Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reiste am 25. April 2015 in die Schweiz ein und suchte am 27. April 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 6. Mai 2015 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am 10. März 2016 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt, welche am 8. Mai 2017 ergänzt wurde. B. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen vor, sie stamme aus C._______, wo ihre Eltern wohnhaft seien. Sie selbst habe in einer Mietwohnung in D._______ und seit November 2014 bis zur Ausreise bei einer Bekannten in der gleichen Stadt gelebt. Sie sei ledig und kinderlos. Beruflich sei sie als (...) tätig gewesen. Seit Winter 2012 habe sie der Glaubensgemeinschaft E._______ angehört. Im Oktober 2014 sei eine derselben Glaubensgemeinschaft angehörende Cousine vorübergehend festgenommen worden. Aus Angst, selbst festgenommen zu werden, sei die Beschwerdeführerin zu einer Bekannten von ihrer Glaubensgemeinschaft gezogen. Im Februar 2015 sei ein Mitglied der Glaubensgemeinschaft festgenommen worden. Dieses habe die Beschwerdeführerin bei den Behörden denunziert, woraufhin es freigelassen worden sei. Davon habe sie von ihrer Bekannten erfahren. Im Februar oder März 2015 habe sich die Polizei an der Adresse ihrer Mietwohnung, die sie inzwischen an einen Verwandten ihrer Bekannten untervermietet habe, nach ihr erkundigt. Vor diesem Hintergrund sei sie am 24. April 2015 legal aus ihrem Heimatstaat ausgereist. Mitte Mai 2015 habe sie mit ihren Eltern telefoniert und dabei erfahren, dass die Polizei nach ihrer Ausreise bei ihnen nach ihr gesucht habe. Seither habe sie sämtliche Kontakte zu Personen im Heimatstaat unterlassen. Zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie ihren Reisepass, ausgestellt am 13. November 2014, eine Identitätskarte, ausgestellt am 2. Juni 2005, je einen Medienbericht der (...) und von (...) betreffend die Situation der Christen in China sowie ein Empfehlungsschreiben der Kirche F._______ zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 8. August 2017 - eröffnet am 10. August 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, die geltend gemachte Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft E._______ glaubhaft zu machen. Namentlich stehe fest, dass sie zum Zeitpunkt der Ausstellung ihres Reisepasses nicht unter Strafverdacht gestanden habe. Der Umstand, dass sie sich persönlich einen Reisepass ausstellen lassen habe, sei zudem als starkes Indiz dafür zu werten, dass sie selbst ebenfalls nicht von einem konkreten Strafverdacht aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgegangen sei. Hätte sie tatsächlich im Visier der Behörden gestanden, hätte sie nicht ohne weitere Abklärungen oder Befragungen ausreisen können. Ihre problemlose Ausreise spreche vielmehr gegen die behauptete Verfolgungssituation und sei als starkes Indiz dafür zu werten, dass sie nicht unter Beobachtung der Behörden gestanden habe. Vor diesem Hintergrund sei auch ihr Vorbringen, wonach sie kurz nach ihrer Ausreise an der Adresse ihrer Eltern von den Behörden gesucht worden sei, wenig glaubhaft. Ihre Aussagen zum Vorbringen, von einem Mitglied ihrer Glaubensgemeinschaft denunziert worden zu sein, seien sehr dürftig ausgefallen. Es sei ihr somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, denunziert und damit von den Behörden als Mitglied der Glaubensgemeinschaft E._______ identifiziert worden zu sein. Die beiden Medienberichte bezögen sich auf die allgemeine Situation der Christen in China und seien nicht geeignet, die geltend gemachte persönliche Verfolgungssituation zu belegen. Dasselbe gelte für das Empfehlungsschreiben der Kirche F._______, welches lediglich bestätige, dass sie diese regelmässig besuche. Bei der E._______ handle es sich um eine unter Art. 300 des chinesischen Strafgesetzbuches verbotene Glaubensgemeinschaft, wobei auch die Mitgliedschaft unter Strafe stehe. Der Beschwerdeführerin sei es aber, wie vorstehend ausgeführt, zum einen nicht gelungen, ihre geltend gemachte Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Zum andern setze die Annahme einer konkreten Verfolgungsgefahr eines Mitglieds dessen Identifizierbarkeit durch die Behörden voraus, welche aber vorliegend zu verneinen sei. So seien die Passausstellung und die Ausreise der Beschwerdeführerin problemlos erfolgt und die Denunziation und damit die Identifikation unglaubhaft. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise darauf, dass eine solche in der Zwischenzeit stattgefunden hätte. Somit bestehe kein Anlass zur Annahme, dass sich eine asylrelevante Verfolgung bei ihrer Rückkehr nach China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Schliesslich seien den Akten keine Anhaltspunkte für eine ihr im Falle der Rückkehr nach China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafungoder Behandlung zu entnehmen, und weder die in ihrem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. D. Mit Eingabe vom 11. September 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der Verfügung des Staatssekretariats vom 8. August 2017, die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl und subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den rubrizierten Rechtsanwalt ersuchen. Gleichzeitig reichte sie ein Schreiben von G._______ ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2017 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mangels Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ab (Ziff. 2 des Dispositivs) und setzte dieser Frist bis zum 6. Oktober 2017 zur Leistung eines Kostenvorschusses an (Ziff. 3 des Dispositivs). F. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 ersuchte der Rechtsvertreter unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um wiedererwägungsweise Aufhebung der Ziffern 2 und 3 der Zwischenverfügung vom 21. September 2017 und Gutheissung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, eventualiter um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 6. November 2017. G. Ebenfalls am 6. Oktober 2017 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 750.- eingezahlt. H. Am 13. Oktober 2017 teilte der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter mit, dass das Eventualbegehren um Fristerstreckung mit der Bezahlung des Kostenvorschusses gegenstandslos und über dessen Rückzahlung sowie die übrigen Anträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Rückweisungsantrag mit Verständigungs- und Übersetzungsproblemen anlässlich der Anhörung vom 10. März 2016. Diese hätten zu einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts geführt, welcher eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör zugrunde liege. So habe die Dolmetscherin gemäss der Hilfswerkvertretung (HWV) zu Beginn der Anhörung darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin einen starken Akzent habe. Diese Probleme hätten die Sachbearbeiterin veranlasst, eine Aktennotiz zu verfassen. Bei der ergänzenden Anhörung vom 8. Mai 2017 habe die HWV wiederum Bedenken bezüglich der Übersetzung geäussert. Bei dieser Ausgangslage wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die Anhörung vom 10. März 2016 zum Zeitpunkt, als die Dolmetscherin zu verstehen gegeben habe, dass die Beschwerdeführerin einen starken lokalen Akzent habe, abzubrechen, um ihren Dialekt zu eruieren und einen entsprechenden Dolmetscher zu engagieren (vgl. Beschwerde, Rz. 21-37). Entgegen diesen Einwendungen bemerkte die Dolmetscherin gemäss der HWV lediglich, dass die Beschwerdeführerin einen Akzent habe (vgl. act. A11/24, in fine). Sodann führte die Sachbearbeiterin in ihrer Aktennotiz aus, bei früheren Anhörungen mit der betreffenden Dolmetscherin sei die Übersetzung immer sehr komplett und kompetent ausgefallen. Bei Verständigungsproblemen lasse die Dolmetscherin die zu befragende Person manchmal etwas aufschreiben oder frage nach Rücksprache mit der Sachbearbeiterin nach. Bei keiner früheren Anhörung sei es zu so vielen Bemerkungen bei der Rückübersetzung gekommen. Diese habe drei Stunden gedauert, da auf jede Bemerkung der Beschwerdeführerin eingegangen worden sei, was aus der "Anmerkung bei Rückübersetzung" im Anhörungsprotokoll ersichtlich sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin ein sehr hohes Mass an Präzision verlangt. Bei den nicht in die "Anmerkung bei Rückübersetzung" aufgenommenen Bemerkungen handle es sich um Ergänzungen, so die Bedeutung des Satzes nicht verändernde Bemerkungen der Beschwerdeführerin. Dieser sei bei der Rückübersetzung mehrmals erklärt worden, dass keine Ergänzungen gemacht würden. Oft sei sie auch darauf hingewiesen worden, dass einzelne ihrer Bemerkungen erst nachfolgende Protokollstellen betreffen würden. In diesen Fällen sei ebenfalls keine Anmerkung gemacht und dies der Beschwerdeführerin erklärt worden. Demgegenüber seien für den Sachverhalt wichtige Ergänzungen protokolliert worden. Sodann frage die Sachbearbeiterin nach, wenn sie feststelle, dass eine gestellte Frage, bei der sie davon ausgehe, dass sie verstanden worden sei, nicht so beantwortet worden sei, wie sie erwartet habe, oder sie formuliere die Frage um (vgl. act. A12/1). Die Überprüfung des Protokolls der Anhörung vom 10. März 2016 ergibt, dass sich die Ausführungen in der Aktennotiz der Sachbearbeiterin als zutreffend erweisen. Namentlich konnten Verständigungsprobleme, wie in der Aktennotiz ausgeführt, entweder sofort nach ihrem Auftreten oder aber im Rahmen der Rückübersetzung abschliessend geklärt werden. Zudem wurde die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2017 ergänzend angehört, weil noch Fragen zu ihren Asylgründen zu beantworten waren (vgl. act. A19/22, F6), und nicht, um allfällige Verständigungs- und Übersetzungsprobleme der Anhörung vom 10. März 2016 zu klären. Nachdem die Beschwerdeführerin zu Beginn erklärt hatte, die Dolmetscherin gut zu verstehen (vgl. a.a.O., F1), wurde sie vor dem Abschluss der ergänzenden Anhörung gefragt, ob nach ihrem Empfinden ihre Aussagen bei der ersten Anhörung unvollständig übersetzt worden seien. Dies bejahte sie, vor allem bezüglich ihres Glaubens beziehungsweise ihrer Religion, aber auch anderweitig, was sie jedoch nicht näher zu präzisieren vermochte. Obwohl sie daraufhin bestätigte, die Dolmetscherin verstanden zu haben, erneuerte sie ihre Aussagen zur Frage der Vollständigkeit der Übersetzung auch in Bezug auf die ergänzende Anhörung (vgl. a.a.O., F124-131). Überdies ist dazu festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen in keiner Weise auf Aussagen der Beschwerdeführerin bezog, die mit allfälligen Verständigungsschwierigkeiten behaftet sein könnten, sondern ausführte, die Schilderung der Fluchtumstände durch die Beschwerdeführerin vermittle nicht den Eindruck persönlich erlebter Ereignisse, wogegen sie recht ausführlich und differenziert über die allgemeine Situation der Christen in China berichtet habe. Unter diesen Umständen erweisen sich die Rügen der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist.
E. 5.2 Nach Auffassung des Gerichts hinterlässt die Argumentation der Vorinstanz im Asylpunkt nach Durchsicht der Akten im Ergebnis einen überzeugenden Eindruck. Insbesondere teilt das Gericht die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausstellung ihres Reisepasses nicht unter Strafverdacht gestanden habe, und der Umstand, dass sie sich persönlich einen Reisepass ausstellen liess - dies nur wenige Wochen nachdem ihre derselben Glaubensgemeinschaft angehörende Cousine vorübergehend festgenommen worden sei - als starkes Indiz dafür zu werten ist, dass sie selbst ebenfalls nicht von einem konkreten Strafverdacht aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgegangen ist. Auch hätte sie nicht ohne weitere Abklärungen oder Befragungen ausreisen können, wenn sie tatsächlich im Visier der Behörden gestanden hätte, weshalb ihre problemlose Ausreise vielmehr gegen die behauptete Verfolgungssituation spricht und als starkes Indiz dafür zu werten ist, dass sie nicht unter Beobachtung der Behörden gestanden hat. Sodann ergibt die weitere Überprüfung der Akten, dass die Vorinstanz die geltend gemachte Denunziation und damit Identifikation der Beschwerdeführerin als Mitglied der E._______ in zutreffender Weise als unglaubhaft einschätzte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermag.
E. 5.3 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach Erkenntnissen des Gerichts in Anbetracht der grossen Anzahl bestehender inoffizieller Hauskirchen-Netzwerke nicht von einer kollektiven Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG der Christen in China auszugehen ist. Insbesondere liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass Anhänger der Glaubensgemeinschaft E._______ gezielter Verfolgung ausgesetzt sind (vgl. hierzu die Urteile des BVGer E-5154/2016 vom 30. September 2016 E. 6.4 m.w.H., D-3879/2016 vom 30. Juni 2016 und E-2151/2016 vom 9. Juni 2016 E. 5). Zwar führte die Vorinstanz aus, dass auch die Mitgliedschaft bei einer unter Art. 300 des chinesischen Strafgesetzbuches verbotene Glaubensgemeinschaft unter Strafe stehe. Die Beschwerdeführerin vermag indessen diesbezüglich keine Verfolgung glaubhaft zu machen und konnte China legal verlassen, weshalb kein Grund zur Annahme besteht, sie müsse, weil sie in der Schweiz um flüchtlingsrechtlichen Schutz nachgesucht habe und wegen ihres längeren Auslandsaufenthalts beziehungsweise weil ihr Schengen-Visum bereits vor über zwei Jahren abgelaufen sei, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen rechnen, umso weniger, als in der Rechtsmitteleingabe mit keinem Wort ausgeführt wird, inwiefern die chinesischen Behörden von ihrem Asylgesuch Kenntnis haben sollten.
E. 5.4 Dem mit der Beschwerdeeingabe eingereichten Schreiben von G._______ kann keine relevante Beweiskraft beigemessen werden. Darin führt die Verfasserin im Wesentlichen aus, ihre Bekannte, die Beschwerdeführerin, befürchte, sie könnte bei der Vertretung ihres Heimatstaats denunziert werden, weshalb sie dies möglichst zu verhindern versuche. Daraus leitet G._______ ab, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat eine traumatische Situation erlebt habe. Nach dem Gesagten vermag das Schreiben von G._______ indessen die mangelnde Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nicht zu relativieren.
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen, zumal in China weder Krieg, Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt herrscht und es sich bei der Beschwerdeführerin - die legal ausgereist und in die Schweiz gekommen ist - um eine gesunde Frau mit einer guten Schulbildung, Berufserfahrung sowie familiärem und sozialem Beziehungsnetz handelt (vgl. die zutreffenden Ausführungen in der Verfügung vom 8. August 2017, S. 6). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die im Besitz eines bis am (...) gültigen Reisepasses ist, die für eine Rückkehr allfällig notwendig werdenden Reisevorkehrungen bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates zu treffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Das Eventualbegehren vom 6. Oktober 2017 um Erstreckung der Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses wurde mit der gleichzeitigen Bezahlung desselben gegenstandslos (vgl. oben Bst. H).
E. 9.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten haben, weshalb eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 VwVG respektive von Art. 110a AsylG nicht gegeben ist und mithin die mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 wiedererwägungsweise gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands abzuweisen sind.
E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die wiedererwägungsweise gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5122/2017 Urteil vom 29. November 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Amr Abdelaziz, Rechtsanwalt, LL.M., substituiert durch MLaw Davide Loss, Anwaltskanzlei Abdelaziz, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. August 2017 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 25. April 2015 in die Schweiz ein und suchte am 27. April 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 6. Mai 2015 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am 10. März 2016 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt, welche am 8. Mai 2017 ergänzt wurde. B. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen vor, sie stamme aus C._______, wo ihre Eltern wohnhaft seien. Sie selbst habe in einer Mietwohnung in D._______ und seit November 2014 bis zur Ausreise bei einer Bekannten in der gleichen Stadt gelebt. Sie sei ledig und kinderlos. Beruflich sei sie als (...) tätig gewesen. Seit Winter 2012 habe sie der Glaubensgemeinschaft E._______ angehört. Im Oktober 2014 sei eine derselben Glaubensgemeinschaft angehörende Cousine vorübergehend festgenommen worden. Aus Angst, selbst festgenommen zu werden, sei die Beschwerdeführerin zu einer Bekannten von ihrer Glaubensgemeinschaft gezogen. Im Februar 2015 sei ein Mitglied der Glaubensgemeinschaft festgenommen worden. Dieses habe die Beschwerdeführerin bei den Behörden denunziert, woraufhin es freigelassen worden sei. Davon habe sie von ihrer Bekannten erfahren. Im Februar oder März 2015 habe sich die Polizei an der Adresse ihrer Mietwohnung, die sie inzwischen an einen Verwandten ihrer Bekannten untervermietet habe, nach ihr erkundigt. Vor diesem Hintergrund sei sie am 24. April 2015 legal aus ihrem Heimatstaat ausgereist. Mitte Mai 2015 habe sie mit ihren Eltern telefoniert und dabei erfahren, dass die Polizei nach ihrer Ausreise bei ihnen nach ihr gesucht habe. Seither habe sie sämtliche Kontakte zu Personen im Heimatstaat unterlassen. Zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie ihren Reisepass, ausgestellt am 13. November 2014, eine Identitätskarte, ausgestellt am 2. Juni 2005, je einen Medienbericht der (...) und von (...) betreffend die Situation der Christen in China sowie ein Empfehlungsschreiben der Kirche F._______ zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 8. August 2017 - eröffnet am 10. August 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, die geltend gemachte Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft E._______ glaubhaft zu machen. Namentlich stehe fest, dass sie zum Zeitpunkt der Ausstellung ihres Reisepasses nicht unter Strafverdacht gestanden habe. Der Umstand, dass sie sich persönlich einen Reisepass ausstellen lassen habe, sei zudem als starkes Indiz dafür zu werten, dass sie selbst ebenfalls nicht von einem konkreten Strafverdacht aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgegangen sei. Hätte sie tatsächlich im Visier der Behörden gestanden, hätte sie nicht ohne weitere Abklärungen oder Befragungen ausreisen können. Ihre problemlose Ausreise spreche vielmehr gegen die behauptete Verfolgungssituation und sei als starkes Indiz dafür zu werten, dass sie nicht unter Beobachtung der Behörden gestanden habe. Vor diesem Hintergrund sei auch ihr Vorbringen, wonach sie kurz nach ihrer Ausreise an der Adresse ihrer Eltern von den Behörden gesucht worden sei, wenig glaubhaft. Ihre Aussagen zum Vorbringen, von einem Mitglied ihrer Glaubensgemeinschaft denunziert worden zu sein, seien sehr dürftig ausgefallen. Es sei ihr somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, denunziert und damit von den Behörden als Mitglied der Glaubensgemeinschaft E._______ identifiziert worden zu sein. Die beiden Medienberichte bezögen sich auf die allgemeine Situation der Christen in China und seien nicht geeignet, die geltend gemachte persönliche Verfolgungssituation zu belegen. Dasselbe gelte für das Empfehlungsschreiben der Kirche F._______, welches lediglich bestätige, dass sie diese regelmässig besuche. Bei der E._______ handle es sich um eine unter Art. 300 des chinesischen Strafgesetzbuches verbotene Glaubensgemeinschaft, wobei auch die Mitgliedschaft unter Strafe stehe. Der Beschwerdeführerin sei es aber, wie vorstehend ausgeführt, zum einen nicht gelungen, ihre geltend gemachte Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Zum andern setze die Annahme einer konkreten Verfolgungsgefahr eines Mitglieds dessen Identifizierbarkeit durch die Behörden voraus, welche aber vorliegend zu verneinen sei. So seien die Passausstellung und die Ausreise der Beschwerdeführerin problemlos erfolgt und die Denunziation und damit die Identifikation unglaubhaft. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise darauf, dass eine solche in der Zwischenzeit stattgefunden hätte. Somit bestehe kein Anlass zur Annahme, dass sich eine asylrelevante Verfolgung bei ihrer Rückkehr nach China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Schliesslich seien den Akten keine Anhaltspunkte für eine ihr im Falle der Rückkehr nach China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafungoder Behandlung zu entnehmen, und weder die in ihrem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. D. Mit Eingabe vom 11. September 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der Verfügung des Staatssekretariats vom 8. August 2017, die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl und subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den rubrizierten Rechtsanwalt ersuchen. Gleichzeitig reichte sie ein Schreiben von G._______ ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2017 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mangels Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ab (Ziff. 2 des Dispositivs) und setzte dieser Frist bis zum 6. Oktober 2017 zur Leistung eines Kostenvorschusses an (Ziff. 3 des Dispositivs). F. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 ersuchte der Rechtsvertreter unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um wiedererwägungsweise Aufhebung der Ziffern 2 und 3 der Zwischenverfügung vom 21. September 2017 und Gutheissung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, eventualiter um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 6. November 2017. G. Ebenfalls am 6. Oktober 2017 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 750.- eingezahlt. H. Am 13. Oktober 2017 teilte der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter mit, dass das Eventualbegehren um Fristerstreckung mit der Bezahlung des Kostenvorschusses gegenstandslos und über dessen Rückzahlung sowie die übrigen Anträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Rückweisungsantrag mit Verständigungs- und Übersetzungsproblemen anlässlich der Anhörung vom 10. März 2016. Diese hätten zu einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts geführt, welcher eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör zugrunde liege. So habe die Dolmetscherin gemäss der Hilfswerkvertretung (HWV) zu Beginn der Anhörung darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin einen starken Akzent habe. Diese Probleme hätten die Sachbearbeiterin veranlasst, eine Aktennotiz zu verfassen. Bei der ergänzenden Anhörung vom 8. Mai 2017 habe die HWV wiederum Bedenken bezüglich der Übersetzung geäussert. Bei dieser Ausgangslage wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die Anhörung vom 10. März 2016 zum Zeitpunkt, als die Dolmetscherin zu verstehen gegeben habe, dass die Beschwerdeführerin einen starken lokalen Akzent habe, abzubrechen, um ihren Dialekt zu eruieren und einen entsprechenden Dolmetscher zu engagieren (vgl. Beschwerde, Rz. 21-37). Entgegen diesen Einwendungen bemerkte die Dolmetscherin gemäss der HWV lediglich, dass die Beschwerdeführerin einen Akzent habe (vgl. act. A11/24, in fine). Sodann führte die Sachbearbeiterin in ihrer Aktennotiz aus, bei früheren Anhörungen mit der betreffenden Dolmetscherin sei die Übersetzung immer sehr komplett und kompetent ausgefallen. Bei Verständigungsproblemen lasse die Dolmetscherin die zu befragende Person manchmal etwas aufschreiben oder frage nach Rücksprache mit der Sachbearbeiterin nach. Bei keiner früheren Anhörung sei es zu so vielen Bemerkungen bei der Rückübersetzung gekommen. Diese habe drei Stunden gedauert, da auf jede Bemerkung der Beschwerdeführerin eingegangen worden sei, was aus der "Anmerkung bei Rückübersetzung" im Anhörungsprotokoll ersichtlich sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin ein sehr hohes Mass an Präzision verlangt. Bei den nicht in die "Anmerkung bei Rückübersetzung" aufgenommenen Bemerkungen handle es sich um Ergänzungen, so die Bedeutung des Satzes nicht verändernde Bemerkungen der Beschwerdeführerin. Dieser sei bei der Rückübersetzung mehrmals erklärt worden, dass keine Ergänzungen gemacht würden. Oft sei sie auch darauf hingewiesen worden, dass einzelne ihrer Bemerkungen erst nachfolgende Protokollstellen betreffen würden. In diesen Fällen sei ebenfalls keine Anmerkung gemacht und dies der Beschwerdeführerin erklärt worden. Demgegenüber seien für den Sachverhalt wichtige Ergänzungen protokolliert worden. Sodann frage die Sachbearbeiterin nach, wenn sie feststelle, dass eine gestellte Frage, bei der sie davon ausgehe, dass sie verstanden worden sei, nicht so beantwortet worden sei, wie sie erwartet habe, oder sie formuliere die Frage um (vgl. act. A12/1). Die Überprüfung des Protokolls der Anhörung vom 10. März 2016 ergibt, dass sich die Ausführungen in der Aktennotiz der Sachbearbeiterin als zutreffend erweisen. Namentlich konnten Verständigungsprobleme, wie in der Aktennotiz ausgeführt, entweder sofort nach ihrem Auftreten oder aber im Rahmen der Rückübersetzung abschliessend geklärt werden. Zudem wurde die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2017 ergänzend angehört, weil noch Fragen zu ihren Asylgründen zu beantworten waren (vgl. act. A19/22, F6), und nicht, um allfällige Verständigungs- und Übersetzungsprobleme der Anhörung vom 10. März 2016 zu klären. Nachdem die Beschwerdeführerin zu Beginn erklärt hatte, die Dolmetscherin gut zu verstehen (vgl. a.a.O., F1), wurde sie vor dem Abschluss der ergänzenden Anhörung gefragt, ob nach ihrem Empfinden ihre Aussagen bei der ersten Anhörung unvollständig übersetzt worden seien. Dies bejahte sie, vor allem bezüglich ihres Glaubens beziehungsweise ihrer Religion, aber auch anderweitig, was sie jedoch nicht näher zu präzisieren vermochte. Obwohl sie daraufhin bestätigte, die Dolmetscherin verstanden zu haben, erneuerte sie ihre Aussagen zur Frage der Vollständigkeit der Übersetzung auch in Bezug auf die ergänzende Anhörung (vgl. a.a.O., F124-131). Überdies ist dazu festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen in keiner Weise auf Aussagen der Beschwerdeführerin bezog, die mit allfälligen Verständigungsschwierigkeiten behaftet sein könnten, sondern ausführte, die Schilderung der Fluchtumstände durch die Beschwerdeführerin vermittle nicht den Eindruck persönlich erlebter Ereignisse, wogegen sie recht ausführlich und differenziert über die allgemeine Situation der Christen in China berichtet habe. Unter diesen Umständen erweisen sich die Rügen der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 5.2 Nach Auffassung des Gerichts hinterlässt die Argumentation der Vorinstanz im Asylpunkt nach Durchsicht der Akten im Ergebnis einen überzeugenden Eindruck. Insbesondere teilt das Gericht die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausstellung ihres Reisepasses nicht unter Strafverdacht gestanden habe, und der Umstand, dass sie sich persönlich einen Reisepass ausstellen liess - dies nur wenige Wochen nachdem ihre derselben Glaubensgemeinschaft angehörende Cousine vorübergehend festgenommen worden sei - als starkes Indiz dafür zu werten ist, dass sie selbst ebenfalls nicht von einem konkreten Strafverdacht aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgegangen ist. Auch hätte sie nicht ohne weitere Abklärungen oder Befragungen ausreisen können, wenn sie tatsächlich im Visier der Behörden gestanden hätte, weshalb ihre problemlose Ausreise vielmehr gegen die behauptete Verfolgungssituation spricht und als starkes Indiz dafür zu werten ist, dass sie nicht unter Beobachtung der Behörden gestanden hat. Sodann ergibt die weitere Überprüfung der Akten, dass die Vorinstanz die geltend gemachte Denunziation und damit Identifikation der Beschwerdeführerin als Mitglied der E._______ in zutreffender Weise als unglaubhaft einschätzte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermag. 5.3 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach Erkenntnissen des Gerichts in Anbetracht der grossen Anzahl bestehender inoffizieller Hauskirchen-Netzwerke nicht von einer kollektiven Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG der Christen in China auszugehen ist. Insbesondere liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass Anhänger der Glaubensgemeinschaft E._______ gezielter Verfolgung ausgesetzt sind (vgl. hierzu die Urteile des BVGer E-5154/2016 vom 30. September 2016 E. 6.4 m.w.H., D-3879/2016 vom 30. Juni 2016 und E-2151/2016 vom 9. Juni 2016 E. 5). Zwar führte die Vorinstanz aus, dass auch die Mitgliedschaft bei einer unter Art. 300 des chinesischen Strafgesetzbuches verbotene Glaubensgemeinschaft unter Strafe stehe. Die Beschwerdeführerin vermag indessen diesbezüglich keine Verfolgung glaubhaft zu machen und konnte China legal verlassen, weshalb kein Grund zur Annahme besteht, sie müsse, weil sie in der Schweiz um flüchtlingsrechtlichen Schutz nachgesucht habe und wegen ihres längeren Auslandsaufenthalts beziehungsweise weil ihr Schengen-Visum bereits vor über zwei Jahren abgelaufen sei, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen rechnen, umso weniger, als in der Rechtsmitteleingabe mit keinem Wort ausgeführt wird, inwiefern die chinesischen Behörden von ihrem Asylgesuch Kenntnis haben sollten. 5.4 Dem mit der Beschwerdeeingabe eingereichten Schreiben von G._______ kann keine relevante Beweiskraft beigemessen werden. Darin führt die Verfasserin im Wesentlichen aus, ihre Bekannte, die Beschwerdeführerin, befürchte, sie könnte bei der Vertretung ihres Heimatstaats denunziert werden, weshalb sie dies möglichst zu verhindern versuche. Daraus leitet G._______ ab, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat eine traumatische Situation erlebt habe. Nach dem Gesagten vermag das Schreiben von G._______ indessen die mangelnde Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nicht zu relativieren. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen, zumal in China weder Krieg, Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt herrscht und es sich bei der Beschwerdeführerin - die legal ausgereist und in die Schweiz gekommen ist - um eine gesunde Frau mit einer guten Schulbildung, Berufserfahrung sowie familiärem und sozialem Beziehungsnetz handelt (vgl. die zutreffenden Ausführungen in der Verfügung vom 8. August 2017, S. 6). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die im Besitz eines bis am (...) gültigen Reisepasses ist, die für eine Rückkehr allfällig notwendig werdenden Reisevorkehrungen bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates zu treffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Das Eventualbegehren vom 6. Oktober 2017 um Erstreckung der Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses wurde mit der gleichzeitigen Bezahlung desselben gegenstandslos (vgl. oben Bst. H). 9.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten haben, weshalb eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 VwVG respektive von Art. 110a AsylG nicht gegeben ist und mithin die mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 wiedererwägungsweise gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands abzuweisen sind. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die wiedererwägungsweise gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Widmer Versand: