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E-94/2018

E-94/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-23 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, seinen Heimatstaat am (...) September 2015. Er gelangte über die Türkei, Griechenland und weitere europäische Länder in die Schweiz und suchte am 5. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nach (vgl. Vorakten [nachfolgend: Vi-act.] A1/2, A3/13 Ziff. 1, Ziff. 2.01 und Ziff. 5.01 f.). A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 13. Oktober 2015 (Vi-act. A3/13) und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 3. Januar 2017 (Vi-act. A11/22) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe von 1984 an in C._______ gewohnt und dort ab 1987 als (...) gearbeitet; er habe im Quartier D._______ ein eigenes (...) mit vier Mitarbeitern betrieben. In der Hauptsache habe er militärische (...) hergestellt, so etwa für Spezialeinheiten, die Militärpolizei, aber auch für die Zivilpolizei. Nach dem Beginn der Revolution habe er an drei bis vier Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen beziehungsweise habe er sich von März 2011 bis Ende jenes Jahres zwei bis drei Mal pro Monat an Friedenskundgebungen beteiligt. Ab Mai oder Juni 2012 habe er gemeinsam mit sieben respektive mit seinen vier Mitarbeitenden begonnen, für die freie syrische Armee (FSA) (...); er habe den Rebellen lediglich den (...), nicht aber seine Arbeit verrechnet. Nachdem er, vermutlich von Alliierten des syrischen Regimes, denunziert worden sei, sei er im November 2012 respektive am(...) Dezember 2012 festgenommen und unter unwürdigen Bedingungen, die ihn bis heute psychisch beinträchtigen würden, auf dem Gelände des (...) inhaftiert worden. Er sei intensiv befragt, stark geschlagen und mit Elektroschocks misshandelt worden. Nach der Verhaftung sei ihm seine Tätigkeit zugunsten der FSA vorgeworfen worden, welche er unter Folter zugegeben habe. Anlässlich der Verhöre im Gefängnis sei er jedoch auch dazu gedrängt worden, zuzugeben, Kontrollposten des Regimes und Militärbasen angegriffen zu haben. Dies sei geschehen, um ihn vor der Bevölkerung als Terroristen erscheinen zu lassen. Nach (...) Tagen sei er vor das Militärgericht von E._______ gebracht worden. Einen Tag darauf sei er der Militärpolizei in D._______ übergeben und wiederum zwei Tage später ins Gefängnis von F._______ gebracht worden. Dort sei er nicht mehr befragt worden und die Haftbedingungen seien deutlich besser gewesen. Am (...) Februar 2013 sei er gegen Bezahlung eines Schmiergelds freigelassen worden. Im Anschluss habe er C._______ aufgrund der verstärkten Kämpfe zwischen dem Regime und der FSA verlassen; seine Familie sei bereits während seiner Haft nach B._______ gezogen. Im (...) 2013 hätte er zur Entgegennahme des Urteils beim Gericht vorstellig werden müssen; er sei aber nicht hingegangen. Er habe befürchtet, deswegen bei einem Kontrollposten verhaftet zu werden und habe das Haus daher nur einmal im Monat verlassen, um sich medizinisch behandeln zu lassen. Im Jahr 2014 habe er sich zur medizinischen Behandlung von Jahresbeginn an bis Oktober alle ein bis zwei Monate einige Zeit im Irak aufgehalten. Zum Beweis seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: Identitätskarte samt Übersetzung, Identitätszertifikat, von den kurdischen Behörden im Irak gestempelte Kopie der Identitätskarte, Auszug aus dem Zivilstandsregister von G._______ vom 5. Januar 2016 (Kopie) samt Übersetzung, im Irak ausgestellte Karte des UN-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) vom 19. Januar 2015, medizinisches Attest eines Spitals in B._______ vom 27. Januar 2014, zwei medizinische Rezepte, sieben Visitenkarten von Ärzten in H._______, G._______ und im Irak, Ausweis eines (...)clubs, handschriftliche Notizen, Schreiben des (...)spitals I._______ vom 15. Dezember 2016 betreffend einen Termin in der J._______ am 22. Dezember 2016 (vgl. Vi-act. A12). B. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 - eröffnet am 6. Dezember 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug erachtete es als unzumutbar, weshalb es den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufnahm (Vi-act. A15/7, A16/1). C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er (gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe) als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG (Akten des Beschwerdeverfahrens [nachfolgend BVGer-act.] 1). Zur Untermauerung seiner Anträge und zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit (Original), Terminkarten des (...)spitals I._______ betreffend ärztliche Konsultationen, zwei Dokumente betreffend die Inhaftierung seines (...) K._______ samt Übersetzung und einen Asylentscheid der deutschen Behörden vom 31. August 2017 betreffend L._______ (alles in Kopie) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein und forderte diese auf, dem Gericht die Dossiers N [...], N [...] und N [...] als allfällige Beizugsdossiers zukommen zu lassen (BVGer-act. 2). E. Das SEM führte mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2018 im Wesentlichen aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten (BVGer-act. 3). F. Der Beschwerdeführer reichte am 12. Februar 2018 eine Replik ein (BVGer-act. 5). G. Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich vorliegend nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes.

E. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 3.1.1 Zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bringt der Beschwerdeführer vor, das SEM habe es unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen, womit es zudem das Willkürverbot verletzt habe (BVGer-act. 1, S. 3 f.). Überdies habe es davon abgesehen, die Asyldossiers seiner (...) M._______ (N [...]) und N._______ (N [...]) sowie seines (...) O._______ (N [...]) zur Entscheidfindung beizuziehen, obwohl er bereits bei der BzP ausdrücklich auf seine Angehörigen verwiesen habe. Jedenfalls gehe ein Dossierbeizug aus den vorinstanzlichen Akten nicht hervor. Dass diese Verwandten in der Schweiz allesamt als Flüchtlinge anerkannt worden seien und ihnen Asyl gewährt worden sei, sei ein klares Indiz für den zwingenden Beizug der Asyldossiers. Obwohl er eindeutig auf die Reflexverfolgung hingewiesen habe, habe das SEM ihn nicht näher dazu befragt. Würde er nach Syrien zurückkehren, wäre er unter anderem aufgrund der Verbindung zu seinen Verwandten einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in zwei neueren Urteilen festgehalten, dass das SEM glaubhaft gemachte Zusammenhänge zur Verfolgung enger Familienangehöriger zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, was umso mehr gelte, als den Familienangehörigen, aufgrund derer eine Reflexverfolgung geltend gemacht werde, bereits Asyl gewährt worden sei (vgl. die Urteile des BVGer D-2352/2015 vom 22. August 2016 S. 5 ff. und 9; E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.4 und E. 6.3 m.w.H; E-3270/2015 vom 29. November 2016 E. 3 und E. 5; D-1103/2016, D-1106/2016 D-1158/2016, alle vom 22. November 2016). Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, unter Beizug der konnexen Dossiers eine Neubeurteilung vorzunehmen. Zwingend zu berücksichtigen sei etwa, dass er, seine (...) und deren Familien in C._______ sehr nahe zusammen im selben Quartier gewohnt hätten (vgl. Vi-act. A11/22 Q41), dass sein (...) P._______ in dessen BzP gesagt hatte, er (der Beschwerdeführer) sei während etwa (...) Monaten inhaftiert gewesen (vgl. N [...] act. A3/12 Ziff. 7.02) und dass sein (...) O._______ (N [...]) beim Sturm auf das syrische Konsulat in (...) am (...) dabei gewesen sei (BVGer-act. 1, S. 4-9; BVGer-act. 5).

E. 3.1.2 In seiner Vernehmlassung entgegnete das SEM, es habe keine konkreten Hinweise dafür gegeben, dass der Beschwerdeführer in Syrien aufgrund seiner Familie gravierende Probleme haben könnte; dieser habe sich insbesondere bei der Schilderung seiner Gefährdungssituation nicht auf seine (...) und seinen (...) bezogen. Zudem weise die seitens seiner Verwandten geltend gemachte Verfolgung, die zur Gewährung des Asyls geführt habe, keinen ausreichenden Bezug zur Situation des Beschwerdeführers auf und sei nicht derart, dass sie sich negativ auf diesen auswirken könnte (BVGer-act. 3).

E. 3.1.3 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel ist zu bemerken, dass die Vorinstanz im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung lediglich die als wesentlich eingestuften Dokumente anführte. Dies ist zulässig, soweit sich die als unwesentlich beurteilten Beweismittel auf Tatsachen beziehen, die für die Prüfung des Asylgesuchs nicht relevant sind. Explizit unerwähnt blieben die von den kurdischen Behörden im Irak gestempelte Kopie der Identitätskarte, die im Irak ausgestellte Karte des UNHCR, eines von zwei medizinischen Rezepten, der Ausweis des (...)clubs, die handschriftlichen Notizen und das Schreiben des (...)spitals I._______ vom 15. Dezember 2016 betreffend einen Termin in der J._______. Dass die nicht erwähnten Beweismittel durch die Vorinstanz nicht zur Kenntnis genommen wurden, ist nicht ersichtlich. In ihrer Begründung des angefochtenen Entscheids führte das SEM sodann aus, die Beweismittel vermöchten die Asylvorbringen nicht zu belegen, womit sie eine ausreichende Würdigung der Beweismittel vorgenommen hat. Ob diese Einschätzung zutrifft, ist nachfolgend bei der Beurteilung der materiellen Einwände gegen die angefochtene Verfügung zu prüfen.

E. 3.1.4 Soweit geltend gemacht wird, das SEM habe es versäumt, für das vorliegende Verfahren die Dossiers der (...) und des (...) des Beschwerdeführers beizuziehen, ist ebenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich. Entgegen seiner Behauptung auf Beschwerdeebene brachte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahre nicht vor, dass seine Asylvorbringen im Zusammenhang mit den Asylgründen seiner Verwandten stünden oder ihm eine Reflexverfolgung drohe. Alleine der Umstand, dass Verwandte von ihm - die jedoch nicht seiner Kernfamilie angehören und allesamt Jahre vor ihm in die Schweiz einreisten ([...] im Jahr 20XX, Brüder in den Jahren 20XX und 20XX) - ebenfalls ein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen haben, verpflichtet das SEM nicht per se zum Beizug jener Dossiers für die Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers.

E. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Rz. 1043).

E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das SEM habe seine Asylgründe nicht vollständig abgeklärt. Zur Begründung verweist er auf die unterlassene Berücksichtigung der Dossiers seiner Verwandten (vgl. vorne E. 3.1.1). Zudem sei die Vorinstanz nicht darauf eingegangen, dass er aufgrund seiner politisch extrem engagierten Familienmitglieder seitens der syrischen Behörden verfolgt worden sei; sie habe mithin das politische Profil seiner Familie nicht gewürdigt und es versäumt, ihn betreffend die Reflexverfolgung näher zu befragen (BVGer-act. 1, S. 8 f.). Ferner sei der Grundsatz des fairen Verfahrens dadurch verletzt worden, dass die Anhörung vom 3. Januar 2017 sieben Stunden und 15 Minuten (9.30-16.45 Uhr) gedauert habe und lediglich zwei 15-minütige Pausen (11.15-11.30 Uhr; 15.10-15.25 Uhr) und eine 45-minütige Mittagspause (12.30-13.15 Uhr) stattgefunden hätten. Gemäss interner Weisung des SEM sei jeweils nach einer Anhörungsdauer von zwei Stunden eine Pause zu machen und die Anhörung solle maximal vier Stunden betragen. Sodann bestehe eine Verletzung der Abklärungspflicht im Umstand, dass das SEM zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung ein Jahr ungenutzt habe verstreichen lassen (BVGer-act. 1, S. 9 f.). Schliesslich habe das SEM die Abklärungspflicht auch dadurch verletzt, dass es keinen detaillierten Arztbericht eingefordert habe, obwohl er ausgeführt habe, dass er aufgrund der erlittenen Folter unter schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leide und entsprechende Belege als Beweismittel eingereicht habe (vgl. Vi-act. A12, Beweisstücke 4 und 5; BVGer-act. 1, S. 10 f.).

E. 3.2.2 Wie in E. 3.1.3 festgestellt, machte der Beschwerdeführer während des vorinstanzlichen Verfahrens keine Reflexverfolgung oder eine enge Konnexität seiner Asylgründe zu jenen seiner Verwandten in der Schweiz geltend. Auch dass er aus einer politisch stark aktiven Familie stammen soll und deshalb eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte, ergibt sich aus den Befragungsprotokollen nicht. In diesem Zusammenhang erwähnte der Beschwerdeführer lediglich, dass sein (...) im (...) 2012 ebenfalls festgenommen worden sei und sein (...) sich einer Rekrutierung für den staatlichen Militärdienst durch einen Wegzug in den Irak entzogen habe (vgl. A3/13 Ziff. 2.02, 7.03; A11/22 Q42 f., Q59, Q133 ff., Q137, Q142); im Übrigen sprach er lediglich von seinen eigenen Aktivitäten. Daher durfte die Vorinstanz sowohl auf eine eingehende Befragung zu einer allfälligen Verfolgung aufgrund der Flüchtlingseigenschaft seiner Verwandten als auch auf den Beizug der Akten seiner (...) und seines (...) verzichten. Die Erstellung des Sachverhalts durch das SEM erweist sich mithin als vollständig.

E. 3.2.3 Der Beschwerdeführer erhielt anlässlich der Anhörung die Möglichkeit, seine Asylgründe - unterbrochen durch drei Pausen - in einer Anhörungszeit von insgesamt sechs Stunden (inkl. Rückübersetzung) ausführlich darzulegen. Dass eine Anhörung länger gedauert hat, als dies in der internen Weisung des SEM vorgesehen ist, stellt für sich genommen keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV dar, zumal es sich bei einer Weisung des SEM um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung handelt. Zudem ergeben sich weder aus dem Anhörungsprotokoll noch aus dem Bericht der Hilfswerkvertretung (vgl. Vi-act. A11/22 S. 22) Hinweise, wonach der Beschwerdeführer mit fortschreitender Dauer der Befragung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, adäquat daran mitzuwirken oder die Befragung hätte abgebrochen werden müssen. In der Dauer der Anhörung alleine kann mithin keine unvollständige beziehungsweise unrichtige Ermittlung des Sachverhalts oder eine andere Verletzung von Verfahrensrechten erblickt werden. Auch eine Zeitdauer von einem Jahr zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung bewirkt praxisgemäss keine Verletzung der Abklärungspflicht (vgl. statt vieler etwa die zuletzt ergangenen Urteile E-5914/2017 vom 24. April 2018 E. 6.4, D-6926/2017 vom 30. April 2018 E. 3.2 und E-5342/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.4).

E. 3.2.4 Die Einholung eines detaillierten Arztberichts drängte sich für die Vorinstanz schliesslich trotz der geltend gemachten Folter nicht auf, da das SEM die Asylvorbringen als unglaubhaft erachtet hat. Ein medizinischer Bericht hätte daher primär bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs massgeblich sein können, wobei eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers bereits aufgrund des anhaltenden Bürgerkriegs in Syrien abzusehen war. Auf eine Einforderung eines entsprechenden Berichts durfte das SEM daher verzichten. Ohnehin hätte es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) oblegen, selbst einen aktuellen, aussagekräftigen medizinischen Bericht einzureichen, um seine Vorbringen zu untermauern.

E. 3.3 Zusammenfassend besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Entscheids aus, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft gemacht und eine zukünftige Verfolgung erscheine nicht als überwiegend wahrscheinlich.

E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei aus Syrien geflohen, weil er zu seinem Prozesstermin am (...) 2013 nicht erschienen sei. Diesbezüglich habe er anlässlich der BzP ausgesagt, es seien (am 1. Dezember 2012) drei Fahrzeuge mit 18 Personen gekommen, um ihn zu verhaften. Bei der Anhörung habe er hingegen vorgebracht, es habe sich um einen Lastwagen mit sieben oder acht Personen gehandelt (Vi-act. A3/8 Ziff. 7.02; A11/22 Q77, Q118 f.). Im Übrigen habe er bei der Erstbefragung zu Protokoll gegeben, er habe gemeinsam mit sieben Personen (...) genäht, während er bei der Anhörung von vier Angestellten gesprochen habe (Vi-act. A3/8 Ziff. 7.02; A11/22 Q68). Er habe ausserdem bei der BzP angegeben, die sieben Mitarbeiter seien über seine Arbeit zu Gunsten der Rebellen orientiert gewesen. Zudem habe er gesagt, sie hätten im Juni 2012 mit der Arbeit begonnen und seien denunziert worden. Kurz darauf habe er präzisiert, dass nur er verhaftet worden sei, weil er der Inhaber des Geschäfts gewesen sei. Anlässlich der Anhörung habe er hingegen gesagt, seine Mitarbeiter hätten nicht gewusst, für wen die (...) bestimmt gewesen seien (Vi-act. A3/8 Ziff. 7.02; A11/22 Q68). Ferner habe der Beschwerdeführer berichtet, die Rebellen seien am Abend zu ihm gekommen, um die (...) abzuholen (Vi-act. A11/22 Q69 f.). Es erstaune, dass er zur Auslieferung seiner Ware keine Vorsichtsmassnahmen getroffen habe, zumal er angegeben habe, dass verschiedene militärische Einheiten im Quartier von D._______ präsent gewesen seien (Vi-act. A11/22 Q50) und die Armeeangehörigen jederzeit hätten vorbeikommen können, damit er ihnen (...) (Vi-act. A11/22 Q51). Die Angaben betreffend seine Festnahme und Haft seien eindimensional, stereotyp und unlogisch ausgefallen. Als er etwa aufgefordert worden sei, seine Verhaftung zu beschreiben, habe er sich damit begnügt, die Fakten zu schildern, ohne jegliche Zeichen persönlicher Beteiligung. Es sei auch überraschend, dass seine Angestellten nicht festgenommen worden sein sollen, obwohl sie sich an der Herstellung der (...) beteiligt hätten. Seine Erklärung, er allein sei denunziert worden, sei unglaubhaft, hätten seine Mitarbeiter doch zumindest als Zeugen dienen können (Vi-act. A11/22 Q77, Q83 f.). Zur Haft habe er zunächst ausgeführt, er sei (bei der Verhaftung) beschuldigt worden, (...) zu haben; während den Befragungen sei ihm hingegen vorgeworfen worden, Kontrollpunkte angegriffen zu haben. Als nochmals auf das Thema zurückgekommen worden sei, habe er gesagt, die Behördenmitglieder hätten ihm bei der Verhaftung nicht mitgeteilt, warum er verhaftet worden sei, sondern dies erst bei den Befragungen gesagt (Vi-act. A11/22 Q57, Q77-81). Die eingereichten Beweismittel würden schliesslich weder die Verhaftung noch die angeblich erlittene Folter belegen.

E. 5.1.2 Hinsichtlich der Angst des Beschwerdeführers vor einer Verhaftung im Nachgang an seine Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2011 sei festzustellen, dass er wegen dieser Aktivität niemals konkrete Probleme gehabt habe (Vi-act. A11/22 Q124-130). Zudem sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden bereits hinreichend Gelegenheit gehabt hätten, ihn deswegen festzunehmen, wenn sie es denn gewollt hätten.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, das SEM habe mit seinem Entscheid Art. 3 und 7 AsylG und Art. 9 BV verletzt.

E. 5.2.1 Die fluchtauslösenden Ereignisse hätten im Zeitpunkt der Anhörung durch das SEM rund vier Jahre zurückgelegen; diesem Umstand sei bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit Rechnung zu tragen. Im Übrigen habe er ausführlich geschildert, dass er der Inhaber und Geschäftsführer eines (...) gewesen sei und mehrere Angestellte gehabt habe. Er habe in seinem Geschäft unzählige (...) für verschiedene Einheiten der syrischen Armee (...). Weiter habe er detailliert dargelegt, dass er den Auftrag der FSA zur Herstellung von (...) angenommen habe und dass (nur) er denunziert worden sei (vgl. Vi-act. A3/13 Ziff. 8.01 f.). Die hergestellten (...) hätten einem (...) der syrischen Armee entsprochen; die FSA habe dies gewollt, (...). Es sei damit weder für die Mitarbeitenden noch für andere Kunden ersichtlich gewesen, dass die (...) - die seine Mitarbeitenden hergestellt hätten - für die FSA (...) worden seien (vgl. Vi-act. A11/22 Q50, Q76; A3/13 Ziff. 8.01). Das SEM leite aus seinen Aussagen zu Unrecht und in nicht überzeugender Weise ab, seine Vorbringen seien unglaubhaft. Die Erstbefragung diene nicht dazu, mittels "Wortklauberei" Widersprüche zu konstruieren (vgl. Vi-act. A3/13 Ziff. 8.02). Aus seinen Aussagen gehe gerade nicht hervor, dass seine Mitarbeitenden Kenntnis vom Auftrag der FSA gehabt haben müssten; bei der Anhörung habe er dies ausdrücklich verneint (vgl. Vi-act. A11/22 Q50, Q68). Daher hätten sie weder beschuldigt noch als Zeugen befragt werden können, da nicht die Herstellung der entsprechenden (...) per se, sondern vielmehr die Frage nach dem Auftraggeber massgebend gewesen sei, worüber die Mitarbeitenden aber zum Vornherein nichts hätten aussagen können (BVGer-act. 1, S. 11-14). Da im Stadtteil D._______, in welchem er tätig gewesen sei, direkte Auseinandersetzungen zwischen den syrischen Behörden und der freien Armee stattgefunden hätten (Vi-act. A11/22 Q43, Q57), sei nachvollziehbar, dass die FSA in der Lage gewesen sei, die (...) gefahrlos bei ihm abzuholen, zumal die FSA-Mitglieder in zivil erschienen seien. Betreffend die Anzahl der Fahrzeuge und Personen, die bei der Verhaftung anwesend gewesen seien, bestehe kein entscheidrelevanter Widerspruch. Die Aussagen von einem Fahrzeug mit 7-8 Personen beziehungsweise drei Fahrzeugen mit ungefähr 18 Personen würden sich decken. Zudem habe er ausgeführt, dass er mit vier Personen in seinem (...) gearbeitet habe. Die weiteren Mitarbeiter seien in der (...) beschäftigt gewesen, die er ebenfalls betrieben habe (Vi-act. A11/22 Q122). Überdies habe er in Anbetracht des langen Zeitraums zwischen den fluchtauslösenden Ereignissen und der Anhörung sehr detaillierte Aussagen gemacht. Insbesondere habe er ausführlich in freier Rede über das Erlebte berichtet. Zudem würden seine Ausführungen zahlreiche Realkennzeichen enthalten (vgl. Vi-act. A11/22 Q57). Es könne ihm auch keine fehlende Detailliertheit vorgeworfen werden, wenn das SEM ihm zu gewissen Vorbringen - etwa zur Verhaftung - gar keine offenen Fragen gestellt habe. Die Schilderung der Vorwürfe seitens der Behörden enthalte keine Widersprüche. Er habe bei der Anhörung erklärt, er sei während der Haft beschuldigt worden, (...) für Revolutionäre hergestellt zu haben. Hernach habe er differenziert, dass ihm im Zeitpunkt der Verhaftung nicht gesagt worden sei, weshalb er verhaftet werde (Vi-act. A11/22 Q57 S. 7, Q81). Es sei auch nachvollziehbar, dass er bei den Einvernahmen in der Haft gedrängt worden sei zu bestätigen, dass er Kontrollpunkte des Regimes und Militärbasen angegriffen habe. Die Behörden hätten damit beweisen wollen, dass sie einen Terroristen inhaftiert hätten (vgl. Vi-act. A11/22 Q57) (BVGer-act. 1, S. 14-17). Die eingereichten medizinischen Unterlagen würden ein gewichtiges Indiz für die geltend gemachte Folter darstellen (vgl. insb. Vi-act. A11/22 Q10; A3/13 Ziff. 8.01 f.). Das SEM habe es hingegen unterlassen, diese Beweismittel zu würdigen. Er stehe derzeit in medizinischer Behandlung beim (...) I._______ und werde unter anderem durch die Abteilung für (...) ("[...]") betreut (vgl. bereits Vi-act. A11/22 Q131). Ein allfälliger Arztbericht sei von Amtes wegen durch das Bundesverwaltungsgericht einzuholen; allenfalls sei eine angemessene Frist zur Einreichung eines Berichts anzusetzen (BVGer-act. 1, S. 17-19).

E. 5.2.2 Die geltend gemachten Asylgründe seien überdies asylrechtlich relevant. Er sei aus politischen Gründen verhaftet, inhaftiert und massiv gefoltert worden. Zudem hätte er in Syrien am (...) 2013 zu einer Gerichtsverhandlung erscheinen sollen, was er unterlassen habe. Damit sei er im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien gezielt asylrelevant verfolgt worden und werde weiterhin gesucht, womit auch eine begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung bestehe (BVGer-act. 1, S. 19 f.). Die Asylrelevanz der Teilnahme an oppositionellen Aktivitäten und regimekritischen Demonstrationen ergebe sich aus dem Urteil D-5779/2013 (als Referenzurteil publiziert). Gemäss E. 5.7.2 dieses Urteils würden die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt hätten, seien in grosser Zahl von Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten hätten Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert würden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Er habe eine politische, oppositionelle Haltung, die er öffentlich bekundet habe; er habe an Demonstrationen teilgenommen und sei von den Behörden zu Hause gesucht und inhaftiert worden. Es sei offensichtlich, dass die syrischen Behörden ihn als Regimegegner identifiziert hätten (BVGer-act. 1, S. 23 f.). Zudem stamme er aus einer politisch aktiven Familie, die den Behörden offensichtlich bekannt gewesen sei, unter anderem wegen seines (...) O._______, dessen politische Aktivitäten dazu geführt hätten, dass die gesamte Familie (...) asylrelevant verfolgt werde. Sein (...) K._______ habe in Syrien ebenfalls an Demonstrationen teilgenommen und sei deshalb zwischen März und April 2012 für über einen Monat inhaftiert worden (vgl. Beschwerdebeilage 4). Wegen des politischen Profils seines (...) sei in Deutschland auch dessen (...) - dem (...) des Beschwerdeführers - Asyl gewährt worden (vgl. Beschwerdebeilage 5). Das SEM verkenne das extrem politische Profil von ihm und der gesamten Familie (...) (BVGer-act. 1, S. 20-22).

E. 5.2.3 Schliesslich zeige sich in Syrien eine anhaltende Gefährdungslage. Das UNHCR gehe in seinem Bericht "UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen", 4. Aktualisierte Fassung, November 2015, davon aus, dass die meisten asylsuchenden Syrer die Kriterien für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Artikel 1 A (2) der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen würden. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien würde er seitens der Behörden verhört, wobei er als kurdischer Regimegegner identifiziert werden würde. Sein Profil habe sich durch das Stellen eines Asylgesuchs in der Schweiz noch zusätzlich verstärkt (BVGer-act. 1, S. 24-28).

E. 6.1 Aus der Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen gegen das Regime - die zudem hinsichtlich der Häufigkeit widersprüchlich geschildert wurde - lässt sich keine drohende asylrelevante Verfolgung ableiten, da er eigenen Angaben zufolge weder eine besondere Rolle innehatte noch von den Behörden als Kundgebungsteilnehmer identifiziert wurde (vgl. Vi-act. A3/13 Ziff. 7.02 in fine, Vi-act. A11/22 Q125-130).

E. 6.2 Die Hauptvorbringen des Beschwerdeführers bestehen in der angeblichen Haft und Misshandlung und dem gegen ihn eingeleiteten Gerichtsverfahren infolge seiner Tätigkeit als (...) zugunsten der FSA. Die Prüfung der Befragungsprotokolle ergibt, dass er sich grundsätzlich ausführlich und nachvollziehbar zu seiner täglichen Arbeit als (...) und seinem Haftaufenthalt geäussert hat. Indes kann ihm - auch unter Berücksichtigung der längeren Zeitspanne zwischen der vorgebrachten Verfolgung und den Befragungen im Asylverfahren - aufgrund erheblicher Widersprüche in seinen Aussagen nicht geglaubt werden, dass sich die vorgebrachte Tätigkeit für die FSA und die Verhaftung so zugetragen hat wie durch ihn geschildert. Die seitens der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten hinsichtlich der Anzahl der an der (...) für die FSA beteiligten Mitarbeiter sowie der Anzahl der bei der Verhaftung zum Einsatz gekommenen Fahrzeuge und Personen und der Umstand, dass der Beschwerdeführer allein festgenommen, seine Mitarbeiter jedoch nicht einmal befragt worden seien (vgl. vorstehend E. 5.1.1), vermochte er weder anlässlich der Anhörung (vgl. Vi-act. A11/22 Q118-123) noch auf Beschwerdeebene zu erklären. Tatsächlich ergibt sich aus dem Protokoll der BzP nicht eindeutig, ob seine Angestellten vom Auftrag der FSA gewusst haben. Da dies wiederum den syrischen Behörden kaum bekannt gewesen sein dürfte, erstaunt dennoch, dass die Mitarbeiter nicht einmal zur (...) befragt worden sein sollen. Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene ist daher eine erlittene gezielte politische Verfolgung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht, und es ist auch nicht davon auszugehen, dass tatsächlich ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet wurde. Auffällig ist dabei, dass zum eigentlichen Gerichtsverfahren Aussagen gänzlich fehlen und auch auf Beschwerdeebene nichts dazu ausgeführt wurde. Lediglich der Tag der Urteilsvorladung wurde erwähnt. Weder der Inhalt noch der Ablauf der Gerichtsverhandlung werden vom Beschwerdeführer mit einem Wort wiedergegeben.

E. 6.3 An dieser Einschätzung vermögen die im Verfahren vor dem SEM und im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, da sie nicht geeignet sind, eine erlittene oder drohende Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Im medizinischen Attest vom 27. Januar 2014 bescheinigt ein Arzt der inneren Medizin und Kardiologie dem Beschwerdeführer, dass seine psychische Erkrankung aktuell medikamentös behandelt werde und seine Symptome das Resultat einer Misshandlung des Kopfs und der Ohren im Gefängnis seien (vgl. Vi-act. 12). Indessen muss davon ausgegangen werden, dass der Arzt bei dieser Feststellung den Angaben des Beschwerdeführers folgte, weshalb kein Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen gezogen werden kann. Wie in E. 3.2.4 vorstehend bereits in Bezug auf das Verfahren vor Vorinstanz ausgeführt, hätte es auch im Beschwerdeverfahren dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer im Rahmen der Mitwirkungspflicht oblegen, zur Dokumentierung seiner medizinischen Behandlung in der Schweiz einen Bericht einzureichen, wenn er dies für die Beurteilung seiner Beschwerde als notwendig erachtet hätte. Auf eine Einholung eines Arztberichts von Amtes wegen konnte verzichtet werden, da daraus keine Erkenntnisse hinsichtlich der vorbestehenden Asylgründe zu erwarten sind. Eine allenfalls bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevante gesundheitliche Einschränkung ist aufgrund der bereits aus anderen Gründen angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers vorliegend nicht weiter abzuklären. Sodann ist gestützt auf die Akten und die eingereichten Beweismittel auch keine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Aktivitäten seiner mittlerweile in der Schweiz und in Deutschland lebenden Verwandten feststellbar. Aus der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft seines (...) L._______ durch die deutschen Behörden lässt sich zugunsten des Beschwerdeführers nichts ableiten, zumal dieser Entscheid die schweizerischen Behörden in keiner Weise bindet. Auch gestützt auf die Gewährung von Asyl gegenüber den in der Schweiz ansässigen (...) und dem (...) O._______ ist mangels eines erkennbaren Zusammenhangs zu den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von einer Reflexverfolgung auszugehen, zumal er dies auch erst auf Beschwerdeebene vorgebracht hat, womit es als nachgeschoben erscheint.

E. 6.4 Zusammenfassend drohte dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise keine unmittelbar bevorstehende asylrelevante Verfolgung. Ferner bestehen keine Anzeichen dafür, dass er aktuell begründete Furcht haben könnte, bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verfolgt zu werden. Nach wie vor lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Dabei ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert], E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5). Wie die syrischen Behörden den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im jetzigen Zeitpunkt konkret behandeln würden, ist aufgrund der aktuellen Lage nicht abschliessend beurteilbar. Das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland vermag für sich allein keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr zu begründen. Aufgrund der längeren Landesabwesenheit ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er jedoch nicht glaubhaft machen konnte, in der Vergangenheit in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen und als Aktivist identifiziert worden zu sein, ist - soweit nach aktuellem Stand, nach welchem keine zwangsweisen Rückführungen nach Syrien vorgenommen werden, beurteilbar - nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden ihn als staatsgefährdend einstufen würden und er deshalb asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte. Daraus ist nicht etwa zu schliessen, der Beschwerdeführer sei aktuell in seinem Heimatstaat aufgrund des herrschenden Krieges nicht gefährdet. Indessen ist die aus der aktuellen Situation in Syrien resultierende Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen. Dieser generellen Gefährdung wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen (vgl. die Dispositivziffern 4-7 der angefochtenen Verfügung).

E. 6.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat. Die Vorinstanz hat somit zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 8 Die Vorinstanz erachtet den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als unzumutbar, weshalb sie dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Verfügung vom 12. Januar 2018 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-94/2018 Urteil vom 23. August 2018 Besetzung Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, seinen Heimatstaat am (...) September 2015. Er gelangte über die Türkei, Griechenland und weitere europäische Länder in die Schweiz und suchte am 5. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nach (vgl. Vorakten [nachfolgend: Vi-act.] A1/2, A3/13 Ziff. 1, Ziff. 2.01 und Ziff. 5.01 f.). A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 13. Oktober 2015 (Vi-act. A3/13) und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 3. Januar 2017 (Vi-act. A11/22) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe von 1984 an in C._______ gewohnt und dort ab 1987 als (...) gearbeitet; er habe im Quartier D._______ ein eigenes (...) mit vier Mitarbeitern betrieben. In der Hauptsache habe er militärische (...) hergestellt, so etwa für Spezialeinheiten, die Militärpolizei, aber auch für die Zivilpolizei. Nach dem Beginn der Revolution habe er an drei bis vier Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen beziehungsweise habe er sich von März 2011 bis Ende jenes Jahres zwei bis drei Mal pro Monat an Friedenskundgebungen beteiligt. Ab Mai oder Juni 2012 habe er gemeinsam mit sieben respektive mit seinen vier Mitarbeitenden begonnen, für die freie syrische Armee (FSA) (...); er habe den Rebellen lediglich den (...), nicht aber seine Arbeit verrechnet. Nachdem er, vermutlich von Alliierten des syrischen Regimes, denunziert worden sei, sei er im November 2012 respektive am(...) Dezember 2012 festgenommen und unter unwürdigen Bedingungen, die ihn bis heute psychisch beinträchtigen würden, auf dem Gelände des (...) inhaftiert worden. Er sei intensiv befragt, stark geschlagen und mit Elektroschocks misshandelt worden. Nach der Verhaftung sei ihm seine Tätigkeit zugunsten der FSA vorgeworfen worden, welche er unter Folter zugegeben habe. Anlässlich der Verhöre im Gefängnis sei er jedoch auch dazu gedrängt worden, zuzugeben, Kontrollposten des Regimes und Militärbasen angegriffen zu haben. Dies sei geschehen, um ihn vor der Bevölkerung als Terroristen erscheinen zu lassen. Nach (...) Tagen sei er vor das Militärgericht von E._______ gebracht worden. Einen Tag darauf sei er der Militärpolizei in D._______ übergeben und wiederum zwei Tage später ins Gefängnis von F._______ gebracht worden. Dort sei er nicht mehr befragt worden und die Haftbedingungen seien deutlich besser gewesen. Am (...) Februar 2013 sei er gegen Bezahlung eines Schmiergelds freigelassen worden. Im Anschluss habe er C._______ aufgrund der verstärkten Kämpfe zwischen dem Regime und der FSA verlassen; seine Familie sei bereits während seiner Haft nach B._______ gezogen. Im (...) 2013 hätte er zur Entgegennahme des Urteils beim Gericht vorstellig werden müssen; er sei aber nicht hingegangen. Er habe befürchtet, deswegen bei einem Kontrollposten verhaftet zu werden und habe das Haus daher nur einmal im Monat verlassen, um sich medizinisch behandeln zu lassen. Im Jahr 2014 habe er sich zur medizinischen Behandlung von Jahresbeginn an bis Oktober alle ein bis zwei Monate einige Zeit im Irak aufgehalten. Zum Beweis seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: Identitätskarte samt Übersetzung, Identitätszertifikat, von den kurdischen Behörden im Irak gestempelte Kopie der Identitätskarte, Auszug aus dem Zivilstandsregister von G._______ vom 5. Januar 2016 (Kopie) samt Übersetzung, im Irak ausgestellte Karte des UN-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) vom 19. Januar 2015, medizinisches Attest eines Spitals in B._______ vom 27. Januar 2014, zwei medizinische Rezepte, sieben Visitenkarten von Ärzten in H._______, G._______ und im Irak, Ausweis eines (...)clubs, handschriftliche Notizen, Schreiben des (...)spitals I._______ vom 15. Dezember 2016 betreffend einen Termin in der J._______ am 22. Dezember 2016 (vgl. Vi-act. A12). B. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 - eröffnet am 6. Dezember 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug erachtete es als unzumutbar, weshalb es den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufnahm (Vi-act. A15/7, A16/1). C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er (gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe) als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG (Akten des Beschwerdeverfahrens [nachfolgend BVGer-act.] 1). Zur Untermauerung seiner Anträge und zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit (Original), Terminkarten des (...)spitals I._______ betreffend ärztliche Konsultationen, zwei Dokumente betreffend die Inhaftierung seines (...) K._______ samt Übersetzung und einen Asylentscheid der deutschen Behörden vom 31. August 2017 betreffend L._______ (alles in Kopie) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein und forderte diese auf, dem Gericht die Dossiers N [...], N [...] und N [...] als allfällige Beizugsdossiers zukommen zu lassen (BVGer-act. 2). E. Das SEM führte mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2018 im Wesentlichen aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten (BVGer-act. 3). F. Der Beschwerdeführer reichte am 12. Februar 2018 eine Replik ein (BVGer-act. 5). G. Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich vorliegend nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.1.1 Zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bringt der Beschwerdeführer vor, das SEM habe es unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen, womit es zudem das Willkürverbot verletzt habe (BVGer-act. 1, S. 3 f.). Überdies habe es davon abgesehen, die Asyldossiers seiner (...) M._______ (N [...]) und N._______ (N [...]) sowie seines (...) O._______ (N [...]) zur Entscheidfindung beizuziehen, obwohl er bereits bei der BzP ausdrücklich auf seine Angehörigen verwiesen habe. Jedenfalls gehe ein Dossierbeizug aus den vorinstanzlichen Akten nicht hervor. Dass diese Verwandten in der Schweiz allesamt als Flüchtlinge anerkannt worden seien und ihnen Asyl gewährt worden sei, sei ein klares Indiz für den zwingenden Beizug der Asyldossiers. Obwohl er eindeutig auf die Reflexverfolgung hingewiesen habe, habe das SEM ihn nicht näher dazu befragt. Würde er nach Syrien zurückkehren, wäre er unter anderem aufgrund der Verbindung zu seinen Verwandten einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in zwei neueren Urteilen festgehalten, dass das SEM glaubhaft gemachte Zusammenhänge zur Verfolgung enger Familienangehöriger zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, was umso mehr gelte, als den Familienangehörigen, aufgrund derer eine Reflexverfolgung geltend gemacht werde, bereits Asyl gewährt worden sei (vgl. die Urteile des BVGer D-2352/2015 vom 22. August 2016 S. 5 ff. und 9; E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.4 und E. 6.3 m.w.H; E-3270/2015 vom 29. November 2016 E. 3 und E. 5; D-1103/2016, D-1106/2016 D-1158/2016, alle vom 22. November 2016). Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, unter Beizug der konnexen Dossiers eine Neubeurteilung vorzunehmen. Zwingend zu berücksichtigen sei etwa, dass er, seine (...) und deren Familien in C._______ sehr nahe zusammen im selben Quartier gewohnt hätten (vgl. Vi-act. A11/22 Q41), dass sein (...) P._______ in dessen BzP gesagt hatte, er (der Beschwerdeführer) sei während etwa (...) Monaten inhaftiert gewesen (vgl. N [...] act. A3/12 Ziff. 7.02) und dass sein (...) O._______ (N [...]) beim Sturm auf das syrische Konsulat in (...) am (...) dabei gewesen sei (BVGer-act. 1, S. 4-9; BVGer-act. 5). 3.1.2 In seiner Vernehmlassung entgegnete das SEM, es habe keine konkreten Hinweise dafür gegeben, dass der Beschwerdeführer in Syrien aufgrund seiner Familie gravierende Probleme haben könnte; dieser habe sich insbesondere bei der Schilderung seiner Gefährdungssituation nicht auf seine (...) und seinen (...) bezogen. Zudem weise die seitens seiner Verwandten geltend gemachte Verfolgung, die zur Gewährung des Asyls geführt habe, keinen ausreichenden Bezug zur Situation des Beschwerdeführers auf und sei nicht derart, dass sie sich negativ auf diesen auswirken könnte (BVGer-act. 3). 3.1.3 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel ist zu bemerken, dass die Vorinstanz im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung lediglich die als wesentlich eingestuften Dokumente anführte. Dies ist zulässig, soweit sich die als unwesentlich beurteilten Beweismittel auf Tatsachen beziehen, die für die Prüfung des Asylgesuchs nicht relevant sind. Explizit unerwähnt blieben die von den kurdischen Behörden im Irak gestempelte Kopie der Identitätskarte, die im Irak ausgestellte Karte des UNHCR, eines von zwei medizinischen Rezepten, der Ausweis des (...)clubs, die handschriftlichen Notizen und das Schreiben des (...)spitals I._______ vom 15. Dezember 2016 betreffend einen Termin in der J._______. Dass die nicht erwähnten Beweismittel durch die Vorinstanz nicht zur Kenntnis genommen wurden, ist nicht ersichtlich. In ihrer Begründung des angefochtenen Entscheids führte das SEM sodann aus, die Beweismittel vermöchten die Asylvorbringen nicht zu belegen, womit sie eine ausreichende Würdigung der Beweismittel vorgenommen hat. Ob diese Einschätzung zutrifft, ist nachfolgend bei der Beurteilung der materiellen Einwände gegen die angefochtene Verfügung zu prüfen. 3.1.4 Soweit geltend gemacht wird, das SEM habe es versäumt, für das vorliegende Verfahren die Dossiers der (...) und des (...) des Beschwerdeführers beizuziehen, ist ebenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich. Entgegen seiner Behauptung auf Beschwerdeebene brachte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahre nicht vor, dass seine Asylvorbringen im Zusammenhang mit den Asylgründen seiner Verwandten stünden oder ihm eine Reflexverfolgung drohe. Alleine der Umstand, dass Verwandte von ihm - die jedoch nicht seiner Kernfamilie angehören und allesamt Jahre vor ihm in die Schweiz einreisten ([...] im Jahr 20XX, Brüder in den Jahren 20XX und 20XX) - ebenfalls ein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen haben, verpflichtet das SEM nicht per se zum Beizug jener Dossiers für die Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Rz. 1043). 3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das SEM habe seine Asylgründe nicht vollständig abgeklärt. Zur Begründung verweist er auf die unterlassene Berücksichtigung der Dossiers seiner Verwandten (vgl. vorne E. 3.1.1). Zudem sei die Vorinstanz nicht darauf eingegangen, dass er aufgrund seiner politisch extrem engagierten Familienmitglieder seitens der syrischen Behörden verfolgt worden sei; sie habe mithin das politische Profil seiner Familie nicht gewürdigt und es versäumt, ihn betreffend die Reflexverfolgung näher zu befragen (BVGer-act. 1, S. 8 f.). Ferner sei der Grundsatz des fairen Verfahrens dadurch verletzt worden, dass die Anhörung vom 3. Januar 2017 sieben Stunden und 15 Minuten (9.30-16.45 Uhr) gedauert habe und lediglich zwei 15-minütige Pausen (11.15-11.30 Uhr; 15.10-15.25 Uhr) und eine 45-minütige Mittagspause (12.30-13.15 Uhr) stattgefunden hätten. Gemäss interner Weisung des SEM sei jeweils nach einer Anhörungsdauer von zwei Stunden eine Pause zu machen und die Anhörung solle maximal vier Stunden betragen. Sodann bestehe eine Verletzung der Abklärungspflicht im Umstand, dass das SEM zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung ein Jahr ungenutzt habe verstreichen lassen (BVGer-act. 1, S. 9 f.). Schliesslich habe das SEM die Abklärungspflicht auch dadurch verletzt, dass es keinen detaillierten Arztbericht eingefordert habe, obwohl er ausgeführt habe, dass er aufgrund der erlittenen Folter unter schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leide und entsprechende Belege als Beweismittel eingereicht habe (vgl. Vi-act. A12, Beweisstücke 4 und 5; BVGer-act. 1, S. 10 f.). 3.2.2 Wie in E. 3.1.3 festgestellt, machte der Beschwerdeführer während des vorinstanzlichen Verfahrens keine Reflexverfolgung oder eine enge Konnexität seiner Asylgründe zu jenen seiner Verwandten in der Schweiz geltend. Auch dass er aus einer politisch stark aktiven Familie stammen soll und deshalb eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte, ergibt sich aus den Befragungsprotokollen nicht. In diesem Zusammenhang erwähnte der Beschwerdeführer lediglich, dass sein (...) im (...) 2012 ebenfalls festgenommen worden sei und sein (...) sich einer Rekrutierung für den staatlichen Militärdienst durch einen Wegzug in den Irak entzogen habe (vgl. A3/13 Ziff. 2.02, 7.03; A11/22 Q42 f., Q59, Q133 ff., Q137, Q142); im Übrigen sprach er lediglich von seinen eigenen Aktivitäten. Daher durfte die Vorinstanz sowohl auf eine eingehende Befragung zu einer allfälligen Verfolgung aufgrund der Flüchtlingseigenschaft seiner Verwandten als auch auf den Beizug der Akten seiner (...) und seines (...) verzichten. Die Erstellung des Sachverhalts durch das SEM erweist sich mithin als vollständig. 3.2.3 Der Beschwerdeführer erhielt anlässlich der Anhörung die Möglichkeit, seine Asylgründe - unterbrochen durch drei Pausen - in einer Anhörungszeit von insgesamt sechs Stunden (inkl. Rückübersetzung) ausführlich darzulegen. Dass eine Anhörung länger gedauert hat, als dies in der internen Weisung des SEM vorgesehen ist, stellt für sich genommen keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV dar, zumal es sich bei einer Weisung des SEM um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung handelt. Zudem ergeben sich weder aus dem Anhörungsprotokoll noch aus dem Bericht der Hilfswerkvertretung (vgl. Vi-act. A11/22 S. 22) Hinweise, wonach der Beschwerdeführer mit fortschreitender Dauer der Befragung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, adäquat daran mitzuwirken oder die Befragung hätte abgebrochen werden müssen. In der Dauer der Anhörung alleine kann mithin keine unvollständige beziehungsweise unrichtige Ermittlung des Sachverhalts oder eine andere Verletzung von Verfahrensrechten erblickt werden. Auch eine Zeitdauer von einem Jahr zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung bewirkt praxisgemäss keine Verletzung der Abklärungspflicht (vgl. statt vieler etwa die zuletzt ergangenen Urteile E-5914/2017 vom 24. April 2018 E. 6.4, D-6926/2017 vom 30. April 2018 E. 3.2 und E-5342/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.4). 3.2.4 Die Einholung eines detaillierten Arztberichts drängte sich für die Vorinstanz schliesslich trotz der geltend gemachten Folter nicht auf, da das SEM die Asylvorbringen als unglaubhaft erachtet hat. Ein medizinischer Bericht hätte daher primär bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs massgeblich sein können, wobei eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers bereits aufgrund des anhaltenden Bürgerkriegs in Syrien abzusehen war. Auf eine Einforderung eines entsprechenden Berichts durfte das SEM daher verzichten. Ohnehin hätte es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) oblegen, selbst einen aktuellen, aussagekräftigen medizinischen Bericht einzureichen, um seine Vorbringen zu untermauern. 3.3 Zusammenfassend besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Entscheids aus, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft gemacht und eine zukünftige Verfolgung erscheine nicht als überwiegend wahrscheinlich. 5.1.1 Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei aus Syrien geflohen, weil er zu seinem Prozesstermin am (...) 2013 nicht erschienen sei. Diesbezüglich habe er anlässlich der BzP ausgesagt, es seien (am 1. Dezember 2012) drei Fahrzeuge mit 18 Personen gekommen, um ihn zu verhaften. Bei der Anhörung habe er hingegen vorgebracht, es habe sich um einen Lastwagen mit sieben oder acht Personen gehandelt (Vi-act. A3/8 Ziff. 7.02; A11/22 Q77, Q118 f.). Im Übrigen habe er bei der Erstbefragung zu Protokoll gegeben, er habe gemeinsam mit sieben Personen (...) genäht, während er bei der Anhörung von vier Angestellten gesprochen habe (Vi-act. A3/8 Ziff. 7.02; A11/22 Q68). Er habe ausserdem bei der BzP angegeben, die sieben Mitarbeiter seien über seine Arbeit zu Gunsten der Rebellen orientiert gewesen. Zudem habe er gesagt, sie hätten im Juni 2012 mit der Arbeit begonnen und seien denunziert worden. Kurz darauf habe er präzisiert, dass nur er verhaftet worden sei, weil er der Inhaber des Geschäfts gewesen sei. Anlässlich der Anhörung habe er hingegen gesagt, seine Mitarbeiter hätten nicht gewusst, für wen die (...) bestimmt gewesen seien (Vi-act. A3/8 Ziff. 7.02; A11/22 Q68). Ferner habe der Beschwerdeführer berichtet, die Rebellen seien am Abend zu ihm gekommen, um die (...) abzuholen (Vi-act. A11/22 Q69 f.). Es erstaune, dass er zur Auslieferung seiner Ware keine Vorsichtsmassnahmen getroffen habe, zumal er angegeben habe, dass verschiedene militärische Einheiten im Quartier von D._______ präsent gewesen seien (Vi-act. A11/22 Q50) und die Armeeangehörigen jederzeit hätten vorbeikommen können, damit er ihnen (...) (Vi-act. A11/22 Q51). Die Angaben betreffend seine Festnahme und Haft seien eindimensional, stereotyp und unlogisch ausgefallen. Als er etwa aufgefordert worden sei, seine Verhaftung zu beschreiben, habe er sich damit begnügt, die Fakten zu schildern, ohne jegliche Zeichen persönlicher Beteiligung. Es sei auch überraschend, dass seine Angestellten nicht festgenommen worden sein sollen, obwohl sie sich an der Herstellung der (...) beteiligt hätten. Seine Erklärung, er allein sei denunziert worden, sei unglaubhaft, hätten seine Mitarbeiter doch zumindest als Zeugen dienen können (Vi-act. A11/22 Q77, Q83 f.). Zur Haft habe er zunächst ausgeführt, er sei (bei der Verhaftung) beschuldigt worden, (...) zu haben; während den Befragungen sei ihm hingegen vorgeworfen worden, Kontrollpunkte angegriffen zu haben. Als nochmals auf das Thema zurückgekommen worden sei, habe er gesagt, die Behördenmitglieder hätten ihm bei der Verhaftung nicht mitgeteilt, warum er verhaftet worden sei, sondern dies erst bei den Befragungen gesagt (Vi-act. A11/22 Q57, Q77-81). Die eingereichten Beweismittel würden schliesslich weder die Verhaftung noch die angeblich erlittene Folter belegen. 5.1.2 Hinsichtlich der Angst des Beschwerdeführers vor einer Verhaftung im Nachgang an seine Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2011 sei festzustellen, dass er wegen dieser Aktivität niemals konkrete Probleme gehabt habe (Vi-act. A11/22 Q124-130). Zudem sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden bereits hinreichend Gelegenheit gehabt hätten, ihn deswegen festzunehmen, wenn sie es denn gewollt hätten. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, das SEM habe mit seinem Entscheid Art. 3 und 7 AsylG und Art. 9 BV verletzt. 5.2.1 Die fluchtauslösenden Ereignisse hätten im Zeitpunkt der Anhörung durch das SEM rund vier Jahre zurückgelegen; diesem Umstand sei bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit Rechnung zu tragen. Im Übrigen habe er ausführlich geschildert, dass er der Inhaber und Geschäftsführer eines (...) gewesen sei und mehrere Angestellte gehabt habe. Er habe in seinem Geschäft unzählige (...) für verschiedene Einheiten der syrischen Armee (...). Weiter habe er detailliert dargelegt, dass er den Auftrag der FSA zur Herstellung von (...) angenommen habe und dass (nur) er denunziert worden sei (vgl. Vi-act. A3/13 Ziff. 8.01 f.). Die hergestellten (...) hätten einem (...) der syrischen Armee entsprochen; die FSA habe dies gewollt, (...). Es sei damit weder für die Mitarbeitenden noch für andere Kunden ersichtlich gewesen, dass die (...) - die seine Mitarbeitenden hergestellt hätten - für die FSA (...) worden seien (vgl. Vi-act. A11/22 Q50, Q76; A3/13 Ziff. 8.01). Das SEM leite aus seinen Aussagen zu Unrecht und in nicht überzeugender Weise ab, seine Vorbringen seien unglaubhaft. Die Erstbefragung diene nicht dazu, mittels "Wortklauberei" Widersprüche zu konstruieren (vgl. Vi-act. A3/13 Ziff. 8.02). Aus seinen Aussagen gehe gerade nicht hervor, dass seine Mitarbeitenden Kenntnis vom Auftrag der FSA gehabt haben müssten; bei der Anhörung habe er dies ausdrücklich verneint (vgl. Vi-act. A11/22 Q50, Q68). Daher hätten sie weder beschuldigt noch als Zeugen befragt werden können, da nicht die Herstellung der entsprechenden (...) per se, sondern vielmehr die Frage nach dem Auftraggeber massgebend gewesen sei, worüber die Mitarbeitenden aber zum Vornherein nichts hätten aussagen können (BVGer-act. 1, S. 11-14). Da im Stadtteil D._______, in welchem er tätig gewesen sei, direkte Auseinandersetzungen zwischen den syrischen Behörden und der freien Armee stattgefunden hätten (Vi-act. A11/22 Q43, Q57), sei nachvollziehbar, dass die FSA in der Lage gewesen sei, die (...) gefahrlos bei ihm abzuholen, zumal die FSA-Mitglieder in zivil erschienen seien. Betreffend die Anzahl der Fahrzeuge und Personen, die bei der Verhaftung anwesend gewesen seien, bestehe kein entscheidrelevanter Widerspruch. Die Aussagen von einem Fahrzeug mit 7-8 Personen beziehungsweise drei Fahrzeugen mit ungefähr 18 Personen würden sich decken. Zudem habe er ausgeführt, dass er mit vier Personen in seinem (...) gearbeitet habe. Die weiteren Mitarbeiter seien in der (...) beschäftigt gewesen, die er ebenfalls betrieben habe (Vi-act. A11/22 Q122). Überdies habe er in Anbetracht des langen Zeitraums zwischen den fluchtauslösenden Ereignissen und der Anhörung sehr detaillierte Aussagen gemacht. Insbesondere habe er ausführlich in freier Rede über das Erlebte berichtet. Zudem würden seine Ausführungen zahlreiche Realkennzeichen enthalten (vgl. Vi-act. A11/22 Q57). Es könne ihm auch keine fehlende Detailliertheit vorgeworfen werden, wenn das SEM ihm zu gewissen Vorbringen - etwa zur Verhaftung - gar keine offenen Fragen gestellt habe. Die Schilderung der Vorwürfe seitens der Behörden enthalte keine Widersprüche. Er habe bei der Anhörung erklärt, er sei während der Haft beschuldigt worden, (...) für Revolutionäre hergestellt zu haben. Hernach habe er differenziert, dass ihm im Zeitpunkt der Verhaftung nicht gesagt worden sei, weshalb er verhaftet werde (Vi-act. A11/22 Q57 S. 7, Q81). Es sei auch nachvollziehbar, dass er bei den Einvernahmen in der Haft gedrängt worden sei zu bestätigen, dass er Kontrollpunkte des Regimes und Militärbasen angegriffen habe. Die Behörden hätten damit beweisen wollen, dass sie einen Terroristen inhaftiert hätten (vgl. Vi-act. A11/22 Q57) (BVGer-act. 1, S. 14-17). Die eingereichten medizinischen Unterlagen würden ein gewichtiges Indiz für die geltend gemachte Folter darstellen (vgl. insb. Vi-act. A11/22 Q10; A3/13 Ziff. 8.01 f.). Das SEM habe es hingegen unterlassen, diese Beweismittel zu würdigen. Er stehe derzeit in medizinischer Behandlung beim (...) I._______ und werde unter anderem durch die Abteilung für (...) ("[...]") betreut (vgl. bereits Vi-act. A11/22 Q131). Ein allfälliger Arztbericht sei von Amtes wegen durch das Bundesverwaltungsgericht einzuholen; allenfalls sei eine angemessene Frist zur Einreichung eines Berichts anzusetzen (BVGer-act. 1, S. 17-19). 5.2.2 Die geltend gemachten Asylgründe seien überdies asylrechtlich relevant. Er sei aus politischen Gründen verhaftet, inhaftiert und massiv gefoltert worden. Zudem hätte er in Syrien am (...) 2013 zu einer Gerichtsverhandlung erscheinen sollen, was er unterlassen habe. Damit sei er im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien gezielt asylrelevant verfolgt worden und werde weiterhin gesucht, womit auch eine begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung bestehe (BVGer-act. 1, S. 19 f.). Die Asylrelevanz der Teilnahme an oppositionellen Aktivitäten und regimekritischen Demonstrationen ergebe sich aus dem Urteil D-5779/2013 (als Referenzurteil publiziert). Gemäss E. 5.7.2 dieses Urteils würden die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt hätten, seien in grosser Zahl von Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten hätten Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert würden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Er habe eine politische, oppositionelle Haltung, die er öffentlich bekundet habe; er habe an Demonstrationen teilgenommen und sei von den Behörden zu Hause gesucht und inhaftiert worden. Es sei offensichtlich, dass die syrischen Behörden ihn als Regimegegner identifiziert hätten (BVGer-act. 1, S. 23 f.). Zudem stamme er aus einer politisch aktiven Familie, die den Behörden offensichtlich bekannt gewesen sei, unter anderem wegen seines (...) O._______, dessen politische Aktivitäten dazu geführt hätten, dass die gesamte Familie (...) asylrelevant verfolgt werde. Sein (...) K._______ habe in Syrien ebenfalls an Demonstrationen teilgenommen und sei deshalb zwischen März und April 2012 für über einen Monat inhaftiert worden (vgl. Beschwerdebeilage 4). Wegen des politischen Profils seines (...) sei in Deutschland auch dessen (...) - dem (...) des Beschwerdeführers - Asyl gewährt worden (vgl. Beschwerdebeilage 5). Das SEM verkenne das extrem politische Profil von ihm und der gesamten Familie (...) (BVGer-act. 1, S. 20-22). 5.2.3 Schliesslich zeige sich in Syrien eine anhaltende Gefährdungslage. Das UNHCR gehe in seinem Bericht "UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen", 4. Aktualisierte Fassung, November 2015, davon aus, dass die meisten asylsuchenden Syrer die Kriterien für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Artikel 1 A (2) der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen würden. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien würde er seitens der Behörden verhört, wobei er als kurdischer Regimegegner identifiziert werden würde. Sein Profil habe sich durch das Stellen eines Asylgesuchs in der Schweiz noch zusätzlich verstärkt (BVGer-act. 1, S. 24-28). 6. 6.1 Aus der Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen gegen das Regime - die zudem hinsichtlich der Häufigkeit widersprüchlich geschildert wurde - lässt sich keine drohende asylrelevante Verfolgung ableiten, da er eigenen Angaben zufolge weder eine besondere Rolle innehatte noch von den Behörden als Kundgebungsteilnehmer identifiziert wurde (vgl. Vi-act. A3/13 Ziff. 7.02 in fine, Vi-act. A11/22 Q125-130). 6.2 Die Hauptvorbringen des Beschwerdeführers bestehen in der angeblichen Haft und Misshandlung und dem gegen ihn eingeleiteten Gerichtsverfahren infolge seiner Tätigkeit als (...) zugunsten der FSA. Die Prüfung der Befragungsprotokolle ergibt, dass er sich grundsätzlich ausführlich und nachvollziehbar zu seiner täglichen Arbeit als (...) und seinem Haftaufenthalt geäussert hat. Indes kann ihm - auch unter Berücksichtigung der längeren Zeitspanne zwischen der vorgebrachten Verfolgung und den Befragungen im Asylverfahren - aufgrund erheblicher Widersprüche in seinen Aussagen nicht geglaubt werden, dass sich die vorgebrachte Tätigkeit für die FSA und die Verhaftung so zugetragen hat wie durch ihn geschildert. Die seitens der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten hinsichtlich der Anzahl der an der (...) für die FSA beteiligten Mitarbeiter sowie der Anzahl der bei der Verhaftung zum Einsatz gekommenen Fahrzeuge und Personen und der Umstand, dass der Beschwerdeführer allein festgenommen, seine Mitarbeiter jedoch nicht einmal befragt worden seien (vgl. vorstehend E. 5.1.1), vermochte er weder anlässlich der Anhörung (vgl. Vi-act. A11/22 Q118-123) noch auf Beschwerdeebene zu erklären. Tatsächlich ergibt sich aus dem Protokoll der BzP nicht eindeutig, ob seine Angestellten vom Auftrag der FSA gewusst haben. Da dies wiederum den syrischen Behörden kaum bekannt gewesen sein dürfte, erstaunt dennoch, dass die Mitarbeiter nicht einmal zur (...) befragt worden sein sollen. Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene ist daher eine erlittene gezielte politische Verfolgung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht, und es ist auch nicht davon auszugehen, dass tatsächlich ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet wurde. Auffällig ist dabei, dass zum eigentlichen Gerichtsverfahren Aussagen gänzlich fehlen und auch auf Beschwerdeebene nichts dazu ausgeführt wurde. Lediglich der Tag der Urteilsvorladung wurde erwähnt. Weder der Inhalt noch der Ablauf der Gerichtsverhandlung werden vom Beschwerdeführer mit einem Wort wiedergegeben. 6.3 An dieser Einschätzung vermögen die im Verfahren vor dem SEM und im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, da sie nicht geeignet sind, eine erlittene oder drohende Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Im medizinischen Attest vom 27. Januar 2014 bescheinigt ein Arzt der inneren Medizin und Kardiologie dem Beschwerdeführer, dass seine psychische Erkrankung aktuell medikamentös behandelt werde und seine Symptome das Resultat einer Misshandlung des Kopfs und der Ohren im Gefängnis seien (vgl. Vi-act. 12). Indessen muss davon ausgegangen werden, dass der Arzt bei dieser Feststellung den Angaben des Beschwerdeführers folgte, weshalb kein Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen gezogen werden kann. Wie in E. 3.2.4 vorstehend bereits in Bezug auf das Verfahren vor Vorinstanz ausgeführt, hätte es auch im Beschwerdeverfahren dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer im Rahmen der Mitwirkungspflicht oblegen, zur Dokumentierung seiner medizinischen Behandlung in der Schweiz einen Bericht einzureichen, wenn er dies für die Beurteilung seiner Beschwerde als notwendig erachtet hätte. Auf eine Einholung eines Arztberichts von Amtes wegen konnte verzichtet werden, da daraus keine Erkenntnisse hinsichtlich der vorbestehenden Asylgründe zu erwarten sind. Eine allenfalls bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevante gesundheitliche Einschränkung ist aufgrund der bereits aus anderen Gründen angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers vorliegend nicht weiter abzuklären. Sodann ist gestützt auf die Akten und die eingereichten Beweismittel auch keine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Aktivitäten seiner mittlerweile in der Schweiz und in Deutschland lebenden Verwandten feststellbar. Aus der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft seines (...) L._______ durch die deutschen Behörden lässt sich zugunsten des Beschwerdeführers nichts ableiten, zumal dieser Entscheid die schweizerischen Behörden in keiner Weise bindet. Auch gestützt auf die Gewährung von Asyl gegenüber den in der Schweiz ansässigen (...) und dem (...) O._______ ist mangels eines erkennbaren Zusammenhangs zu den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von einer Reflexverfolgung auszugehen, zumal er dies auch erst auf Beschwerdeebene vorgebracht hat, womit es als nachgeschoben erscheint. 6.4 Zusammenfassend drohte dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise keine unmittelbar bevorstehende asylrelevante Verfolgung. Ferner bestehen keine Anzeichen dafür, dass er aktuell begründete Furcht haben könnte, bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verfolgt zu werden. Nach wie vor lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Dabei ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert], E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5). Wie die syrischen Behörden den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im jetzigen Zeitpunkt konkret behandeln würden, ist aufgrund der aktuellen Lage nicht abschliessend beurteilbar. Das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland vermag für sich allein keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr zu begründen. Aufgrund der längeren Landesabwesenheit ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er jedoch nicht glaubhaft machen konnte, in der Vergangenheit in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen und als Aktivist identifiziert worden zu sein, ist - soweit nach aktuellem Stand, nach welchem keine zwangsweisen Rückführungen nach Syrien vorgenommen werden, beurteilbar - nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden ihn als staatsgefährdend einstufen würden und er deshalb asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte. Daraus ist nicht etwa zu schliessen, der Beschwerdeführer sei aktuell in seinem Heimatstaat aufgrund des herrschenden Krieges nicht gefährdet. Indessen ist die aus der aktuellen Situation in Syrien resultierende Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen. Dieser generellen Gefährdung wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen (vgl. die Dispositivziffern 4-7 der angefochtenen Verfügung). 6.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat. Die Vorinstanz hat somit zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8. Die Vorinstanz erachtet den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als unzumutbar, weshalb sie dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Verfügung vom 12. Januar 2018 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Simona Risi Versand: