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E-1478/2016

E-1478/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-03-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein chinesischer Staatsangehöriger aus der Provinz B._______ - verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 1. Mai 2015 legal und gelangte auf dem Luftweg von Peking via Moskau nach Genf, wo er noch am selben Tag mit einem Schengen-Visum in die Schweiz einreiste und am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 22. Mai 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ statt und am 21. Januar 2016 wurde er vertieft zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund einer Nasenerkrankung der Glaubensrichtung Huhanpai beigetreten. Im (...) habe er an einer religiösen Versammlung teilgenommen. Jemand habe diese Versammlung der Polizei gemeldet, welche daraufhin aufgetaucht sei. Er habe sich vor der Polizei verstecken können, ein anderer Gläubiger sei hingegen festgenommen worden. Daraufhin habe er sich aus Angst, von diesem Glaubensgenossen verraten beziehungsweise aufgrund von Videoaufnahmen gesucht zu werden, bei einer Glaubensgenossin versteckt. Ab Februar beziehungsweise Mai 2014 sei die chinesische Regierung verstärkt gegen verbotene religiöse Gruppierungen vorgegangen. Dabei seien zwei weitere Glaubensgenossen verhaftet worden und in dem Haus, wo er sich von (...) bis zu seiner Ausreise versteckt aufgehalten habe, seien zwei Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Mit Hilfe einer Glaubensgenossin habe er sich deshalb ein Schengen-Visum besorgt und sei daraufhin aus seinem Heimatland ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität und seiner Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren seinen chinesischen Reisepass und seine Identitätskarte je im Original sowie diverse Tickets und eine Reiseversicherungsbestätigung zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 14. Februar 2016 (eingegangen am 9. März 2016) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeeingabe in englischer Sprache verfasst worden sei und keine Originalunterschrift enthalte. Nach Art. 16 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) könnten Eingaben an Bundesbehörden in jeder Amtssprache (gemäss Art. 70 Abs. 1 BV Deutsch, Französisch oder Italienisch) eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift habe die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. E. Am 24. März 2016 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverbesserung ein. Darin ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie Gewährung von Asyl. Die Beschwerde wurde sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache eingereicht. Beigelegt wurde ein als vertraulich bezeichnetes Dokument und eine Kopie des Aufenthaltsausweises des Beschwerdeführers. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2016 forderte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses innert angesetzter Frist ein. Dieser wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht am 1. April 2016 bezahlt. G. Mit Schreiben vom 23. August 2017 erkundigte sich Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand und bat um Zusendung von Kopien der bisherigen Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts an den Beschwerdeführer. H. Mit Schreiben vom 30. August 2017 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, es sei im Rahmen der Möglichkeiten um schnellstmögliche Erledigung bemüht. Dem Schreiben waren die Zwischenverfügungen vom 11. und 29. März 2016 beigelegt. I. Mit Verfügung vom 5. September 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz ein Doppel der Beschwerdeschrift zu und lud sie gleichzeitig zur Vernehmlassung ein. J. Mit Vernehmlassung vom 8. September 2017 hielt das SEM - unter einigen zusätzlichen Anmerkungen - vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. K. Mit Verfügung vom 12. September 2017 bot das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. September 2017 zu äussern. L. Mit Schreiben vom 27. September 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung zur Einreichung einer Replik. Diese wurde vom Bundesverwaltungsgericht stillschweigend gewährt. M. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer eine in englischer Sprache verfasste Replik zu den Akten. Der Replik beigelegt waren eine zusätzliche Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers, ein vierseitiges Schreiben und zwei Internetausdrucke.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz beurteilte die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht genügend.

E. 4.1.1 So seien bereits gegenüber seiner angeblichen Mitgliedschaft bei Huhanpai Vorbehalte anzubringen, da die Bezeichnung Huhanpai ein abschätziger Begriff für die Glaubensbezeichnung darstelle und deshalb von den Angehörigen dieser Kirche nicht zur Eigenbezeichnung verwendet werde. Es erstaune, dass der Beschwerdeführer nach eineinhalbjähriger Mitgliedschaft lediglich diesen abschätzenden Begriff kenne. Ausserdem könne er seine Beweggründe für den Beitritt nur oberflächlich und teilweise widersprüchlich erklären. Die Zweifel an seiner Mitgliedschaft würden dadurch verstärkt, dass er nur über beschränkte Kenntnisse dieser Glaubensgemeinschaft verfüge. Er kenne zwar gewisse Aspekte des Christentums oder habe sich das Wissen darüber angeeignet, die geschilderten Bibelauszüge hätten aber keine besondere Stellung in der Huhanpai-Glaubensgemeinschaft. Dies sei angesichts seiner Aussage, er habe sich ab April 2013 überwiegend seinem Glauben gewidmet, nicht nachvollziehbar.

E. 4.1.2 Weiter habe er betreffend den Vorfall im (...) (zum Eintreffen der Polizei und zu seinem Versteck) widersprüchliche Äusserungen gemacht. Es sei überdies nicht nachvollziehbar, weshalb sich eine Person, welche an einem Treffen einer verbotenen Organisation teilnehme, nicht über Schutzmassnahmen und Fluchtmöglichkeiten informiere. Der Beschwerdeführer habe weiter widersprüchliche Angaben zu seinen Tätigkeiten (was Zweifel an seinen Lebensumständen während der letzten zwei Jahre vor seiner Ausreise aufwerfe) sowie zur Teilnahme an den religiösen Treffen und zu seinem Aufenthalt im (...) gemacht. Über diesen fast eineinhalb Jahre dauernden Aufenthalt habe er sodann nur wenig erzählen können. Im Rahmen der Anhörung habe er überdies mehrere Ereignisse geschildert, welche er anlässlich der BzP nicht erwähnt habe. So beispielsweise, dass er aufgrund von Videoaufnahmen polizeilich gesucht werde, oder dass er aufgrund zweier weiterer Verhaftungen von Glaubensgenossen befürchte, an die Polizei verraten zu werden. Auch die beiden Hausdurchsuchungen habe er erst im Rahmen der Anhörung erwähnt. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass er den wahren Namen seiner Glaubensgenossin Z.Q. nicht kenne, obwohl diese ihn gemäss seinen eigenen Aussagen mit der Huhanpai bekannt gemacht habe und er sie entsprechend schon vorher gekannt haben müsse. Auch habe er erklärt, über ein Jahr bei ihr gewohnt zu haben und dass die Behörden seinen Pass an ihre Adresse geschickt hätten. Schliesslich habe er sich über die Funktion von Z.Q. innerhalb der Glaubensgemeinschaft widersprüchlich geäussert. Die geltend gemachten Ereignisse im (...) und die anschliessende behördliche Suche seien deshalb grundsätzlich zu bezweifeln.

E. 4.1.3 Diese Einschätzung werde dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer sich nach dem Ereignis vom (...) noch fast (...) Jahre in China aufgehalten habe. Dieser lange Verbleib deute darauf hin, dass er von den chinesischen Behörden nicht gesucht und demnach nicht verfolgt worden sei. Dafür spreche auch die Tatsache, dass er im (...) 2014 persönlich einen Reisepass beantragt habe und ihm dieser problemlos ausgestellt worden sei. Sein diesbezügliches Verhalten sei auch ein Zeichen dafür, dass er im Behördenkontakt keine Gefahr gesehen habe. Schliesslich sei es ihm möglich gewesen, am 1. Mai 2015 legal aus China auszureisen, was wiederum bestätige, dass er in China keiner direkten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Es sei ferner anzumerken, dass nicht ersichtlich sei, wie die chinesischen Behörden von der Asylgesuchstellung Kenntnis erhalten sollten, und es sei im Übrigen nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr allein deswegen sowie aufgrund der verspäteten Rückreise mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hätte.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Rechtsmitteleingabe den geltend gemachten Sachverhalt und bringt weiter vor, es sei in seiner Glaubensgemeinschaft nicht wichtig, wo sich deren Hauptsitz befinde. Dies eigne sich daher nicht als Beweis, dass er nicht der Huhanpai angehöre. Er habe befürchtet, sein Glaubensgenosse würde ihn verraten, also habe er sich nach dem Vorfall vom (...) bis zu seiner Ausreise versteckt und auch an keinen religiösen Treffen mehr teilgenommen. Er sei nur einmal in seinen Heimatort gereist, um einen Pass zu beantragen. Es sei eine Tatsache, dass die Anhänger der Huhanpai aufgrund ihres Glaubens von der KPC-Regierung (Kommunistische Partei Chinas) verfolgt würden. Die Situation habe sich nach dem Vorfall in der Stadt Zhaoyuan vom 28. Mai 2014 noch verschlimmert. Aufgrund der Inhaftierung seiner zwei Glaubensgenossen habe er befürchtet, von ihnen verraten zu werden. Da die Behörden nicht seinen wahren Namen, sondern nur sein Pseudonym gekannt hätten, sei es problemlos möglich gewesen, einen Pass zu erhalten und in die Schweiz zu reisen. Es sei weltweit bekannt, dass die KPC-Regierung Menschen wegen ihres Glaubens verfolge und in der Vergangenheit hätten in China zahlreiche Angriffe und Verfolgungen aufgrund der Rede- und Glaubensfreiheit stattgefunden. Wenn er seinen Glauben in China weiterhin ausübe, riskiere er eine Verfolgung durch die KPC-Behörden. Es sei überdies nicht objektiv, den Glauben eines Menschen nach seinem Wissen über die Bibel zu messen. Er habe sich anlässlich der BzP nicht sicher gefühlt und habe Bedenken gegenüber der Dolmetscherin gehabt. Deswegen habe er erst anlässlich der Anhörung ausführlich Auskunft gegeben. Schliesslich sei es nicht objektiv, wenn das SEM behaupte, er sei aufgrund seines Glaubens in China nicht in Gefahr. Die KPC-Behörden würden gegen Huhanpai-Angehörige vorgehen und er gehöre dieser Glaubensgemeinschaft an. Wichtig sei zudem, dass seine inhaftierten Glaubensgenossenschaften seinen wahren Namen kennen würden.

E. 4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. September 2017 fest, es handle sich bei der Huhanpai um eine unter Art. 300 des chinesischen Strafgesetzes verbotene Glaubensgemeinschaft. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr könne bereits durch die blosse Mitgliedschaft bei einer derartigen Gruppierung entstehen. Der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Vorverfolgung jedoch nicht glaubhaft machen können. Zudem sei zu verneinen, dass der Beschwerdeführer von den chinesischen Behörden als Mitglied der Huhanpai identifiziert worden sei. Er weise kein Risikoprofil auf und der alleinige Umstand des Visumsablaufs reiche für die Begründung von Nachfluchtgründen nicht aus. Im Übrigen sei auf die Erwägungen zu verweisen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Replik vom 12. Oktober 2017 sinngemäss (da in englischer Sprache verfasst) seine Ausführungen, wonach christliche Gemeinschaften in China von den Behörden verfolgt würden und dass er ein Gläubiger beziehungsweise ein Anhänger der Huhanpai sei. Die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Stellungnahme seines Glaubensgenossen D. bestätige dies. Er wisse zudem aus einem Online-Dokument, dass die KPC auch gegen Gläubige im Ausland ermittle und Spione beauftrage. Da er in der Schweiz unter seinen richtigen Personalien erfasst sei, sei es für die KPC ein leichtes, an diese Informationen zu gelangen. Er habe zudem Kenntnis von einem weiteren Dokument, welches besage, dass für religiöse Angelegenheiten die KPC zuständig sei. Bei einer Rückkehr habe er eine unmenschliche Behandlung, eine Inhaftierung und allenfalls auch den Tod zu erwarten.

E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Würdigung der gesamten Aktenlage zum Ergebnis, dass die vorinstanzliche Einschätzung vollumfänglich zu bestätigen ist.

E. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Akten und Ausführungen des Beschwerdeführers ernsthafte Zweifel bestehen, ob dieser tatsächlich Mitglied der Huhanpai Glaubensgemeinschaft ist. Diesbezüglich ist - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass nach Erkenntnissen des Gerichts nicht von einer kollektiven Verfolgung der Anhänger von in China bestehenden inoffiziellen Hauskirchen-Netzwerken im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dies auch vor dem Hintergrund der grossen Anzahl solcher Kirchen-Netzwerke (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-5122/2017 vom 29. November 2017 E. 5.3 mit weiteren Verweisen auf die Rechtsprechung). Zwar steht die Mitgliedschaft bei einer unter Art. 300 des chinesischen Strafgesetzbuches verbotenen Glaubensgemeinschaft unter Strafe, der Beschwerdeführer vermag aber - wie nachfolgend zu sehen sein wird - keine im Heimatstaat erfolgte Verfolgung glaubhaft zu machen. Damit kann die Frage, ob es sich bei ihm tatsächlich um einen Huhanpai-Anhänger handelt, letztlich offen bleiben.

E. 5.2 So deutet bereits die unbestrittene Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Reisepass beantragt und erhalten hat sowie legal mit diesem aus China ausgereist ist, darauf hin, dass er im Zeitpunkt der Ausreise von Seiten der Behörden nicht als Mitglied einer verbotenen Glaubensgemeinschaft behördlich gesucht worden ist. Sofern er im behaupteten Umfang von den chinesischen Behörden wegen seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft der Huhanpai tatsächlich gesucht worden wäre, ist kaum vorstellbar, dass er legal einen Reisepass erhalten hätte und ihm mit diesem die Ausreise gelungen wäre. Der in der Beschwerde diesbezüglich vorgebrachte Einwand, er sei den Behörden nur mit seinem Pseudonym als Huhanpai-Anhänger bekannt gewesen, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Im Weiteren ist das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Verhalten (Passbeantragung und Versand an die Adresse, wo er sich versteckt gehalten habe sowie legale Ausreise über einen offiziellen Grenzübergang wie den internationalen Flughafen Peking) schlecht vereinbar mit der von ihm gleichzeitig vorgetragenen subjektiv begründeten Furcht vor Verfolgung seitens eben dieser die Kontrolle ausübenden Behörden.

E. 5.3 Im Übrigen sind auch die zentralen Ausführungen des Beschwerdeführers, so insbesondere betreffend den Vorfall vom (...) und das anschliessende Verstecken widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, mithin unglaubhaft ausgefallen. So gab er zum angeblichen Vorfall vom (...) an, sie hätten das Polizeiauto gehört und seien dann geflüchtet. Anlässlich der Anhörung gab er jedoch zu Protokoll, sein Freund beziehungsweise Glaubensgenosse sei per Telefon gewarnt worden. Auch wo er sich daraufhin eine Nacht vor der Polizei versteckt habe, fiel widersprüchlich aus (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/13, S. 8 und A9/26, F 49). Die Zweifel an seinen diesbezüglichen Vorbringen werden dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft darlegen konnte, sich nach diesem (angeblichen) Vorfall über (...) versteckt zu haben. So gab er zunächst an, er habe bis im Februar 2014 an heimlichen Treffen teilgenommen. Später gab er zu Protokoll, er habe nach dem Vorfall vom (...), ausser im Rahmen der Passbeschaffung, niemanden mehr getroffen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/13, S. 8 und A9/26, F 132 f.). Sodann konnte der Beschwerdeführer zu seinem Versteck beziehungsweise seinem Aufenthalt im (...) seiner Glaubensgenossin nur vage Angaben machen, obwohl er sich angeblich über (...) dort aufgehalten habe (vgl. Akten des Asylverfahrens, A9/26, F 128 ff.). Weiter äusserte er sich bezüglich der Funktion dieser Glaubensgenossin innerhalb der Huhanpai widersprüchlich (vgl. Akten des Asylverfahrens, A9/26, F 49, 126 f.). In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb er sich ausgerechnet in diesem (...) versteckt haben solle, wo dieser doch gemäss seinen eigenen Aussagen die Kontaktstelle für Glaubensgenossen mit höherer Verantwortung oder langjähriger Mitgliedschaft gewesen sei (vgl. Akten des Asylverfahrens, A9/26, F 127). Es ist sodann in der Tat kaum glaubhaft, dass die Polizei, welche angeblich explizit nach Gläubigen gesucht habe, ihn bei den angeblichen Durchsuchungen des (...) nicht gefunden haben soll, weil er sich versteckt habe. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer angeblich nur das Pseudonym dieser Glaubensgenossin gekannt habe. Dies scheint in Anbetracht seiner Ausführungen, er habe sich (...) bei ihr versteckt und auch seinen Pass an ihre Adresse schicken lassen, realitätsfremd (vgl. Akten des Asylverfahrens, A9/26, F 162 f.).

E. 5.4 Ferner fielen auch seine Ausführungen, weshalb er aufgrund seines Glaubens eine asylrelevante Verfolgung befürchte, widersprüchlich aus. So äusserte er anlässlich der BzP die Befürchtung, er werde von seinem (anlässlich des Vorfalls vom [...] inhaftierten) Glaubensgenossen an die Behörden verraten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/13, S. 8). An der Anhörung gab er demgegenüber zu Protokoll, er werde aufgrund von Videoaufnahmen von der Polizei gesucht beziehungsweise die Polizei habe Video-Aufnahmen von ihm, welche zur Identifizierung jedoch nicht ausreichen würden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A9/26, F 136 ff. und 145). Weiter würden auch die zwei weiteren inhaftierten Glaubensgenossen angeblich seinen echten Namen kennen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A9/26, F 49, 186 f.). Im Rahmen seiner Rechtsmitteleingabe macht er nun geltend, die Polizei kenne sein Pseudonym, nicht aber seine wahren Personalien. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe, weshalb er eine asylrelevante Verfolgung befürchte, fallen offensichtlich widersprüchlich aus. Diesbezüglich gilt es auch anzumerken, dass er die Verhaftung der zwei weiteren Glaubensgenossen und das angebliche Vorhandensein der Videoaufnahmen erst anlässlich der Anhörung vorbrachte, obwohl es sich dabei um wesentliche Asylvorbringen handelt (hat er doch auch bereits im Rahmen der BzP die Befürchtung geäussert, von einem inhaftierten Glaubensgenossen verraten zu werden). In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar beziehungsweise realitätsfremd, dass die inhaftierten Glaubensgenossen allesamt seinen Namen kennen würden, obwohl in dieser Glaubensgemeinschaft lediglich Pseudonyme verwendet würden und er entsprechend auch nur die Pseudonyme der inhaftierten Glaubensgenossen kenne. Nach dem Gesagten (insbesondere auch aufgrund der Erwägung 5.2 hiervor) ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er von den chinesischen Behörden als Anhänger einer verbotenen Glaubensgemeinschaft identifiziert worden ist beziehungsweise deswegen bei seiner Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hat. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung selber angab, von den Behörden nicht gesucht zu werden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A9/26, F 164).

E. 5.5 Insgesamt hat der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe und damit in gewissem Masse auch die angegebene Glaubenszugehörigkeit unsubstantiiert und widersprüchlich dargelegt. In diesem Zusammenhang kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich damit als unglaubhaft. Die auf Beschwerdeebene angeführten Erklärungsversuche sowie die überwiegend allgemeinen Ausführungen zur Lage der christlichen Hauskirchen in China vermögen daran nichts zu ändern, zumal sie auch keinen direkten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers nehmen. Es besteht sodann kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer, weil er in der Schweiz um flüchtlingsrechtlichen Schutz nachgesucht hat und wegen seines längeren Auslandsaufenthalts beziehungsweise weil sein Schengen-Visum abgelaufen ist, bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat (vgl. beispielhaft Urteile des BVGer E-562/2018 vom 12. Februar 2018 E. 6.5; D-4497/2017 vom 9. Februar 2018 E. 6; D-5122/2017 vom 29. November 2017 E. 5.3). Er führt denn auch nicht aus, inwiefern die chinesischen Behörden von seinem Asylgesuch Kenntnis hätten.

E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen, zumal in China weder Krieg, Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt herrscht und es sich bei dem Beschwerdeführer - der legal ausgereist und in die Schweiz gekommen ist - um einen gesunden Mann mit einer guten Schulbildung, Berufserfahrung sowie einem tragfähigem Beziehungsnetz handelt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitz eines bis am (...) 2024 gültigen Passes ist, die für eine Rückkehr allfällig notwendig werdenden Reisevorkehrungen bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates zu treffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lara Ragonesi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1478/2016 Urteil vom 26. März 2018 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein chinesischer Staatsangehöriger aus der Provinz B._______ - verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 1. Mai 2015 legal und gelangte auf dem Luftweg von Peking via Moskau nach Genf, wo er noch am selben Tag mit einem Schengen-Visum in die Schweiz einreiste und am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 22. Mai 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ statt und am 21. Januar 2016 wurde er vertieft zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund einer Nasenerkrankung der Glaubensrichtung Huhanpai beigetreten. Im (...) habe er an einer religiösen Versammlung teilgenommen. Jemand habe diese Versammlung der Polizei gemeldet, welche daraufhin aufgetaucht sei. Er habe sich vor der Polizei verstecken können, ein anderer Gläubiger sei hingegen festgenommen worden. Daraufhin habe er sich aus Angst, von diesem Glaubensgenossen verraten beziehungsweise aufgrund von Videoaufnahmen gesucht zu werden, bei einer Glaubensgenossin versteckt. Ab Februar beziehungsweise Mai 2014 sei die chinesische Regierung verstärkt gegen verbotene religiöse Gruppierungen vorgegangen. Dabei seien zwei weitere Glaubensgenossen verhaftet worden und in dem Haus, wo er sich von (...) bis zu seiner Ausreise versteckt aufgehalten habe, seien zwei Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Mit Hilfe einer Glaubensgenossin habe er sich deshalb ein Schengen-Visum besorgt und sei daraufhin aus seinem Heimatland ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität und seiner Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren seinen chinesischen Reisepass und seine Identitätskarte je im Original sowie diverse Tickets und eine Reiseversicherungsbestätigung zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 14. Februar 2016 (eingegangen am 9. März 2016) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeeingabe in englischer Sprache verfasst worden sei und keine Originalunterschrift enthalte. Nach Art. 16 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) könnten Eingaben an Bundesbehörden in jeder Amtssprache (gemäss Art. 70 Abs. 1 BV Deutsch, Französisch oder Italienisch) eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift habe die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. E. Am 24. März 2016 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverbesserung ein. Darin ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie Gewährung von Asyl. Die Beschwerde wurde sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache eingereicht. Beigelegt wurde ein als vertraulich bezeichnetes Dokument und eine Kopie des Aufenthaltsausweises des Beschwerdeführers. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2016 forderte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses innert angesetzter Frist ein. Dieser wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht am 1. April 2016 bezahlt. G. Mit Schreiben vom 23. August 2017 erkundigte sich Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand und bat um Zusendung von Kopien der bisherigen Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts an den Beschwerdeführer. H. Mit Schreiben vom 30. August 2017 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, es sei im Rahmen der Möglichkeiten um schnellstmögliche Erledigung bemüht. Dem Schreiben waren die Zwischenverfügungen vom 11. und 29. März 2016 beigelegt. I. Mit Verfügung vom 5. September 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz ein Doppel der Beschwerdeschrift zu und lud sie gleichzeitig zur Vernehmlassung ein. J. Mit Vernehmlassung vom 8. September 2017 hielt das SEM - unter einigen zusätzlichen Anmerkungen - vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. K. Mit Verfügung vom 12. September 2017 bot das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. September 2017 zu äussern. L. Mit Schreiben vom 27. September 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung zur Einreichung einer Replik. Diese wurde vom Bundesverwaltungsgericht stillschweigend gewährt. M. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer eine in englischer Sprache verfasste Replik zu den Akten. Der Replik beigelegt waren eine zusätzliche Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers, ein vierseitiges Schreiben und zwei Internetausdrucke. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz beurteilte die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht genügend. 4.1.1 So seien bereits gegenüber seiner angeblichen Mitgliedschaft bei Huhanpai Vorbehalte anzubringen, da die Bezeichnung Huhanpai ein abschätziger Begriff für die Glaubensbezeichnung darstelle und deshalb von den Angehörigen dieser Kirche nicht zur Eigenbezeichnung verwendet werde. Es erstaune, dass der Beschwerdeführer nach eineinhalbjähriger Mitgliedschaft lediglich diesen abschätzenden Begriff kenne. Ausserdem könne er seine Beweggründe für den Beitritt nur oberflächlich und teilweise widersprüchlich erklären. Die Zweifel an seiner Mitgliedschaft würden dadurch verstärkt, dass er nur über beschränkte Kenntnisse dieser Glaubensgemeinschaft verfüge. Er kenne zwar gewisse Aspekte des Christentums oder habe sich das Wissen darüber angeeignet, die geschilderten Bibelauszüge hätten aber keine besondere Stellung in der Huhanpai-Glaubensgemeinschaft. Dies sei angesichts seiner Aussage, er habe sich ab April 2013 überwiegend seinem Glauben gewidmet, nicht nachvollziehbar. 4.1.2 Weiter habe er betreffend den Vorfall im (...) (zum Eintreffen der Polizei und zu seinem Versteck) widersprüchliche Äusserungen gemacht. Es sei überdies nicht nachvollziehbar, weshalb sich eine Person, welche an einem Treffen einer verbotenen Organisation teilnehme, nicht über Schutzmassnahmen und Fluchtmöglichkeiten informiere. Der Beschwerdeführer habe weiter widersprüchliche Angaben zu seinen Tätigkeiten (was Zweifel an seinen Lebensumständen während der letzten zwei Jahre vor seiner Ausreise aufwerfe) sowie zur Teilnahme an den religiösen Treffen und zu seinem Aufenthalt im (...) gemacht. Über diesen fast eineinhalb Jahre dauernden Aufenthalt habe er sodann nur wenig erzählen können. Im Rahmen der Anhörung habe er überdies mehrere Ereignisse geschildert, welche er anlässlich der BzP nicht erwähnt habe. So beispielsweise, dass er aufgrund von Videoaufnahmen polizeilich gesucht werde, oder dass er aufgrund zweier weiterer Verhaftungen von Glaubensgenossen befürchte, an die Polizei verraten zu werden. Auch die beiden Hausdurchsuchungen habe er erst im Rahmen der Anhörung erwähnt. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass er den wahren Namen seiner Glaubensgenossin Z.Q. nicht kenne, obwohl diese ihn gemäss seinen eigenen Aussagen mit der Huhanpai bekannt gemacht habe und er sie entsprechend schon vorher gekannt haben müsse. Auch habe er erklärt, über ein Jahr bei ihr gewohnt zu haben und dass die Behörden seinen Pass an ihre Adresse geschickt hätten. Schliesslich habe er sich über die Funktion von Z.Q. innerhalb der Glaubensgemeinschaft widersprüchlich geäussert. Die geltend gemachten Ereignisse im (...) und die anschliessende behördliche Suche seien deshalb grundsätzlich zu bezweifeln. 4.1.3 Diese Einschätzung werde dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer sich nach dem Ereignis vom (...) noch fast (...) Jahre in China aufgehalten habe. Dieser lange Verbleib deute darauf hin, dass er von den chinesischen Behörden nicht gesucht und demnach nicht verfolgt worden sei. Dafür spreche auch die Tatsache, dass er im (...) 2014 persönlich einen Reisepass beantragt habe und ihm dieser problemlos ausgestellt worden sei. Sein diesbezügliches Verhalten sei auch ein Zeichen dafür, dass er im Behördenkontakt keine Gefahr gesehen habe. Schliesslich sei es ihm möglich gewesen, am 1. Mai 2015 legal aus China auszureisen, was wiederum bestätige, dass er in China keiner direkten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Es sei ferner anzumerken, dass nicht ersichtlich sei, wie die chinesischen Behörden von der Asylgesuchstellung Kenntnis erhalten sollten, und es sei im Übrigen nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr allein deswegen sowie aufgrund der verspäteten Rückreise mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hätte. 4.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Rechtsmitteleingabe den geltend gemachten Sachverhalt und bringt weiter vor, es sei in seiner Glaubensgemeinschaft nicht wichtig, wo sich deren Hauptsitz befinde. Dies eigne sich daher nicht als Beweis, dass er nicht der Huhanpai angehöre. Er habe befürchtet, sein Glaubensgenosse würde ihn verraten, also habe er sich nach dem Vorfall vom (...) bis zu seiner Ausreise versteckt und auch an keinen religiösen Treffen mehr teilgenommen. Er sei nur einmal in seinen Heimatort gereist, um einen Pass zu beantragen. Es sei eine Tatsache, dass die Anhänger der Huhanpai aufgrund ihres Glaubens von der KPC-Regierung (Kommunistische Partei Chinas) verfolgt würden. Die Situation habe sich nach dem Vorfall in der Stadt Zhaoyuan vom 28. Mai 2014 noch verschlimmert. Aufgrund der Inhaftierung seiner zwei Glaubensgenossen habe er befürchtet, von ihnen verraten zu werden. Da die Behörden nicht seinen wahren Namen, sondern nur sein Pseudonym gekannt hätten, sei es problemlos möglich gewesen, einen Pass zu erhalten und in die Schweiz zu reisen. Es sei weltweit bekannt, dass die KPC-Regierung Menschen wegen ihres Glaubens verfolge und in der Vergangenheit hätten in China zahlreiche Angriffe und Verfolgungen aufgrund der Rede- und Glaubensfreiheit stattgefunden. Wenn er seinen Glauben in China weiterhin ausübe, riskiere er eine Verfolgung durch die KPC-Behörden. Es sei überdies nicht objektiv, den Glauben eines Menschen nach seinem Wissen über die Bibel zu messen. Er habe sich anlässlich der BzP nicht sicher gefühlt und habe Bedenken gegenüber der Dolmetscherin gehabt. Deswegen habe er erst anlässlich der Anhörung ausführlich Auskunft gegeben. Schliesslich sei es nicht objektiv, wenn das SEM behaupte, er sei aufgrund seines Glaubens in China nicht in Gefahr. Die KPC-Behörden würden gegen Huhanpai-Angehörige vorgehen und er gehöre dieser Glaubensgemeinschaft an. Wichtig sei zudem, dass seine inhaftierten Glaubensgenossenschaften seinen wahren Namen kennen würden. 4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. September 2017 fest, es handle sich bei der Huhanpai um eine unter Art. 300 des chinesischen Strafgesetzes verbotene Glaubensgemeinschaft. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr könne bereits durch die blosse Mitgliedschaft bei einer derartigen Gruppierung entstehen. Der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Vorverfolgung jedoch nicht glaubhaft machen können. Zudem sei zu verneinen, dass der Beschwerdeführer von den chinesischen Behörden als Mitglied der Huhanpai identifiziert worden sei. Er weise kein Risikoprofil auf und der alleinige Umstand des Visumsablaufs reiche für die Begründung von Nachfluchtgründen nicht aus. Im Übrigen sei auf die Erwägungen zu verweisen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. 4.4 Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Replik vom 12. Oktober 2017 sinngemäss (da in englischer Sprache verfasst) seine Ausführungen, wonach christliche Gemeinschaften in China von den Behörden verfolgt würden und dass er ein Gläubiger beziehungsweise ein Anhänger der Huhanpai sei. Die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Stellungnahme seines Glaubensgenossen D. bestätige dies. Er wisse zudem aus einem Online-Dokument, dass die KPC auch gegen Gläubige im Ausland ermittle und Spione beauftrage. Da er in der Schweiz unter seinen richtigen Personalien erfasst sei, sei es für die KPC ein leichtes, an diese Informationen zu gelangen. Er habe zudem Kenntnis von einem weiteren Dokument, welches besage, dass für religiöse Angelegenheiten die KPC zuständig sei. Bei einer Rückkehr habe er eine unmenschliche Behandlung, eine Inhaftierung und allenfalls auch den Tod zu erwarten.

5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Würdigung der gesamten Aktenlage zum Ergebnis, dass die vorinstanzliche Einschätzung vollumfänglich zu bestätigen ist. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Akten und Ausführungen des Beschwerdeführers ernsthafte Zweifel bestehen, ob dieser tatsächlich Mitglied der Huhanpai Glaubensgemeinschaft ist. Diesbezüglich ist - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass nach Erkenntnissen des Gerichts nicht von einer kollektiven Verfolgung der Anhänger von in China bestehenden inoffiziellen Hauskirchen-Netzwerken im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dies auch vor dem Hintergrund der grossen Anzahl solcher Kirchen-Netzwerke (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-5122/2017 vom 29. November 2017 E. 5.3 mit weiteren Verweisen auf die Rechtsprechung). Zwar steht die Mitgliedschaft bei einer unter Art. 300 des chinesischen Strafgesetzbuches verbotenen Glaubensgemeinschaft unter Strafe, der Beschwerdeführer vermag aber - wie nachfolgend zu sehen sein wird - keine im Heimatstaat erfolgte Verfolgung glaubhaft zu machen. Damit kann die Frage, ob es sich bei ihm tatsächlich um einen Huhanpai-Anhänger handelt, letztlich offen bleiben. 5.2 So deutet bereits die unbestrittene Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Reisepass beantragt und erhalten hat sowie legal mit diesem aus China ausgereist ist, darauf hin, dass er im Zeitpunkt der Ausreise von Seiten der Behörden nicht als Mitglied einer verbotenen Glaubensgemeinschaft behördlich gesucht worden ist. Sofern er im behaupteten Umfang von den chinesischen Behörden wegen seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft der Huhanpai tatsächlich gesucht worden wäre, ist kaum vorstellbar, dass er legal einen Reisepass erhalten hätte und ihm mit diesem die Ausreise gelungen wäre. Der in der Beschwerde diesbezüglich vorgebrachte Einwand, er sei den Behörden nur mit seinem Pseudonym als Huhanpai-Anhänger bekannt gewesen, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Im Weiteren ist das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Verhalten (Passbeantragung und Versand an die Adresse, wo er sich versteckt gehalten habe sowie legale Ausreise über einen offiziellen Grenzübergang wie den internationalen Flughafen Peking) schlecht vereinbar mit der von ihm gleichzeitig vorgetragenen subjektiv begründeten Furcht vor Verfolgung seitens eben dieser die Kontrolle ausübenden Behörden. 5.3 Im Übrigen sind auch die zentralen Ausführungen des Beschwerdeführers, so insbesondere betreffend den Vorfall vom (...) und das anschliessende Verstecken widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, mithin unglaubhaft ausgefallen. So gab er zum angeblichen Vorfall vom (...) an, sie hätten das Polizeiauto gehört und seien dann geflüchtet. Anlässlich der Anhörung gab er jedoch zu Protokoll, sein Freund beziehungsweise Glaubensgenosse sei per Telefon gewarnt worden. Auch wo er sich daraufhin eine Nacht vor der Polizei versteckt habe, fiel widersprüchlich aus (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/13, S. 8 und A9/26, F 49). Die Zweifel an seinen diesbezüglichen Vorbringen werden dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft darlegen konnte, sich nach diesem (angeblichen) Vorfall über (...) versteckt zu haben. So gab er zunächst an, er habe bis im Februar 2014 an heimlichen Treffen teilgenommen. Später gab er zu Protokoll, er habe nach dem Vorfall vom (...), ausser im Rahmen der Passbeschaffung, niemanden mehr getroffen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/13, S. 8 und A9/26, F 132 f.). Sodann konnte der Beschwerdeführer zu seinem Versteck beziehungsweise seinem Aufenthalt im (...) seiner Glaubensgenossin nur vage Angaben machen, obwohl er sich angeblich über (...) dort aufgehalten habe (vgl. Akten des Asylverfahrens, A9/26, F 128 ff.). Weiter äusserte er sich bezüglich der Funktion dieser Glaubensgenossin innerhalb der Huhanpai widersprüchlich (vgl. Akten des Asylverfahrens, A9/26, F 49, 126 f.). In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb er sich ausgerechnet in diesem (...) versteckt haben solle, wo dieser doch gemäss seinen eigenen Aussagen die Kontaktstelle für Glaubensgenossen mit höherer Verantwortung oder langjähriger Mitgliedschaft gewesen sei (vgl. Akten des Asylverfahrens, A9/26, F 127). Es ist sodann in der Tat kaum glaubhaft, dass die Polizei, welche angeblich explizit nach Gläubigen gesucht habe, ihn bei den angeblichen Durchsuchungen des (...) nicht gefunden haben soll, weil er sich versteckt habe. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer angeblich nur das Pseudonym dieser Glaubensgenossin gekannt habe. Dies scheint in Anbetracht seiner Ausführungen, er habe sich (...) bei ihr versteckt und auch seinen Pass an ihre Adresse schicken lassen, realitätsfremd (vgl. Akten des Asylverfahrens, A9/26, F 162 f.). 5.4 Ferner fielen auch seine Ausführungen, weshalb er aufgrund seines Glaubens eine asylrelevante Verfolgung befürchte, widersprüchlich aus. So äusserte er anlässlich der BzP die Befürchtung, er werde von seinem (anlässlich des Vorfalls vom [...] inhaftierten) Glaubensgenossen an die Behörden verraten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/13, S. 8). An der Anhörung gab er demgegenüber zu Protokoll, er werde aufgrund von Videoaufnahmen von der Polizei gesucht beziehungsweise die Polizei habe Video-Aufnahmen von ihm, welche zur Identifizierung jedoch nicht ausreichen würden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A9/26, F 136 ff. und 145). Weiter würden auch die zwei weiteren inhaftierten Glaubensgenossen angeblich seinen echten Namen kennen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A9/26, F 49, 186 f.). Im Rahmen seiner Rechtsmitteleingabe macht er nun geltend, die Polizei kenne sein Pseudonym, nicht aber seine wahren Personalien. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe, weshalb er eine asylrelevante Verfolgung befürchte, fallen offensichtlich widersprüchlich aus. Diesbezüglich gilt es auch anzumerken, dass er die Verhaftung der zwei weiteren Glaubensgenossen und das angebliche Vorhandensein der Videoaufnahmen erst anlässlich der Anhörung vorbrachte, obwohl es sich dabei um wesentliche Asylvorbringen handelt (hat er doch auch bereits im Rahmen der BzP die Befürchtung geäussert, von einem inhaftierten Glaubensgenossen verraten zu werden). In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar beziehungsweise realitätsfremd, dass die inhaftierten Glaubensgenossen allesamt seinen Namen kennen würden, obwohl in dieser Glaubensgemeinschaft lediglich Pseudonyme verwendet würden und er entsprechend auch nur die Pseudonyme der inhaftierten Glaubensgenossen kenne. Nach dem Gesagten (insbesondere auch aufgrund der Erwägung 5.2 hiervor) ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er von den chinesischen Behörden als Anhänger einer verbotenen Glaubensgemeinschaft identifiziert worden ist beziehungsweise deswegen bei seiner Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hat. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung selber angab, von den Behörden nicht gesucht zu werden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A9/26, F 164). 5.5 Insgesamt hat der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe und damit in gewissem Masse auch die angegebene Glaubenszugehörigkeit unsubstantiiert und widersprüchlich dargelegt. In diesem Zusammenhang kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich damit als unglaubhaft. Die auf Beschwerdeebene angeführten Erklärungsversuche sowie die überwiegend allgemeinen Ausführungen zur Lage der christlichen Hauskirchen in China vermögen daran nichts zu ändern, zumal sie auch keinen direkten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers nehmen. Es besteht sodann kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer, weil er in der Schweiz um flüchtlingsrechtlichen Schutz nachgesucht hat und wegen seines längeren Auslandsaufenthalts beziehungsweise weil sein Schengen-Visum abgelaufen ist, bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat (vgl. beispielhaft Urteile des BVGer E-562/2018 vom 12. Februar 2018 E. 6.5; D-4497/2017 vom 9. Februar 2018 E. 6; D-5122/2017 vom 29. November 2017 E. 5.3). Er führt denn auch nicht aus, inwiefern die chinesischen Behörden von seinem Asylgesuch Kenntnis hätten. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen, zumal in China weder Krieg, Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt herrscht und es sich bei dem Beschwerdeführer - der legal ausgereist und in die Schweiz gekommen ist - um einen gesunden Mann mit einer guten Schulbildung, Berufserfahrung sowie einem tragfähigem Beziehungsnetz handelt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitz eines bis am (...) 2024 gültigen Passes ist, die für eine Rückkehr allfällig notwendig werdenden Reisevorkehrungen bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates zu treffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lara Ragonesi Versand: