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E-1836/2017

E-1836/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-04-25 · Deutsch CH

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie - wurde am 15. Oktober 2010 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Sein Asylgesuch wurde gleichzeitig abgewiesen. B. Gemäss Aktenlage hat sich der Beschwerdeführer am (...) beim Generalkonsulat der Volksrepublik (VR) China in Zürich einen chinesischen Reisepass ([...]) ausstellen lassen. Aus dem im Reisepass eingetragenen Stempel ist ersichtlich, dass er am (...) auf offiziellem Weg in die VR China eingereist ist. C. Im Hinblick auf eine eventuelle Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wurde ihm vom SEM mit Schreiben vom 25. November 2016 die Gelegenheit eingeräumt, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er in die VR China habe reisen müssen, weil es für ihn sehr wichtig gewesen sei, seine Eltern noch einmal zu sehen. Diese hätten beide ein fortgeschrittenes Alter und die Mutter sei zusätzlich aufgrund einer (...) gesundheitlich sehr angeschlagen. Trotz seiner finanziellen Unterstützung für ihre medizinische Versorgung, würde es ihr gesundheitlich immer schlechter gehen. Sie habe schliesslich den Wunsch geäussert, ihn noch einmal zu sehen. Er sei hin- und hergerissen gewesen. Einerseits habe er ihren sehnlichsten Wunsch erfüllen wollen, andererseits habe er um das Risiko, die VR China eventuell nicht wieder verlassen zu können oder festgenommen zu werden, gewusst. Nach langer Überlegung habe er sich trotzdem dazu entschlossen, in die VR China zu reisen. Seine Eltern hätten nicht aus der VR China ausreisen können, weil sie einerseits keine Reisepässe besässen und andererseits der Gesundheitszustand der Mutter eine längere Reise nicht zuliesse. Er habe seine Eltern deshalb in (...) in der VR China, ausserhalb des Autonomen Gebietes Tibet (AGT), getroffen. Er sei nicht in die VR China gereist, um Ferien zu machen, sondern um sich von seinen Eltern zu verabschieden. Da er aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der VR China immer noch als Staatsfeind gelte, sei er dort weiterhin verfolgt. Ihm würde eine lebenslängliche Haft, womöglich auch Folter drohen. Dass das chinesische Konsulat ihm ein Reisevisum ausgestellt und anschliessend das SEM darüber benachrichtigt habe, belege, dass er aus Tibet stamme. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 forderte das SEM ihn zur Einreichung von Dokumenten im Hinblick auf eine eventuelle Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft auf und stellte ihm weitergehende Fragen. Mit Schreiben vom 17. Januar 2017 und vom 10. Februar 2017 wurden ein übersetztes Dokument zum Gesundheitszustand seiner Mutter sowie eine Kopie seiner Flugbuchung beim SEM eingereicht und die Fragen des SEM beantwortet. Aus der Flugbuchung wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die VR China am (...) wieder verliess. D. Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 - am 24. Februar 2017 eröffnet - aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. E. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März 2017 durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1C Ziffern 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Art. 1C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Die Beendigungsgründe in den Ziffern 1-4 der genannten Bestimmung beruhen im Gegensatz zu jenen in den Ziffern 5 und 6 auf einer Veränderung in der Situation des Flüchtlings, welche dieser selber herbeigeführt hat. Namentlich fällt eine Person unter anderem dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). Diese Ziffer dient als Grund- und Auffangtatbestand, während die Ziffern 2-4 Unterkategorien der Ziffer 1 darstellen. Solche Verhaltensweisen des Flüchtlings, die im Bestreben auf eine Normalisierung der Beziehungen zum Heimatland erfolgen, sind jedoch bloss als Indizien für möglicherweise eingetretene objektive Änderungen zu werten, welche die Asylbehörden nicht von der Prüfung der konkreten Umstände im Heimatland entbinden. Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beachtet werden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 22 E. 4b).

E. 4.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer mit seiner (...) unbestrittenermassen erfolgten (...)wöchigen Reise in die Volksrepublik China freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). Dafür müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Der Beschwerdeführer muss erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein, er muss zweitens beabsichtigt haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und drittens muss ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (BVGE 2010/17 E. 5.1.1 f.). Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (BVGE 2010/17 E. 5.1.2; EMARK 1996 Nr. 7 E. 10a S. 62).

E. 4.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.

E. 4.4 Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen lassen, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2017 zum Kriterium der Freiwilligkeit aus, den Aussagen des Beschwerdeführers und den eingereichten Dokumenten lasse sich entnehmen, dass seine Mutter ein fortgeschrittenes Alter ([...] Jahre) aufweise und seit dem Jahr (...) krank sei. Sie sei infolge einer (...) und deswegen vom (...) im Volkskrankenhaus von (...) behandelt worden. Er habe mindestens zwei Mal monatlich mit seiner Mutter telefoniert und sei deshalb über ihren Gesundheitszustand informiert gewesen. Den Flug in die VR China habe er indessen erst im (...), also circa (...) Monate nach der Entlassung seiner Mutter aus dem Krankenhaus in (...), gebucht. Der Wunsch, seine Eltern aufgrund des fortgeschrittenen Alters zu besuchen, sei zwar verständlich. Angesichts der obigen Ausführungen erweise sich die Erkrankung seiner Mutter jedoch als nicht schwerwiegend genug, um auf einen derart hohen seelischen und moralischen Druck bei ihm schliessen zu können, dass hierdurch das Kriterium der Freiwilligkeit in Abrede gestellt werden müsste. Diese Einschätzung erscheine auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, als bis heute beim SEM keine Todesmeldung seiner Mutter eingegangen sei, weshalb auch auf keine akute Todesgefahr der Mutter im Zeitpunkt seines Besuchs im (...) zu schliessen sei. Des Weiteren seien zwischen dem Erfahren von der (...) der Mutter im (...) und seinem Besuch in der VR China im (...) mehrere Monate vergangen. Infolgedessen sei kein unmittelbarer und dermassen hoher psychischer Leidensdruck erkennbar, als dass er einem inneren Zwang, in die Heimat zu reisen, ausgesetzt gewesen wäre, und dadurch eine unfreiwillige Heimatreise angetreten habe (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D - 6428/2013 vom 19. März 2014, E. 5.2.2.). Nach dem Erwähnten müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass er freiwillig in die VR China zurückgekehrt sei. Betreffend dem Erfüllen des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sich erwiesenermassen am (...) vom chinesischen Generalkonsul in der Schweiz einen heimatlichen Reisepass habe ausstellen lassen. Aufgrund des entsprechenden Stempelungsvermerks in seinem chinesischen Reisepass sei des Weiteren erwiesen, dass er am (...) kontrolliert in die VR China eingereist sei. Diese Umstände seien insofern von grossem Gewicht, als er die chinesischen Behörden damit in die Lage versetzt habe, ihn als Person einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Falls die chinesischen Behörden tatsächlich an seiner Person interessiert gewesen wären, wäre es mutmasslich bei seiner Einreise in die VR China am (...) zur unverzüglichen Festnahme gekommen. Sein Verhalten lasse folglich zumindest auf eine bewusste Inkaufnahme der Unterschutzstellung unter den Heimatstaat schliessen. Immerhin sei bei der Ein- und Ausreise über einen internationalen Flughafen mit einer intensiven Kontrolle und Identifikation durch die dortigen Behörden zu rechnen. Er habe indessen keine heimliche Reise in sein Heimatland vorgenommen oder die Grenzkontrollen umgangen. Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung sei schliesslich erfüllt, weil den Akten nicht zu entnehmen sei, dass er Probleme bei der Ein- oder Ausreise in die beziehungsweise aus der VR China gehabt habe. Aus den Akten sei weiter ersichtlich, dass er sich vom (...) bis am (...) in der VR China aufgehalten habe. Es würden somit keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er in der VR China im Rahmen seiner Reise gefährdet gewesen wäre. Vielmehr habe die mehrfache Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden keine negativen Konsequenzen für ihn gehabt. Diese Fakten würden im Ergebnis nur darauf schliessen lassen, dass er in der VR China tatsächlich nicht (mehr) gefährdet sei. Zusammenfassend sei deshalb festzuhalten, dass die in Art. 1 C Ziff. 1 FK statuierten Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt seien. Somit werde die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsyIG aberkannt. Damit unterstehe er nicht mehr der Flüchtlingskonvention.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, gemäss gefestigter Rechtsprechung würden Urlaubs- und Vergnügungsreisen eher auf die Freiwilligkeit schliessen lassen als Besuche von todkranken, engsten Familienangehörigen oder Beerdigungen naher Verwandter. Der Beschwerdeführer habe seine Eltern seit der Flucht nicht mehr gesehen. Er habe im (...) erfahren, dass seine Mutter eine (...) erlitten habe und seither (...) sei. Der Tod seiner Mutter, die zudem unter sehr starkem Bluthochdruck leide, könne in einem Alter von über (...) Jahren jederzeit eintreten, zumal die medizinische Versorgung in dem Gebiet, in welchem sie lebe, nicht mit der derjenigen in der Schweiz vergleichbar sei. Auch wenn die Mutter derzeit noch am Leben sei, bedeute dies nicht, dass sie nicht schwerkrank sei. Wegen ihres angeschlagenen Gesundheitszustandes und der Möglichkeit ihres jederzeitigen Ablebens sei er in die VR China gereist, um sie nochmals lebend sehen zu können. Der glückliche Umstand, dass sie heute noch lebe, könne dem Beschwerdeführer nicht negativ angelastet werden. Er habe monatelang mit dem Gedanken gerungen, seine Eltern noch ein letztes Mal zu sehen, zumal er grosse Angst vor einer Inhaftnahme gehabt habe. Dies erkläre auch, weshalb er nicht gleich im (...), sondern erst im (...) in die VR China gereist sei. Der unbestrittenen Tatsache, dass er sich am (...) vom chinesischen Generalkonsulat einen Reisepass habe ausstellen lassen, wird entgegengehalten, dieser sei auf den Namen A._______ ausgestellt worden. Vor seiner Flucht sei er in der VR China nur unter dem Namen B._______ (hiesiger Alias-Name) registriert gewesen; auf diesen Namen sei auch seine chinesische Identitätskarte ausgestellt gewesen. Sowohl auf dem chinesischen Reisepass als auch auf dem Flugticket führe er indes den Namen A._______, da er gehofft habe, dadurch von der chinesischen Regierung nicht erkannt zu werden. Damit sei auch erklärbar, weshalb der Beschwerdeführer bei seiner Ein- oder Ausreise nicht erkannt und verhaftet worden sei. Die problemlose Ein- und Ausreise belege aber nicht, dass er in seinem Heimatstaat nicht mehr gefährdet sei. Aufgrund des Gesagten habe die Vorinstanz ihm zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft aberkannt.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer begründete seine (...)wöchige Reise in die VR China im Wesentlichen damit, er habe dort seine schwer kranke Mutter ein letztes Mal besuchen wollen. Die Mutter des Beschwerdeführers litt laut den Angaben in der bei den Akten befindlichen "Bescheinigung für Krankenhausentlassung" vom (...) an einer (...) in den linken (...) und an einer essentiellen Hypertonie Klasse III (Hochrisiko-Phase), das heisst an einem schweren Bluthochdruck, und befand sich deswegen im (...) während (...) in stationärer Behandlung. Anlässlich der Krankenhausentlassung seien aber die Vitalparameter der Patientin stabil gewesen und ihr Zustand habe sich verbessert. Es sei ihr geraten worden, sich für die weitere Behandlung ins Provinz-Krankenhaus zu begeben. Es handelt sich somit um Krankheiten, welche grundsätzlich bei adäquater medizinischer Behandlung - welche offenbar auch verfügbar ist - nicht (mehr) unmittelbar lebensbedrohender Natur sind und ein zwar eingeschränktes, indes doch noch mehrjähriges Leben erlauben. Angesichts dessen erweist sich die Erkrankung der Mutter des Beschwerdeführers als nicht schwerwiegend genug, um auf einen derart hohen seelischen und moralischen Druck beim Beschwerdeführer schliessen zu können, dass hierdurch das Kriterium der Freiwilligkeit in Abrede gestellt werden müsste. Es soll an dieser Stelle nicht verkannt werden, dass es gewiss eine schwierige Situation darstellt, als Flüchtling über viele Jahre getrennt von nahen Familienangehörigen in der Heimat zu leben, ohne die Möglichkeit zu haben, diese in der Heimat zu besuchen. Nichtsdestotrotz ist daran zu erinnern, dass der Schutz desjenigen Staates, der einer Person den Flüchtlingsstatus gewährt ein subsidiärer ist. Reist der Betroffene zu einem Besuch seiner Angehörigen in seinen Heimatstaat, bringt er damit grundsätzlich zum Ausdruck, dass er keiner flüchtlingsrechtlichen Gefährdung seitens ihres Heimatstaates mehr ausgesetzt ist und den subsidiären Schutz nicht mehr benötigt, weshalb der entsprechende Status, bei gegebenen Voraussetzungen, zu entziehen ist (vgl. oben E. 4.2). Hinsichtlich des Kriteriums der Unterschutzstellung unter den Heimatstaat ist festzuhalten, dass die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat grundsätzlich zur Erfüllung dieser Voraussetzung als ausreichend erachtet wird. Unternimmt der Flüchtling indessen heimlich eine Reise in das Heimatland - unter Umgehung der Grenzkontrollen und hält sich während des Aufenthalts weitgehend versteckt - zeigt er durch dieses Verhalten unter Umständen an, dass ein Kontakt mit Organen des Staates vermieden werden soll, was zur Annahme führen kann, dass eine Unterschutzstellung durch den Flüchtling gerade nicht in Kauf genommen wird. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer sich am (...) vom Chinesischen Generalkonsulat in der Schweiz einen heimatlichen Reisepass hat ausstellen lassen und diesen auch erhalten hat. Zusätzlich ist er damit kontrolliert über den chinesischen Flughafen (...) in seinen Heimatstaat ein- und wieder ausgereist. Die Vorinstanz führte dazu aus, der Beschwerdeführer habe damit zumindest eine bewusste Inkaufnahme der Unterschutzstellung unter den Heimatstaat zugelassen. Diese Einschätzung ist zu bestätigen, und es ist vollumfänglich auf die entsprechende vorinstanzliche Erwägung (vgl. E. 5.2, 2. Absatz oben) zu verweisen. Das - erst auf Beschwerdeebene - angeführte Argument, mit der Namensangabe habe der Beschwerdeführer gehofft, die chinesischen Behörden würden ihn nicht erkennen, erscheint als unbeachtliche Schutzbehauptung. So weichen die genannten Namen A._______ und B._______ nicht substantiell voneinander ab, sondern erscheinen vielmehr als unterschiedliche Schreibweisen beziehungsweise unterschiedliche phonetische Aussprachen desselben Namens. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der bei den vorinstanzlichen Akten liegenden chinesischen Identitätskarte nicht - wie in der Beschwerde vorgebracht wird - entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer in der VR China unter dem Namen B._______ registriert wäre. Fakt ist, dass er mit einem ihm von der offiziellen Chinesischen Vertretung in der Schweiz ausgestellten authentischen heimatlichen Reisepass eine Heimatreise über eine offizielle Grenzkontrolle, über die er sowohl ein als auch ausgereist ist, unternommen, und damit eine Unterschutzstellung zumindest in Kauf genommen hat. Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist sodann erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich im Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates beziehungsweise dessen Organen gesehen werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer problemlos einen heimatlichen Pass erhalten hat, in die VR China einreisen, sich dort für ungefähr (...) Wochen aufhalten und in der Folge wieder ungehindert aus dem Land ausreisen konnte, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass er in der VR China nicht (mehr) gefährdet beziehungsweise effektiv geschützt war. An dieser Einschätzung ändert auch die oben erwähnte Schutzbehauptung bezüglich den angeblich unterschiedlichen Namen nichts.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 1 C Ziffer 1 FK statuierten Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft aberkannt hat. Anzumerken bleibt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz durch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft derzeit nicht beeinträchtigt ist, kann die verfügte vorläufige Aufnahme doch erst nach eingängiger Überprüfung der Voraussetzungen gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG (in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 ff. AuG) aufgehoben werden. Zudem ist seine Ehefrau in der Schweiz weiterhin als Flüchtling anerkannt.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 7.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG ist abzuweisen. Vorliegend fiel nämlich beim Beschwerdeeingang aufgrund summarischer Prüfung die klare Beweislage auf, insbesondere hinsichtlich der Tatsachen, dass ein chinesischer Reisepass beantragt und ausgestellt worden war, dass die Ein- und Ausreise in die VR China problemlos erfolgte, und dass keine akute Todesgefahr für die Mutter bestand. Somit sind die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. - festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tu-Binh Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1836/2017 Urteil vom 25. April 2017 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch Géraldine Walker, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 23. Februar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie - wurde am 15. Oktober 2010 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Sein Asylgesuch wurde gleichzeitig abgewiesen. B. Gemäss Aktenlage hat sich der Beschwerdeführer am (...) beim Generalkonsulat der Volksrepublik (VR) China in Zürich einen chinesischen Reisepass ([...]) ausstellen lassen. Aus dem im Reisepass eingetragenen Stempel ist ersichtlich, dass er am (...) auf offiziellem Weg in die VR China eingereist ist. C. Im Hinblick auf eine eventuelle Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wurde ihm vom SEM mit Schreiben vom 25. November 2016 die Gelegenheit eingeräumt, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er in die VR China habe reisen müssen, weil es für ihn sehr wichtig gewesen sei, seine Eltern noch einmal zu sehen. Diese hätten beide ein fortgeschrittenes Alter und die Mutter sei zusätzlich aufgrund einer (...) gesundheitlich sehr angeschlagen. Trotz seiner finanziellen Unterstützung für ihre medizinische Versorgung, würde es ihr gesundheitlich immer schlechter gehen. Sie habe schliesslich den Wunsch geäussert, ihn noch einmal zu sehen. Er sei hin- und hergerissen gewesen. Einerseits habe er ihren sehnlichsten Wunsch erfüllen wollen, andererseits habe er um das Risiko, die VR China eventuell nicht wieder verlassen zu können oder festgenommen zu werden, gewusst. Nach langer Überlegung habe er sich trotzdem dazu entschlossen, in die VR China zu reisen. Seine Eltern hätten nicht aus der VR China ausreisen können, weil sie einerseits keine Reisepässe besässen und andererseits der Gesundheitszustand der Mutter eine längere Reise nicht zuliesse. Er habe seine Eltern deshalb in (...) in der VR China, ausserhalb des Autonomen Gebietes Tibet (AGT), getroffen. Er sei nicht in die VR China gereist, um Ferien zu machen, sondern um sich von seinen Eltern zu verabschieden. Da er aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der VR China immer noch als Staatsfeind gelte, sei er dort weiterhin verfolgt. Ihm würde eine lebenslängliche Haft, womöglich auch Folter drohen. Dass das chinesische Konsulat ihm ein Reisevisum ausgestellt und anschliessend das SEM darüber benachrichtigt habe, belege, dass er aus Tibet stamme. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 forderte das SEM ihn zur Einreichung von Dokumenten im Hinblick auf eine eventuelle Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft auf und stellte ihm weitergehende Fragen. Mit Schreiben vom 17. Januar 2017 und vom 10. Februar 2017 wurden ein übersetztes Dokument zum Gesundheitszustand seiner Mutter sowie eine Kopie seiner Flugbuchung beim SEM eingereicht und die Fragen des SEM beantwortet. Aus der Flugbuchung wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die VR China am (...) wieder verliess. D. Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 - am 24. Februar 2017 eröffnet - aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. E. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März 2017 durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1C Ziffern 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Art. 1C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Die Beendigungsgründe in den Ziffern 1-4 der genannten Bestimmung beruhen im Gegensatz zu jenen in den Ziffern 5 und 6 auf einer Veränderung in der Situation des Flüchtlings, welche dieser selber herbeigeführt hat. Namentlich fällt eine Person unter anderem dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). Diese Ziffer dient als Grund- und Auffangtatbestand, während die Ziffern 2-4 Unterkategorien der Ziffer 1 darstellen. Solche Verhaltensweisen des Flüchtlings, die im Bestreben auf eine Normalisierung der Beziehungen zum Heimatland erfolgen, sind jedoch bloss als Indizien für möglicherweise eingetretene objektive Änderungen zu werten, welche die Asylbehörden nicht von der Prüfung der konkreten Umstände im Heimatland entbinden. Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beachtet werden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 22 E. 4b). 4.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer mit seiner (...) unbestrittenermassen erfolgten (...)wöchigen Reise in die Volksrepublik China freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). Dafür müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Der Beschwerdeführer muss erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein, er muss zweitens beabsichtigt haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und drittens muss ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (BVGE 2010/17 E. 5.1.1 f.). Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (BVGE 2010/17 E. 5.1.2; EMARK 1996 Nr. 7 E. 10a S. 62). 4.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. 4.4 Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen lassen, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2017 zum Kriterium der Freiwilligkeit aus, den Aussagen des Beschwerdeführers und den eingereichten Dokumenten lasse sich entnehmen, dass seine Mutter ein fortgeschrittenes Alter ([...] Jahre) aufweise und seit dem Jahr (...) krank sei. Sie sei infolge einer (...) und deswegen vom (...) im Volkskrankenhaus von (...) behandelt worden. Er habe mindestens zwei Mal monatlich mit seiner Mutter telefoniert und sei deshalb über ihren Gesundheitszustand informiert gewesen. Den Flug in die VR China habe er indessen erst im (...), also circa (...) Monate nach der Entlassung seiner Mutter aus dem Krankenhaus in (...), gebucht. Der Wunsch, seine Eltern aufgrund des fortgeschrittenen Alters zu besuchen, sei zwar verständlich. Angesichts der obigen Ausführungen erweise sich die Erkrankung seiner Mutter jedoch als nicht schwerwiegend genug, um auf einen derart hohen seelischen und moralischen Druck bei ihm schliessen zu können, dass hierdurch das Kriterium der Freiwilligkeit in Abrede gestellt werden müsste. Diese Einschätzung erscheine auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, als bis heute beim SEM keine Todesmeldung seiner Mutter eingegangen sei, weshalb auch auf keine akute Todesgefahr der Mutter im Zeitpunkt seines Besuchs im (...) zu schliessen sei. Des Weiteren seien zwischen dem Erfahren von der (...) der Mutter im (...) und seinem Besuch in der VR China im (...) mehrere Monate vergangen. Infolgedessen sei kein unmittelbarer und dermassen hoher psychischer Leidensdruck erkennbar, als dass er einem inneren Zwang, in die Heimat zu reisen, ausgesetzt gewesen wäre, und dadurch eine unfreiwillige Heimatreise angetreten habe (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D - 6428/2013 vom 19. März 2014, E. 5.2.2.). Nach dem Erwähnten müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass er freiwillig in die VR China zurückgekehrt sei. Betreffend dem Erfüllen des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sich erwiesenermassen am (...) vom chinesischen Generalkonsul in der Schweiz einen heimatlichen Reisepass habe ausstellen lassen. Aufgrund des entsprechenden Stempelungsvermerks in seinem chinesischen Reisepass sei des Weiteren erwiesen, dass er am (...) kontrolliert in die VR China eingereist sei. Diese Umstände seien insofern von grossem Gewicht, als er die chinesischen Behörden damit in die Lage versetzt habe, ihn als Person einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Falls die chinesischen Behörden tatsächlich an seiner Person interessiert gewesen wären, wäre es mutmasslich bei seiner Einreise in die VR China am (...) zur unverzüglichen Festnahme gekommen. Sein Verhalten lasse folglich zumindest auf eine bewusste Inkaufnahme der Unterschutzstellung unter den Heimatstaat schliessen. Immerhin sei bei der Ein- und Ausreise über einen internationalen Flughafen mit einer intensiven Kontrolle und Identifikation durch die dortigen Behörden zu rechnen. Er habe indessen keine heimliche Reise in sein Heimatland vorgenommen oder die Grenzkontrollen umgangen. Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung sei schliesslich erfüllt, weil den Akten nicht zu entnehmen sei, dass er Probleme bei der Ein- oder Ausreise in die beziehungsweise aus der VR China gehabt habe. Aus den Akten sei weiter ersichtlich, dass er sich vom (...) bis am (...) in der VR China aufgehalten habe. Es würden somit keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er in der VR China im Rahmen seiner Reise gefährdet gewesen wäre. Vielmehr habe die mehrfache Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden keine negativen Konsequenzen für ihn gehabt. Diese Fakten würden im Ergebnis nur darauf schliessen lassen, dass er in der VR China tatsächlich nicht (mehr) gefährdet sei. Zusammenfassend sei deshalb festzuhalten, dass die in Art. 1 C Ziff. 1 FK statuierten Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt seien. Somit werde die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsyIG aberkannt. Damit unterstehe er nicht mehr der Flüchtlingskonvention. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, gemäss gefestigter Rechtsprechung würden Urlaubs- und Vergnügungsreisen eher auf die Freiwilligkeit schliessen lassen als Besuche von todkranken, engsten Familienangehörigen oder Beerdigungen naher Verwandter. Der Beschwerdeführer habe seine Eltern seit der Flucht nicht mehr gesehen. Er habe im (...) erfahren, dass seine Mutter eine (...) erlitten habe und seither (...) sei. Der Tod seiner Mutter, die zudem unter sehr starkem Bluthochdruck leide, könne in einem Alter von über (...) Jahren jederzeit eintreten, zumal die medizinische Versorgung in dem Gebiet, in welchem sie lebe, nicht mit der derjenigen in der Schweiz vergleichbar sei. Auch wenn die Mutter derzeit noch am Leben sei, bedeute dies nicht, dass sie nicht schwerkrank sei. Wegen ihres angeschlagenen Gesundheitszustandes und der Möglichkeit ihres jederzeitigen Ablebens sei er in die VR China gereist, um sie nochmals lebend sehen zu können. Der glückliche Umstand, dass sie heute noch lebe, könne dem Beschwerdeführer nicht negativ angelastet werden. Er habe monatelang mit dem Gedanken gerungen, seine Eltern noch ein letztes Mal zu sehen, zumal er grosse Angst vor einer Inhaftnahme gehabt habe. Dies erkläre auch, weshalb er nicht gleich im (...), sondern erst im (...) in die VR China gereist sei. Der unbestrittenen Tatsache, dass er sich am (...) vom chinesischen Generalkonsulat einen Reisepass habe ausstellen lassen, wird entgegengehalten, dieser sei auf den Namen A._______ ausgestellt worden. Vor seiner Flucht sei er in der VR China nur unter dem Namen B._______ (hiesiger Alias-Name) registriert gewesen; auf diesen Namen sei auch seine chinesische Identitätskarte ausgestellt gewesen. Sowohl auf dem chinesischen Reisepass als auch auf dem Flugticket führe er indes den Namen A._______, da er gehofft habe, dadurch von der chinesischen Regierung nicht erkannt zu werden. Damit sei auch erklärbar, weshalb der Beschwerdeführer bei seiner Ein- oder Ausreise nicht erkannt und verhaftet worden sei. Die problemlose Ein- und Ausreise belege aber nicht, dass er in seinem Heimatstaat nicht mehr gefährdet sei. Aufgrund des Gesagten habe die Vorinstanz ihm zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. 5.3 Der Beschwerdeführer begründete seine (...)wöchige Reise in die VR China im Wesentlichen damit, er habe dort seine schwer kranke Mutter ein letztes Mal besuchen wollen. Die Mutter des Beschwerdeführers litt laut den Angaben in der bei den Akten befindlichen "Bescheinigung für Krankenhausentlassung" vom (...) an einer (...) in den linken (...) und an einer essentiellen Hypertonie Klasse III (Hochrisiko-Phase), das heisst an einem schweren Bluthochdruck, und befand sich deswegen im (...) während (...) in stationärer Behandlung. Anlässlich der Krankenhausentlassung seien aber die Vitalparameter der Patientin stabil gewesen und ihr Zustand habe sich verbessert. Es sei ihr geraten worden, sich für die weitere Behandlung ins Provinz-Krankenhaus zu begeben. Es handelt sich somit um Krankheiten, welche grundsätzlich bei adäquater medizinischer Behandlung - welche offenbar auch verfügbar ist - nicht (mehr) unmittelbar lebensbedrohender Natur sind und ein zwar eingeschränktes, indes doch noch mehrjähriges Leben erlauben. Angesichts dessen erweist sich die Erkrankung der Mutter des Beschwerdeführers als nicht schwerwiegend genug, um auf einen derart hohen seelischen und moralischen Druck beim Beschwerdeführer schliessen zu können, dass hierdurch das Kriterium der Freiwilligkeit in Abrede gestellt werden müsste. Es soll an dieser Stelle nicht verkannt werden, dass es gewiss eine schwierige Situation darstellt, als Flüchtling über viele Jahre getrennt von nahen Familienangehörigen in der Heimat zu leben, ohne die Möglichkeit zu haben, diese in der Heimat zu besuchen. Nichtsdestotrotz ist daran zu erinnern, dass der Schutz desjenigen Staates, der einer Person den Flüchtlingsstatus gewährt ein subsidiärer ist. Reist der Betroffene zu einem Besuch seiner Angehörigen in seinen Heimatstaat, bringt er damit grundsätzlich zum Ausdruck, dass er keiner flüchtlingsrechtlichen Gefährdung seitens ihres Heimatstaates mehr ausgesetzt ist und den subsidiären Schutz nicht mehr benötigt, weshalb der entsprechende Status, bei gegebenen Voraussetzungen, zu entziehen ist (vgl. oben E. 4.2). Hinsichtlich des Kriteriums der Unterschutzstellung unter den Heimatstaat ist festzuhalten, dass die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat grundsätzlich zur Erfüllung dieser Voraussetzung als ausreichend erachtet wird. Unternimmt der Flüchtling indessen heimlich eine Reise in das Heimatland - unter Umgehung der Grenzkontrollen und hält sich während des Aufenthalts weitgehend versteckt - zeigt er durch dieses Verhalten unter Umständen an, dass ein Kontakt mit Organen des Staates vermieden werden soll, was zur Annahme führen kann, dass eine Unterschutzstellung durch den Flüchtling gerade nicht in Kauf genommen wird. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer sich am (...) vom Chinesischen Generalkonsulat in der Schweiz einen heimatlichen Reisepass hat ausstellen lassen und diesen auch erhalten hat. Zusätzlich ist er damit kontrolliert über den chinesischen Flughafen (...) in seinen Heimatstaat ein- und wieder ausgereist. Die Vorinstanz führte dazu aus, der Beschwerdeführer habe damit zumindest eine bewusste Inkaufnahme der Unterschutzstellung unter den Heimatstaat zugelassen. Diese Einschätzung ist zu bestätigen, und es ist vollumfänglich auf die entsprechende vorinstanzliche Erwägung (vgl. E. 5.2, 2. Absatz oben) zu verweisen. Das - erst auf Beschwerdeebene - angeführte Argument, mit der Namensangabe habe der Beschwerdeführer gehofft, die chinesischen Behörden würden ihn nicht erkennen, erscheint als unbeachtliche Schutzbehauptung. So weichen die genannten Namen A._______ und B._______ nicht substantiell voneinander ab, sondern erscheinen vielmehr als unterschiedliche Schreibweisen beziehungsweise unterschiedliche phonetische Aussprachen desselben Namens. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der bei den vorinstanzlichen Akten liegenden chinesischen Identitätskarte nicht - wie in der Beschwerde vorgebracht wird - entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer in der VR China unter dem Namen B._______ registriert wäre. Fakt ist, dass er mit einem ihm von der offiziellen Chinesischen Vertretung in der Schweiz ausgestellten authentischen heimatlichen Reisepass eine Heimatreise über eine offizielle Grenzkontrolle, über die er sowohl ein als auch ausgereist ist, unternommen, und damit eine Unterschutzstellung zumindest in Kauf genommen hat. Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist sodann erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich im Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates beziehungsweise dessen Organen gesehen werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer problemlos einen heimatlichen Pass erhalten hat, in die VR China einreisen, sich dort für ungefähr (...) Wochen aufhalten und in der Folge wieder ungehindert aus dem Land ausreisen konnte, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass er in der VR China nicht (mehr) gefährdet beziehungsweise effektiv geschützt war. An dieser Einschätzung ändert auch die oben erwähnte Schutzbehauptung bezüglich den angeblich unterschiedlichen Namen nichts. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 1 C Ziffer 1 FK statuierten Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft aberkannt hat. Anzumerken bleibt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz durch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft derzeit nicht beeinträchtigt ist, kann die verfügte vorläufige Aufnahme doch erst nach eingängiger Überprüfung der Voraussetzungen gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG (in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 ff. AuG) aufgehoben werden. Zudem ist seine Ehefrau in der Schweiz weiterhin als Flüchtling anerkannt.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. 7.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG ist abzuweisen. Vorliegend fiel nämlich beim Beschwerdeeingang aufgrund summarischer Prüfung die klare Beweislage auf, insbesondere hinsichtlich der Tatsachen, dass ein chinesischer Reisepass beantragt und ausgestellt worden war, dass die Ein- und Ausreise in die VR China problemlos erfolgte, und dass keine akute Todesgefahr für die Mutter bestand. Somit sind die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. - festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tu-Binh Tschan Versand: