Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 25. April 2021 in die Schweiz und suchte um Asyl nach. B. Am 7. Mai 2021 wurde er zu seiner Person, seinen Lebensumständen und dem Reiseweg befragt. Am 12. Mai 2021 fand das Dublin-Gespräch statt, in welchem der Beschwerdeführer auch zu seinen medizinischen Beeinträchtigungen angehört wurde. Am 21. Juni 2021 wurde er zu seinen Fluchtgründen befragt. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, dass er sich einer oppositionellen Bewegung angeschlossen habe und deshalb verfolgt werde. C. Am 21. und am 23. Juni 2021 liess er diverse Beweismittel einreichen. D. Am 28. Juni 2021 stellte ihm das SEM einen Entwurf der Verfügung zur Stellungnahme zu. Mit Schreiben seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 29. Juni 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung. E. Am 1. Juli 2021 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers nach Art. 26d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ins erweiterte Verfahren verwiesen. F. Am 5. Juli 2021 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. Am selben Tag liess der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel zu den Akten reichen. G. Mit Verfügung vom 23. Juli 2021 (Eröffnung am 27. Juli 2021) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. August 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien die Dispositivziffern vier und sechs aufzuheben, verbunden mit der Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Feststellung, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). I. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, während es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ablehnte und einen Kostenvorschuss erhob. Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss fristgerecht.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er chinesischer Staatsbürger sei und aus B._______ stamme, wo er mit Ausnahme eines Auslandaufenthalts zwischen (...) und (...) gelebt habe. In besagtem Zeitraum habe er während drei Jahren in C._______ studiert und anschliessend in mehreren Ländern Asyl beantragt, bevor er (...) nach China zurückgekehrt sei. In B._______ habe er die Fachhochschule besucht, sein Studium aber nicht abgeschlossen, da ihm dies wegen seiner psychischen Problemen verboten worden sei. In C._______ habe er sein Studium ebenfalls nicht abgeschlossen, da er während eines Konflikts mit Angehörigen eines Vereins chinesischer Studierenden geschlagen worden sei. Bereits als er im Jahre (...) nach China zurückgekehrt sei, sei er mit der Kommunistischen Partei Chinas unzufrieden gewesen. Im Jahre 2016 sei er von der Polizei festgenommen worden, weil er Polizisten auf offener Strasse gefilmt habe. Unter Zwang habe er die Aufnahmen gelöscht und eine schriftliche Stellungnahme abgeben müssen. Im Jahre 2019 sei es zu einem ähnlichen Vorfall gekommen, als er abermals Polizisten gefilmt habe. Im Jahre 2017 habe er sich der Bewegung von Guo Wengui angeschlossen, welche zum Ziel habe, die Kommunistische Partei zu stürzen. In der Folge habe er regelmässig Videos dieser Bewegung angeschaut. Er habe sich anlässlich eines Treffens (...) Studenten gegen die Kommunistische Partei ausgesprochen und sei dabei von einem chinesischen Mitarbeiter der Vertretung abgehört worden. Ihm sei danach verboten worden, an weiteren Studententreffen teilzunehmen. Es sei auch innerhalb seiner Familie zu Konflikten gekommen, da er sich negativ über die Partei geäussert habe. Im Jahre 2020 habe Guo Wengui die Meinung geäussert, dass es sich beim Corona-Virus um eine biologische Waffe handle, die von China entwickelt worden sei. Dies habe sich schlimm angehört und er (der Beschwerdeführer) habe China schnellstmöglich verlassen, um der Pandemie zu entkommen. Im Ausland habe er versucht, die Bewegung von Guo Wengui finanziell zu unterstützen, aber seine Geldüberweisungen seien nicht durchgeführt worden. Er habe bei der (...) einen Antrag gestellt, die Bewegung mit einer Spende unterstützen zu dürfen. Die Transaktion sei bisher aber noch nicht erfolgt. Er habe in den sozialen Medien Videos geteilt, welche die angeblich chinesische Herkunft des Corona-Virus thematisiert hätten, habe an Chats teilgenommen und Posts veröffentlicht, ohne dass es zu Problemen gekommen wäre. Bei einer Rückkehr nach China wäre er gefährdet, da er einer Bewegung angehöre respektive eine Bewegung unterstützt habe, welche auf der schwarzen Liste stehe. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren nebst Identitätspapieren einen Antrag auf eine Investition respektive einen Kreditvertrag, einen Transaktionsbeleg, einen Screenshot zu Kreditkartenbewegungen, eine Beschwerde bei der (...), eine Mail betreffend einen Zahlungsbeleg der GTV Media Group, Posts auf GTV, einen Printscreen der Webseite discord.com, einen Auszug aus einem Mailverkehr zwischen Alumni, einen USB-Stick mit Auszügen aus seinem Haushaltsregister, drei Videos, die eine Diskussion einer älteren Frau mit einer nicht sichtbaren Person zeigen würden, 52 Fotos von Verletzungen und eine Aufnahme einer Bestätigung der Kommunistischen Partei, einen Flyer der Bewegung für ein neues China, Links zu Videos von Guo Wengui und einen Link auf ein Video, welches den Beschwerdeführer bei seiner exilpolitischen Tätigkeit zeige, ein.
E. 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Treffen der Studentenvereinigung in C._______ mangels Intensität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz hätten. Die von der chinesischen Polizei ergriffenen Massnahmen mit Bezug auf die Filmaufnahmen seien ebenfalls nicht asylrelevant, da es an einem entsprechenden Verfolgungsmotiv fehle. Betreffend die familiären Schwierigkeiten hätte sich der Beschwerdeführer an die chinesischen Behörden wenden können, die grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig seien. Aus den drei eingereichten Videoaufnahmen, die angeblich seine Mutter zeigen, welche ihn mit einer Schere angreife, lasse sich ebenfalls keine Bedrohung ableiten. So sei darauf lediglich zu erkennen, wie eine nicht sichtbare Person sich in einem Streitgespräch mit einer älteren Frau befinde. Letztere zeige keinerlei aggressives Verhalten, im Gegenteil werde sie selbst von der nicht erkennbaren Person verbal angegriffen. Einzig aus der Bestätigung der Parteizugehörigkeit der Eltern lasse sich nicht auf eine Verfolgungsgefahr schliessen. Auf seinem unter einem Pseudonym geführten Konto auf der Internetplattform GTV und im Chat auf der Webseite www.discord.com seien keine aussagekräftigen Videos oder Kommentare ersichtlich, aus welchen sich eine Gefährdung ableiten lasse. Insbesondere sei keine Kritik an der Kommunistischen Partei erkennbar. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass die chinesischen Behörden davon Kenntnis genommen oder diese mit seiner Person in Verbindung gebracht hätten. Beim eingereichten Kreditvertrag handle es sich um ein handschriftlich ausgefülltes Dokument, welches keine Teilnahme an der Bewegung von Guo Wengui belege. Auch die Dokumente zur erfolglosen Geldtransaktion würden nicht auf eine Gefährdung hindeuten. Ein Grund für die Rückweisung der Spendengelder sei aus den Dokumenten nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer in der Anhörung angegeben habe, Kreditkartenschulden angehäuft zu haben, liege darin wohl der Grund für die Nichtdurchführung der Transaktion. Das eingereichte Video, welches ihn beim Verteilen eines Flyers zeige, sei ferner wenig aussagekräftig. So sei darauf zu sehen, wie der Beschwerdeführer zuerst in einem Gebäude und dann im Freien herumgehe und schliesslich erfolglos versuche, einer Person ein Flyer zu geben. Er trage dabei eine Maske und sei nicht erkennbar und aus dem Flyer, den er angeblich habe verteilen wollen, könnten keine Rückschlüsse auf seine Person gezogen werden.
E. 5.3 Gegen diese Erwägungen wurde in der Beschwerde eingewendet, dass sich aus den vom Beschwerdeführer auf GTV veröffentlichten Videos, insbesondere demjenigen, welches einen Wortwechsel zwischen Anhängern der Union für ein neues China und unbekannten Personen zu den Ursprüngen des Coronavirus zeige, eine Verbindung zu einer oppositionellen Bewegung ergebe. Es sei anzunehmen, dass GTV vom chinesischen Staat überwacht werde. Ferner sei der Beschwerdeführer auf Twitter von einem Mitglied der chinesischen Cyberpolizei kontaktiert worden. Er sei somit identifiziert worden. Ferner habe der Beschwerdeführer auf Twitter das chinesische Regime mit den Taliban verglichen und auf der Plattform Gettr habe Guo Wengui in einem Post verkündet, dass ein Mitglied seiner Organisation verhaftet worden sei. Der Beschwerdeführer verfüge somit über ein Profil, welches von China als Bedrohung nationaler Interessen aufgefasst werde. Als Beweismittel lagen der Beschwerde ein Ausdruck eines Austausches mit dem angeblichen Cyberpolizisten auf Twitter, ein Ausdruck eines Tweets des Beschwerdeführers, ein Auszug aus Gettr, ein Ausdruck eines auf Gettr publizierten Flyers und eine E-Mail an die D._______ Polizei bei.
E. 6.1 Die Feststellung des SEM, wonach keine asylrelevante Vorverfolgung vorliegt, ist als zutreffend zu bezeichnen. So entfalten die im Zusammenhang mit den Filmaufnahmen chinesischer Polizisten ergriffenen Zwangsmassnahmen mangels entsprechendem Motiv keine Asylrelevanz. Im Übrigen kann hinsichtlich der Vorfluchtgründe auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, gegen die in der Beschwerde keine substanziellen Einwände vorgebracht wurden.
E. 6.2 Aus den geltend gemachten Nachfluchtgründen (Unterstützung der Organisation von Guo Wengui sowie Aktivitäten auf sozialen Medien) lässt sich ebenfalls keine hinreichende Verfolgungsgefahr ableiten. Wie bereits vom SEM erwogen, ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen kein exilpolitisches Engagement, welches geeignet wäre, ein behördliches Verfolgungsinteresse zu wecken. Ein solches ergibt sich auch nicht aus der Anfrage an die D._______ Polizei, in welcher der Beschwerdeführer um die Erlaubnis zur Durchführung einer gegen die chinesische Regierung gerichteten Protestveranstaltung ersucht, zumal weder eine Antwort der Polizei noch eine tatsächlich durchgeführte Veranstaltung aktenkundig ist. Aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Auszug aus Twitter lässt sich ferner nicht ohne Weiteres schliessen, dass es sich beim Gesprächspartner tatsächlich um ein Mitglied der chinesischen Cyberpolizei handelt. Der Beweiswert des Auszugs ist daher als gering zu bezeichnen. Dem eingereichten Tweet von Guo Wengui lässt sich keine direkt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmassnahme entnehmen. Schliesslich ergibt sich aus dem auf Gettr publizierten Flyer keine wesentliche Akzentuierung des exilpolitischen Profils. Sein exilpolitisches Wirken erweist sich somit als zu wenig exponierend, als dass sich daraus ein Verfolgungsinteresse des chinesischen Staates ergeben würde.
E. 6.3 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.5 Das SEM erwog in seiner Verfügung zu Recht, dass der Wegweisungsvollzug zumutbar sei. So sind keine konkreten, in der Person des Beschwerdeführers liegende Gegebenheiten ersichtlich, die eine individuelle Gefährdung zu begründen vermögen. Der Beschwerdeführer ist ein junger sowie - abgesehen von (...) und (...) - gesunder Mann, der über eine Ausbildung und ein soziales Netz in China (Eltern, Cousine, ehemalige Kollegen) verfügt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für die Bezahlung der Verfahrenskosten wird der Kostenvorschuss verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3754/2021 Urteil vom 16. November 2021 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch Lauren Barras, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 25. April 2021 in die Schweiz und suchte um Asyl nach. B. Am 7. Mai 2021 wurde er zu seiner Person, seinen Lebensumständen und dem Reiseweg befragt. Am 12. Mai 2021 fand das Dublin-Gespräch statt, in welchem der Beschwerdeführer auch zu seinen medizinischen Beeinträchtigungen angehört wurde. Am 21. Juni 2021 wurde er zu seinen Fluchtgründen befragt. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, dass er sich einer oppositionellen Bewegung angeschlossen habe und deshalb verfolgt werde. C. Am 21. und am 23. Juni 2021 liess er diverse Beweismittel einreichen. D. Am 28. Juni 2021 stellte ihm das SEM einen Entwurf der Verfügung zur Stellungnahme zu. Mit Schreiben seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 29. Juni 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung. E. Am 1. Juli 2021 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers nach Art. 26d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ins erweiterte Verfahren verwiesen. F. Am 5. Juli 2021 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. Am selben Tag liess der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel zu den Akten reichen. G. Mit Verfügung vom 23. Juli 2021 (Eröffnung am 27. Juli 2021) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. August 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien die Dispositivziffern vier und sechs aufzuheben, verbunden mit der Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Feststellung, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). I. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, während es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ablehnte und einen Kostenvorschuss erhob. Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss fristgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er chinesischer Staatsbürger sei und aus B._______ stamme, wo er mit Ausnahme eines Auslandaufenthalts zwischen (...) und (...) gelebt habe. In besagtem Zeitraum habe er während drei Jahren in C._______ studiert und anschliessend in mehreren Ländern Asyl beantragt, bevor er (...) nach China zurückgekehrt sei. In B._______ habe er die Fachhochschule besucht, sein Studium aber nicht abgeschlossen, da ihm dies wegen seiner psychischen Problemen verboten worden sei. In C._______ habe er sein Studium ebenfalls nicht abgeschlossen, da er während eines Konflikts mit Angehörigen eines Vereins chinesischer Studierenden geschlagen worden sei. Bereits als er im Jahre (...) nach China zurückgekehrt sei, sei er mit der Kommunistischen Partei Chinas unzufrieden gewesen. Im Jahre 2016 sei er von der Polizei festgenommen worden, weil er Polizisten auf offener Strasse gefilmt habe. Unter Zwang habe er die Aufnahmen gelöscht und eine schriftliche Stellungnahme abgeben müssen. Im Jahre 2019 sei es zu einem ähnlichen Vorfall gekommen, als er abermals Polizisten gefilmt habe. Im Jahre 2017 habe er sich der Bewegung von Guo Wengui angeschlossen, welche zum Ziel habe, die Kommunistische Partei zu stürzen. In der Folge habe er regelmässig Videos dieser Bewegung angeschaut. Er habe sich anlässlich eines Treffens (...) Studenten gegen die Kommunistische Partei ausgesprochen und sei dabei von einem chinesischen Mitarbeiter der Vertretung abgehört worden. Ihm sei danach verboten worden, an weiteren Studententreffen teilzunehmen. Es sei auch innerhalb seiner Familie zu Konflikten gekommen, da er sich negativ über die Partei geäussert habe. Im Jahre 2020 habe Guo Wengui die Meinung geäussert, dass es sich beim Corona-Virus um eine biologische Waffe handle, die von China entwickelt worden sei. Dies habe sich schlimm angehört und er (der Beschwerdeführer) habe China schnellstmöglich verlassen, um der Pandemie zu entkommen. Im Ausland habe er versucht, die Bewegung von Guo Wengui finanziell zu unterstützen, aber seine Geldüberweisungen seien nicht durchgeführt worden. Er habe bei der (...) einen Antrag gestellt, die Bewegung mit einer Spende unterstützen zu dürfen. Die Transaktion sei bisher aber noch nicht erfolgt. Er habe in den sozialen Medien Videos geteilt, welche die angeblich chinesische Herkunft des Corona-Virus thematisiert hätten, habe an Chats teilgenommen und Posts veröffentlicht, ohne dass es zu Problemen gekommen wäre. Bei einer Rückkehr nach China wäre er gefährdet, da er einer Bewegung angehöre respektive eine Bewegung unterstützt habe, welche auf der schwarzen Liste stehe. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren nebst Identitätspapieren einen Antrag auf eine Investition respektive einen Kreditvertrag, einen Transaktionsbeleg, einen Screenshot zu Kreditkartenbewegungen, eine Beschwerde bei der (...), eine Mail betreffend einen Zahlungsbeleg der GTV Media Group, Posts auf GTV, einen Printscreen der Webseite discord.com, einen Auszug aus einem Mailverkehr zwischen Alumni, einen USB-Stick mit Auszügen aus seinem Haushaltsregister, drei Videos, die eine Diskussion einer älteren Frau mit einer nicht sichtbaren Person zeigen würden, 52 Fotos von Verletzungen und eine Aufnahme einer Bestätigung der Kommunistischen Partei, einen Flyer der Bewegung für ein neues China, Links zu Videos von Guo Wengui und einen Link auf ein Video, welches den Beschwerdeführer bei seiner exilpolitischen Tätigkeit zeige, ein. 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Treffen der Studentenvereinigung in C._______ mangels Intensität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz hätten. Die von der chinesischen Polizei ergriffenen Massnahmen mit Bezug auf die Filmaufnahmen seien ebenfalls nicht asylrelevant, da es an einem entsprechenden Verfolgungsmotiv fehle. Betreffend die familiären Schwierigkeiten hätte sich der Beschwerdeführer an die chinesischen Behörden wenden können, die grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig seien. Aus den drei eingereichten Videoaufnahmen, die angeblich seine Mutter zeigen, welche ihn mit einer Schere angreife, lasse sich ebenfalls keine Bedrohung ableiten. So sei darauf lediglich zu erkennen, wie eine nicht sichtbare Person sich in einem Streitgespräch mit einer älteren Frau befinde. Letztere zeige keinerlei aggressives Verhalten, im Gegenteil werde sie selbst von der nicht erkennbaren Person verbal angegriffen. Einzig aus der Bestätigung der Parteizugehörigkeit der Eltern lasse sich nicht auf eine Verfolgungsgefahr schliessen. Auf seinem unter einem Pseudonym geführten Konto auf der Internetplattform GTV und im Chat auf der Webseite www.discord.com seien keine aussagekräftigen Videos oder Kommentare ersichtlich, aus welchen sich eine Gefährdung ableiten lasse. Insbesondere sei keine Kritik an der Kommunistischen Partei erkennbar. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass die chinesischen Behörden davon Kenntnis genommen oder diese mit seiner Person in Verbindung gebracht hätten. Beim eingereichten Kreditvertrag handle es sich um ein handschriftlich ausgefülltes Dokument, welches keine Teilnahme an der Bewegung von Guo Wengui belege. Auch die Dokumente zur erfolglosen Geldtransaktion würden nicht auf eine Gefährdung hindeuten. Ein Grund für die Rückweisung der Spendengelder sei aus den Dokumenten nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer in der Anhörung angegeben habe, Kreditkartenschulden angehäuft zu haben, liege darin wohl der Grund für die Nichtdurchführung der Transaktion. Das eingereichte Video, welches ihn beim Verteilen eines Flyers zeige, sei ferner wenig aussagekräftig. So sei darauf zu sehen, wie der Beschwerdeführer zuerst in einem Gebäude und dann im Freien herumgehe und schliesslich erfolglos versuche, einer Person ein Flyer zu geben. Er trage dabei eine Maske und sei nicht erkennbar und aus dem Flyer, den er angeblich habe verteilen wollen, könnten keine Rückschlüsse auf seine Person gezogen werden. 5.3 Gegen diese Erwägungen wurde in der Beschwerde eingewendet, dass sich aus den vom Beschwerdeführer auf GTV veröffentlichten Videos, insbesondere demjenigen, welches einen Wortwechsel zwischen Anhängern der Union für ein neues China und unbekannten Personen zu den Ursprüngen des Coronavirus zeige, eine Verbindung zu einer oppositionellen Bewegung ergebe. Es sei anzunehmen, dass GTV vom chinesischen Staat überwacht werde. Ferner sei der Beschwerdeführer auf Twitter von einem Mitglied der chinesischen Cyberpolizei kontaktiert worden. Er sei somit identifiziert worden. Ferner habe der Beschwerdeführer auf Twitter das chinesische Regime mit den Taliban verglichen und auf der Plattform Gettr habe Guo Wengui in einem Post verkündet, dass ein Mitglied seiner Organisation verhaftet worden sei. Der Beschwerdeführer verfüge somit über ein Profil, welches von China als Bedrohung nationaler Interessen aufgefasst werde. Als Beweismittel lagen der Beschwerde ein Ausdruck eines Austausches mit dem angeblichen Cyberpolizisten auf Twitter, ein Ausdruck eines Tweets des Beschwerdeführers, ein Auszug aus Gettr, ein Ausdruck eines auf Gettr publizierten Flyers und eine E-Mail an die D._______ Polizei bei. 6. 6.1 Die Feststellung des SEM, wonach keine asylrelevante Vorverfolgung vorliegt, ist als zutreffend zu bezeichnen. So entfalten die im Zusammenhang mit den Filmaufnahmen chinesischer Polizisten ergriffenen Zwangsmassnahmen mangels entsprechendem Motiv keine Asylrelevanz. Im Übrigen kann hinsichtlich der Vorfluchtgründe auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, gegen die in der Beschwerde keine substanziellen Einwände vorgebracht wurden. 6.2 Aus den geltend gemachten Nachfluchtgründen (Unterstützung der Organisation von Guo Wengui sowie Aktivitäten auf sozialen Medien) lässt sich ebenfalls keine hinreichende Verfolgungsgefahr ableiten. Wie bereits vom SEM erwogen, ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen kein exilpolitisches Engagement, welches geeignet wäre, ein behördliches Verfolgungsinteresse zu wecken. Ein solches ergibt sich auch nicht aus der Anfrage an die D._______ Polizei, in welcher der Beschwerdeführer um die Erlaubnis zur Durchführung einer gegen die chinesische Regierung gerichteten Protestveranstaltung ersucht, zumal weder eine Antwort der Polizei noch eine tatsächlich durchgeführte Veranstaltung aktenkundig ist. Aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Auszug aus Twitter lässt sich ferner nicht ohne Weiteres schliessen, dass es sich beim Gesprächspartner tatsächlich um ein Mitglied der chinesischen Cyberpolizei handelt. Der Beweiswert des Auszugs ist daher als gering zu bezeichnen. Dem eingereichten Tweet von Guo Wengui lässt sich keine direkt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmassnahme entnehmen. Schliesslich ergibt sich aus dem auf Gettr publizierten Flyer keine wesentliche Akzentuierung des exilpolitischen Profils. Sein exilpolitisches Wirken erweist sich somit als zu wenig exponierend, als dass sich daraus ein Verfolgungsinteresse des chinesischen Staates ergeben würde. 6.3 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Das SEM erwog in seiner Verfügung zu Recht, dass der Wegweisungsvollzug zumutbar sei. So sind keine konkreten, in der Person des Beschwerdeführers liegende Gegebenheiten ersichtlich, die eine individuelle Gefährdung zu begründen vermögen. Der Beschwerdeführer ist ein junger sowie - abgesehen von (...) und (...) - gesunder Mann, der über eine Ausbildung und ein soziales Netz in China (Eltern, Cousine, ehemalige Kollegen) verfügt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für die Bezahlung der Verfahrenskosten wird der Kostenvorschuss verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Linus Sonderegger Versand: