Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reiste gemäss eigenen Angaben am 16. April 2015 in die Schweiz ein. Am 22. Juni 2015 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. Am 3. Juli 2015 wurde sie zu ihrer Person befragt (BzP). Am 6. Juni 2017 und am 4. Juli 2017 wurde sie durch die Vorinstanz zu den Gründen ihres Asylgesuchs befragt. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige und habe zuletzt in B._______ gelebt. Nach Abschluss ihrer Ausbildung (in [...]) habe sie bei verschiedenen Firmen in B._______ gearbeitet. Seit (...) 2013 gehöre sie dem Quannengshen-Glauben an und habe Videos für die Glaubensgemeinschaft produziert. Am (...) 2014 habe es bei einem Vorfall in C._______ Tote und Verletzte gegeben. Die chinesischen Behörden hätten die Quannengshen-Kirche beschuldigt und unter diesem Vorwand Mitglieder der Kirche unterdrückt und festgenommen. Im (...) 2014 sei die Glaubensanführerin festgenommen worden. Sie habe befürchtet, dass jene unter Folter ihre wahre Identität preisgebe. Deswegen hätten sie und alle weiteren Personen, deren Informationen der anführenden Person bekannt gewesen seien, umziehen müssen. Bis zu ihrer Ausreise habe sie sich bei verschiedenen Glaubensschwestern aufgehalten. Im (...) 2014 habe sie sich einen Pass ausstellen lassen. Dafür habe sie in ihr Heimatdorf zurückkehren und auf dem Passbüro erscheinen müssen. Sie habe Angst gehabt, es sei jedoch alles gut gegangen. Da sie sich nicht auskenne, habe sie eine Bekannte bezahlt, damit diese ihr ein Visum für ein sicheres Land besorge. Später habe sie erfahren, dass die Wohnung einer Glaubensschwester, bei welcher sie sich aufgehalten habe, durchsucht und Erstere festgenommen worden sei. Da sie (die Beschwerdeführerin) persönliche Gegenstände und eine Kopie ihrer Identitätskarte bei dieser Glaubensschwester gelassen habe, habe sie Angst vor einer Identifikation durch die Behörden gehabt. Von einer Kollegin habe sie später erfahren, dass die chinesischen Behörden sie bei ihren Eltern zu Hause gesucht und diese bedroht hätten. Am (...) 2015 sei sie mit ihrem eigenen Pass über den Flughafen Peking nach Hong Kong und danach in die Schweiz gereist. Dabei habe sie keinerlei Probleme gehabt. B. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 - eröffnet am 18. Oktober 2017 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 17. November 2017 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch ihren Rechtsvertreter sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2017 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. In der Vernehmlassung vom 18. Dezember 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht. F. Mit Schreiben vom 10. Januar 2018 liess der Rechtsvertreter dem Gericht seine Honorarnote zukommen und hielt fest, die Beschwerdeführerin wolle nochmals bekräftigen, dass sie glaubwürdig und ausführlich über ihren Glauben habe berichten können und die Anhänger der Quannegshen-Kirche dem Risiko einer Verfolgung durch die chinesischen Behörden ausgesetzt seien. G. Mit Eingabe vom 27. März 2018 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht drei Gutachten von Soziologen beziehungsweise Religionswissenschaftlern sowie einen Bericht der "Coordination des associations et des particuliers pour la liberté de consience" zukommen, welcher die Repression der chinesischen Behörden gegen Mitglieder der Church of Almighty God thematisiere. H. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 4.2 Zur Begründung der Verfügung hielt sie fest, die Beschwerdeführerin habe den Zeitpunkt des Besuchs der Behörden bei ihren Eltern nicht angeben können. Dieser gehe auch nicht aus dem Schreiben ihrer Kollegin X.N. hervor. Das betreffende Schreiben, welches in Chinesisch und Englisch - jeweils mit einem Fingerabdruck von X.N. versehen - vorliege, weise den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens auf. Weiter falle auf, dass die Beschwerdeführerin sowohl von der Festnahme ihrer Glaubensschwester als auch vom Besuch der Behörden bei ihren Eltern nur durch Hören-Sagen erfahren habe. Überdies erstaunten die vielen Zufälle in ihren Schilderungen, welche dazu geführt hätten, dass sie einerseits davon erfahren habe, andererseits nicht selbst festgenommen worden sei und ferner unbehelligt habe ausreisen können. Diesbezüglich sei überraschend, dass die Glaubensschwester, bei welcher sie gewohnt habe, genau dann festgenommen worden sei, als die Beschwerdeführerin sich nicht dort aufgehalten habe, und dies dann zusätzlich von einer anderen Kollegin beobachtet worden sei, wodurch diese sie habe warnen können. Aussergewöhnlich sei zudem, dass jene Kollegin die Beschwerdeführerin dann auch noch auf dem Weg habe abfangen und ihr die Vorfälle habe mitteilen können. Zudem sei es nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin ihre Familie besucht habe, wenn sie sich wie vorgebracht zuvor bei der Glaubensschwester im Keller versteckt aufgehalten habe. Ferner werfe auch das Verhalten der Beschwerdeführerin nach der Festnahme der Glaubensanführerin im (...) 2014 Fragen auf. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass sie sich unter diesen Umständen bei Glaubensgenossinnen versteckt habe. Damit wäre sie das Risiko eingegangen, bei einer Glaubensschwester von den Behörden aufgegriffen zu werden, was kaum dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person entspreche. Ferner vermöchten die vorgebrachten Gründe, wie die Behörden von ihrer Anhängerschaft hätten erfahren sollen, nicht zu überzeugen. Da es sich bei Quannengshen um eine verbotene Gruppierung handle, müsse angenommen werden, dass die Polizei die Beschwerdeführerin nach einer Identifizierung als deren Anhängerin einer Straftat verdächtigt hätte. Vor diesem Hintergrund erstaune es, dass ihr am (...) 2014 im Passbüro ihres Wohnortes ein Pass ausgestellt worden sei. Dies widerspreche der Tatsache, dass nach Reisepassgesetz der Volksrepublik China Personen, welche einer Straftat verdächtig würden, kein Reisepass ausgestellt werde. Wenn sie identifiziert worden wäre, hätte sie nicht ohne weitere Abklärungen oder Befragungen ausreisen können. Die problemlose Ausreise spreche gegen die Verfolgungssituation und lasse darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin nicht unter Beobachtung der Behörden gestanden habe. Die geltend gemachten Fluchtgründe, wegen der Religionszugehörigkeit Verfolgungsmassnahmen der Behörden ausgesetzt gewesen zu sein, seien damit nicht glaubhaft.
E. 4.3 Weiter sei zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit und Glaubensausübung in der Schweiz, begründete Furcht vor einer Verfolgung habe. Die Glaubensgemeinschaft Quannengsheng (beziehungsweise "Glauben des Allerheilligen" beziehungsweise "Lighthning from the East"), welcher die Beschwerdeführerin angehöre, sei eine unter Art. 300 des chinesischen Strafgesetzes fallende und damit verbotene Glaubensgemeinschaft. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr könne somit bereits durch die blosse Mitgliedschaft bei dieser Gruppierung bestehen. Voraussetzung für die Annahme einer konkreten Verfolgungsgefahr sei, dass ein Mitglied als solches für die Behörden identifizierbar sei. Die Identifizierbarkeit sei bei der Beschwerdeführerin zu verneinen. Sie sei ein einfaches Mitglied gewesen und habe keine Umstände erwähnt, wonach sie öffentlich in Erscheinung getreten sei, lediglich, dass sie Videoaufnahmen im Internet publiziert habe. Der indirekte Behördenkontakt - der Besuch der Behörden bei ihren Eltern - könne wie bereits dargestellt, nicht geglaubt werden. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass die chinesischen Behörden sie bei ihrer Ausreise als Mitglied einer verbotenen Glaubensgemeinschaft identifiziert hätten. Dies werde durch ihre legale Ausreise untermauert. Zwar praktiziere sie ihren Glauben auch in der Schweiz, es bestehe aber kein Anlass zur Annahme, dass sich bei einer Rückkehr nach China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine asylrelevante Verfolgung verwirklichen werde. Ihre Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft sei somit asylrechtlich unbeachtlich.
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin habe weiter geltend gemacht, dass ihr Visum abgelaufen sei und sie aufgrund der erhöhten Kontrollen am Flughafen befürchte, festgenommen zu werden. Sie weise jedoch kein Risikoprofil auf. Der alleinige Umstand des Visumsablaufs reiche für die Begründung von subjektiven Nachfluchtgründen nicht aus.
E. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, die Beschwerdeführerin habe plausibel und schlüssig ausgesagt und damit eine unmittelbare Bedrohung an Leib und Leben glaubhaft gemacht. Sie habe sich erstmals der reellen Gefahr einer Identifizierung durch die Behörden gegenüber gesehen, als die Anführerin ihrer Kirche im (...) 2014 festgenommen worden sei. Die Vorsteherin besitze eine Mitgliederliste. Da die Gefahr bestanden habe, dass sie diese den Behörden gebe, habe die Beschwerdeführerin untertauchen müssen. Weil sie legal habe ausreisen können, sei es zwar wahrscheinlich, dass sie bis zur Ausreise nicht identifiziert worden sei. Sie habe aber befürchtet, dass es lediglich eine Frage der Zeit gewesen wäre, bis sie identifiziert worden wäre. Diese begründete Furcht vor Haft und Folter habe sie gezwungen, ihre Heimat zu verlassen. Sie habe einen Tag vor ihrer Ausreise von der Verhaftung ihrer anderen Glaubensschwester erfahren, was sie in ihrem Entschluss bestärkt habe. Ihre Kollegin X.N. sei ebenfalls geflüchtet und beantrage Asyl in den USA. Die Vorinstanz lasse bei der Würdigung ihrer Aussagen ausser Acht, dass die chinesische Polizei seit Jahren massiv gegen die Glaubensgenossen der Quannengshen-Kirche vorgehe. Ferner sei es verständlich, dass sie vor ihrer Ausreise ihre Familie noch einmal habe besuchen wollen. Dass sie dabei bereit gewesen sei, Risiken einzugehen, bestätige, dass sie gezwungen gewesen sei, ihre Heimat und ihre Familie zu verlassen. Nach ihrer Identifizierung durch die Behörden drohten ihr Haft und Folter alleine wegen ihres Glaubens. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei aufgrund der landesweiten Verfolgung nicht gegeben.
E. 5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 5.3 Dem Gericht erscheint es als überwiegend glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin Anhängerin der von ihr genannten und in China verbotenen Glaubensrichtung Quannengshen ist. Mit der Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Verhalten und ihren Aufenthaltsorten nach der Festnahme ihrer Glaubensführerin im September 2014 nicht glaubhaft sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die überzeugende und ausführliche Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Mit dem in der Beschwerde erfolgten Festhalten daran, ihre Ausführungen seien plausibel und glaubhaft, und dem ausschliesslichen Wiederholen des bereits aktenkundigen Sachverhaltes vermag die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nicht in Zweifel zu ziehen. Damit erachtet es auch das Gericht als nicht wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin von den chinesischen Behörden als Anhängerin der Glaubensgemeinschaft Quannengshen identifiziert wurde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - es sei verständlich, dass sie ihre Familie nochmals habe sehen wollen - erscheint es nicht nachvollziehbar, dass sie sich zuvor stets - bei einer Kollegin sogar im Keller - versteckt habe aufhalten müssen und trotzdem das Risiko eingegangen sei, ihre Familie zu besuchen. Auf Beschwerdeebene räumte sie denn auch ein, wahrscheinlich sei sie bis zur Ausreise von den Behörden noch nicht identifiziert worden. Die Vermutung, dass die Behörden keine Kenntnis von den religiösen Überzeugungen der Beschwerdeführerin haben, werden auch darin bestätigt, dass sie unter der eigenen Identität einen Pass sowie ein Visum hat ausstellen lassen und über den streng kontrollierten Flughafen von Peking hat ausreisen können. Dies weist in keiner Weise auf eine ernsthafte Bedrohungslage von Seiten der Behörden hin.
E. 5.4 Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Aus den allgemeinen Berichten von Soziologen und Religionswissenschaftlern zur Verfolgung von religiösen Gemeinschaften in China und den damit zusammenhängenden strafrechtlichen Sanktionen sowie den diesbezüglich eingereichten allgemeinen Berichten lässt sich nichts zu Gunsten des konkreten Falles der Beschwerdeführerin ableiten. Insbesondere, da die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Glaubensgemeinschaft Quannengshen an sich und die Möglichkeit der Verfolgung ihrer Anhänger von der Vorinstanz nicht bestritten wurde.
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass die chinesischen Behörden im Zeitpunkt ihrer Ausreise Kenntnis von ihrer Glaubenszugehörigkeit hatten. Demzufolge ist nicht von ernsthaften Nachteilen vor der Ausreise oder einer begründeten Furcht davor auszugehen.
E. 6 Weiter hat die Beschwerdeführerin auch allein aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit und ihrer Tätigkeiten für ihre Glaubensgemeinschaft in der Schweiz - welche sich auf Skype-Konferenzen beschränken - keine Verfolgung in China zu befürchten. Wie die Vorinstanz geht auch das Gericht davon aus, dass diese den chinesischen Behörden nicht zur Kenntnis gelangt sind. Dies gilt auch für die von ihr ausgeübte Tätigkeit als (...), wobei es sich nicht um eine Aufgabe handelt, die eine Exponierung mit sich bringen würde. Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über ein Profil, das sie in den Fokus des chinesischen Geheimdienstes geraten lassen würde. Schliesslich ist auch nicht anzunehmen, dass sie bei der Rückkehr einzig wegen der verspäteten Rückreise mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen hätte.
E. 7 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach China ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach China dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in China lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in China nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen.
E. 9.4.2 Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine Hinweise auf individuelle Unzumutbarkeitselemente. Die Beschwerdeführerin verfügt vor Ort über soziale Anknüpfungspunkte sowie über eine fundierte Ausbildung ([...]) und Arbeitserfahrung. Relevante gesundheitliche Probleme gehen aus den Akten nicht hervor. Es ist entsprechend nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach China dort in eine existenzgefährdende Situation gerät.
E. 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, welche über einen chinesischen Pass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Nachdem keine Veranlassung für die subeventualiter beantragte, indes nicht weiter begründete, Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht, ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.
E. 11.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Am 10. Januar 2018 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht, in welcher Parteikosten von insgesamt Fr. 2'248.33 bei einem Stundenansatz von Fr. 250.- ausgewiesen werden. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 530 Minuten erscheint angemessen. Der Stundenansatz ist hingegen praxisgemäss auf Fr. 150.- zu kürzen (vgl. bereits Zwischenverfügung vom 8.12.2017). Das Honorar ist somit auf Fr. 1'365.- (inklusive Auslagen in der Höhe von Fr. 40.-) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'365.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6499/2017 Urteil vom 5. März 2019 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste gemäss eigenen Angaben am 16. April 2015 in die Schweiz ein. Am 22. Juni 2015 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. Am 3. Juli 2015 wurde sie zu ihrer Person befragt (BzP). Am 6. Juni 2017 und am 4. Juli 2017 wurde sie durch die Vorinstanz zu den Gründen ihres Asylgesuchs befragt. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige und habe zuletzt in B._______ gelebt. Nach Abschluss ihrer Ausbildung (in [...]) habe sie bei verschiedenen Firmen in B._______ gearbeitet. Seit (...) 2013 gehöre sie dem Quannengshen-Glauben an und habe Videos für die Glaubensgemeinschaft produziert. Am (...) 2014 habe es bei einem Vorfall in C._______ Tote und Verletzte gegeben. Die chinesischen Behörden hätten die Quannengshen-Kirche beschuldigt und unter diesem Vorwand Mitglieder der Kirche unterdrückt und festgenommen. Im (...) 2014 sei die Glaubensanführerin festgenommen worden. Sie habe befürchtet, dass jene unter Folter ihre wahre Identität preisgebe. Deswegen hätten sie und alle weiteren Personen, deren Informationen der anführenden Person bekannt gewesen seien, umziehen müssen. Bis zu ihrer Ausreise habe sie sich bei verschiedenen Glaubensschwestern aufgehalten. Im (...) 2014 habe sie sich einen Pass ausstellen lassen. Dafür habe sie in ihr Heimatdorf zurückkehren und auf dem Passbüro erscheinen müssen. Sie habe Angst gehabt, es sei jedoch alles gut gegangen. Da sie sich nicht auskenne, habe sie eine Bekannte bezahlt, damit diese ihr ein Visum für ein sicheres Land besorge. Später habe sie erfahren, dass die Wohnung einer Glaubensschwester, bei welcher sie sich aufgehalten habe, durchsucht und Erstere festgenommen worden sei. Da sie (die Beschwerdeführerin) persönliche Gegenstände und eine Kopie ihrer Identitätskarte bei dieser Glaubensschwester gelassen habe, habe sie Angst vor einer Identifikation durch die Behörden gehabt. Von einer Kollegin habe sie später erfahren, dass die chinesischen Behörden sie bei ihren Eltern zu Hause gesucht und diese bedroht hätten. Am (...) 2015 sei sie mit ihrem eigenen Pass über den Flughafen Peking nach Hong Kong und danach in die Schweiz gereist. Dabei habe sie keinerlei Probleme gehabt. B. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 - eröffnet am 18. Oktober 2017 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 17. November 2017 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch ihren Rechtsvertreter sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2017 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. In der Vernehmlassung vom 18. Dezember 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht. F. Mit Schreiben vom 10. Januar 2018 liess der Rechtsvertreter dem Gericht seine Honorarnote zukommen und hielt fest, die Beschwerdeführerin wolle nochmals bekräftigen, dass sie glaubwürdig und ausführlich über ihren Glauben habe berichten können und die Anhänger der Quannegshen-Kirche dem Risiko einer Verfolgung durch die chinesischen Behörden ausgesetzt seien. G. Mit Eingabe vom 27. März 2018 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht drei Gutachten von Soziologen beziehungsweise Religionswissenschaftlern sowie einen Bericht der "Coordination des associations et des particuliers pour la liberté de consience" zukommen, welcher die Repression der chinesischen Behörden gegen Mitglieder der Church of Almighty God thematisiere. H. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 Zur Begründung der Verfügung hielt sie fest, die Beschwerdeführerin habe den Zeitpunkt des Besuchs der Behörden bei ihren Eltern nicht angeben können. Dieser gehe auch nicht aus dem Schreiben ihrer Kollegin X.N. hervor. Das betreffende Schreiben, welches in Chinesisch und Englisch - jeweils mit einem Fingerabdruck von X.N. versehen - vorliege, weise den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens auf. Weiter falle auf, dass die Beschwerdeführerin sowohl von der Festnahme ihrer Glaubensschwester als auch vom Besuch der Behörden bei ihren Eltern nur durch Hören-Sagen erfahren habe. Überdies erstaunten die vielen Zufälle in ihren Schilderungen, welche dazu geführt hätten, dass sie einerseits davon erfahren habe, andererseits nicht selbst festgenommen worden sei und ferner unbehelligt habe ausreisen können. Diesbezüglich sei überraschend, dass die Glaubensschwester, bei welcher sie gewohnt habe, genau dann festgenommen worden sei, als die Beschwerdeführerin sich nicht dort aufgehalten habe, und dies dann zusätzlich von einer anderen Kollegin beobachtet worden sei, wodurch diese sie habe warnen können. Aussergewöhnlich sei zudem, dass jene Kollegin die Beschwerdeführerin dann auch noch auf dem Weg habe abfangen und ihr die Vorfälle habe mitteilen können. Zudem sei es nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin ihre Familie besucht habe, wenn sie sich wie vorgebracht zuvor bei der Glaubensschwester im Keller versteckt aufgehalten habe. Ferner werfe auch das Verhalten der Beschwerdeführerin nach der Festnahme der Glaubensanführerin im (...) 2014 Fragen auf. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass sie sich unter diesen Umständen bei Glaubensgenossinnen versteckt habe. Damit wäre sie das Risiko eingegangen, bei einer Glaubensschwester von den Behörden aufgegriffen zu werden, was kaum dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person entspreche. Ferner vermöchten die vorgebrachten Gründe, wie die Behörden von ihrer Anhängerschaft hätten erfahren sollen, nicht zu überzeugen. Da es sich bei Quannengshen um eine verbotene Gruppierung handle, müsse angenommen werden, dass die Polizei die Beschwerdeführerin nach einer Identifizierung als deren Anhängerin einer Straftat verdächtigt hätte. Vor diesem Hintergrund erstaune es, dass ihr am (...) 2014 im Passbüro ihres Wohnortes ein Pass ausgestellt worden sei. Dies widerspreche der Tatsache, dass nach Reisepassgesetz der Volksrepublik China Personen, welche einer Straftat verdächtig würden, kein Reisepass ausgestellt werde. Wenn sie identifiziert worden wäre, hätte sie nicht ohne weitere Abklärungen oder Befragungen ausreisen können. Die problemlose Ausreise spreche gegen die Verfolgungssituation und lasse darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin nicht unter Beobachtung der Behörden gestanden habe. Die geltend gemachten Fluchtgründe, wegen der Religionszugehörigkeit Verfolgungsmassnahmen der Behörden ausgesetzt gewesen zu sein, seien damit nicht glaubhaft. 4.3 Weiter sei zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit und Glaubensausübung in der Schweiz, begründete Furcht vor einer Verfolgung habe. Die Glaubensgemeinschaft Quannengsheng (beziehungsweise "Glauben des Allerheilligen" beziehungsweise "Lighthning from the East"), welcher die Beschwerdeführerin angehöre, sei eine unter Art. 300 des chinesischen Strafgesetzes fallende und damit verbotene Glaubensgemeinschaft. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr könne somit bereits durch die blosse Mitgliedschaft bei dieser Gruppierung bestehen. Voraussetzung für die Annahme einer konkreten Verfolgungsgefahr sei, dass ein Mitglied als solches für die Behörden identifizierbar sei. Die Identifizierbarkeit sei bei der Beschwerdeführerin zu verneinen. Sie sei ein einfaches Mitglied gewesen und habe keine Umstände erwähnt, wonach sie öffentlich in Erscheinung getreten sei, lediglich, dass sie Videoaufnahmen im Internet publiziert habe. Der indirekte Behördenkontakt - der Besuch der Behörden bei ihren Eltern - könne wie bereits dargestellt, nicht geglaubt werden. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass die chinesischen Behörden sie bei ihrer Ausreise als Mitglied einer verbotenen Glaubensgemeinschaft identifiziert hätten. Dies werde durch ihre legale Ausreise untermauert. Zwar praktiziere sie ihren Glauben auch in der Schweiz, es bestehe aber kein Anlass zur Annahme, dass sich bei einer Rückkehr nach China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine asylrelevante Verfolgung verwirklichen werde. Ihre Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft sei somit asylrechtlich unbeachtlich. 4.4 Die Beschwerdeführerin habe weiter geltend gemacht, dass ihr Visum abgelaufen sei und sie aufgrund der erhöhten Kontrollen am Flughafen befürchte, festgenommen zu werden. Sie weise jedoch kein Risikoprofil auf. Der alleinige Umstand des Visumsablaufs reiche für die Begründung von subjektiven Nachfluchtgründen nicht aus. 5. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, die Beschwerdeführerin habe plausibel und schlüssig ausgesagt und damit eine unmittelbare Bedrohung an Leib und Leben glaubhaft gemacht. Sie habe sich erstmals der reellen Gefahr einer Identifizierung durch die Behörden gegenüber gesehen, als die Anführerin ihrer Kirche im (...) 2014 festgenommen worden sei. Die Vorsteherin besitze eine Mitgliederliste. Da die Gefahr bestanden habe, dass sie diese den Behörden gebe, habe die Beschwerdeführerin untertauchen müssen. Weil sie legal habe ausreisen können, sei es zwar wahrscheinlich, dass sie bis zur Ausreise nicht identifiziert worden sei. Sie habe aber befürchtet, dass es lediglich eine Frage der Zeit gewesen wäre, bis sie identifiziert worden wäre. Diese begründete Furcht vor Haft und Folter habe sie gezwungen, ihre Heimat zu verlassen. Sie habe einen Tag vor ihrer Ausreise von der Verhaftung ihrer anderen Glaubensschwester erfahren, was sie in ihrem Entschluss bestärkt habe. Ihre Kollegin X.N. sei ebenfalls geflüchtet und beantrage Asyl in den USA. Die Vorinstanz lasse bei der Würdigung ihrer Aussagen ausser Acht, dass die chinesische Polizei seit Jahren massiv gegen die Glaubensgenossen der Quannengshen-Kirche vorgehe. Ferner sei es verständlich, dass sie vor ihrer Ausreise ihre Familie noch einmal habe besuchen wollen. Dass sie dabei bereit gewesen sei, Risiken einzugehen, bestätige, dass sie gezwungen gewesen sei, ihre Heimat und ihre Familie zu verlassen. Nach ihrer Identifizierung durch die Behörden drohten ihr Haft und Folter alleine wegen ihres Glaubens. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei aufgrund der landesweiten Verfolgung nicht gegeben. 5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.3 Dem Gericht erscheint es als überwiegend glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin Anhängerin der von ihr genannten und in China verbotenen Glaubensrichtung Quannengshen ist. Mit der Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Verhalten und ihren Aufenthaltsorten nach der Festnahme ihrer Glaubensführerin im September 2014 nicht glaubhaft sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die überzeugende und ausführliche Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Mit dem in der Beschwerde erfolgten Festhalten daran, ihre Ausführungen seien plausibel und glaubhaft, und dem ausschliesslichen Wiederholen des bereits aktenkundigen Sachverhaltes vermag die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nicht in Zweifel zu ziehen. Damit erachtet es auch das Gericht als nicht wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin von den chinesischen Behörden als Anhängerin der Glaubensgemeinschaft Quannengshen identifiziert wurde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - es sei verständlich, dass sie ihre Familie nochmals habe sehen wollen - erscheint es nicht nachvollziehbar, dass sie sich zuvor stets - bei einer Kollegin sogar im Keller - versteckt habe aufhalten müssen und trotzdem das Risiko eingegangen sei, ihre Familie zu besuchen. Auf Beschwerdeebene räumte sie denn auch ein, wahrscheinlich sei sie bis zur Ausreise von den Behörden noch nicht identifiziert worden. Die Vermutung, dass die Behörden keine Kenntnis von den religiösen Überzeugungen der Beschwerdeführerin haben, werden auch darin bestätigt, dass sie unter der eigenen Identität einen Pass sowie ein Visum hat ausstellen lassen und über den streng kontrollierten Flughafen von Peking hat ausreisen können. Dies weist in keiner Weise auf eine ernsthafte Bedrohungslage von Seiten der Behörden hin. 5.4 Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Aus den allgemeinen Berichten von Soziologen und Religionswissenschaftlern zur Verfolgung von religiösen Gemeinschaften in China und den damit zusammenhängenden strafrechtlichen Sanktionen sowie den diesbezüglich eingereichten allgemeinen Berichten lässt sich nichts zu Gunsten des konkreten Falles der Beschwerdeführerin ableiten. Insbesondere, da die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Glaubensgemeinschaft Quannengshen an sich und die Möglichkeit der Verfolgung ihrer Anhänger von der Vorinstanz nicht bestritten wurde. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass die chinesischen Behörden im Zeitpunkt ihrer Ausreise Kenntnis von ihrer Glaubenszugehörigkeit hatten. Demzufolge ist nicht von ernsthaften Nachteilen vor der Ausreise oder einer begründeten Furcht davor auszugehen.
6. Weiter hat die Beschwerdeführerin auch allein aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit und ihrer Tätigkeiten für ihre Glaubensgemeinschaft in der Schweiz - welche sich auf Skype-Konferenzen beschränken - keine Verfolgung in China zu befürchten. Wie die Vorinstanz geht auch das Gericht davon aus, dass diese den chinesischen Behörden nicht zur Kenntnis gelangt sind. Dies gilt auch für die von ihr ausgeübte Tätigkeit als (...), wobei es sich nicht um eine Aufgabe handelt, die eine Exponierung mit sich bringen würde. Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über ein Profil, das sie in den Fokus des chinesischen Geheimdienstes geraten lassen würde. Schliesslich ist auch nicht anzunehmen, dass sie bei der Rückkehr einzig wegen der verspäteten Rückreise mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen hätte.
7. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach China ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach China dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in China lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in China nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen. 9.4.2 Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine Hinweise auf individuelle Unzumutbarkeitselemente. Die Beschwerdeführerin verfügt vor Ort über soziale Anknüpfungspunkte sowie über eine fundierte Ausbildung ([...]) und Arbeitserfahrung. Relevante gesundheitliche Probleme gehen aus den Akten nicht hervor. Es ist entsprechend nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach China dort in eine existenzgefährdende Situation gerät. 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, welche über einen chinesischen Pass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Nachdem keine Veranlassung für die subeventualiter beantragte, indes nicht weiter begründete, Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht, ist die Beschwerde abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. 11.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Am 10. Januar 2018 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht, in welcher Parteikosten von insgesamt Fr. 2'248.33 bei einem Stundenansatz von Fr. 250.- ausgewiesen werden. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 530 Minuten erscheint angemessen. Der Stundenansatz ist hingegen praxisgemäss auf Fr. 150.- zu kürzen (vgl. bereits Zwischenverfügung vom 8.12.2017). Das Honorar ist somit auf Fr. 1'365.- (inklusive Auslagen in der Höhe von Fr. 40.-) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'365.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger