Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin – eine chinesische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______ in der Provinz C._______ – verliess ihren Heimat- staat eigenen Angaben zufolge am (…) und reiste gleichentags mit einem Visum, das ihr eine Freundin beschafft habe, über den Flughafen D._______ in die Schweiz ein, wo sie am 19. Mai 2015 ein Asylgesuch stellte. B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 lehnte das SEM ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs- vollzug an. C. Dagegen erhob sie am 22. März 2016 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. D. Mit Urteil E-1815/2016 vom 11. August 2017 stützte das Bundesverwal- tungsgericht die angefochtene Verfügung im Asylpunkt, im Übrigen wies es die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurück. E. Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 26. Februar 2018 er- neut ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegwei- sungsvollzug an. F. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin wiederum Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht. G. Mit Urteil E-1862/2018 vom 8. Oktober 2019 wies das Bundesverwaltungs- gericht die Beschwerde ab. H. Am 6. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin in der Schweiz erneut ein Asylgesuch ein, wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region E._______ zugewiesen und am 23. Juni 2025 vertieft zu ihren Asylgründen angehört.
E-5167/2025 Seite 3 I. Zur Begründung ihres neuerlichen Asylgesuchs machte die Beschwerde- führerin im Wesentlichen geltend, sie habe seit ihrer Geburt und bis zur Ausreise in B._______, Provinz C._______, gelebt. Anlässlich ihres ersten Asylgesuchs in der Schweiz hatte sie ausgeführt, seit 2009 Mitglied der Glaubensgemeinschaft «Dazanmei» (deutsch: Grosses Loben) zu sein, wobei sie – nach unerfülltem Kinderwunsch und darauffolgender Schei- dung ihrer Ehe – dank ihrer Mutter zu diesem Glauben gefunden habe. An einem Treffen der Gemeinschaft am (…) April 2011 – wo sie persönlich nicht anwesend gewesen sei – seien mehrere ihrer Glaubensbrüder von der Polizei festgenommen worden. In Haft hätten diese Personen sie (die Beschwerdeführerin) an die Polizei als Mitglied der Glaubensgemeinschaft verraten. Sie habe anschliessend untertauchen und versteckt leben müs- sen. In der Folge habe sie sich jedoch zur Ausreise entschieden, sich am (…) Dezember 2014 einen Reisepass ausstellen lassen und ihr Heimat- land verlassen. Sie sei mittels Visums in die Schweiz eingereist. Nach Durchlaufen des Asylverfahrens in der Schweiz und dem in Rechts- kraft erwachsenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2019 sei sie per 1. November 2019 untergetaucht und habe sich bis zum Einreichen des neuen Asylgesuchs am 6. Juni 2025 illegal in der Schweiz aufgehalten, vorwiegend in F._______, G._______ und D._______. Dabei habe sie jeweils bei Landsleuten gewohnt und im Gegenzug dafür unent- geltlich für den Haushalt und die Kinderbetreuung gesorgt. Zwischen (…) 2024 und (…) 2025 habe sie in der Schweiz an vier bis fünf Demonstratio- nen für Freiheit, Demokratie, Menschenrechte sowie Religionsfreiheit in China teilgenommen. Der Grund für ihr neues Asylgesuch sei, dass die Leute, bei welchen sie gewohnt habe, wieder nach China zurückgekehrt seien und die Situation ohne Aufenthaltstitel für sie unerträglich geworden sei. Sie könne weiterhin nicht nach China zurückreisen, da sie dort ver- steckt leben müsse und ihren Glauben nicht praktizieren könne. Schliess- lich sei sie seit zehn Jahren landesabwesend und könne bereits deswegen festgenommen werden. Ihre Mutter und ihre Schwester befänden sich noch in China, wobei sie ihren genauen Aufenthaltsort nicht kenne. Anlässlich des zweiten Asylgesuchs reichte die Beschwerdeführerin di- verse Fotos und Zeitungsartikel zu Demonstrationen oder Anlässen sowie eine Kopie ihres Reisepasses zu den Akten.
E-5167/2025 Seite 4 J. Am 30. Juni 2025 räumte das SEM der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, zum Entwurf des Asylentscheids Stellung zu nehmen. K. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte am 1. Juli 2025. L. Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch vom 6. Juni 2025 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und be- auftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. M. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin – vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – am 11. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht und beantragte sinngemäss, es seien die Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, die Unzulässigkeit bezie- hungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Fest- stellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen «zulasten des Staats». N. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
14. Juli 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
E-5167/2025 Seite 5 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist somit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die angefochtene Verfügung ist, soweit sie die Fragen der Flüchtlingsei- genschaft und der Asylgewährung betrifft (Dispositiv-Ziff. 1 und 2), unan- gefochten in Rechtskraft erwachsen. Obwohl sich die Beschwerde auch gegen Dispositiv-Ziff. 3 wendet, ist vorliegend nur der Vollzug der Wegwei- sung Streitgegenstand, zumal sich die Beschwerdebegründung nur gegen den Vollzug richtet.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin erhebt formelle Rügen, die vorab zu prüfen sind, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte.
E-5167/2025 Seite 6
E. 5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 ff. VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.). Mit dem Gehörs- anspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.). Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Un- tersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dem- nach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Ver- fahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Urteil BVGer D-3443/2021 vom 25. Juni 2025 E. 5.2 m.w.H.; vgl. auch KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043).
E. 5.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe es unterlas- sen, im Punkt der Wegweisung spezifische Abklärungen zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin im Heimatstaat vorzunehmen. Konkret seien keine Abklärungen zum sozialen Beziehungsnetz, dem Zugang zu Sozialleistungen, der Möglichkeit der Wiedereingliederung in den Arbeits- markt sowie den Auswirkungen der langjährigen Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin erfolgt. Damit verletze die Vorinstanz ihre Begrün- dungs- respektive Untersuchungspflicht, weshalb die Sache zur Neubeur- teilung an sie zurückzuweisen sei.
E. 5.4 Das Gericht kann dieser Argumentation nicht folgen. Vorab ist festzu- halten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu ebendiesem Vor- bringen explizit Stellung genommen hat (angefochtene Verfügung Ziff. III, S. 7 f.). Zudem hat sie sich darin zum Ausbildungsabschluss der
E-5167/2025 Seite 7 Beschwerdeführerin, deren Beziehungsnetz (namentlich ihrer Mutter und Schwester, welche noch im Heimatstaat leben), ihrer Arbeitserfahrung in China sowie in der Schweiz und zur Dauer ihrer Landesabwesenheit ge- äussert. In den Erwägungen der Vorinstanz ist folglich keine Verletzung der Pflicht zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhalts erkennbar.
E. 5.5 Wie die Beschwerdeschrift zeigt, war es der Beschwerdeführerin denn auch möglich, die Verfügung des SEM vom 2. Juli 2025 sachgerecht anzu- fechten. Dem Gericht ist es vorliegend möglich, gestützt darauf und auf die übrigen Akten einen Entscheid zu fällen. Es liegt demnach auch keine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs infolge Verletzung der Begründungspflicht vor. Die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung und Neubeurteilung des Sachverhalts an die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Das entsprechende Eventualbegeh- ren ist abzuweisen.
E. 6.1 In seiner Verfügung führt das SEM aus, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine gesunde Frau ohne familiäre Verpflichtungen, die seit ihrer Geburt und bis zur Ausreise im Jahr 2015 in B._______ gelebt habe. Sie verfüge über eine mehrjährige, abgeschlossene Schulbildung sowie Arbeitserfahrung in diversen Berufen. Es könne daher davon ausge- gangen werden, dass sie sich nach ihrer Rückkehr wieder in den Arbeits- markt integrieren und ihren Lebensunterhalt bestreiten könne. Zudem wür- den ihre Mutter wie auch ihre Schwester nach wie vor in ihrem Heimatstaat leben, sodass sie über ein soziales Beziehungsnetz verfüge, welches ihr anfangs eine Wohnsituation bieten könne. Darüber hinaus habe sie sich sechs Jahre illegal in der Schweiz aufhalten können, was darauf hinweise, dass es ihr möglich gewesen sei, selbständig durch diverse Arbeitstätigkei- ten für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Bezüglich der vorgebrachten langjährigen Landesabwesenheit verwies das SEM auf die Erwägungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2019, wo dieses Vorbringen rechtskräftig abgewiesen wurde (Urteil BVGer E-1862/2018 vom 8. Oktober 2019, E. 3.7).
E. 6.2 Demgegenüber hält die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde fest, sie habe zuletzt im Jahr 2015 Kontakt zu ihrer Mutter und ihrer Schwester gehabt. Die Mutter sei bald achtzig Jahre alt und leide zudem an gesund- heitlichen Problemen, sie werde von ihrer Schwester gepflegt. Die beiden seien aus Angst vor behördlicher Verfolgung aufgrund der christlichen
E-5167/2025 Seite 8 Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin umgezogen, der genaue Aufent- haltsort der beiden sei ihr nicht bekannt. Sie wisse nicht einmal, ob die Mutter noch lebe. Weiter verfüge sie auch sonst über keine sozialen Kon- takte im Heimatstaat und leide darüber hinaus selbst seit 2018 an gesund- heitlichen Problemen, namentlich Bein- und Rückenschmerzen. Diese hät- ten ihr verunmöglicht, ihrer Arbeitstätigkeit in der Schweiz weiter nachzu- gehen. Davor habe sie als Hilfskraft in einem Hotel und in einer Velowerk- statt gearbeitet. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Heimat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zu ihrer Ausbildung und Arbeitserfahrung gab sie an, nur die obligatorische Schulzeit abgeschlossen zu haben. Zwar habe sie danach als Verkäuferin in einem Kleiderladen wie auch in einem Supermarkt gearbeitet, der Ver- dienst sei jedoch nur gering gewesen. In ihrem Alter seien überdies viele Personen in China bereits pensioniert. Es sei deshalb unvorstellbar, dass sie bei einer Rückkehr eine existenzsichernde Anstellung finden würde. Ihre Landesabwesenheit von mehr als zehn Jahren würde sie vor weitere Schwierigkeiten stellen. Schliesslich sei ihr Pass abgelaufen und die Be- antragung eines neuen Passes würde eine Exponierung der Beschwerde- führerin gegenüber den Behörden bedeuten, wobei höchst fraglich sei, ob ihr überhaupt einer ausgestellt würde. Der Wegweisungsvollzug sei des- halb auch unmöglich.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
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E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig.
E. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihr vorliegend nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat spre- chen. Die Beschwerdeführerin hat die obligatorische Schulzeit abgeschlos- sen, verfügt über mehrjährige Berufserfahrung in diversen Anstellungsver- hältnissen und familiäre Beziehungen im Heimatstaat. Diese vorinstanzli- chen Erwägungen sind vollumfänglich zu bestätigen (angefochtene Verfü- gung Ziff. III, S. 7 f.).
E. 7.3.3 Nur ergänzend sei in Bezug auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie gemäss eigenen Aussa- gen auch nach 2018 weiterhin arbeitsfähig war. Für die Landsleute, bei de- nen sie in den sechs Jahren lebte, in welchen sie sich illegal in der Schweiz aufgehalten hatte, hat sie jeweils den Haushalt geführt und die Kinderbe- treuung übernommen (SEM-Akten Protokoll […], F17). Dies beinhaltet auch körperliche Einsätze, zu welchen sie offenbar trotz ihrer Bein- und Rückenschmerzen fähig war. Folglich sollte es ihr grundsätzlich möglich und zumutbar sein, auch in China wieder eine Arbeit zu finden, der sie fähig ist, trotz ihrer körperlichen Beschwerden nachzugehen. Sollte es ihr nicht möglich sein, bei ihrer Rückkehr zu ihrer Schwester oder Mutter zu ziehen, wäre es ihr zuzumuten, sich wieder mit ihren Glaubens- schwestern und -brüdern in Verbindung zu setzen, welche ihr gemäss ei- genen Aussagen bereits vor ihrer Ausreise während drei Jahren geholfen haben, vor den Behörden versteckt zu leben (Protokoll […], F53 f.). Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die langjährige Landesabwesen- heit bei ihrer Rückkehr einen Nachteil darstellen soll, was in der Be- schwerde auch nicht konkret dargelegt wird.
E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
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E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Exponiertheit der Beschwerdefüh- rerin vor den Behörden im Zusammenhang mit der Beantragung eines Pas- ses stellt vorliegend kein Hindernis dar. So beantragte sie dort bereits nach Eintritt des geltend gemachten Verfolgungsgrundes (Kenntnisnahme der chinesischen Behörden über ihre Religionszugehörigkeit) und nachdem sie bereits drei Jahre in China untergetaucht war, auf behördlichem Weg einen Pass, welcher ihr ohne weitere Probleme ausgestellt worden ist (Protokoll […], F10).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit angefochten – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin beantragt zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aus- sichtslos zu erachten sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Vo- raussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das entspre- chende Gesuch abzuweisen ist.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5167/2025 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5167/2025 Urteil vom 28. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch Lea Haidlauf, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine chinesische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______ in der Provinz C._______ - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) und reiste gleichentags mit einem Visum, das ihr eine Freundin beschafft habe, über den Flughafen D._______ in die Schweiz ein, wo sie am 19. Mai 2015 ein Asylgesuch stellte. B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 lehnte das SEM ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Dagegen erhob sie am 22. März 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. D. Mit Urteil E-1815/2016 vom 11. August 2017 stützte das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung im Asylpunkt, im Übrigen wies es die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurück. E. Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 26. Februar 2018 erneut ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin wiederum Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. G. Mit Urteil E-1862/2018 vom 8. Oktober 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. H. Am 6. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin in der Schweiz erneut ein Asylgesuch ein, wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region E._______ zugewiesen und am 23. Juni 2025 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. I. Zur Begründung ihres neuerlichen Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe seit ihrer Geburt und bis zur Ausreise in B._______, Provinz C._______, gelebt. Anlässlich ihres ersten Asylgesuchs in der Schweiz hatte sie ausgeführt, seit 2009 Mitglied der Glaubensgemeinschaft «Dazanmei» (deutsch: Grosses Loben) zu sein, wobei sie - nach unerfülltem Kinderwunsch und darauffolgender Scheidung ihrer Ehe - dank ihrer Mutter zu diesem Glauben gefunden habe. An einem Treffen der Gemeinschaft am (...) April 2011 - wo sie persönlich nicht anwesend gewesen sei - seien mehrere ihrer Glaubensbrüder von der Polizei festgenommen worden. In Haft hätten diese Personen sie (die Beschwerdeführerin) an die Polizei als Mitglied der Glaubensgemeinschaft verraten. Sie habe anschliessend untertauchen und versteckt leben müssen. In der Folge habe sie sich jedoch zur Ausreise entschieden, sich am (...) Dezember 2014 einen Reisepass ausstellen lassen und ihr Heimatland verlassen. Sie sei mittels Visums in die Schweiz eingereist. Nach Durchlaufen des Asylverfahrens in der Schweiz und dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2019 sei sie per 1. November 2019 untergetaucht und habe sich bis zum Einreichen des neuen Asylgesuchs am 6. Juni 2025 illegal in der Schweiz aufgehalten, vorwiegend in F._______, G._______ und D._______. Dabei habe sie jeweils bei Landsleuten gewohnt und im Gegenzug dafür unentgeltlich für den Haushalt und die Kinderbetreuung gesorgt. Zwischen (...) 2024 und (...) 2025 habe sie in der Schweiz an vier bis fünf Demonstrationen für Freiheit, Demokratie, Menschenrechte sowie Religionsfreiheit in China teilgenommen. Der Grund für ihr neues Asylgesuch sei, dass die Leute, bei welchen sie gewohnt habe, wieder nach China zurückgekehrt seien und die Situation ohne Aufenthaltstitel für sie unerträglich geworden sei. Sie könne weiterhin nicht nach China zurückreisen, da sie dort versteckt leben müsse und ihren Glauben nicht praktizieren könne. Schliesslich sei sie seit zehn Jahren landesabwesend und könne bereits deswegen festgenommen werden. Ihre Mutter und ihre Schwester befänden sich noch in China, wobei sie ihren genauen Aufenthaltsort nicht kenne. Anlässlich des zweiten Asylgesuchs reichte die Beschwerdeführerin diverse Fotos und Zeitungsartikel zu Demonstrationen oder Anlässen sowie eine Kopie ihres Reisepasses zu den Akten. J. Am 30. Juni 2025 räumte das SEM der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, zum Entwurf des Asylentscheids Stellung zu nehmen. K. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte am 1. Juli 2025. L. Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch vom 6. Juni 2025 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. M. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin - vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - am 11. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, es seien die Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen «zulasten des Staats». N. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Juli 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist somit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die angefochtene Verfügung ist, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Dispositiv-Ziff. 1 und 2), unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Obwohl sich die Beschwerde auch gegen Dispositiv-Ziff. 3 wendet, ist vorliegend nur der Vollzug der Wegweisung Streitgegenstand, zumal sich die Beschwerdebegründung nur gegen den Vollzug richtet.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin erhebt formelle Rügen, die vorab zu prüfen sind, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte. 5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 ff. VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.). Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Urteil BVGer D-3443/2021 vom 25. Juni 2025 E. 5.2 m.w.H.; vgl. auch Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043). 5.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe es unterlassen, im Punkt der Wegweisung spezifische Abklärungen zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin im Heimatstaat vorzunehmen. Konkret seien keine Abklärungen zum sozialen Beziehungsnetz, dem Zugang zu Sozialleistungen, der Möglichkeit der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sowie den Auswirkungen der langjährigen Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin erfolgt. Damit verletze die Vorinstanz ihre Begründungs- respektive Untersuchungspflicht, weshalb die Sache zur Neubeurteilung an sie zurückzuweisen sei. 5.4 Das Gericht kann dieser Argumentation nicht folgen. Vorab ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu ebendiesem Vorbringen explizit Stellung genommen hat (angefochtene Verfügung Ziff. III, S. 7 f.). Zudem hat sie sich darin zum Ausbildungsabschluss der Beschwerdeführerin, deren Beziehungsnetz (namentlich ihrer Mutter und Schwester, welche noch im Heimatstaat leben), ihrer Arbeitserfahrung in China sowie in der Schweiz und zur Dauer ihrer Landesabwesenheit geäussert. In den Erwägungen der Vorinstanz ist folglich keine Verletzung der Pflicht zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhalts erkennbar. 5.5 Wie die Beschwerdeschrift zeigt, war es der Beschwerdeführerin denn auch möglich, die Verfügung des SEM vom 2. Juli 2025 sachgerecht anzufechten. Dem Gericht ist es vorliegend möglich, gestützt darauf und auf die übrigen Akten einen Entscheid zu fällen. Es liegt demnach auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge Verletzung der Begründungspflicht vor. Die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung und Neubeurteilung des Sachverhalts an die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 In seiner Verfügung führt das SEM aus, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine gesunde Frau ohne familiäre Verpflichtungen, die seit ihrer Geburt und bis zur Ausreise im Jahr 2015 in B._______ gelebt habe. Sie verfüge über eine mehrjährige, abgeschlossene Schulbildung sowie Arbeitserfahrung in diversen Berufen. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass sie sich nach ihrer Rückkehr wieder in den Arbeitsmarkt integrieren und ihren Lebensunterhalt bestreiten könne. Zudem würden ihre Mutter wie auch ihre Schwester nach wie vor in ihrem Heimatstaat leben, sodass sie über ein soziales Beziehungsnetz verfüge, welches ihr anfangs eine Wohnsituation bieten könne. Darüber hinaus habe sie sich sechs Jahre illegal in der Schweiz aufhalten können, was darauf hinweise, dass es ihr möglich gewesen sei, selbständig durch diverse Arbeitstätigkeiten für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Bezüglich der vorgebrachten langjährigen Landesabwesenheit verwies das SEM auf die Erwägungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2019, wo dieses Vorbringen rechtskräftig abgewiesen wurde (Urteil BVGer E-1862/2018 vom 8. Oktober 2019, E. 3.7). 6.2 Demgegenüber hält die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde fest, sie habe zuletzt im Jahr 2015 Kontakt zu ihrer Mutter und ihrer Schwester gehabt. Die Mutter sei bald achtzig Jahre alt und leide zudem an gesundheitlichen Problemen, sie werde von ihrer Schwester gepflegt. Die beiden seien aus Angst vor behördlicher Verfolgung aufgrund der christlichen Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin umgezogen, der genaue Aufenthaltsort der beiden sei ihr nicht bekannt. Sie wisse nicht einmal, ob die Mutter noch lebe. Weiter verfüge sie auch sonst über keine sozialen Kontakte im Heimatstaat und leide darüber hinaus selbst seit 2018 an gesundheitlichen Problemen, namentlich Bein- und Rückenschmerzen. Diese hätten ihr verunmöglicht, ihrer Arbeitstätigkeit in der Schweiz weiter nachzugehen. Davor habe sie als Hilfskraft in einem Hotel und in einer Velowerkstatt gearbeitet. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Heimat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zu ihrer Ausbildung und Arbeitserfahrung gab sie an, nur die obligatorische Schulzeit abgeschlossen zu haben. Zwar habe sie danach als Verkäuferin in einem Kleiderladen wie auch in einem Supermarkt gearbeitet, der Verdienst sei jedoch nur gering gewesen. In ihrem Alter seien überdies viele Personen in China bereits pensioniert. Es sei deshalb unvorstellbar, dass sie bei einer Rückkehr eine existenzsichernde Anstellung finden würde. Ihre Landesabwesenheit von mehr als zehn Jahren würde sie vor weitere Schwierigkeiten stellen. Schliesslich sei ihr Pass abgelaufen und die Beantragung eines neuen Passes würde eine Exponierung der Beschwerdeführerin gegenüber den Behörden bedeuten, wobei höchst fraglich sei, ob ihr überhaupt einer ausgestellt würde. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb auch unmöglich. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihr vorliegend nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Die Beschwerdeführerin hat die obligatorische Schulzeit abgeschlossen, verfügt über mehrjährige Berufserfahrung in diversen Anstellungsverhältnissen und familiäre Beziehungen im Heimatstaat. Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind vollumfänglich zu bestätigen (angefochtene Verfügung Ziff. III, S. 7 f.). 7.3.3 Nur ergänzend sei in Bezug auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie gemäss eigenen Aussagen auch nach 2018 weiterhin arbeitsfähig war. Für die Landsleute, bei denen sie in den sechs Jahren lebte, in welchen sie sich illegal in der Schweiz aufgehalten hatte, hat sie jeweils den Haushalt geführt und die Kinderbetreuung übernommen (SEM-Akten Protokoll [...], F17). Dies beinhaltet auch körperliche Einsätze, zu welchen sie offenbar trotz ihrer Bein- und Rückenschmerzen fähig war. Folglich sollte es ihr grundsätzlich möglich und zumutbar sein, auch in China wieder eine Arbeit zu finden, der sie fähig ist, trotz ihrer körperlichen Beschwerden nachzugehen. Sollte es ihr nicht möglich sein, bei ihrer Rückkehr zu ihrer Schwester oder Mutter zu ziehen, wäre es ihr zuzumuten, sich wieder mit ihren Glaubensschwestern und -brüdern in Verbindung zu setzen, welche ihr gemäss eigenen Aussagen bereits vor ihrer Ausreise während drei Jahren geholfen haben, vor den Behörden versteckt zu leben (Protokoll [...], F53 f.). Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die langjährige Landesabwesenheit bei ihrer Rückkehr einen Nachteil darstellen soll, was in der Beschwerde auch nicht konkret dargelegt wird. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Exponiertheit der Beschwerdeführerin vor den Behörden im Zusammenhang mit der Beantragung eines Passes stellt vorliegend kein Hindernis dar. So beantragte sie dort bereits nach Eintritt des geltend gemachten Verfolgungsgrundes (Kenntnisnahme der chinesischen Behörden über ihre Religionszugehörigkeit) und nachdem sie bereits drei Jahre in China untergetaucht war, auf behördlichem Weg einen Pass, welcher ihr ohne weitere Probleme ausgestellt worden ist (Protokoll [...], F10). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit angefochten - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin beantragt zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu erachten sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand: