Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein chinesischer Staatsangehöriger der Ethnie Han aus dem Dorf B._______, Quartier C._______, Stadt D._______ - verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 21. Mai 2015 legal über den Flughafen von Shanghai, reiste über Abu Dhabi gleichentags in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Er wurde am 10. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ summarisch zur Person befragt (BzP-Protokoll act. A3/12) und wurde am 23. Februar 2016 zu seinen Asylgründen angehört (Anhörungsprotokoll act. A8/27). Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei Angehöriger der christlichen Gemeinschaft "Anxi Rihui" in China. Im Oktober 2012 seien er und weitere Mitglieder der Glaubensgemeinschaft nach einem gemeinsamen Gebet auf dem Nachhauseweg von der Polizei verfolgt worden. Die Polizei habe ihn angehalten und zwei bis drei Minuten auf ihn eingeschlagen. Man habe ihm gedroht, dass er mit Konsequenzen rechnen müsse, sollte er seinen Glauben weiterhin ausleben. Eine Glaubensschwester, bei welcher er sich vorher zum Gebet aufgehalten habe, sei an diesem Abend gar verhaftet worden. Sie sei Opfer eines Verrats durch eine andere Glaubensschwester geworden, welche von der Polizei verprügelt worden sei. Er habe sich trotzdem weiterhin in der Glaubensgemeinschaft betätigt, zuletzt als Diakon. Im Oktober 2014 sei ein Haftbefehl gegen ihn und drei weitere Personen erlassen worden, weil sie ihre religiösen Aktivitäten fortgesetzt hätten. Er wisse nicht viel über diesen geheim erlassenen Haftbefehl. Er sei von einem Freund seines Vaters darüber informiert worden; er wisse aber nicht, wie dieser Freund zu seinen Information gekommen sei. Sein Vater habe ihm auch mitgeteilt, dass er auf einer Liste der Behörden stehe und verhaftet werden solle. Weil sein Vater Schmiergeld bezahlt habe, sei diese Liste nicht an obere Instanzen weitergeleitet worden. Die Situation habe sich in den letzten zwei bis drei Jahren verschlechtert. Die Behörden hätten Überwachungskameras auf den Strassen installiert, um missliebige Religionsgemeinschaften zu überwachen. Er habe sich ansonsten nicht politisch betätigt und habe keine weiteren Probleme mit Behörden oder Dritten gehabt. Er habe zwischenzeitlich erfahren, dass auch seine Eltern in Gefahr seien und deshalb nach seiner Ausreise von ihrem Haus weggezogen seien. Er befürchte im Falle einer Rückkehr nach China eine Gefängnisstrafe und Folter. Er habe im Oktober 2014 in China einen Reisepass beantragt. Durch das Zahlen von Schmiergeld habe er den Reisepass erhalten. Sein Vater habe sodann über einen Freund das Visum für ihn beantragen lassen, welches ihm ausgestellt worden sei. B. Das SEM wies das Asylgesuch mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 - am 28. Dezember 2017 eröffnet - ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer liess mit Beschwerde vom 26. Januar 2018 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und sein Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Stützung der Vorbringen wurde eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 29. Mai 2016 zum Thema: "Vorgehen der chinesischen Behörden gegen christliche Hauskirchen", eine Abhandlung "Raoliang Town's Leading Group for Prevention and Handling of Cult Issues" vom 29. November 2016 sowie eine Fürsorgebestätigung der (...), datiert vom 26. Januar 2018, zu den Akten gereicht. D. Am 30. Januar 2018 wurde der Eingang der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG; vgl. auch BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 4.2 Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, sind keine Flüchtlinge, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Dieser habe den Vorfall mit der Polizei im Oktober 2012 bei der einlässlichen Anhörung zwar relativ substanziiert geschildert, weshalb es wahrscheinlich erscheine, dass ein Vorfall tatsächlich stattgefunden habe. Bezüglich des Motivs der Polizei hege das SEM jedoch Zweifel. So sei es schwer vorstellbar, weshalb eine angeblich in einem Polizeiauto befindliche Glaubensschwester die Polizei von sich aus vom Auto aus auf den Beschwerdeführer aufmerksam gemacht haben solle. Weiter sei ungewöhnlich, dass die Polizei weder die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen noch ihn verhaftet habe, wenn sie im vorgetragenen Ausmass ein Interesse an der Verfolgung von Mitgliedern seiner Glaubensgemeinschaft gehabt hätte und eine Glaubensschwester bei diesem Vorfall verhaftet worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer den von der Polizei an ihn gerichteten Vorwurf unterschiedlich dargestellt. Auch das Vorbringen, wonach sein Vater ihn im Oktober 2014 darüber informiert habe, dass er auf einer Liste der festzunehmenden Personen stehe, sei unglaubhaft ausgefallen. In der BzP habe der Beschwerdeführer vorgetragen, es habe einen geheimen Haftbefehl gegen ihn gegeben. Es sei ein Freund seines Vaters gewesen, der ihn darüber benachrichtigt habe. Der Haftbefehl sei ergangen, weil er weiter an Versammlungen und Gebeten seiner verbotenen Glaubensgemeinschaft teilgenommen habe. In der einlässlichen Anhörung habe er demgegenüber geltend gemacht, sein Vater habe ihm mitgeteilt, dass sein Name auf der Liste der Quartierbehörden figuriere; er könne nur vermuten, dass die Behörden nach dem Vorfall vom 28. Mai 2014 im Zusammenhang mit der Glaubensgemeinschaft der "Quannengshen" mehr Kontrollen von Verdächtigen gemacht hätten. Sein Vater habe aber auch Schmiergeld bezahlt, weswegen die Liste nicht weiter nach oben geleitet worden sei. Den gesamten Sachverhalt bezüglich der Namensliste, die wegen Geldzahlung bei den Behörden nicht an höhere Stellen gereicht worden sei sowie die Geldzahlung für den Reisepass habe er in der BzP überhaupt nicht erwähnt. Das SEM gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass legal erhalten habe, wie er dies in der BzP auch vorgetragen habe. Für die Ausreise nach China habe er einen Inlandflug gemacht und sei anschliessend mit seinem Reisepass legal von Shanghai nach Abu Dhabi geflogen. Der Reisepass weise einen chinesischen Ausreisestempel vom 20. Mai 2015 auf. Das SEM schliesse aus, dass Personen, welchen die Behörden angeblich illegale Aktivitäten unterstellen würden, einen Reisepass ausgestellt erhielten und dann legal aus China ausreisen könnten. Zudem habe er in der BzP unmissverständlich bejaht, den Reisepass legal erhalten zu haben. Es scheine angesichts des datenbankbasierten Überwachungssystems "Policenet" der chinesischen Behörden wenig glaubhaft, dass eine Schmiergeldzahlung verhindert haben solle, dass eine Namensliste mit gesuchten Personen nicht weiter an obere Instanzen gereicht worden sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien daher als konstruiert und unglaubhaft zu betrachten. Es sei zudem als blosse Schutzbehauptung zu werten, dass seine Eltern nach seiner Ausreise angeblich auch behördliche Probleme bekommen und ihr Haus verlassen hätten. Im Weiteren sei der hinreichende zeitliche Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall vom Oktober 2012 und der Ausreise im Mai 2015 nicht gegeben, weshalb das Vorbringen nicht asylrelevant sei. Soweit der Beschwerdeführer eine Verfolgung wegen seiner Mitgliedschaft bei der christlichen Glaubensgemeinschaft "Anxi Rihui" geltend mache, sei festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angesichts der grossen Anzahl bestehender Hauskirchen-Netzwerke nicht von einer Kollektivverfolgung der Christen in China auszugehen sei. Angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass es sich bei der Glaubensgemeinschaft um die "Seventh-Day Advent Mission" handle. Es sei dem SEM nicht bekannt, ob diese auf der Liste der in China verbotenen Glaubensgemeinschaften figuriere. Aus öffentlichen Quellen sei ersichtlich, dass diese Gemeinschaft zu den chinesischen Religionsbehörden Kontakte unterhalten habe. Zudem könnten deren Mitglieder zumindest in gewissen Regionen Chinas ihren Glauben ausüben. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass deren Mitglieder in China systematisch verfolgt würden. Beim Vorfall im Jahr 2012 sei der Beschwerdeführer von den Sicherheitskräften nicht identifiziert worden. Für den Zeitraum danach bis zur Ausreise im Jahr 2015 habe er nicht glaubhaft machen können, dass er wegen seiner Zugehörigkeit zur genannten Glaubensgemeinschaft in asylrelevanter Weise von den chinesischen Behörden verfolgt worden sei. Vielmehr habe er sein Heimatland legal mit seinem Reisepass verlassen können. Vor diesem Hintergrund entbehre die Befürchtung, bei einer Rückkehr nach China inhaftiert und gefoltert zu werden, der Grundlage. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu qualifizieren.
E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe seinen Glauben gemäss der konfessionellen und theologischen Tradition der "Anxi Rihui" (Sieben-Tage-Adventisten) gelebt, jedoch innerhalb einer geheim gehaltenen, weil unterdrückten, Hauskirche. Die Anhänger hätten immer wieder den Ort ihrer geheimen Treffen gewechselt. Beim Vorfall vom Oktober 2012 hätten die Behörden sich darauf beschränkt, ihn zu misshandeln, ohne ihn gleichzeitig festzunehmen. Im Jahr 2014 habe sich die Sicherheitslage für nicht tolerierte Glaubensgemeinschaften verschlechtert. Überwachungen, Hausdurchsuchungen und Festnahmen hätten - wie sich auch aus den eingereichten Beweismitteln ergebe - zugenommen, während die Anzahl der Treffen seiner Gemeinschaft abgenommen hätten. Weil er aufgrund seiner Ausbildung zum Diakon besonders gefährdet gewesen sei, hätten seine Eltern ihn dazu angehalten, China zu verlassen. Er sei damals noch zu jung gewesen, um alle Vorgänge genau zu verstehen. Entgegen der Annahme des SEM sei seine Identität zum Zeitpunkt des Übergriffs im Oktober 2012 den chinesischen Behörden bereits bekannt gewesen, deshalb sei er angehalten worden und habe er sich nicht ausweisen müssen. Es sei davon auszugehen, dass die heimatliche Polizeibehörde personenbezogene Informationen über ihn besitze. Die vermeintlichen Unterschiede hinsichtlich der Terminologie Namensliste/Haftbefehl seien bereits bei der Anhörung aufgeklärt worden. Zudem seien die Verständigungsprobleme im Zusammenhang mit seiner kulturellen Sozialisation zu verstehen. In China komme Korruption auf allen Ebenen vor, insbesondere auch im Sicherheitssektor, wie aus diversen öffentlich zugänglichen Quellen hervorgehe. Seine Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Sieben-Tage-Adventisten werde vom SEM als glaubhaft erachtet. Das SEM habe direkt von der allgemeinen Sicherheitslage für Hauskirchen auf die einzelnen Glaubensgemeinschaften und Hauskirchengruppen Schlüsse gezogen, was unzulässig sei. Es sei zudem offensichtlich, dass die internationale Delegation seiner Glaubensgemeinschaft öffentlich anders behandelt werde als chinesische Staatsbürger. Das SEM habe nicht weiter begründet, weshalb seine Herkunftsregion hinsichtlich der Ausübung des Glaubens zu den sicheren Gebieten Chinas gelte. Eine Umsiedlung des Beschwerdeführers in eine weniger restriktive Provinz sei aufgrund des Registrierungssystems (Hukou-System) kaum möglich. Die Abklärungen des SEM reichten nicht aus, um eine unmenschliche Behandlung gemäss Asylgesetz auszuschliessen. Weil er mindestens seit 2012 den chinesischen Behörden bekannt sei, sei davon auszugehen, dass er als Mitglied einer verbotenen Hauskirche identifiziert würde und mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen habe. Das SEM habe die von ihm vorgebrachten Probleme seiner Familie nicht im erforderlichen Ausmass geprüft. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall im Oktober 2012 und seiner Ausreise sei angesichts der Aufführung seines Namens auf der Liste der örtlichen Behörden gegeben. Im Falle einer Rückkehr sei es für den chinesischen Staat leicht festzustellen, dass er sich länger als dies sein Schengen-Visum erlaubt habe, im Ausland aufgehalten habe. Dabei werde die Asylgesuchseinreichung den Behörden bekannt, was ihn als Oppositionellen erkennbar mache. Es seien deshalb subjektive Nachfluchtgründe gegeben, wie dies aus mehreren vergleichbaren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgehe. Da seine Familie jeglichen Kontakt mit ihm abgebrochen habe, verfüge er über kein hinreichendes sozioökonomisches Netz mehr in China.
E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Würdigung der gesamten Aktenlage zum Ergebnis, dass die vorinstanzliche Einschätzung vollumfänglich zu bestätigen ist.
E. 6.1 So deutet bereits die unbestrittene Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Reisepass beantragt und erhalten hat und legal mit diesem aus China ausgereist ist (vgl. A3, Ziffer 4.02 sowie Ausreisestempel im Reisepass, S. 11) , darauf hin, dass er im Zeitpunkt der Ausreise von Seiten der Behörden nicht als Mitglied der Glaubensgemeinschaft der Sieben-Tage-Adventisten behördlich gesucht worden ist. Wie das SEM dargelegt hat, verfügen die chinesischen Sicherheitsbehörden über ein elektronisches Überwachungssystem und haben von allen Ebenen aus Zugriff auf die entsprechenden Datenbanken. Sofern der Beschwerdeführer im behaupteten Umfang von den chinesischen Behörden wegen seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft der Sieben-Tage-Adventisten tatsächlich gesucht worden wäre, ist kaum vorstellbar, dass er legal einen Reisepass erhalten hätte und ihm mit diesem die Ausreise gelungen wäre. Der in der Beschwerde diesbezüglich vorgebrachte Einwand, den Reisepass habe er nur dank Schmiergeldzahlungen seines Vaters erhalten, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Im Weiteren ist das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Verhalten (Passbeantragung sowie legale Ausreise über einen offiziellen Grenzübergang wie den internationalen Flughafen Shanghai) schlecht vereinbar mit der von ihm gleichzeitig vorgetragene subjektiv begründeten Furcht vor Verfolgung seitens eben dieser die Kontrolle ausübenden Behörden.
E. 6.2 Ebenso als unglaubhaft zu qualifizieren sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe durch den Freund seines Vaters erfahren, dass er auf einer Liste gesuchter Personen verzeichnet sei, sein Vater jedoch durch die Zahlung von Schmiergeld das Weiterleiten dieser Liste an höhere Instanzen habe verhindern können. Seine Ausführungen zur Liste der Gesuchten, auf welcher er figuriert haben soll, blieben denn auch äusserst vage und substanzlos und beruhen einzig auf blossem Hörensagen. So sagt er explizit, der Freund seines Vaters habe seinem Vater von dieser Liste berichtet. Er (der Beschwerdeführer) wisse nicht, ob dies richtig sei oder nicht (vgl. A8, Antwort 140). Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, die von ihm behauptete Identifizierung als Mitglied einer angeblich verbotenen Glaubensgemeinschaft und damit einhergehende Verfolgungsmassnahmen durch die chinesischen Behörden glaubhaft darzulegen.
E. 6.3 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, das SEM habe die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme seiner Familie nicht im erforderlichen Umfang geprüft, ist auf die protokollierten, eigenen Angaben hinzuweisen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner einlässlichen Anhörung angegeben, seine Familienmitglieder hätten - als Gläubige - wegen "Anxiri" nie Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. A8, Antworten 118 und 123 i.V.m. Antworten 25 und 26). Soweit er im späteren Verlauf derselben Anhörung vorträgt, seine Eltern seien wegen ihm in Gefahr geraten und aus ihrem Haus weggezogen, bleiben seine Ausführungen vage und subtanzlos. Es gelingt ihm nicht, sein diesbezügliches Vorbringen mit detaillierteren Angaben oder Beweismitteln zu untermauern. Bei dieser Sachlage hatte die Vorinstanz keinerlei konkrete Veranlassung, sich mit entsprechenden Schwierigkeiten seiner Familienangehörigen auseinanderzusetzen. Der diesbezügliche Einwand erweist sich daher als unbehelflich.
E. 6.4 Was das Ereignis vom Oktober 2012 anbelangt, mangelt es - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - von vornherein am erforderlichen engen, zeitlichen Kausalzusammenhang mit der im Mai 2015 erfolgten Ausreise. Lediglich ergänzend ist aber auch festzuhalten, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers Widersprüche enthalten. So gab der Beschwerdeführer in der BzP an, das geheime Treffen seiner Religionsgemeinschaft im Oktober 2012 habe bei einem Glaubensbruder stattgefunden (vgl. A3, S. 7), während dieses Treffen seinen Angaben in der Anhörung zufolge bei einer Glaubensschwester abgehalten worden sein soll (vgl. A8, Antworten 73 und 77). Zudem hat der Beschwerdeführer sowohl in der BzP (vgl. A3, S. 7) als auch in der Anhörung (vgl. A8, Antwort 114) unmissverständlich zu Protokoll gegeben, bei diesem Vorfall im Oktober 2012 hätten die Polizisten seine Personalien nicht aufgenommen, was seinen anderslautenden Angaben in der Rechtsmittelschrift widerspricht. Zudem soll auch das Vorbringen, er sei durch die verräterischen Angaben einer Glaubensschwester behördlich identifiziert worden, lediglich auf blossem Hörensagen beruhen (vgl. A8, Antwort 111). Diese Ungereimtheiten stützen die bereits aufgeworfenen Zweifel an den Umständen dieses - angeblich zur Verfolgung des Beschwerdeführers führenden - Treffens und dessen Konsequenzen.
E. 6.5 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach Erkenntnissen des Gerichts nicht von einer kollektiven Verfolgung der Anhänger von in China bestehenden inoffiziellen Hauskirchen-Netzwerken im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dies auch vor dem Hintergrund der grossen Anzahl solcher Kirchen-Netzwerke (vgl. beispielsweise Urteil D-5122/2017 E. 5.3 vom 29. November 2017 mit weiteren Verweisen auf die Rechtsprechung). Zwar steht die Mitgliedschaft bei einer unter Art. 300 des chinesischen Strafgesetzbuches verbotene Glaubensgemeinschaft unter Strafe. Der Beschwerdeführer vermag indessen - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - keine im Heimatstaat erfolgte diesbezügliche Verfolgung glaubhaft machen und konnte China legal verlassen. Zudem ist im konkreten Fall aus den dargelegten Gründen stark zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer überhaupt Anhänger einer solchen Kirche war. Es kann daher die Frage offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer geltend genannte Glaubensgemeinschaft überhaupt verboten ist. Es besteht sodann kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer, weil er in der Schweiz um flüchtlingsrechtlichen Schutz nachgesucht hat und wegen seines längeren Auslandsaufenthalts beziehungsweise weil sein Schengen-Visum abgelaufen ist, bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat. Er führt denn auch nicht aus, inwiefern die chinesischen Behörden von seinem Asylgesuch Kenntnis haben sollten.
E. 6.6 Nach dem Gesagten ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den chinesischen Behörden als Anhänger einer verbotenen Glaubensgemeinschaft identifiziert worden ist beziehungsweise deswegen bei seiner Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hat. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung ebenfalls nichts zu ändern, da es sich bei diesen hauptsächlich um allgemeine Berichte zur Lage der christlichen Hauskirchen in China handelt. Sie nehmen keinen direkten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers. Nachdem sich seine Vorbringen in wesentlichen Teilen seiner Asylbegründung als unglaubhaft erwiesen haben, kann der Beschwerdeführer aus diesen Bericht nichts zugunsten seines Asylgesuches ableiten.
E. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In der abweisenden Verfügung führt das SEM zu Recht aus, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Der Beschwerdeführer ist jung und soweit bekannt gesund. Er verfügt über eine gute Schulbildung, eine mehrjährige Berufserfahrung und Beziehungen familiäre (Eltern und Geschwister) im Heimatstaat. Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind daher vollumfänglich zu bestätigen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Wie oben dargelegt, erweisen sich die Beschwerdevorbringen als aussichtslos. Das mit der Beschwerde vom 26. Januar 2018 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher abzuweisen.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-562/2018 Urteil vom 12. Februar 2018 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein chinesischer Staatsangehöriger der Ethnie Han aus dem Dorf B._______, Quartier C._______, Stadt D._______ - verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 21. Mai 2015 legal über den Flughafen von Shanghai, reiste über Abu Dhabi gleichentags in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Er wurde am 10. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ summarisch zur Person befragt (BzP-Protokoll act. A3/12) und wurde am 23. Februar 2016 zu seinen Asylgründen angehört (Anhörungsprotokoll act. A8/27). Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei Angehöriger der christlichen Gemeinschaft "Anxi Rihui" in China. Im Oktober 2012 seien er und weitere Mitglieder der Glaubensgemeinschaft nach einem gemeinsamen Gebet auf dem Nachhauseweg von der Polizei verfolgt worden. Die Polizei habe ihn angehalten und zwei bis drei Minuten auf ihn eingeschlagen. Man habe ihm gedroht, dass er mit Konsequenzen rechnen müsse, sollte er seinen Glauben weiterhin ausleben. Eine Glaubensschwester, bei welcher er sich vorher zum Gebet aufgehalten habe, sei an diesem Abend gar verhaftet worden. Sie sei Opfer eines Verrats durch eine andere Glaubensschwester geworden, welche von der Polizei verprügelt worden sei. Er habe sich trotzdem weiterhin in der Glaubensgemeinschaft betätigt, zuletzt als Diakon. Im Oktober 2014 sei ein Haftbefehl gegen ihn und drei weitere Personen erlassen worden, weil sie ihre religiösen Aktivitäten fortgesetzt hätten. Er wisse nicht viel über diesen geheim erlassenen Haftbefehl. Er sei von einem Freund seines Vaters darüber informiert worden; er wisse aber nicht, wie dieser Freund zu seinen Information gekommen sei. Sein Vater habe ihm auch mitgeteilt, dass er auf einer Liste der Behörden stehe und verhaftet werden solle. Weil sein Vater Schmiergeld bezahlt habe, sei diese Liste nicht an obere Instanzen weitergeleitet worden. Die Situation habe sich in den letzten zwei bis drei Jahren verschlechtert. Die Behörden hätten Überwachungskameras auf den Strassen installiert, um missliebige Religionsgemeinschaften zu überwachen. Er habe sich ansonsten nicht politisch betätigt und habe keine weiteren Probleme mit Behörden oder Dritten gehabt. Er habe zwischenzeitlich erfahren, dass auch seine Eltern in Gefahr seien und deshalb nach seiner Ausreise von ihrem Haus weggezogen seien. Er befürchte im Falle einer Rückkehr nach China eine Gefängnisstrafe und Folter. Er habe im Oktober 2014 in China einen Reisepass beantragt. Durch das Zahlen von Schmiergeld habe er den Reisepass erhalten. Sein Vater habe sodann über einen Freund das Visum für ihn beantragen lassen, welches ihm ausgestellt worden sei. B. Das SEM wies das Asylgesuch mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 - am 28. Dezember 2017 eröffnet - ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer liess mit Beschwerde vom 26. Januar 2018 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und sein Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Stützung der Vorbringen wurde eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 29. Mai 2016 zum Thema: "Vorgehen der chinesischen Behörden gegen christliche Hauskirchen", eine Abhandlung "Raoliang Town's Leading Group for Prevention and Handling of Cult Issues" vom 29. November 2016 sowie eine Fürsorgebestätigung der (...), datiert vom 26. Januar 2018, zu den Akten gereicht. D. Am 30. Januar 2018 wurde der Eingang der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG; vgl. auch BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, sind keine Flüchtlinge, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Dieser habe den Vorfall mit der Polizei im Oktober 2012 bei der einlässlichen Anhörung zwar relativ substanziiert geschildert, weshalb es wahrscheinlich erscheine, dass ein Vorfall tatsächlich stattgefunden habe. Bezüglich des Motivs der Polizei hege das SEM jedoch Zweifel. So sei es schwer vorstellbar, weshalb eine angeblich in einem Polizeiauto befindliche Glaubensschwester die Polizei von sich aus vom Auto aus auf den Beschwerdeführer aufmerksam gemacht haben solle. Weiter sei ungewöhnlich, dass die Polizei weder die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen noch ihn verhaftet habe, wenn sie im vorgetragenen Ausmass ein Interesse an der Verfolgung von Mitgliedern seiner Glaubensgemeinschaft gehabt hätte und eine Glaubensschwester bei diesem Vorfall verhaftet worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer den von der Polizei an ihn gerichteten Vorwurf unterschiedlich dargestellt. Auch das Vorbringen, wonach sein Vater ihn im Oktober 2014 darüber informiert habe, dass er auf einer Liste der festzunehmenden Personen stehe, sei unglaubhaft ausgefallen. In der BzP habe der Beschwerdeführer vorgetragen, es habe einen geheimen Haftbefehl gegen ihn gegeben. Es sei ein Freund seines Vaters gewesen, der ihn darüber benachrichtigt habe. Der Haftbefehl sei ergangen, weil er weiter an Versammlungen und Gebeten seiner verbotenen Glaubensgemeinschaft teilgenommen habe. In der einlässlichen Anhörung habe er demgegenüber geltend gemacht, sein Vater habe ihm mitgeteilt, dass sein Name auf der Liste der Quartierbehörden figuriere; er könne nur vermuten, dass die Behörden nach dem Vorfall vom 28. Mai 2014 im Zusammenhang mit der Glaubensgemeinschaft der "Quannengshen" mehr Kontrollen von Verdächtigen gemacht hätten. Sein Vater habe aber auch Schmiergeld bezahlt, weswegen die Liste nicht weiter nach oben geleitet worden sei. Den gesamten Sachverhalt bezüglich der Namensliste, die wegen Geldzahlung bei den Behörden nicht an höhere Stellen gereicht worden sei sowie die Geldzahlung für den Reisepass habe er in der BzP überhaupt nicht erwähnt. Das SEM gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass legal erhalten habe, wie er dies in der BzP auch vorgetragen habe. Für die Ausreise nach China habe er einen Inlandflug gemacht und sei anschliessend mit seinem Reisepass legal von Shanghai nach Abu Dhabi geflogen. Der Reisepass weise einen chinesischen Ausreisestempel vom 20. Mai 2015 auf. Das SEM schliesse aus, dass Personen, welchen die Behörden angeblich illegale Aktivitäten unterstellen würden, einen Reisepass ausgestellt erhielten und dann legal aus China ausreisen könnten. Zudem habe er in der BzP unmissverständlich bejaht, den Reisepass legal erhalten zu haben. Es scheine angesichts des datenbankbasierten Überwachungssystems "Policenet" der chinesischen Behörden wenig glaubhaft, dass eine Schmiergeldzahlung verhindert haben solle, dass eine Namensliste mit gesuchten Personen nicht weiter an obere Instanzen gereicht worden sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien daher als konstruiert und unglaubhaft zu betrachten. Es sei zudem als blosse Schutzbehauptung zu werten, dass seine Eltern nach seiner Ausreise angeblich auch behördliche Probleme bekommen und ihr Haus verlassen hätten. Im Weiteren sei der hinreichende zeitliche Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall vom Oktober 2012 und der Ausreise im Mai 2015 nicht gegeben, weshalb das Vorbringen nicht asylrelevant sei. Soweit der Beschwerdeführer eine Verfolgung wegen seiner Mitgliedschaft bei der christlichen Glaubensgemeinschaft "Anxi Rihui" geltend mache, sei festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angesichts der grossen Anzahl bestehender Hauskirchen-Netzwerke nicht von einer Kollektivverfolgung der Christen in China auszugehen sei. Angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass es sich bei der Glaubensgemeinschaft um die "Seventh-Day Advent Mission" handle. Es sei dem SEM nicht bekannt, ob diese auf der Liste der in China verbotenen Glaubensgemeinschaften figuriere. Aus öffentlichen Quellen sei ersichtlich, dass diese Gemeinschaft zu den chinesischen Religionsbehörden Kontakte unterhalten habe. Zudem könnten deren Mitglieder zumindest in gewissen Regionen Chinas ihren Glauben ausüben. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass deren Mitglieder in China systematisch verfolgt würden. Beim Vorfall im Jahr 2012 sei der Beschwerdeführer von den Sicherheitskräften nicht identifiziert worden. Für den Zeitraum danach bis zur Ausreise im Jahr 2015 habe er nicht glaubhaft machen können, dass er wegen seiner Zugehörigkeit zur genannten Glaubensgemeinschaft in asylrelevanter Weise von den chinesischen Behörden verfolgt worden sei. Vielmehr habe er sein Heimatland legal mit seinem Reisepass verlassen können. Vor diesem Hintergrund entbehre die Befürchtung, bei einer Rückkehr nach China inhaftiert und gefoltert zu werden, der Grundlage. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu qualifizieren. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe seinen Glauben gemäss der konfessionellen und theologischen Tradition der "Anxi Rihui" (Sieben-Tage-Adventisten) gelebt, jedoch innerhalb einer geheim gehaltenen, weil unterdrückten, Hauskirche. Die Anhänger hätten immer wieder den Ort ihrer geheimen Treffen gewechselt. Beim Vorfall vom Oktober 2012 hätten die Behörden sich darauf beschränkt, ihn zu misshandeln, ohne ihn gleichzeitig festzunehmen. Im Jahr 2014 habe sich die Sicherheitslage für nicht tolerierte Glaubensgemeinschaften verschlechtert. Überwachungen, Hausdurchsuchungen und Festnahmen hätten - wie sich auch aus den eingereichten Beweismitteln ergebe - zugenommen, während die Anzahl der Treffen seiner Gemeinschaft abgenommen hätten. Weil er aufgrund seiner Ausbildung zum Diakon besonders gefährdet gewesen sei, hätten seine Eltern ihn dazu angehalten, China zu verlassen. Er sei damals noch zu jung gewesen, um alle Vorgänge genau zu verstehen. Entgegen der Annahme des SEM sei seine Identität zum Zeitpunkt des Übergriffs im Oktober 2012 den chinesischen Behörden bereits bekannt gewesen, deshalb sei er angehalten worden und habe er sich nicht ausweisen müssen. Es sei davon auszugehen, dass die heimatliche Polizeibehörde personenbezogene Informationen über ihn besitze. Die vermeintlichen Unterschiede hinsichtlich der Terminologie Namensliste/Haftbefehl seien bereits bei der Anhörung aufgeklärt worden. Zudem seien die Verständigungsprobleme im Zusammenhang mit seiner kulturellen Sozialisation zu verstehen. In China komme Korruption auf allen Ebenen vor, insbesondere auch im Sicherheitssektor, wie aus diversen öffentlich zugänglichen Quellen hervorgehe. Seine Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Sieben-Tage-Adventisten werde vom SEM als glaubhaft erachtet. Das SEM habe direkt von der allgemeinen Sicherheitslage für Hauskirchen auf die einzelnen Glaubensgemeinschaften und Hauskirchengruppen Schlüsse gezogen, was unzulässig sei. Es sei zudem offensichtlich, dass die internationale Delegation seiner Glaubensgemeinschaft öffentlich anders behandelt werde als chinesische Staatsbürger. Das SEM habe nicht weiter begründet, weshalb seine Herkunftsregion hinsichtlich der Ausübung des Glaubens zu den sicheren Gebieten Chinas gelte. Eine Umsiedlung des Beschwerdeführers in eine weniger restriktive Provinz sei aufgrund des Registrierungssystems (Hukou-System) kaum möglich. Die Abklärungen des SEM reichten nicht aus, um eine unmenschliche Behandlung gemäss Asylgesetz auszuschliessen. Weil er mindestens seit 2012 den chinesischen Behörden bekannt sei, sei davon auszugehen, dass er als Mitglied einer verbotenen Hauskirche identifiziert würde und mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen habe. Das SEM habe die von ihm vorgebrachten Probleme seiner Familie nicht im erforderlichen Ausmass geprüft. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall im Oktober 2012 und seiner Ausreise sei angesichts der Aufführung seines Namens auf der Liste der örtlichen Behörden gegeben. Im Falle einer Rückkehr sei es für den chinesischen Staat leicht festzustellen, dass er sich länger als dies sein Schengen-Visum erlaubt habe, im Ausland aufgehalten habe. Dabei werde die Asylgesuchseinreichung den Behörden bekannt, was ihn als Oppositionellen erkennbar mache. Es seien deshalb subjektive Nachfluchtgründe gegeben, wie dies aus mehreren vergleichbaren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgehe. Da seine Familie jeglichen Kontakt mit ihm abgebrochen habe, verfüge er über kein hinreichendes sozioökonomisches Netz mehr in China. 6. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Würdigung der gesamten Aktenlage zum Ergebnis, dass die vorinstanzliche Einschätzung vollumfänglich zu bestätigen ist. 6.1 So deutet bereits die unbestrittene Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Reisepass beantragt und erhalten hat und legal mit diesem aus China ausgereist ist (vgl. A3, Ziffer 4.02 sowie Ausreisestempel im Reisepass, S. 11) , darauf hin, dass er im Zeitpunkt der Ausreise von Seiten der Behörden nicht als Mitglied der Glaubensgemeinschaft der Sieben-Tage-Adventisten behördlich gesucht worden ist. Wie das SEM dargelegt hat, verfügen die chinesischen Sicherheitsbehörden über ein elektronisches Überwachungssystem und haben von allen Ebenen aus Zugriff auf die entsprechenden Datenbanken. Sofern der Beschwerdeführer im behaupteten Umfang von den chinesischen Behörden wegen seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft der Sieben-Tage-Adventisten tatsächlich gesucht worden wäre, ist kaum vorstellbar, dass er legal einen Reisepass erhalten hätte und ihm mit diesem die Ausreise gelungen wäre. Der in der Beschwerde diesbezüglich vorgebrachte Einwand, den Reisepass habe er nur dank Schmiergeldzahlungen seines Vaters erhalten, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Im Weiteren ist das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Verhalten (Passbeantragung sowie legale Ausreise über einen offiziellen Grenzübergang wie den internationalen Flughafen Shanghai) schlecht vereinbar mit der von ihm gleichzeitig vorgetragene subjektiv begründeten Furcht vor Verfolgung seitens eben dieser die Kontrolle ausübenden Behörden. 6.2 Ebenso als unglaubhaft zu qualifizieren sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe durch den Freund seines Vaters erfahren, dass er auf einer Liste gesuchter Personen verzeichnet sei, sein Vater jedoch durch die Zahlung von Schmiergeld das Weiterleiten dieser Liste an höhere Instanzen habe verhindern können. Seine Ausführungen zur Liste der Gesuchten, auf welcher er figuriert haben soll, blieben denn auch äusserst vage und substanzlos und beruhen einzig auf blossem Hörensagen. So sagt er explizit, der Freund seines Vaters habe seinem Vater von dieser Liste berichtet. Er (der Beschwerdeführer) wisse nicht, ob dies richtig sei oder nicht (vgl. A8, Antwort 140). Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, die von ihm behauptete Identifizierung als Mitglied einer angeblich verbotenen Glaubensgemeinschaft und damit einhergehende Verfolgungsmassnahmen durch die chinesischen Behörden glaubhaft darzulegen. 6.3 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, das SEM habe die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme seiner Familie nicht im erforderlichen Umfang geprüft, ist auf die protokollierten, eigenen Angaben hinzuweisen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner einlässlichen Anhörung angegeben, seine Familienmitglieder hätten - als Gläubige - wegen "Anxiri" nie Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. A8, Antworten 118 und 123 i.V.m. Antworten 25 und 26). Soweit er im späteren Verlauf derselben Anhörung vorträgt, seine Eltern seien wegen ihm in Gefahr geraten und aus ihrem Haus weggezogen, bleiben seine Ausführungen vage und subtanzlos. Es gelingt ihm nicht, sein diesbezügliches Vorbringen mit detaillierteren Angaben oder Beweismitteln zu untermauern. Bei dieser Sachlage hatte die Vorinstanz keinerlei konkrete Veranlassung, sich mit entsprechenden Schwierigkeiten seiner Familienangehörigen auseinanderzusetzen. Der diesbezügliche Einwand erweist sich daher als unbehelflich. 6.4 Was das Ereignis vom Oktober 2012 anbelangt, mangelt es - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - von vornherein am erforderlichen engen, zeitlichen Kausalzusammenhang mit der im Mai 2015 erfolgten Ausreise. Lediglich ergänzend ist aber auch festzuhalten, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers Widersprüche enthalten. So gab der Beschwerdeführer in der BzP an, das geheime Treffen seiner Religionsgemeinschaft im Oktober 2012 habe bei einem Glaubensbruder stattgefunden (vgl. A3, S. 7), während dieses Treffen seinen Angaben in der Anhörung zufolge bei einer Glaubensschwester abgehalten worden sein soll (vgl. A8, Antworten 73 und 77). Zudem hat der Beschwerdeführer sowohl in der BzP (vgl. A3, S. 7) als auch in der Anhörung (vgl. A8, Antwort 114) unmissverständlich zu Protokoll gegeben, bei diesem Vorfall im Oktober 2012 hätten die Polizisten seine Personalien nicht aufgenommen, was seinen anderslautenden Angaben in der Rechtsmittelschrift widerspricht. Zudem soll auch das Vorbringen, er sei durch die verräterischen Angaben einer Glaubensschwester behördlich identifiziert worden, lediglich auf blossem Hörensagen beruhen (vgl. A8, Antwort 111). Diese Ungereimtheiten stützen die bereits aufgeworfenen Zweifel an den Umständen dieses - angeblich zur Verfolgung des Beschwerdeführers führenden - Treffens und dessen Konsequenzen. 6.5 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach Erkenntnissen des Gerichts nicht von einer kollektiven Verfolgung der Anhänger von in China bestehenden inoffiziellen Hauskirchen-Netzwerken im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dies auch vor dem Hintergrund der grossen Anzahl solcher Kirchen-Netzwerke (vgl. beispielsweise Urteil D-5122/2017 E. 5.3 vom 29. November 2017 mit weiteren Verweisen auf die Rechtsprechung). Zwar steht die Mitgliedschaft bei einer unter Art. 300 des chinesischen Strafgesetzbuches verbotene Glaubensgemeinschaft unter Strafe. Der Beschwerdeführer vermag indessen - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - keine im Heimatstaat erfolgte diesbezügliche Verfolgung glaubhaft machen und konnte China legal verlassen. Zudem ist im konkreten Fall aus den dargelegten Gründen stark zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer überhaupt Anhänger einer solchen Kirche war. Es kann daher die Frage offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer geltend genannte Glaubensgemeinschaft überhaupt verboten ist. Es besteht sodann kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer, weil er in der Schweiz um flüchtlingsrechtlichen Schutz nachgesucht hat und wegen seines längeren Auslandsaufenthalts beziehungsweise weil sein Schengen-Visum abgelaufen ist, bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat. Er führt denn auch nicht aus, inwiefern die chinesischen Behörden von seinem Asylgesuch Kenntnis haben sollten. 6.6 Nach dem Gesagten ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den chinesischen Behörden als Anhänger einer verbotenen Glaubensgemeinschaft identifiziert worden ist beziehungsweise deswegen bei seiner Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hat. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung ebenfalls nichts zu ändern, da es sich bei diesen hauptsächlich um allgemeine Berichte zur Lage der christlichen Hauskirchen in China handelt. Sie nehmen keinen direkten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers. Nachdem sich seine Vorbringen in wesentlichen Teilen seiner Asylbegründung als unglaubhaft erwiesen haben, kann der Beschwerdeführer aus diesen Bericht nichts zugunsten seines Asylgesuches ableiten. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In der abweisenden Verfügung führt das SEM zu Recht aus, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Der Beschwerdeführer ist jung und soweit bekannt gesund. Er verfügt über eine gute Schulbildung, eine mehrjährige Berufserfahrung und Beziehungen familiäre (Eltern und Geschwister) im Heimatstaat. Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind daher vollumfänglich zu bestätigen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Wie oben dargelegt, erweisen sich die Beschwerdevorbringen als aussichtslos. Das mit der Beschwerde vom 26. Januar 2018 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Sandra Bodenmann Versand: