Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine chinesische Staatsangehörige mit letztem offiziellem Wohnsitz in B._______ in der Provinz C._______ - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge [im] Mai 2015 und reiste gleichentags mit einem Schweizer Visum, das ihr eine Freundin beschafft habe, über den Flughafen Zürich in die Schweiz ein. [Im] Mai 2015 stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch, wo am 2. Juni 2015 die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt wurde. Dabei sowie anlässlich der eingehenden Anhörung vom 18. Februar 2016 trug sie im Wesentlichen Folgendes vor: A.b Sie sei seit 2009 Mitglied einer Hauskirche mit Namen "Dazanmei" (deutsch: Grosses Loben), wobei sie - nach unerfülltem Kinderwunsch und darauffolgender Scheidung ihrer Ehe - dank ihrer Mutter zu diesem Glauben gefunden habe. Am Abend des (...) April 2011 hätten sich ihre Glaubensgeschwister bei Mitgliedern der Gemeinschaft zu Hause zum Beten getroffen. Sie selbst sei verhindert und somit nicht anwesend gewesen. Zwei Tage später sei eine der Glaubensschwestern zu ihr gekommen und habe sie darüber informiert, dass ein Glaubensbruder, der später dank Schmiergeldzahlungen wieder freigekommen sei, und (...) weitere Personen von der Polizei festgenommen worden seien. Der Glaubensbruder habe darüber berichtet, dass er bei der Befragung durch die Polizei eine Zeichnung der Beschwerdeführerin gesehen habe. Wie sich später herausgestellt habe, sei sie von einer der (...) anderen Personen verraten worden, so dass die Behörden ein Phantombild von ihr hätten erstellen können. Eine andere Glaubensschwester, die denunziert worden sei, sei verhaftet worden und befinde sich seither im Gefängnis. Auf Anraten ihrer Mutter und der zuvor erwähnten Glaubensschwester habe sie, nachdem sie erfahren habe, dass sie verraten worden sei, sofort einige Kleider gepackt und sich bei Glaubensgenossen versteckt. Insgesamt sei sie während drei Jahren untergetaucht, wobei sie ihren Aufenthaltsort immer wieder gewechselt habe und eine gewisse Zeit lang in den hinteren Räumen eines [Ladens] gearbeitet habe. Auf die Dauer sei der Aufenthalt in China angesichts der Überwachungsmassnahmen des Staates für sie aber sehr gefährlich und auch unerträglich geworden. Deshalb habe sie sich Ende 2014 bei der Stadtpolizei B._______ einen Pass ausstellen lassen und sei daraufhin ausgereist. Auf der Reise habe sie eine Frau kennengelernt, die ebenfalls auf dem Weg in die Schweiz gewesen sei. Hier angekommen, habe sie erfahren, dass diese Frau auch wegen ihres Glaubens aus China ausgereist sei. Sie lebe nun an derselben Adresse wie diese Frau. Seit sie hier in der Schweiz sei, habe sie es erst einmal gewagt, mit ihrer Familie in Kontakt zu treten. Dabei habe ihre Schwester ihr mitgeteilt, dass die Polizei kurz vor ihrer Ausreise bei der Mutter zu Hause vorbeigekommen sei, dort aber niemanden angetroffen habe. Daraufhin hätten die Behörden den Cousin der Beschwerdeführerin kontaktiert und ihm das Phantombild gezeigt. Ihre Schwester und ihre Mutter hätten überdies den Wohnort gewechselt, weil sie wegen der Glaubenszugehörigkeit der Beschwerdeführerin bei sich zu Hause nicht mehr sicher gewesen seien. B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 - am 26. Februar 2016 eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Beschwerdeführerin erhebliche Zweifel anzubringen seien, da ihre Schilderungen diverse Ungereimtheiten aufwiesen. So habe sie bei der BzP angegeben, dass sie sich im Jahr 2011 mit einigen Glaubensgenossen zum Gebet versammelt habe. Weil jemand sie an die Polizei verraten habe, seien [einige] der (...) anwesenden Personen verhaftet worden. Bei der Anhörung habe sie hingegen ausgesagt, dass sie beim besagten Treffen nicht dabei gewesen sei und sämtliche der [anwesenden] Teilnehmenden festgenommen worden seien. Darauf hingewiesen, habe sie ihre früheren Aussagen lediglich dementiert, womit sie die genannten Widersprüche nicht habe schlüssig auflösen können. Auch bezüglich ihrer angeblichen Identifikation habe sie sich widersprüchlich geäussert. Gemäss BzP-Protokoll seien den verhafteten Glaubensgenossen Fotografien von Verdächtigen vorgelegt worden. Darunter habe sich auch ihr Bild befunden, so dass sie gegenüber den Behörden habe identifiziert werden können. Bereits an dieser Darstellung seien Zweifel anzubringen, da unklar sei, woher die Behörden ihr Foto hätten haben sollen. Die Tatsache, dass sie dann bei der vertieften Anhörung angegeben habe, ihr Gesichtsprofil sei auf der Basis von Angaben der festgehaltenen Glaubensgenossen gezeichnet worden, mache ihre Aussage insgesamt unglaubhaft. Auch sei unklar, wie die Behörden Kenntnis von ihrem Namen hätten erlangen können. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin bei der BzP lediglich zu Protokoll gegeben, dass die Behörden ihre Angaben hätten. Bei der Anhörung habe sie ausgesagt, ihr Name sei auf der Zeichnung gestanden, wobei ebenfalls fraglich sei, wie die Behörden davon hätten wissen sollen, insbesondere in Anbetracht dessen, dass sie innerhalb der Glaubensgemeinschaft Pseudonyme verwendet hätten. Vor diesem Hintergrund erscheine die Aussage wenig glaubhaft, wonach die Behörden ihren bürgerlichen Namen gekannt hätten. So sei sie denn auch nicht in der Lage gewesen, zu erklären, wie dies hätte möglich sein sollen. Die angebliche Identifikation der Beschwerdeführerin sei auch deshalb zu bezweifeln, weil sie eigenen Angaben zufolge bis zu ihrer Ausreise nicht öffentlich gesucht oder zur Fahndung ausgeschrieben worden sei. Die dazu vorgebrachte Erklärung - die Behörden seien noch nicht ganz sicher gewesen, da von ihr nur eine Zeichnung vorgelegen habe - stehe im Widerspruch zu ihren früheren Schilderungen und zum Vorbringen, sie sei von der Polizei bei ihrer Mutter zu Hause gesucht worden. Ihre Angaben zu diesem Ereignis litten ohnehin an einem inneren Widerspruch. Bei der BzP habe sie dazu ausgesagt, dass die Polizei sich bei ihrer Mutter nach ihr erkundigt habe, wobei diese angegeben habe, nicht genau zu wissen, wo sich die Beschwerdeführerin aufhalte. Anlässlich der Anhörung habe sie hingegen ausgeführt, dass ihre Mutter bereits umgezogen sei, als die Polizei vorbeigekommen sei. Auch diese Ungereimtheit habe sie nicht schlüssig erklären können. Des Weiteren spreche auch die Ausstellung ihres Reisepasses im (...) 2014 gegen die vorgebrachte behördliche Verfolgung. Erstens sei der Umstand, dass sie persönlich und proaktiv den Kontakt zu den Behörden gesucht habe, ein starkes Indiz dafür, dass sie nicht gefährdet gewesen sei. Ansonsten wäre sie kaum ein damit einhergehendes Risiko eingegangen. Zweitens weise die Tatsache, dass die chinesischen Behörden ihr einen Reisepass ausgestellt hätten, darauf hin, dass keinerlei Verfolgungsinteresse an ihrer Person bestanden habe. Wäre sie den Behörden zu jenem Zeitpunkt bekannt gewesen, hätten diese ihr wohl kaum ein Reisedokument ausgestellt und sie problemlos und legal ausreisen lassen. Daraus folge, dass die vorgebrachte Gefährdung durch die chinesischen Behörden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen vermöge, weshalb auf die Abhandlung weiterer Unglaubhaftigkeitsmerkmale verzichtet werden könne. Vor diesem Hintergrund erübrige sich auch die Prüfung der AsylreIevanz der Vorbringen. Da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Auch ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ferner sei auch nicht davon auszugehen, dass ihr abgelaufenes Schengen-Visum oder ihr Asylantrag in der Schweiz bei der Wiedereinreise zu asylrelevanten Problemen führten. So sei nicht anzunehmen, dass sie bei der Rückkehr einzig wegen der verspäteten Rückreise mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen habe und es sei nicht ersichtlich, wie die chinesischen Behörden Kenntnis von ihrem Asylantrag hätten erhalten sollen. Der Wegweisungsvollzug sei demnach zulässig. Auch sprächen weder die in ihrem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach China. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie sinngemäss Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie am Treffen vom (...) April 2011 nicht zugegen gewesen sei. So sei ihre Teilnahme zwar geplant gewesen, aufgrund von anderweitigen Verpflichtungen aber nicht zustande gekommen. Ihre Aussage anlässlich der BzP, "wir sind versammelt gewesen", sei dahingehend zu verstehen, dass sich das "wir" auf die Personen der Glaubensgemeinschaft beziehe. Hätte sie auch teilgenommen, wäre sie mit grosser Wahrscheinlichkeit ebenfalls festgenommen worden. Normalerweise hätten sie und ihre Glaubensgenossen bei solchen Treffen Sicherheitsmassnahmen ergriffen. Bei der Veranstaltung vom (...) April 2011 hätten sie jedoch keine Notwendigkeit dafür gesehen. Der vermeintliche Widerspruch, dass sie anlässlich der BzP von [einer bestimmten Anzahl], bei der Anhörung aber von [einer anderen Anzahl] verhafteten Personen gesprochen habe, lasse sich überdies auflösen. So seien am (...) April 2011 effektiv [die bei der Anhörung genannte Anzahl] Personen festgenommen worden. Eine Person sei, nachdem Schmiergeldzahlungen geflossen seien, wieder frei gekommen. Zum Zeitpunkt, als sie, die Beschwerdeführerin, von der Verhaftung erfahren habe, seien demnach nur noch [Zahl] von [Zahl] Personen verhaftet gewesen, was sie auch so zu Protokoll gegeben habe. Ferner sei eine weitere Person durch Preisgabe genauer Informationen, unter anderem über die Beschwerdeführerin, aus der Haft entlassen worden, weshalb zu jenem Zeitpunkt nur noch [Zahl] von [Zahl] Personen im Gefängnis gewesen seien. Die Anzahl der inhaftierten Personen variiere daher je nach Sichtweise und Zeitpunkt, auf den abgestellt werde. Des Weiteren sei mit dem in der BzP erwähnten Bild dasselbe gemeint, wie mit der in der Anhörung genannten Phantomzeichnung. Sie habe diese beiden Begriffe synonym verwendet. Auch könne ihr nicht angelastet werden, dass sie nicht wisse, wie die chinesische Polizei ihren Namen und die Adresse ihrer Eltern in Erfahrung gebracht habe, und dass sie den Stand der Fahndungen nach ihr nicht genau kenne. So stünden den Behörden in ihrem Heimatstaat Überwachungsmethoden zur Verfügung, von denen es üblich sei, dass diese nicht breiten Bevölkerungsschichten allgemein bekannt seien. Abgesehen von den soeben entkräfteten Widersprüchen seien ihre Vorbringen logisch und kohärent, griffen adäquat ineinander und seien kausal miteinander verknüpft. Auch seien ihre Schilderungen detailliert. Zudem habe sie sich, trotz der Tatsache, dass das Ereignis vier Jahre zurückliege, bezüglich der Daten, des genauen Versammlungsortes, des Gefängnisaufenthalts ihrer Glaubensschwester und des Wohnorts, an dem sie sich versteckt habe, nicht widersprochen. Ferner bezweifle das SEM ihre Zugehörigkeit zur von ihr genannten Hauskirche - über die sie substantiiert berichtet habe - nicht, weshalb sich schwer bestreiten lasse, dass sie in China verfolgt und ihr hierzulande Asyl zu gewähren sei. In jedem Fall könne von ihrer legalen Ausreise aus China nicht automatisch auf ein Nichtinteresse ihres Heimatstaates an ihrer Person geschlossen werden. So verfügten die chinesischen Behörden über das Bild ihres Gesichtes und ihren Decknamen. Auch könne der chinesische Staat bei einer potentiellen Rückkehr sehr einfach feststellen, dass sie sich lange im Ausland aufgehalten habe und zwar über die Gültigkeitsdauer ihres Schengenvisums hinaus. Aus diesem Sachverhalt und der Tatsache, dass sie nicht ausgewiesen worden sei, erschliesse sich, dass sie im Ausland um Schutz ersucht haben müsse. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Ferner wies es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600. zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Mit fristgerechter Zahlung vom 22. April 2016 leistete die Beschwerdeführerin den geforderten Kostenvorschuss. F. Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 wurde die Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichts darüber orientierte, dass der bisher mit dem vorliegenden Verfahren betraute Instruktionsrichter seit Anfang 2017 für eine andere Abteilung des Gerichts tätig sei und neu die aktuelle Instruktionsrichterin dafür verantwortlich sei.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5)
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus China ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war und mithin Vorfluchtgründe vorliegen.
E. 4.2 Dies ist mit dem SEM zu verneinen. So sind den Akten zwar keine Gründe dafür zu entnehmen, dass die geltend gemachte Glaubenszugehörigkeit der Beschwerdeführerin unglaubhaft wäre. Dies schien auch das SEM so zu sehen, wurde die vorgebrachte Mitgliedschaft bei einer Hauskirche in der angefochtenen Verfügung doch nicht in Abrede gestellt. Allerdings sind die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfluchtgründe wenig plausibel. So trifft es - wie in der angefochtenen Verfügung überzeugend begründet - zu, dass die entsprechenden Vorbringen in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen sind. Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene vorgetragenen Einwände nichts zu ändern. So überzeugt das Argument, dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Teilnahme an der Versammlung vom (...) April 2011 von der Glaubensgemeinschaft im Allgemeinen von "wir" gesprochen habe, insofern nicht, als sie gemäss dem Protokoll der BzP wörtlich aussagte: "Eines Abends war ich zusammen mit anderen zum Beten versammelt." (vgl. A3/11, Rz. 7.01) Wie sich diese Aussage - in Auflösung des Widerspruchs zu den Angaben anlässlich der Anhörung - so deuten liesse, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Treffens selbst abwesend gewesen sei, ist nicht ersichtlich. Auch das Argument, mit dem anlässlich der BzP erwähnten Bild sei die bei der Anhörung genannte Phantomzeichnung gemeint, vermag nicht zu überzeugen. So sprach die Beschwerdeführerin bei der BzP ausdrücklich von bereits bestehenden Fotografien, die den Festgenommenen zwecks Identifikation vorgelegt worden seien (vgl. A3/11, Rz. 7.01). Anlässlich der Anhörung gab sie demgegenüber an, dass es bei der Festnahme ihrer Glaubensgeschwister keine Fotografien von ihr gegeben habe (vgl. A9/22, F 180 f.). Vielmehr sei sie von einer Glaubensschwester verraten worden, indem diese der Polizei ermöglicht habe, ein Phantombild von ihr, der Beschwerdeführerin, zu erstellen und ihren Decknamen angegeben habe (vgl. A9/22, F 68 ff.). Ferner ist dem SEM zuzustimmen, dass es nicht vom Bestehen einer subjektiven Furcht seitens der Beschwerdeführerin zeugt, dass sich diese, nachdem sie verraten worden sei, bei der Stadtpolizei ihrer Heimatstadt einen Pass ausstellen liess. Dieses Verhalten steht denn auch in auffallendem Widerspruch zur Behauptung, sie habe sich zum Schutz vor der Verfolgung der Behörden in den Untergrund begeben und angesichts deren immer rigider werdenden Überwachungsmassnahmen ins Ausland flüchten müssen. Auch in objektiver Hinsicht hätten für die Beschwerdeführerin tatsächlich bedrohliche Ermittlungen das folgenlose Ausstellen eines Reisepasses und die legale Ausreise wohl verunmöglicht. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin der von ihr genannten Hauskirche angehört, vermag für sich alleine genommen zudem keine Asylrelevanz zu begründen. So ist angesichts der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorfluchtgründe davon auszugehen, dass sie von ihrem Beitritt zur Glaubensgemeinschaft im Jahr 2009 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2015 und mithin während sechs Jahren keinerlei Behelligungen seitens der chinesischen Behörden zu gewärtigen respektive zu befürchten hatte. Die vom Gericht konsultierten Quellen weisen denn auch darauf hin, dass private Treffen in kleinen Gruppen von Angehörigen von Hauskirchen seitens der chinesischen Behörden tendenziell unbehelligt bleiben (vgl. U.S. Department of State, International Religious Freedom Report for 2014 - China, 14. Oktober 2015; David C. Schak, Protestantism in China: A Dilemma for the Party-State, in: Journal of Current Chinese Affairs, 40, 2, 2011; ChinaSource, Policy, Implementation, and Shifting Official Perceptions of the Church in China, 6. Januar 2010; Australian Government Migration Review Tribunal/ Refugee Review Tribunal [MRT/RRT], Background Paper - Protestants in China, 21. September 2013).
E. 4.3 Nach dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Vorfluchtgründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
E. 5.1 Indes ist damit noch nicht beantwortet, ob der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach China ernsthafte Nachteile drohen würden und ihr deshalb wegen subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre. Das SEM ist dieser Frage in der angefochtenen Verfügung nur ungenügend nachgegangen, behauptet es darin doch pauschal, dass nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr einzig wegen Ablaufs ihres Schengen-Visums mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen hätte und es nicht ersichtlich sei, wie die chinesischen Behörden Kenntnis von ihrem Asylantrag hätten erhalten sollen.
E. 5.2 Vor dem Hintergrund der vom Gericht konsultierten Quellen ist eine Gefährdung von chinesischen Staatsangehörigen, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt und gegen ausländische Migrationsgesetze verstossen haben, nicht von vorneherein von der Hand zu weisen (vgl. Australian Refugee Review Tribunal, Research Response CHN31786 China - Ship Jumpers - Failed Asylum Seekers, 15. Mai 2007; Australian Refugee Review Tribunal, Country Advice China CHN36150 - Tianjin - Asylum seekers - Political lunatics - Psychiatric care - Underground Catholics - Song Pingshun - Death penalty, 24. Februar 2010; Administrative Appeals Tribunal Australia [AATA], AATA Case No. 1508271, 29. August 2016; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2016 - China, 3. März 2017). Als problematisch könnte sich vorliegend insbesondere erweisen, dass das Visum der Beschwerdeführerin - anders als in den vom SEM in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammenhang zitierten Fällen - bereits vor mehr als zwei Jahren abgelaufen ist und die Tatsache, dass sie während so langer Zeit nicht nach China ausgewiesen wurde, den heimatlichen Behörden tatsächlich einen Hinweis auf ein Schutzersuchen in Europa liefern könnte.
E. 5.3 Mit Bezug zur Frage, ob der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach China ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen, ist der entscheidrelevante Sachverhalt somit derzeit nicht umfassend abgeklärt. Entsprechend enthält die angefochtene Verfügung in diesem Punkt auch eine zu wenig dichte Begründung. Die in diesem Zusammenhang notwendigen Abklärungen dürften sich umfangreich gestalten. Überdies soll der Beschwerdeführerin der Instanzenzug erhalten bleiben. Folglich erscheint es im vorliegenden Fall angezeigt, die Sache zwecks Vornahme weiterer Untersuchungen bezüglich der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG ans SEM zurückzuweisen.
E. 6.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit die Asylgewährung beantragt wird, und die Verfügung vom 23. Februar 2016 zu bestätigen, soweit darin das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt und die Wegweisung angeordnet wird (Ziff. 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung).
E. 6.2 Soweit die Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) und den Vollzug der Wegweisung (Ziff. 4 und 5) betreffend, ist die Verfügung vom 23. Februar 2016 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts und anschliessender neuer Entscheidung ans SEM zurückzuweisen.
E. 7.1 Angesichts des Hälftigen Obsiegens der Beschwerdeführerin sind ihr Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 300. aufzuerlegen und mit dem von ihr am 22. April 2016 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600. zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die verbleibenden Fr. 300. werden seitens des Gerichts an die Beschwerdeführerin zurückerstattet.
E. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 und 8 VGKE). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der nicht vertretenen Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren Kosten erwachsen wären. Es ist ihr deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Asylgewährung beantragt wird, und die Verfügung vom 23. Februar 2016 wird bestätigt, soweit darin das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt und die Wegweisung verfügt wird (Ziff. 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Soweit die Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) und den Vollzug der Wegweisung (Ziff. 4 und 5) betreffend, wird die Verfügung vom 23. Februar 2016 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts und anschliessender neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 300. auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600. verrechnet. Die zu viel bezahlten Fr. 300. werden an die Beschwerdeführerin zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1815/2016 Urteil vom 11. August 2017 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine chinesische Staatsangehörige mit letztem offiziellem Wohnsitz in B._______ in der Provinz C._______ - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge [im] Mai 2015 und reiste gleichentags mit einem Schweizer Visum, das ihr eine Freundin beschafft habe, über den Flughafen Zürich in die Schweiz ein. [Im] Mai 2015 stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch, wo am 2. Juni 2015 die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt wurde. Dabei sowie anlässlich der eingehenden Anhörung vom 18. Februar 2016 trug sie im Wesentlichen Folgendes vor: A.b Sie sei seit 2009 Mitglied einer Hauskirche mit Namen "Dazanmei" (deutsch: Grosses Loben), wobei sie - nach unerfülltem Kinderwunsch und darauffolgender Scheidung ihrer Ehe - dank ihrer Mutter zu diesem Glauben gefunden habe. Am Abend des (...) April 2011 hätten sich ihre Glaubensgeschwister bei Mitgliedern der Gemeinschaft zu Hause zum Beten getroffen. Sie selbst sei verhindert und somit nicht anwesend gewesen. Zwei Tage später sei eine der Glaubensschwestern zu ihr gekommen und habe sie darüber informiert, dass ein Glaubensbruder, der später dank Schmiergeldzahlungen wieder freigekommen sei, und (...) weitere Personen von der Polizei festgenommen worden seien. Der Glaubensbruder habe darüber berichtet, dass er bei der Befragung durch die Polizei eine Zeichnung der Beschwerdeführerin gesehen habe. Wie sich später herausgestellt habe, sei sie von einer der (...) anderen Personen verraten worden, so dass die Behörden ein Phantombild von ihr hätten erstellen können. Eine andere Glaubensschwester, die denunziert worden sei, sei verhaftet worden und befinde sich seither im Gefängnis. Auf Anraten ihrer Mutter und der zuvor erwähnten Glaubensschwester habe sie, nachdem sie erfahren habe, dass sie verraten worden sei, sofort einige Kleider gepackt und sich bei Glaubensgenossen versteckt. Insgesamt sei sie während drei Jahren untergetaucht, wobei sie ihren Aufenthaltsort immer wieder gewechselt habe und eine gewisse Zeit lang in den hinteren Räumen eines [Ladens] gearbeitet habe. Auf die Dauer sei der Aufenthalt in China angesichts der Überwachungsmassnahmen des Staates für sie aber sehr gefährlich und auch unerträglich geworden. Deshalb habe sie sich Ende 2014 bei der Stadtpolizei B._______ einen Pass ausstellen lassen und sei daraufhin ausgereist. Auf der Reise habe sie eine Frau kennengelernt, die ebenfalls auf dem Weg in die Schweiz gewesen sei. Hier angekommen, habe sie erfahren, dass diese Frau auch wegen ihres Glaubens aus China ausgereist sei. Sie lebe nun an derselben Adresse wie diese Frau. Seit sie hier in der Schweiz sei, habe sie es erst einmal gewagt, mit ihrer Familie in Kontakt zu treten. Dabei habe ihre Schwester ihr mitgeteilt, dass die Polizei kurz vor ihrer Ausreise bei der Mutter zu Hause vorbeigekommen sei, dort aber niemanden angetroffen habe. Daraufhin hätten die Behörden den Cousin der Beschwerdeführerin kontaktiert und ihm das Phantombild gezeigt. Ihre Schwester und ihre Mutter hätten überdies den Wohnort gewechselt, weil sie wegen der Glaubenszugehörigkeit der Beschwerdeführerin bei sich zu Hause nicht mehr sicher gewesen seien. B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 - am 26. Februar 2016 eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Beschwerdeführerin erhebliche Zweifel anzubringen seien, da ihre Schilderungen diverse Ungereimtheiten aufwiesen. So habe sie bei der BzP angegeben, dass sie sich im Jahr 2011 mit einigen Glaubensgenossen zum Gebet versammelt habe. Weil jemand sie an die Polizei verraten habe, seien [einige] der (...) anwesenden Personen verhaftet worden. Bei der Anhörung habe sie hingegen ausgesagt, dass sie beim besagten Treffen nicht dabei gewesen sei und sämtliche der [anwesenden] Teilnehmenden festgenommen worden seien. Darauf hingewiesen, habe sie ihre früheren Aussagen lediglich dementiert, womit sie die genannten Widersprüche nicht habe schlüssig auflösen können. Auch bezüglich ihrer angeblichen Identifikation habe sie sich widersprüchlich geäussert. Gemäss BzP-Protokoll seien den verhafteten Glaubensgenossen Fotografien von Verdächtigen vorgelegt worden. Darunter habe sich auch ihr Bild befunden, so dass sie gegenüber den Behörden habe identifiziert werden können. Bereits an dieser Darstellung seien Zweifel anzubringen, da unklar sei, woher die Behörden ihr Foto hätten haben sollen. Die Tatsache, dass sie dann bei der vertieften Anhörung angegeben habe, ihr Gesichtsprofil sei auf der Basis von Angaben der festgehaltenen Glaubensgenossen gezeichnet worden, mache ihre Aussage insgesamt unglaubhaft. Auch sei unklar, wie die Behörden Kenntnis von ihrem Namen hätten erlangen können. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin bei der BzP lediglich zu Protokoll gegeben, dass die Behörden ihre Angaben hätten. Bei der Anhörung habe sie ausgesagt, ihr Name sei auf der Zeichnung gestanden, wobei ebenfalls fraglich sei, wie die Behörden davon hätten wissen sollen, insbesondere in Anbetracht dessen, dass sie innerhalb der Glaubensgemeinschaft Pseudonyme verwendet hätten. Vor diesem Hintergrund erscheine die Aussage wenig glaubhaft, wonach die Behörden ihren bürgerlichen Namen gekannt hätten. So sei sie denn auch nicht in der Lage gewesen, zu erklären, wie dies hätte möglich sein sollen. Die angebliche Identifikation der Beschwerdeführerin sei auch deshalb zu bezweifeln, weil sie eigenen Angaben zufolge bis zu ihrer Ausreise nicht öffentlich gesucht oder zur Fahndung ausgeschrieben worden sei. Die dazu vorgebrachte Erklärung - die Behörden seien noch nicht ganz sicher gewesen, da von ihr nur eine Zeichnung vorgelegen habe - stehe im Widerspruch zu ihren früheren Schilderungen und zum Vorbringen, sie sei von der Polizei bei ihrer Mutter zu Hause gesucht worden. Ihre Angaben zu diesem Ereignis litten ohnehin an einem inneren Widerspruch. Bei der BzP habe sie dazu ausgesagt, dass die Polizei sich bei ihrer Mutter nach ihr erkundigt habe, wobei diese angegeben habe, nicht genau zu wissen, wo sich die Beschwerdeführerin aufhalte. Anlässlich der Anhörung habe sie hingegen ausgeführt, dass ihre Mutter bereits umgezogen sei, als die Polizei vorbeigekommen sei. Auch diese Ungereimtheit habe sie nicht schlüssig erklären können. Des Weiteren spreche auch die Ausstellung ihres Reisepasses im (...) 2014 gegen die vorgebrachte behördliche Verfolgung. Erstens sei der Umstand, dass sie persönlich und proaktiv den Kontakt zu den Behörden gesucht habe, ein starkes Indiz dafür, dass sie nicht gefährdet gewesen sei. Ansonsten wäre sie kaum ein damit einhergehendes Risiko eingegangen. Zweitens weise die Tatsache, dass die chinesischen Behörden ihr einen Reisepass ausgestellt hätten, darauf hin, dass keinerlei Verfolgungsinteresse an ihrer Person bestanden habe. Wäre sie den Behörden zu jenem Zeitpunkt bekannt gewesen, hätten diese ihr wohl kaum ein Reisedokument ausgestellt und sie problemlos und legal ausreisen lassen. Daraus folge, dass die vorgebrachte Gefährdung durch die chinesischen Behörden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen vermöge, weshalb auf die Abhandlung weiterer Unglaubhaftigkeitsmerkmale verzichtet werden könne. Vor diesem Hintergrund erübrige sich auch die Prüfung der AsylreIevanz der Vorbringen. Da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Auch ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ferner sei auch nicht davon auszugehen, dass ihr abgelaufenes Schengen-Visum oder ihr Asylantrag in der Schweiz bei der Wiedereinreise zu asylrelevanten Problemen führten. So sei nicht anzunehmen, dass sie bei der Rückkehr einzig wegen der verspäteten Rückreise mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen habe und es sei nicht ersichtlich, wie die chinesischen Behörden Kenntnis von ihrem Asylantrag hätten erhalten sollen. Der Wegweisungsvollzug sei demnach zulässig. Auch sprächen weder die in ihrem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach China. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie sinngemäss Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie am Treffen vom (...) April 2011 nicht zugegen gewesen sei. So sei ihre Teilnahme zwar geplant gewesen, aufgrund von anderweitigen Verpflichtungen aber nicht zustande gekommen. Ihre Aussage anlässlich der BzP, "wir sind versammelt gewesen", sei dahingehend zu verstehen, dass sich das "wir" auf die Personen der Glaubensgemeinschaft beziehe. Hätte sie auch teilgenommen, wäre sie mit grosser Wahrscheinlichkeit ebenfalls festgenommen worden. Normalerweise hätten sie und ihre Glaubensgenossen bei solchen Treffen Sicherheitsmassnahmen ergriffen. Bei der Veranstaltung vom (...) April 2011 hätten sie jedoch keine Notwendigkeit dafür gesehen. Der vermeintliche Widerspruch, dass sie anlässlich der BzP von [einer bestimmten Anzahl], bei der Anhörung aber von [einer anderen Anzahl] verhafteten Personen gesprochen habe, lasse sich überdies auflösen. So seien am (...) April 2011 effektiv [die bei der Anhörung genannte Anzahl] Personen festgenommen worden. Eine Person sei, nachdem Schmiergeldzahlungen geflossen seien, wieder frei gekommen. Zum Zeitpunkt, als sie, die Beschwerdeführerin, von der Verhaftung erfahren habe, seien demnach nur noch [Zahl] von [Zahl] Personen verhaftet gewesen, was sie auch so zu Protokoll gegeben habe. Ferner sei eine weitere Person durch Preisgabe genauer Informationen, unter anderem über die Beschwerdeführerin, aus der Haft entlassen worden, weshalb zu jenem Zeitpunkt nur noch [Zahl] von [Zahl] Personen im Gefängnis gewesen seien. Die Anzahl der inhaftierten Personen variiere daher je nach Sichtweise und Zeitpunkt, auf den abgestellt werde. Des Weiteren sei mit dem in der BzP erwähnten Bild dasselbe gemeint, wie mit der in der Anhörung genannten Phantomzeichnung. Sie habe diese beiden Begriffe synonym verwendet. Auch könne ihr nicht angelastet werden, dass sie nicht wisse, wie die chinesische Polizei ihren Namen und die Adresse ihrer Eltern in Erfahrung gebracht habe, und dass sie den Stand der Fahndungen nach ihr nicht genau kenne. So stünden den Behörden in ihrem Heimatstaat Überwachungsmethoden zur Verfügung, von denen es üblich sei, dass diese nicht breiten Bevölkerungsschichten allgemein bekannt seien. Abgesehen von den soeben entkräfteten Widersprüchen seien ihre Vorbringen logisch und kohärent, griffen adäquat ineinander und seien kausal miteinander verknüpft. Auch seien ihre Schilderungen detailliert. Zudem habe sie sich, trotz der Tatsache, dass das Ereignis vier Jahre zurückliege, bezüglich der Daten, des genauen Versammlungsortes, des Gefängnisaufenthalts ihrer Glaubensschwester und des Wohnorts, an dem sie sich versteckt habe, nicht widersprochen. Ferner bezweifle das SEM ihre Zugehörigkeit zur von ihr genannten Hauskirche - über die sie substantiiert berichtet habe - nicht, weshalb sich schwer bestreiten lasse, dass sie in China verfolgt und ihr hierzulande Asyl zu gewähren sei. In jedem Fall könne von ihrer legalen Ausreise aus China nicht automatisch auf ein Nichtinteresse ihres Heimatstaates an ihrer Person geschlossen werden. So verfügten die chinesischen Behörden über das Bild ihres Gesichtes und ihren Decknamen. Auch könne der chinesische Staat bei einer potentiellen Rückkehr sehr einfach feststellen, dass sie sich lange im Ausland aufgehalten habe und zwar über die Gültigkeitsdauer ihres Schengenvisums hinaus. Aus diesem Sachverhalt und der Tatsache, dass sie nicht ausgewiesen worden sei, erschliesse sich, dass sie im Ausland um Schutz ersucht haben müsse. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Ferner wies es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600. zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Mit fristgerechter Zahlung vom 22. April 2016 leistete die Beschwerdeführerin den geforderten Kostenvorschuss. F. Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 wurde die Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichts darüber orientierte, dass der bisher mit dem vorliegenden Verfahren betraute Instruktionsrichter seit Anfang 2017 für eine andere Abteilung des Gerichts tätig sei und neu die aktuelle Instruktionsrichterin dafür verantwortlich sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus China ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war und mithin Vorfluchtgründe vorliegen. 4.2 Dies ist mit dem SEM zu verneinen. So sind den Akten zwar keine Gründe dafür zu entnehmen, dass die geltend gemachte Glaubenszugehörigkeit der Beschwerdeführerin unglaubhaft wäre. Dies schien auch das SEM so zu sehen, wurde die vorgebrachte Mitgliedschaft bei einer Hauskirche in der angefochtenen Verfügung doch nicht in Abrede gestellt. Allerdings sind die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfluchtgründe wenig plausibel. So trifft es - wie in der angefochtenen Verfügung überzeugend begründet - zu, dass die entsprechenden Vorbringen in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen sind. Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene vorgetragenen Einwände nichts zu ändern. So überzeugt das Argument, dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Teilnahme an der Versammlung vom (...) April 2011 von der Glaubensgemeinschaft im Allgemeinen von "wir" gesprochen habe, insofern nicht, als sie gemäss dem Protokoll der BzP wörtlich aussagte: "Eines Abends war ich zusammen mit anderen zum Beten versammelt." (vgl. A3/11, Rz. 7.01) Wie sich diese Aussage - in Auflösung des Widerspruchs zu den Angaben anlässlich der Anhörung - so deuten liesse, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Treffens selbst abwesend gewesen sei, ist nicht ersichtlich. Auch das Argument, mit dem anlässlich der BzP erwähnten Bild sei die bei der Anhörung genannte Phantomzeichnung gemeint, vermag nicht zu überzeugen. So sprach die Beschwerdeführerin bei der BzP ausdrücklich von bereits bestehenden Fotografien, die den Festgenommenen zwecks Identifikation vorgelegt worden seien (vgl. A3/11, Rz. 7.01). Anlässlich der Anhörung gab sie demgegenüber an, dass es bei der Festnahme ihrer Glaubensgeschwister keine Fotografien von ihr gegeben habe (vgl. A9/22, F 180 f.). Vielmehr sei sie von einer Glaubensschwester verraten worden, indem diese der Polizei ermöglicht habe, ein Phantombild von ihr, der Beschwerdeführerin, zu erstellen und ihren Decknamen angegeben habe (vgl. A9/22, F 68 ff.). Ferner ist dem SEM zuzustimmen, dass es nicht vom Bestehen einer subjektiven Furcht seitens der Beschwerdeführerin zeugt, dass sich diese, nachdem sie verraten worden sei, bei der Stadtpolizei ihrer Heimatstadt einen Pass ausstellen liess. Dieses Verhalten steht denn auch in auffallendem Widerspruch zur Behauptung, sie habe sich zum Schutz vor der Verfolgung der Behörden in den Untergrund begeben und angesichts deren immer rigider werdenden Überwachungsmassnahmen ins Ausland flüchten müssen. Auch in objektiver Hinsicht hätten für die Beschwerdeführerin tatsächlich bedrohliche Ermittlungen das folgenlose Ausstellen eines Reisepasses und die legale Ausreise wohl verunmöglicht. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin der von ihr genannten Hauskirche angehört, vermag für sich alleine genommen zudem keine Asylrelevanz zu begründen. So ist angesichts der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorfluchtgründe davon auszugehen, dass sie von ihrem Beitritt zur Glaubensgemeinschaft im Jahr 2009 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2015 und mithin während sechs Jahren keinerlei Behelligungen seitens der chinesischen Behörden zu gewärtigen respektive zu befürchten hatte. Die vom Gericht konsultierten Quellen weisen denn auch darauf hin, dass private Treffen in kleinen Gruppen von Angehörigen von Hauskirchen seitens der chinesischen Behörden tendenziell unbehelligt bleiben (vgl. U.S. Department of State, International Religious Freedom Report for 2014 - China, 14. Oktober 2015; David C. Schak, Protestantism in China: A Dilemma for the Party-State, in: Journal of Current Chinese Affairs, 40, 2, 2011; ChinaSource, Policy, Implementation, and Shifting Official Perceptions of the Church in China, 6. Januar 2010; Australian Government Migration Review Tribunal/ Refugee Review Tribunal [MRT/RRT], Background Paper - Protestants in China, 21. September 2013). 4.3 Nach dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Vorfluchtgründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. 5. 5.1 Indes ist damit noch nicht beantwortet, ob der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach China ernsthafte Nachteile drohen würden und ihr deshalb wegen subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre. Das SEM ist dieser Frage in der angefochtenen Verfügung nur ungenügend nachgegangen, behauptet es darin doch pauschal, dass nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr einzig wegen Ablaufs ihres Schengen-Visums mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen hätte und es nicht ersichtlich sei, wie die chinesischen Behörden Kenntnis von ihrem Asylantrag hätten erhalten sollen. 5.2 Vor dem Hintergrund der vom Gericht konsultierten Quellen ist eine Gefährdung von chinesischen Staatsangehörigen, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt und gegen ausländische Migrationsgesetze verstossen haben, nicht von vorneherein von der Hand zu weisen (vgl. Australian Refugee Review Tribunal, Research Response CHN31786 China - Ship Jumpers - Failed Asylum Seekers, 15. Mai 2007; Australian Refugee Review Tribunal, Country Advice China CHN36150 - Tianjin - Asylum seekers - Political lunatics - Psychiatric care - Underground Catholics - Song Pingshun - Death penalty, 24. Februar 2010; Administrative Appeals Tribunal Australia [AATA], AATA Case No. 1508271, 29. August 2016; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2016 - China, 3. März 2017). Als problematisch könnte sich vorliegend insbesondere erweisen, dass das Visum der Beschwerdeführerin - anders als in den vom SEM in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammenhang zitierten Fällen - bereits vor mehr als zwei Jahren abgelaufen ist und die Tatsache, dass sie während so langer Zeit nicht nach China ausgewiesen wurde, den heimatlichen Behörden tatsächlich einen Hinweis auf ein Schutzersuchen in Europa liefern könnte. 5.3 Mit Bezug zur Frage, ob der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach China ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen, ist der entscheidrelevante Sachverhalt somit derzeit nicht umfassend abgeklärt. Entsprechend enthält die angefochtene Verfügung in diesem Punkt auch eine zu wenig dichte Begründung. Die in diesem Zusammenhang notwendigen Abklärungen dürften sich umfangreich gestalten. Überdies soll der Beschwerdeführerin der Instanzenzug erhalten bleiben. Folglich erscheint es im vorliegenden Fall angezeigt, die Sache zwecks Vornahme weiterer Untersuchungen bezüglich der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG ans SEM zurückzuweisen. 6. 6.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit die Asylgewährung beantragt wird, und die Verfügung vom 23. Februar 2016 zu bestätigen, soweit darin das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt und die Wegweisung angeordnet wird (Ziff. 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). 6.2 Soweit die Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) und den Vollzug der Wegweisung (Ziff. 4 und 5) betreffend, ist die Verfügung vom 23. Februar 2016 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts und anschliessender neuer Entscheidung ans SEM zurückzuweisen. 7. 7.1 Angesichts des Hälftigen Obsiegens der Beschwerdeführerin sind ihr Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 300. aufzuerlegen und mit dem von ihr am 22. April 2016 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600. zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die verbleibenden Fr. 300. werden seitens des Gerichts an die Beschwerdeführerin zurückerstattet. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 und 8 VGKE). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der nicht vertretenen Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren Kosten erwachsen wären. Es ist ihr deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Asylgewährung beantragt wird, und die Verfügung vom 23. Februar 2016 wird bestätigt, soweit darin das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt und die Wegweisung verfügt wird (Ziff. 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Soweit die Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) und den Vollzug der Wegweisung (Ziff. 4 und 5) betreffend, wird die Verfügung vom 23. Februar 2016 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts und anschliessender neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 300. auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600. verrechnet. Die zu viel bezahlten Fr. 300. werden an die Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Regina Derrer Versand: