rückkehr gehandelt, da sie nicht in ihr Heimatdorf zurückgegangen sei. Ihre Reise habe sich auf [ihre Heimatregion] respektive das Spital beschränkt, wo ihr todkranker Vater in Behandlung gewesen sei. Ihre Einreise nach [ihre Heimatregion] sei denn auch unerkannt geblieben. Die Erkennungsgefahr beschränke sich auf ihr Dorf, da sie nie Staatsfeindin Nummer 1 gewesen sei. Trotzdem habe sie sich jedoch während ihres Aufenthaltes in [ihre Heimatregion] so unauffällig wie möglich verhalten. So habe sie sich versteckt und sich nur so kurz wie möglich in öffentlichen Räumen aufgehalten. Sie sei von ständiger Beobachtungsgefahr getrieben gewesen und ihr einziges Ziel sei es gewesen, ihren Vater zu sehen. Dieser sei eine Nacht nach ihrem Wiedersehen denn auch verstorben. Sie habe nach dem Gesagten also nie die Absicht gehabt, sich erneut dem Schutz Chinas zu unterstellen, da ein solcher Schutz gar nicht zu erwarten gewesen wäre und auch nie tatsächlich gewährt worden sei. Die Tatsache, dass sie einen Reisepass ausgestellt bekommen habe, reiche nämlich nicht einmal unter rein formalistischen Auslegungspunkten für die Annahme einer Schutzgewährung, wenn feststehe, dass sie, sofern sie erkannt worden wäre, festgenommen worden wäre. E.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Rechtsmitteleingabe Kopien des Urlaubsgesuchs an ihre Arbeitgeberin, der Unterlagen betreffend den Spitalaufenthalt des Vaters sowie des Todesscheins des Vaters ein. F. Mit Schreiben vom 22. März 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Rechtsmitteleingabe. G. In seiner Zwischenverfügung vom 24. März 2017 hielt das Gericht fest, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme und die Beschwerdeführerin bis zum Abschluss des Verfahrens weiterhin als asylberechtigter Flüchtling gelte. Ferner forderte es die Beschwerdeführerin auf darzulegen, welche Vorkehrungen sie zwecks Erhalt des chinesischen Passes treffen musste, das heisst welche Dokumente sie beim chinesischen Generalkonsulat in (...) einreichen und welche Fragen sie diesem gegenüber beantworten musste. Schliesslich forderte das Gericht die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- auf und drohte ihr im Unterlassungsfall an, nicht auf die Beschwerde einzutreten. H. Am 29. März 2017 kam die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Zahlung eines Kostenvorschusses fristgerecht nach und überwies die eingeforderten Fr. 600.- zugunsten der Gerichtskasse. I. Mit Eingabe vom 5. April 2017 teilte sie mit, dass sie seitens des chinesischen Generalkonsulats keinen regulären Reisepass, sondern lediglich ein one-entry Dokument ausgestellt erhalten habe, welches sie am Flughafen in [Deutschland] aus Angst zerrissen habe. Bezüglich der Umstände der Ausstellung dieses Dokuments trug sie vor, dass sie mit ihrem Anliegen zum Konsulat gegangen sei und dem konsularischen Mitarbeiter unter Vorlage der Unterlagen betreffend den Spitalaufenthalt ihres Vaters von ihrer Notsituation erzählt habe. Der konsularische Mitarbeiter - bei dem es sich um einen Mann tibetischer Ethnie gehandelt habe, der das Generalkonsulat in (...) anscheinend noch im gleichen Monat verlassen habe - habe sich bereit erklärt, ihr ausnahmsweise einen one-entry Pass auszustellen, unter der Auflage, dass sie niemandem davon erzähle. J. Auf Einladung des Gerichts reichte das SEM am 27. April 2017 eine Vernehmlassung ein, in der es zur Freiwilligkeit der Reise der Beschwerdeführerin ausführte, dass aufgrund ihres immerhin 16-tägigen Aufenthalts in China nicht von einem bloss kurzzeitigen Aufenthalt ausschliesslich zum Zweck des Besuchs des schwerkranken Vaters ausgegangen werden könne. So sei ihr Vater ihren eigenen Angaben zufolge denn auch einen Tag nach dem kurzen Wiedersehen verstorben, weshalb nicht ersichtlich sei, aus welchem Grund sie sich trotzdem während so langer Zeit in [ihrer Heimatregion] aufgehalten habe, wenn sie sich dort doch in ausserordentlicher Gefahr befunden habe. Bezüglich der von ihr eingereichten Dokumente sei festzuhalten, dass es sich dabei bloss um Kopien handle. Entsprechend gering sei deren Beweiswert, so dass die schwere Krankheit und der Tod ihres Vaters nicht abschliessend hätten belegt werden können. Zur Unterschutzstellung führte das SEM aus, dass bereits der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise mit ihren heimatlichen Behörden in Kontakt getreten sei, um sich einen one-entry Reisepass ausstellen zu lassen, dafür spreche. Dass sie über einen offiziellen Grenzübergang ein- und nach 16 Tagen wieder problemlos ausgereist sei, weise darauf hin, dass sie effektiv geschützt gewesen sei. Es sei zudem unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin auf dem Konsulat einen one-entry Pass erhalten haben soll, ohne dass sie Identitätspapiere hätte vorweisen müssen. Da sie nicht offenlege, welche Dokumente sie auf dem Konsulat tatsächlich habe vorweisen müssen und das chinesische Reisedokument nach Gebrauch sofort zerrissen habe, habe sie den Schweizerischen Behörden wichtige Informationen vorenthalten, weshalb eine Prüfung ihrer Angaben nicht möglich sei. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylgesuchs staatliche Verfolgung seitens der chinesischen Behörden geltend gemacht, was ihren Aussagen in der Beschwerdeschrift entgegenstehe, wonach sich ihre Erkennungsgefahr lediglich auf ihr Heimatdorf beschränke und sie nicht national gesucht worden sei. K. Zusammen mit ihrer Replik vom 17. Mai 2017 legte die Beschwerdeführerin die Originale der Unterlagen betreffend den Spitalaufenthalt des Vaters ins Recht. Bezüglich des Originals des Todesscheins des Vaters führte sie aus, dass sie nie in dessen Besitz gewesen sei, weshalb es für sie nicht möglich sei, diesen einzureichen. Dem Argument des SEM, sie habe sich unverhältnismässig lange in [ihrer Heimatregion] aufgehalten, sei zu entgegnen, dass es aufgrund der Umstände, die ihr psychisch sehr zu schaffen gemacht hätten, nicht möglich gewesen sei, früher wieder in die Schweiz zurückzukehren. Sie habe nach dem Tod ihres Vaters zunächst nicht weiter gewusst. Als sie sich wieder gesammelt habe, sei sie unter grösstmöglichen Sicherheitsvorkehrungen und Vorsichtsmassnahmen wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Zudem wolle sie nochmals festhalten, dass sie für die Ausstellung des one-entry Passes Hilfe von einem konsularischen Mitarbeiter, bei dem es sich um einen Mann tibetischer Ethnie handle, erhalten habe. Sie habe ihn weinend angefleht, ihr ein Reisedokument auszustellen, damit sie ihren Vater ein letztes Mal sehen könne. L. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2017 forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, innert Frist zu allen von ihr eingereichten Unterlagen, insbesondere zum Todesschein des Vaters und zum letzten Arztzeugnis betreffend den Gesundheitszustand des Vaters, Übersetzungen in einer Schweizer Amtssprache einzureichen. Ferner forderte das Gericht sie auf, innert Frist das Original des Todesscheins des Vaters zu beschaffen und für den Zeitraum zwischen Mai 2016 bis zum Todestag des Vaters allfällige weitere medizinische Unterlagen betreffend seinen Gesundheitszustand einzureichen respektive allenfalls zu erklären, weshalb keine solchen Unterlagen bestehen. M. Mit Eingabe vom 19. August 2017 kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach und reichte neben den Übersetzungen der medizinischen Dokumente das Original des eingeforderten Todesscheins ein. In ihrem Begleitschreiben führte sie im Wesentlichen aus, dass sie das Original des Todesscheins mit Hilfe ihrer Verwandten in ihrer Heimat und dem Arzt ihres Vaters habe besorgen können. Ihr Vater sei in letzter Hoffnung nach [ihre Heimatregion] gebracht worden, wo er mit einem Verwandten bis zum Tod ein Zimmer geteilt habe. In [ihrer Heimatregion] sei er zunächst im Krankenhaus gewesen und habe dort später regelmässig Medikamente geholt, bis sich sein Zustand zu stark verschlechtert habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin - unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im - vorliegend ausschliesslich tangierten - Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Neben den Begehren, die Verfügung vom 21. Februar 2017 sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft weiterhin anzuerkennen und es sei ihr nach wie vor Asyl zu gewähren, ersuchte die Beschwerdeführerin in einem Eventualantrag um Feststellung der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um vorläufige Aufnahme (vgl. Bst. E.a). Gegenstand der Verfügung vom 21. Februar 2017 ist demgegenüber lediglich die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls (vgl. Bst. D), weshalb auf den Eventualantrag betreffend Wegweisungsvollzug respektive vorläufige Aufnahme nicht einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1C Ziffern 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Art. 1C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Die Beendigungsgründe in den Ziffern 1-4 der genannten Bestimmung beruhen im Gegensatz zu jenen in den Ziffern 5 und 6 auf einer Veränderung der Situation des Flüchtlings, welche dieser selber herbeigeführt hat. Namentlich fällt eine Person unter anderem dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). Diese Ziffer dient als Grund- und Auffangtatbestand, während die Ziffern 2-4 Unterkategorien der Ziffer 1 darstellen. Solche Verhaltensweisen des Flüchtlings, die im Bestreben auf eine Normalisierung der Beziehungen zum Heimatland erfolgen, sind jedoch bloss als Indizien für möglicherweise eingetretene objektive Änderungen zu werten, welche die Asylbehörden nicht von der Prüfung der konkreten Umstände im Heimatland entbinden. Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beachtet werden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 22 E. 4b). 4.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin mit ihrer im Jahr 2016 unbestrittenermassen erfolgten Reise in die Volksrepublik China freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). Dafür müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Beschwerdeführerin muss erstens freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten sein, sie muss zweitens beabsichtigt haben, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und drittens muss ihr dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (BVGE 2010/17 E. 5.1.1 f.). Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (BVGE 2010/17 E. 5.1.2; EMARK 1996 Nr. 7 E. 10a S. 62). 4.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des BVGer E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. 4.4 Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen lassen, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht namentlich geltend, ihre Reise [in ihre Heimatregion] sei insofern unfreiwillig gewesen, weil sie ihren todkranken Vater vor dessen Ableben ein letztes Mal habe sehen wollen. Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings ohne äusseren Zwang erfolgt (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH, Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 219). So muss eine einmalige Rückkehr in den Verfolgerstaat aus Pietätsgründen gegenüber nahen Angehörigen denn auch noch nicht zwingend zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, namentlich dann nicht, wenn angesichts einer besonderen Dringlichkeit eines Besuchs von einer Zwangssituation für den betroffenen Flüchtling ausgegangen werden muss (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 9 S. 105 f. m.w.H. sowie Urteil des BVGer D-7588/2016 vom 24. Mai 2017 E. 6.2.2). Lag der Vater der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Rückkehr in die Volksrepublik China tatsächlich im Sterben, müsste nach dem Gesagten wohl von einer Zwangssituation ausgegangen werden, welche die Beschwerdeführerin zur Heimreise veranlasste. Mithin ist der Frage nachzugehen, inwiefern der diesbezüglich relevante Sachverhalt als erstellt erachtet werden kann. 5.2 Aus den von der Beschwerdeführerin beim Gericht eingereichten Dokumenten geht hervor, dass eine Person mit Namen B._______ am (...) Februar 2016 wegen des Verdachts auf eine Zyste in [einem Organ] von einer medizinischen Institution in [der Heimatregion der Beschwerdeführerin] in ein Krankenhaus überwiesen wurde. Am 25. März 2016 wurde die genannte Person im (...) Krankenhaus aufgenommen und es wurde die Diagnose [Krebs] mit Metastasen gestellt. Am 29. März 2016 wurde die Person operiert, indem eine Radiofrequenzablation an [einem Organ] durchgeführt wurde. Am 5. April 2016 wurde der Patient - namentlich unter Anordnung einer regelmässigen ambulanten Nachuntersuchung einmal in zwei Monaten - in stabilem Zustand aus dem Krankenhaus entlassen. Im Mai 2016, wurde die genannte Person im (...) Krankenhaus der (...) Universität erneut untersucht, wobei Schatten von Knoten und Klumpen [am betroffenen Organ] sowie Emboli in den Venen festgestellt wurden. Ferner wurde im entsprechenden Arztbericht vom 24. Mai 2016 festgehalten, dass beim Patienten die Lymphknoten hinter der Bauchhöhle und dem Bauchfell leicht vergrössert seien, sich in seiner Bauchhöhle Flüssigkeit sammle und beide Lungen entzündet seien. Am 26. Mai 2016 wurde dem Patienten eine Injektion von Thymuspeptiden verabreicht und es wurde ihm Oxycodon und Acetaminophen verschrieben. Gemäss Bestätigung der Stadt (...) vom (...) Mai 2017 ist die Person mit Namen B._______ am (...) August 2016 verstorben. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente weisen darauf hin, dass sich der Gesundheitszustand der darin genannten, an [Krebs] leidenden Person nach der Operation im März 2016 verschlechtert hat und diese im August 2016 verstorben ist. Das Argument des SEM in seiner Vernehmlassung vom 27. April 2017, wonach es sich bei den ins Recht gelegten Unterlagen lediglich um Kopien handle, deren Beweiswert gering sei, vermag in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen, da die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens die Originale der genannten Dokumente nachreichte. Was sich in den drei Monaten zwischen Mai 2016 und dem geltend gemachten Tod im August 2016 abgespielt hat, geht aus den eingereichten Beweismitteln jedoch nicht hervor. Überdies stellt sich die Frage, ob die Todesurkunde der Stadt (...) vom (...) Mai 2017 tatsächlich authentisch ist und mithin den Tod der darauf genannten Person zu bezeugen vermag. Schliesslich ist auch nicht zweifelsfrei geklärt, ob es sich bei der auf den eingereichten Dokumenten genannten Person (B._______) tatsächlich um den Vater der Beschwerdeführerin handelt. So wurde bei der Befragung zur Person am 15. Juni 2011 als Vorname des Vaters der Beschwerdeführerin [Name1] notiert (vgl. A4/8, Rz. 2). Sie selbst vermerkte auf dem Personalienblatt in der Empfangsstelle beim Vornamen des Vaters [Name2] (vgl. A1/2). Während der [Name1] wesentlich vom Namen B._______ abweicht, könnte es sich bei [Name2] um eine andere Schreibweisen beziehungsweise eine andere phonetische Aussprachen desselben Namens handeln. 5.3 Angesichts dieser Unklarheiten steht fest, dass der Sachverhalt mit Blick auf die Beantwortung der vorliegend relevanten Frage, ob die Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat freiwillig war, nicht vollständig erstellt ist. Um die für einen Entscheid notwendigen Informationen verfügbar zu machen, wäre es - vor dem Hintergrund des im Asylverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) sowie aufgrund der im Widerrufsverfahren vorgesehenen Beweislastverteilung (E. 3.3) - angezeigt, die Beschwerdeführerin zum Verlauf der Krankheit ihres Vaters zwischen Mai 2016 und seinem Tod nochmals zu befragen und sie aufzufordern, allfällige weitere Beweismittel dazu nachzureichen. So bricht die Krankengeschichte des Patienten B._______ - wie sie anhand der vorliegenden Dokumentation nachvollzogen werden kann - im Mai 2016 abrupt ab, obwohl dieser gemäss dem eingereichten Todesschein danach noch drei Monate weitergelebt hat und im Spital verstorben ist. Ferner wäre - unter Umständen mittels Botschaftsabklärung - die Authentizität dieses Todesscheins zu untersuchen und die Beschwerdeführerin dazu zu befragen, weshalb dieser erst im Mai 2017 ausgestellt wurde, wo der Tod des Vaters doch auf den (...) August 2016 datiert. Des Weiteren wäre die Beschwerdeführerin zu den unterschiedlichen Versionen des Namens ihres Vaters anzuhören. Schliesslich wäre sie dazu zu befragen, was sie vom Tod ihres Vaters am (...) August 2016 bis zu ihrer Ausreise aus der Volksrepublik China am 19. August 2016 dort noch gemacht habe. 6. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Wie in E. 4.2 und 4.3 dargelegt, besteht bezüglich der Frage der Freiwilligkeit der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat Unklarheit. Da sich die dazu notwendigen Abklärungen umfangreich gestalten dürften, würden sie den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen. Folglich ist es angezeigt, die Sache zur Vornahme der dargelegten Abklärungen und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Angesichts der Tatsache, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer freiwillige Unterschutzstellung gemäss Art. 1C Ziff. 1 FK kumulativ erfüllt sein müssen, kann mit Blick auf die ungeklärte Freiwilligkeit vorliegend offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin beabsichtigt hat, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und ob ihr dieser Schutz auch tatsächlich gewährt wurde (vgl. E. 3.2). 8. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2017 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen sowie richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten und das Beschwerdedossier, das ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem SEM zugestellt. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 29. März 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600. ist zurückzuerstatten. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche notwendigen Kosten ihr entstanden sein könnten, weshalb ihr in jedem Fall keine Entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2017 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 29. März 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600. wird zurückerstattet.

4. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Regina Derrer Versand: