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D-2779/2018

D-2779/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, chinesische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in C._______ (Provinz D._______), verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...). September 2015 und gelangten am folgenden Tag auf dem Luftweg in die Schweiz. Am 28. September 2015 stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch, woraufhin sie dort am 21. Oktober 2015 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen, ihrem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurden. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 18. April 2016 ein erstes Mal einlässlich an. Die erste Anhörung der Beschwerdeführerin erfolgte am 6. Juli 2016; gleichentags wurde mit dem Beschwerdeführer eine Zweitanhörung durchgeführt. B. B.a Dabei machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien seit dem Jahr 2013 Anhänger der in China verbotenen Glaubensgemeinschaft Quannengshen ("Church of Almighty God"). Sie hätten jeweils in kleinen Gruppen Versammlungen abgehalten, wobei sie auch als Gastfamilie für diese Versammlungen fungiert hätten. Der Beschwerdeführer habe zudem missioniert und religiöse Bücher zu anderen Gruppen ihrer Glaubensgemeinschaft transportiert. Am (...). Juni 2015 sei ihre Glaubensschwester F._______ zu ihnen gekommen und habe sie darüber informiert, dass ein anderes Mitglied ihrer Gruppe, G._______, verhaftet worden sei. Sie hätten grosse Angst gehabt und seien umgehend in eine andere Mietwohnung gezogen. Dort hätten sie sich versteckt und seien kaum nach draussen gegangen. Zwei Wochen später habe F._______ ihnen mitgeteilt, dass G._______ in Haft gefoltert worden sei und sie verraten habe. In der Zwischenzeit sei auch H._______, ein weiteres Mitglied der Gemeinschaft, verhaftet worden. Daraufhin hätten sie sich entschieden, China zu verlassen. Ein Kunde des Beschwerdeführers habe ihnen dabei geholfen, ein Touristenvisum für die Schweiz zu beantragen, so dass sie schliesslich im September 2015 legal ausgereist seien. Nach ihrer Ausreise hätten sie über einen in I._______ lebenden Freund des Beschwerdeführers dessen Eltern ausrichten lassen, dass es ihnen gut gehe. Anlässlich des Telefonats mit dem Freund habe der Vater des Beschwerdeführers gesagt, die Polizei sei zusammen mit J._______ - die zusammen mit dem Beschwerdeführer die religiösen Bücher verteilt habe - bei ihnen gewesen und habe nach ihm gesucht. B.b Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden ihre Pässe und Identitätskarten sowie den Eheschein und einen Führerschein des Beschwerdeführers, alle im Original, zu den Akten. Weiter reichten sie einen Plan für eine Reise durch die Schweiz ein und legten dem SEM mehrere Bücher ihrer Glaubensgemeinschaft vor. Mit einer separaten Eingabe liessen die Beschwerdeführenden dem SEM zwei Bestätigungen der Church of Almighty God R._______ (in Kopie) zukommen, wonach sie aktive Mitglieder dieser Glaubensgemeinschaft und gläubige Christen seien. Gleichzeitig reichten sie einen Bericht über chinesische Christen zu den Akten. Sodann wurden bei der Vorinstanz auch ein Schreiben des (...) sowie verschiedene Berichte (mehrheitlich in englischer Sprache) über die Church of Almighty God und die Verfolgung von deren Anhängern in China eingereicht. C. Mit Verfügung vom 9. April 2018 - eröffnet am 11. April 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 11. Mai 2018 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung des Asylentscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Als Beschwerdebeilagen wurden - neben der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht sowie Kopien der Befragungsprotokolle - verschiedene Urkunden, darunter insbesondere zahlreiche Berichte über die Verfolgung von Anhängern der Quannengshen in China, eingereicht (vgl. Beweismittelverzeichnis zur Beschwerde vom 11. Mai 2018, Akten BVGer act. 1). E. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2018 fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Gleichzeitig forderte er sie auf, zum Nachweis ihrer prozessualen Bedürftigkeit eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. F. Mit Eingabe vom 22. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführenden ein ausgefülltes Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege", eine Unterstützungsbestätigung der (...) sowie einen Leistungsentscheid der (...) für das Jahr 2018 ein. Daraufhin hiess der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 24. Mai 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf als amtliche Rechtsbeiständin bei. G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 4. Juni 2018 zur Beschwerde vom 11. Mai 2018 vernehmen. H. Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein, unter Beilage von verschiedenen weiteren Urkunden (vgl. Beweismittelverzeichnis zur Stellungnahme vom 5. Juli 2018, Akten BVGer act. 10). I. Die Rechtsvertreterin liess dem Gericht mit Eingabe vom 6. Juli 2018 eine Kostennote zukommen. J. Mit Eingabe vom 26. Februar 2019 wurde eine ergänzende Stellungnahme sowie ein Schreiben von K._______ vom 26. Januar 2019 inklusive Passkopie und einer Vorladung der (...) eingereicht. K. Die Beschwerdeführenden liessen dem Gericht mit Eingabe vom 11. Juli 2019 weitere Beweismittel zukommen. Es handelt sich dabei um ein Affidavit von L._______ - einer ehemaligen Polizistin aus der Provinz D._______ - und eine Kopie ihres Polizei-Badges (inkl. Übersetzung) sowie ihres amerikanischen Führerscheins.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat-sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das SEM aus, es sei den Beschwerdeführenden nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie von den chinesischen Behörden als Anhänger der Quannengshen identifiziert worden seien. Jegliche Hinweise auf eine Identifizierung als Mitglieder dieser Glaubensgemeinschaft beruhten lediglich auf Hörensagen. Es habe nie ein konkretes Ereignis mit den Behörden gegeben, bei dem sie entdeckt worden wären. Die Beschwerdeführerin habe auch angegeben, dass ihre verhaftete Glaubensgenossin sie nicht hätte identifizieren können, da sie lediglich ihre Spitznamen gekannt habe sowie ihr Aussehen hätte beschreiben können. Die problemlose Ausreise über die beiden Flughäfen M._______ und N._______ und das Passieren der dortigen Passkontrollen liessen vielmehr darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden nicht identifiziert worden seien. Sodann hätten sie geltend gemacht, dass die chinesischen Behörden nach ihrer Ausreise bei den Eltern des Beschwerdeführers nach diesem gesucht hätten. Auch diese Information basiere aber lediglich auf Hörensagen, da der Beschwerdeführer davon über einen Freund in I._______, der mit seinem Vater telefoniert habe, erfahren habe. Dies sei als schwaches Indiz für eine tatsächliche Suche der Behörden anzusehen. Zudem hätten beide angegeben, dass sie lediglich vermuteten, von ihrer verhafteten Glaubensgenossin verraten worden zu sein. Weiter sei anzumerken, dass F._______, die ihnen von der Festnahme erzählt habe, ihrerseits über ein Zettelsystem informiert worden sein soll. Hierzu sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer BzP erklärt habe, sie wisse nicht, woher F._______ Bescheid gewusst habe, und trotz mehrmaligem Nachfragen kein Zettelsystem erwähnt habe. Auch der Beschwerdeführer habe sich in diesem Punkt widersprochen. So habe er während der BzP gesagt, F._______ habe von der Folter der Glaubensgenossin und ihrem Verrat über deren Ehemann erfahren, während er bei der Anhörung gesagt habe, dies sei über ein Zettelsystem geschehen. Als er mit diesem Widerspruch konfrontiert worden sei, habe er angegeben, dass er anlässlich der BzP falsch verstanden worden sei und damals gesagt habe, der Ehemann der verhafteten Glaubensgenossin gehöre derselben Glaubensgemeinschaft an. Damit gelinge es ihm aber nicht, diese Unstimmigkeit zu erklären, zumal er bei der Rückübersetzung der BzP betreffend diesen Ehemann eine Korrektur angebracht und überdies die Richtigkeit des Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Sodann seien sie einfache Mitglieder ihrer Glaubensgemeinschaft gewesen und ihre Familien, die demselben Glauben angehörten, würden noch immer in China leben. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, er habe Bücher verteilt und missioniert. Dennoch sei es ihnen insgesamt nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie als Mitglieder der Quannengshen identifiziert worden seien. Die Furcht vor einer Verfolgung und die Identifizierung als Glaubensangehörige nach ihrer Ausreise erscheine in ihrer Gesamtheit konstruiert und könne aufgrund der unsubstanziierten, unlogischen und teilweise widersprüchlichen Elemente nicht geglaubt werden. Bei den Quannengshen handle es sich um eine Glaubensgemeinschaft, die gemäss Artikel 300 des chinesischen Strafgesetzes explizit verboten sei. Da schon die blosse Mitgliedschaft unter Strafe gestellt werde, könne bereits durch diese allein eine asylrelevante Verfolgungsgefahr entstehen. Dies setze aber voraus, dass das betreffende Mitglied von den Behörden als solches identifizierbar sei. Davon könne vorliegend nicht ausgegangen werden, nachdem die Beschwerdeführenden vor der Ausreise nie mit den Behörden wegen ihrer Religionszugehörigkeit in Kontakt gekommen seien und das Land legal verlassen hätten. Es gebe sodann keine Indizien dafür, dass den chinesischen Behörden bekannt geworden wäre, dass sie ihren Glauben in der Schweiz ausübten. Entsprechend bestehe kein Anlass zur Annahme, dass sie deswegen bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verfolgt werden könnten. Aus den zahlreichen eingereichten allgemeinen Berichten zur Verfolgung von religiösen Gemeinschaften in China könnten die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten respektive hinsichtlich ihres konkreten Falles ableiten. Zusammenfassend genügten ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht, weshalb sie in der Schweiz nicht als Flüchtlinge anerkannt werden könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde vorgebracht, es sei angesichts der detaillierten Aussagen der Beschwerdeführenden zu ihrem Glauben klar erstellt, dass sie seit dem Jahr 2013 Mitglieder der Quannengshen seien. Bei dieser Glaubensgemeinschaft handle es sich um eine christliche Untergrund-Gruppierung, die gemäss Artikel 300 des chinesischen Strafgesetzes verboten sei. Es stelle sich somit nur die Frage, ob den chinesischen Behörden bekannt sei, dass die Beschwerdeführenden aktive Mitglieder der Quannengshen seien. Dabei sei zu beachten, dass sie unter anderem ihre Wohnung zur Verfügung gestellt hätten für Treffen der Glaubensgemeinschaft. Diese religiösen Versammlungen hätten aus Sicherheitsgründen stets in kleinen Gruppen von 3-5 Leuten stattgefunden, wobei neben ihnen beiden jeweils nur noch H._______, G._______ und F._______ dabei gewesen seien. Ausserhalb dieser Treffen habe es keinerlei Kontakt zu den anderen Mitgliedern gegeben und die nächsten Treffen seien jeweils vor Ort vereinbart worden. Zudem hätten sie die richtigen Namen ihrer Glaubensgenossen nicht gekannt und lediglich Spitznamen verwendet, um zu verhindern, dass bei einer allfälligen Verhaftung eines Mitglieds dieses die anderen Gläubigen verraten könnte. Diese Vorsichtsmassnahmen hätten eine Identifizierung der Beschwerdeführenden aber nicht verhindern können, insbesondere, weil die Treffen bei ihnen zu Hause stattgefunden hätten und die Behörden über ihre Wohnadresse problemlos ihre richtigen Namen hätten herausfinden können. Nachdem mit G._______ und später auch H._______ bereits zwei Mitglieder ihrer Glaubensgruppe festgenommen worden seien, habe ihnen F._______ geraten, China zu verlassen. Nach ihrer Flucht hätten sie ihre Verwandten in China nicht mehr kontaktiert, weshalb sie nicht wüssten, ob sie aktuell noch auf freiem Fuss seien. Ein in I._______ lebender Freund des Beschwerdeführers habe aber mit dessen Vater telefoniert und von diesem erfahren, dass die Polizei zusammen mit J._______ bei ihnen zu Hause gewesen sei. Letztere habe gemeinsam mit dem Beschwerdeführer Bücher transportiert und sei gezwungen worden, andere Mitglieder der Glaubensgemeinschaft zu identifizieren. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen gelte ein reduzierter Beweismassstab und die Befragung habe mit einem Dolmetscher stattgefunden, weshalb die protokollierten Aussagen nicht immer wortwörtlich genommen werden können. So habe die Hilfswerkvertretung auf dem Unterschriftenblatt bei der ersten Anhörung des Beschwerdeführers festgehalten, dass sich die Übersetzung und Protokollierung stellenweise schwierig gestaltet habe. Zudem habe der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung zu Frage 64 Anmerkungen gemacht, wobei die Dolmetscherin nicht immer sicher gewesen sei, ob dies bereits zuvor gesagt worden und bei der Übersetzung verloren gegangen sei oder ob es sich um Ergänzungen des Beschwerdeführers gehandelt habe. Dies sei insbesondere deshalb problematisch, weil der Beschwerdeführer in Frage 64 die Gründe für seine Verfolgung geschildert habe. Sodann habe die Hilfswerkvertretung festgehalten, dass eine Ergänzung zu Frage 119 während der Rückübersetzung nicht ins Protokoll aufgenommen worden sei: Der Beschwerdeführer habe erklärt, er habe an der BzP bezüglich des Ehemannes von G._______ lediglich erwähnt, dass dieser die gleiche Glaubenszugehörigkeit gehabt habe. Diese Bemerkungen zeigten auf, dass es massive Übersetzungsprobleme gegeben habe. Das SEM habe wichtige Details, die im Asylentscheid später als widersprüchlich, unsubstanziiert und unlogisch bezeichnet worden seien, einfach ignoriert, was grosse Zweifel an der Richtigkeit der Protokolle hervorrufe. Zudem habe die Dolmetscherin zu Frage 87 angemerkt, der Beschwerdeführer habe einen kleinen Akzent, weshalb sie manchmal nachfragen müsse; dies stelle ein weiteres Indiz für Verständigungsschwierigkeiten dar. Auch zu Beginn der Anhörung der Beschwerdeführerin sei eine Frage falsch verstanden oder falsch übersetzt worden (A14, F5 und 10 f.), ähnliche Passagen fänden sich auch in der ersten Anhörung des Beschwerdeführers (A22, F118 ff.; F155 bzw. F169 f.). Schliesslich sei den Befragungsprotokollen auch ein desinteressiertes oder sogar negatives Klima zu entnehmen. Die Sachbearbeiterin habe beide Beschwerdeführenden mehrfach unterbrochen und ihre Ausführungen als unwichtig bezeichnet sowie Fragen der Hilfswerkvertretung mangels Relevanz nicht zugelassen. Die Vorinstanz habe insbesondere ausgeführt, sämtliche Verfolgungsbefürchtungen der Beschwerdeführenden stützten sich lediglich auf Hörensagen. Sie seien vor der Ausreise nie direkt mit der Polizei in Berührung gekommen und die verhaftete Glaubensgenossin habe nur ihre Spitznamen gekannt, weshalb es nicht glaubhaft sei, dass sie von den chinesischen Behörden als Anhänger der Quannengshen identifiziert worden seien. Es sei aber nur deshalb nicht zu einem Kontakt mit den Behörden gekommen, weil sie sofort den Wohnort gewechselt und sich versteckt hätten, nachdem sie von der Verhaftung von G._______ erfahren hätten. Letztere habe sich oft in der Wohnung der Beschwerdeführenden aufgehalten und folglich deren Adresse bekannt geben können. Über den Eigentümer der Wohnung hätten die Behörden leicht ihre tatsächlichen Namen herausfinden können. Zudem habe der Beschwerdeführer für seine Arbeit einen Lieferwagen mit der Aufschrift seiner Firma gefahren, den er jeweils vor dem Haus geparkt habe. Sowohl der Vermieter als auch die Nachbarn hätten gewusst, dass er diesen Wagen fahre, womit es entsprechend einfach gewesen wäre, über den Arbeitgeber an den Namen des Beschwerdeführers zu gelangen. Schliesslich habe G._______ auch das Äussere der Beschwerdeführenden sowie des zehn Tage später verhafteten H._______ beschreiben können. Dessen Verhaftung zeige, dass die Befürchtung, die Polizei könne sie aufgrund von G._______s Aussagen identifizieren, berechtigt gewesen sei. Die Vorinstanz habe weiter ausgeführt, es gebe widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Umstände, wie sie von der Verhaftung von G._______ erfahren hätten. Für die Beschwerdeführenden seien die Details des Informationsflusses jedoch im Vergleich zu den Asylgründen nicht wichtig gewesen, da sie keinen Grund gehabt hätten, an der Richtigkeit von F._______s Informationen zu zweifeln. Sodann habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung erklärt, seine Aussagen zum Ehemann von G._______ seien bei der BzP falsch aufgeschrieben worden. Wie sich den Anmerkungen der Hilfswerkvertretung entnehmen lasse, seien seine dahingehenden Einwände aber nicht protokolliert worden. Angesichts der verschiedenen Hinweise auf Ungenauigkeiten bei der Übersetzung sei der Beschwerdeführer nicht auf diesem angeblichen Widerspruch zu behaften. Vielmehr sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden übereinstimmend ausgesagt hätten, innerhalb der Glaubensgemeinschaft seien Informationen aus Sicherheitsgründen ausschliesslich über ein Zettelsystem ausgetauscht worden. Jede Gruppe habe eine Kommunikationsverantwortliche - bei ihnen sei dies F._______ gewesen - gehabt. Alle Kirchenmitglieder hätten solche Zettel verfassen und über die Kommunikationsverantwortliche verteilen lassen können. Vorliegend sei der Zettel über die Verhaftung von G._______ wahrscheinlich von deren Ehemann verfasst worden. Weiter werde bestritten, dass die Beschwerdeführenden nur einfache Mitglieder der Gemeinschaft gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei durch seine Aufgaben (Missionieren und Transport von religiösen Schriften) in Kontakt mit vielen Mitgliedern gewesen und habe zusätzlich deren Namen gekannt, womit er für die Behörden von besonderem Interesse sei. Dass ihre Familienangehörigen - teilweise ebenfalls Anhänger der Quannengshen - noch in China lebten, sei kein Beweis gegen die Vorbringen der Beschwerdeführenden. Nur sie beide seien konkret gefährdet gewesen infolge der Verhaftung von zwei Mitgliedern ihrer Versammlungsgruppe; dies sei bei den anderen Familienmitgliedern nicht der Fall gewesen. Aufgrund des fehlenden Kontakts zu den Verwandten sei zudem unklar, wie sich die Situation heute präsentiere. Die Vorinstanz sehe in der problemlosen Ausreise der Beschwerdeführenden einen Beweis dafür, dass sie damals noch nicht identifiziert gewesen seien. In diesem Zusammenhang sei auf das eingereichte Schreiben von O._______ zu verweisen, der die Verhältnisse der religiösen Verfolgung in China sehr gut kenne. Er bestätige, dass eine legale Ausreise über den Flughafen kein Beweis dafür sei, dass eine Person nicht verfolgt werde. Die Verhältnisse in China unterschieden sich stark von jenen hierzulande und es sei durchaus üblich, dass die polizeilichen Datenbanken nicht immer aktuell seien respektive Daten von einer Verwaltungsstelle nicht weitergeleitet würden. Auch im Schreiben von P._______ werde festgehalten, dass eine legale Ausreise aus China für Mitglieder einer verbotenen Religionsgemeinschaft aufgrund der fehlenden Aktualität der Daten im sogenannten Policenet möglich sei. Es könne verschiedene Gründe dafür geben, dass eine gesuchte Person dort nicht oder erst Jahre später registriert werde. Die Beschwerdeführenden seien rund drei Monate nach der Verhaftung von G._______ aus China ausgereist. Es sei nicht verwunderlich, dass ihre Namen damals noch nicht in der nationalen Datenbank eingetragen und sie deshalb am Flughafen nicht als gesuchte Personen identifiziert worden seien. Dies sei aber keinesfalls als Beweis für eine fehlende Verfolgung an ihrem Wohnort zu werten. Sodann hätten die Beschwerdeführenden das Telefonat mit dem Freund in I._______ und dessen Inhalt sehr genau umschrieben. Eigentlich sei es nur darum gegangen, die Eltern darüber zu informieren, dass es ihnen gut gehe. Sie hätten gerade nicht damit gerechnet, dass sie dabei noch über konkrete Vorfälle informiert werden würden. Mit diesem Vorbringen werde ein äusserst wichtiges Detail erwähnt, und zwar, dass die Beschwerdeführenden spätestens nach ihrer Ausreise identifiziert worden seien. Eine solche Identifikation sei ohne weiteres über den Vermieter, die Nachbarn oder den Arbeitgeber möglich gewesen und die Vorinstanz hätte die Pflicht gehabt, solchen Hinweisen nachzugehen, was sie aber unterlassen habe. Insgesamt sei festzuhalten, dass die vom SEM vorgebrachten Widersprüche nicht vorhanden und die Schilderungen der Beschwerdeführenden übereinstimmend, detailliert und nachvollziehbar seien. Ihre Ausführungen seien als glaubhaft anzusehen und es sei davon auszugehen, dass diese den Tatsachen entsprächen. Damit sei erstellt, dass sie bereits im Zeitpunkt ihrer Ausreise von den chinesischen Behörden gesucht worden seien. Bei Verstössen gegen Art. 300 des chinesischen Strafgesetzes drohe eine Mindeststrafe von drei Jahren, wobei die Haftbedingungen oft unmenschlich seien. Verschiedene Berichte würden die religiöse Verfolgung in China und deren Intensivierung über die letzten Jahre hinweg dokumentieren. Dabei werde auch das Ziel verfolgt, bereits geflüchtete Kultmitglieder zu identifizieren, überwachen und verhaften, damit die betreffenden religiösen Gemeinschaften - insbesondere Falun Gong sowie Almighty God - zerschlagen würden. Die chinesischen Behörden verwendeten viele Ressourcen für die systematische Verfolgung von Mitgliedern religiöser Gemeinschaften. Daran lasse sich auch die grosse Gefahr erkennen, in der sich von den Behörden identifizierte Gläubige befänden. Als Mitglieder der verbotenen Glaubensgemeinschaft der Quannengshen drohe den Beschwerdeführendenden eine langjährige Haftstrafe sowie Folter, weshalb sie in der Schweiz als Flüchtlinge anzuerkennen seien. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht persönlich verfolgt gewesen seien, so gebe es insbesondere mit der Information des Vaters, wonach die Polizei an ihrem Wohnort erschienen sei und den Beschwerdeführer habe verhaften wollen, konkrete Hinweise darauf, dass dies nun der Fall sei. Daneben sei auch davon auszugehen, dass sowohl in Europa als auch in den USA eine Vielzahl von chinesischen Informanten lebe, die ihre Landsleute ausspionierten. Es müsse als erwiesen betrachtet werden, dass China die Aktivitäten seiner Staatsangehörigen im Ausland überwachen lasse. Nachdem zahlreiche Quellen dokumentierten, dass China seine Verfolgungshandlungen im In- und Ausland massiv ausgebaut habe, sei es umso wahrscheinlicher, dass auch in der Schweiz zahlreiche Informanten agierten. Die Anzahl der aus religiösen Gründen geflüchteten Chinesen sei überschaubar, sie seien meist untereinander verknüpft und würden sich treffen sowie gegenseitig helfen. Aus diesem Grund dürfte es äusserst leicht sein, an individuelle Informationen über diese Menschen zu gelangen und diese an die chinesischen Behörden zu übermitteln. O._______ führe in seinem Schreiben aus, es sei klar, dass Anhänger der Church of Almighty God, deren Asylgesuch abgelehnt worden sei, bei der Einreise in China sofort als solche erkannt und in der Folge verhaftet würden. Auch P._______ bestätige, dass religiöse Gemeinschaften ausserhalb von China streng überwacht würden, wobei die Mitglieder einfach identifizierbar seien, da es sich um kleine Gesellschaften handle. Dies führe dazu, dass Asylsuchende - selbst wenn sie bei der Ausreise noch nicht verfolgt gewesen seien - bei ihrer Wiedereinreise gefährdet seien. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführenden mittlerweile von den chinesischen Behörden identifiziert worden seien, sei sehr hoch. Zudem sei auch verdächtig, dass sie das Land bereits im September 2015 verlassen hätten und ihr Visum längst abgelaufen sei. Dies lege die Vermutung nahe, sie seien aufgrund eines Asylverfahrens derart lange in der Schweiz gewesen. Bei einer Rückkehr drohe ihnen als Mitglieder eines verbotenen Kultes somit eine Verhaftung, Folter oder sogar der Tod. Eventualiter werde deshalb beantragt, eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuordnen.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, dass verschiedene mit der Beschwerde eingereichte Dokumente - darunter namentlich die Schreiben der Professoren O._______ und P._______ - bereits vor dem Asylentscheid eingereicht und in diesem berücksichtigt worden seien. Bei den neu eingereichten Beweismitteln handle es sich um allgemeine Berichte zur Verfolgung von religiösen Gemeinschaften in China und den damit zusammenhängenden strafrechtlichen Sanktionen. Aus diesen lasse sich nichts zugunsten der Beschwerdeführenden ableiten, da die in den betreffenden Berichten erwähnten verfolgten oder verhafteten Glaubensmitglieder in keinem Zusammenhang zu ihrem konkreten Fall stünden. Massgebend sei, ob die Beschwerdeführenden von den chinesischen Behörden als Mitglieder der verbotenen Glaubensgemeinschaft Quannengshen identifizierbar seien. Dies sei vorliegend zu verneinen. Sodann sei nicht ersichtlich, wie die chinesischen Behörden allenfalls Kenntnis von der Asylgesuchstellung in der Schweiz hätten erhalten können. Der alleinige Umstand, dass das Visum der Beschwerdeführenden längst abgelaufen sei, reiche für die Begründung von Nachfluchtgründen nicht aus.

E. 4.4 Im Rahmen der Replik wurde ausgeführt, es mute seltsam an, dass ein Teil der auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen bereits bekannt gewesen, aber im Asylentscheid insofern unberücksichtigt geblieben seien, als darin eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Dokumenten fehle. Insbesondere sei nicht auf die beiden Abhandlungen der renommierten Professoren - die sich seit Jahren mit der Verfolgung von Mitgliedern der Church of Almighty God beschäftigten - eingegangen worden, obwohl diese klar festhielten, dass eine legale Ausreise aus China auch für bereits verfolgte Kirchenmitglieder möglich sei. Es seien nicht einmal Argumente vorgebracht worden, weshalb den beiden Professoren zu widersprechen sei. Die weiteren eingereichten Unterlagen seien ebenfalls relevant, obwohl viele davon allgemeiner Natur seien und sich nicht explizit mit dem Schicksal der Beschwerdeführenden beschäftigten. Es gehe um die Beurteilung der Lage von Mitgliedern verbotener Glaubensgemeinschaften, wobei es entscheidend sei, auf die Geschehnisse in ähnlich gelagerten Fällen hinzuweisen. Bereits in der Beschwerde sei ausführlich dargelegt worden, dass davon auszugehen sei, die Beschwerdeführenden seien von den Behörden als Anhänger der Quannengshen identifiziert worden. Der Beschwerdeführer setze sich weiterhin für die Menschenrechte in China ein und sei seit dem Jahr 2017 Mitglied von (...). Dieses öffentliche Engagement vergrössere die Gefahr, dass seine Handlungen in China wahrgenommen würden und er mittlerweile landesweit zur Verhaftung ausgeschrieben sei. Hinzuweisen sei auch auf den Fall von Q._______, die Mitglied der Church of Almighty God gewesen und nach R._______ geflohen sei. Im (...) 2018 sei sie gezwungen gewesen, für eine medizinische Behandlung nach China zurückzukehren. Obwohl es ihr vorher offenbar problemlos gelungen sei, das Land zu verlassen, sei sie bei der Rückreise sofort als Mitglied einer verbotenen Glaubensgemeinschaft identifiziert und noch am Flughafen verhaftet worden. Seither fehle jede Spur von ihr. Dies zeige, dass es den chinesischen Behörden auch gelinge, Mitglieder der Church of Almighty God zu identifizieren, wenn diese das Land längst verlassen hätten. Die Praxis des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine legale Ausreise als Beweis dafür angesehen werde, dass die betreffende Person nicht identifiziert und daher nicht verfolgt sei, werde damit widerlegt. Zudem müsse gemäss den Richtlinien des UNHCR eine berechtigte Furcht vor einer religiösen Verfolgung nicht unbedingt durch die persönlichen Erfahrungen eines Asylsuchenden belegt sein, sondern lasse sich unter Umständen auch durch die alleinige Mitgliedschaft bei einer verfolgten Religionsgemeinschaft begründen. Angesichts der massiven Verfolgung von Anhängern der Church of Almighty God in China seien diese Voraussetzungen bei der Glaubensgemeinschaft der Beschwerdeführenden erfüllt. Einem Gerichtsurteil aus Italien lasse sich entnehmen, dass dort nicht am Kriterium der persönlichen Verfolgung festgehalten werde, sondern es ausreiche, wenn Personen im näheren Umfeld der Asylsuchenden verfolgt worden seien. Abschliessend sei auf ein Gerichtsurteil aus China hinzuweisen, in dem eine Person für das Verteilen von religiöser Literatur sowie das Missionieren zu einer Gefängnisstrafe von sieben Jahren sowie eine andere Person für das Weiterleiten von kircheninternen Informationen zu vier Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Angesichts der ähnlichen Tätigkeiten, welche die Beschwerdeführenden ausgeführt hätten, würden ihnen Strafen in einem vergleichbaren Ausmass drohen.

E. 4.5 Mit Eingabe vom 26. Februar 2019 reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben von K._______ inklusive Passkopie und eine Vorladung des (...) zu den Akten. Bei K._______ handle es sich um die Tante des Beschwerdeführers, die ebenfalls Mitglied der Church of Almighty God und im (...) 2018 aus China geflüchtet sei. Sie lebe mittlerweile S._______, wo sie um Asyl ersucht habe. In ihrem Schreiben vom 26. Januar 2019 berichte sie, dass die Polizei im Dezember 2015, nach der Flucht der Beschwerdeführenden, den geheimen Druckraum der Kirche in C._______ gefunden und viele Glaubensgenossen verhaftet habe. Unter den Verhafteten habe sich auch J._______ befunden, die mit dem Beschwerdeführer religiöse Bücher transportiert habe. Von ihr habe die Polizei dessen Autonummer erfahren. Deshalb sei J._______ in der Folge auch mit der Polizei zu den Eltern des Beschwerdeführers gefahren, wobei man diese unter Druck gesetzt habe, für die Rückkehr ihres Sohnes besorgt zu sein. Die chinesischen Behörden hätten in der Zwischenzeit alle Privilegien der Familie gestrichen und vor dem elterlichen Haus eine Kamera installiert. Die Schilderungen von K._______ würden mit den Ausführungen der Beschwerdeführenden - die über ihren in I._______ lebenden Freund von der Verhaftung von J._______ und deren Besuch bei den Eltern erfahren hätten - übereinstimmen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass diese Angaben der Realität entsprächen und die Eltern des Beschwerdeführers tatsächlich von der Polizei aufgesucht worden seien. Somit sei zweifelsfrei erstellt, dass sie von den chinesischen Behörden als Mitglieder einer verbotenen Glaubensgemeinschaft identifiziert worden seien und polizeilich gesucht würden.

E. 4.6 Mit Schreiben vom 11. Juli 2019 liessen die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht ein Affidavit von L._______ - die von (...) bis (...) als Polizistin in T._______ (Provinz D._______) gearbeitet habe und mittlerweile in die USA geflüchtet sei - zukommen sowie Kopien von deren Polizei-Badge und ihres amerikanischen Führerscheins. Als ehemalige chinesische Polizistin kenne sie die Situation von Mitgliedern der Church of Almighty God und könne Auskunft darüber geben, wie schwerwiegend die religiöse Verfolgung in ihrem Heimatland sei. Sie habe bei ihrer Arbeit täglich das Policenet benutzt und feststellen können, dass es zahlreichen Personen, die polizeilich gesucht, verhaftet oder gar verurteilt worden seien, gelungen sei, einen Pass sowie ein Visum zu beschaffen und das Land legal zu verlassen. Dies sei möglich aufgrund der hohen Korruption in China und verzögerten Eingaben sowie der Unvollständigkeit und Fehleranfälligkeit des Systems. Es komme auch vor, dass eine Person keine Identitätsdokumente auf sich trage und nicht an dem Ort verhaftet werde, an dem sie registriert sei. Gebe sie der Polizei nur ihr Pseudonym an, so könne sie später im Policenet nicht aufgefunden werden, da stets die ID-Nummer als Suchindex verwendet werde. Sodann würden Fingerabdruck-Datenbanken sehr unterschiedlich gehandhabt und es gebe Polizeieinheiten, die Fingerabdrücke nur bei sich abspeichern würden, ohne diese in die Datenbank hochzuladen. Normalerweise seien denn auch keine Suchanfragen in Fingerabdruck-Datenbanken durchgeführt worden. Das Policenet befinde sich zudem teilweise immer noch in der Entwicklung und gewisse Informationen würden im System nicht weitergeleitet. Es sei noch 2015 vorgekommen, dass gegen Anhänger der Church of Almighty God ermittelt und diese verfolgt worden seien, ohne dass ihre Daten im Policenet erfasst worden wären. Auch sei es infolge von schlechtem Informationsmanagement und Fehlern bei einem Upgrade des Systems zu erheblichen Datenverlusten gekommen und Informationen über Verhaftungen und verhängte Strafen seien verloren gegangen.

E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, die bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1).

E. 5.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Durchführung der Anhörungen sowie die Übersetzung bei diesen nicht zu beanstanden ist. Selbst wenn die Dolmetscherin aufgrund eines kleinen Akzentes des Beschwerdeführers gelegentlich nachfragen musste sowie gebeten wurde, die Sätze vor der Übersetzung zuerst für sich zu ordnen (vgl. A10, F87 und Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung), lässt dies noch nicht auf ein fehlerhaftes Protokoll schliessen. In diesem Vorgehen ist weder ein gravierender Mangel noch ein Hinweis auf massive Verständigungsprobleme zu sehen, zumal der Beschwerdeführer selbst angab, er verstehe die Dolmetscherin gut (vgl. A10, F1). Sodann ist festzuhalten, dass die Sachbearbeiterin Asylsuchende bei ihren Ausführungen ohne Weiteres unterbrechen darf, wenn diese sich zu ausschweifend oder zu nicht relevanten Sachverhaltselementen äussern. Vorliegend kam es tatsächlich zu solchen Unterbrechungen, namentlich wenn die Beschwerdeführenden für die Beantwortung von Fragen zu weit ausholten - indem sie mit Erlebnissen in der Kindheit begannen (vgl. A14, F53 ff.) - oder Abschnitte aus religiösen Büchern zitieren wollten (vgl. A14, F114 ff.) sowie von Geschichten aus der Bibel zu erzählen begannen (vgl. A15, F47 ff.). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Sachbearbeiterin in diesen Momenten unterbrach und die Beschwerdeführenden bat, die gestellten Fragen konkreter zu beantworten. Dies deutet weder auf ein negatives Klima bei den Anhörungen noch auf ein Desinteresse von Seiten der Befragerin hin. Vielmehr gehört es zu den Aufgaben des Sachbearbeiters, durch entsprechende Aufforderungen die Anhörung zu lenken und so die relevanten Sachverhaltselemente zu ermitteln.

E. 5.3 Vorliegend ist es als überwiegend glaubhaft anzusehen, dass die Beschwerdeführenden Anhänger der Glaubensgemeinschaft Quannengshen sind. Sie führten im Rahmen ihrer jeweiligen Befragungen nachvollziehbar aus, auf welche Weise sie zu ihrem Glauben gefunden hätten und wie sie diesen in der Folge - insbesondere durch das Studium von religiösen Schriften sowie Versammlungen in kleinen Gruppen - praktiziert hätten (vgl. A14, F83 ff. und F105 ff. sowie A15, F1, F21 ff. und F68 ff.). Es ist jedoch unbestritten, dass die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang in China nie konkrete Probleme mit den Behörden gehabt haben respektive persönlich einer Verfolgung ausgesetzt waren. Zur Beantwortung der Frage, ob sie eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung haben, ist es von entscheidender Bedeutung, ob sie von den heimatlichen Behörden als Mitglieder der Quannengshen identifiziert worden sind.

E. 5.4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass sie unter anderem als Gastgeber für religiöse Versammlungen tätig gewesen seien und zu diesem Zweck F._______, H._______ und G._______ bei sich zu Hause empfangen hätten. Es liegt somit auf der Hand, dass G._______ den Behörden nach ihrer Verhaftung nicht nur die Spitznamen und das Aussehen der Beschwerdeführenden hätte angeben können, sondern auch ihre Adresse. Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, dass es für die chinesischen Sicherheitsbehörden ein Leichtes gewesen wäre, über den Vermieter oder die Nachbarn - die das Geschäftsauto des Beschwerdeführers gekannt und dessen Arbeitgeber hätten nennen können - an die Namen der Beschwerdeführenden zu gelangen. Vor diesem Hintergrund erstaunt es, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin bei ihren jeweiligen Befragungen angaben, G._______ habe lediglich ihren Spitznamen sowie ihr Aussehen verraten können (vgl. A4, Ziff. 7.01 S. 8; A10, F127ff.; A14, F65 und F68). Entsprechend hätten sie befürchtet, es könnten Plakate mit ihrem Signalement veröffentlicht werden oder die Behörden könnten sie auf Überwachungskameras erkennen (vgl. A10, F130; A14, F69). Viel naheliegender wäre es jedoch gewesen, dass sie befürchtet hätten, die Behörden könnten anhand ihrer Adresse bereits nach kurzer Zeit ihre richtigen Namen herausfinden. Die Verhaftung von H._______ anlässlich eines Besuchs bei seiner kranken Mutter innerhalb von zwei Wochen nach G._______s Festnahme würde denn auch darauf schliessen lassen, dass die Behörden dessen Identität rasch herausgefunden und aktiv nach ihm gesucht haben. Umso weniger wäre es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden sich noch Anfang August 2015, mithin einen Monat nach H._______s Verhaftung, zu den Eltern des Beschwerdeführers begeben haben wollen, um das weitere Vorgehen zu diskutieren (vgl. A10, F64 S. 8, F71 und F133). Damit hätten sie sich genau derselben Situation - einem Besuch bei den eigenen Eltern - ausgesetzt, in welcher ihr Glaubensbruder wenige Wochen zuvor verhaftet worden war. Es erscheint schwer vorstellbar, dass die Beschwerdeführenden bei der von ihnen geltend gemachten Bedrohungslage auf diese Weise vorgegangen wären.

E. 5.5 Sodann stellte das SEM zutreffend fest, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden zum Informationsfluss im Zusammenhang mit der Verhaftung ihrer Glaubensgenossen nicht kohärent sind. So findet sich im Protokoll der BzP des Beschwerdeführers explizit die Aussage, dass F._______ vom Ehemann von G._______ gehört habe, dass diese gefoltert worden sei und sie alle unter Folter verraten habe (vgl. A3, Ziff. 7.01). Anlässlich der Anhörung betonte er dagegen, dass F._______ ihre Information über ein Zettelsystem erhalten habe. Er führte weiter aus, dass bei der Verhaftung eines Gemeindemitglieds ein Zettel verfasst werde, der dann zirkuliere. F._______ habe einen solchen Zettel erhalten, wobei der Beschwerdeführer trotz mehrfachen Nachfragens nicht erklären konnte, wer diesen Zettel verfasst und somit die Information von G._______s Festnahme weitergegeben habe (vgl. A10, F106 ff.). Zur Erklärung seiner widersprüchlichen Angaben führte er aus, dass er an der BzP falsch verstanden worden sei und dort nur erwähnt habe, dass der Ehemann von G._______ ein Glaubensgenosse sei (vgl. A10, F118 f. und Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung). Das SEM wies jedoch zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung des BzP-Protokolls betreffend den Ehemann von G._______ eine Korrektur anbrachte und dann mit seiner Unterschrift die Richtigkeit des Protokolls bestätigte (vgl. A3, Ziff. 7.01). Zudem lassen sich dem Protokoll der BzP keinerlei Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer zu einem derart zentralen Element unterschiedliche Angaben gemacht hat. Auch die Beschwerdeführerin äusserte sich in diesem Zusammenhang uneinheitlich. Sie führte anlässlich ihrer BzP auf konkrete Nachfrage hin aus, dass sie nicht genau wisse, woher F._______ gewusst habe, dass G._______ ihre Namen verraten habe. Sie habe ihr nur gesagt, dass sie dies von anderen Glaubensschwestern und -brüdern gehört habe (vgl. A4, Ziff. 7.01). Bei der Anhörung konnte sie sich plötzlich daran erinnern, dass F._______ über ein System von zirkulierenden Zetteln davon erfahren habe (vgl. A14, F67). Sie habe dies an der BzP nicht erwähnt, weil ihr erst später in den Sinn gekommen sei, dass sie diese Zettelmethode verwendet hätten (vgl. A14, F169). Auf Beschwerdeebene wurde geltend gemacht, dass der Informationsfluss für die Beschwerdeführenden nicht von Bedeutung gewesen sei, weil sie F._______s Angaben vertraut hätten. Selbst wenn dies zutreffen sollte - was bei einer derart wichtigen Nachricht mit solch einschneidenden Konsequenzen kaum nachvollziehbar erscheint - ist es auffallend, dass sich beide Beschwerdeführenden zu diesem Punkt unterschiedlich äusserten und jeweils erst bei der Anhörung geltend machten, Informationen seien über ein Zettelsystem weitergeleitet worden.

E. 5.6 Weiter haben sich die Beschwerdeführenden unter ihrem eigenen Namen am (...). August 2015 ein Touristenvisum für die Schweiz ausstellen lassen, mit dem sie China am (...). September 2015 über die Flughäfen von M._______ und N._______ verliessen. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin wurden sie in M._______ sogar einer verschärften Sicherheitskontrolle unterzogen, da sie aus Nervosität eine Milchpackung in ihrer Handtasche vergessen gehabt habe (vgl. A14, F77). Die Passkontrolle als solche sei jedoch problemlos verlaufen (vgl. A14, F80 sowie A10, F136). Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung ist diese legale Ausreise als Indiz dafür zu werten, dass die Beschwerdeführenden den chinesischen Sicherheitsbehörden nicht namentlich bekannt respektive von diesen nicht gesucht worden waren. Die eingereichten Unterlagen, die auf die Fehlerhaftigkeit und Unvollständigkeit des sogenannten Policenet hinweisen sowie festhalten, auch polizeilich gesuchte oder gar verurteilte Personen könnten unter Umständen legal ausreisen, vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. In diesen Dokumenten werden als Gründe für die Möglichkeit der legalen Ausreise von gesuchten Personen insbesondere Korruption, schlechtes Datenmanagement sowie Lücken im System genannt. Die Beschwerdeführenden machten jedoch nicht geltend, sie hätten durch die Bezahlung von Schmiergeld, das Angeben einer falschen Identität oder durch Ausnützen von Systemfehlern oder -lücken ausreisen können. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass es bei den Beschwerdeführenden - die nicht etwa aus einem technologisch rückständigen ländlichen Gebiet, sondern aus einer (...) stammen - rund drei Monate gedauert hätte, bis ihre Daten im Policenet eingetragen worden wären. Wenn sich die Ereignisse tatsächlich so abgespielt hätten, wie sie es vorbringen, so wären ihre Namen der Polizei wohl spätestens im Zeitpunkt der Verhaftung von H._______, mithin Anfang Juli 2015, bekannt gewesen. Die rasche Festnahme H._______s würde auch ein erhebliches Verfolgungsinteresse an den Mitgliedern ihrer Glaubensgemeinschaft erkennen lassen, weshalb es umso weniger nachvollziehbar erscheinen würde, dass die Namen der Beschwerdeführenden dann erst mehrere Monate später in die Datenbank der Polizei aufgenommen worden sein sollen. Es ist nicht davon auszugehen, dass es ihnen möglich gewesen wäre, im September legal auszureisen und die Kontrollen an den Flughäfen von M._______ und N._______ problemlos zu passieren, wenn zwei ihrer Glaubensgenossen bereits im vorangehenden Juni festgenommen worden wären und die Behörden ihre Namen seit Monaten gekannt hätten. Die legale Ausreise spricht somit klar gegen die behauptete Verfolgungssituation.

E. 5.7 Aus den zahlreichen eingereichten Berichten zur Verfolgung von An-hängern der Church of Almighty God sowie anderen verbotenen Religionsgemeinschaften in China vermögen die Beschwerdeführenden nichts zugunsten ihres konkreten Falles abzuleiten. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass sich Angehörige von bestimmten religiösen Gruppierungen in China einer Verfolgung ausgesetzt sehen und allenfalls gefährdet sind. Dies setzt jedoch voraus, dass die Betroffenen von den Behörden als Anhänger einer verbotenen Religionsgemeinschaft identifiziert wurden. Vorliegend gelang es den Beschwerdeführenden nicht, eine solche Identifizierung glaubhaft zu machen. Angesichts dessen muss das Schreiben von K._______ vom 26. Januar 2019 als Gefälligkeitsschreiben gewertet werden. In diesem bestätigt zwar eine Frau - angeblich die Tante des Beschwerdeführers, obwohl sie lediglich drei Jahre älter als dieser selbst ist - im Wesentlichen den von den Beschwerdeführenden dargelegten Sachverhalt. Die Angaben stellen jedoch eine blosse Behauptung dar und lassen sich nicht überprüfen, weshalb dem Schreiben unter den vorliegenden Umständen kein Beweiswert zukommt. Es bestehen auch erhebliche Zweifel an den Informationen, welche die Beschwerdeführenden von einem in I._______ lebenden Freund, der seinerseits die Eltern des Beschwerdeführers angerufen habe, erhalten haben wollen. Einerseits erscheint es schwer vorstellbar, dass dies bis zum heutigen Zeitpunkt die einzige Kontaktaufnahme mit ihren in China lebenden Angehörigen gewesen sein soll. Andererseits handelt es sich dabei wiederum um eine unbelegte Parteibehauptung aus zweiter Hand, weshalb das SEM auch zutreffend anmerkte, die betreffenden Angaben beruhten lediglich auf Hörensagen.

E. 5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus China von den Behörden als Mitglieder einer verbotenen Glaubensgemeinschaft identifiziert worden sind. Sie haben in ihrem Heimatstaat keine ernsthaften Nachteile erlitten und es ist nicht davon auszugehen, dass sie solche zu befürchten gehabt hätten.

E. 6 Weiter ist auch nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund des Umstands, dass sie ihren Glauben in der Schweiz praktizieren, in China einer Verfolgung ausgesetzt werden würden. Da sie in der Schweiz nicht öffentlich als Anhänger der Quannengshen in Erscheinung getreten sind, ist nicht davon auszugehen, dass ihre Glaubenszugehörigkeit den chinesischen Behörden zur Kenntnis gelangt ist. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers gibt es in der Schweiz keine eigentliche Quannengshen-Gemeinde; ein paar Glaubensgenossen würden sich einfach wöchentlich treffen und manchmal in einer nahegelegenen Kirche gemeinsam singen (vgl. A10, F139 ff und A15, F89). Die Religionsausübung findet somit offenbar in einem privaten Rahmen statt. Konkrete Hinweise darauf, dass wegen Spionagetätigkeiten von Landsleuten Informationen über die Glaubenszugehörigkeit der Beschwerdeführenden an die heimatlichen Behörden gelangt wären, liegen nicht vor. Bei den entsprechenden Vorbringen auf Beschwerdeebene handelt es sich lediglich um eine Vermutung. Auch die geltend gemachte Tätigkeit des Beschwerdeführers für (...) ist nicht geeignet, zu einer massgeblichen Verschärfung seines Profils zu führen. In der eingereichten Bestätigung vom 4. Juni 2018 wird ausgeführt, dass er ein aktives Mitglied der Organisation sei und seit Juni 2017 regelmässig an ihren Versammlungen und Veranstaltungen teilnehme. Es ist nicht ersichtlich, wie die chinesischen Behörden von diesem Engagement hätten erfahren sollen, zumal dieses als niederschwellig einzustufen ist. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zudem nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr einzig aufgrund der längeren Landesabwesenheit, der Asylgesuchstellung in der Schweiz und des längst abgelaufenen Visums mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen hätten (vgl. Urteile des BVGer D-4497/2017 vom 9. Februar 2019 E. 6; D-5273/2017 vom 22. Juni 2018 E. 5.5; D-5122/2017 vom 29. November 2017 E. 5.3).

E. 7 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach China ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie im Fall einer Ausschaffung nach China dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in China lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in China nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell unzumutbar.

E. 9.4.3 Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine Hinweise darauf, dass der Wegweisungsvollzug aus individuellen Gründen unzumutbar wäre. Die Beschwerdeführenden verfügen sowohl über eine Schulbildung als auch über mehrjährige Arbeitserfahrung (vgl. A3, Ziff. 1.17.04 f. und A4, Ziff. 1.17.04 f.). Sie haben in ihrer Heimat ein familiäres und soziales Beziehungsnetz und leiden an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen. Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach China dort in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden - die im Besitz von gültigen chinesischen Pässen sowie chinesischen Identitätskarten sind - die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisevorkehrungen bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates zu treffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich als richtig und vollständig festgestellt, weshalb für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung kein Raum besteht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 24. Mai 2018 gutgeheissen, womit auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

E. 11.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist somit ein amtliches Honorar auszurichten. Die Rechtsvertreterin machte in ihrer Honorarnote vom 5. Juli 2018 einen Aufwand von 17.91 Stunden à Fr. 220.- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 150.50 (für Kopien, Telefon und Porti) geltend, insgesamt Fr. 4'405.70 (inklusive Mehrwertsteuer). Dieser Aufwand erscheint auch unter Berücksichtigung der Komplexität des vorliegenden Falles, der umfangreichen eingereichten Beweismittel sowie der diversen Eingaben auf Beschwerdeebene als unverhältnismässig hoch. Das Honorar wird deshalb pauschal und einschliesslich aller Auslagen auf Fr. 3'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 3'500.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid teilweise aufgehoben durch Revisionsentscheid des BVGer vom 15.06.2020 (D-6155/2019) Abteilung IV D-2779/2018tsr Urteil vom 14. November 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), beide vertreten durch MLaw Sabrina Weisskopf, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, chinesische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in C._______ (Provinz D._______), verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...). September 2015 und gelangten am folgenden Tag auf dem Luftweg in die Schweiz. Am 28. September 2015 stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch, woraufhin sie dort am 21. Oktober 2015 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen, ihrem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurden. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 18. April 2016 ein erstes Mal einlässlich an. Die erste Anhörung der Beschwerdeführerin erfolgte am 6. Juli 2016; gleichentags wurde mit dem Beschwerdeführer eine Zweitanhörung durchgeführt. B. B.a Dabei machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien seit dem Jahr 2013 Anhänger der in China verbotenen Glaubensgemeinschaft Quannengshen ("Church of Almighty God"). Sie hätten jeweils in kleinen Gruppen Versammlungen abgehalten, wobei sie auch als Gastfamilie für diese Versammlungen fungiert hätten. Der Beschwerdeführer habe zudem missioniert und religiöse Bücher zu anderen Gruppen ihrer Glaubensgemeinschaft transportiert. Am (...). Juni 2015 sei ihre Glaubensschwester F._______ zu ihnen gekommen und habe sie darüber informiert, dass ein anderes Mitglied ihrer Gruppe, G._______, verhaftet worden sei. Sie hätten grosse Angst gehabt und seien umgehend in eine andere Mietwohnung gezogen. Dort hätten sie sich versteckt und seien kaum nach draussen gegangen. Zwei Wochen später habe F._______ ihnen mitgeteilt, dass G._______ in Haft gefoltert worden sei und sie verraten habe. In der Zwischenzeit sei auch H._______, ein weiteres Mitglied der Gemeinschaft, verhaftet worden. Daraufhin hätten sie sich entschieden, China zu verlassen. Ein Kunde des Beschwerdeführers habe ihnen dabei geholfen, ein Touristenvisum für die Schweiz zu beantragen, so dass sie schliesslich im September 2015 legal ausgereist seien. Nach ihrer Ausreise hätten sie über einen in I._______ lebenden Freund des Beschwerdeführers dessen Eltern ausrichten lassen, dass es ihnen gut gehe. Anlässlich des Telefonats mit dem Freund habe der Vater des Beschwerdeführers gesagt, die Polizei sei zusammen mit J._______ - die zusammen mit dem Beschwerdeführer die religiösen Bücher verteilt habe - bei ihnen gewesen und habe nach ihm gesucht. B.b Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden ihre Pässe und Identitätskarten sowie den Eheschein und einen Führerschein des Beschwerdeführers, alle im Original, zu den Akten. Weiter reichten sie einen Plan für eine Reise durch die Schweiz ein und legten dem SEM mehrere Bücher ihrer Glaubensgemeinschaft vor. Mit einer separaten Eingabe liessen die Beschwerdeführenden dem SEM zwei Bestätigungen der Church of Almighty God R._______ (in Kopie) zukommen, wonach sie aktive Mitglieder dieser Glaubensgemeinschaft und gläubige Christen seien. Gleichzeitig reichten sie einen Bericht über chinesische Christen zu den Akten. Sodann wurden bei der Vorinstanz auch ein Schreiben des (...) sowie verschiedene Berichte (mehrheitlich in englischer Sprache) über die Church of Almighty God und die Verfolgung von deren Anhängern in China eingereicht. C. Mit Verfügung vom 9. April 2018 - eröffnet am 11. April 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 11. Mai 2018 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung des Asylentscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Als Beschwerdebeilagen wurden - neben der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht sowie Kopien der Befragungsprotokolle - verschiedene Urkunden, darunter insbesondere zahlreiche Berichte über die Verfolgung von Anhängern der Quannengshen in China, eingereicht (vgl. Beweismittelverzeichnis zur Beschwerde vom 11. Mai 2018, Akten BVGer act. 1). E. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2018 fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Gleichzeitig forderte er sie auf, zum Nachweis ihrer prozessualen Bedürftigkeit eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. F. Mit Eingabe vom 22. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführenden ein ausgefülltes Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege", eine Unterstützungsbestätigung der (...) sowie einen Leistungsentscheid der (...) für das Jahr 2018 ein. Daraufhin hiess der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 24. Mai 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf als amtliche Rechtsbeiständin bei. G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 4. Juni 2018 zur Beschwerde vom 11. Mai 2018 vernehmen. H. Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein, unter Beilage von verschiedenen weiteren Urkunden (vgl. Beweismittelverzeichnis zur Stellungnahme vom 5. Juli 2018, Akten BVGer act. 10). I. Die Rechtsvertreterin liess dem Gericht mit Eingabe vom 6. Juli 2018 eine Kostennote zukommen. J. Mit Eingabe vom 26. Februar 2019 wurde eine ergänzende Stellungnahme sowie ein Schreiben von K._______ vom 26. Januar 2019 inklusive Passkopie und einer Vorladung der (...) eingereicht. K. Die Beschwerdeführenden liessen dem Gericht mit Eingabe vom 11. Juli 2019 weitere Beweismittel zukommen. Es handelt sich dabei um ein Affidavit von L._______ - einer ehemaligen Polizistin aus der Provinz D._______ - und eine Kopie ihres Polizei-Badges (inkl. Übersetzung) sowie ihres amerikanischen Führerscheins. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat-sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das SEM aus, es sei den Beschwerdeführenden nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie von den chinesischen Behörden als Anhänger der Quannengshen identifiziert worden seien. Jegliche Hinweise auf eine Identifizierung als Mitglieder dieser Glaubensgemeinschaft beruhten lediglich auf Hörensagen. Es habe nie ein konkretes Ereignis mit den Behörden gegeben, bei dem sie entdeckt worden wären. Die Beschwerdeführerin habe auch angegeben, dass ihre verhaftete Glaubensgenossin sie nicht hätte identifizieren können, da sie lediglich ihre Spitznamen gekannt habe sowie ihr Aussehen hätte beschreiben können. Die problemlose Ausreise über die beiden Flughäfen M._______ und N._______ und das Passieren der dortigen Passkontrollen liessen vielmehr darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden nicht identifiziert worden seien. Sodann hätten sie geltend gemacht, dass die chinesischen Behörden nach ihrer Ausreise bei den Eltern des Beschwerdeführers nach diesem gesucht hätten. Auch diese Information basiere aber lediglich auf Hörensagen, da der Beschwerdeführer davon über einen Freund in I._______, der mit seinem Vater telefoniert habe, erfahren habe. Dies sei als schwaches Indiz für eine tatsächliche Suche der Behörden anzusehen. Zudem hätten beide angegeben, dass sie lediglich vermuteten, von ihrer verhafteten Glaubensgenossin verraten worden zu sein. Weiter sei anzumerken, dass F._______, die ihnen von der Festnahme erzählt habe, ihrerseits über ein Zettelsystem informiert worden sein soll. Hierzu sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer BzP erklärt habe, sie wisse nicht, woher F._______ Bescheid gewusst habe, und trotz mehrmaligem Nachfragen kein Zettelsystem erwähnt habe. Auch der Beschwerdeführer habe sich in diesem Punkt widersprochen. So habe er während der BzP gesagt, F._______ habe von der Folter der Glaubensgenossin und ihrem Verrat über deren Ehemann erfahren, während er bei der Anhörung gesagt habe, dies sei über ein Zettelsystem geschehen. Als er mit diesem Widerspruch konfrontiert worden sei, habe er angegeben, dass er anlässlich der BzP falsch verstanden worden sei und damals gesagt habe, der Ehemann der verhafteten Glaubensgenossin gehöre derselben Glaubensgemeinschaft an. Damit gelinge es ihm aber nicht, diese Unstimmigkeit zu erklären, zumal er bei der Rückübersetzung der BzP betreffend diesen Ehemann eine Korrektur angebracht und überdies die Richtigkeit des Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Sodann seien sie einfache Mitglieder ihrer Glaubensgemeinschaft gewesen und ihre Familien, die demselben Glauben angehörten, würden noch immer in China leben. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, er habe Bücher verteilt und missioniert. Dennoch sei es ihnen insgesamt nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie als Mitglieder der Quannengshen identifiziert worden seien. Die Furcht vor einer Verfolgung und die Identifizierung als Glaubensangehörige nach ihrer Ausreise erscheine in ihrer Gesamtheit konstruiert und könne aufgrund der unsubstanziierten, unlogischen und teilweise widersprüchlichen Elemente nicht geglaubt werden. Bei den Quannengshen handle es sich um eine Glaubensgemeinschaft, die gemäss Artikel 300 des chinesischen Strafgesetzes explizit verboten sei. Da schon die blosse Mitgliedschaft unter Strafe gestellt werde, könne bereits durch diese allein eine asylrelevante Verfolgungsgefahr entstehen. Dies setze aber voraus, dass das betreffende Mitglied von den Behörden als solches identifizierbar sei. Davon könne vorliegend nicht ausgegangen werden, nachdem die Beschwerdeführenden vor der Ausreise nie mit den Behörden wegen ihrer Religionszugehörigkeit in Kontakt gekommen seien und das Land legal verlassen hätten. Es gebe sodann keine Indizien dafür, dass den chinesischen Behörden bekannt geworden wäre, dass sie ihren Glauben in der Schweiz ausübten. Entsprechend bestehe kein Anlass zur Annahme, dass sie deswegen bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verfolgt werden könnten. Aus den zahlreichen eingereichten allgemeinen Berichten zur Verfolgung von religiösen Gemeinschaften in China könnten die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten respektive hinsichtlich ihres konkreten Falles ableiten. Zusammenfassend genügten ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht, weshalb sie in der Schweiz nicht als Flüchtlinge anerkannt werden könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde vorgebracht, es sei angesichts der detaillierten Aussagen der Beschwerdeführenden zu ihrem Glauben klar erstellt, dass sie seit dem Jahr 2013 Mitglieder der Quannengshen seien. Bei dieser Glaubensgemeinschaft handle es sich um eine christliche Untergrund-Gruppierung, die gemäss Artikel 300 des chinesischen Strafgesetzes verboten sei. Es stelle sich somit nur die Frage, ob den chinesischen Behörden bekannt sei, dass die Beschwerdeführenden aktive Mitglieder der Quannengshen seien. Dabei sei zu beachten, dass sie unter anderem ihre Wohnung zur Verfügung gestellt hätten für Treffen der Glaubensgemeinschaft. Diese religiösen Versammlungen hätten aus Sicherheitsgründen stets in kleinen Gruppen von 3-5 Leuten stattgefunden, wobei neben ihnen beiden jeweils nur noch H._______, G._______ und F._______ dabei gewesen seien. Ausserhalb dieser Treffen habe es keinerlei Kontakt zu den anderen Mitgliedern gegeben und die nächsten Treffen seien jeweils vor Ort vereinbart worden. Zudem hätten sie die richtigen Namen ihrer Glaubensgenossen nicht gekannt und lediglich Spitznamen verwendet, um zu verhindern, dass bei einer allfälligen Verhaftung eines Mitglieds dieses die anderen Gläubigen verraten könnte. Diese Vorsichtsmassnahmen hätten eine Identifizierung der Beschwerdeführenden aber nicht verhindern können, insbesondere, weil die Treffen bei ihnen zu Hause stattgefunden hätten und die Behörden über ihre Wohnadresse problemlos ihre richtigen Namen hätten herausfinden können. Nachdem mit G._______ und später auch H._______ bereits zwei Mitglieder ihrer Glaubensgruppe festgenommen worden seien, habe ihnen F._______ geraten, China zu verlassen. Nach ihrer Flucht hätten sie ihre Verwandten in China nicht mehr kontaktiert, weshalb sie nicht wüssten, ob sie aktuell noch auf freiem Fuss seien. Ein in I._______ lebender Freund des Beschwerdeführers habe aber mit dessen Vater telefoniert und von diesem erfahren, dass die Polizei zusammen mit J._______ bei ihnen zu Hause gewesen sei. Letztere habe gemeinsam mit dem Beschwerdeführer Bücher transportiert und sei gezwungen worden, andere Mitglieder der Glaubensgemeinschaft zu identifizieren. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen gelte ein reduzierter Beweismassstab und die Befragung habe mit einem Dolmetscher stattgefunden, weshalb die protokollierten Aussagen nicht immer wortwörtlich genommen werden können. So habe die Hilfswerkvertretung auf dem Unterschriftenblatt bei der ersten Anhörung des Beschwerdeführers festgehalten, dass sich die Übersetzung und Protokollierung stellenweise schwierig gestaltet habe. Zudem habe der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung zu Frage 64 Anmerkungen gemacht, wobei die Dolmetscherin nicht immer sicher gewesen sei, ob dies bereits zuvor gesagt worden und bei der Übersetzung verloren gegangen sei oder ob es sich um Ergänzungen des Beschwerdeführers gehandelt habe. Dies sei insbesondere deshalb problematisch, weil der Beschwerdeführer in Frage 64 die Gründe für seine Verfolgung geschildert habe. Sodann habe die Hilfswerkvertretung festgehalten, dass eine Ergänzung zu Frage 119 während der Rückübersetzung nicht ins Protokoll aufgenommen worden sei: Der Beschwerdeführer habe erklärt, er habe an der BzP bezüglich des Ehemannes von G._______ lediglich erwähnt, dass dieser die gleiche Glaubenszugehörigkeit gehabt habe. Diese Bemerkungen zeigten auf, dass es massive Übersetzungsprobleme gegeben habe. Das SEM habe wichtige Details, die im Asylentscheid später als widersprüchlich, unsubstanziiert und unlogisch bezeichnet worden seien, einfach ignoriert, was grosse Zweifel an der Richtigkeit der Protokolle hervorrufe. Zudem habe die Dolmetscherin zu Frage 87 angemerkt, der Beschwerdeführer habe einen kleinen Akzent, weshalb sie manchmal nachfragen müsse; dies stelle ein weiteres Indiz für Verständigungsschwierigkeiten dar. Auch zu Beginn der Anhörung der Beschwerdeführerin sei eine Frage falsch verstanden oder falsch übersetzt worden (A14, F5 und 10 f.), ähnliche Passagen fänden sich auch in der ersten Anhörung des Beschwerdeführers (A22, F118 ff.; F155 bzw. F169 f.). Schliesslich sei den Befragungsprotokollen auch ein desinteressiertes oder sogar negatives Klima zu entnehmen. Die Sachbearbeiterin habe beide Beschwerdeführenden mehrfach unterbrochen und ihre Ausführungen als unwichtig bezeichnet sowie Fragen der Hilfswerkvertretung mangels Relevanz nicht zugelassen. Die Vorinstanz habe insbesondere ausgeführt, sämtliche Verfolgungsbefürchtungen der Beschwerdeführenden stützten sich lediglich auf Hörensagen. Sie seien vor der Ausreise nie direkt mit der Polizei in Berührung gekommen und die verhaftete Glaubensgenossin habe nur ihre Spitznamen gekannt, weshalb es nicht glaubhaft sei, dass sie von den chinesischen Behörden als Anhänger der Quannengshen identifiziert worden seien. Es sei aber nur deshalb nicht zu einem Kontakt mit den Behörden gekommen, weil sie sofort den Wohnort gewechselt und sich versteckt hätten, nachdem sie von der Verhaftung von G._______ erfahren hätten. Letztere habe sich oft in der Wohnung der Beschwerdeführenden aufgehalten und folglich deren Adresse bekannt geben können. Über den Eigentümer der Wohnung hätten die Behörden leicht ihre tatsächlichen Namen herausfinden können. Zudem habe der Beschwerdeführer für seine Arbeit einen Lieferwagen mit der Aufschrift seiner Firma gefahren, den er jeweils vor dem Haus geparkt habe. Sowohl der Vermieter als auch die Nachbarn hätten gewusst, dass er diesen Wagen fahre, womit es entsprechend einfach gewesen wäre, über den Arbeitgeber an den Namen des Beschwerdeführers zu gelangen. Schliesslich habe G._______ auch das Äussere der Beschwerdeführenden sowie des zehn Tage später verhafteten H._______ beschreiben können. Dessen Verhaftung zeige, dass die Befürchtung, die Polizei könne sie aufgrund von G._______s Aussagen identifizieren, berechtigt gewesen sei. Die Vorinstanz habe weiter ausgeführt, es gebe widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Umstände, wie sie von der Verhaftung von G._______ erfahren hätten. Für die Beschwerdeführenden seien die Details des Informationsflusses jedoch im Vergleich zu den Asylgründen nicht wichtig gewesen, da sie keinen Grund gehabt hätten, an der Richtigkeit von F._______s Informationen zu zweifeln. Sodann habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung erklärt, seine Aussagen zum Ehemann von G._______ seien bei der BzP falsch aufgeschrieben worden. Wie sich den Anmerkungen der Hilfswerkvertretung entnehmen lasse, seien seine dahingehenden Einwände aber nicht protokolliert worden. Angesichts der verschiedenen Hinweise auf Ungenauigkeiten bei der Übersetzung sei der Beschwerdeführer nicht auf diesem angeblichen Widerspruch zu behaften. Vielmehr sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden übereinstimmend ausgesagt hätten, innerhalb der Glaubensgemeinschaft seien Informationen aus Sicherheitsgründen ausschliesslich über ein Zettelsystem ausgetauscht worden. Jede Gruppe habe eine Kommunikationsverantwortliche - bei ihnen sei dies F._______ gewesen - gehabt. Alle Kirchenmitglieder hätten solche Zettel verfassen und über die Kommunikationsverantwortliche verteilen lassen können. Vorliegend sei der Zettel über die Verhaftung von G._______ wahrscheinlich von deren Ehemann verfasst worden. Weiter werde bestritten, dass die Beschwerdeführenden nur einfache Mitglieder der Gemeinschaft gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei durch seine Aufgaben (Missionieren und Transport von religiösen Schriften) in Kontakt mit vielen Mitgliedern gewesen und habe zusätzlich deren Namen gekannt, womit er für die Behörden von besonderem Interesse sei. Dass ihre Familienangehörigen - teilweise ebenfalls Anhänger der Quannengshen - noch in China lebten, sei kein Beweis gegen die Vorbringen der Beschwerdeführenden. Nur sie beide seien konkret gefährdet gewesen infolge der Verhaftung von zwei Mitgliedern ihrer Versammlungsgruppe; dies sei bei den anderen Familienmitgliedern nicht der Fall gewesen. Aufgrund des fehlenden Kontakts zu den Verwandten sei zudem unklar, wie sich die Situation heute präsentiere. Die Vorinstanz sehe in der problemlosen Ausreise der Beschwerdeführenden einen Beweis dafür, dass sie damals noch nicht identifiziert gewesen seien. In diesem Zusammenhang sei auf das eingereichte Schreiben von O._______ zu verweisen, der die Verhältnisse der religiösen Verfolgung in China sehr gut kenne. Er bestätige, dass eine legale Ausreise über den Flughafen kein Beweis dafür sei, dass eine Person nicht verfolgt werde. Die Verhältnisse in China unterschieden sich stark von jenen hierzulande und es sei durchaus üblich, dass die polizeilichen Datenbanken nicht immer aktuell seien respektive Daten von einer Verwaltungsstelle nicht weitergeleitet würden. Auch im Schreiben von P._______ werde festgehalten, dass eine legale Ausreise aus China für Mitglieder einer verbotenen Religionsgemeinschaft aufgrund der fehlenden Aktualität der Daten im sogenannten Policenet möglich sei. Es könne verschiedene Gründe dafür geben, dass eine gesuchte Person dort nicht oder erst Jahre später registriert werde. Die Beschwerdeführenden seien rund drei Monate nach der Verhaftung von G._______ aus China ausgereist. Es sei nicht verwunderlich, dass ihre Namen damals noch nicht in der nationalen Datenbank eingetragen und sie deshalb am Flughafen nicht als gesuchte Personen identifiziert worden seien. Dies sei aber keinesfalls als Beweis für eine fehlende Verfolgung an ihrem Wohnort zu werten. Sodann hätten die Beschwerdeführenden das Telefonat mit dem Freund in I._______ und dessen Inhalt sehr genau umschrieben. Eigentlich sei es nur darum gegangen, die Eltern darüber zu informieren, dass es ihnen gut gehe. Sie hätten gerade nicht damit gerechnet, dass sie dabei noch über konkrete Vorfälle informiert werden würden. Mit diesem Vorbringen werde ein äusserst wichtiges Detail erwähnt, und zwar, dass die Beschwerdeführenden spätestens nach ihrer Ausreise identifiziert worden seien. Eine solche Identifikation sei ohne weiteres über den Vermieter, die Nachbarn oder den Arbeitgeber möglich gewesen und die Vorinstanz hätte die Pflicht gehabt, solchen Hinweisen nachzugehen, was sie aber unterlassen habe. Insgesamt sei festzuhalten, dass die vom SEM vorgebrachten Widersprüche nicht vorhanden und die Schilderungen der Beschwerdeführenden übereinstimmend, detailliert und nachvollziehbar seien. Ihre Ausführungen seien als glaubhaft anzusehen und es sei davon auszugehen, dass diese den Tatsachen entsprächen. Damit sei erstellt, dass sie bereits im Zeitpunkt ihrer Ausreise von den chinesischen Behörden gesucht worden seien. Bei Verstössen gegen Art. 300 des chinesischen Strafgesetzes drohe eine Mindeststrafe von drei Jahren, wobei die Haftbedingungen oft unmenschlich seien. Verschiedene Berichte würden die religiöse Verfolgung in China und deren Intensivierung über die letzten Jahre hinweg dokumentieren. Dabei werde auch das Ziel verfolgt, bereits geflüchtete Kultmitglieder zu identifizieren, überwachen und verhaften, damit die betreffenden religiösen Gemeinschaften - insbesondere Falun Gong sowie Almighty God - zerschlagen würden. Die chinesischen Behörden verwendeten viele Ressourcen für die systematische Verfolgung von Mitgliedern religiöser Gemeinschaften. Daran lasse sich auch die grosse Gefahr erkennen, in der sich von den Behörden identifizierte Gläubige befänden. Als Mitglieder der verbotenen Glaubensgemeinschaft der Quannengshen drohe den Beschwerdeführendenden eine langjährige Haftstrafe sowie Folter, weshalb sie in der Schweiz als Flüchtlinge anzuerkennen seien. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht persönlich verfolgt gewesen seien, so gebe es insbesondere mit der Information des Vaters, wonach die Polizei an ihrem Wohnort erschienen sei und den Beschwerdeführer habe verhaften wollen, konkrete Hinweise darauf, dass dies nun der Fall sei. Daneben sei auch davon auszugehen, dass sowohl in Europa als auch in den USA eine Vielzahl von chinesischen Informanten lebe, die ihre Landsleute ausspionierten. Es müsse als erwiesen betrachtet werden, dass China die Aktivitäten seiner Staatsangehörigen im Ausland überwachen lasse. Nachdem zahlreiche Quellen dokumentierten, dass China seine Verfolgungshandlungen im In- und Ausland massiv ausgebaut habe, sei es umso wahrscheinlicher, dass auch in der Schweiz zahlreiche Informanten agierten. Die Anzahl der aus religiösen Gründen geflüchteten Chinesen sei überschaubar, sie seien meist untereinander verknüpft und würden sich treffen sowie gegenseitig helfen. Aus diesem Grund dürfte es äusserst leicht sein, an individuelle Informationen über diese Menschen zu gelangen und diese an die chinesischen Behörden zu übermitteln. O._______ führe in seinem Schreiben aus, es sei klar, dass Anhänger der Church of Almighty God, deren Asylgesuch abgelehnt worden sei, bei der Einreise in China sofort als solche erkannt und in der Folge verhaftet würden. Auch P._______ bestätige, dass religiöse Gemeinschaften ausserhalb von China streng überwacht würden, wobei die Mitglieder einfach identifizierbar seien, da es sich um kleine Gesellschaften handle. Dies führe dazu, dass Asylsuchende - selbst wenn sie bei der Ausreise noch nicht verfolgt gewesen seien - bei ihrer Wiedereinreise gefährdet seien. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführenden mittlerweile von den chinesischen Behörden identifiziert worden seien, sei sehr hoch. Zudem sei auch verdächtig, dass sie das Land bereits im September 2015 verlassen hätten und ihr Visum längst abgelaufen sei. Dies lege die Vermutung nahe, sie seien aufgrund eines Asylverfahrens derart lange in der Schweiz gewesen. Bei einer Rückkehr drohe ihnen als Mitglieder eines verbotenen Kultes somit eine Verhaftung, Folter oder sogar der Tod. Eventualiter werde deshalb beantragt, eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuordnen. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, dass verschiedene mit der Beschwerde eingereichte Dokumente - darunter namentlich die Schreiben der Professoren O._______ und P._______ - bereits vor dem Asylentscheid eingereicht und in diesem berücksichtigt worden seien. Bei den neu eingereichten Beweismitteln handle es sich um allgemeine Berichte zur Verfolgung von religiösen Gemeinschaften in China und den damit zusammenhängenden strafrechtlichen Sanktionen. Aus diesen lasse sich nichts zugunsten der Beschwerdeführenden ableiten, da die in den betreffenden Berichten erwähnten verfolgten oder verhafteten Glaubensmitglieder in keinem Zusammenhang zu ihrem konkreten Fall stünden. Massgebend sei, ob die Beschwerdeführenden von den chinesischen Behörden als Mitglieder der verbotenen Glaubensgemeinschaft Quannengshen identifizierbar seien. Dies sei vorliegend zu verneinen. Sodann sei nicht ersichtlich, wie die chinesischen Behörden allenfalls Kenntnis von der Asylgesuchstellung in der Schweiz hätten erhalten können. Der alleinige Umstand, dass das Visum der Beschwerdeführenden längst abgelaufen sei, reiche für die Begründung von Nachfluchtgründen nicht aus. 4.4 Im Rahmen der Replik wurde ausgeführt, es mute seltsam an, dass ein Teil der auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen bereits bekannt gewesen, aber im Asylentscheid insofern unberücksichtigt geblieben seien, als darin eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Dokumenten fehle. Insbesondere sei nicht auf die beiden Abhandlungen der renommierten Professoren - die sich seit Jahren mit der Verfolgung von Mitgliedern der Church of Almighty God beschäftigten - eingegangen worden, obwohl diese klar festhielten, dass eine legale Ausreise aus China auch für bereits verfolgte Kirchenmitglieder möglich sei. Es seien nicht einmal Argumente vorgebracht worden, weshalb den beiden Professoren zu widersprechen sei. Die weiteren eingereichten Unterlagen seien ebenfalls relevant, obwohl viele davon allgemeiner Natur seien und sich nicht explizit mit dem Schicksal der Beschwerdeführenden beschäftigten. Es gehe um die Beurteilung der Lage von Mitgliedern verbotener Glaubensgemeinschaften, wobei es entscheidend sei, auf die Geschehnisse in ähnlich gelagerten Fällen hinzuweisen. Bereits in der Beschwerde sei ausführlich dargelegt worden, dass davon auszugehen sei, die Beschwerdeführenden seien von den Behörden als Anhänger der Quannengshen identifiziert worden. Der Beschwerdeführer setze sich weiterhin für die Menschenrechte in China ein und sei seit dem Jahr 2017 Mitglied von (...). Dieses öffentliche Engagement vergrössere die Gefahr, dass seine Handlungen in China wahrgenommen würden und er mittlerweile landesweit zur Verhaftung ausgeschrieben sei. Hinzuweisen sei auch auf den Fall von Q._______, die Mitglied der Church of Almighty God gewesen und nach R._______ geflohen sei. Im (...) 2018 sei sie gezwungen gewesen, für eine medizinische Behandlung nach China zurückzukehren. Obwohl es ihr vorher offenbar problemlos gelungen sei, das Land zu verlassen, sei sie bei der Rückreise sofort als Mitglied einer verbotenen Glaubensgemeinschaft identifiziert und noch am Flughafen verhaftet worden. Seither fehle jede Spur von ihr. Dies zeige, dass es den chinesischen Behörden auch gelinge, Mitglieder der Church of Almighty God zu identifizieren, wenn diese das Land längst verlassen hätten. Die Praxis des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine legale Ausreise als Beweis dafür angesehen werde, dass die betreffende Person nicht identifiziert und daher nicht verfolgt sei, werde damit widerlegt. Zudem müsse gemäss den Richtlinien des UNHCR eine berechtigte Furcht vor einer religiösen Verfolgung nicht unbedingt durch die persönlichen Erfahrungen eines Asylsuchenden belegt sein, sondern lasse sich unter Umständen auch durch die alleinige Mitgliedschaft bei einer verfolgten Religionsgemeinschaft begründen. Angesichts der massiven Verfolgung von Anhängern der Church of Almighty God in China seien diese Voraussetzungen bei der Glaubensgemeinschaft der Beschwerdeführenden erfüllt. Einem Gerichtsurteil aus Italien lasse sich entnehmen, dass dort nicht am Kriterium der persönlichen Verfolgung festgehalten werde, sondern es ausreiche, wenn Personen im näheren Umfeld der Asylsuchenden verfolgt worden seien. Abschliessend sei auf ein Gerichtsurteil aus China hinzuweisen, in dem eine Person für das Verteilen von religiöser Literatur sowie das Missionieren zu einer Gefängnisstrafe von sieben Jahren sowie eine andere Person für das Weiterleiten von kircheninternen Informationen zu vier Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Angesichts der ähnlichen Tätigkeiten, welche die Beschwerdeführenden ausgeführt hätten, würden ihnen Strafen in einem vergleichbaren Ausmass drohen. 4.5 Mit Eingabe vom 26. Februar 2019 reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben von K._______ inklusive Passkopie und eine Vorladung des (...) zu den Akten. Bei K._______ handle es sich um die Tante des Beschwerdeführers, die ebenfalls Mitglied der Church of Almighty God und im (...) 2018 aus China geflüchtet sei. Sie lebe mittlerweile S._______, wo sie um Asyl ersucht habe. In ihrem Schreiben vom 26. Januar 2019 berichte sie, dass die Polizei im Dezember 2015, nach der Flucht der Beschwerdeführenden, den geheimen Druckraum der Kirche in C._______ gefunden und viele Glaubensgenossen verhaftet habe. Unter den Verhafteten habe sich auch J._______ befunden, die mit dem Beschwerdeführer religiöse Bücher transportiert habe. Von ihr habe die Polizei dessen Autonummer erfahren. Deshalb sei J._______ in der Folge auch mit der Polizei zu den Eltern des Beschwerdeführers gefahren, wobei man diese unter Druck gesetzt habe, für die Rückkehr ihres Sohnes besorgt zu sein. Die chinesischen Behörden hätten in der Zwischenzeit alle Privilegien der Familie gestrichen und vor dem elterlichen Haus eine Kamera installiert. Die Schilderungen von K._______ würden mit den Ausführungen der Beschwerdeführenden - die über ihren in I._______ lebenden Freund von der Verhaftung von J._______ und deren Besuch bei den Eltern erfahren hätten - übereinstimmen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass diese Angaben der Realität entsprächen und die Eltern des Beschwerdeführers tatsächlich von der Polizei aufgesucht worden seien. Somit sei zweifelsfrei erstellt, dass sie von den chinesischen Behörden als Mitglieder einer verbotenen Glaubensgemeinschaft identifiziert worden seien und polizeilich gesucht würden. 4.6 Mit Schreiben vom 11. Juli 2019 liessen die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht ein Affidavit von L._______ - die von (...) bis (...) als Polizistin in T._______ (Provinz D._______) gearbeitet habe und mittlerweile in die USA geflüchtet sei - zukommen sowie Kopien von deren Polizei-Badge und ihres amerikanischen Führerscheins. Als ehemalige chinesische Polizistin kenne sie die Situation von Mitgliedern der Church of Almighty God und könne Auskunft darüber geben, wie schwerwiegend die religiöse Verfolgung in ihrem Heimatland sei. Sie habe bei ihrer Arbeit täglich das Policenet benutzt und feststellen können, dass es zahlreichen Personen, die polizeilich gesucht, verhaftet oder gar verurteilt worden seien, gelungen sei, einen Pass sowie ein Visum zu beschaffen und das Land legal zu verlassen. Dies sei möglich aufgrund der hohen Korruption in China und verzögerten Eingaben sowie der Unvollständigkeit und Fehleranfälligkeit des Systems. Es komme auch vor, dass eine Person keine Identitätsdokumente auf sich trage und nicht an dem Ort verhaftet werde, an dem sie registriert sei. Gebe sie der Polizei nur ihr Pseudonym an, so könne sie später im Policenet nicht aufgefunden werden, da stets die ID-Nummer als Suchindex verwendet werde. Sodann würden Fingerabdruck-Datenbanken sehr unterschiedlich gehandhabt und es gebe Polizeieinheiten, die Fingerabdrücke nur bei sich abspeichern würden, ohne diese in die Datenbank hochzuladen. Normalerweise seien denn auch keine Suchanfragen in Fingerabdruck-Datenbanken durchgeführt worden. Das Policenet befinde sich zudem teilweise immer noch in der Entwicklung und gewisse Informationen würden im System nicht weitergeleitet. Es sei noch 2015 vorgekommen, dass gegen Anhänger der Church of Almighty God ermittelt und diese verfolgt worden seien, ohne dass ihre Daten im Policenet erfasst worden wären. Auch sei es infolge von schlechtem Informationsmanagement und Fehlern bei einem Upgrade des Systems zu erheblichen Datenverlusten gekommen und Informationen über Verhaftungen und verhängte Strafen seien verloren gegangen. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, die bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). 5.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Durchführung der Anhörungen sowie die Übersetzung bei diesen nicht zu beanstanden ist. Selbst wenn die Dolmetscherin aufgrund eines kleinen Akzentes des Beschwerdeführers gelegentlich nachfragen musste sowie gebeten wurde, die Sätze vor der Übersetzung zuerst für sich zu ordnen (vgl. A10, F87 und Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung), lässt dies noch nicht auf ein fehlerhaftes Protokoll schliessen. In diesem Vorgehen ist weder ein gravierender Mangel noch ein Hinweis auf massive Verständigungsprobleme zu sehen, zumal der Beschwerdeführer selbst angab, er verstehe die Dolmetscherin gut (vgl. A10, F1). Sodann ist festzuhalten, dass die Sachbearbeiterin Asylsuchende bei ihren Ausführungen ohne Weiteres unterbrechen darf, wenn diese sich zu ausschweifend oder zu nicht relevanten Sachverhaltselementen äussern. Vorliegend kam es tatsächlich zu solchen Unterbrechungen, namentlich wenn die Beschwerdeführenden für die Beantwortung von Fragen zu weit ausholten - indem sie mit Erlebnissen in der Kindheit begannen (vgl. A14, F53 ff.) - oder Abschnitte aus religiösen Büchern zitieren wollten (vgl. A14, F114 ff.) sowie von Geschichten aus der Bibel zu erzählen begannen (vgl. A15, F47 ff.). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Sachbearbeiterin in diesen Momenten unterbrach und die Beschwerdeführenden bat, die gestellten Fragen konkreter zu beantworten. Dies deutet weder auf ein negatives Klima bei den Anhörungen noch auf ein Desinteresse von Seiten der Befragerin hin. Vielmehr gehört es zu den Aufgaben des Sachbearbeiters, durch entsprechende Aufforderungen die Anhörung zu lenken und so die relevanten Sachverhaltselemente zu ermitteln. 5.3 Vorliegend ist es als überwiegend glaubhaft anzusehen, dass die Beschwerdeführenden Anhänger der Glaubensgemeinschaft Quannengshen sind. Sie führten im Rahmen ihrer jeweiligen Befragungen nachvollziehbar aus, auf welche Weise sie zu ihrem Glauben gefunden hätten und wie sie diesen in der Folge - insbesondere durch das Studium von religiösen Schriften sowie Versammlungen in kleinen Gruppen - praktiziert hätten (vgl. A14, F83 ff. und F105 ff. sowie A15, F1, F21 ff. und F68 ff.). Es ist jedoch unbestritten, dass die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang in China nie konkrete Probleme mit den Behörden gehabt haben respektive persönlich einer Verfolgung ausgesetzt waren. Zur Beantwortung der Frage, ob sie eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung haben, ist es von entscheidender Bedeutung, ob sie von den heimatlichen Behörden als Mitglieder der Quannengshen identifiziert worden sind. 5.4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass sie unter anderem als Gastgeber für religiöse Versammlungen tätig gewesen seien und zu diesem Zweck F._______, H._______ und G._______ bei sich zu Hause empfangen hätten. Es liegt somit auf der Hand, dass G._______ den Behörden nach ihrer Verhaftung nicht nur die Spitznamen und das Aussehen der Beschwerdeführenden hätte angeben können, sondern auch ihre Adresse. Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, dass es für die chinesischen Sicherheitsbehörden ein Leichtes gewesen wäre, über den Vermieter oder die Nachbarn - die das Geschäftsauto des Beschwerdeführers gekannt und dessen Arbeitgeber hätten nennen können - an die Namen der Beschwerdeführenden zu gelangen. Vor diesem Hintergrund erstaunt es, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin bei ihren jeweiligen Befragungen angaben, G._______ habe lediglich ihren Spitznamen sowie ihr Aussehen verraten können (vgl. A4, Ziff. 7.01 S. 8; A10, F127ff.; A14, F65 und F68). Entsprechend hätten sie befürchtet, es könnten Plakate mit ihrem Signalement veröffentlicht werden oder die Behörden könnten sie auf Überwachungskameras erkennen (vgl. A10, F130; A14, F69). Viel naheliegender wäre es jedoch gewesen, dass sie befürchtet hätten, die Behörden könnten anhand ihrer Adresse bereits nach kurzer Zeit ihre richtigen Namen herausfinden. Die Verhaftung von H._______ anlässlich eines Besuchs bei seiner kranken Mutter innerhalb von zwei Wochen nach G._______s Festnahme würde denn auch darauf schliessen lassen, dass die Behörden dessen Identität rasch herausgefunden und aktiv nach ihm gesucht haben. Umso weniger wäre es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden sich noch Anfang August 2015, mithin einen Monat nach H._______s Verhaftung, zu den Eltern des Beschwerdeführers begeben haben wollen, um das weitere Vorgehen zu diskutieren (vgl. A10, F64 S. 8, F71 und F133). Damit hätten sie sich genau derselben Situation - einem Besuch bei den eigenen Eltern - ausgesetzt, in welcher ihr Glaubensbruder wenige Wochen zuvor verhaftet worden war. Es erscheint schwer vorstellbar, dass die Beschwerdeführenden bei der von ihnen geltend gemachten Bedrohungslage auf diese Weise vorgegangen wären. 5.5 Sodann stellte das SEM zutreffend fest, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden zum Informationsfluss im Zusammenhang mit der Verhaftung ihrer Glaubensgenossen nicht kohärent sind. So findet sich im Protokoll der BzP des Beschwerdeführers explizit die Aussage, dass F._______ vom Ehemann von G._______ gehört habe, dass diese gefoltert worden sei und sie alle unter Folter verraten habe (vgl. A3, Ziff. 7.01). Anlässlich der Anhörung betonte er dagegen, dass F._______ ihre Information über ein Zettelsystem erhalten habe. Er führte weiter aus, dass bei der Verhaftung eines Gemeindemitglieds ein Zettel verfasst werde, der dann zirkuliere. F._______ habe einen solchen Zettel erhalten, wobei der Beschwerdeführer trotz mehrfachen Nachfragens nicht erklären konnte, wer diesen Zettel verfasst und somit die Information von G._______s Festnahme weitergegeben habe (vgl. A10, F106 ff.). Zur Erklärung seiner widersprüchlichen Angaben führte er aus, dass er an der BzP falsch verstanden worden sei und dort nur erwähnt habe, dass der Ehemann von G._______ ein Glaubensgenosse sei (vgl. A10, F118 f. und Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung). Das SEM wies jedoch zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung des BzP-Protokolls betreffend den Ehemann von G._______ eine Korrektur anbrachte und dann mit seiner Unterschrift die Richtigkeit des Protokolls bestätigte (vgl. A3, Ziff. 7.01). Zudem lassen sich dem Protokoll der BzP keinerlei Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer zu einem derart zentralen Element unterschiedliche Angaben gemacht hat. Auch die Beschwerdeführerin äusserte sich in diesem Zusammenhang uneinheitlich. Sie führte anlässlich ihrer BzP auf konkrete Nachfrage hin aus, dass sie nicht genau wisse, woher F._______ gewusst habe, dass G._______ ihre Namen verraten habe. Sie habe ihr nur gesagt, dass sie dies von anderen Glaubensschwestern und -brüdern gehört habe (vgl. A4, Ziff. 7.01). Bei der Anhörung konnte sie sich plötzlich daran erinnern, dass F._______ über ein System von zirkulierenden Zetteln davon erfahren habe (vgl. A14, F67). Sie habe dies an der BzP nicht erwähnt, weil ihr erst später in den Sinn gekommen sei, dass sie diese Zettelmethode verwendet hätten (vgl. A14, F169). Auf Beschwerdeebene wurde geltend gemacht, dass der Informationsfluss für die Beschwerdeführenden nicht von Bedeutung gewesen sei, weil sie F._______s Angaben vertraut hätten. Selbst wenn dies zutreffen sollte - was bei einer derart wichtigen Nachricht mit solch einschneidenden Konsequenzen kaum nachvollziehbar erscheint - ist es auffallend, dass sich beide Beschwerdeführenden zu diesem Punkt unterschiedlich äusserten und jeweils erst bei der Anhörung geltend machten, Informationen seien über ein Zettelsystem weitergeleitet worden. 5.6 Weiter haben sich die Beschwerdeführenden unter ihrem eigenen Namen am (...). August 2015 ein Touristenvisum für die Schweiz ausstellen lassen, mit dem sie China am (...). September 2015 über die Flughäfen von M._______ und N._______ verliessen. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin wurden sie in M._______ sogar einer verschärften Sicherheitskontrolle unterzogen, da sie aus Nervosität eine Milchpackung in ihrer Handtasche vergessen gehabt habe (vgl. A14, F77). Die Passkontrolle als solche sei jedoch problemlos verlaufen (vgl. A14, F80 sowie A10, F136). Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung ist diese legale Ausreise als Indiz dafür zu werten, dass die Beschwerdeführenden den chinesischen Sicherheitsbehörden nicht namentlich bekannt respektive von diesen nicht gesucht worden waren. Die eingereichten Unterlagen, die auf die Fehlerhaftigkeit und Unvollständigkeit des sogenannten Policenet hinweisen sowie festhalten, auch polizeilich gesuchte oder gar verurteilte Personen könnten unter Umständen legal ausreisen, vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. In diesen Dokumenten werden als Gründe für die Möglichkeit der legalen Ausreise von gesuchten Personen insbesondere Korruption, schlechtes Datenmanagement sowie Lücken im System genannt. Die Beschwerdeführenden machten jedoch nicht geltend, sie hätten durch die Bezahlung von Schmiergeld, das Angeben einer falschen Identität oder durch Ausnützen von Systemfehlern oder -lücken ausreisen können. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass es bei den Beschwerdeführenden - die nicht etwa aus einem technologisch rückständigen ländlichen Gebiet, sondern aus einer (...) stammen - rund drei Monate gedauert hätte, bis ihre Daten im Policenet eingetragen worden wären. Wenn sich die Ereignisse tatsächlich so abgespielt hätten, wie sie es vorbringen, so wären ihre Namen der Polizei wohl spätestens im Zeitpunkt der Verhaftung von H._______, mithin Anfang Juli 2015, bekannt gewesen. Die rasche Festnahme H._______s würde auch ein erhebliches Verfolgungsinteresse an den Mitgliedern ihrer Glaubensgemeinschaft erkennen lassen, weshalb es umso weniger nachvollziehbar erscheinen würde, dass die Namen der Beschwerdeführenden dann erst mehrere Monate später in die Datenbank der Polizei aufgenommen worden sein sollen. Es ist nicht davon auszugehen, dass es ihnen möglich gewesen wäre, im September legal auszureisen und die Kontrollen an den Flughäfen von M._______ und N._______ problemlos zu passieren, wenn zwei ihrer Glaubensgenossen bereits im vorangehenden Juni festgenommen worden wären und die Behörden ihre Namen seit Monaten gekannt hätten. Die legale Ausreise spricht somit klar gegen die behauptete Verfolgungssituation. 5.7 Aus den zahlreichen eingereichten Berichten zur Verfolgung von An-hängern der Church of Almighty God sowie anderen verbotenen Religionsgemeinschaften in China vermögen die Beschwerdeführenden nichts zugunsten ihres konkreten Falles abzuleiten. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass sich Angehörige von bestimmten religiösen Gruppierungen in China einer Verfolgung ausgesetzt sehen und allenfalls gefährdet sind. Dies setzt jedoch voraus, dass die Betroffenen von den Behörden als Anhänger einer verbotenen Religionsgemeinschaft identifiziert wurden. Vorliegend gelang es den Beschwerdeführenden nicht, eine solche Identifizierung glaubhaft zu machen. Angesichts dessen muss das Schreiben von K._______ vom 26. Januar 2019 als Gefälligkeitsschreiben gewertet werden. In diesem bestätigt zwar eine Frau - angeblich die Tante des Beschwerdeführers, obwohl sie lediglich drei Jahre älter als dieser selbst ist - im Wesentlichen den von den Beschwerdeführenden dargelegten Sachverhalt. Die Angaben stellen jedoch eine blosse Behauptung dar und lassen sich nicht überprüfen, weshalb dem Schreiben unter den vorliegenden Umständen kein Beweiswert zukommt. Es bestehen auch erhebliche Zweifel an den Informationen, welche die Beschwerdeführenden von einem in I._______ lebenden Freund, der seinerseits die Eltern des Beschwerdeführers angerufen habe, erhalten haben wollen. Einerseits erscheint es schwer vorstellbar, dass dies bis zum heutigen Zeitpunkt die einzige Kontaktaufnahme mit ihren in China lebenden Angehörigen gewesen sein soll. Andererseits handelt es sich dabei wiederum um eine unbelegte Parteibehauptung aus zweiter Hand, weshalb das SEM auch zutreffend anmerkte, die betreffenden Angaben beruhten lediglich auf Hörensagen. 5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus China von den Behörden als Mitglieder einer verbotenen Glaubensgemeinschaft identifiziert worden sind. Sie haben in ihrem Heimatstaat keine ernsthaften Nachteile erlitten und es ist nicht davon auszugehen, dass sie solche zu befürchten gehabt hätten.

6. Weiter ist auch nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund des Umstands, dass sie ihren Glauben in der Schweiz praktizieren, in China einer Verfolgung ausgesetzt werden würden. Da sie in der Schweiz nicht öffentlich als Anhänger der Quannengshen in Erscheinung getreten sind, ist nicht davon auszugehen, dass ihre Glaubenszugehörigkeit den chinesischen Behörden zur Kenntnis gelangt ist. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers gibt es in der Schweiz keine eigentliche Quannengshen-Gemeinde; ein paar Glaubensgenossen würden sich einfach wöchentlich treffen und manchmal in einer nahegelegenen Kirche gemeinsam singen (vgl. A10, F139 ff und A15, F89). Die Religionsausübung findet somit offenbar in einem privaten Rahmen statt. Konkrete Hinweise darauf, dass wegen Spionagetätigkeiten von Landsleuten Informationen über die Glaubenszugehörigkeit der Beschwerdeführenden an die heimatlichen Behörden gelangt wären, liegen nicht vor. Bei den entsprechenden Vorbringen auf Beschwerdeebene handelt es sich lediglich um eine Vermutung. Auch die geltend gemachte Tätigkeit des Beschwerdeführers für (...) ist nicht geeignet, zu einer massgeblichen Verschärfung seines Profils zu führen. In der eingereichten Bestätigung vom 4. Juni 2018 wird ausgeführt, dass er ein aktives Mitglied der Organisation sei und seit Juni 2017 regelmässig an ihren Versammlungen und Veranstaltungen teilnehme. Es ist nicht ersichtlich, wie die chinesischen Behörden von diesem Engagement hätten erfahren sollen, zumal dieses als niederschwellig einzustufen ist. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zudem nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr einzig aufgrund der längeren Landesabwesenheit, der Asylgesuchstellung in der Schweiz und des längst abgelaufenen Visums mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen hätten (vgl. Urteile des BVGer D-4497/2017 vom 9. Februar 2019 E. 6; D-5273/2017 vom 22. Juni 2018 E. 5.5; D-5122/2017 vom 29. November 2017 E. 5.3).

7. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach China ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie im Fall einer Ausschaffung nach China dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in China lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in China nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell unzumutbar. 9.4.3 Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine Hinweise darauf, dass der Wegweisungsvollzug aus individuellen Gründen unzumutbar wäre. Die Beschwerdeführenden verfügen sowohl über eine Schulbildung als auch über mehrjährige Arbeitserfahrung (vgl. A3, Ziff. 1.17.04 f. und A4, Ziff. 1.17.04 f.). Sie haben in ihrer Heimat ein familiäres und soziales Beziehungsnetz und leiden an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen. Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach China dort in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden - die im Besitz von gültigen chinesischen Pässen sowie chinesischen Identitätskarten sind - die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisevorkehrungen bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates zu treffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich als richtig und vollständig festgestellt, weshalb für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung kein Raum besteht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 24. Mai 2018 gutgeheissen, womit auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. 11.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist somit ein amtliches Honorar auszurichten. Die Rechtsvertreterin machte in ihrer Honorarnote vom 5. Juli 2018 einen Aufwand von 17.91 Stunden à Fr. 220.- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 150.50 (für Kopien, Telefon und Porti) geltend, insgesamt Fr. 4'405.70 (inklusive Mehrwertsteuer). Dieser Aufwand erscheint auch unter Berücksichtigung der Komplexität des vorliegenden Falles, der umfangreichen eingereichten Beweismittel sowie der diversen Eingaben auf Beschwerdeebene als unverhältnismässig hoch. Das Honorar wird deshalb pauschal und einschliesslich aller Auslagen auf Fr. 3'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 3'500.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann