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E-4680/2015

E-4680/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2018-01-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der aus dem Dorf B._______ (Gemeinde C._______, Provinz Al-Hasaka) stammende kurdische Beschwerdeführer stellte am 7. Oktober 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch. Gleichentags wurde er in Anwendung der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen. Am 13. Oktober 2014 mandatierte er die dort ansässige und ihm zugewiesene Rechtsberatungsstelle zur Rechtsvertretung im Asylverfahren. Aufgrund weiteren Abklärungsbedarfs verfügte das SEM am 3. November 2014 die Weiterbehandlung des Asylverfahrens in das Verfahren ausserhalb der Testphase. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) und der Anhörung zu den Asylgründen je vom 23. Oktober 2014 sowie in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2014 zum Asylentscheidentwurf machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ein wohlhabender Landwirt und Händler gewesen. Von 2001 bis 2003 habe er seinen Militärdienst geleistet. Mit den Behörden hätten er und seine Familie nie Probleme gehabt und er sei nie politisch tätig gewesen. Anfang 2012 sei er in seinem damaligen Wohnort D._______ von vermutlich radikalen Islamisten bedroht worden, weshalb er nach B._______ zurückgekehrt sei. Im April 2012 sei dort ein auf ihn lautender Einteilungsschein beziehungsweise Marschbefehl für Reservisten der syrischen Armee abgegeben worden, wonach er sich im Falle eines Appells auf dem Rekrutierungsbüro melden soll. Aus Furcht vor seiner Mobilisierung habe er das Dorf verlassen und sich bei Freunden und Verwandten versteckt. In den folgenden Monaten sei er mehrmals von den syrischen Behörden gesucht worden. Auch die kurdische Regionalbehörde der PYD beziehungsweise YPG habe verschiedentlich "indirekt" nach ihm gefragt, seit diese im August 2012 in Kollaboration mit der syrischen Regierung die Kontrolle über die Gegend übernommen habe. Um nicht von den kurdischen an die syrischen Behörden ausgeliefert zu werden, habe er sich weiterhin versteckt und schliesslich auf Anraten seiner Familie den Entschluss zur Ausreise gefasst, zumal sich vermehrt Entführungen, Gelderpressungen und Tötungen ereignet hätten. Anfang Juli 2013 sei er versteckt in die Türkei gereist. Von dort sei er am (...) Juli 2014 mit einem am (...) Juli 2014 von der Schweizer Botschaft in Istanbul ausgestellten Visum in die Schweiz gelangt, wo bereits sein Bruder lebe. Mangels Verbesserung der Situation in seiner Heimat habe er drei Monate später um Asyl ersucht. Der Beschwerdeführer gab als Beweismittel seinen am (...) 2012 legal erhältlich gemachten syrischen Reisepass, sein Militärbüchlein und den erwähnten Einteilungsschein zu den Akten. Anlässlich zweier Kurzuntersuchungen der ersten beiden Dokumente stellte das Grenzwachtkorps keine objektiven Fälschungsmerkmale fest. Für den weiteren Inhalt der Vorbringen, Beweismittel und übrigen Akten wird auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ab (Dispositiv Ziff. 1 bis 3), gewährte ihm jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme (Dispositiv Ziff. 4 ff.). C. Mit Eingabe vom 30. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte (rubrizierte) Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3, die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2015 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Feststellung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- bis zum 31. August 2015 auf. Am 25. August 2014 wurde der eingeforderte Vorschuss geleistet.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit, vorbehältlich nachfolgender Einschränkung, einzutreten.

E. 1.3 Nicht einzutreten ist auf den eventualiter gestellten Antrag betreffend Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Der Beschwerdeführer wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 14. August 2015 darauf aufmerksam gemacht, dass er angesichts der ihm mit der angefochtenen Verfügung gewährten vorläufigen Aufnahme und der alternativen Natur ihrer Voraussetzungen keine Beschwer betreffend die Dispositivziffern 4 ff. und mithin kein schutzwürdiges Interesse betreffend diesen Beschwerdeantrag vorzuweisen vermag (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungen durch Islamisten, Zentralregierung und kurdische Regionalbehörden als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. So sei die Schilderung der telefonischen Bedrohung durch einen Vertreter einer islamistischen Organisation oberflächlich, einsilbig und bezüglich der Verfolgungsmotivation auch nicht nachvollziehbar ausgefallen. Ebenso wenig habe er die Suche nach ihm und die Hausdurchsuchungen durch die staatlichen Behörden anschaulich zu beschreiben vermocht. Diese Schilderungen seien vielmehr stereotyp, wiederum oberflächlich und einsilbig sowie bezüglich Anzahl und Daten der Besuche auch widersprüchlich ausgefallen. Ferner sei nicht verständlich nachvollziehbar, weshalb er zum einen den Einteilungsschein für Reservisten trotz der damit angeblich für ihn verbundenen Gefährdung bei Kontrollen von April 2012 bis zur Ausreise fünfzehn Monate später stets auf sich getragen habe, und zum andern, weshalb er dennoch seinen Reisepass im (...) 2012 habe verlängern wollen und (trotz behördlicher Suche) können. Unplausibel, unsubstanziiert und wenig überzeugend präsentierten sich sodann seine Ausführungen zur Fahndung der kurdischen Behörden nach ihm ab August 2012. Die angeblich rein auf Gerüchten basierte Verfolgung über Monate hinaus sei nicht nachvollziehbar und die beschriebenen Aktionen seitens der kurdischen Behörden vermöchten weder eine asylrelevante Verfolgung noch eine Verfolgungsmotivation glaubhaft erscheinen zu lassen. Daran vermöge auch die nachgeschobene Aussage, eine oppositionelle kurdische Partei unterstützt zu haben, nichts zu ändern. Sämtliche Verfolgungen ermangelten in wesentlichen Punkten der geforderten Substanz und Realkennzeichen. Die vorgelegten Beweismittel änderten nichts an dieser Einschätzung. Dokumente wie der eingereichte Einteilungsschein für Reservisten des syrischen Militärs seien erfahrungsgemäss ohne weiteres unrechtmässig erwerbbar und würden daher einen äusserst geringen Beweiswert aufweisen. Daneben habe er keine weiteren Dokumente einzureichen vermocht, die seine Einberufung zum Reservedienst belegen würden; der Einteilungsschein allein lasse keine Schlussfolgerung auf die Glaubhaftigkeit einer asylrelevanten Verfolgung zu. Das Militärbüchlein sei sodann hinsichtlich des vorgebrachten Verfolgungssachverhalts nicht beweistauglich, da es bloss die unbestrittene Militärdienstleistung und ordnungsgemässe Entlassung belege. Angesichts der erkannten Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen erübrige sich die Prüfung ihrer Asylrelevanz. Die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und an die Asylgewährung seien daher nicht erfüllt. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergebe sich aus der Sicherheitslage in Syrien.

E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer vorab die von ihm geltend gemachten Verfolgungen durch islamistische Gruppierungen, Regierung und PYG. Seine Aussagen zu seiner von den Islamisten ausgehenden Bedrohungslage seien, obwohl sich kein konkreter Vorfall ereignet habe, durchaus nachvollziehbar und echt, zumal er als wohlhabender Kurde habe befürchten müssen, Subjekt von Geldforderungen der Islamisten zu werden. Hinsichtlich der Schilderung seiner Verfolgung durch die syrische Regierung verlange das SEM unmöglich erfüllbare Detaillierungen von ihm, denn er sei bei den Suchen nach ihm nicht dabei gewesen und habe die wiederholte "Fragerei", ob er direkt mit den Behörden gesprochen habe, stets mit nein beantwortet. Dem vorinstanzlichen Argument einer unsubstanziierten und bloss auf Gerüchten beruhenden Fahndung der kurdischen Behörden nach ihm hält er verschiedene Berichte entgegen, wonach auch die PYD Menschenrechtsverletzungen, willkürliche Inhaftierungen, Entführungen und politisch motivierte Tötungen begehe, so auch in C._______. Die weitere Argumentation des SEM, wonach der Einteilungsschein und das Militärbüchlein leicht käuflich erhältlich seien, sei nicht nur schwach, verletzend und unterstellend, sondern missachte die Untersuchungsmaxime sowie die Pflicht zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen. Er habe diesen Einteilungsschein von seinem Bruder erhalten, ihn ohne weitere Überlegungen in seine Brieftasche gesteckt und in der Folge nicht mehr daran gedacht, was er dort abgelegt habe. Bezüglich des Reisepasses erklärt der Beschwerdeführer, dass er diesen im (...) 2012 durch einen Beauftragten habe erneuern lassen und die ausstellende Behörde von seiner damals bereits (...)monatigen Dienstverweigerung wohl noch keine Kenntnis gehabt habe. Er sei der Auffassung, dass er seine Verfolgungsvorbringen unter Berücksichtigung des reduzierten Beweismasses bei der Glaubhaftmachung durchaus übereinstimmend, plausibel und schlüssig genug geschildert habe. Mangels Fluchtalternative in Syrien sowie aufgrund der zu erwartenden unverhältnismässig strengen Bestrafung wegen Missachtung seiner Dienstpflicht und seiner begründeten Furcht, von Islamisten und PYD gezielt mit Geldforderungen konfrontiert oder hingerichtet zu werden, seien seine Vorbringen auch asylrelevant. Er habe somit Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft und auf politisches Asyl.

E. 5.3 Zur Begründung der Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde erwog die Instruktionsrichterin in der Zwischenverfügung vom 14. August 2015 insbesondere (Zitat:), "dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich keine andere Betrachtungsweise aufdrängt, dass sich die dortigen Ausführungen über weite Strecken auf eine Wiederholung und Bekräftigung des bislang geltend gemachten Sachverhalts und auf die Behauptung des Bestehens einer glaubhaft gemachten Verfolgungssituation beschränken, dass die daneben substanziell verwertbaren Rügen und Beschwerdeargumente offensichtlich ohne Durchschlagskraft bleiben, dass der Beschwerdeführer zwar an sich zurecht (implizit) einwendet, an die Wiedergabe von nicht selbst erfahrenen Sachverhaltselementen (gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen in seiner Abwesenheit) seien reduzierte Substanziierungsanforderungen zu stellen, dass er dabei jedoch verkennt, dass das SEM einerseits diese Anforderung betreffend die Wiedergabe von Fremdwahrnehmungen durchaus tiefer gesetzt hat und es anderseits betreffend eigene Wahrnehmungen des Beschwerdeführers über gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen in seiner Abwesenheit (z.B. eigene Reaktion auf in Abwesenheit erhaltenes Militäraufgebot und anschliessende Phase des Versteckthaltens) zutreffend das in Art. 7 AsylG und praxisgemäss geforderte Beweismass anzuwenden verpflichtet war, dass der Beschwerdeführer im Weiteren eine substanzielle und plausible Erklärung, weshalb er im Zeitpunkt der behauptungsgemäss bereits eingesetzten behördlichen Verfolgung wegen Missachtung des Aufgebots noch einen echten syrischen Reisepass legal habe erneuern können, schuldig bleibt, dass das Bundesverwaltungsgericht auch an der Beweismittelwürdigung des SEM nichts Wesentliches auszusetzen hat und der Beschwerdeführer angesichts seiner Ausführungen in der Beschwerde (dort insb. S. 6 unten) offenbar verkennt, dass das SEM einzig dem eingereichten Einteilungsschein einen reduzierten Beweiswert beimisst, nicht aber auch dem abgegebenen Dienstbüchlein, welchem es einzig - und durchaus zutreffend - die Beweistauglichkeit für die behauptete Verfolgungslage infolge Reservedienstverweigerung abspricht".

E. 6.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen nach korrekter Sachverhaltsfeststellung mit überzeugender Begründung und umfassender Aktenabstützung zur Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls habe. Auf diese Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Gestützt werden sie durch die Tatsache, dass er sich erst drei Monate nach der Einreise in die Schweiz zur Einreichung des Asylgesuchs veranlasst sah. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Das Bundesverwaltungsgericht hält diesbezüglich an den in der Zwischenverfügung vom 14. August 2015 summarisch gewonnenen Erkenntnissen fest, zumal die Sachlage und die Prozessakten seither unverändert geblieben sind. Auf die oben (E. 5.3) zitierten Erwägungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Unbesehen der Frage nach dem Beweiswert und der Echtheit des vorgelegten Einteilungsscheines geht aus dessen Inhalt im Übrigen klar hervor, dass es sich hierbei nicht um ein militärisches Aufgebot handelt, sondern um eine Information über die Reservisteneinteilung des Beschwerdeführers für den Fall einer dereinstigen Reservistenmobilisierung (vgl. Akte A15 F97 ff.). Der Beschwerdeführer wurde somit seit seiner ordentlichen Militärdienstleistung nie konkret zum Militärdienst aufgeboten und konnte den Tatbestand einer Wehrdienstverweigerung somit nicht erfüllen. Festzustellen ist sodann, dass eine Furcht vor einer militärischen Einberufung noch nicht eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Benachteiligungen bedeutet. Eine solche liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich - aus heutiger Sicht - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1). Der Hinweis auf eine bloss mögliche Einberufung beziehungsweise auf eine Furcht vor allfälligen Folgen bei Nichtbeachtung eines Aufgebots genügt der nach Art. 3 AsylG geforderten Ernsthaftigkeit, Konkretheit und Gezieltheit nicht. Die Pflicht zur Leistung von Militärdienst und allfällige Sanktionierungen für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch Refraktion oder Desertion sind praxisgemäss - und durch den neuen Art. 3 Abs. 3 AsylG nunmehr auch gesetzesgemäss - flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich, solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen. Dies wurde im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 (E. 5) betreffend ebenfalls einen Syrer kurdischer Ethnie bestätigt und gilt vorliegend auch für den Beschwerdeführer, der offensichtlich und unbestrittenermassen nicht als Unterstützer einer gegnerischen Konfliktpartei oder als politaktivistisch vorbelasteter Regimegegner aufgefallen ist. Zum Militärdienst in Syrien im Allgemeinen kann auf die umfassenden Ausführungen im besagten Urteil BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 (dort E. 4-7) verwiesen werden. Hinsichtlich einer allfälligen Verfolgungsgefahr für Personen, welche eine Rekrutierung durch die YPG/PYD befürchten, ist im Weiteren auf das als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 zu verweisen. Unbeachtlich bleibt auch der Hinweis des Beschwerdeführers, die Fahndung der kurdischen Behörden nach ihm beruhe nicht bloss auf Gerüchten, sondern bestätige sich durch Berichte, wonach auch die PYD Menschenrechtsverletzungen, willkürliche Inhaftierungen, Entführungen und politisch motivierte Tötungen begehe. Ein konkreter Bezug zum Beschwerdeführer wird damit nicht hergestellt. Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene oder zu befürchtende Nachteile (mitsamt damit verbundenen Nachteilen wirtschaftlicher und beruflicher Art) weisen im Übrigen ebenfalls keine Asylrelevanz auf, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen. Bislang hat das Bundesverwaltungsgericht bürgerkriegsbedingten Gefährdungslagen und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Kriegsentwicklung in Syrien ausschliesslich unter dem Aspekt der Zumutbarkeitsfrage nach Art. 83 Abs. 4 AuG Rechnung getragen. Von einer solchermassen mit der angefochtenen Verfügung gewährten vorläufigen Aufnahme hat auch der Beschwerdeführer profitiert. Eine darüber hinausgehende, bei ihm konkret bestehende und flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit aufweisende Gefährdungs- oder Bedrohungslage liegt wie gesehen nicht vor. Gemäss Praxis führen schliesslich weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Unter Hinweis auf die obigen Erwägungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war und keine Vorbelastungen vorliegen. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Ferner ist er nicht exilaktivistisch in Erscheinung getreten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, er könnte nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2 f.).

E. 6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (aus Vor- oder Nachfluchtgründen) und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde substanziell auch nicht bestritten.

E. 7.3 Die vom SEM gewährte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers hat mit der Abweisung der vorliegenden Beschwerde in den Hauptanträgen weiterhin Bestand.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit Eintretensanspruch besteht.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG bereits mit Zwischenverfügung vom 14. August 2015 ab. Der am 25. August 2015 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 25. August 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4680/2015 Urteil vom 22. Januar 2018 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der aus dem Dorf B._______ (Gemeinde C._______, Provinz Al-Hasaka) stammende kurdische Beschwerdeführer stellte am 7. Oktober 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch. Gleichentags wurde er in Anwendung der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen. Am 13. Oktober 2014 mandatierte er die dort ansässige und ihm zugewiesene Rechtsberatungsstelle zur Rechtsvertretung im Asylverfahren. Aufgrund weiteren Abklärungsbedarfs verfügte das SEM am 3. November 2014 die Weiterbehandlung des Asylverfahrens in das Verfahren ausserhalb der Testphase. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) und der Anhörung zu den Asylgründen je vom 23. Oktober 2014 sowie in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2014 zum Asylentscheidentwurf machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ein wohlhabender Landwirt und Händler gewesen. Von 2001 bis 2003 habe er seinen Militärdienst geleistet. Mit den Behörden hätten er und seine Familie nie Probleme gehabt und er sei nie politisch tätig gewesen. Anfang 2012 sei er in seinem damaligen Wohnort D._______ von vermutlich radikalen Islamisten bedroht worden, weshalb er nach B._______ zurückgekehrt sei. Im April 2012 sei dort ein auf ihn lautender Einteilungsschein beziehungsweise Marschbefehl für Reservisten der syrischen Armee abgegeben worden, wonach er sich im Falle eines Appells auf dem Rekrutierungsbüro melden soll. Aus Furcht vor seiner Mobilisierung habe er das Dorf verlassen und sich bei Freunden und Verwandten versteckt. In den folgenden Monaten sei er mehrmals von den syrischen Behörden gesucht worden. Auch die kurdische Regionalbehörde der PYD beziehungsweise YPG habe verschiedentlich "indirekt" nach ihm gefragt, seit diese im August 2012 in Kollaboration mit der syrischen Regierung die Kontrolle über die Gegend übernommen habe. Um nicht von den kurdischen an die syrischen Behörden ausgeliefert zu werden, habe er sich weiterhin versteckt und schliesslich auf Anraten seiner Familie den Entschluss zur Ausreise gefasst, zumal sich vermehrt Entführungen, Gelderpressungen und Tötungen ereignet hätten. Anfang Juli 2013 sei er versteckt in die Türkei gereist. Von dort sei er am (...) Juli 2014 mit einem am (...) Juli 2014 von der Schweizer Botschaft in Istanbul ausgestellten Visum in die Schweiz gelangt, wo bereits sein Bruder lebe. Mangels Verbesserung der Situation in seiner Heimat habe er drei Monate später um Asyl ersucht. Der Beschwerdeführer gab als Beweismittel seinen am (...) 2012 legal erhältlich gemachten syrischen Reisepass, sein Militärbüchlein und den erwähnten Einteilungsschein zu den Akten. Anlässlich zweier Kurzuntersuchungen der ersten beiden Dokumente stellte das Grenzwachtkorps keine objektiven Fälschungsmerkmale fest. Für den weiteren Inhalt der Vorbringen, Beweismittel und übrigen Akten wird auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ab (Dispositiv Ziff. 1 bis 3), gewährte ihm jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme (Dispositiv Ziff. 4 ff.). C. Mit Eingabe vom 30. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte (rubrizierte) Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3, die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2015 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Feststellung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- bis zum 31. August 2015 auf. Am 25. August 2014 wurde der eingeforderte Vorschuss geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit, vorbehältlich nachfolgender Einschränkung, einzutreten. 1.3 Nicht einzutreten ist auf den eventualiter gestellten Antrag betreffend Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Der Beschwerdeführer wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 14. August 2015 darauf aufmerksam gemacht, dass er angesichts der ihm mit der angefochtenen Verfügung gewährten vorläufigen Aufnahme und der alternativen Natur ihrer Voraussetzungen keine Beschwer betreffend die Dispositivziffern 4 ff. und mithin kein schutzwürdiges Interesse betreffend diesen Beschwerdeantrag vorzuweisen vermag (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.4).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungen durch Islamisten, Zentralregierung und kurdische Regionalbehörden als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. So sei die Schilderung der telefonischen Bedrohung durch einen Vertreter einer islamistischen Organisation oberflächlich, einsilbig und bezüglich der Verfolgungsmotivation auch nicht nachvollziehbar ausgefallen. Ebenso wenig habe er die Suche nach ihm und die Hausdurchsuchungen durch die staatlichen Behörden anschaulich zu beschreiben vermocht. Diese Schilderungen seien vielmehr stereotyp, wiederum oberflächlich und einsilbig sowie bezüglich Anzahl und Daten der Besuche auch widersprüchlich ausgefallen. Ferner sei nicht verständlich nachvollziehbar, weshalb er zum einen den Einteilungsschein für Reservisten trotz der damit angeblich für ihn verbundenen Gefährdung bei Kontrollen von April 2012 bis zur Ausreise fünfzehn Monate später stets auf sich getragen habe, und zum andern, weshalb er dennoch seinen Reisepass im (...) 2012 habe verlängern wollen und (trotz behördlicher Suche) können. Unplausibel, unsubstanziiert und wenig überzeugend präsentierten sich sodann seine Ausführungen zur Fahndung der kurdischen Behörden nach ihm ab August 2012. Die angeblich rein auf Gerüchten basierte Verfolgung über Monate hinaus sei nicht nachvollziehbar und die beschriebenen Aktionen seitens der kurdischen Behörden vermöchten weder eine asylrelevante Verfolgung noch eine Verfolgungsmotivation glaubhaft erscheinen zu lassen. Daran vermöge auch die nachgeschobene Aussage, eine oppositionelle kurdische Partei unterstützt zu haben, nichts zu ändern. Sämtliche Verfolgungen ermangelten in wesentlichen Punkten der geforderten Substanz und Realkennzeichen. Die vorgelegten Beweismittel änderten nichts an dieser Einschätzung. Dokumente wie der eingereichte Einteilungsschein für Reservisten des syrischen Militärs seien erfahrungsgemäss ohne weiteres unrechtmässig erwerbbar und würden daher einen äusserst geringen Beweiswert aufweisen. Daneben habe er keine weiteren Dokumente einzureichen vermocht, die seine Einberufung zum Reservedienst belegen würden; der Einteilungsschein allein lasse keine Schlussfolgerung auf die Glaubhaftigkeit einer asylrelevanten Verfolgung zu. Das Militärbüchlein sei sodann hinsichtlich des vorgebrachten Verfolgungssachverhalts nicht beweistauglich, da es bloss die unbestrittene Militärdienstleistung und ordnungsgemässe Entlassung belege. Angesichts der erkannten Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen erübrige sich die Prüfung ihrer Asylrelevanz. Die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und an die Asylgewährung seien daher nicht erfüllt. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergebe sich aus der Sicherheitslage in Syrien. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer vorab die von ihm geltend gemachten Verfolgungen durch islamistische Gruppierungen, Regierung und PYG. Seine Aussagen zu seiner von den Islamisten ausgehenden Bedrohungslage seien, obwohl sich kein konkreter Vorfall ereignet habe, durchaus nachvollziehbar und echt, zumal er als wohlhabender Kurde habe befürchten müssen, Subjekt von Geldforderungen der Islamisten zu werden. Hinsichtlich der Schilderung seiner Verfolgung durch die syrische Regierung verlange das SEM unmöglich erfüllbare Detaillierungen von ihm, denn er sei bei den Suchen nach ihm nicht dabei gewesen und habe die wiederholte "Fragerei", ob er direkt mit den Behörden gesprochen habe, stets mit nein beantwortet. Dem vorinstanzlichen Argument einer unsubstanziierten und bloss auf Gerüchten beruhenden Fahndung der kurdischen Behörden nach ihm hält er verschiedene Berichte entgegen, wonach auch die PYD Menschenrechtsverletzungen, willkürliche Inhaftierungen, Entführungen und politisch motivierte Tötungen begehe, so auch in C._______. Die weitere Argumentation des SEM, wonach der Einteilungsschein und das Militärbüchlein leicht käuflich erhältlich seien, sei nicht nur schwach, verletzend und unterstellend, sondern missachte die Untersuchungsmaxime sowie die Pflicht zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen. Er habe diesen Einteilungsschein von seinem Bruder erhalten, ihn ohne weitere Überlegungen in seine Brieftasche gesteckt und in der Folge nicht mehr daran gedacht, was er dort abgelegt habe. Bezüglich des Reisepasses erklärt der Beschwerdeführer, dass er diesen im (...) 2012 durch einen Beauftragten habe erneuern lassen und die ausstellende Behörde von seiner damals bereits (...)monatigen Dienstverweigerung wohl noch keine Kenntnis gehabt habe. Er sei der Auffassung, dass er seine Verfolgungsvorbringen unter Berücksichtigung des reduzierten Beweismasses bei der Glaubhaftmachung durchaus übereinstimmend, plausibel und schlüssig genug geschildert habe. Mangels Fluchtalternative in Syrien sowie aufgrund der zu erwartenden unverhältnismässig strengen Bestrafung wegen Missachtung seiner Dienstpflicht und seiner begründeten Furcht, von Islamisten und PYD gezielt mit Geldforderungen konfrontiert oder hingerichtet zu werden, seien seine Vorbringen auch asylrelevant. Er habe somit Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft und auf politisches Asyl. 5.3 Zur Begründung der Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde erwog die Instruktionsrichterin in der Zwischenverfügung vom 14. August 2015 insbesondere (Zitat:), "dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich keine andere Betrachtungsweise aufdrängt, dass sich die dortigen Ausführungen über weite Strecken auf eine Wiederholung und Bekräftigung des bislang geltend gemachten Sachverhalts und auf die Behauptung des Bestehens einer glaubhaft gemachten Verfolgungssituation beschränken, dass die daneben substanziell verwertbaren Rügen und Beschwerdeargumente offensichtlich ohne Durchschlagskraft bleiben, dass der Beschwerdeführer zwar an sich zurecht (implizit) einwendet, an die Wiedergabe von nicht selbst erfahrenen Sachverhaltselementen (gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen in seiner Abwesenheit) seien reduzierte Substanziierungsanforderungen zu stellen, dass er dabei jedoch verkennt, dass das SEM einerseits diese Anforderung betreffend die Wiedergabe von Fremdwahrnehmungen durchaus tiefer gesetzt hat und es anderseits betreffend eigene Wahrnehmungen des Beschwerdeführers über gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen in seiner Abwesenheit (z.B. eigene Reaktion auf in Abwesenheit erhaltenes Militäraufgebot und anschliessende Phase des Versteckthaltens) zutreffend das in Art. 7 AsylG und praxisgemäss geforderte Beweismass anzuwenden verpflichtet war, dass der Beschwerdeführer im Weiteren eine substanzielle und plausible Erklärung, weshalb er im Zeitpunkt der behauptungsgemäss bereits eingesetzten behördlichen Verfolgung wegen Missachtung des Aufgebots noch einen echten syrischen Reisepass legal habe erneuern können, schuldig bleibt, dass das Bundesverwaltungsgericht auch an der Beweismittelwürdigung des SEM nichts Wesentliches auszusetzen hat und der Beschwerdeführer angesichts seiner Ausführungen in der Beschwerde (dort insb. S. 6 unten) offenbar verkennt, dass das SEM einzig dem eingereichten Einteilungsschein einen reduzierten Beweiswert beimisst, nicht aber auch dem abgegebenen Dienstbüchlein, welchem es einzig - und durchaus zutreffend - die Beweistauglichkeit für die behauptete Verfolgungslage infolge Reservedienstverweigerung abspricht". 6. 6.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen nach korrekter Sachverhaltsfeststellung mit überzeugender Begründung und umfassender Aktenabstützung zur Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls habe. Auf diese Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Gestützt werden sie durch die Tatsache, dass er sich erst drei Monate nach der Einreise in die Schweiz zur Einreichung des Asylgesuchs veranlasst sah. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Das Bundesverwaltungsgericht hält diesbezüglich an den in der Zwischenverfügung vom 14. August 2015 summarisch gewonnenen Erkenntnissen fest, zumal die Sachlage und die Prozessakten seither unverändert geblieben sind. Auf die oben (E. 5.3) zitierten Erwägungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Unbesehen der Frage nach dem Beweiswert und der Echtheit des vorgelegten Einteilungsscheines geht aus dessen Inhalt im Übrigen klar hervor, dass es sich hierbei nicht um ein militärisches Aufgebot handelt, sondern um eine Information über die Reservisteneinteilung des Beschwerdeführers für den Fall einer dereinstigen Reservistenmobilisierung (vgl. Akte A15 F97 ff.). Der Beschwerdeführer wurde somit seit seiner ordentlichen Militärdienstleistung nie konkret zum Militärdienst aufgeboten und konnte den Tatbestand einer Wehrdienstverweigerung somit nicht erfüllen. Festzustellen ist sodann, dass eine Furcht vor einer militärischen Einberufung noch nicht eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Benachteiligungen bedeutet. Eine solche liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich - aus heutiger Sicht - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1). Der Hinweis auf eine bloss mögliche Einberufung beziehungsweise auf eine Furcht vor allfälligen Folgen bei Nichtbeachtung eines Aufgebots genügt der nach Art. 3 AsylG geforderten Ernsthaftigkeit, Konkretheit und Gezieltheit nicht. Die Pflicht zur Leistung von Militärdienst und allfällige Sanktionierungen für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch Refraktion oder Desertion sind praxisgemäss - und durch den neuen Art. 3 Abs. 3 AsylG nunmehr auch gesetzesgemäss - flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich, solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen. Dies wurde im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 (E. 5) betreffend ebenfalls einen Syrer kurdischer Ethnie bestätigt und gilt vorliegend auch für den Beschwerdeführer, der offensichtlich und unbestrittenermassen nicht als Unterstützer einer gegnerischen Konfliktpartei oder als politaktivistisch vorbelasteter Regimegegner aufgefallen ist. Zum Militärdienst in Syrien im Allgemeinen kann auf die umfassenden Ausführungen im besagten Urteil BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 (dort E. 4-7) verwiesen werden. Hinsichtlich einer allfälligen Verfolgungsgefahr für Personen, welche eine Rekrutierung durch die YPG/PYD befürchten, ist im Weiteren auf das als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 zu verweisen. Unbeachtlich bleibt auch der Hinweis des Beschwerdeführers, die Fahndung der kurdischen Behörden nach ihm beruhe nicht bloss auf Gerüchten, sondern bestätige sich durch Berichte, wonach auch die PYD Menschenrechtsverletzungen, willkürliche Inhaftierungen, Entführungen und politisch motivierte Tötungen begehe. Ein konkreter Bezug zum Beschwerdeführer wird damit nicht hergestellt. Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene oder zu befürchtende Nachteile (mitsamt damit verbundenen Nachteilen wirtschaftlicher und beruflicher Art) weisen im Übrigen ebenfalls keine Asylrelevanz auf, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen. Bislang hat das Bundesverwaltungsgericht bürgerkriegsbedingten Gefährdungslagen und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Kriegsentwicklung in Syrien ausschliesslich unter dem Aspekt der Zumutbarkeitsfrage nach Art. 83 Abs. 4 AuG Rechnung getragen. Von einer solchermassen mit der angefochtenen Verfügung gewährten vorläufigen Aufnahme hat auch der Beschwerdeführer profitiert. Eine darüber hinausgehende, bei ihm konkret bestehende und flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit aufweisende Gefährdungs- oder Bedrohungslage liegt wie gesehen nicht vor. Gemäss Praxis führen schliesslich weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Unter Hinweis auf die obigen Erwägungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war und keine Vorbelastungen vorliegen. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Ferner ist er nicht exilaktivistisch in Erscheinung getreten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, er könnte nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2 f.). 6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (aus Vor- oder Nachfluchtgründen) und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde substanziell auch nicht bestritten. 7.3 Die vom SEM gewährte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers hat mit der Abweisung der vorliegenden Beschwerde in den Hauptanträgen weiterhin Bestand.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit Eintretensanspruch besteht.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG bereits mit Zwischenverfügung vom 14. August 2015 ab. Der am 25. August 2015 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 25. August 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David