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E-391/2022

E-391/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reiste am 19. Oktober 2021 auf dem Luftweg von Shanghai nach B._______ und suchte gleichentags bei der Flughafenpoli- zei B._______ um Asyl nach. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 wurde ihr die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihres Asylgesuchs von der Vo- rinstanz bewilligt. Die Beschwerdeführerin legte zwei von ihr handgeschriebene Zettel betref- fend ihre Asylgründe (in Kopie), einen Passierschein, ihr Flugticket von Shanghai nach B._______ sowie von B._______ nach C._______, ihre chinesische Identitätskarte, ihren chinesischen Reisepass sowie ihren Führerschein (alle im Original) ins Recht. B. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 26. Oktober 2021 und der Anhö- rung vom 17. Dezember 2021 führte die Beschwerdeführerin im Wesentli- chen aus, sie sei Staatsangehörige der Volksrepublik China der Ethnie D._______ und sei in E._______, Provinz F._______, geboren worden. Ihre Eltern seien von den chinesischen Behörden verfolgt worden, weil sie entgegen der Ein-Kind-Politik mehrere Kinder gezeugt hätten. Von 2011 bis 2015 habe sie in G._______ gelebt und dort Sinologie studiert. Ab Juli 2015 habe sie in H._______ und ab Dezember 2015 in I._______ gewohnt. Nach dem chinesischen Neujahrsfest 2017 (28. Januar 2017) habe sie sich je- weils kürzere Zeiten in J._______ und K._______ aufgehalten und ab Au- gust 2017 in H._______ in einem Ausbildungszentrum chinesisch unter- richtet. Von Dezember 2015 bis Juni 2018 sei sie für ein staatliches Bau- unternehmen namens "L._______" in den Bereichen Controlling und Hu- man Resources tätig gewesen und habe zudem Texte verfasst, um die Un- ternehmenskultur zu propagieren. Im August 2019 habe sie sich nach M._______, Provinz N._______, begeben und dort in einer Schule (nach- folgend: Schule 1) als Lehrerin gearbeitet. Sie habe ihre Klasse über den chinesischen Arzt O._______, der in China vor einer Pandemie gewarnt habe, und die Schriftstellerin P._______, welche in Q._______ über die da- malige Situation im Zusammenhang mit dem Ausbruch der Pandemie ge- schrieben habe, informiert. Anlässlich des hundertjährigen Jubiläums der Schule 1 habe sie sich dagegen gewehrt, dass ihre Schüler für Propa- ganda instrumentalisiert würden und sie aufgefordert, keine Militäruniform zu tragen und nicht die geforderten Lieder zu singen. Ferner hätten sich sechs Schüler aus ihrer Klasse auf ihr Anraten hin nicht für die freiwillige

E-391/2022 Seite 3 militärische Ausbildung gemeldet. Der Leiter der Schule 1 habe sie als re- gimekritische Personen eingestuft und zurechtgewiesen. Ihr Lohn sei ge- kürzt worden und sie habe nicht mehr an Weiterbildungen teilnehmen kön- nen, weshalb sie die Stelle im Juni 2021 gekündigt habe. Eine neue Stelle bei einer anderen Schule (nachfolgend: Schule 2) habe sie am 20. August 2021 und somit vor ihrem Stellenantritt am 1. September 2021 gekündigt. Die Schule 2 habe sie verklagen wollen, vermutlich, weil die Schule 1 die Schule 2 über ihr (die Beschwerdeführerin) Verhalten informiert habe. Über WeChat habe sie zudem Kommentare zur Meinungsfreiheit verbreitet. Von Mitte August 2021 bis zu ihrer Ausreise am 19. Oktober 2021 habe sie in R._______, Provinz N._______, bei ihrer Schwester gelebt. Der Grund ih- rer Ausreise sei gewesen, dass sie in China ihre Meinung nicht frei habe äussern können. Sie habe China legal per Flugzeug verlassen, da sie von S._______ eine Einladung als Chinesischlehrerin erhalten habe. Nach der Zwischenlandung in B._______ habe sie den Flug nach S._______ nicht angetreten. Als Beweismittel (alle fremdsprachig und ohne Übersetzung) reichte die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung ein ärztliches Attest aus China, einen Arbeitsvertrag, einen Nachrichtenverlauf mit dem Schulleiter der Schule 2, sowie mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 drei von ihr ver- fasste Artikel im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Unternehmen "L._______" vom 8. März 2016, vom 8. April 2016 (angeblich am 26. Oktober 2016 im Internet publiziert) und vom Mai 2017 sowie vier Fotos (alle in Kopie) ein. C. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 gab die Vorinstanz der Beschwer- deführerin die Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am

24. Dezember 2021 reichte sie eine Stellungnahme ein. D. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2021 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe vom 26. Januar 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, es sei die Verfü- gung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststel- lung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei

E-391/2022 Seite 4 die Vorinstanz anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. Ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Die Beschwerdeführerin legte Aktennotizen des Gesundheitsdienstes BAZ vom 22. Oktober 2021, 20. Dezember 2021 und 21. Dezember 2021, einen E-Mailverkehr zwischen der damaligen Rechtsvertreterin und dem Ge- sundheitsdienst BAZ vom 20. Dezember 2021, 5. Januar 2022 und 10. Ja- nuar 2022, einen Arztbericht des MedZentrum T._______ vom 3. Januar 2022, eine E-Mail der Beschwerdeführerin an die Rechtvertreterin vom

24. Januar 2022 sowie einen Artikel der New York Times vom 23. Dezem- ber 2021 ins Recht. F. Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Ge- such um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einrei- chung einer Vernehmlassung. G. Mit Schreiben vom 7. Februar 2022 gab die Beschwerdeführerin zwei Arzt- berichte vom 24. Januar 2022 und vom 1. Februar 2022 zu den Akten. H. Am 9. Februar 2022 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. I. Mit Verfügung vom 10. Februar 2022 gab die Instruktionsrichterin der Vor- instanz nochmals Gelegenheit, unter Einbezug der Akte 4 (zwei Arztbe- richte vom 24. Januar 2022 und vom 1. Februar 2022) eine Vernehmlas- sung einzureichen. J. Am 16. Februar 2022 nahm die Vorinstanz dazu Stellung. K. Am 4. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. Der Rep- lik lag eine E-Mail der Beschwerdeführerin an die Rechtsvertreterin vom

4. März 2022 bei.

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Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung [SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein- schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un- richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer- rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5.4).

E. 3.1 In der Beschwerde werden diverse formelle Rüge erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachver- halt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. SCHINDLER, in: Kom- mentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei ein- zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin- gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Be- gründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und

E-391/2022 Seite 6 jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige Sachverhaltsfeststel- lung und eine Verletzung der Untersuchungspflicht, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.

E. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, obwohl sie in der Anhörung ihre psychischen Leiden thematisiert habe, habe die Vorinstanz keine In- formationen über ihren Gesundheitszustand eingeholt und sich in ihrer Be- gründung einzig auf ihre (der Beschwerdeführerin) Angaben gestützt. Die Vorinstanz wäre zudem gehalten gewesen, den medizinischen Sachverhalt zur Beurteilung des im Heimatland bestehenden unerträglichen psychi- schen Drucks sorgfältig abzuklären. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2022 fest, es gehöre zur Pflicht der asylsuchenden Person, an der Erstellung des Sach- verhalts mitzuwirken und Arztberichte zu den Akten zu reichen. Weder aus den vorhandenen Akten noch aus den Angaben der Beschwerdeführerin an der Anhörung hätten sich Hinweise ergeben, wonach der medizinische Sachverhalt zum Zeitpunkt des Erlasses des Asylentscheids weiterer Ab- klärungen bedurft hätte. Die Beschwerdeführerin habe sich im Vorfeld der Anhörung auch nicht aktiv um eine ärztliche Abklärung bemüht. Der Stel- lungnahme der Vorinstanz vom 16. Februar 2022 ist zudem zu entnehmen, es bestünden keine Hinweise in den Akten, wonach die Beschwerdeführe- rin mehrfach beim Gesundheitsdienst vorgesprochen habe. Anlässlich der Anhörung habe sie zu ihrer ärztlichen Behandlung in der Schweiz lediglich angegeben, dass sie am dritten Tag nach ihrer Ankunft in der Schweiz beim Arzt gewesen sei, sie habe sich jedoch keine Medikamente verschreiben lassen, da sie aus China über solche noch verfügt habe. In den Akten be- treffend die Konsultationen des Gesundheitsdienstes sei schliesslich er- sichtlich, dass sie sich am 22. Oktober 2021 mit Durchfall und Depression beim Gesundheitsdienst gemeldet habe und die nächste Konsultation am

20. Dezember 2021 erfolgt sei. Es ist zutreffend, dass sich die Vorinstanz in der Begründung der ange- fochtenen Verfügung hinsichtlich der Gesundheitsprobleme der Beschwer- deführerin nur auf deren Aussagen gestützt hat. Die erste Konsultation fand direkt nach ihrer Ankunft am 22. Oktober 2022 statt, wobei die Be- schwerdeführerin meldete, dass sie an Durchfall und an einer Depression leide. Gemäss ihren Angaben an der Anhörung habe sie keine zusätzlichen

E-391/2022 Seite 7 Medikamente benötigt, da sie noch Medikamente gehabt habe. Danach meldete sie sich erst wieder zwei Monate später am 20. Dezember 2022 beim Gesundheitsdienst, mithin kurz nach der Anhörung, anlässlich wel- cher sie aufgefordert wurde, vorhandene Arztberichte innert Frist einzu- reichen (vgl. elektronische SEM-Akte 1112844-8/20 [nachfolgend SEM- Akte 8] F24 f., F122). Gemäss der Aktennotiz des Gesundheitszentrums vom 20. Dezember 2021 legte die Beschwerdeführerin dem Gesundheits- dienst eine Notiz ihrer Rechtsvertretung vor, wonach "es einen Psychiater- termin brauche". Es ist davon auszugehen, dass sie einzig wegen der Auf- forderung anlässlich der Anhörung, Arztberichte einzureichen, den Ge- sundheitsdienst aufsuchte. Dies deutet nicht auf eine akute gesundheitli- che Lage hin, zumal die Rechtsvertretung weder mit der Eingabe vom

20. Dezember 2021 an die Vorinstanz noch mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 24. Dezember 2021 medizinische Unterlagen ein- reichte. Letzterer ist lediglich zu entnehmen, dass ein geplanter Arzttermin vom 12. Januar 2022 der Vorinstanz mitgeteilt worden sei und aufgrund des Umzugs der Beschwerdeführerin verschoben werden müsse. Damit lagen der Vorinstanz zum Zeitpunkt der Verfügung offenbar keine Hinweise oder ärztlichen Unterlagen vor, denen eine schwere Erkrankung zu entneh- men gewesen wäre, die auf einen unerträglichen psychischen Druck oder auf Wegweisungsvollzugshindernisse hingedeutet hätten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass aufgrund der zweiten Konsultation beim Gesundheitsdienst vom 20. Dezember 2021 ein Termin bei einem Allge- meinpraktiker vorgesehen war, um eine Überweisung an einen Psychiater aufzugleisen. Die Vorinstanz ging folglich zurecht in antizipierter Beweis- würdigung davon aus, dass keine weiteren Abklärungen zum Gesundheits- zustand nötig waren.

E. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, die Anhörung sei oberflächlich geblieben; die Vorinstanz habe auf den zunehmend komple- xer werdenden Sachverhalt nicht angemessen reagiert und keine vertieften Fragen zur Bildung und Verankerung ihrer Überzeugungen gestellt. Zudem sei sie (die Beschwerdeführerin) während des freien Berichts zu den Asyl- gründen anlässlich der Anhörung darauf hingewiesen worden, sich auf die direkten Ausreisegründe zu konzentrieren. Dieses Vorgehen der Vor- instanz sei als stossend zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin wurde ausführlich zu ihren Vorbringen befragt und sie hatte Gelegenheit, sich umfassend zu ihren Asylgründen, auch in der freien Erzählung, zu äussern. Ihr und ihrer Rechtsvertretung wurde durch

E-391/2022 Seite 8 Nachfragen die Möglichkeit gegeben, detaillierte Ausführungen zu ma- chen. Der Rechtsvertretung wurde zudem die Gelegenheit eingeräumt, sich zu Sachverhaltselementen zu äussern, die aus ihrer Sicht noch nicht angesprochen worden sind. Hierzu gab diese einzig an, die Beweismittel seien noch nicht abgenommen worden und die psychische Gesundheit sei noch abzuklären (vgl. SEM-Akte 8 F128). Die Beschwerdeführerin hat ex- plizit zu Protokoll gegeben, dass sie alles zu ihren Asylgründen vorgetra- gen hat (vgl. SEM-Akte 8 F127). Es ist Aufgabe des Befragers, eine Anhö- rung zu leiten und die Asylgründe der Asylsuchenden durch gezielte Fra- gen bestmöglich zu eruieren. Dazu gehört es auch, dass der Befrager eine Asylsuchende zwischendurch unterbricht, wenn diese abschweift, oder bei Unklarheiten nachfragt. Zudem konnte sie anlässlich der Rückübersetzung Korrekturen anbringen, was auch auf eine korrekte Befragung hindeutet.

E. 3.3.3 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt somit korrekt und vollständig festgestellt und die Untersuchungspflicht nicht verletzt.

E. 3.4 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht. Bei der Ausreise aus China habe sie angege- ben, sie halte sich in S._______ auf; stattdessen halte sie sich nun in der Schweiz auf. Die Vorinstanz sei nicht darauf eingegangen, wie sich ihr Auf- enthalt in der Schweiz auf eine Rückkehr nach China auswirke. Unberück- sichtigt bleibe zudem, dass sich ihre Asylvorbringen in China, einem Land mit gut ausgebautem Überwachungsstaat, abgespielt hätten. Des Weite- ren habe die Vorinstanz die Beweismittel anlässlich der Anhörung nicht ab- genommen und somit nicht gewürdigt. Stattdessen seien die eingereichten Beweismittel als nachgeschoben und unglaubhaft gewürdigt worden. Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Befragung und der Anhörung angegeben, sie habe China auf legalem Weg mit dem Flugzeug in Richtung S._______ verlassen, ih- ren Weiterflug habe sie jedoch nach einer Zwischenlandung in B._______ nicht angetreten. Die Rüge der Beschwerdeführerin betrifft die rechtliche Würdigung der vorgebrachten Asylgründe. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu China einer anderen Linie folgt als von der Beschwerdeführerin vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu ei- ner anderen Würdigung der Vorbringen gelangt als von der Beschwerde- führerin verlangt, spricht nicht für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung. Es liegt somit keine Verletzung

E-391/2022 Seite 9 des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) vor.

E. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un- begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grund- sätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, aus der Verfolgung ihrer Eltern aufgrund der Missachtung der Ein-Kind-Politik, der Festnahme

E-391/2022 Seite 10 und der Zwangssterilisierung ihrer Mutter lasse sich weder eine gezielt ge- gen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung ableiten noch bestehe ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen ihren Anga- ben und ihrer Ausreise. Weiter sei sie zwar durch ihr Verhalten vom Leiter der Schule 1 kritisiert sowie zurechtgewiesen worden, habe keine Möglich- keiten zur Weiterbildung erhalten und ihr Lohn sei gestrichen worden. Wei- terführende Massnahmen seien ihr gegenüber aber nicht ergriffen worden. Vielmehr gehe aus ihren eigenen Angaben hervor, dass sie ihre Stelle auf- grund gesundheitlicher Probleme gekündigt habe. Sie habe zudem ver- neint, Probleme mit den chinesischen Behörden gehabt zu haben. Ferner sei es lediglich eine Vermutung, dass die Schule 2 sie habe verklagen wol- len, weil diese von der Schule 1 über ihr (die Beschwerdeführerin) Verhal- ten informiert worden sei. Die von ihr eingereichten Beweismittel würden die geltend gemachte Verfolgung beziehungsweise die Befürchtung einer solchen nicht zu belegen vermögen. Sie habe zunächst die Absicht gehabt, im September 2021 in ihrem Heimatland eine neue Stelle als Lehrerin an- zunehmen, daraus lasse sich schliessen, dass sie nebst der Ausreise ins Ausland durchaus weitere Optionen in Betracht gezogen habe. Das Vorlie- gen eines unerträglichen psychischen Drucks sei demnach zu verneinen. Indem sie ihren Herkunftsstaat ohne Komplikationen auf legalem Weg habe verlassen können, sei nicht davon auszugehen, dass die chinesi- schen Behörden sie als Regimekritikerin wahrnehmen würden und an ihr interessiert seien. Zudem lasse sich aus ihren Angaben keine begründete Furcht ableiten, wonach sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würde. Insgesamt würden ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Hinzu komme, dass ein ausdrücklicher Vor- behalt hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu ihren Asylgründen anzubringen sei, diese seien vage und weitgehend substanzlos ausgefal- len. Den handgeschriebenen Zetteln zu ihren Asylgründen sei hinsichtlich ihrer Aktivitäten und ihrer Einstellung nichts zu entnehmen. Indem sie meh- rere Jahre für ein staatliches Unternehmen und das Bildungsministerium tätig gewesen sei, sei ausserdem fraglich, inwiefern sich die Wahl ihrer Be- rufstätigkeiten mit dem von ihr vorgebrachten Weltbild vereinbaren lasse.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Rechtsmitteleingabe vor, ihre Familie sei aufgrund des Verstosses gegen die Ein-Kind-Politik von den chinesischen Behörden verfolgt worden. Des Weiteren habe sie aufgrund ihrer Texte über die D._______ Minderheit für das Unternehmen "L._______" Probleme mit ihren Vorgesetzten bekommen. Indem sie in ih-

E-391/2022 Seite 11 rer Heimat als Lehrerin tätig gewesen sei und in dieser Funktion im Unter- richt deutlich ihre von den staatlichen Vorgaben abweichende Meinung ge- äussert habe, drohten ihr seitens der chinesischen Regimes Konsequen- zen. Ihr Unterricht sei überwacht, sie sei zurechtgewiesen und ihr Lohn sei gekürzt worden. Sie befürchte deshalb, im "Social Credit System" des chi- nesischen Regimes vermerkt zu sein, ein Berufsverbot zu erhalten und öf- fentlich an den Pranger gestellt zu werden. Zudem befürchte sie wegen ihres unerlaubten Aufenthaltes in der Schweiz negative Konsequenzen bei einer Rückkehr nach China. Ebenfalls sei bekannt, dass eine Ausreise aus China respektive ein Aufenthalt im Ausland bei anderen ethnischen Min- derheiten seitens des chinesischen Regimes gravierende Folgen nach sich ziehen könnten. In subjektiver Hinsicht seien ihre Überzeugungen mit ei- nem religiösen Glauben vergleichbar. Sie befürchte deshalb, einen grösse- ren Fehler zu begehen und schwerwiegend sanktioniert zu werden, wenn sie in China weiterhin unterrichten würde. Hinzu komme, dass sie auf WeChat ihre politische Meinung frei geäussert habe. Es würde somit eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vorliegen. Anhand der Arzt- berichte sei ersichtlich, dass die Verfolgung durch die chinesischen Behör- den bei ihr einen unerträglichen psychischen Druck ausgelöst habe. Ihr Vorbringen seien glaubhaft.

E. 5.3 In der Vernehmlassung vom 9. Februar 2022 erwidert die Vorinstanz, der aktuelle psychische Zustand der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Zustand nach Ergehen des Asylentscheids sei für die Beurteilung ihres psychischen Drucks in ihrem Herkunftsstaat nicht ausschlaggebend. Ge- rade vor dem Hintergrund des weit ausgebauten staatlichen Überwa- chungssystems in China sei nicht davon auszugehen, dass eine legale Ausreise möglich gewesen wäre, wenn sie sich tatsächlich in der von ihr vorgebrachten Weise konterrevolutionär betätigt hätte.

E. 5.4 In der Replik führt die Beschwerdeführerin aus, die Arztberichte vom

24. Januar 2022 und vom 1. Februar 2022 würden Missverständnisse ent- halten, da die Konsultationen auf Englisch stattgefunden hätten und sie, die Beschwerdeführerin, sich auf Englisch nur rudimentär ausdrücken könne.

E. 6.1 Die Verfolgung aufgrund der Ein-Ehe-Politik betrifft gemäss den eige- nen Aussagen der Beschwerdeführerin ihre Eltern und nicht sie. Sie erlitt daraus keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Zudem stan- den die allfällig sich in diesem Zusammenhang ergebenden psychischen

E-391/2022 Seite 12 Beschwerden und Behelligungen nicht in unmittelbarem Zusammenhang zu ihrer Ausreise aus China am 19. Oktober 2021, weshalb es an einem sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang fehlt. Hinsichtlich der Ar- tikel im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Firma "L._______" machte sie an- lässlich der Anhörung keine Nachteile geltend, weshalb ihre nachträglich angeführten Vorbringen in diesem Zusammenhang, sie habe Probleme mit ihren Vorgesetzten erhalten, unglaubhaft sind. Wegen der Äusserung ihrer politischen Meinung an der Schule 1 wurde sie zurechtgewiesen und kriti- siert, ihr sei keine Fortbildung ermöglicht und ihr Lohn sei gekürzt worden. Weiterführende Massnahmen wurden nicht ergriffen. Zudem gab sie selber an, dass sie die Stelle aufgrund gesundheitlicher Gründe gekündigt habe (vgl. SEM-Akte 8 F67). Auch ist nicht davon auszugehen, dass gegen sie ein Berufsverbot ausgesprochen wurde. Sie hat die Stelle bei der Schule 2 selbst vor dem Antritt gekündigt. Es handelt sich um eine reine Mutmas- sung, dass die Schule 2 sie habe verklagen wollen, weil die Schule 1 diese über ihr Verhalten informiert habe und sie auf eine schwarze Liste gesetzt worden sei. In der Anhörung erklärt sie denn auch, dass hierzu keine Be- weismittel vorliegen würden, da sie später keinen Kontakt zur Schule 2 mehr aufgenommen habe (vgl. SEM-Akte 8 F110). Darüber hinaus gibt die Beschwerdeführerin an anderer Stelle in der Anhörung unterschiedliche und somit widersprüchliche Gründe für die beabsichtigte Klage an, indem sie erklärt, sie wisse nicht, weshalb die Schule 2 sie habe verklagen wollen respektive man habe sie verklagen wollen, weil sie die Stelle gekündigt habe (vgl. SEM-Akte 8 F102, F109). Hinsichtlich ihrer regimekritischen Nachrichten bei WeChat hat sie keine Belege eingereicht, weshalb diese nicht berücksichtigt werden können. Probleme mit den chinesischen Be- hörden machte sie zu keinem Zeitpunkt geltend. Bis zu ihrer Ausreise aus China konnte sie sich unbehelligt in China aufhalten, sie erhielt ein Visum für S._______ und konnte ohne Schwierigkeiten – lediglich nach einer kur- zen Standardbefragung (vgl. SEM-Akte 8 F73) – legal ausreisen. Sie hat somit auch im Zusammenhang mit den genannten Folgen wegen unange- brachten Verhaltens in der Schule keine asylrechtlich relevanten ernsthaf- ten Nachteile erlitten; mitunter ist das Vorliegen eines unerträglichen psy- chischen Drucks zu verneinen. Seitens der chinesischen Behörden be- stand zum Zeitpunkt ihrer Ausreise offenbar kein asylrelevantes Verfol- gungsinteresse an ihr, ansonsten sie nicht auf die geschilderte Art hätte ausreisen können. Ferner vermögen auch die eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auf den Fotos sind sie und Schü- lerinnen und Schüler ihrer Klasse in Schuluniform sowie andere Schülerin- nen und Schüler in Militäruniform zu sehen. Der Arbeitsvertrag mit der Schule 2 kann allenfalls belegen, dass ihre Kündigung der Stelle an dieser

E-391/2022 Seite 13 Schule rechtens war. Die eingereichten Arztberichte aus der Schweiz sind zur Beurteilung des psychischen Drucks im Herkunftsland nicht relevant. Aus ihren Vorbringen gibt es ferner keine Hinweise darauf, dass ihr bei einer Rückkehr nach China asylrelevante Nachteile drohen würden.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich nach ihrer Aus- reise aus China in der Schweiz aufgehalten statt in S._______, weshalb sie bei der Rückkehr nach China negative Konsequenzen, insbesondere auch aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit D._______, zu befürch- ten habe. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsu- chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Be- hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer- den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri- schen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a). Die Beschwerdeführerin wurde in China nicht als regimekritische Person registriert und sie hatte keine Probleme mit den chinesischen Behörden. Sie ist legal aus ihrem Heimatland ausgereist. Ein Interesse des chinesi- schen Staates an einer Verfolgung der Beschwerdeführerin wegen ihres kurzen Aufenthalts in der Schweiz, wo aufgrund ihrer Angaben zur Flug- route eine Zwischenlandung vorgesehen war, ist nicht anzunehmen. Ebenso ist eine allfällige Befragung bei der Einreise in China mangels In- tensität flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie der Minderheit D._______ angehört. Beschwerdeweise er- klärt sie, es sei bekannt, dass bei anderen Minderheiten, beispielsweise bei den U._______ oder den V._______, eine Ausreise respektive ein Auf- enthalt im Ausland gravierende Folgen nach sich ziehen könnten. Dass die Minderheit D._______ davon betroffen ist, ist lediglich eine Vermutung, welche sie nicht zu belegen vermag. Darüber hinaus war ihre Ausreise aus China und ihr Aufenthalt im Ausland, wenn auch als Reiseziel S._______ vorgesehen war, geplant, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie bei der Einreise in China eine Verfolgung durch die chinesischen Behörden befürchten muss. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ist

E-391/2022 Seite 14 somit unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin hat somit keine asylrelevante Verfolgung in China erlitten und es gibt auch keine Hinweise darauf, dass ihr aufgrund der geltend gemachten Vorfälle und des Aufenthalts in der Schweiz bei ei- ner Rückkehr nach China flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen würden.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht- liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen- stehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigen- schaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht- linge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver- fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung nach China dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in China lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Weg- weisung ist zulässig (Urteil des BVGer D-2779/2018 vom 14. November 2019 E. 9.3).

E. 7.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf

E-391/2022 Seite 15 Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 7.3.2 In China herrscht weder Bürgerkrieg noch eine Lage allgemeiner Ge- walt (Urteil des BVGer D-3754/2021 vom 16. November 2021 E. 8.4 f.).

E. 7.3.3 Gemäss den Aktennotizen des Gesundheitsdienstes BAZ vom

22. Oktober 2022 und vom 20. Dezember 2021 leide die Beschwerdefüh- rerin an einer Depression, welche sie gemäss ihren eigenen Angaben an der Anhörung mit Medikamenten aus China behandle. Laut den Arztberich- ten vom 3. Januar 2022, 24. Januar 2022 und 1. Februar 2022 leide sie an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, einer rezidivierenden depres- siven Störung mit einer gegenwärtig schweren Episode mit psychotischen Symptomen. Eine medikamentöse Behandlung sei angezeigt sowie eine psychologische enge Betreuung. Ihre gesundheitlichen Probleme stehen einem Wegweisungsvollzug indes nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin war in China bereits in psychologischer Behandlung, weshalb sie sich (er- neut) an das in China zweifellos bestehende Gesundheitssystem wenden kann. Zusätzlich ist auf die Möglichkeit, bei der Vorinstanz bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), hinzuweisen. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass die Be- schwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach China aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Sie ist jung und verfügt über einen Bachelorabschluss in Sinologie. Nach ihrem Stu- dium hat sie als Lehrerin und in den Bereichen Controlling und Human Re- sources gearbeitet sowie Texte verfasst. Kurz vor ihrer Ausreise aus China hat sie innert kürzester Zeit zwei Stellen gefunden. Hinzu kommt, dass sie über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister, mit de- nen sie in Kontakt stehe [vgl. SEM-Akte 8 F47], Onkel, Tanten) in China verfügt, das sie bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte. Bei einer ihrer jüngeren Schwester hat sie sich vor ihrer Ausreise aus China aufge- halten. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug er- weist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der zuständigen Vertretung ih- res Heimatstaats die für ihre Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E-391/2022 Seite 16

E. 7.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zuläs- sig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von einer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenauferlegung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

E-391/2022 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-391/2022 Urteil vom 12. April 2022 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Annalena von Allmen, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 19. Oktober 2021 auf dem Luftweg von Shanghai nach B._______ und suchte gleichentags bei der Flughafenpolizei B._______ um Asyl nach. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 wurde ihr die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihres Asylgesuchs von der Vorinstanz bewilligt. Die Beschwerdeführerin legte zwei von ihr handgeschriebene Zettel betreffend ihre Asylgründe (in Kopie), einen Passierschein, ihr Flugticket von Shanghai nach B._______ sowie von B._______ nach C._______, ihre chinesische Identitätskarte, ihren chinesischen Reisepass sowie ihren Führerschein (alle im Original) ins Recht. B. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 26. Oktober 2021 und der Anhörung vom 17. Dezember 2021 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei Staatsangehörige der Volksrepublik China der Ethnie D._______ und sei in E._______, Provinz F._______, geboren worden. Ihre Eltern seien von den chinesischen Behörden verfolgt worden, weil sie entgegen der Ein-Kind-Politik mehrere Kinder gezeugt hätten. Von 2011 bis 2015 habe sie in G._______ gelebt und dort Sinologie studiert. Ab Juli 2015 habe sie in H._______ und ab Dezember 2015 in I._______ gewohnt. Nach dem chinesischen Neujahrsfest 2017 (28. Januar 2017) habe sie sich jeweils kürzere Zeiten in J._______ und K._______ aufgehalten und ab August 2017 in H._______ in einem Ausbildungszentrum chinesisch unterrichtet. Von Dezember 2015 bis Juni 2018 sei sie für ein staatliches Bauunternehmen namens "L._______" in den Bereichen Controlling und Human Resources tätig gewesen und habe zudem Texte verfasst, um die Unternehmenskultur zu propagieren. Im August 2019 habe sie sich nach M._______, Provinz N._______, begeben und dort in einer Schule (nachfolgend: Schule 1) als Lehrerin gearbeitet. Sie habe ihre Klasse über den chinesischen Arzt O._______, der in China vor einer Pandemie gewarnt habe, und die Schriftstellerin P._______, welche in Q._______ über die damalige Situation im Zusammenhang mit dem Ausbruch der Pandemie geschrieben habe, informiert. Anlässlich des hundertjährigen Jubiläums der Schule 1 habe sie sich dagegen gewehrt, dass ihre Schüler für Propaganda instrumentalisiert würden und sie aufgefordert, keine Militäruniform zu tragen und nicht die geforderten Lieder zu singen. Ferner hätten sich sechs Schüler aus ihrer Klasse auf ihr Anraten hin nicht für die freiwillige militärische Ausbildung gemeldet. Der Leiter der Schule 1 habe sie als regimekritische Personen eingestuft und zurechtgewiesen. Ihr Lohn sei gekürzt worden und sie habe nicht mehr an Weiterbildungen teilnehmen können, weshalb sie die Stelle im Juni 2021 gekündigt habe. Eine neue Stelle bei einer anderen Schule (nachfolgend: Schule 2) habe sie am 20. August 2021 und somit vor ihrem Stellenantritt am 1. September 2021 gekündigt. Die Schule 2 habe sie verklagen wollen, vermutlich, weil die Schule 1 die Schule 2 über ihr (die Beschwerdeführerin) Verhalten informiert habe. Über WeChat habe sie zudem Kommentare zur Meinungsfreiheit verbreitet. Von Mitte August 2021 bis zu ihrer Ausreise am 19. Oktober 2021 habe sie in R._______, Provinz N._______, bei ihrer Schwester gelebt. Der Grund ihrer Ausreise sei gewesen, dass sie in China ihre Meinung nicht frei habe äussern können. Sie habe China legal per Flugzeug verlassen, da sie von S._______ eine Einladung als Chinesischlehrerin erhalten habe. Nach der Zwischenlandung in B._______ habe sie den Flug nach S._______ nicht angetreten. Als Beweismittel (alle fremdsprachig und ohne Übersetzung) reichte die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung ein ärztliches Attest aus China, einen Arbeitsvertrag, einen Nachrichtenverlauf mit dem Schulleiter der Schule 2, sowie mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 drei von ihr verfasste Artikel im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Unternehmen "L._______" vom 8. März 2016, vom 8. April 2016 (angeblich am 26. Oktober 2016 im Internet publiziert) und vom Mai 2017 sowie vier Fotos (alle in Kopie) ein. C. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 gab die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am 24. Dezember 2021 reichte sie eine Stellungnahme ein. D. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2021 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe vom 26. Januar 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. Ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Die Beschwerdeführerin legte Aktennotizen des Gesundheitsdienstes BAZ vom 22. Oktober 2021, 20. Dezember 2021 und 21. Dezember 2021, einen E-Mailverkehr zwischen der damaligen Rechtsvertreterin und dem Gesundheitsdienst BAZ vom 20. Dezember 2021, 5. Januar 2022 und 10. Januar 2022, einen Arztbericht des MedZentrum T._______ vom 3. Januar 2022, eine E-Mail der Beschwerdeführerin an die Rechtvertreterin vom 24. Januar 2022 sowie einen Artikel der New York Times vom 23. Dezember 2021 ins Recht. F. Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. G. Mit Schreiben vom 7. Februar 2022 gab die Beschwerdeführerin zwei Arztberichte vom 24. Januar 2022 und vom 1. Februar 2022 zu den Akten. H. Am 9. Februar 2022 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. I. Mit Verfügung vom 10. Februar 2022 gab die Instruktionsrichterin der Vor-instanz nochmals Gelegenheit, unter Einbezug der Akte 4 (zwei Arztberichte vom 24. Januar 2022 und vom 1. Februar 2022) eine Vernehmlassung einzureichen. J. Am 16. Februar 2022 nahm die Vorinstanz dazu Stellung. K. Am 4. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. Der Replik lag eine E-Mail der Beschwerdeführerin an die Rechtsvertreterin vom 4. März 2022 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung [SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5.4). 3. 3.1 In der Beschwerde werden diverse formelle Rüge erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3 Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Untersuchungspflicht, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, obwohl sie in der Anhörung ihre psychischen Leiden thematisiert habe, habe die Vorinstanz keine Informationen über ihren Gesundheitszustand eingeholt und sich in ihrer Begründung einzig auf ihre (der Beschwerdeführerin) Angaben gestützt. Die Vorinstanz wäre zudem gehalten gewesen, den medizinischen Sachverhalt zur Beurteilung des im Heimatland bestehenden unerträglichen psychischen Drucks sorgfältig abzuklären. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2022 fest, es gehöre zur Pflicht der asylsuchenden Person, an der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken und Arztberichte zu den Akten zu reichen. Weder aus den vorhandenen Akten noch aus den Angaben der Beschwerdeführerin an der Anhörung hätten sich Hinweise ergeben, wonach der medizinische Sachverhalt zum Zeitpunkt des Erlasses des Asylentscheids weiterer Abklärungen bedurft hätte. Die Beschwerdeführerin habe sich im Vorfeld der Anhörung auch nicht aktiv um eine ärztliche Abklärung bemüht. Der Stellungnahme der Vorinstanz vom 16. Februar 2022 ist zudem zu entnehmen, es bestünden keine Hinweise in den Akten, wonach die Beschwerdeführerin mehrfach beim Gesundheitsdienst vorgesprochen habe. Anlässlich der Anhörung habe sie zu ihrer ärztlichen Behandlung in der Schweiz lediglich angegeben, dass sie am dritten Tag nach ihrer Ankunft in der Schweiz beim Arzt gewesen sei, sie habe sich jedoch keine Medikamente verschreiben lassen, da sie aus China über solche noch verfügt habe. In den Akten betreffend die Konsultationen des Gesundheitsdienstes sei schliesslich ersichtlich, dass sie sich am 22. Oktober 2021 mit Durchfall und Depression beim Gesundheitsdienst gemeldet habe und die nächste Konsultation am 20. Dezember 2021 erfolgt sei. Es ist zutreffend, dass sich die Vorinstanz in der Begründung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin nur auf deren Aussagen gestützt hat. Die erste Konsultation fand direkt nach ihrer Ankunft am 22. Oktober 2022 statt, wobei die Beschwerdeführerin meldete, dass sie an Durchfall und an einer Depression leide. Gemäss ihren Angaben an der Anhörung habe sie keine zusätzlichen Medikamente benötigt, da sie noch Medikamente gehabt habe. Danach meldete sie sich erst wieder zwei Monate später am 20. Dezember 2022 beim Gesundheitsdienst, mithin kurz nach der Anhörung, anlässlich welcher sie aufgefordert wurde, vorhandene Arztberichte innert Frist einzureichen (vgl. elektronische SEM-Akte 1112844-8/20 [nachfolgend SEMAkte 8] F24 f., F122). Gemäss der Aktennotiz des Gesundheitszentrums vom 20. Dezember 2021 legte die Beschwerdeführerin dem Gesundheitsdienst eine Notiz ihrer Rechtsvertretung vor, wonach "es einen Psychiatertermin brauche". Es ist davon auszugehen, dass sie einzig wegen der Aufforderung anlässlich der Anhörung, Arztberichte einzureichen, den Gesundheitsdienst aufsuchte. Dies deutet nicht auf eine akute gesundheitliche Lage hin, zumal die Rechtsvertretung weder mit der Eingabe vom 20. Dezember 2021 an die Vorinstanz noch mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 24. Dezember 2021 medizinische Unterlagen einreichte. Letzterer ist lediglich zu entnehmen, dass ein geplanter Arzttermin vom 12. Januar 2022 der Vorinstanz mitgeteilt worden sei und aufgrund des Umzugs der Beschwerdeführerin verschoben werden müsse. Damit lagen der Vorinstanz zum Zeitpunkt der Verfügung offenbar keine Hinweise oder ärztlichen Unterlagen vor, denen eine schwere Erkrankung zu entnehmen gewesen wäre, die auf einen unerträglichen psychischen Druck oder auf Wegweisungsvollzugshindernisse hingedeutet hätten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass aufgrund der zweiten Konsultation beim Gesundheitsdienst vom 20. Dezember 2021 ein Termin bei einem Allgemeinpraktiker vorgesehen war, um eine Überweisung an einen Psychiater aufzugleisen. Die Vorinstanz ging folglich zurecht in antizipierter Beweiswürdigung davon aus, dass keine weiteren Abklärungen zum Gesundheitszustand nötig waren. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, die Anhörung sei oberflächlich geblieben; die Vorinstanz habe auf den zunehmend komplexer werdenden Sachverhalt nicht angemessen reagiert und keine vertieften Fragen zur Bildung und Verankerung ihrer Überzeugungen gestellt. Zudem sei sie (die Beschwerdeführerin) während des freien Berichts zu den Asylgründen anlässlich der Anhörung darauf hingewiesen worden, sich auf die direkten Ausreisegründe zu konzentrieren. Dieses Vorgehen der Vorinstanz sei als stossend zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin wurde ausführlich zu ihren Vorbringen befragt und sie hatte Gelegenheit, sich umfassend zu ihren Asylgründen, auch in der freien Erzählung, zu äussern. Ihr und ihrer Rechtsvertretung wurde durch Nachfragen die Möglichkeit gegeben, detaillierte Ausführungen zu machen. Der Rechtsvertretung wurde zudem die Gelegenheit eingeräumt, sich zu Sachverhaltselementen zu äussern, die aus ihrer Sicht noch nicht angesprochen worden sind. Hierzu gab diese einzig an, die Beweismittel seien noch nicht abgenommen worden und die psychische Gesundheit sei noch abzuklären (vgl. SEM-Akte 8 F128). Die Beschwerdeführerin hat explizit zu Protokoll gegeben, dass sie alles zu ihren Asylgründen vorgetragen hat (vgl. SEM-Akte 8 F127). Es ist Aufgabe des Befragers, eine Anhörung zu leiten und die Asylgründe der Asylsuchenden durch gezielte Fragen bestmöglich zu eruieren. Dazu gehört es auch, dass der Befrager eine Asylsuchende zwischendurch unterbricht, wenn diese abschweift, oder bei Unklarheiten nachfragt. Zudem konnte sie anlässlich der Rückübersetzung Korrekturen anbringen, was auch auf eine korrekte Befragung hindeutet. 3.3.3 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt somit korrekt und vollständig festgestellt und die Untersuchungspflicht nicht verletzt. 3.4 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht. Bei der Ausreise aus China habe sie angegeben, sie halte sich in S._______ auf; stattdessen halte sie sich nun in der Schweiz auf. Die Vorinstanz sei nicht darauf eingegangen, wie sich ihr Aufenthalt in der Schweiz auf eine Rückkehr nach China auswirke. Unberücksichtigt bleibe zudem, dass sich ihre Asylvorbringen in China, einem Land mit gut ausgebautem Überwachungsstaat, abgespielt hätten. Des Weiteren habe die Vorinstanz die Beweismittel anlässlich der Anhörung nicht abgenommen und somit nicht gewürdigt. Stattdessen seien die eingereichten Beweismittel als nachgeschoben und unglaubhaft gewürdigt worden. Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Befragung und der Anhörung angegeben, sie habe China auf legalem Weg mit dem Flugzeug in Richtung S._______ verlassen, ihren Weiterflug habe sie jedoch nach einer Zwischenlandung in B._______ nicht angetreten. Die Rüge der Beschwerdeführerin betrifft die rechtliche Würdigung der vorgebrachten Asylgründe. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu China einer anderen Linie folgt als von der Beschwerdeführerin vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt als von der Beschwerdeführerin verlangt, spricht nicht für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung. Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) vor. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, aus der Verfolgung ihrer Eltern aufgrund der Missachtung der Ein-Kind-Politik, der Festnahme und der Zwangssterilisierung ihrer Mutter lasse sich weder eine gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung ableiten noch bestehe ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen ihren Angaben und ihrer Ausreise. Weiter sei sie zwar durch ihr Verhalten vom Leiter der Schule 1 kritisiert sowie zurechtgewiesen worden, habe keine Möglichkeiten zur Weiterbildung erhalten und ihr Lohn sei gestrichen worden. Weiterführende Massnahmen seien ihr gegenüber aber nicht ergriffen worden. Vielmehr gehe aus ihren eigenen Angaben hervor, dass sie ihre Stelle aufgrund gesundheitlicher Probleme gekündigt habe. Sie habe zudem verneint, Probleme mit den chinesischen Behörden gehabt zu haben. Ferner sei es lediglich eine Vermutung, dass die Schule 2 sie habe verklagen wollen, weil diese von der Schule 1 über ihr (die Beschwerdeführerin) Verhalten informiert worden sei. Die von ihr eingereichten Beweismittel würden die geltend gemachte Verfolgung beziehungsweise die Befürchtung einer solchen nicht zu belegen vermögen. Sie habe zunächst die Absicht gehabt, im September 2021 in ihrem Heimatland eine neue Stelle als Lehrerin anzunehmen, daraus lasse sich schliessen, dass sie nebst der Ausreise ins Ausland durchaus weitere Optionen in Betracht gezogen habe. Das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks sei demnach zu verneinen. Indem sie ihren Herkunftsstaat ohne Komplikationen auf legalem Weg habe verlassen können, sei nicht davon auszugehen, dass die chinesischen Behörden sie als Regimekritikerin wahrnehmen würden und an ihr interessiert seien. Zudem lasse sich aus ihren Angaben keine begründete Furcht ableiten, wonach sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würde. Insgesamt würden ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Hinzu komme, dass ein ausdrücklicher Vorbehalt hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu ihren Asylgründen anzubringen sei, diese seien vage und weitgehend substanzlos ausgefallen. Den handgeschriebenen Zetteln zu ihren Asylgründen sei hinsichtlich ihrer Aktivitäten und ihrer Einstellung nichts zu entnehmen. Indem sie mehrere Jahre für ein staatliches Unternehmen und das Bildungsministerium tätig gewesen sei, sei ausserdem fraglich, inwiefern sich die Wahl ihrer Berufstätigkeiten mit dem von ihr vorgebrachten Weltbild vereinbaren lasse. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Rechtsmitteleingabe vor, ihre Familie sei aufgrund des Verstosses gegen die Ein-Kind-Politik von den chinesischen Behörden verfolgt worden. Des Weiteren habe sie aufgrund ihrer Texte über die D._______ Minderheit für das Unternehmen "L._______" Probleme mit ihren Vorgesetzten bekommen. Indem sie in ihrer Heimat als Lehrerin tätig gewesen sei und in dieser Funktion im Unterricht deutlich ihre von den staatlichen Vorgaben abweichende Meinung geäussert habe, drohten ihr seitens der chinesischen Regimes Konsequenzen. Ihr Unterricht sei überwacht, sie sei zurechtgewiesen und ihr Lohn sei gekürzt worden. Sie befürchte deshalb, im "Social Credit System" des chinesischen Regimes vermerkt zu sein, ein Berufsverbot zu erhalten und öffentlich an den Pranger gestellt zu werden. Zudem befürchte sie wegen ihres unerlaubten Aufenthaltes in der Schweiz negative Konsequenzen bei einer Rückkehr nach China. Ebenfalls sei bekannt, dass eine Ausreise aus China respektive ein Aufenthalt im Ausland bei anderen ethnischen Minderheiten seitens des chinesischen Regimes gravierende Folgen nach sich ziehen könnten. In subjektiver Hinsicht seien ihre Überzeugungen mit einem religiösen Glauben vergleichbar. Sie befürchte deshalb, einen grösseren Fehler zu begehen und schwerwiegend sanktioniert zu werden, wenn sie in China weiterhin unterrichten würde. Hinzu komme, dass sie auf WeChat ihre politische Meinung frei geäussert habe. Es würde somit eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vorliegen. Anhand der Arztberichte sei ersichtlich, dass die Verfolgung durch die chinesischen Behörden bei ihr einen unerträglichen psychischen Druck ausgelöst habe. Ihr Vorbringen seien glaubhaft. 5.3 In der Vernehmlassung vom 9. Februar 2022 erwidert die Vorinstanz, der aktuelle psychische Zustand der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Zustand nach Ergehen des Asylentscheids sei für die Beurteilung ihres psychischen Drucks in ihrem Herkunftsstaat nicht ausschlaggebend. Gerade vor dem Hintergrund des weit ausgebauten staatlichen Überwachungssystems in China sei nicht davon auszugehen, dass eine legale Ausreise möglich gewesen wäre, wenn sie sich tatsächlich in der von ihr vorgebrachten Weise konterrevolutionär betätigt hätte. 5.4 In der Replik führt die Beschwerdeführerin aus, die Arztberichte vom 24. Januar 2022 und vom 1. Februar 2022 würden Missverständnisse enthalten, da die Konsultationen auf Englisch stattgefunden hätten und sie, die Beschwerdeführerin, sich auf Englisch nur rudimentär ausdrücken könne. 6. 6.1 Die Verfolgung aufgrund der Ein-Ehe-Politik betrifft gemäss den eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin ihre Eltern und nicht sie. Sie erlitt daraus keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Zudem standen die allfällig sich in diesem Zusammenhang ergebenden psychischen Beschwerden und Behelligungen nicht in unmittelbarem Zusammenhang zu ihrer Ausreise aus China am 19. Oktober 2021, weshalb es an einem sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang fehlt. Hinsichtlich der Artikel im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Firma "L._______" machte sie anlässlich der Anhörung keine Nachteile geltend, weshalb ihre nachträglich angeführten Vorbringen in diesem Zusammenhang, sie habe Probleme mit ihren Vorgesetzten erhalten, unglaubhaft sind. Wegen der Äusserung ihrer politischen Meinung an der Schule 1 wurde sie zurechtgewiesen und kritisiert, ihr sei keine Fortbildung ermöglicht und ihr Lohn sei gekürzt worden. Weiterführende Massnahmen wurden nicht ergriffen. Zudem gab sie selber an, dass sie die Stelle aufgrund gesundheitlicher Gründe gekündigt habe (vgl. SEM-Akte 8 F67). Auch ist nicht davon auszugehen, dass gegen sie ein Berufsverbot ausgesprochen wurde. Sie hat die Stelle bei der Schule 2 selbst vor dem Antritt gekündigt. Es handelt sich um eine reine Mutmassung, dass die Schule 2 sie habe verklagen wollen, weil die Schule 1 diese über ihr Verhalten informiert habe und sie auf eine schwarze Liste gesetzt worden sei. In der Anhörung erklärt sie denn auch, dass hierzu keine Beweismittel vorliegen würden, da sie später keinen Kontakt zur Schule 2 mehr aufgenommen habe (vgl. SEM-Akte 8 F110). Darüber hinaus gibt die Beschwerdeführerin an anderer Stelle in der Anhörung unterschiedliche und somit widersprüchliche Gründe für die beabsichtigte Klage an, indem sie erklärt, sie wisse nicht, weshalb die Schule 2 sie habe verklagen wollen respektive man habe sie verklagen wollen, weil sie die Stelle gekündigt habe (vgl. SEM-Akte 8 F102, F109). Hinsichtlich ihrer regimekritischen Nachrichten bei WeChat hat sie keine Belege eingereicht, weshalb diese nicht berücksichtigt werden können. Probleme mit den chinesischen Behörden machte sie zu keinem Zeitpunkt geltend. Bis zu ihrer Ausreise aus China konnte sie sich unbehelligt in China aufhalten, sie erhielt ein Visum für S._______ und konnte ohne Schwierigkeiten - lediglich nach einer kurzen Standardbefragung (vgl. SEM-Akte 8 F73) - legal ausreisen. Sie hat somit auch im Zusammenhang mit den genannten Folgen wegen unangebrachten Verhaltens in der Schule keine asylrechtlich relevanten ernsthaften Nachteile erlitten; mitunter ist das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks zu verneinen. Seitens der chinesischen Behörden bestand zum Zeitpunkt ihrer Ausreise offenbar kein asylrelevantes Verfolgungsinteresse an ihr, ansonsten sie nicht auf die geschilderte Art hätte ausreisen können. Ferner vermögen auch die eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auf den Fotos sind sie und Schülerinnen und Schüler ihrer Klasse in Schuluniform sowie andere Schülerinnen und Schüler in Militäruniform zu sehen. Der Arbeitsvertrag mit der Schule 2 kann allenfalls belegen, dass ihre Kündigung der Stelle an dieser Schule rechtens war. Die eingereichten Arztberichte aus der Schweiz sind zur Beurteilung des psychischen Drucks im Herkunftsland nicht relevant. Aus ihren Vorbringen gibt es ferner keine Hinweise darauf, dass ihr bei einer Rückkehr nach China asylrelevante Nachteile drohen würden. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich nach ihrer Ausreise aus China in der Schweiz aufgehalten statt in S._______, weshalb sie bei der Rückkehr nach China negative Konsequenzen, insbesondere auch aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit D._______, zu befürchten habe. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a). Die Beschwerdeführerin wurde in China nicht als regimekritische Person registriert und sie hatte keine Probleme mit den chinesischen Behörden. Sie ist legal aus ihrem Heimatland ausgereist. Ein Interesse des chinesischen Staates an einer Verfolgung der Beschwerdeführerin wegen ihres kurzen Aufenthalts in der Schweiz, wo aufgrund ihrer Angaben zur Flugroute eine Zwischenlandung vorgesehen war, ist nicht anzunehmen. Ebenso ist eine allfällige Befragung bei der Einreise in China mangels Intensität flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie der Minderheit D._______ angehört. Beschwerdeweise erklärt sie, es sei bekannt, dass bei anderen Minderheiten, beispielsweise bei den U._______ oder den V._______, eine Ausreise respektive ein Aufenthalt im Ausland gravierende Folgen nach sich ziehen könnten. Dass die Minderheit D._______ davon betroffen ist, ist lediglich eine Vermutung, welche sie nicht zu belegen vermag. Darüber hinaus war ihre Ausreise aus China und ihr Aufenthalt im Ausland, wenn auch als Reiseziel S._______ vorgesehen war, geplant, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie bei der Einreise in China eine Verfolgung durch die chinesischen Behörden befürchten muss. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ist somit unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 6.3 Die Beschwerdeführerin hat somit keine asylrelevante Verfolgung in China erlitten und es gibt auch keine Hinweise darauf, dass ihr aufgrund der geltend gemachten Vorfälle und des Aufenthalts in der Schweiz bei einer Rückkehr nach China flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen würden. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung nach China dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in China lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Weg-weisung ist zulässig (Urteil des BVGer D-2779/2018 vom 14. November 2019 E. 9.3). 7.3 7.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3.2 In China herrscht weder Bürgerkrieg noch eine Lage allgemeiner Gewalt (Urteil des BVGer D-3754/2021 vom 16. November 2021 E. 8.4 f.). 7.3.3 Gemäss den Aktennotizen des Gesundheitsdienstes BAZ vom 22. Oktober 2022 und vom 20. Dezember 2021 leide die Beschwerdeführerin an einer Depression, welche sie gemäss ihren eigenen Angaben an der Anhörung mit Medikamenten aus China behandle. Laut den Arztberichten vom 3. Januar 2022, 24. Januar 2022 und 1. Februar 2022 leide sie an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig schweren Episode mit psychotischen Symptomen. Eine medikamentöse Behandlung sei angezeigt sowie eine psychologische enge Betreuung. Ihre gesundheitlichen Probleme stehen einem Wegweisungsvollzug indes nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin war in China bereits in psychologischer Behandlung, weshalb sie sich (erneut) an das in China zweifellos bestehende Gesundheitssystem wenden kann. Zusätzlich ist auf die Möglichkeit, bei der Vorinstanz bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), hinzuweisen. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach China aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Sie ist jung und verfügt über einen Bachelorabschluss in Sinologie. Nach ihrem Studium hat sie als Lehrerin und in den Bereichen Controlling und Human Resources gearbeitet sowie Texte verfasst. Kurz vor ihrer Ausreise aus China hat sie innert kürzester Zeit zwei Stellen gefunden. Hinzu kommt, dass sie über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister, mit denen sie in Kontakt stehe [vgl. SEM-Akte 8 F47], Onkel, Tanten) in China verfügt, das sie bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte. Bei einer ihrer jüngeren Schwester hat sie sich vor ihrer Ausreise aus China aufgehalten. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für ihre Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von einer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenauferlegung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Eliane Hochreutener Versand: