Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin China am (...) April 2015 auf dem Luftweg und reiste in die Schweiz. Hier stellte sie am 9. April 2015 ein Asylgesuch. Am 16. April 2015 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP) durch. A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, chinesische Staatsangehörige und in B._______ in der Provinz C._______ als Fabrikarbeiterin tätig gewesen zu sein. Seit 2012 sei sie geschieden. Vor der Ausreise habe sie in einer Wohnung zusammen mit einer Freundin gelebt. Sie habe das Land verlassen, weil sie dort wegen ihres Glaubens verfolgt worden sei. Seit 2009 sei sie Mitglied der religiösen Gemeinschaft der D._______, welche staatlich unterdrückt werde. Sie habe vorerst keine eigenen konkreten behördlichen Probleme gehabt, aber Familienangehörige wie ihre Mutter und eine ihrer Schwestern seien mit solchen Problemen konfrontiert gewesen. Die Sicherheitskräfte hätten 2014 in der elterlichen Wohnung nach ihrer Mutter - einer Glaubensgenossin - gesucht, weshalb sich diese habe verstecken müssen. Auch die erwähnte Schwester habe untertauchen müssen. Sie (die Beschwerdeführerin) könne nicht ins Heimatland zurückkehren, da sie als Familienangehörige staatlich überwacht werde. Ihr geschiedener Mann habe 2014 die Behörden über ihren Glauben informiert. Im März 2015 habe ihr Exmann zusammen mit Regierungsvertretern im Elternhaus nach ihr gesucht. In der Stadt hingen überall Fotos von ihr, da die Behörden nach ihr suchen würden. Dies habe sie von einer Tante erfahren, welche früher in Haft gewesen sei. Im Falle der Rückkehr müsste sie mit einer Festnahme rechnen. A.c Die Beschwerdeführerin gab ihre Identitätskarte und ihren Reisepass im Original zu den Akten. A.d Anlässlich der Anhörung vom 9. Juli 2015 beantwortete die Beschwerdeführerin Fragen zu ihrem Glauben sowie zu ihrer arbeitsmässigen und sozialen Situation im Heimatland vor der Ausreise. Ihr Ehemann habe sich anfänglich auch für die religiöse Gemeinschaft der D._______ interessiert, sei in der Folge aber ein Gegner dieser Glaubensrichtung geworden. Er sei ihr gegenüber aufsässig geworden und habe sie davon abgehalten, an weiteren Treffen der Gemeinschaft, welche auch bei ihrer Mutter stattgefunden hätten, teilzunehmen. Aktuell sei er wieder verheiratet. Nach einem gewaltsamen Vorfall in E._______ am (...) 2014 hätten sie und ihre Mitgläubigen - auch im Rahmen von Überwachungsmassnahmen - noch vermehrt im Fokus der Behörden gestanden, und die andersgläubigen Familienmitglieder hätten sich von ihr abgewendet. Es sei ihr nicht mehr möglich gewesen, im Haus der Mutter zu wohnen, da man sie dort gesucht habe. Bei Razzien seien viele Mitgläubige festgenommen, geschlagen oder sogar getötet worden. Aus Angst, dasselbe Schicksal zu erleiden, sei sie zusammen mit einem Freund in die Schweiz geflohen. B. B.a Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 - eröffnet am 18. Januar 2016 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Das SEM erwog, es bestünden erhebliche Vorbehalte an ihrer Zugehörigkeit zur erwähnten religiösen Gruppierung. Sie verfüge nur über sehr beschränkte Kenntnisse dieser Glaubensgemeinschaft und habe entsprechende Fragen oberflächlich, äusserst vage und wiederholt abschweifend beantwortet. Überdies sei sie nicht in der Lage gewesen, nachvollziehbar zu erklären, wie die Behörden von ihrer angeblichen Mitgliedschaft erfahren haben sollten, zumal die Aussagen, wonach Spione sie beobachtet hätten, auf Nachfragen in keiner Weise nachvollziehbar substanziiert worden seien. Den angeblichen Verrat ihres Exmannes habe sie im Verlaufe des Verfahrens widersprüchlich dargelegt. Die Drohung der Geschwister, sie an die Polizei zu verraten, habe sie bei der Summarbefragung noch nicht geltend gemacht. Schliesslich habe sie im November 2014 bei den chinesischen Behörden einen Reisepass beantragt und diesen auch erhalten. Damit sei sie über den internationalen Flughafen F._______ ausgereist. Die geltend gemachte Festnahmeabsicht der Sicherheitskräfte könne so nicht nachvollzogen werden. B.b Den Vollzug der Wegweisung nach China erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Es sei nicht anzunehmen, dass sie bei der Rückkehr einzig wegen der verspäteten Rückreise mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen hätte. Es sei auch nicht ersichtlich, wie die chinesischen Behörden von ihrem Asylantrag hätten erfahren können. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Gründe dafür, dass sie aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten werde. C. Am 17. Februar 2016 wurde in Bezug auf die Beschwerdeführerin beim Gericht mittels vorformulierter Anträge eine Beschwerdeeingabe gemacht. Dieser lagen ein Referenzschreiben einer Drittperson, Akten aus dem vor-instanzlichen Verfahren und weitere Beweismittel bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die vorformulierten Anträge von der Beschwerdeführerin nicht unterschrieben worden seien und gemäss Aktenlage auch keine Rechtsvertretung mittels Vollmacht mandatiert worden sei. Ferner fehle eine eigentliche Beschwerdebegründung. Der Beschwerdeführerin wurde die Eingabe samt Beilagen (mit Ausnahme der übermittelten vorinstanzlichen Akten) in Kopie zurückgesendet zur rechtsgenüglichen Beschwerdeverbesserung innert Frist. Im Weiteren wurde auf das Erfordernis, wonach vorliegend zu berücksichtigende chinesischsprachige Beweismittel in eine Amtssprache übersetzt einzureichen seien oder zumindest deren Inhalt allenfalls auch in englischer Sprache anzugeben sei, verwiesen. E. Mit Eingabe vom 3. März 2016 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und ein Bleiberecht in der Schweiz. Zur Begründung machte sie geltend, bei der Anhörung sehr nervös gewesen zu sein und Angst gehabt zu haben. Diese Angst resultiere aus ihren Erfahrungen mit dem chinesischen Staat. Aus diesem Grund sei sie nicht in der Lage gewesen, alles zu sagen. Zudem habe sie der Übersetzer zu Kürze angehalten. Da sie bei der Kirche noch keine führende Rolle innegehabt habe, sei es ihr zu diesem Zeitpunkt noch möglich gewesen, einen Pass zu beantragen. Dieser sei ihr in der Folge postalisch zugestellt worden. Die Ausreise aus China sei lediglich in einer Gruppe möglich gewesen, da eine solche am Flughafen schneller abgefertigt werde. Der Eingabe lagen englisch- und deutschsprachige Beweismittel - darunter ein Schreiben eines Geistlichen zur Situation chinesischsprachiger asylsuchender Personen in der Schweiz und ein Bestätigungsschreiben einer weiteren Drittperson - bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Eingabe vom 3. März 2016 sei eine rechtsgenügliche Beschwerdeverbesserung. Der Eingabe vom 17. Februar 2016 habe wie erwähnt unter anderem eine unbearbeitete Formularbeschwerde beigelegen, in welcher weitere (prozessuale) Anträge auch zur Kostenfrage gestellt worden seien. Diese Anträge beziehungsweise eine Begründung für diese seien in der Beschwerdeverbesserung jedoch nicht (mehr) formuliert worden. Mithin sei nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin hätte mit der Einreichung eines unbearbeiteten und nicht unterschriebenen Formulars diese Anträge bereits damals willentlich stellen wollen, weshalb sie unberücksichtigt bleiben würden. Es sei ihr unbenommen, solche Anträge im weiteren Verfahrensablauf beim Gericht rechtsgenüglich zu stellen. Aufgrund der gegebenen Umstände wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. In ihrer Beschwerdeergänzung vom 29. März 2016 beantragte die Beschwerdeführerin (erneut) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht zu gewähren. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die zuständige Behörde anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen. Zur Begründung machte sie unter anderem geltend, auch die jetzt eingereichten zwei Bestätigungsschreiben würden ihre Mitgliedschaft bei den D._______ bestätigen. Ihre Mutter sei ein bekanntes Mitglied dieser Glaubensgemeinschaft. Sie sei im Sinne ihrer Vorbringen Opfer behördlicher Verfolgung geworden und habe im Falle der Rückkehr weitere Nachteile zu gewärtigen. Vor der Ausreise habe sie an verschiedenen Orten versteckt gelebt. Im Zusammenhang mit dem Reisepass brachte sie vor, eine ihrer Glaubensschwestern, welche bei der lokalen Sicherheitsbehörde arbeite, habe zuvor abklären können, dass sie nicht auf einer Fahndungsliste stehe. H. Mit Vernehmlassung vom 4. April 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe verschiedene Artikel über die Situation ihrer angeblichen Glaubensgemeinschaft eingereicht. Darin werde sie aber nicht namentlich erwähnt. I. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dem Antrag auf die erwähnte vorsorgliche Massnahme wurde ebenfalls stattgegeben. Die Beschwerdeführerin wurde zur Replik eingeladen. J. In der Replik vom 14. April 2016 machte die Beschwerdeführerin geltend, der Umstand, wonach aus dem Anhörungsprotokoll nicht ersichtlich sei, dass sie vom Dolmetscher zur Kürze angehalten worden sei, bedeute nicht, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Hilfswerkvertretung dem in Mandarin geführten Gespräch nicht habe folgen können, zumal auch eine diese Sprache beherrschende Drittperson ausgesprochen Mühe bekundet habe, die Beschwerdeführerin zu verstehen. Sie sei bei der Anhörung sehr aufgewühlt gewesen und habe geweint. Ihre Nervosität der Asylbehörde gegenüber sei aufgrund ihrer Erlebnisse in China nachvollziehbar. Der Dolmetscher habe vieles falsch oder gar nicht verstanden. Der Eingabe lagen ein weiteres Bestätigungschreiben einer Drittperson (im Zusammenhang mit der Sprache der Beschwerdeführerin) und Angaben über die Qualifikation dieser Person bei.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei anlässlich der Anhörung sehr nervös gewesen. Der Übersetzer habe sie aufgefordert, nicht so viel zu sprechen. In der Replik bringt sie vor, es sei auch zu sprachlichen Verständigungsproblemen gekommen. Aus den Akten geht aber hervor, dass sie den Dolmetscher gut verstand (vgl. A 14/23 Antwort 2). Am Schluss der Anhörung bestätigte sie unterschriftlich die Korrektheit des ihr rückübersetzten Protokolls. Die Hilfswerkvertretung formulierte im Beiblatt keine Einwände. Entsprechend kann sich das Gericht auf die protokollierten Aussagen ohne Einschränkungen abstützen. Der Vorhalt in der Replik, die Hilfswerkvertretung habe dem Gespräch nicht folgen können, ist in Anbetracht der vorliegenden Umstände nicht nachvollziehbar, da ja eine deutschsprachige Übersetzung erfolgte. Im Weiteren werden die beim SEM eingesetzten dolmetschenden Personen vor ihrer Anstellung hinsichtlich ihrer fachlichen Fähigkeiten eingehend überprüft. Dass der Dolmetscher aufgrund des Dialekts der Beschwerdeführerin vieles falsch oder gar nicht verstanden habe und diese ungerechtfertigterweise zur Kürze angehalten habe, geht aus dem Protokoll nicht hervor und erscheint als pauschalisierende Behauptung. Die erwähnten Beweismittel im Zusammenhang mit der Sprache der Beschwerdeführerin sind somit nicht geeignet, die festgestellte Korrektheit des Anhörungsprotokolls in Frage zu stellen. Im Übrigen bestätigte die Beschwerdeführerin auch anlässlich der summarischen Befragung, dass sie die dolmetschende Person gut verstanden habe und das Protokoll ihren Aussagen und der Wahrheit entspreche. Die sinngemäss gerügten Gehörsverletzungen bestehen mithin nicht.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
E. 5 Die Vorinstanz zweifelt grundsätzlich an der Anhängerschaft der Beschwerdeführerin bei der religiösen Gemeinschaft der D._______. Sie verfüge nur über sehr beschränkte Kenntnisse dieser Glaubensgemeinschaft und habe entsprechende Fragen oberflächlich, äusserst vage und wiederholt abschweifend beantwortet. Diese Sichtweise vermag nur bedingt zu überzeugen. Dem SEM ist anzulasten, dass es in diesem Zusammenhang in eher pauschaler Weise auf die aus seiner Sicht mangelnde Kenntnis der Beschwerdeführerin von Glaubensbelangen hinweist, ohne dabei zu verdeutlichen, welche Substanziierungen oder Konkretisierungen sie von einer Person dieses Glaubens erwartet hätte (vgl. A 16/7 S. 3). Eine Durchsicht der relevanten Protokollstellen ergibt nämlich, dass die Beschwerdeführerin teilweise in der Lage war, Aussagen von einer gewissen Differenziertheit zu machen (vgl. A 14/23 Antworten 126 ff.; demgegenüber aber auch a.a.O. Antworten 50 ff, wo sie sehr kurz antwortete). Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass sie sich im Netz mit dieser Glaubensrichtung befasste, und zwar nicht nur nach der Ausreise aus asyltaktischen Motiven. In Anbetracht ihres sonstigen Aussageverhaltens gelang es ihr aber nicht, Aktivitäten im Sinne einer gelebten Mitgliedschaft bei dieser religiösen Gruppierung vor Ort verbunden mit behördlicher Verfolgung glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang sind ihre Aussagen in der Tat wiederholt ungereimt und unsubstanziiert ausgefallen. So fällt vorab auf, dass ihre angegebene Religion zu Beginn der Summarbefragung als christlich (allgemein) mit protestantischer Konfession erfasst wurde (vgl. A 5/12 S. 3). Von einem überzeugten Mitglied der D._______ hätte indes erwartet werden können, dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine genauere, beziehungsweise zutreffende Angabe erfolgt wäre. Ferner legte sie zuerst dar, im Falle der Rückkehr müsse sie eventuell mit einer Verhaftung rechnen. Wenig später führte sie aus, sie habe gehört, in der Stadt seien überall Fotos mit ihrem Namen im Zusammenhang mit der Suche nach ihr plakatiert worden (a.a.O. S. 8 f.). Diese nachträglichen Vorbringen stehen offensichtlich im Widerspruch zu der zuvor nur eventuell befürchteten Festnahme und lassen das Bild eines Verfolgungskonstrukts ohne realen Hintergrund aufkommen. Dies umso mehr, als sie anlässlich der Anhörung keine konkreteren Angaben zur Fahndung mit ihren Fotos machte und angab, es sei ihr "alles nur so erzählt" worden (A 14/23 Antwort 124). Eher bizarr mutet sodann ihre Aussage an, wie es ihr unter anderem gelungen sein soll, einer Festnahme zu entgehen. Jedenfalls wäre im Falle eines tatsächlich erfolgenden Verhaftungsversuchs davon auszugehen gewesen, dass sich die Sicherheitskräfte durch eine geschlossene Tür nicht hätten täuschen lassen und die Verhaftung so unterblieben wäre (A 14/23 Antwort 114). Hinzu kommen substanzlose Schilderungen der angeblichen Treffen mit Gläubigen und zu erfolgten Festnahmen (a.a.O. Antworten 78 ff.). Im Zusammenhang mit ihren Angehörigen gab sie bei der Befragung an, nur eine Schwester sei eine Glaubensgenossin. Im Rahmen der Anhörung führte sie indes aus, alle Familienmitglieder seien Gläubige, weshalb die Polizei im elterlichen Haus nach ihr gesucht habe. Später korrigierte sie sich wieder und bezeichnete nur eine Schwester als Mitglied der Glaubensgemeinschaft (A 5/12 S. 7 unten; A 14/23 Antworten 24 und 41). Widersprüchlich sind ihre Angaben zur angeblichen Anschwärzung durch ihren Exmann bei den Behörden ausgefallen. Abgesehen davon, dass ihre Schilderungen zum angeblichen Verrat anlässlich der Befragung ausgesprochen konstruiert wirken, verneinte sie anlässlich der Anhörung vorerst, dass ein solcher stattgefunden habe, um auf Vorhalt wieder im Sinne der Aussage bei der BzP zu argumentieren (A 5/12. S. 8; A 14/23 Antworten 100 ff.). Gegen eine relevante Verfolgungsmotivation sprechen schliesslich auch ihre Reiseumstände, wobei diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann. Weder zu Letzterem noch den vorstehend erwähnten Unglaubhaftigkeitselementen vermochte die Beschwerdeführerin stichhaltige Beschwerdegegenargumente zu formulieren. Dass ihr der Pass postalisch zugestellt worden sei, ändert nichts an der Unglaubhaftigkeit der behördlichen Verhaftungsabsicht, da sie zur Erlangung des Dokuments ja persönlich vorgesprochen hatte. Der Einwand in der Eingabe vom 29. März 2016, sie habe damals nicht auf einer Fahndungsliste gestanden, ist unter anderem kaum vereinbar mit ihrer anderen Aussage, der Ehemann habe sie bereits im August 2014 bei den Behörden angeschwärzt (vgl. A 5/12 S. 8). Zudem fand die Ausreise mit dem Dokument ja erst im April 2015 statt und demnach zu einem Zeitpunkt, als man angeblich nach ihr gefahndet habe. Ihre psychische Befindlichkeit anlässlich der Anhörung und landeskulturelle Zurückhaltung bei Aussagen vor Behörden lassen ebenfalls nicht darauf schliessen, dass sie aus nachvollziehbaren Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, adäquate Aussagen zu machen, sollte sie tatsächlich in der geschilderten Art verfolgt worden sein, zumal sie ja über die behördliche Verschwiegenheitspflicht in Kenntnis gesetzt worden war. Auch die eingereichten Beweismittel rechtfertigen keine andere Einschätzung, betreffen sie doch gemäss vorinstanzlicher Vernehmlassung insbesondere die allgemeine Lage vor Ort. Soweit auch Bestätigungsschreiben für die angebliche religiöse Zugehörigkeit eingereicht wurden, sind sie in Anbetracht der Fallumstände als blosse Gefälligkeiten zu werten. Anzufügen bleibt, dass es auch ihrem Reisegefährten (N [...]) nicht gelang, im Asylverfahren seine Mitgliedschaft bei der geltend gemachten religiösen Gemeinschaft glaubhaft zu machen.
E. 6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Beschwerdevorbringen rechtfertigen keine andere Einschätzung. Auch das Vorliegen allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe ist im Sinne der Erwägungen des SEM zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu verneinen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als landesweit unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in China nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen.
E. 8.5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt vor Ort über soziale Anknüpfungspunkte und verfügt über Arbeitserfahrung in einer Fabrik. Ein gewisser finanzieller Rückhalt der Familie scheint vorhanden zu sein. Relevante gesundheitliche Probleme gehen aus den Akten nicht hervor. Es ist entsprechend nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach China dort in eine existenzgefährdende Situation gerät.
E. 8.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich im Bedarfsfall bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 8. April 2016 gutgeheissen wurde und sich ihre finanzielle Situation seither nicht entscheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1007/2016wiv Urteil vom 26. August 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Januar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin China am (...) April 2015 auf dem Luftweg und reiste in die Schweiz. Hier stellte sie am 9. April 2015 ein Asylgesuch. Am 16. April 2015 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP) durch. A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, chinesische Staatsangehörige und in B._______ in der Provinz C._______ als Fabrikarbeiterin tätig gewesen zu sein. Seit 2012 sei sie geschieden. Vor der Ausreise habe sie in einer Wohnung zusammen mit einer Freundin gelebt. Sie habe das Land verlassen, weil sie dort wegen ihres Glaubens verfolgt worden sei. Seit 2009 sei sie Mitglied der religiösen Gemeinschaft der D._______, welche staatlich unterdrückt werde. Sie habe vorerst keine eigenen konkreten behördlichen Probleme gehabt, aber Familienangehörige wie ihre Mutter und eine ihrer Schwestern seien mit solchen Problemen konfrontiert gewesen. Die Sicherheitskräfte hätten 2014 in der elterlichen Wohnung nach ihrer Mutter - einer Glaubensgenossin - gesucht, weshalb sich diese habe verstecken müssen. Auch die erwähnte Schwester habe untertauchen müssen. Sie (die Beschwerdeführerin) könne nicht ins Heimatland zurückkehren, da sie als Familienangehörige staatlich überwacht werde. Ihr geschiedener Mann habe 2014 die Behörden über ihren Glauben informiert. Im März 2015 habe ihr Exmann zusammen mit Regierungsvertretern im Elternhaus nach ihr gesucht. In der Stadt hingen überall Fotos von ihr, da die Behörden nach ihr suchen würden. Dies habe sie von einer Tante erfahren, welche früher in Haft gewesen sei. Im Falle der Rückkehr müsste sie mit einer Festnahme rechnen. A.c Die Beschwerdeführerin gab ihre Identitätskarte und ihren Reisepass im Original zu den Akten. A.d Anlässlich der Anhörung vom 9. Juli 2015 beantwortete die Beschwerdeführerin Fragen zu ihrem Glauben sowie zu ihrer arbeitsmässigen und sozialen Situation im Heimatland vor der Ausreise. Ihr Ehemann habe sich anfänglich auch für die religiöse Gemeinschaft der D._______ interessiert, sei in der Folge aber ein Gegner dieser Glaubensrichtung geworden. Er sei ihr gegenüber aufsässig geworden und habe sie davon abgehalten, an weiteren Treffen der Gemeinschaft, welche auch bei ihrer Mutter stattgefunden hätten, teilzunehmen. Aktuell sei er wieder verheiratet. Nach einem gewaltsamen Vorfall in E._______ am (...) 2014 hätten sie und ihre Mitgläubigen - auch im Rahmen von Überwachungsmassnahmen - noch vermehrt im Fokus der Behörden gestanden, und die andersgläubigen Familienmitglieder hätten sich von ihr abgewendet. Es sei ihr nicht mehr möglich gewesen, im Haus der Mutter zu wohnen, da man sie dort gesucht habe. Bei Razzien seien viele Mitgläubige festgenommen, geschlagen oder sogar getötet worden. Aus Angst, dasselbe Schicksal zu erleiden, sei sie zusammen mit einem Freund in die Schweiz geflohen. B. B.a Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 - eröffnet am 18. Januar 2016 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Das SEM erwog, es bestünden erhebliche Vorbehalte an ihrer Zugehörigkeit zur erwähnten religiösen Gruppierung. Sie verfüge nur über sehr beschränkte Kenntnisse dieser Glaubensgemeinschaft und habe entsprechende Fragen oberflächlich, äusserst vage und wiederholt abschweifend beantwortet. Überdies sei sie nicht in der Lage gewesen, nachvollziehbar zu erklären, wie die Behörden von ihrer angeblichen Mitgliedschaft erfahren haben sollten, zumal die Aussagen, wonach Spione sie beobachtet hätten, auf Nachfragen in keiner Weise nachvollziehbar substanziiert worden seien. Den angeblichen Verrat ihres Exmannes habe sie im Verlaufe des Verfahrens widersprüchlich dargelegt. Die Drohung der Geschwister, sie an die Polizei zu verraten, habe sie bei der Summarbefragung noch nicht geltend gemacht. Schliesslich habe sie im November 2014 bei den chinesischen Behörden einen Reisepass beantragt und diesen auch erhalten. Damit sei sie über den internationalen Flughafen F._______ ausgereist. Die geltend gemachte Festnahmeabsicht der Sicherheitskräfte könne so nicht nachvollzogen werden. B.b Den Vollzug der Wegweisung nach China erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Es sei nicht anzunehmen, dass sie bei der Rückkehr einzig wegen der verspäteten Rückreise mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen hätte. Es sei auch nicht ersichtlich, wie die chinesischen Behörden von ihrem Asylantrag hätten erfahren können. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Gründe dafür, dass sie aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten werde. C. Am 17. Februar 2016 wurde in Bezug auf die Beschwerdeführerin beim Gericht mittels vorformulierter Anträge eine Beschwerdeeingabe gemacht. Dieser lagen ein Referenzschreiben einer Drittperson, Akten aus dem vor-instanzlichen Verfahren und weitere Beweismittel bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die vorformulierten Anträge von der Beschwerdeführerin nicht unterschrieben worden seien und gemäss Aktenlage auch keine Rechtsvertretung mittels Vollmacht mandatiert worden sei. Ferner fehle eine eigentliche Beschwerdebegründung. Der Beschwerdeführerin wurde die Eingabe samt Beilagen (mit Ausnahme der übermittelten vorinstanzlichen Akten) in Kopie zurückgesendet zur rechtsgenüglichen Beschwerdeverbesserung innert Frist. Im Weiteren wurde auf das Erfordernis, wonach vorliegend zu berücksichtigende chinesischsprachige Beweismittel in eine Amtssprache übersetzt einzureichen seien oder zumindest deren Inhalt allenfalls auch in englischer Sprache anzugeben sei, verwiesen. E. Mit Eingabe vom 3. März 2016 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und ein Bleiberecht in der Schweiz. Zur Begründung machte sie geltend, bei der Anhörung sehr nervös gewesen zu sein und Angst gehabt zu haben. Diese Angst resultiere aus ihren Erfahrungen mit dem chinesischen Staat. Aus diesem Grund sei sie nicht in der Lage gewesen, alles zu sagen. Zudem habe sie der Übersetzer zu Kürze angehalten. Da sie bei der Kirche noch keine führende Rolle innegehabt habe, sei es ihr zu diesem Zeitpunkt noch möglich gewesen, einen Pass zu beantragen. Dieser sei ihr in der Folge postalisch zugestellt worden. Die Ausreise aus China sei lediglich in einer Gruppe möglich gewesen, da eine solche am Flughafen schneller abgefertigt werde. Der Eingabe lagen englisch- und deutschsprachige Beweismittel - darunter ein Schreiben eines Geistlichen zur Situation chinesischsprachiger asylsuchender Personen in der Schweiz und ein Bestätigungsschreiben einer weiteren Drittperson - bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Eingabe vom 3. März 2016 sei eine rechtsgenügliche Beschwerdeverbesserung. Der Eingabe vom 17. Februar 2016 habe wie erwähnt unter anderem eine unbearbeitete Formularbeschwerde beigelegen, in welcher weitere (prozessuale) Anträge auch zur Kostenfrage gestellt worden seien. Diese Anträge beziehungsweise eine Begründung für diese seien in der Beschwerdeverbesserung jedoch nicht (mehr) formuliert worden. Mithin sei nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin hätte mit der Einreichung eines unbearbeiteten und nicht unterschriebenen Formulars diese Anträge bereits damals willentlich stellen wollen, weshalb sie unberücksichtigt bleiben würden. Es sei ihr unbenommen, solche Anträge im weiteren Verfahrensablauf beim Gericht rechtsgenüglich zu stellen. Aufgrund der gegebenen Umstände wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. In ihrer Beschwerdeergänzung vom 29. März 2016 beantragte die Beschwerdeführerin (erneut) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht zu gewähren. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die zuständige Behörde anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen. Zur Begründung machte sie unter anderem geltend, auch die jetzt eingereichten zwei Bestätigungsschreiben würden ihre Mitgliedschaft bei den D._______ bestätigen. Ihre Mutter sei ein bekanntes Mitglied dieser Glaubensgemeinschaft. Sie sei im Sinne ihrer Vorbringen Opfer behördlicher Verfolgung geworden und habe im Falle der Rückkehr weitere Nachteile zu gewärtigen. Vor der Ausreise habe sie an verschiedenen Orten versteckt gelebt. Im Zusammenhang mit dem Reisepass brachte sie vor, eine ihrer Glaubensschwestern, welche bei der lokalen Sicherheitsbehörde arbeite, habe zuvor abklären können, dass sie nicht auf einer Fahndungsliste stehe. H. Mit Vernehmlassung vom 4. April 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe verschiedene Artikel über die Situation ihrer angeblichen Glaubensgemeinschaft eingereicht. Darin werde sie aber nicht namentlich erwähnt. I. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dem Antrag auf die erwähnte vorsorgliche Massnahme wurde ebenfalls stattgegeben. Die Beschwerdeführerin wurde zur Replik eingeladen. J. In der Replik vom 14. April 2016 machte die Beschwerdeführerin geltend, der Umstand, wonach aus dem Anhörungsprotokoll nicht ersichtlich sei, dass sie vom Dolmetscher zur Kürze angehalten worden sei, bedeute nicht, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Hilfswerkvertretung dem in Mandarin geführten Gespräch nicht habe folgen können, zumal auch eine diese Sprache beherrschende Drittperson ausgesprochen Mühe bekundet habe, die Beschwerdeführerin zu verstehen. Sie sei bei der Anhörung sehr aufgewühlt gewesen und habe geweint. Ihre Nervosität der Asylbehörde gegenüber sei aufgrund ihrer Erlebnisse in China nachvollziehbar. Der Dolmetscher habe vieles falsch oder gar nicht verstanden. Der Eingabe lagen ein weiteres Bestätigungschreiben einer Drittperson (im Zusammenhang mit der Sprache der Beschwerdeführerin) und Angaben über die Qualifikation dieser Person bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei anlässlich der Anhörung sehr nervös gewesen. Der Übersetzer habe sie aufgefordert, nicht so viel zu sprechen. In der Replik bringt sie vor, es sei auch zu sprachlichen Verständigungsproblemen gekommen. Aus den Akten geht aber hervor, dass sie den Dolmetscher gut verstand (vgl. A 14/23 Antwort 2). Am Schluss der Anhörung bestätigte sie unterschriftlich die Korrektheit des ihr rückübersetzten Protokolls. Die Hilfswerkvertretung formulierte im Beiblatt keine Einwände. Entsprechend kann sich das Gericht auf die protokollierten Aussagen ohne Einschränkungen abstützen. Der Vorhalt in der Replik, die Hilfswerkvertretung habe dem Gespräch nicht folgen können, ist in Anbetracht der vorliegenden Umstände nicht nachvollziehbar, da ja eine deutschsprachige Übersetzung erfolgte. Im Weiteren werden die beim SEM eingesetzten dolmetschenden Personen vor ihrer Anstellung hinsichtlich ihrer fachlichen Fähigkeiten eingehend überprüft. Dass der Dolmetscher aufgrund des Dialekts der Beschwerdeführerin vieles falsch oder gar nicht verstanden habe und diese ungerechtfertigterweise zur Kürze angehalten habe, geht aus dem Protokoll nicht hervor und erscheint als pauschalisierende Behauptung. Die erwähnten Beweismittel im Zusammenhang mit der Sprache der Beschwerdeführerin sind somit nicht geeignet, die festgestellte Korrektheit des Anhörungsprotokolls in Frage zu stellen. Im Übrigen bestätigte die Beschwerdeführerin auch anlässlich der summarischen Befragung, dass sie die dolmetschende Person gut verstanden habe und das Protokoll ihren Aussagen und der Wahrheit entspreche. Die sinngemäss gerügten Gehörsverletzungen bestehen mithin nicht. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 5. Die Vorinstanz zweifelt grundsätzlich an der Anhängerschaft der Beschwerdeführerin bei der religiösen Gemeinschaft der D._______. Sie verfüge nur über sehr beschränkte Kenntnisse dieser Glaubensgemeinschaft und habe entsprechende Fragen oberflächlich, äusserst vage und wiederholt abschweifend beantwortet. Diese Sichtweise vermag nur bedingt zu überzeugen. Dem SEM ist anzulasten, dass es in diesem Zusammenhang in eher pauschaler Weise auf die aus seiner Sicht mangelnde Kenntnis der Beschwerdeführerin von Glaubensbelangen hinweist, ohne dabei zu verdeutlichen, welche Substanziierungen oder Konkretisierungen sie von einer Person dieses Glaubens erwartet hätte (vgl. A 16/7 S. 3). Eine Durchsicht der relevanten Protokollstellen ergibt nämlich, dass die Beschwerdeführerin teilweise in der Lage war, Aussagen von einer gewissen Differenziertheit zu machen (vgl. A 14/23 Antworten 126 ff.; demgegenüber aber auch a.a.O. Antworten 50 ff, wo sie sehr kurz antwortete). Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass sie sich im Netz mit dieser Glaubensrichtung befasste, und zwar nicht nur nach der Ausreise aus asyltaktischen Motiven. In Anbetracht ihres sonstigen Aussageverhaltens gelang es ihr aber nicht, Aktivitäten im Sinne einer gelebten Mitgliedschaft bei dieser religiösen Gruppierung vor Ort verbunden mit behördlicher Verfolgung glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang sind ihre Aussagen in der Tat wiederholt ungereimt und unsubstanziiert ausgefallen. So fällt vorab auf, dass ihre angegebene Religion zu Beginn der Summarbefragung als christlich (allgemein) mit protestantischer Konfession erfasst wurde (vgl. A 5/12 S. 3). Von einem überzeugten Mitglied der D._______ hätte indes erwartet werden können, dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine genauere, beziehungsweise zutreffende Angabe erfolgt wäre. Ferner legte sie zuerst dar, im Falle der Rückkehr müsse sie eventuell mit einer Verhaftung rechnen. Wenig später führte sie aus, sie habe gehört, in der Stadt seien überall Fotos mit ihrem Namen im Zusammenhang mit der Suche nach ihr plakatiert worden (a.a.O. S. 8 f.). Diese nachträglichen Vorbringen stehen offensichtlich im Widerspruch zu der zuvor nur eventuell befürchteten Festnahme und lassen das Bild eines Verfolgungskonstrukts ohne realen Hintergrund aufkommen. Dies umso mehr, als sie anlässlich der Anhörung keine konkreteren Angaben zur Fahndung mit ihren Fotos machte und angab, es sei ihr "alles nur so erzählt" worden (A 14/23 Antwort 124). Eher bizarr mutet sodann ihre Aussage an, wie es ihr unter anderem gelungen sein soll, einer Festnahme zu entgehen. Jedenfalls wäre im Falle eines tatsächlich erfolgenden Verhaftungsversuchs davon auszugehen gewesen, dass sich die Sicherheitskräfte durch eine geschlossene Tür nicht hätten täuschen lassen und die Verhaftung so unterblieben wäre (A 14/23 Antwort 114). Hinzu kommen substanzlose Schilderungen der angeblichen Treffen mit Gläubigen und zu erfolgten Festnahmen (a.a.O. Antworten 78 ff.). Im Zusammenhang mit ihren Angehörigen gab sie bei der Befragung an, nur eine Schwester sei eine Glaubensgenossin. Im Rahmen der Anhörung führte sie indes aus, alle Familienmitglieder seien Gläubige, weshalb die Polizei im elterlichen Haus nach ihr gesucht habe. Später korrigierte sie sich wieder und bezeichnete nur eine Schwester als Mitglied der Glaubensgemeinschaft (A 5/12 S. 7 unten; A 14/23 Antworten 24 und 41). Widersprüchlich sind ihre Angaben zur angeblichen Anschwärzung durch ihren Exmann bei den Behörden ausgefallen. Abgesehen davon, dass ihre Schilderungen zum angeblichen Verrat anlässlich der Befragung ausgesprochen konstruiert wirken, verneinte sie anlässlich der Anhörung vorerst, dass ein solcher stattgefunden habe, um auf Vorhalt wieder im Sinne der Aussage bei der BzP zu argumentieren (A 5/12. S. 8; A 14/23 Antworten 100 ff.). Gegen eine relevante Verfolgungsmotivation sprechen schliesslich auch ihre Reiseumstände, wobei diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann. Weder zu Letzterem noch den vorstehend erwähnten Unglaubhaftigkeitselementen vermochte die Beschwerdeführerin stichhaltige Beschwerdegegenargumente zu formulieren. Dass ihr der Pass postalisch zugestellt worden sei, ändert nichts an der Unglaubhaftigkeit der behördlichen Verhaftungsabsicht, da sie zur Erlangung des Dokuments ja persönlich vorgesprochen hatte. Der Einwand in der Eingabe vom 29. März 2016, sie habe damals nicht auf einer Fahndungsliste gestanden, ist unter anderem kaum vereinbar mit ihrer anderen Aussage, der Ehemann habe sie bereits im August 2014 bei den Behörden angeschwärzt (vgl. A 5/12 S. 8). Zudem fand die Ausreise mit dem Dokument ja erst im April 2015 statt und demnach zu einem Zeitpunkt, als man angeblich nach ihr gefahndet habe. Ihre psychische Befindlichkeit anlässlich der Anhörung und landeskulturelle Zurückhaltung bei Aussagen vor Behörden lassen ebenfalls nicht darauf schliessen, dass sie aus nachvollziehbaren Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, adäquate Aussagen zu machen, sollte sie tatsächlich in der geschilderten Art verfolgt worden sein, zumal sie ja über die behördliche Verschwiegenheitspflicht in Kenntnis gesetzt worden war. Auch die eingereichten Beweismittel rechtfertigen keine andere Einschätzung, betreffen sie doch gemäss vorinstanzlicher Vernehmlassung insbesondere die allgemeine Lage vor Ort. Soweit auch Bestätigungsschreiben für die angebliche religiöse Zugehörigkeit eingereicht wurden, sind sie in Anbetracht der Fallumstände als blosse Gefälligkeiten zu werten. Anzufügen bleibt, dass es auch ihrem Reisegefährten (N [...]) nicht gelang, im Asylverfahren seine Mitgliedschaft bei der geltend gemachten religiösen Gemeinschaft glaubhaft zu machen.
6. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Beschwerdevorbringen rechtfertigen keine andere Einschätzung. Auch das Vorliegen allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe ist im Sinne der Erwägungen des SEM zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu verneinen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als landesweit unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 8.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in China nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen. 8.5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt vor Ort über soziale Anknüpfungspunkte und verfügt über Arbeitserfahrung in einer Fabrik. Ein gewisser finanzieller Rückhalt der Familie scheint vorhanden zu sein. Relevante gesundheitliche Probleme gehen aus den Akten nicht hervor. Es ist entsprechend nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach China dort in eine existenzgefährdende Situation gerät. 8.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich im Bedarfsfall bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 8. April 2016 gutgeheissen wurde und sich ihre finanzielle Situation seither nicht entscheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: