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E-5914/2017

E-5914/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-24 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 28. Oktober 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 3. November 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 22. Januar 2016 beendet und das nationale Verfahren aufgenommen. Die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM folgte am 25. August 2017 (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und habe mit seiner Familie in B._______ gelebt und gearbeitet. Zwischen den Jahren (...) und (...) habe er bei der Polizei Militärdienst geleistet. Ab dem Jahr 2008 habe er für vier Jahre im Libanon gearbeitet, woraufhin er mangels eines Aufenthaltstitels nach Syrien zurückgekehrt sei. Dort habe er eine Weile bei der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) ausgeholfen, indem er den YPG-Kämpfern Essen gebracht und sich um Verletzte gekümmert habe. Die Al Nusra-Front und Ahrar Al-Sham hätten die Stadt Afrin und seinen Stadtteil in B._______ belagert, weshalb er diesen nicht mehr habe verlassen können. (...) seien YPG-Kämpfer gewesen, weshalb seine Familie von diesen beiden Organisationen gesucht und ihr Leben in Gefahr gebracht worden sei. Im Mai 2015 sei er daher illegal aus Syrien ausgereist. Es wurden eine syrische Identitätskarte, ein Schreiben der PYD Sektion Europa (Partiya Yekitîya Demokrat) vom 10. Oktober 2016 sowie mehrere Fotos von einer Demonstration in C._______ zu den Akten gereicht. C. Mit Verfügung vom 15. September 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Ferner wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erlass der Verfahrenskosten ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. F. Mit Vernehmlassung vom 15. November 2017 hielt das SEM vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und brachte zu einzelnen Punkten in der Beschwerde zusätzliche Anmerkungen an. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zugestellt und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, eine Replik einzureichen. H. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM fristgerecht Stellung.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. Auf Art. 17 der Beschwerde zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist nicht einzugehen, da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG [SR 142.20]). Auf eine Fristansetzung zur Einreichung der in der Beschwerde genannten Beweismittel in Papierform (vgl. Beschwerde Art. 19) kann vorliegend im Übrigen verzichtet werden.

E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand.

E. 5.1.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Problemen seiner Familie mit der Al Nusra-Front und Ahrar Al-Sham seien nicht asylrelevant. Zwar mache er geltend, (...) sei einmal aufgrund seiner Tätigkeit für die YPG für drei Monate inhaftiert worden. Weitere Bedrohungssituationen oder negative Konsequenzen seiner Familie gegenüber habe er aber nicht nennen können. Insbesondere habe er selber nie Kontakt zu den genannten Milizen gehabt (SEM-Akte A16 F33 ff.). Ein Teil seiner Familie lebe nach wie vor an der genannten Adresse in B._______. Auch nach seiner Ausreise sei es zu keinen Vorkommnissen mehr gekommen (SEM-Akte A16 F58-60). Der Beschwerdeführer sei nicht persönlich von einer gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahme betroffen, weshalb die Furcht vor künftiger Verfolgung unbegründet sei.

E. 5.1.2 Ferner mache er geltend, als Kurde sei er besonders von einer Verfolgung im Rahmen des Bürgerkrieges in Syrien betroffen. Beim Verlassen ihrer Wohngebiete würden Kurden Gefahr laufen, von regierungsfeindlichen Milizen verhaftet zu werden (SEM-Akte A4 S. 7). Die Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung seien praxisgemäss sehr hoch. Seit Beginn der Unruhen und des Bürgerkrieges in Syrien sei für die dort lebenden Angehörigen der kurdischen Ethnie keine Situation entstanden, welche den Schluss zulasse, dass diese Personengruppe heute von kollektiver Verfolgung betroffen sei. Auch wenn zahlreiche Angehörige der kurdischen Ethnie im Kampf oder im Widerstand gegen den IS (Islamischer Staat) oder gegen andere Milizen getötet oder aufgrund ihrer aktiven oppositionellen Betätigung gegen den syrischen Staat verfolgt worden seien, bestehe vor dem Hintergrund des Bürgerkrieges in Syrien kein ethnisch bedingtes Verfolgungsmuster gegenüber Angehörigen der kurdischen Ethnie, welches die Anforderungen an eine Kollektivverfolgung erfülle. Somit seien die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung in Syrien nicht erfüllt (mit Hinweis auf das Urteil des BVGer D-7014/2013 vom 26. Mai 2015). Folglich sei auch dieses Vorbringen nicht asylrelevant.

E. 5.1.3 Soweit der Beschwerdeführer angebe, die Al Nusra-Front und Ahrar Al-Sham hätten die Stadt Afrin und seinen Stadtteil in B._______ belagert, sei festzuhalten, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine asylrelevante Verfolgung darstellten. Weite Teile der Bevölkerung Syriens seien gleichermassen vom Bürgerkrieg betroffen. Mangels Gezieltheit der erlittenen Nachteile sei auch dieses Vorbringen nicht asylrelevant.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) schwerwiegend verletzt. Zudem habe es die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Art. 3 AsylG sowie Art. 9 BV verletzt.

E. 5.2.1 Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs sei festzuhalten, dass es das SEM unterlassen habe, die eingereichten Beweismittel (Bestätigungsschreiben PYD und Fotos einer Demonstration in der Schweiz) und sein politisches Profil in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen. Zudem habe das SEM damit die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Insbesondere hätte eine weitere Anhörung stattfinden müssen. Ferner habe das SEM seine Abklärungspflicht verletzt, indem die BzP und die Anhörung zu kurz und mangelhaft ausgefallen seien. Es seien ihm zu wenig Fragen zu seinen Asylgründen gestellt worden. Eine weitere Verletzung der Abklärungspflicht liege vor, da das SEM seit Einreichung seines Asylgesuchs bis zur Durchführung der Anhörung über eineinhalb Jahre ungenutzt habe verstreichen lassen. Die angefochtene Verfügung sei daher zwingend aufzuheben und zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

E. 5.2.2 Betreffend Verletzung von Art. 3 AsylG sei festzuhalten, dass er eindeutig und glaubhaft dargelegt habe, dass er von der Al Nusra-Front sowie Ahrar Al-Sham gesucht worden sei. Beim Verlassen von B._______ wäre er umgehend festgenommen worden. (...) seien für die YPG tätig gewesen, was ihn und seine Familie in Gefahr gebracht habe. Auch er sei für die YPG tätig gewesen, was das SEM nicht berücksichtigt habe. Ferner habe er seinen regulären Militärdienst absolviert. Aufgrund seines jungen Alters müsse er davon ausgehen, dass er in den Reservedienst einberufen werden würde. Da er ins Ausland geflüchtet sei, gelte er als Dienstverweigerer. Deswegen hätte er bei einer Rückkehr nach Syrien asylrelevante Sanktionen zu befürchten (mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.7.2). Er gehöre der kurdischen Ethnie an, entstamme einer oppositionell aktiven Familie und habe bereits die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen. Weiter habe er an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen, was die eingereichten Fotos (SEM-Akte A17) belegen würden. Da er seine oppositionelle Haltung öffentlich bekundet habe und als Regimegegner identifiziert worden sei, habe er durch das syrische Regime eine Behandlung im Sinne einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung (Art. 3 AsylG) zu erwarten (mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2).

E. 5.3 Das SEM hält in der Vernehmlassung an seinem Entscheid fest. Zur geltend gemachten Furcht vor einer Einziehung in den Reservedienst sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich gefragt worden sei, ob er nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst im Jahr 2004 nochmals als Reservist aufgeboten worden sei oder ob er erneut Kontakt zu den Militärbehörden gehabt habe. Beide Fragen habe er verneint (SEM-Akte A16 F46 und F48). Vor diesem Hintergrund und aufgrund seines Alters sei nicht anzunehmen, dass er zum Reservedienst aufgeboten würde. Die eingereichten Beweismittel (Fotos einer Demonstrationsteilnahme und Schreiben der PYD) würden ferner keine ausreichend intensive exilpolitische Tätigkeit nachweisen, die die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich ziehen würde (gemäss Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015). Eine blosse Mitgliedschaft in der PYD-Vereinigung reiche zudem nicht für eine asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat aus. Folglich seien die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen.

E. 5.4 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer aus, da er den regulären Militärdienst absolviert habe, sei davon auszugehen, dass er in den Reservedienst einberufen worden sei (mit Verweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. Juli 2014). Spätestens bei einer Rückkehr nach Syrien würde er rekrutiert beziehungsweise verhaftet werden. Die eingereichten Beweismittel würden zudem eindeutig belegen, dass er sich politisch gegen das syrische Regime engagiere und als Militärdienstverweigerer sowie als Oppositioneller betrachtet werde.

E. 6.1 Vorab ist auf die auf Beschwerdeebene erhobenen formellen Rügen einzugehen. Wie oben ausgeführt, moniert der Beschwerdeführer die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie die Verletzung der Abklärungspflicht.

E. 6.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufassen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil des BVGer D-383/2015 E. 5.1). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden.

E. 6.3 Dem Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Abklärungspflicht darin, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht auf die eingereichten Beweismittel und sein politisches Profil eingegangen sei. Zwar hat die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel in den Sachverhalt aufgenommen und diese in eine gesamthafte Betrachtung miteinbezogen. Auf eine Würdigung in den Erwägungen hat sie angesichts deren Relevanz aus ihrer Sicht aber verzichtet. Dies hat sie im Rahmen der Vernehmlassung nachgeholt, indem sie sich sowohl zu den Beweismitteln als auch zum politischen Profil des Beschwerdeführers geäussert hat. Dieser hat in seiner Replik dazu Stellung nehmen können. Damit ist der Anspruch auf rechtliches Gehör als gewahrt zu betrachten. Inwiefern das SEM weitere Abklärungen zur Feststellung des Sachverhalts hätte treffen müssen, insbesondere eine weitere Anhörung hätte durchführen müssen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Solches ist auch nicht ersichtlich.

E. 6.4 Weitere Verletzungen der Abklärungspflicht lägen vor, da die BzP und die Anhörung zu kurz und mangelhaft ausgefallen seien und zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Durchführung der Anhörung über eineinhalb Jahre vergangen seien. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der BzP und bei der Anhörung einleitend ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden ist. Die behördliche Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen bekanntermassen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Mithin obliegt es dem jeweiligen Gesuchsteller, im Rahmen der BzP und der Anhörung alles aus seiner Sicht für das Asylverfahren Wesentliche wiederzugeben, unabhängig davon, wie viele Fragen ihm gestellt werden. Aus Sicht des SEM werden dem betroffenen Gesuchsteller jeweils so viele Fragen unterbreitet, bis sich das SEM in der Lage sieht, eine Beurteilung der vorgebrachten Asylgründe vornehmen zu können. Dabei ist es nicht an eine bestimmte Anzahl von Fragen gebunden. Vorliegend konnte sich der Beschwerdeführer sowohl an der BzP als auch an der Anhörung zu seinen Asylgründen frei auf Nachfragen hin äussern. Abschliessend erklärte er jeweils, alles für sein Asylgesuch Wesentliche gesagt zu haben (SEM-Akte A4 S. 7, A16 F61). Die obgenannte Rüge geht somit fehl. Soweit der Beschwerdeführer moniert, zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung liege ein langer Zeitraum, trifft dies zu. Indes legt er nicht dar, inwiefern ihm aus diesem Umstand in Bezug auf das Asylverfahren ein Nachteil widerfahren sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Rüge ist daher ebenfalls nicht zu hören.

E. 6.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 7 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG gestützt auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht verneint hat.

E. 7.1 Übereinstimmend mit der Vorinstanz kommt das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung durch die Al Nusra-Front und Ahrar Al-Sham darlegen kann. Der Inhalt der Eingaben auf Beschwerdeebene führt zu keiner anderen Betrachtungsweise.

E. 7.1.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4, Urteil des BVGer E-7430/2015 vom 20. November 2017 E. 5.7.1).

E. 7.1.2 Der Beschwerdeführer führt aus, seine Familie sei durch die zwei Organisationen Al Nusra-Front und Ahrar Al-Sham gefährdet. Diese würden Afrin und den Stadtteil von B._______ belagern, in welchem seine Familie wohnhaft sei. Deshalb könnten sie die Stadt nicht verlassen. Die Familie werde gesucht, da (...) Kämpfer der YPG seien. (...) sei einmal als Gefangener festgenommen worden. Er selbst habe nicht gekämpft, jedoch den YPG-Kämpfern Essen zur Verfügung gestellt und sich um Verletzte gekümmert (SEM-Akte A16 F49 f.). Neben dieser Inhaftierung sei es, auch nach seiner Ausreise, bezüglich seiner Familie zu keinen weiteren negativen Konsequenzen gekommen. Er selbst habe nie Kontakt oder Probleme mit diesen Organisationen gehabt (SEM-Akte A16 F30-37). Auf Beschwerdeebene wiederholt der Beschwerdeführer bereits Gesagtes und vermag damit nichts vorzubringen, was auf eine persönliche Gefährdung schliessen liesse (vgl. Beschwerde S. 7 f.). Auch den vorliegenden Akten sind keine Anhaltspunkte für eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung zu entnehmen. Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass ein Teil der Familie des Beschwerdeführers, unter anderem (...), die bei der YPG tätig seien, nach wie vor in Syrien wohnhaft seien (SEM-Akte A16 F7, F60). Nach dem Gesagten kann vorliegend nicht von einer gezielten Verfolgung durch die Al Nusra-Front oder Ahrar Al-Sham in asylrelevantem Ausmass ausgegangen werden. Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene oder zu befürchtende Nachteile, wie die vorliegend geltend gemachte örtliche Einschränkung, weisen im Übrigen ebenfalls keine Asylrelevanz auf, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen (vgl. Urteil des BVGer E-4680/2015 vom 22. Januar 2018 E. 6.1). Solches ist vorliegend nicht ersichtlich.

E. 7.2 Zum befürchteten Einzug in den Reservedienst ist zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz die Absolvierung des ordentlichen Militärdienstes des Beschwerdeführers nicht angezweifelt hat. Allerdings hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung angegeben, nach Beendigung seines Militärdienstes im Jahr (...) kein Kontakt mehr zu den Militärbehörden gehabt, insbesondere kein Aufgebot für den Reservedienst erhalten zu haben (SEM-Akte A16 F46, F48). Auf Beschwerdeebene äussert er die Befürchtung, aufgrund seines Alters und da er den Militärdienst absolviert habe, in den Reservedienst einberufen zu werden (mit Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts). Er gelte nach seiner Flucht ins Ausland als Dienstverweigerer, der bei einer Rückkehr nach Syrien asylrelevante Sanktionen zu befürchten hätte. Beweismittel zur Untermauerung seiner Befürchtung legt er nicht vor. Gemäss eigenen Angaben wurde der Beschwerdeführer somit seit seiner ordentlichen Militärdienstleistung nie konkret zum Militärdienst aufgeboten und kann daher den Tatbestand einer Wehrdienstverweigerung nicht erfüllen. Die blosse Furcht vor einer möglichen militärischen Einberufung bedeutet noch keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Benachteiligungen im Sinne von Art. 3 AsylG. Eine solche liegt erst vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich - aus heutiger Sicht - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1). Die Pflicht zur Leistung von Militärdienst und allfällige Sanktionen für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch Refraktion oder Desertion sind praxisgemäss - und gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG nunmehr auch gesetzesgemäss - flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich, solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen. Dies wurde im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 E. 5 bestätigt (vgl. Urteil des BVGer E-4680/2015 vom 22. Januar 2018 E. 6.1). Das Gericht hat festgestellt, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall, läge seitens des Beschwerdeführers die behauptete Wehrdienstverweigerung vor, ist indessen keine vergleichbare Konstellation ersichtlich. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an und bringt vor, (...) seien YPG-Kämpfer und er habe die YPG ebenfalls unterstützt. Allerdings macht er nicht geltend, er oder seine Familie hätten deswegen Probleme mit den syrischen Behörden gehabt oder seien als Unterstützer einer gegnerischen Konfliktpartei und somit als Regimegegner aufgefallen. Den Akten lassen sich ebenfalls keine Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer (oder seine Familie) vor seiner Ausreise entnehmen. Weitergehend kann der Beschwerdeführer mit den allgemeinen Ausführungen zum Wehrdienst in Syrien sowie mit dem hierzu zitierten Bericht und den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts, die sich nicht auf ihn persönlich beziehen, nichts zu seinen Gunsten vorbringen.

E. 8 Ferner ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien mit Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hätte und mithin subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 mit der Frage der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung von exilpolitisch aktiven syrischen Staatsangehörigen auseinander gesetzt. Dabei kam das Gericht zum Schluss, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (a.a.O. E. 6.3.6; Urteil des BVGer E-5017/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.2.2). Mit Blick auf die eingereichten Beweismittel ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer Demonstration in C._______ teilgenommen hat (SEM-Akte A17), bei der gegen einen Angriff des Islamischen Staats (IS) gegen die Kurden demonstriert worden sei (SEM-Akte A16 F6). Gemäss Schreiben der PYD Sektion Europa vom 10. Oktober 2016 gehöre er zudem dieser Partei an. Aufgrund der Aktenlage bestehen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit im Exil als ernsthafter und potenziell gefährlicher Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnte. Zunächst ist festzuhalten, dass er keine asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat darlegen konnte und nicht davon auszugehen ist, dass er als Dienstverweigerer gesucht wird (vgl. oben E. 7). Folglich ist auszuschliessen, dass er deswegen bereits im Fokus der syrischen Behörden steht. Hinsichtlich seines exilpolitischen Engagements fällt auf, dass er wie viele andere Teilnehmer an lediglich einer Demonstration teilgenommen hat und dabei nicht in exponierter Weise in Erscheinung getreten ist. Er macht auch nicht geltend, innerhalb der PYD eine exponierte Kaderstelle inne zu haben. Folglich vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass er sich in der Schweiz in herausragender Weise gegen das syrische Regime engagiert hat. Von einem besonderen Interesse an seiner Person durch die syrischen Behörden ist daher, in Übereinstimmung mit der Vor-instanz, nicht auszugehen. Das Gericht kommt zum Schluss, dass das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger klarerweise nicht übersteigt. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Aussagekraft des Schreibens der PYD zu bezweifeln ist, zumal solche Dokumente im syrischen Kontext über einen sehr geringen Beweiswert verfügen. Sie weisen eine relativ hohe Fälschbarkeit auf und sind leicht käuflich erwerbbar (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1525/2018 vom 11. April 2018 E.8.2).

E. 9 Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (aus Vor- oder Nachfluchtgründen) und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat.

E. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten. Das Gericht geht aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 19. Oktober 2017 zudem davon aus, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen ist. Dementsprechend verzichtet das Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5914/2017 Urteil vom 24. April 2018 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Fouad Kermo, Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 28. Oktober 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 3. November 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 22. Januar 2016 beendet und das nationale Verfahren aufgenommen. Die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM folgte am 25. August 2017 (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und habe mit seiner Familie in B._______ gelebt und gearbeitet. Zwischen den Jahren (...) und (...) habe er bei der Polizei Militärdienst geleistet. Ab dem Jahr 2008 habe er für vier Jahre im Libanon gearbeitet, woraufhin er mangels eines Aufenthaltstitels nach Syrien zurückgekehrt sei. Dort habe er eine Weile bei der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) ausgeholfen, indem er den YPG-Kämpfern Essen gebracht und sich um Verletzte gekümmert habe. Die Al Nusra-Front und Ahrar Al-Sham hätten die Stadt Afrin und seinen Stadtteil in B._______ belagert, weshalb er diesen nicht mehr habe verlassen können. (...) seien YPG-Kämpfer gewesen, weshalb seine Familie von diesen beiden Organisationen gesucht und ihr Leben in Gefahr gebracht worden sei. Im Mai 2015 sei er daher illegal aus Syrien ausgereist. Es wurden eine syrische Identitätskarte, ein Schreiben der PYD Sektion Europa (Partiya Yekitîya Demokrat) vom 10. Oktober 2016 sowie mehrere Fotos von einer Demonstration in C._______ zu den Akten gereicht. C. Mit Verfügung vom 15. September 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Ferner wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erlass der Verfahrenskosten ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. F. Mit Vernehmlassung vom 15. November 2017 hielt das SEM vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und brachte zu einzelnen Punkten in der Beschwerde zusätzliche Anmerkungen an. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zugestellt und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, eine Replik einzureichen. H. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM fristgerecht Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. Auf Art. 17 der Beschwerde zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist nicht einzugehen, da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG [SR 142.20]). Auf eine Fristansetzung zur Einreichung der in der Beschwerde genannten Beweismittel in Papierform (vgl. Beschwerde Art. 19) kann vorliegend im Übrigen verzichtet werden. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. 5.1.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Problemen seiner Familie mit der Al Nusra-Front und Ahrar Al-Sham seien nicht asylrelevant. Zwar mache er geltend, (...) sei einmal aufgrund seiner Tätigkeit für die YPG für drei Monate inhaftiert worden. Weitere Bedrohungssituationen oder negative Konsequenzen seiner Familie gegenüber habe er aber nicht nennen können. Insbesondere habe er selber nie Kontakt zu den genannten Milizen gehabt (SEM-Akte A16 F33 ff.). Ein Teil seiner Familie lebe nach wie vor an der genannten Adresse in B._______. Auch nach seiner Ausreise sei es zu keinen Vorkommnissen mehr gekommen (SEM-Akte A16 F58-60). Der Beschwerdeführer sei nicht persönlich von einer gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahme betroffen, weshalb die Furcht vor künftiger Verfolgung unbegründet sei. 5.1.2 Ferner mache er geltend, als Kurde sei er besonders von einer Verfolgung im Rahmen des Bürgerkrieges in Syrien betroffen. Beim Verlassen ihrer Wohngebiete würden Kurden Gefahr laufen, von regierungsfeindlichen Milizen verhaftet zu werden (SEM-Akte A4 S. 7). Die Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung seien praxisgemäss sehr hoch. Seit Beginn der Unruhen und des Bürgerkrieges in Syrien sei für die dort lebenden Angehörigen der kurdischen Ethnie keine Situation entstanden, welche den Schluss zulasse, dass diese Personengruppe heute von kollektiver Verfolgung betroffen sei. Auch wenn zahlreiche Angehörige der kurdischen Ethnie im Kampf oder im Widerstand gegen den IS (Islamischer Staat) oder gegen andere Milizen getötet oder aufgrund ihrer aktiven oppositionellen Betätigung gegen den syrischen Staat verfolgt worden seien, bestehe vor dem Hintergrund des Bürgerkrieges in Syrien kein ethnisch bedingtes Verfolgungsmuster gegenüber Angehörigen der kurdischen Ethnie, welches die Anforderungen an eine Kollektivverfolgung erfülle. Somit seien die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung in Syrien nicht erfüllt (mit Hinweis auf das Urteil des BVGer D-7014/2013 vom 26. Mai 2015). Folglich sei auch dieses Vorbringen nicht asylrelevant. 5.1.3 Soweit der Beschwerdeführer angebe, die Al Nusra-Front und Ahrar Al-Sham hätten die Stadt Afrin und seinen Stadtteil in B._______ belagert, sei festzuhalten, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine asylrelevante Verfolgung darstellten. Weite Teile der Bevölkerung Syriens seien gleichermassen vom Bürgerkrieg betroffen. Mangels Gezieltheit der erlittenen Nachteile sei auch dieses Vorbringen nicht asylrelevant. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) schwerwiegend verletzt. Zudem habe es die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Art. 3 AsylG sowie Art. 9 BV verletzt. 5.2.1 Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs sei festzuhalten, dass es das SEM unterlassen habe, die eingereichten Beweismittel (Bestätigungsschreiben PYD und Fotos einer Demonstration in der Schweiz) und sein politisches Profil in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen. Zudem habe das SEM damit die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Insbesondere hätte eine weitere Anhörung stattfinden müssen. Ferner habe das SEM seine Abklärungspflicht verletzt, indem die BzP und die Anhörung zu kurz und mangelhaft ausgefallen seien. Es seien ihm zu wenig Fragen zu seinen Asylgründen gestellt worden. Eine weitere Verletzung der Abklärungspflicht liege vor, da das SEM seit Einreichung seines Asylgesuchs bis zur Durchführung der Anhörung über eineinhalb Jahre ungenutzt habe verstreichen lassen. Die angefochtene Verfügung sei daher zwingend aufzuheben und zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 5.2.2 Betreffend Verletzung von Art. 3 AsylG sei festzuhalten, dass er eindeutig und glaubhaft dargelegt habe, dass er von der Al Nusra-Front sowie Ahrar Al-Sham gesucht worden sei. Beim Verlassen von B._______ wäre er umgehend festgenommen worden. (...) seien für die YPG tätig gewesen, was ihn und seine Familie in Gefahr gebracht habe. Auch er sei für die YPG tätig gewesen, was das SEM nicht berücksichtigt habe. Ferner habe er seinen regulären Militärdienst absolviert. Aufgrund seines jungen Alters müsse er davon ausgehen, dass er in den Reservedienst einberufen werden würde. Da er ins Ausland geflüchtet sei, gelte er als Dienstverweigerer. Deswegen hätte er bei einer Rückkehr nach Syrien asylrelevante Sanktionen zu befürchten (mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.7.2). Er gehöre der kurdischen Ethnie an, entstamme einer oppositionell aktiven Familie und habe bereits die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen. Weiter habe er an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen, was die eingereichten Fotos (SEM-Akte A17) belegen würden. Da er seine oppositionelle Haltung öffentlich bekundet habe und als Regimegegner identifiziert worden sei, habe er durch das syrische Regime eine Behandlung im Sinne einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung (Art. 3 AsylG) zu erwarten (mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2). 5.3 Das SEM hält in der Vernehmlassung an seinem Entscheid fest. Zur geltend gemachten Furcht vor einer Einziehung in den Reservedienst sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich gefragt worden sei, ob er nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst im Jahr 2004 nochmals als Reservist aufgeboten worden sei oder ob er erneut Kontakt zu den Militärbehörden gehabt habe. Beide Fragen habe er verneint (SEM-Akte A16 F46 und F48). Vor diesem Hintergrund und aufgrund seines Alters sei nicht anzunehmen, dass er zum Reservedienst aufgeboten würde. Die eingereichten Beweismittel (Fotos einer Demonstrationsteilnahme und Schreiben der PYD) würden ferner keine ausreichend intensive exilpolitische Tätigkeit nachweisen, die die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich ziehen würde (gemäss Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015). Eine blosse Mitgliedschaft in der PYD-Vereinigung reiche zudem nicht für eine asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat aus. Folglich seien die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. 5.4 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer aus, da er den regulären Militärdienst absolviert habe, sei davon auszugehen, dass er in den Reservedienst einberufen worden sei (mit Verweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. Juli 2014). Spätestens bei einer Rückkehr nach Syrien würde er rekrutiert beziehungsweise verhaftet werden. Die eingereichten Beweismittel würden zudem eindeutig belegen, dass er sich politisch gegen das syrische Regime engagiere und als Militärdienstverweigerer sowie als Oppositioneller betrachtet werde. 6. 6.1 Vorab ist auf die auf Beschwerdeebene erhobenen formellen Rügen einzugehen. Wie oben ausgeführt, moniert der Beschwerdeführer die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie die Verletzung der Abklärungspflicht. 6.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufassen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil des BVGer D-383/2015 E. 5.1). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. 6.3 Dem Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Abklärungspflicht darin, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht auf die eingereichten Beweismittel und sein politisches Profil eingegangen sei. Zwar hat die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel in den Sachverhalt aufgenommen und diese in eine gesamthafte Betrachtung miteinbezogen. Auf eine Würdigung in den Erwägungen hat sie angesichts deren Relevanz aus ihrer Sicht aber verzichtet. Dies hat sie im Rahmen der Vernehmlassung nachgeholt, indem sie sich sowohl zu den Beweismitteln als auch zum politischen Profil des Beschwerdeführers geäussert hat. Dieser hat in seiner Replik dazu Stellung nehmen können. Damit ist der Anspruch auf rechtliches Gehör als gewahrt zu betrachten. Inwiefern das SEM weitere Abklärungen zur Feststellung des Sachverhalts hätte treffen müssen, insbesondere eine weitere Anhörung hätte durchführen müssen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Solches ist auch nicht ersichtlich. 6.4 Weitere Verletzungen der Abklärungspflicht lägen vor, da die BzP und die Anhörung zu kurz und mangelhaft ausgefallen seien und zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Durchführung der Anhörung über eineinhalb Jahre vergangen seien. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der BzP und bei der Anhörung einleitend ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden ist. Die behördliche Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen bekanntermassen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Mithin obliegt es dem jeweiligen Gesuchsteller, im Rahmen der BzP und der Anhörung alles aus seiner Sicht für das Asylverfahren Wesentliche wiederzugeben, unabhängig davon, wie viele Fragen ihm gestellt werden. Aus Sicht des SEM werden dem betroffenen Gesuchsteller jeweils so viele Fragen unterbreitet, bis sich das SEM in der Lage sieht, eine Beurteilung der vorgebrachten Asylgründe vornehmen zu können. Dabei ist es nicht an eine bestimmte Anzahl von Fragen gebunden. Vorliegend konnte sich der Beschwerdeführer sowohl an der BzP als auch an der Anhörung zu seinen Asylgründen frei auf Nachfragen hin äussern. Abschliessend erklärte er jeweils, alles für sein Asylgesuch Wesentliche gesagt zu haben (SEM-Akte A4 S. 7, A16 F61). Die obgenannte Rüge geht somit fehl. Soweit der Beschwerdeführer moniert, zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung liege ein langer Zeitraum, trifft dies zu. Indes legt er nicht dar, inwiefern ihm aus diesem Umstand in Bezug auf das Asylverfahren ein Nachteil widerfahren sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Rüge ist daher ebenfalls nicht zu hören. 6.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 7. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG gestützt auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht verneint hat. 7.1 Übereinstimmend mit der Vorinstanz kommt das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung durch die Al Nusra-Front und Ahrar Al-Sham darlegen kann. Der Inhalt der Eingaben auf Beschwerdeebene führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. 7.1.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4, Urteil des BVGer E-7430/2015 vom 20. November 2017 E. 5.7.1). 7.1.2 Der Beschwerdeführer führt aus, seine Familie sei durch die zwei Organisationen Al Nusra-Front und Ahrar Al-Sham gefährdet. Diese würden Afrin und den Stadtteil von B._______ belagern, in welchem seine Familie wohnhaft sei. Deshalb könnten sie die Stadt nicht verlassen. Die Familie werde gesucht, da (...) Kämpfer der YPG seien. (...) sei einmal als Gefangener festgenommen worden. Er selbst habe nicht gekämpft, jedoch den YPG-Kämpfern Essen zur Verfügung gestellt und sich um Verletzte gekümmert (SEM-Akte A16 F49 f.). Neben dieser Inhaftierung sei es, auch nach seiner Ausreise, bezüglich seiner Familie zu keinen weiteren negativen Konsequenzen gekommen. Er selbst habe nie Kontakt oder Probleme mit diesen Organisationen gehabt (SEM-Akte A16 F30-37). Auf Beschwerdeebene wiederholt der Beschwerdeführer bereits Gesagtes und vermag damit nichts vorzubringen, was auf eine persönliche Gefährdung schliessen liesse (vgl. Beschwerde S. 7 f.). Auch den vorliegenden Akten sind keine Anhaltspunkte für eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung zu entnehmen. Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass ein Teil der Familie des Beschwerdeführers, unter anderem (...), die bei der YPG tätig seien, nach wie vor in Syrien wohnhaft seien (SEM-Akte A16 F7, F60). Nach dem Gesagten kann vorliegend nicht von einer gezielten Verfolgung durch die Al Nusra-Front oder Ahrar Al-Sham in asylrelevantem Ausmass ausgegangen werden. Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene oder zu befürchtende Nachteile, wie die vorliegend geltend gemachte örtliche Einschränkung, weisen im Übrigen ebenfalls keine Asylrelevanz auf, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen (vgl. Urteil des BVGer E-4680/2015 vom 22. Januar 2018 E. 6.1). Solches ist vorliegend nicht ersichtlich. 7.2 Zum befürchteten Einzug in den Reservedienst ist zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz die Absolvierung des ordentlichen Militärdienstes des Beschwerdeführers nicht angezweifelt hat. Allerdings hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung angegeben, nach Beendigung seines Militärdienstes im Jahr (...) kein Kontakt mehr zu den Militärbehörden gehabt, insbesondere kein Aufgebot für den Reservedienst erhalten zu haben (SEM-Akte A16 F46, F48). Auf Beschwerdeebene äussert er die Befürchtung, aufgrund seines Alters und da er den Militärdienst absolviert habe, in den Reservedienst einberufen zu werden (mit Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts). Er gelte nach seiner Flucht ins Ausland als Dienstverweigerer, der bei einer Rückkehr nach Syrien asylrelevante Sanktionen zu befürchten hätte. Beweismittel zur Untermauerung seiner Befürchtung legt er nicht vor. Gemäss eigenen Angaben wurde der Beschwerdeführer somit seit seiner ordentlichen Militärdienstleistung nie konkret zum Militärdienst aufgeboten und kann daher den Tatbestand einer Wehrdienstverweigerung nicht erfüllen. Die blosse Furcht vor einer möglichen militärischen Einberufung bedeutet noch keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Benachteiligungen im Sinne von Art. 3 AsylG. Eine solche liegt erst vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich - aus heutiger Sicht - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1). Die Pflicht zur Leistung von Militärdienst und allfällige Sanktionen für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch Refraktion oder Desertion sind praxisgemäss - und gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG nunmehr auch gesetzesgemäss - flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich, solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen. Dies wurde im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 E. 5 bestätigt (vgl. Urteil des BVGer E-4680/2015 vom 22. Januar 2018 E. 6.1). Das Gericht hat festgestellt, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall, läge seitens des Beschwerdeführers die behauptete Wehrdienstverweigerung vor, ist indessen keine vergleichbare Konstellation ersichtlich. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an und bringt vor, (...) seien YPG-Kämpfer und er habe die YPG ebenfalls unterstützt. Allerdings macht er nicht geltend, er oder seine Familie hätten deswegen Probleme mit den syrischen Behörden gehabt oder seien als Unterstützer einer gegnerischen Konfliktpartei und somit als Regimegegner aufgefallen. Den Akten lassen sich ebenfalls keine Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer (oder seine Familie) vor seiner Ausreise entnehmen. Weitergehend kann der Beschwerdeführer mit den allgemeinen Ausführungen zum Wehrdienst in Syrien sowie mit dem hierzu zitierten Bericht und den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts, die sich nicht auf ihn persönlich beziehen, nichts zu seinen Gunsten vorbringen.

8. Ferner ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien mit Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hätte und mithin subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 mit der Frage der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung von exilpolitisch aktiven syrischen Staatsangehörigen auseinander gesetzt. Dabei kam das Gericht zum Schluss, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (a.a.O. E. 6.3.6; Urteil des BVGer E-5017/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.2.2). Mit Blick auf die eingereichten Beweismittel ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer Demonstration in C._______ teilgenommen hat (SEM-Akte A17), bei der gegen einen Angriff des Islamischen Staats (IS) gegen die Kurden demonstriert worden sei (SEM-Akte A16 F6). Gemäss Schreiben der PYD Sektion Europa vom 10. Oktober 2016 gehöre er zudem dieser Partei an. Aufgrund der Aktenlage bestehen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit im Exil als ernsthafter und potenziell gefährlicher Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnte. Zunächst ist festzuhalten, dass er keine asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat darlegen konnte und nicht davon auszugehen ist, dass er als Dienstverweigerer gesucht wird (vgl. oben E. 7). Folglich ist auszuschliessen, dass er deswegen bereits im Fokus der syrischen Behörden steht. Hinsichtlich seines exilpolitischen Engagements fällt auf, dass er wie viele andere Teilnehmer an lediglich einer Demonstration teilgenommen hat und dabei nicht in exponierter Weise in Erscheinung getreten ist. Er macht auch nicht geltend, innerhalb der PYD eine exponierte Kaderstelle inne zu haben. Folglich vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass er sich in der Schweiz in herausragender Weise gegen das syrische Regime engagiert hat. Von einem besonderen Interesse an seiner Person durch die syrischen Behörden ist daher, in Übereinstimmung mit der Vor-instanz, nicht auszugehen. Das Gericht kommt zum Schluss, dass das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger klarerweise nicht übersteigt. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Aussagekraft des Schreibens der PYD zu bezweifeln ist, zumal solche Dokumente im syrischen Kontext über einen sehr geringen Beweiswert verfügen. Sie weisen eine relativ hohe Fälschbarkeit auf und sind leicht käuflich erwerbbar (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1525/2018 vom 11. April 2018 E.8.2).

9. Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (aus Vor- oder Nachfluchtgründen) und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat. 10. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

11. Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten. Das Gericht geht aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 19. Oktober 2017 zudem davon aus, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen ist. Dementsprechend verzichtet das Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: