Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin (N […]) wurde mit Verfügung des SEM vom 26. Juni 2015 abgelehnt und er wurde in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Im Rahmen eines am 10. Mai 2022 eingereichten Gesuchs um Familiennachzug bewilligte das SEM am
17. Juni 2022 die Einreise der Beschwerdeführerin. Sie gelangte gemäss ihren Angaben in der Folge mit dem Schweizer Visum von Libanon her- kommend auf dem Luftweg am (…) Juli 2022 in die Schweiz. Sie gab in der Folge an, sie habe für die Reise ihren syrischen Reisepass benutzt, diesen jedoch nach ihrer Ankunft in der Schweiz verloren. A.b Am 2. November 2022 stellte die Beschwerdeführerin ein Asylgesuch und wurde daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Das SEM hörte sie am 27. Dezember 2022 vertieft zu ihren Asylgründen an. A.c Zur Begründung ihres Gesuchs gab sie im Wesentlich an, sie sei kur- discher Ethnie und habe von der Geburt bis zur Ausreise am (…) April 2021 in C._______/D._______ gelebt. Sie habe zwölf Jahre lang die Schule be- sucht und diese mit der Matura abgeschlossen. Anschliessend habe sie von 2018 bis 2020 für die "Apoci" als Protokollführerin gearbeitet (Anmer- kung des Gerichts: Anhänger Abdullah Öcalans; gemeint sind die syrisch- kurdische Partiya Yekitîya Demokrat, PYD bzw. die von diesen gegründe- ten Volksverteidigungseinheiten Yekîneyên Parastina Gel, YPG). lhr Vater habe auch für die "Apoci" gearbeitet. Bevor sie sich für ein Studium in E._______ habe einschreiben wollen, habe der Vater über Kollegen abge- klärt, ob sie durch die syrischen Behörden gesucht werde. So habe sie am
1. Februar 2021 erfahren, dass zwei syrische Sicherheitsorgane ("Staatsi- cherheit" und "politische Sicherheit") nach ihr gesucht hätten. Deswegen habe sie sich in Syrien nicht mehr frei bewegen können und sich in der Folge auf ihre Ausreise konzentriert. Für den Termin bei der Schweizer Bot- schaft in Beirut (zwecks Visumsausstellung im Rahmen der bewilligten Ein- reise) habe sie Syrien am (…) April 2021 illegal verlassen müssen. Nach dem Termin bei der Schweizer Botschaft habe sie sich bis zum Erhalt der Einreisebewilligung für die Schweiz illegal im Libanon aufgehalten, zumal sie bei einer Rückkehr nach Syrien die vom syrischen Regime kontrollier- ten Gebiete nicht mehr hätte betreten können und im Fall einer Festnahme durch das Regime mit Schlimmem hätte rechnen müssen.
E-722/2023 Seite 3 A.d Die Beschwerdeführerin reichte keine Identitätspapiere oder andere Beweismittel zu den Akten. Aufgrund des Visumsantrages vom (…) April 2021 auf der Schweizer Botschaft in Beirut und des Gesuchs um Familien- nachzug lagen dem SEM dennoch diverse ldentitätsdokumente in Kopie vor (u.a. Pass, Wohnsitzbescheinigung, Familienregisterauszug). A.e Das SEM konsultierte im erstinstanzlichen Verfahren die Asylakten des Ehemannes (gleiche N-Nummer) und diejenigen des Schwagers der Beschwerdeführerin (N […]). B. B.a Die entscheidrelevanten Akten wurden der zugewiesenen Rechtsver- tretung zugestellt und am 3. Januar 2023 wurde ihr der Entscheidentwurf des SEM zur Stellungnahme ausgehändigt. B.b In der Stellungnahme vom 4. Januar 2023 liess die Beschwerdeführe- rin an ihren Vorbringen festhalten und ausführen, ihr Ehemann habe be- stätigt, dass ihm bei der Beantwortung der Fragen zum Familiennachzug ein Fehler unterlaufen sei; tatsächlich habe sich die Beschwerdeführerin damals bereits illegal im Libanon aufgehalten. B.c Mit (gleichentags eröffneter) Verfügung vom 5. Januar 2023 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung wurde als unzumutbar qualifiziert und die vor- läufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet. Mit gleicher Verfügung wurde der Beschwerdeführerin der Kanton Bern als Aufenthaltskanton zugewiesen. C. Mit Schreiben vom 5. Januar 2023 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung mit, das Mandatsverhältnis in Sachen Asylverfahren sei beendet. D. D.a Gegen die Verfügung des SEM vom 5. Januar 2023 reichte die Be- schwerdeführerin durch ihren neu bevollmächtigten Rechtsvertreter am
6. Februar 2023 eine Beschwerde ein. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie als Flüchtling anzuerkennen.
E-722/2023 Seite 4 D.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei Einsicht in das Aktenstück A8/1 sowie hierzu eventualiter das rechtliche Gehör zu ge- währen und nach Gewährung der Akteneinsicht sei eine angemessene Frist zum Einreichen einer Beschwerdeergänzung zu setzen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen; eventualiter sei eine ange- messene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses – eventu- aliter zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung – zu setzen. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
8. Februar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. AsylG).
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe- rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Wegweisung aus der Schweiz (ohne Wegweisungsvollzug, nach- dem das SEM bereits die vorläufige Aufnahme angeordnet hat).
E-722/2023 Seite 5
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet
E. 5 Die Verfahrensakten des Ehemannes (gleiche N-Nummer einschliesslich Akten E-4680/2015 des Bundesverwaltungsgerichts) sowie des Schwa- gers (N […]) wurden zur Entscheidfindung beigezogen.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 6.2 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersu- chungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren be- deutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen- den Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneinge- schränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchen- den findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungs- grundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asyl- suchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise ab- zunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre
E-722/2023 Seite 6 und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausge- hende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.w.H.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbrin- gen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör in Form des Akteneinsichtsrechts verletzt, da diese das – eine Iden- titätsabklärung betreffende und damit entscheidrelevante – Aktenstück A8/1 nicht editiert habe. Weiter habe das SEM den Anspruch auf rechtli- ches Gehör wiederholt schwerwiegend verletzt, indem es der Abklärungs- pflicht nicht nachgekommen und von einem falschen Sachverhalt ausge- gangen sei. In ihrer Argumentation verletze die Vorinstanz dabei nament- lich auch das Willkürverbot.
E. 6.4.1 Das Aktenstück A8/1 wurde vom SEM zu Recht als interne Akte qua- lifiziert, weil damit bloss nach einer internen Checkliste Abklärungen – na- mentlich in verschiedenen Datenbanken – betreffend die Identität der Be- schwerdeführerin getroffen wurden. Das SEM hat demnach dessen Edition zu Recht verweigert, ohne dabei den Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen (vgl. BGE 125 II 473 E. 4a m.w.H.). Weiter ist festzuhalten, dass das SEM im angefochtenen Entscheid auf dieses Aktenstück nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin abgestellt hat. Die Gesuche um Gewäh- rung der Akteneinsicht in dieses Aktenstück A8/1 sowie um Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung werden demnach abgewiesen.
E. 6.4.2 Eine Verletzung der Abklärungspflicht durch eine fehlende respektive fehlerhafte Erstellung des relevanten Sachverhalts kann den Akten eben- falls nicht entnommen werden. Die Argumentation des SEM zu protokol- lierten Daten und zu der zu erwartenden Substanziiertheit der Angaben der Beschwerdeführerin betreffen nicht den formell-rechtlichen Aspekt der Sachverhaltsermittlung, sondern dessen materiell-rechtliche Würdigung, was in diesem Kontext zu prüfen sein wird.
E-722/2023 Seite 7
E. 6.4.3 Insgesamt erweisen sich die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form der Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht, der unvoll- ständigen und unrichtigen Sachverhaltsermittlung sowie der willkürlichen Begründung als unbegründet. Eine Rückweisung aus formellen Gründen ist nicht angezeigt und die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuwei- sen.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 8.1 Die Vorinstanz führte aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ih- ren Asylgründen sowie zur angeblich illegalen Ausreise in den Libanon seien oberflächlich, vage und undifferenziert ausgefallen und würden jegli- che Details oder inhaltliche Besonderheiten vermissen lassen. Dies weise auf einen konstruierten Sachverhalt hin und die Qualität der Aussagen
– namentlich in Bezug auf den geschilderten Reiseweg – hätte sie auch ohne Erlebnishintergrund realisieren können. Zudem würden die Aussagen im Vergleich zu Angaben des Ehemannes beim Gesuch um Familiennach- zug zeitliche Widersprüche aufweisen. Aufgrund dieser unsubstanziierten, detailarmen, teilweise inkonsistenten Angaben sowie der Qualität dieser Aussagen könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin von einer Suche durch die syrischen Behörden erfahren und Syrien illegal ver- lassen habe. Es könne auf zusätzliche Ausführungen zu weiteren Unglaub- haftigkeitselementen verzichtet werden.
E-722/2023 Seite 8
E. 8.2 In der Stellungnahme vom 4. Januar 2023 habe die Beschwerdeführe- rin vom Entwurf Kenntnis genommen und einen dem Ehemann unterlaufe- nen Fehler aufgeführt. Er bestätige nun, dass sie sich im Zeitpunkt des Familiennachzugsgesuchs (September 2021) illegal im Libanon aufgehal- ten habe. Diese Angabe sei als nachträglich angepasste Parteibehauptung zu werten, welche zudem die weiteren Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu entkräften und damit keine Änderung des Standpunktes des SEM her- beizuführen vermöge.
E. 8.3 Insgesamt würden die Vorbringen die Anforderungen an das Glaubhaft- machen gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen und eine Prüfung hinsichtlich der Asylrelevanz könne unterbleiben. Auch den Asylakten des Ehemannes und des Schwagers (N 528 809) seien keine Hinweise auf eine flüchtlings- relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin im Heimatland zu entneh- men.
E. 9.1 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in der im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit und asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen fest- gehalten wird, vermögen das Bundesverwaltungsgericht nicht zu über- zeugen:
E. 9.2 So hinterlassen die Vorbringen in ihrer Gesamtheit in der Tat einen kon- struierten und wenig substanziierten Eindruck. Diese Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung, auf die verwiesen werden kann, erweisen sich als zutreffend. Dass die Vorinstanz diesbezüglich grössere Protokollstellen angeführt hat, liegt als eine Argumentationsform in ihrer Kompetenz, zumal sie damit die gezogenen Schlussfolgerungen illustriert und nachvollziehbar unterlegt hat.
E. 9.3 Es ist weiter festzuhalten, dass sich aus den Aussagen der Beschwer- deführerin verschiedene Widersprüche namentlich in zeitlicher Hinsicht er- geben.
E. 9.3.1 Ihr Ehemann hat im Rahmen des Familiennachzugs im Schreiben von 22. September 2022 unmissverständlich ausgeführt, die Beschwerde- führerin wohne noch bei ihrer Familie in Syrien. Sie gehe dort keiner Erwerbstätigkeit nach und die Familie sei in der Lage für ihren Lebens- unterhalt aufzukommen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab klar zu Protokoll, sie sei am (…) April 2021 definitiv aus Syrien ausgereist (vgl. Protokoll Anhörung F/A11). Im Rahmen der Stellungnahme vom 4. Januar 2023 zum Entwurf der angefochtenen Verfügung erklärte der Ehemann
E-722/2023 Seite 9 neu, er habe sich im Datum geirrt. Diese Parteibehauptung des Ehegatten überzeugt nicht. Dass dieser versehentlich den Aufenthaltsort respektive -staat nicht korrekt benannt haben will, ist im Kontext nicht nachvollziehbar; diese Korrektur nach Kenntnisnahme des Entscheidentwurfs ist mit der Vorinstanz als Versuch zu werten, den Sachverhalt nachträglich anzupas- sen und so die Aussagen der Ehefrau in einem glaubhaften Licht erschei- nen zu lassen.
E. 9.3.2 In der Beschwerde wird insbesondere gerügt, das SEM habe als Folge der ungenauen Sachverhaltsermittlung fälschlicherweise angenom- men, die Beschwerdeführerin habe zeitlich nicht vereinbare Aussagen zu Protokoll gegeben. Bei genauer Betrachtung der Protokollstellen werde klar, dass sie jeweils angegeben habe, am 1. Februar 2020 geheiratet zu haben. Sodann habe der Dolmetscher das von ihr genannte Datum, wann sie von der Suche nach ihr erfahren habe, falsch festgehalten. Aufgrund dessen Fehlverhaltens sei hierzu das Datum vom 1. Februar 2021 erfasst worden. Sie habe jedoch klar das Jahr 2020 gesagt und auch gemeint.
E. 9.3.3 Die Beschwerdeführerin beantwortete die Frage, wann sie aufgrund der Nachfragen über ihren Vater von der Suche nach ihr erfahren habe, gemäss Protokoll mit den unmissverständlichen Worten "Es war ca. am
1. Februar 2021" (vgl. Protokoll Anhörung F/A32). In der Beschwerde (vgl. dort S. 4 f.) wird hierzu gerügt, der Dolmetscher habe dies falsch festge- halten, sie habe klar das Jahr 2020 gemeint, und es sei "frappant", dass die Vorinstanz im Verlauf der Anhörung, bei der Frage 65, lediglich den "1. Februar" erwähnt habe.
E. 9.3.4 Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde wäre davon auszuge- hen, die Beschwerdeführerin habe am 1. Februar 2020 von der Suche nach ihr erfahren. Damit ergeben sich jedoch weitere Ungereimtheiten und Widersprüche. So hat sie einerseits ausgesagt, nachdem sie von dieser Suche erfahren habe, sei es zur Verlobung mit ihrem heutigen Ehemann gekommen (vgl. a.a.O. F/A26). Andererseits hat sie angegeben, am
1. Februar 2020 geheiratet zu haben (vgl. a.a.O. F/A13, bekräftigt in der Beschwerde S. 4). Diese Angaben erweisen sich als klar widersprüchlich.
E. 9.3.5 Die Beschwerdeführerin wurde gegen Ende der Anhörung auf einige Unstimmigkeiten hingewiesen, wobei sie explizit auf ihre Datumsangabe angesprochen wurde, dass sie am 1. Februar 2021 von der Suche erfahren habe, und diese zeitliche Angabe nicht mit der Chronologie betreffend Ver- lobung übereinstimme. Spätestens hier hätte sie das angebliche Fehl- verhalten des Dolmetschers erkennen können und müssen. Sie erklärte
E-722/2023 Seite 10 jedoch nur, die Personen (die der Vater kontaktiert habe) hätten schon vor- her (vor dem 1. Februar 2021) erwähnt, dass sie gesucht werde, nur die konkrete Bestätigung sei erst danach erfolgt (vgl. a.a.O. F/A67).
E. 9.3.6 Eine letzte Möglichkeit zur Korrektur hätte sich ihr sodann bei der Übersetzung ihrer Aussagen am Ende der Anhörung ergeben. Auch hier hat sie das zweimal protokollierte Datum vom 1. Februar 2021 nicht als falsch erfasst moniert. Schliesslich ist festzuhalten, dass die vormalige Rechtsvertretung bei der Anhörung anwesend gewesen ist und keine Be- anstandungen zum Befragungsverlauf angebracht hat. Der Versuch, das besagte Datum als Fehler des Dolmetschers hinzustellen, erweist sich als unbehelflich.
E. 9.4 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine im Sinn von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, ver- fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll- zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 5. Januar 2023 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübri- gen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-722/2023 Seite 11
E. 12.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der behaupteten Mittellosigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebe- gehren – wie den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist – als aus- sichtslos erweisen. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschuss- pflicht (respektive es sei eine angemessene Frist zur Bezahlung des Vor- schusses zu setzen) wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 750.− festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-722/2023 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-722/2023 Urteil vom 16. Februar 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin (N [...]) wurde mit Verfügung des SEM vom 26. Juni 2015 abgelehnt und er wurde in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Im Rahmen eines am 10. Mai 2022 eingereichten Gesuchs um Familiennachzug bewilligte das SEM am 17. Juni 2022 die Einreise der Beschwerdeführerin. Sie gelangte gemäss ihren Angaben in der Folge mit dem Schweizer Visum von Libanon herkommend auf dem Luftweg am (...) Juli 2022 in die Schweiz. Sie gab in der Folge an, sie habe für die Reise ihren syrischen Reisepass benutzt, diesen jedoch nach ihrer Ankunft in der Schweiz verloren. A.b Am 2. November 2022 stellte die Beschwerdeführerin ein Asylgesuch und wurde daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Das SEM hörte sie am 27. Dezember 2022 vertieft zu ihren Asylgründen an. A.c Zur Begründung ihres Gesuchs gab sie im Wesentlich an, sie sei kurdischer Ethnie und habe von der Geburt bis zur Ausreise am (...) April 2021 in C._______/D._______ gelebt. Sie habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und diese mit der Matura abgeschlossen. Anschliessend habe sie von 2018 bis 2020 für die "Apoci" als Protokollführerin gearbeitet (Anmerkung des Gerichts: Anhänger Abdullah Öcalans; gemeint sind die syrisch-kurdische Partiya Yekitîya Demokrat, PYD bzw. die von diesen gegründeten Volksverteidigungseinheiten Yekîneyên Parastina Gel, YPG). lhr Vater habe auch für die "Apoci" gearbeitet. Bevor sie sich für ein Studium in E._______ habe einschreiben wollen, habe der Vater über Kollegen abgeklärt, ob sie durch die syrischen Behörden gesucht werde. So habe sie am 1. Februar 2021 erfahren, dass zwei syrische Sicherheitsorgane ("Staatsicherheit" und "politische Sicherheit") nach ihr gesucht hätten. Deswegen habe sie sich in Syrien nicht mehr frei bewegen können und sich in der Folge auf ihre Ausreise konzentriert. Für den Termin bei der Schweizer Botschaft in Beirut (zwecks Visumsausstellung im Rahmen der bewilligten Einreise) habe sie Syrien am (...) April 2021 illegal verlassen müssen. Nach dem Termin bei der Schweizer Botschaft habe sie sich bis zum Erhalt der Einreisebewilligung für die Schweiz illegal im Libanon aufgehalten, zumal sie bei einer Rückkehr nach Syrien die vom syrischen Regime kontrollierten Gebiete nicht mehr hätte betreten können und im Fall einer Festnahme durch das Regime mit Schlimmem hätte rechnen müssen. A.d Die Beschwerdeführerin reichte keine Identitätspapiere oder andere Beweismittel zu den Akten. Aufgrund des Visumsantrages vom (...) April 2021 auf der Schweizer Botschaft in Beirut und des Gesuchs um Familiennachzug lagen dem SEM dennoch diverse ldentitätsdokumente in Kopie vor (u.a. Pass, Wohnsitzbescheinigung, Familienregisterauszug). A.e Das SEM konsultierte im erstinstanzlichen Verfahren die Asylakten des Ehemannes (gleiche N-Nummer) und diejenigen des Schwagers der Beschwerdeführerin (N [...]). B. B.a Die entscheidrelevanten Akten wurden der zugewiesenen Rechtsvertretung zugestellt und am 3. Januar 2023 wurde ihr der Entscheidentwurf des SEM zur Stellungnahme ausgehändigt. B.b In der Stellungnahme vom 4. Januar 2023 liess die Beschwerdeführerin an ihren Vorbringen festhalten und ausführen, ihr Ehemann habe bestätigt, dass ihm bei der Beantwortung der Fragen zum Familiennachzug ein Fehler unterlaufen sei; tatsächlich habe sich die Beschwerdeführerin damals bereits illegal im Libanon aufgehalten. B.c Mit (gleichentags eröffneter) Verfügung vom 5. Januar 2023 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung wurde als unzumutbar qualifiziert und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet. Mit gleicher Verfügung wurde der Beschwerdeführerin der Kanton Bern als Aufenthaltskanton zugewiesen. C. Mit Schreiben vom 5. Januar 2023 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung mit, das Mandatsverhältnis in Sachen Asylverfahren sei beendet. D. D.a Gegen die Verfügung des SEM vom 5. Januar 2023 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren neu bevollmächtigten Rechtsvertreter am 6. Februar 2023 eine Beschwerde ein. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie als Flüchtling anzuerkennen. D.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei Einsicht in das Aktenstück A8/1 sowie hierzu eventualiter das rechtliche Gehör zu gewähren und nach Gewährung der Akteneinsicht sei eine angemessene Frist zum Einreichen einer Beschwerdeergänzung zu setzen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen; eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses - eventualiter zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung - zu setzen. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Februar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Wegweisung aus der Schweiz (ohne Wegweisungsvollzug, nachdem das SEM bereits die vorläufige Aufnahme angeordnet hat).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet
5. Die Verfahrensakten des Ehemannes (gleiche N-Nummer einschliesslich Akten E-4680/2015 des Bundesverwaltungsgerichts) sowie des Schwagers (N [...]) wurden zur Entscheidfindung beigezogen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 6.2 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.w.H.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). 6.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör in Form des Akteneinsichtsrechts verletzt, da diese das - eine Identitätsabklärung betreffende und damit entscheidrelevante - Aktenstück A8/1 nicht editiert habe. Weiter habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör wiederholt schwerwiegend verletzt, indem es der Abklärungspflicht nicht nachgekommen und von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. In ihrer Argumentation verletze die Vorinstanz dabei namentlich auch das Willkürverbot. 6.4 6.4.1 Das Aktenstück A8/1 wurde vom SEM zu Recht als interne Akte qualifiziert, weil damit bloss nach einer internen Checkliste Abklärungen - namentlich in verschiedenen Datenbanken - betreffend die Identität der Beschwerdeführerin getroffen wurden. Das SEM hat demnach dessen Edition zu Recht verweigert, ohne dabei den Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen (vgl. BGE 125 II 473 E. 4a m.w.H.). Weiter ist festzuhalten, dass das SEM im angefochtenen Entscheid auf dieses Aktenstück nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin abgestellt hat. Die Gesuche um Gewährung der Akteneinsicht in dieses Aktenstück A8/1 sowie um Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung werden demnach abgewiesen. 6.4.2 Eine Verletzung der Abklärungspflicht durch eine fehlende respektive fehlerhafte Erstellung des relevanten Sachverhalts kann den Akten ebenfalls nicht entnommen werden. Die Argumentation des SEM zu protokollierten Daten und zu der zu erwartenden Substanziiertheit der Angaben der Beschwerdeführerin betreffen nicht den formell-rechtlichen Aspekt der Sachverhaltsermittlung, sondern dessen materiell-rechtliche Würdigung, was in diesem Kontext zu prüfen sein wird. 6.4.3 Insgesamt erweisen sich die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form der Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht, der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsermittlung sowie der willkürlichen Begründung als unbegründet. Eine Rückweisung aus formellen Gründen ist nicht angezeigt und die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Die Vorinstanz führte aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen sowie zur angeblich illegalen Ausreise in den Libanon seien oberflächlich, vage und undifferenziert ausgefallen und würden jegliche Details oder inhaltliche Besonderheiten vermissen lassen. Dies weise auf einen konstruierten Sachverhalt hin und die Qualität der Aussagen - namentlich in Bezug auf den geschilderten Reiseweg - hätte sie auch ohne Erlebnishintergrund realisieren können. Zudem würden die Aussagen im Vergleich zu Angaben des Ehemannes beim Gesuch um Familiennachzug zeitliche Widersprüche aufweisen. Aufgrund dieser unsubstanziierten, detailarmen, teilweise inkonsistenten Angaben sowie der Qualität dieser Aussagen könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin von einer Suche durch die syrischen Behörden erfahren und Syrien illegal verlassen habe. Es könne auf zusätzliche Ausführungen zu weiteren Unglaubhaftigkeitselementen verzichtet werden. 8.2 In der Stellungnahme vom 4. Januar 2023 habe die Beschwerdeführerin vom Entwurf Kenntnis genommen und einen dem Ehemann unterlaufenen Fehler aufgeführt. Er bestätige nun, dass sie sich im Zeitpunkt des Familiennachzugsgesuchs (September 2021) illegal im Libanon aufgehalten habe. Diese Angabe sei als nachträglich angepasste Parteibehauptung zu werten, welche zudem die weiteren Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu entkräften und damit keine Änderung des Standpunktes des SEM herbeizuführen vermöge. 8.3 Insgesamt würden die Vorbringen die Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen und eine Prüfung hinsichtlich der Asylrelevanz könne unterbleiben. Auch den Asylakten des Ehemannes und des Schwagers (N 528 809) seien keine Hinweise auf eine flüchtlingsrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin im Heimatland zu entnehmen. 9. 9.1 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in der im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit und asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen fest-gehalten wird, vermögen das Bundesverwaltungsgericht nicht zu über-zeugen: 9.2 So hinterlassen die Vorbringen in ihrer Gesamtheit in der Tat einen konstruierten und wenig substanziierten Eindruck. Diese Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung, auf die verwiesen werden kann, erweisen sich als zutreffend. Dass die Vorinstanz diesbezüglich grössere Protokollstellen angeführt hat, liegt als eine Argumentationsform in ihrer Kompetenz, zumal sie damit die gezogenen Schlussfolgerungen illustriert und nachvollziehbar unterlegt hat. 9.3 Es ist weiter festzuhalten, dass sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin verschiedene Widersprüche namentlich in zeitlicher Hinsicht ergeben. 9.3.1 Ihr Ehemann hat im Rahmen des Familiennachzugs im Schreiben von 22. September 2022 unmissverständlich ausgeführt, die Beschwerde-führerin wohne noch bei ihrer Familie in Syrien. Sie gehe dort keiner Erwerbstätigkeit nach und die Familie sei in der Lage für ihren Lebens-unterhalt aufzukommen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab klar zu Protokoll, sie sei am (...) April 2021 definitiv aus Syrien ausgereist (vgl. Protokoll Anhörung F/A11). Im Rahmen der Stellungnahme vom 4. Januar 2023 zum Entwurf der angefochtenen Verfügung erklärte der Ehemann neu, er habe sich im Datum geirrt. Diese Parteibehauptung des Ehegatten überzeugt nicht. Dass dieser versehentlich den Aufenthaltsort respektive -staat nicht korrekt benannt haben will, ist im Kontext nicht nachvollziehbar; diese Korrektur nach Kenntnisnahme des Entscheidentwurfs ist mit der Vorinstanz als Versuch zu werten, den Sachverhalt nachträglich anzupassen und so die Aussagen der Ehefrau in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen. 9.3.2 In der Beschwerde wird insbesondere gerügt, das SEM habe als Folge der ungenauen Sachverhaltsermittlung fälschlicherweise angenommen, die Beschwerdeführerin habe zeitlich nicht vereinbare Aussagen zu Protokoll gegeben. Bei genauer Betrachtung der Protokollstellen werde klar, dass sie jeweils angegeben habe, am 1. Februar 2020 geheiratet zu haben. Sodann habe der Dolmetscher das von ihr genannte Datum, wann sie von der Suche nach ihr erfahren habe, falsch festgehalten. Aufgrund dessen Fehlverhaltens sei hierzu das Datum vom 1. Februar 2021 erfasst worden. Sie habe jedoch klar das Jahr 2020 gesagt und auch gemeint. 9.3.3 Die Beschwerdeführerin beantwortete die Frage, wann sie aufgrund der Nachfragen über ihren Vater von der Suche nach ihr erfahren habe, gemäss Protokoll mit den unmissverständlichen Worten "Es war ca. am 1. Februar 2021" (vgl. Protokoll Anhörung F/A32). In der Beschwerde (vgl. dort S. 4 f.) wird hierzu gerügt, der Dolmetscher habe dies falsch festgehalten, sie habe klar das Jahr 2020 gemeint, und es sei "frappant", dass die Vorinstanz im Verlauf der Anhörung, bei der Frage 65, lediglich den "1. Februar" erwähnt habe. 9.3.4 Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde wäre davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe am 1. Februar 2020 von der Suche nach ihr erfahren. Damit ergeben sich jedoch weitere Ungereimtheiten und Widersprüche. So hat sie einerseits ausgesagt, nachdem sie von dieser Suche erfahren habe, sei es zur Verlobung mit ihrem heutigen Ehemann gekommen (vgl. a.a.O. F/A26). Andererseits hat sie angegeben, am 1. Februar 2020 geheiratet zu haben (vgl. a.a.O. F/A13, bekräftigt in der Beschwerde S. 4). Diese Angaben erweisen sich als klar widersprüchlich. 9.3.5 Die Beschwerdeführerin wurde gegen Ende der Anhörung auf einige Unstimmigkeiten hingewiesen, wobei sie explizit auf ihre Datumsangabe angesprochen wurde, dass sie am 1. Februar 2021 von der Suche erfahren habe, und diese zeitliche Angabe nicht mit der Chronologie betreffend Verlobung übereinstimme. Spätestens hier hätte sie das angebliche Fehl-verhalten des Dolmetschers erkennen können und müssen. Sie erklärte jedoch nur, die Personen (die der Vater kontaktiert habe) hätten schon vorher (vor dem 1. Februar 2021) erwähnt, dass sie gesucht werde, nur die konkrete Bestätigung sei erst danach erfolgt (vgl. a.a.O. F/A67). 9.3.6 Eine letzte Möglichkeit zur Korrektur hätte sich ihr sodann bei der Übersetzung ihrer Aussagen am Ende der Anhörung ergeben. Auch hier hat sie das zweimal protokollierte Datum vom 1. Februar 2021 nicht als falsch erfasst moniert. Schliesslich ist festzuhalten, dass die vormalige Rechtsvertretung bei der Anhörung anwesend gewesen ist und keine Beanstandungen zum Befragungsverlauf angebracht hat. Der Versuch, das besagte Datum als Fehler des Dolmetschers hinzustellen, erweist sich als unbehelflich. 9.4 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine im Sinn von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 5. Januar 2023 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der behaupteten Mittellosigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren - wie den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist - als aussichtslos erweisen. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (respektive es sei eine angemessene Frist zur Bezahlung des Vorschusses zu setzen) wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: