Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 6. November 2019 auf dem Luftweg nach Zürich und ersuchte am 7. November 2019 bei der Flughafenpolizei Zürich um Asyl. Mit Verfügung vom 7. November 2019 wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens für die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zugewiesen. B. Anlässlich der Befragung zur Person vom 13. November 2019 und der Anhörung vom 18. November 2019 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei Staatsangehöriger der Volksrepublik China und habe bis zu seiner Ausreise aus China in B._______ gewohnt. Er habe die höhere Mittelschule abgeschlossen und danach die CAD-Software im Selbststudium gelernt. Er sei als Wächter in C._______, D._______ und E._______ tätig gewesen. Ab dem Jahr 2014 habe er mit Hilfe eines Virtual Private Network (VPN) die offizielle von der Regierung installierte Sicherheitssoftware umgehen können und Zugang zu mehr Internetseiten gehabt. Am 10. Oktober 2016 habe er über sein Facebookkonto eine von ihm entworfene neue Nationalflagge veröffentlicht. Aus Angst, die chinesischen Behörden könnten seinen Beitrag entdecken, habe er sofort nach dem Hochladen des Beitrags ein Visum für Thailand beantragt und sei am 12. November 2016 legal von China nach Thailand gereist. Sein erstes Facebookkonto habe er ab dem Jahr 2017 nicht mehr brauchen können, da es von den chinesischen Behörden entdeckt worden sei. In der Folge habe er ein neues Face-bookkonto eröffnet und darauf in den Jahren 2017 bis 2019 weitere Einträge veröffentlicht. Zudem habe er in den Jahren 2017 und 2018 an Veranstaltungen der chinesischen Menschenrechtsgruppe teilgenommen und Bilder davon ins Internet gestellt. Nachdem er am 28. November 2018 Karikaturen des chinesischen Staatspräsidenten auf Facebook hochgeladen habe, hätten die chinesischen Behörden seine Exfrau aufgesucht und ihr mitgeteilt, er bekomme Schwierigkeiten, wenn er weiter Bilder dieser Art veröffentliche. Weiter sei in Thailand, als er nicht zu Hause gewesen sei, sein Laptop gehackt und seine Maus mit Klebstoff unbrauchbar gemacht worden. Seine in Thailand in den Jahren 2017 und 2018 gestellten Asylgesuche seien abgelehnt worden. Ein weiteres Asylgesuch sei noch in Bearbeitung. Am 25. September 2019 sei er von Bangkok über Dubai nach Sarajevo geflogen. Am 2. November 2019 sei er nach Belgrad und von dort aus am 6. November 2019 nach Zürich gereist. Als Beweismittel reichte er diverse Auszüge aus seinem aktuellen Facebookkonto ein. C. Mit Schreiben vom 21. November 2019 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am 22. November 2019 reichte er eine Stellungnahme ein. Dieser waren zwei Auszüge aus seinem Facebookkonto beigelegt. D. Mit Verfügung vom 25. November 2019 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch sowie den Einreiseantrag ab und verfügte die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Wegweisungsvollzug. E. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als vorsorgliche Massnahme sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen (Einreisebewilligung) gegenstandslos geworden.
E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Begründungspflicht.
E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen (BVGE 2011/28 E. 3.4). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung der Begründungs-pflicht. Die Vorinstanz habe seine politischen Aktivitäten bei der Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG statt im Rahmen von Art. 3 AsylG geprüft. Diese Rüge bezieht sich auf die Würdigung des Sachverhalts. Es handelt sich somit um eine Frage der materiellen Beurteilung und stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht umfassend und sorgfältig geprüft, indem sie sich nicht mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt habe. Sie habe sich nicht bemüht, die verschiedenen Facebookeinträge im Netz ausfindig zu machen, um so seine Aussagen verifizieren zu können. Insbesondere aufgrund der auf Chinesisch eingereichten Beweismittel wären weitere Abklärungen nötig gewesen. Ferner halte die Vorinstanz fest, die Überwachung der chinesischen Behörden sei nicht belegt worden. Dem Beschwerdeführer hätte es im Rahmen der Mitwirkungspflicht oblegen, die Facebookeinträge selber zu übersetzen. Die Vorinstanz stellte die Facebookeinträge nicht grundsätzlich in Frage. Sie hielt indes die geltend gemachte Verfolgung durch die chinesischen Behörden aufgrund der Einträge für unglaubhaft. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sie die Face-bookeinträge nicht übersetzen liess. Ob es sich beim Beschwerdeführer um eine Person handelt, welche mit ihren politischen Aktivitäten aus den Massen hervortritt, ist eine Frage der Beweiswürdigung.
E. 4.5 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Vorinstanz habe sich bei der Rechtsmittelbelehrung fälschlicherweise auf Art. 108 Abs. 1 AsylG statt auf Art. 108 Abs. 3 AsylG gestützt. Die Vorinstanz hat zwar in der Rechtsmittelbelehrung die falsche Gesetzesbestimmung zitiert, aber die richtige Frist von fünf Tagen angesetzt. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht, weshalb dem Beschwerdeführer hieraus kein Nachteil entstanden ist.
E. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, sie schliesse nicht aus, dass der Beschwerdeführer gelegentlich regimekritische Einträge auf Facebook hochgeladen und in Thailand an verschiedenen Protestaktionen teilgenommen habe. Fraglich sei jedoch, in welchem Ausmass diese Veranstaltungen tatsächlich öffentlich durchgeführt und die Einträge veröffentlicht worden seien. Zudem könne seinen Aussagen nicht entnommen werden, dass er eine führende Rolle innegehabt habe. Die Vorinstanz gehe nicht davon aus, dass ihm dadurch Nachteile entstanden seien. Die Beschädigung seines Computers in Thailand durch die chinesischen Behörden sei lediglich eine Vermutung und entspreche nicht der Realität. Ihm sei es nicht gelungen, dies durch weitere Beweismittel zu belegen. Seine Angaben zum Besuch der chinesischen Behörden bei seinen Angehörigen in B._______ überzeugten nicht.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine auf Facebook veröffentlichten kritischen Beiträge seien nach wie vor einsehbar und es sei einfach, ihn zu identifizieren. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach er keinen Zeitraum angegeben habe oder nicht klar sei, ob die Fotos überhaupt veröffentlicht worden seien, sei daher untauglich. Aus den eingereichten Fotos gehe klar hervor, dass er an öffentlichen Veranstaltungen teilgenommen habe. Seit dem 1. Juli 2015 werde in China die Verbreitung von politischen Informationen über das Internet nicht mehr mit einer Verwaltungsstrafe geahndet, sondern als strafrechtliches Delikt angesehen. Hinsichtlich der Beschädigung seines Computers könne ein unlogisches oder inkohärentes Verhalten des Verfolgers dem Beschwerdeführer nicht negativ angelastet werden. Er sei anlässlich des Besuchs der chinesischen Behörden bei seiner Exfrau nicht anwesend gewesen, weshalb es für ihn schwierig sei, genauere Angaben zu machen. Durch seine Veröffentlichungen in den sozialen Medien und Teilnahme an Veranstaltungen der Menschenrechtsorganisation mit regimekritischen Bannern in Thailand erfülle er überdies subjektive Nachfluchtgründe. Er gehöre zudem der christlichen Glaubensgemeinschaft an, welche in China teilweise massiver Verfolgung ausgesetzt sei.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am 10. Oktober 2016 in China einen Facebookeintrag einer von ihm entworfenen chinesischen Nationalflagge gepostet. Dies hat er mittels eines Auszugs des Facebookeintrags mit einem Foto des Nationalflaggenentwurfs glaubhaft gemacht. Allerdings fehlt es diesbezüglich an der Asylrelevanz. Bis zu seiner Ausreise aus China am 12. November 2016 konnte er sich unbehelligt in China aufhalten, er erhielt ein Visum für Thailand und konnte ohne Schwierigkeiten legal ausreisen. Seitens der chinesischen Behörden bestand somit kein asylrelevantes Verfolgungsinteresse.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe nach seiner Ausreise aus China in den Jahren 2017 bis 2019 in Thailand diverse Facebookeinträge veröffentlicht sowie an Veranstaltungen teilgenommen, welche von der chinesischen Menschenrechtsgruppe organisiert worden seien. Zudem erklärte er, er sei in China Mitglied einer Hauskirche gewesen und in Thailand getauft worden. Dies führe zusätzlich zu einer Verschärfung seines Gefährdungsprofils. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). Der Beschwerdeführer reichte diverse Auszüge seiner Facebookeinträge ein. Sowohl hinsichtlich der Veröffentlichung seiner Facebookeinträge als auch seiner Teilnahme an den Veranstaltungen ist mit der Vorinstanz von der Glaubhaftigkeit auszugehen. Seine Vorbringen, nach der Veröffentlichung der Einträge sei sein Computer bei ihm zu Hause in Thailand von den chinesischen Behörden beschädigt worden, überzeugen indes nicht. Wie die Vorinstanz korrekt feststellt, beruhen seine diesbezüglichen Angaben lediglich auf einer Vermutung, welche er nicht belegen kann. Anlässlich der Anhörung erklärte er zudem, seine Exfrau sei am 28. November 2018, vier Tage nach seiner Veröffentlichung der Karikaturen des chinesischen Staatspräsidenten, von den chinesischen Behörden aufgesucht worden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer dieses einschneidende Ereignis anlässlich der Befragung unerwähnt liess, zumal ihm Konsequenzen angedroht worden seien. Somit ist nicht glaubhaft, dass seine Exfrau durch die chinesischen Behörden behelligt worden ist. Insgesamt ist von einem derart unterschwelligen exilpolitischen Engagement auszugehen, dass nicht anzunehmen ist, die chinesischen Behörden hätten von seinen Facebookveröffentlichungen Kenntnis erhalten. Im Weiteren kann der Beschwerdeführer seine Konversion zur christlichen Glaubensgemeinschaft nicht belegen. Selbst wenn ihm dies gelingen würde, gab er nicht an, dass die chinesischen Behörden davon Kenntnis erhalten hätten. Das Christentum zählt in China zu den fünf staatlich anerkannten Religionen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er Mitglied einer unter Art. 300 des chinesischen Strafgesetzbuches verbotenen Glaubensgemeinschaft sei, welche unter Strafe stehe (< https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/china > abgerufen am 06.12.2019). Es besteht sodann kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat. Hinzu kommt, dass er gemäss seinen eigenen Aussagen erklärte, seine Religionszugehörigkeit sei nicht der Grund für sein Asylgesuch. Dass der Beschwerdeführer keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen ist, zeigt sich auch dadurch, dass er beabsichtigte, am 7. November 2019 mit einem bereits gekauften Flugticket nach China zu reisen, und den Flug lediglich deshalb nicht antrat, weil er durch die Behörden in Österreich daran gehindert wurde.
E. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder asylrelevante Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach China dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in China lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Weg-weisung ist zulässig (Urteil des BVGer D-2779/2018 vom 14. November 2019 E. 9.3).
E. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In China herrscht weder Bürgerkrieg noch eine Lage allgemeiner Gewalt (Urteil des BVGer D-2779/2018 vom 14. November 2019 E. 9.4.2). Der Beschwerdeführer ist gesund, hat die höhere Mittelschule abgeschlossen, ein CAD-Software Selbststudium absolviert und als Wächter gearbeitet. Hinzu kommt, dass er über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz (Eltern, Sohn und Exfrau) in China verfügt, das ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten wird. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Der Vollzug der Wegweisung ist auch in individueller Hinsicht zumutbar.
E. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 8.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und seine Bedürftigkeit aufgrund der Akten ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6370/2019 Urteil vom 10. Dezember 2019 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Géraldine Kronig, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 25. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 6. November 2019 auf dem Luftweg nach Zürich und ersuchte am 7. November 2019 bei der Flughafenpolizei Zürich um Asyl. Mit Verfügung vom 7. November 2019 wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens für die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zugewiesen. B. Anlässlich der Befragung zur Person vom 13. November 2019 und der Anhörung vom 18. November 2019 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei Staatsangehöriger der Volksrepublik China und habe bis zu seiner Ausreise aus China in B._______ gewohnt. Er habe die höhere Mittelschule abgeschlossen und danach die CAD-Software im Selbststudium gelernt. Er sei als Wächter in C._______, D._______ und E._______ tätig gewesen. Ab dem Jahr 2014 habe er mit Hilfe eines Virtual Private Network (VPN) die offizielle von der Regierung installierte Sicherheitssoftware umgehen können und Zugang zu mehr Internetseiten gehabt. Am 10. Oktober 2016 habe er über sein Facebookkonto eine von ihm entworfene neue Nationalflagge veröffentlicht. Aus Angst, die chinesischen Behörden könnten seinen Beitrag entdecken, habe er sofort nach dem Hochladen des Beitrags ein Visum für Thailand beantragt und sei am 12. November 2016 legal von China nach Thailand gereist. Sein erstes Facebookkonto habe er ab dem Jahr 2017 nicht mehr brauchen können, da es von den chinesischen Behörden entdeckt worden sei. In der Folge habe er ein neues Face-bookkonto eröffnet und darauf in den Jahren 2017 bis 2019 weitere Einträge veröffentlicht. Zudem habe er in den Jahren 2017 und 2018 an Veranstaltungen der chinesischen Menschenrechtsgruppe teilgenommen und Bilder davon ins Internet gestellt. Nachdem er am 28. November 2018 Karikaturen des chinesischen Staatspräsidenten auf Facebook hochgeladen habe, hätten die chinesischen Behörden seine Exfrau aufgesucht und ihr mitgeteilt, er bekomme Schwierigkeiten, wenn er weiter Bilder dieser Art veröffentliche. Weiter sei in Thailand, als er nicht zu Hause gewesen sei, sein Laptop gehackt und seine Maus mit Klebstoff unbrauchbar gemacht worden. Seine in Thailand in den Jahren 2017 und 2018 gestellten Asylgesuche seien abgelehnt worden. Ein weiteres Asylgesuch sei noch in Bearbeitung. Am 25. September 2019 sei er von Bangkok über Dubai nach Sarajevo geflogen. Am 2. November 2019 sei er nach Belgrad und von dort aus am 6. November 2019 nach Zürich gereist. Als Beweismittel reichte er diverse Auszüge aus seinem aktuellen Facebookkonto ein. C. Mit Schreiben vom 21. November 2019 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am 22. November 2019 reichte er eine Stellungnahme ein. Dieser waren zwei Auszüge aus seinem Facebookkonto beigelegt. D. Mit Verfügung vom 25. November 2019 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch sowie den Einreiseantrag ab und verfügte die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Wegweisungsvollzug. E. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als vorsorgliche Massnahme sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen (Einreisebewilligung) gegenstandslos geworden. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Begründungspflicht. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen (BVGE 2011/28 E. 3.4). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung der Begründungs-pflicht. Die Vorinstanz habe seine politischen Aktivitäten bei der Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG statt im Rahmen von Art. 3 AsylG geprüft. Diese Rüge bezieht sich auf die Würdigung des Sachverhalts. Es handelt sich somit um eine Frage der materiellen Beurteilung und stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar. 4.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht umfassend und sorgfältig geprüft, indem sie sich nicht mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt habe. Sie habe sich nicht bemüht, die verschiedenen Facebookeinträge im Netz ausfindig zu machen, um so seine Aussagen verifizieren zu können. Insbesondere aufgrund der auf Chinesisch eingereichten Beweismittel wären weitere Abklärungen nötig gewesen. Ferner halte die Vorinstanz fest, die Überwachung der chinesischen Behörden sei nicht belegt worden. Dem Beschwerdeführer hätte es im Rahmen der Mitwirkungspflicht oblegen, die Facebookeinträge selber zu übersetzen. Die Vorinstanz stellte die Facebookeinträge nicht grundsätzlich in Frage. Sie hielt indes die geltend gemachte Verfolgung durch die chinesischen Behörden aufgrund der Einträge für unglaubhaft. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sie die Face-bookeinträge nicht übersetzen liess. Ob es sich beim Beschwerdeführer um eine Person handelt, welche mit ihren politischen Aktivitäten aus den Massen hervortritt, ist eine Frage der Beweiswürdigung. 4.5 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Vorinstanz habe sich bei der Rechtsmittelbelehrung fälschlicherweise auf Art. 108 Abs. 1 AsylG statt auf Art. 108 Abs. 3 AsylG gestützt. Die Vorinstanz hat zwar in der Rechtsmittelbelehrung die falsche Gesetzesbestimmung zitiert, aber die richtige Frist von fünf Tagen angesetzt. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht, weshalb dem Beschwerdeführer hieraus kein Nachteil entstanden ist. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, sie schliesse nicht aus, dass der Beschwerdeführer gelegentlich regimekritische Einträge auf Facebook hochgeladen und in Thailand an verschiedenen Protestaktionen teilgenommen habe. Fraglich sei jedoch, in welchem Ausmass diese Veranstaltungen tatsächlich öffentlich durchgeführt und die Einträge veröffentlicht worden seien. Zudem könne seinen Aussagen nicht entnommen werden, dass er eine führende Rolle innegehabt habe. Die Vorinstanz gehe nicht davon aus, dass ihm dadurch Nachteile entstanden seien. Die Beschädigung seines Computers in Thailand durch die chinesischen Behörden sei lediglich eine Vermutung und entspreche nicht der Realität. Ihm sei es nicht gelungen, dies durch weitere Beweismittel zu belegen. Seine Angaben zum Besuch der chinesischen Behörden bei seinen Angehörigen in B._______ überzeugten nicht. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine auf Facebook veröffentlichten kritischen Beiträge seien nach wie vor einsehbar und es sei einfach, ihn zu identifizieren. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach er keinen Zeitraum angegeben habe oder nicht klar sei, ob die Fotos überhaupt veröffentlicht worden seien, sei daher untauglich. Aus den eingereichten Fotos gehe klar hervor, dass er an öffentlichen Veranstaltungen teilgenommen habe. Seit dem 1. Juli 2015 werde in China die Verbreitung von politischen Informationen über das Internet nicht mehr mit einer Verwaltungsstrafe geahndet, sondern als strafrechtliches Delikt angesehen. Hinsichtlich der Beschädigung seines Computers könne ein unlogisches oder inkohärentes Verhalten des Verfolgers dem Beschwerdeführer nicht negativ angelastet werden. Er sei anlässlich des Besuchs der chinesischen Behörden bei seiner Exfrau nicht anwesend gewesen, weshalb es für ihn schwierig sei, genauere Angaben zu machen. Durch seine Veröffentlichungen in den sozialen Medien und Teilnahme an Veranstaltungen der Menschenrechtsorganisation mit regimekritischen Bannern in Thailand erfülle er überdies subjektive Nachfluchtgründe. Er gehöre zudem der christlichen Glaubensgemeinschaft an, welche in China teilweise massiver Verfolgung ausgesetzt sei. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am 10. Oktober 2016 in China einen Facebookeintrag einer von ihm entworfenen chinesischen Nationalflagge gepostet. Dies hat er mittels eines Auszugs des Facebookeintrags mit einem Foto des Nationalflaggenentwurfs glaubhaft gemacht. Allerdings fehlt es diesbezüglich an der Asylrelevanz. Bis zu seiner Ausreise aus China am 12. November 2016 konnte er sich unbehelligt in China aufhalten, er erhielt ein Visum für Thailand und konnte ohne Schwierigkeiten legal ausreisen. Seitens der chinesischen Behörden bestand somit kein asylrelevantes Verfolgungsinteresse. 7.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe nach seiner Ausreise aus China in den Jahren 2017 bis 2019 in Thailand diverse Facebookeinträge veröffentlicht sowie an Veranstaltungen teilgenommen, welche von der chinesischen Menschenrechtsgruppe organisiert worden seien. Zudem erklärte er, er sei in China Mitglied einer Hauskirche gewesen und in Thailand getauft worden. Dies führe zusätzlich zu einer Verschärfung seines Gefährdungsprofils. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). Der Beschwerdeführer reichte diverse Auszüge seiner Facebookeinträge ein. Sowohl hinsichtlich der Veröffentlichung seiner Facebookeinträge als auch seiner Teilnahme an den Veranstaltungen ist mit der Vorinstanz von der Glaubhaftigkeit auszugehen. Seine Vorbringen, nach der Veröffentlichung der Einträge sei sein Computer bei ihm zu Hause in Thailand von den chinesischen Behörden beschädigt worden, überzeugen indes nicht. Wie die Vorinstanz korrekt feststellt, beruhen seine diesbezüglichen Angaben lediglich auf einer Vermutung, welche er nicht belegen kann. Anlässlich der Anhörung erklärte er zudem, seine Exfrau sei am 28. November 2018, vier Tage nach seiner Veröffentlichung der Karikaturen des chinesischen Staatspräsidenten, von den chinesischen Behörden aufgesucht worden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer dieses einschneidende Ereignis anlässlich der Befragung unerwähnt liess, zumal ihm Konsequenzen angedroht worden seien. Somit ist nicht glaubhaft, dass seine Exfrau durch die chinesischen Behörden behelligt worden ist. Insgesamt ist von einem derart unterschwelligen exilpolitischen Engagement auszugehen, dass nicht anzunehmen ist, die chinesischen Behörden hätten von seinen Facebookveröffentlichungen Kenntnis erhalten. Im Weiteren kann der Beschwerdeführer seine Konversion zur christlichen Glaubensgemeinschaft nicht belegen. Selbst wenn ihm dies gelingen würde, gab er nicht an, dass die chinesischen Behörden davon Kenntnis erhalten hätten. Das Christentum zählt in China zu den fünf staatlich anerkannten Religionen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er Mitglied einer unter Art. 300 des chinesischen Strafgesetzbuches verbotenen Glaubensgemeinschaft sei, welche unter Strafe stehe ( abgerufen am 06.12.2019). Es besteht sodann kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat. Hinzu kommt, dass er gemäss seinen eigenen Aussagen erklärte, seine Religionszugehörigkeit sei nicht der Grund für sein Asylgesuch. Dass der Beschwerdeführer keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen ist, zeigt sich auch dadurch, dass er beabsichtigte, am 7. November 2019 mit einem bereits gekauften Flugticket nach China zu reisen, und den Flug lediglich deshalb nicht antrat, weil er durch die Behörden in Österreich daran gehindert wurde. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder asylrelevante Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach China dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in China lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Weg-weisung ist zulässig (Urteil des BVGer D-2779/2018 vom 14. November 2019 E. 9.3). 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In China herrscht weder Bürgerkrieg noch eine Lage allgemeiner Gewalt (Urteil des BVGer D-2779/2018 vom 14. November 2019 E. 9.4.2). Der Beschwerdeführer ist gesund, hat die höhere Mittelschule abgeschlossen, ein CAD-Software Selbststudium absolviert und als Wächter gearbeitet. Hinzu kommt, dass er über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz (Eltern, Sohn und Exfrau) in China verfügt, das ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten wird. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Der Vollzug der Wegweisung ist auch in individueller Hinsicht zumutbar. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und seine Bedürftigkeit aufgrund der Akten ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener