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E-6306/2017

E-6306/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-12 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat am 1. September 2015 und reiste am 1. Oktober 2015 in die Schweiz ein. Am 5. Oktober 2015 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nach. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton (...) zugewiesen. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 13. Oktober 2015 sowie der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 11. Januar 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Vorbringen geltend: Er stamme aus B._______, im Gouvernement Al-Hasaka. Ab 1982 habe er in Damaskus gelebt. Er sei von 1999 bis 2003 ein aktives Mitglied der demokratischen Partei Kurdistan (PDK-S) gewesen. Am 18. März 2011 habe die Revolution in Syrien begonnen und es habe Volksproteste auf der Strasse gegeben, an denen auch er sich beteiligt habe. Im gewaltsamen Konflikt zwischen den Protestierenden und der Regierung habe der Beschwerdeführer viele Verbrechen mitansehen müssen. In Damaskus habe er im Jahr 2011 an zwei oder drei Demonstrationen teilgenommen; dabei sei er von Spitzeln fotografiert worden, weshalb man ihn für zwei oder drei Tage in Haft genommen habe; bei der Freilassung habe er sich verpflichten müssen, nicht mehr an Kundgebungen teilzunehmen; aus Angst um seine Kinder habe er dies, so lange er in Damaskus geblieben sei, auch eingehalten. Sein Bruder C._______ sei aus demselben Grund für einen Monat und vier Tage verhaftet worden (A14/14 Q37, 40); auch sein Bruder D._______ für etwa zweieinhalb Monate inhaftiert worden (A14/14 Q52); ein Neffe sei bei den Demonstrationen getötet worden (a14/14 Q40). Die syrische Regierung habe im Juli 2012 den Beschwerdeführer und seine Familie nebst der übrigen Bevölkerung aus seinem Wohn- und Arbeitsquartier in Damaskus vertrieben. Daraufhin habe er seine Familie (Ehefrau und [...] gemeinsame Kinder) zu seiner Schwiegermutter nach B._______ geschickt. Der Beschwerdeführer sei noch einige Monate bei seiner Schwester in einem anderen Quartier in Damaskus verblieben, um sich um sein Haus und sein (...)geschäft zu kümmern. Die nunmehr leerstehenden Häuser seien jedoch geplündert und teilweise in Gefängnisse umfunktioniert worden, weshalb nichts mehr zu retten gewesen sei. In dieser Zeit habe er viele Greuel sowie zahlreiche willkürliche Verhaftungen an den Kontrollposten mitangesehen. Die Schabiha-Milizen seien im Quartier präsent gewesen; die Situation sei sehr bedrohlich gewesen. Er habe schliesslich Damaskus endgültig verlassen und sei zu seiner Familie nach B._______ gezogen. In B._______ habe der Beschwerdeführer wieder begonnen, an regimefeindlichen Demonstrationen teilzunehmen. Weil die PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat) Interesse an der Rekrutierung seines Sohnes gezeigt habe, und weil auch an den Kontrollposten die Einziehung des Sohnes in die Armee hätte drohen können, habe er sich gezwungen gesehen, ihn in den Irak zu schicken. Schliesslich gebe es in seiner Heimatregion auch noch die Gefahr, die vom sogenannten "Islamischen Staat" ausgehe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original (ausgestellt am [...] 2004), einen syrischen Familienregisterauszug, eine Elektrizitätsrechnung seines Hauses in Syrien sowie einen Auszug aus seinem syrischen Familienbüchlein zu den Akten. B. B.a Mit Eingaben an das SEM vom 29. November 2016 und 8. August 2017 ersuchte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Association pour la Promotion des Droits Humains), insbesondere unter Hinweis auf die schwierige Lage der in Syrien zurückgebliebenen Familie, um beförderliche Behandlung des hängigen Asylgesuchs des Beschwerdeführers (A12, A15). B.b Mit Eingabe an das SEM vom 11. August 2017 ersuchte der Beschwerdeführer gestützt auf den Beschluss des Bundesrats vom 6. März 2015 (Beschluss betreffend Massnahmen zu Gunsten von Kriegsvertriebenen aus Syrien, namentlich betreffend die erleichterte Erteilung von humanitären Einreisevisa) um Familiennachzug seiner Frau und Kinder, die sich zum damaligen Zeitpunkt weiterhin in Syrien aufhielten. B.c Mit Antwortschreiben vom 16. August 2017 nahm das SEM Kenntnis vom Anliegen des Beschwerdeführers und teilte ihm mit, dass leider keine zeitlichen Angaben zum Abschluss des Verfahrens gemacht werden könnten; es sei indes bemüht, das Gesuch so schnell wie möglich zu behandeln. C. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 - eröffnet am 11. Oktober 2017 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Der Wegweisungsvollzug wurde dagegen wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. D. Mit Eingabe vom 8. November 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache ans SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung; eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; subeventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer vollumfänglich Einsicht in die Akten A18/5, A19/2 und A20/1 sowie in sämtliche eingereichten Beweismittel (inklusive einen allenfalls noch zu erstellenden Beweismittelumschlag) zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A18/5, A19/2 und A20/1 sowie zu den eingereichten Beweismitteln (inklusive einen allenfalls noch zu erstellenden Beweismittelumschlag) zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zusammen mit der Beschwerde wurden neben Registerauszügen betreffend die Ehefrau und die Kinder und einem Arztzeugnis betreffend die Ehefrau insbesondere Unterlagen in Kopie betreffend die Inhaftierung von C._______ im Jahr 2012 eingereicht. Ausserdem wurde die Kopie des deutschen Flüchtlingsanerkennungsbescheids vom 31. August 2017 betreffend E._______ eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2017 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, zumal er durch die vorläufige Aufnahme bereits über eine Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz verfüge. Das SEM wurde angewiesen, bis zum 30. November 2017 die Beweisunterlagen samt zu erstellendes Beweismittelverzeichnis dem Beschwerdeführer zur Einsicht zuzustellen. Mit gleicher Frist wurde es angewiesen, die Aktenstücke A18/5, A19/2 und A20/1 ordentlich ins Aktenverzeichnis aufzunehmen. F. Nachdem das SEM dieser Aufforderung fristgerecht Folge leistete, bot das Gericht dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 24. November 2017 Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung. G. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten reichen. H. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Dezember 2017 wurde das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. I. Mit Vernehmlassung vom 28. Dezember 2017 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es verwies auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung, an welchen es vollumfänglich festhielt. J. Mit Eingabe vom 19. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer auf Einladung des Gerichts eine Replik zu den Akten reichen. K. Am 24. Juni 2019 reisten die Ehefrau des Beschwerdeführers, F._______, und die fünf minderjährigen Kinder G._______, H._______, I._______, J._______ und K._______ (alle N [...]) sowie der volljährige Sohn L._______ (N [...]) in die Schweiz ein und stellten hier Asylgesuche. Mit Verfügungen vom 5. beziehungsweise 6. August 2019 wies das SEM die Asylgesuche ab, ordnete aber die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. L. Mit Eingabe vom 5. November 2019 setzte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Gericht über die jüngsten Ereignisse im Syrienkrieg in Kenntnis. Insbesondere teilte er mit, dass das syrische Regime die kurdischen Gebiete in Rojava wieder unter seine Kontrolle bringen würde. Als Beweismittel wurde ein Ausdruck der Karte AFP «accord russo-turc sur le nord-est de la Syrie» ins Recht gelegt.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG wurde das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache geführt, nachdem die Beschwerdeschrift in Deutsch eingereicht worden ist. Auch der Beschwerdeführer selber hat im Übrigen dem SEM gegenüber den Wunsch geäussert, schriftliche Unterlagen lieber in Deutsch als in Französisch zu erhalten (vgl. A16).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3 Das SEM hielt in seiner ablehnenden Verfügung fest, selbst unter der Annahme, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers (die dreitägige Inhaftierung und die Drohungen im Jahr 2011) glaubhaft seien, würden diese mangels Intensität der erlittenen Nachteile den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht gerecht werden. Ferner seien diese Nachteile nicht zeitlich kausal zu seiner erst vier Jahre später erfolgten Ausreise. Die übrigen Vorbringen (Vertreibung aus Damaskus, Plünderung des Geschäfts und Steinwürfe, Beobachtung von unmenschlichen Handlungen, das Gefühl von Gefangensein) seien ebenso wenig asylrelevant, weil es sich um allgemeine kriegsbedingte Ereignisse handle, von denen die gesamte Bevölkerung betroffen sei. Aus den Akten gehe demnach nicht hervor, dass der Beschwerdeführer persönlich, gezielt und aus einem asylrelevanten Motiv verfolgt würde. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht gerecht.

E. 4.1 In der Beschwerde wird demgegenüber vorgebracht, er habe glaubhaft dargelegt, dass er an mehreren Demonstrationen in Syrien teilgenommen habe. Dadurch sei er von den syrischen Behörden inhaftiert und für drei Tage festgehalten worden. Er sei nur deshalb aus dem Gefängnis entlassen worden, weil er ein Dokument unterschrieben habe, in welchem er den syrischen Behörden versichert habe, nicht mehr an regimekritischen Demonstrationen teilzunehmen. Nichtsdestotrotz habe er kurze Zeit später in B._______ dennoch wieder an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen, weshalb er von den syrischen Behörden verfolgt werde. Der Beschwerdeführer habe nur so lange in Syrien verweilen können, weil er sich in B._______ aufgehalten habe, wo die syrische Regierung zwischenzeitlich keine Kontrolle mehr ausgeübt habe.

E. 4.2 Zudem werde der Beschwerdeführer auch aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Familienangehörigen in Syrien asylrelevant verfolgt. Er habe mehrfach glaubhaft dargelegt, dass seine beiden Brüder C._______ und D._______ in Syrien aufgrund ihrer politischen Tätigkeiten inhaftiert worden seien, und dass der Name seiner Familie bei den syrischen Behörden bekannt sei. Das SEM habe das politische Profil der Familie mit keinem Wort erwähnt. Der Beschwerdeführer habe sowohl an der BzP als auch an der Anhörung ausführlich geschildert, dass sein Bruder C._______ ebenfalls an Demonstrationen teilgenommen habe und deshalb inhaftiert worden sei. Als Beweismittel wurden im Beschwerdeverfahren Kopien der Dokumente betreffend die Inhaftierung von C._______ vom 31. März 2012 bis 30. April 2012 eingereicht. Der Sohn von C._______, E._______, habe dieselben Dokumente in seinem Asylverfahren in Deutschland eingereicht. Gestützt darauf sei ihm in Deutschland Asyl gewährt worden; diesbezüglich wurde eine Kopie des deutschen Anerkennungsbescheids (lautend auf den Namen E._______) vom 31. August 2017 eingereicht. Ausserdem habe sich für die gesamte Familie (...) eine Gefährdung zusätzlich daraus ergeben, dass der Neffe des Beschwerdeführers, M._______, in der Schweiz politisch sehr aktiv sei und sich unter anderem (...) 2011 exponiert habe. Der Neffe M._______ sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Aufgrund seiner ausgeprägten exilpolitischen Aktivitäten seien zahlreiche Familienmitglieder, so unter anderem auch N._______ (der Vater von M._______ und Bruder des Beschwerdeführers), in Syrien asylrelevant verfolgt worden.

E. 4.3 Zusammenfassend sei die gesamte Familie (...) bei den syrischen Behörden als regimekritische und oppositionelle Familie bekannt und werde asylrelevant verfolgt.

E. 4.4 Zudem habe es das SEM versäumt, die Rekrutierungsbemühungen der PYD gegenüber dem Sohn des Beschwerdeführers zu würdigen. Der Beschwerdeführer habe seinen Sohn in den Nordirak geschickt und dadurch die PYD an einer Rekrutierung gehindert. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch von der PYD asylrelevant verfolgt werde.

E. 4.5 Schliesslich wurde mit Verweis auf diverse internationale Länderberichte zur Lage in Syrien ausgeführt, dass die Regierungstruppen in der Heimatregion des Beschwerdeführers an Macht gewonnen hätten, weshalb der Beschwerdeführer als kurdischer Regimegegner offensichtlich weiterhin von einer asylrelevanten Verfolgung durch das Assad-Regime ausgehen müsste.

E. 5 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, den Akten seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung drohen könnte. Er habe an seiner Anhörung lediglich erklärt, er sei nicht mehr nach Damaskus zurückgekehrt, da sein Bruder verhaftet worden sei, und unter Berücksichtigung dessen, was dieser in Haft erlitten habe; andererseits habe er es wegen der Präsenz des Regimes nicht gewagt, nach Kamischli zu gehen, dies auch wegen seines Familiennamens, zumal damals bereits drei seiner Brüder verhaftet worden seien. Diese Vorbringen würden jedoch nicht genügen, um daraus für den Beschwerdeführer auf ernsthafte Nachteile schliessen zu können. Es sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer keinerlei behördliche Behelligungen geltend gemacht habe, die im Zusammenhang mit einem Familienmitglied erfolgt seien. Die Unterlagen zur Verhaftung eines Bruders des Beschwerdeführers würden keinerlei Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen.

E. 6 In der Replik wurde dem SEM entgegnet, es sei offensichtlich, dass vorliegend die Verfolgung des Beschwerdeführers auf sein eigenes Profil verbunden mit dem Profil seiner gesamten Familie (insbesondere der Brüder und Neffen) - und somit auf die entsprechende Reflexverfolgung - zurückzuführen sei. Wie in der Beschwerde dargelegt, habe es das SEM unterlassen, diese Prüfung fundiert vorzunehmen. Weder habe das SEM im Vernehmlassungsverfahren heilend die Dossiers der Familienmitglieder beigezogen, noch wäre eine Heilung des entsprechenden Rechtsfehlers in einem solchen Fall überhaupt zulässig, weil dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde verschiedene prozessuale Anträge. Die diesbezüglichen formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie der Pflicht der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).

E. 7.3 Der Beschwerdeführer beantragt zunächst die vollumfängliche Einsicht in die Akten A18/5, A19/2 und A20/1 sowie in sämtliche eingereichte Beweismittel (inklusive einen allenfalls noch zu erstellenden Beweismittelumschlag); eventualiter wurde die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Dokumenten (inklusive Beweismittelumschlag) beantragt; anschliessend sei eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen (Beschwerde S. 3 ff.; Eingabe vom 11. Dezember 2017). Mit Instruktionsverfügung vom 15. November 2017 wurde das SEM angewiesen, ein Beweismittelverzeichnis zu erstellen, das Aktenverzeichnis zu ergänzen und die verlangten Dokumente dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zuzustellen. Danach wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme angesetzt, von der er am 11. Dezember 2017 Gebrauch machte. Der Mangel des verletzten Einsichtsrechts wurde demnach nachträglich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens behoben. Dem Beschwerdeführer ist kein prozessualer Nachteil erwachsen, weshalb diesbezüglich keine Veranlassung zur Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an das SEM besteht.

E. 7.4 Sodann wird in der Beschwerde moniert, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei auch verletzt worden, indem das SEM es weitgehend unterlassen habe, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zu würdigen. Damit sei auch das Willkürverbot verletzt worden (Beschwerde S. 6; Eingabe vom 11. Dezember 2017). Betreffend die Würdigung der Beweismittel ist eine entsprechende Gehörsverletzung respektive Verletzung des Willkürverbots zu verneinen. Die Vor-instanz muss sich nicht mit allen Vorbringen des Beschwerdeführers einzeln auseinandersetzen. Die Würdigung der wesentlichen Vorbringen genügt in der Regel. Entsprechend war das SEM vorliegend auch nicht angehalten, sämtliche Beweismittel einzeln zu würdigen, zumal die Sachverhaltsaspekte, die mit den Beweismitteln untermauert werden (Identität des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen; Tatsache, dass er in Damaskus gelebt hat, was er mit einer Elektrizitätsrechnung belegen kann; vgl. A31), vom SEM nicht in Zweifel gezogen worden sind. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Beweismittelwürdigung ist folglich zu verneinen.

E. 7.5 Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe gerügt, es stelle auch eine Verletzung der Abklärungspflicht dar, dass das SEM seit Einreichen des Asylgesuchs bis zur Durchführung der Anhörung über ein Jahr ungenutzt verstreichen lassen habe (Beschwerde S. 14). Hierzu gilt es festzuhalten, dass der vorliegend gerügte zeitliche Abstand keine Verletzung des rechtlichen Gehörs beinhaltet. Als Grundlage für den Entscheid dienen dem Sachbearbeiter des SEM die schriftlichen Protokolle der Anhörung und eingereichte Beweismittel. Ergänzungen zum aktenkundigen Sachverhalt hätte der Beschwerdeführer im Sinne seiner Mitwirkungspflicht jederzeit von sich aus einbringen können. Eine Verletzung der Abklärungspflicht durch das SEM ist nicht feststellbar.

E. 7.6 Schliesslich wird gerügt, das SEM habe es versäumt, die Asyldossiers der Verwandten des Beschwerdeführers - insbesondere diejenigen der Brüder N._______ und O._______ sowie des Neffen M._______ - beizuziehen, obwohl der Beschwerdeführer eine asylrelevante Reflexverfolgung ausdrücklich geltend gemacht habe (Beschwerde S. 6 ff.). Die Tatsache, dass diese Brüder und der Neffe in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien und ihnen Asyl gewährt worden sei, sei ein weiteres Indiz für den notwendigen Aktenbeizug. Dabei wurde auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen (u.a. Urteile D-2352/2015, E-4122/2016m.w.H., E-3270/2015). Das SEM habe seine Pflicht zur vollständigen und rechtserheblichen Sachverhaltsabklärung verletzt. Ausserdem habe das SEM verschiedene Sachverhaltsaspekte in seiner Verfügung unerwähnt gelassen, womit es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe. So seien namentlich die relevanten Vorbringen unberücksichtigt geblieben, dass die Brüder C._______ und D._______ verhaftet worden seien, dass die ganze Familie bei den syrischen Behörden bekannt gewesen sei, weshalb eine Rückkehr weder nach Damaskus noch nach Kamischli möglich sei, und dass ein Neffe bei einer Demonstration getötet worden sei. Nicht erwähnt habe das SEM ferner, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus Damaskus nach B._______ wieder begonnen habe, an Demonstrationen teilzunehmen, und dass er sich bereits im Jahr 2004 politisch engagiert habe. Im Wesentlichen beschränke sich das SEM darauf, die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant zu bezeichnen, obwohl es zwingend weitere Abklärungen hätte durchführen müssen. Der Beschwerdeführer sei zu einer allfälligen Reflexverfolgung wegen seinen Verwandten nicht ausreichend befragt worden, und das SEM habe insgesamt das politische Profil des Beschwerdeführers und seiner nahen Angehörigen verkannt. Der Beschwerdeführer äusserte sich im Übrigen auch im materiellen Teil seiner Beschwerdebegründung eingehend zur Frage der Reflexverfolgung; diesen Ausführungen zufolge seien die Voraussetzungen einer Reflexverfolgung gegeben (vgl. Beschwerde S. 15 ff.).

E. 8 In den nachfolgenden Erwägungen ist zu untersuchen, ob im Sinne der Beschwerdevorbringen Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung vorliegen, und das SEM entsprechend gehalten gewesen wäre, diesbezügliche Abklärungen zu treffen.

E. 8.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG, Waldmann /Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 12 VwVG N 19 ff.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043 ff.). Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer machte an der BzP unter anderem geltend, sein Bruder D._______ sei während ungefähr zweieinhalb Monaten und sein Bruder C._______ während einem Monat und vier Tagen inhaftiert gewesen (A3/12 S. 8). Anlässlich seiner Anhörung wiederholte er, dass einer seiner Brüder, C._______, der wie der Beschwerdeführer Inhaber eines (...)geschäfts gewesen sei, im März oder April 2012 für einen Monat und vier Tage verhaftet worden sei. Wie der Beschwerdeführer habe dieser an Demonstrationen teilgenommen und sei deswegen denunziert worden bei den Behörden (A14/14 Q37f., 40). Ebenso gab er zu Protokoll, der Bruder D._______ sei aufgrund einer Denunziation verhaftet und zwei Monate und zehn Tage inhaftiert und während dieser Zeit misshandelt worden (A14/14 Q52). Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, einer seiner Neffen namens P._______, der Sohn seiner Schwester, sei im Februar 2012 während einer Demonstration getötet worden (A14/14 Q40). Ausserdem habe der Beschwerdeführer, nachdem sein Bruder verhaftet worden sei und angesichts dessen, was dieser im Gefängnis erlitten habe, es nicht mehr gewagt, nach Damaskus zu gehen. Genauso wenig habe er sich nach Kamischli gewagt, weil dort das Regime präsent gewesen sei und sein Familienname bekannt gewesen sei, da drei seiner Brüder [Anmerkung des Gerichts: es ist nicht klar, ob der Beschwerdeführer sich selber hier mitzählt] bereits verhaftet worden seien (A14/14 Q53). Zusammenfassend erklärte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung, dass er wegen des Regimes, das seine Brüder und ihn verhaftet habe, das Land verlassen habe (A14/14 Q59). Zwei seiner Brüder - O._______ und N._______, der Vater von M._______ - würden sich sodann in der Schweiz aufhalten. (A14/14 Q60; vgl. auch A3/12 S. 5 f.).

E. 8.3 Aus diesen Vorbringen des Beschwerdeführers gehen hinlängliche Hinweise auf politisch exponierte nahe Verwandte des Beschwerdeführers hervor, denen im vorinstanzlichen Verfahren nachzugehen gewesen wäre. Die vom SEM in der Vernehmlassung dargelegte Auffassung, aus den Verfolgungsmassnahmen gegen die Brüder des Beschwerdeführers lasse sich nichts betreffend ihn selber ableiten, überzeugt nicht. Im Gegenteil wären die Erlebnisse der nahen Verwandten - sowohl jener, die sich weiterhin in Syrien aufhalten, als auch jener, die in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden sind - bei der Prüfung von Relevanz gewesen, ob der Beschwerdeführer eine Verfolgung aus politischen Gründen in begründeter Weise befürchten muss. Gemäss den Angaben im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS halten sich zahlreiche nahe Verwandte des Beschwerdeführers in der Schweiz auf. Von Interesse für das vorliegende Verfahren sind zum einen die Ehefrau F._______ mit den minderjährigen Kindern (N [...]) sowie der volljährige Sohn M._______ (N [...]), zum andern die Brüder O._______ (N [...]), N._______ (N [...]), D._______ (N [...]) und der Neffe M._______ (N [...]). N._______ wurde mit Verfügung des SEM vom 1. September 2015 Asyl gewährt in der Schweiz; dessen Sohn M._______, mithin der Neffe des Beschwerdeführers, wurde mit Verfügung des SEM vom 7. November 2013 als Flüchtling anerkannt, wobei die Asylgewährung ausgeschlossen wurde; dies wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6848/2013 vom 17. April 2014 bestätigt. In Gutheissung eines späteren Mehrfachgesuchs wurde M._______ mit Verfügung des SEM vom 5. Januar 2016 Asyl gewährt. O._______, einem weiteren Bruder des Beschwerdeführers, wurde (nach Gutheissung einer entsprechenden Beschwerde mit Urteil D-7233/2013 vom 2. Juli 2014) mit Verfügung des SEM vom 3. Juli 2015 die Flüchtlingseigenschaft anerkannt und Asyl gewährt. Der Bruder D._______ wurde vorläufig aufgenommen in der Schweiz; seine Beschwerde mit Antrag auf Asyl und Anerkennung als Flüchtling wurde mit Urteil E-94/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2018 abgewiesen. Im Beschwerdeverfahren wird schliesslich unter Einreichung einer Kopie eines deutschen Asylentscheids darauf hingewiesen, dass der Sohn des Bruders C._______, E._______, in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden sei, nachdem dieser im deutschen Verfahren das syrische Hafturteil seines Vaters eingereicht habe.

E. 9.1 Die vorstehenden Ausführungen des Beschwerdeführers stehen alle im Zusammenhang mit der geltend gemachten Reflexverfolgung. Aufgrund der Aktenlage und angesichts der aktuellen Lage in Syrien ist es durchaus möglich, dass für den Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung vorliegen könnte. Es handelt sich dabei um wesentliche Vorbringen, die nähere Abklärungen durch das SEM erfordert hätten. Ein Beizug der Asyldossiers der vorstehend erwähnten Familienangehörigen des Beschwerdeführers geht aus den vorinstanzlichen Akten indes nicht hervor. In der angefochtenen Verfügung äusserst sich das SEM mit keinem Wort zur geltend gemachten Reflexverfolgung. Das SEM hat in seiner Entscheidbegründung demnach ein wesentliches Sachverhaltselement unberücksichtigt gelassen respektive nicht hinlänglich abgeklärt. Im Rahmen seiner Vernehmlassung nahm das SEM zwar hierzu Stellung, indes hielt es im Wesentlichen lediglich fest, dass sich aus den fraglichen Vorbringen keine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer ableiten lasse; diese Einschätzung teilt das Bundesverwaltungsgericht, wie bereits festgehalten, nicht. Eine Bezugnahme zu den Asylvorbringen der weiteren Familienangehörigen blieb auch im Rahmen der Vernehmlassung aus. Ebenso wurde weiterhin - soweit aus den Akten ersichtlich - von einem Beizug der Asyldossiers seiner Familienangehörigen in der Schweiz abgesehen.

E. 9.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt hat, indem es sich nicht rechtsgenüglich mit der geltend gemachten Reflexverfolgung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat.

E. 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Entscheidreife im vorliegenden Verfahren sich nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, weshalb es angezeigt ist, die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Das SEM ist anzuweisen, die Asylverfahrensakten der Verwandten des Beschwerdeführers beizuziehen, dem Beschwerdeführer diesbezüglich korrekt das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 30 VwVG zu gewähren und zu prüfen, ob gegebenenfalls - betreffend die in Syrien verbliebenen Angehörigen - weitere Abklärungen erforderlich sind. Auch die Asylverfahrensakten der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers sind beizuziehen und dem Beschwerdeführer ist auch diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Sodann ist unter Prüfung einer allenfalls drohenden Reflexverfolgung erneut zu entscheiden.

E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in ihrem Hauptantrag (Ziffer 4 der Rechtsbegehren), die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und das Verfahren ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeakten E-6306/2017 sind der Vorinstanz zur kurzen Einsichtnahme in die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie in die eingereichten Beweisunterlagen zuzustellen. Es wird um anschliessende zeitnahe Retournierung der Akten an das Gericht ersucht.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 12 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'200.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2017 wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'200.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6306/2017 Urteil vom 12. Dezember 2019 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat am 1. September 2015 und reiste am 1. Oktober 2015 in die Schweiz ein. Am 5. Oktober 2015 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nach. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton (...) zugewiesen. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 13. Oktober 2015 sowie der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 11. Januar 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Vorbringen geltend: Er stamme aus B._______, im Gouvernement Al-Hasaka. Ab 1982 habe er in Damaskus gelebt. Er sei von 1999 bis 2003 ein aktives Mitglied der demokratischen Partei Kurdistan (PDK-S) gewesen. Am 18. März 2011 habe die Revolution in Syrien begonnen und es habe Volksproteste auf der Strasse gegeben, an denen auch er sich beteiligt habe. Im gewaltsamen Konflikt zwischen den Protestierenden und der Regierung habe der Beschwerdeführer viele Verbrechen mitansehen müssen. In Damaskus habe er im Jahr 2011 an zwei oder drei Demonstrationen teilgenommen; dabei sei er von Spitzeln fotografiert worden, weshalb man ihn für zwei oder drei Tage in Haft genommen habe; bei der Freilassung habe er sich verpflichten müssen, nicht mehr an Kundgebungen teilzunehmen; aus Angst um seine Kinder habe er dies, so lange er in Damaskus geblieben sei, auch eingehalten. Sein Bruder C._______ sei aus demselben Grund für einen Monat und vier Tage verhaftet worden (A14/14 Q37, 40); auch sein Bruder D._______ für etwa zweieinhalb Monate inhaftiert worden (A14/14 Q52); ein Neffe sei bei den Demonstrationen getötet worden (a14/14 Q40). Die syrische Regierung habe im Juli 2012 den Beschwerdeführer und seine Familie nebst der übrigen Bevölkerung aus seinem Wohn- und Arbeitsquartier in Damaskus vertrieben. Daraufhin habe er seine Familie (Ehefrau und [...] gemeinsame Kinder) zu seiner Schwiegermutter nach B._______ geschickt. Der Beschwerdeführer sei noch einige Monate bei seiner Schwester in einem anderen Quartier in Damaskus verblieben, um sich um sein Haus und sein (...)geschäft zu kümmern. Die nunmehr leerstehenden Häuser seien jedoch geplündert und teilweise in Gefängnisse umfunktioniert worden, weshalb nichts mehr zu retten gewesen sei. In dieser Zeit habe er viele Greuel sowie zahlreiche willkürliche Verhaftungen an den Kontrollposten mitangesehen. Die Schabiha-Milizen seien im Quartier präsent gewesen; die Situation sei sehr bedrohlich gewesen. Er habe schliesslich Damaskus endgültig verlassen und sei zu seiner Familie nach B._______ gezogen. In B._______ habe der Beschwerdeführer wieder begonnen, an regimefeindlichen Demonstrationen teilzunehmen. Weil die PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat) Interesse an der Rekrutierung seines Sohnes gezeigt habe, und weil auch an den Kontrollposten die Einziehung des Sohnes in die Armee hätte drohen können, habe er sich gezwungen gesehen, ihn in den Irak zu schicken. Schliesslich gebe es in seiner Heimatregion auch noch die Gefahr, die vom sogenannten "Islamischen Staat" ausgehe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original (ausgestellt am [...] 2004), einen syrischen Familienregisterauszug, eine Elektrizitätsrechnung seines Hauses in Syrien sowie einen Auszug aus seinem syrischen Familienbüchlein zu den Akten. B. B.a Mit Eingaben an das SEM vom 29. November 2016 und 8. August 2017 ersuchte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Association pour la Promotion des Droits Humains), insbesondere unter Hinweis auf die schwierige Lage der in Syrien zurückgebliebenen Familie, um beförderliche Behandlung des hängigen Asylgesuchs des Beschwerdeführers (A12, A15). B.b Mit Eingabe an das SEM vom 11. August 2017 ersuchte der Beschwerdeführer gestützt auf den Beschluss des Bundesrats vom 6. März 2015 (Beschluss betreffend Massnahmen zu Gunsten von Kriegsvertriebenen aus Syrien, namentlich betreffend die erleichterte Erteilung von humanitären Einreisevisa) um Familiennachzug seiner Frau und Kinder, die sich zum damaligen Zeitpunkt weiterhin in Syrien aufhielten. B.c Mit Antwortschreiben vom 16. August 2017 nahm das SEM Kenntnis vom Anliegen des Beschwerdeführers und teilte ihm mit, dass leider keine zeitlichen Angaben zum Abschluss des Verfahrens gemacht werden könnten; es sei indes bemüht, das Gesuch so schnell wie möglich zu behandeln. C. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 - eröffnet am 11. Oktober 2017 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Der Wegweisungsvollzug wurde dagegen wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. D. Mit Eingabe vom 8. November 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache ans SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung; eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; subeventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer vollumfänglich Einsicht in die Akten A18/5, A19/2 und A20/1 sowie in sämtliche eingereichten Beweismittel (inklusive einen allenfalls noch zu erstellenden Beweismittelumschlag) zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A18/5, A19/2 und A20/1 sowie zu den eingereichten Beweismitteln (inklusive einen allenfalls noch zu erstellenden Beweismittelumschlag) zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zusammen mit der Beschwerde wurden neben Registerauszügen betreffend die Ehefrau und die Kinder und einem Arztzeugnis betreffend die Ehefrau insbesondere Unterlagen in Kopie betreffend die Inhaftierung von C._______ im Jahr 2012 eingereicht. Ausserdem wurde die Kopie des deutschen Flüchtlingsanerkennungsbescheids vom 31. August 2017 betreffend E._______ eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2017 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, zumal er durch die vorläufige Aufnahme bereits über eine Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz verfüge. Das SEM wurde angewiesen, bis zum 30. November 2017 die Beweisunterlagen samt zu erstellendes Beweismittelverzeichnis dem Beschwerdeführer zur Einsicht zuzustellen. Mit gleicher Frist wurde es angewiesen, die Aktenstücke A18/5, A19/2 und A20/1 ordentlich ins Aktenverzeichnis aufzunehmen. F. Nachdem das SEM dieser Aufforderung fristgerecht Folge leistete, bot das Gericht dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 24. November 2017 Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung. G. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten reichen. H. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Dezember 2017 wurde das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. I. Mit Vernehmlassung vom 28. Dezember 2017 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es verwies auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung, an welchen es vollumfänglich festhielt. J. Mit Eingabe vom 19. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer auf Einladung des Gerichts eine Replik zu den Akten reichen. K. Am 24. Juni 2019 reisten die Ehefrau des Beschwerdeführers, F._______, und die fünf minderjährigen Kinder G._______, H._______, I._______, J._______ und K._______ (alle N [...]) sowie der volljährige Sohn L._______ (N [...]) in die Schweiz ein und stellten hier Asylgesuche. Mit Verfügungen vom 5. beziehungsweise 6. August 2019 wies das SEM die Asylgesuche ab, ordnete aber die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. L. Mit Eingabe vom 5. November 2019 setzte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Gericht über die jüngsten Ereignisse im Syrienkrieg in Kenntnis. Insbesondere teilte er mit, dass das syrische Regime die kurdischen Gebiete in Rojava wieder unter seine Kontrolle bringen würde. Als Beweismittel wurde ein Ausdruck der Karte AFP «accord russo-turc sur le nord-est de la Syrie» ins Recht gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG wurde das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache geführt, nachdem die Beschwerdeschrift in Deutsch eingereicht worden ist. Auch der Beschwerdeführer selber hat im Übrigen dem SEM gegenüber den Wunsch geäussert, schriftliche Unterlagen lieber in Deutsch als in Französisch zu erhalten (vgl. A16). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. Das SEM hielt in seiner ablehnenden Verfügung fest, selbst unter der Annahme, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers (die dreitägige Inhaftierung und die Drohungen im Jahr 2011) glaubhaft seien, würden diese mangels Intensität der erlittenen Nachteile den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht gerecht werden. Ferner seien diese Nachteile nicht zeitlich kausal zu seiner erst vier Jahre später erfolgten Ausreise. Die übrigen Vorbringen (Vertreibung aus Damaskus, Plünderung des Geschäfts und Steinwürfe, Beobachtung von unmenschlichen Handlungen, das Gefühl von Gefangensein) seien ebenso wenig asylrelevant, weil es sich um allgemeine kriegsbedingte Ereignisse handle, von denen die gesamte Bevölkerung betroffen sei. Aus den Akten gehe demnach nicht hervor, dass der Beschwerdeführer persönlich, gezielt und aus einem asylrelevanten Motiv verfolgt würde. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht gerecht. 4. 4.1 In der Beschwerde wird demgegenüber vorgebracht, er habe glaubhaft dargelegt, dass er an mehreren Demonstrationen in Syrien teilgenommen habe. Dadurch sei er von den syrischen Behörden inhaftiert und für drei Tage festgehalten worden. Er sei nur deshalb aus dem Gefängnis entlassen worden, weil er ein Dokument unterschrieben habe, in welchem er den syrischen Behörden versichert habe, nicht mehr an regimekritischen Demonstrationen teilzunehmen. Nichtsdestotrotz habe er kurze Zeit später in B._______ dennoch wieder an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen, weshalb er von den syrischen Behörden verfolgt werde. Der Beschwerdeführer habe nur so lange in Syrien verweilen können, weil er sich in B._______ aufgehalten habe, wo die syrische Regierung zwischenzeitlich keine Kontrolle mehr ausgeübt habe. 4.2 Zudem werde der Beschwerdeführer auch aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Familienangehörigen in Syrien asylrelevant verfolgt. Er habe mehrfach glaubhaft dargelegt, dass seine beiden Brüder C._______ und D._______ in Syrien aufgrund ihrer politischen Tätigkeiten inhaftiert worden seien, und dass der Name seiner Familie bei den syrischen Behörden bekannt sei. Das SEM habe das politische Profil der Familie mit keinem Wort erwähnt. Der Beschwerdeführer habe sowohl an der BzP als auch an der Anhörung ausführlich geschildert, dass sein Bruder C._______ ebenfalls an Demonstrationen teilgenommen habe und deshalb inhaftiert worden sei. Als Beweismittel wurden im Beschwerdeverfahren Kopien der Dokumente betreffend die Inhaftierung von C._______ vom 31. März 2012 bis 30. April 2012 eingereicht. Der Sohn von C._______, E._______, habe dieselben Dokumente in seinem Asylverfahren in Deutschland eingereicht. Gestützt darauf sei ihm in Deutschland Asyl gewährt worden; diesbezüglich wurde eine Kopie des deutschen Anerkennungsbescheids (lautend auf den Namen E._______) vom 31. August 2017 eingereicht. Ausserdem habe sich für die gesamte Familie (...) eine Gefährdung zusätzlich daraus ergeben, dass der Neffe des Beschwerdeführers, M._______, in der Schweiz politisch sehr aktiv sei und sich unter anderem (...) 2011 exponiert habe. Der Neffe M._______ sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Aufgrund seiner ausgeprägten exilpolitischen Aktivitäten seien zahlreiche Familienmitglieder, so unter anderem auch N._______ (der Vater von M._______ und Bruder des Beschwerdeführers), in Syrien asylrelevant verfolgt worden. 4.3 Zusammenfassend sei die gesamte Familie (...) bei den syrischen Behörden als regimekritische und oppositionelle Familie bekannt und werde asylrelevant verfolgt. 4.4 Zudem habe es das SEM versäumt, die Rekrutierungsbemühungen der PYD gegenüber dem Sohn des Beschwerdeführers zu würdigen. Der Beschwerdeführer habe seinen Sohn in den Nordirak geschickt und dadurch die PYD an einer Rekrutierung gehindert. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch von der PYD asylrelevant verfolgt werde. 4.5 Schliesslich wurde mit Verweis auf diverse internationale Länderberichte zur Lage in Syrien ausgeführt, dass die Regierungstruppen in der Heimatregion des Beschwerdeführers an Macht gewonnen hätten, weshalb der Beschwerdeführer als kurdischer Regimegegner offensichtlich weiterhin von einer asylrelevanten Verfolgung durch das Assad-Regime ausgehen müsste. 5. In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, den Akten seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung drohen könnte. Er habe an seiner Anhörung lediglich erklärt, er sei nicht mehr nach Damaskus zurückgekehrt, da sein Bruder verhaftet worden sei, und unter Berücksichtigung dessen, was dieser in Haft erlitten habe; andererseits habe er es wegen der Präsenz des Regimes nicht gewagt, nach Kamischli zu gehen, dies auch wegen seines Familiennamens, zumal damals bereits drei seiner Brüder verhaftet worden seien. Diese Vorbringen würden jedoch nicht genügen, um daraus für den Beschwerdeführer auf ernsthafte Nachteile schliessen zu können. Es sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer keinerlei behördliche Behelligungen geltend gemacht habe, die im Zusammenhang mit einem Familienmitglied erfolgt seien. Die Unterlagen zur Verhaftung eines Bruders des Beschwerdeführers würden keinerlei Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. 6. In der Replik wurde dem SEM entgegnet, es sei offensichtlich, dass vorliegend die Verfolgung des Beschwerdeführers auf sein eigenes Profil verbunden mit dem Profil seiner gesamten Familie (insbesondere der Brüder und Neffen) - und somit auf die entsprechende Reflexverfolgung - zurückzuführen sei. Wie in der Beschwerde dargelegt, habe es das SEM unterlassen, diese Prüfung fundiert vorzunehmen. Weder habe das SEM im Vernehmlassungsverfahren heilend die Dossiers der Familienmitglieder beigezogen, noch wäre eine Heilung des entsprechenden Rechtsfehlers in einem solchen Fall überhaupt zulässig, weil dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde verschiedene prozessuale Anträge. Die diesbezüglichen formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 7.2 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie der Pflicht der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 7.3 Der Beschwerdeführer beantragt zunächst die vollumfängliche Einsicht in die Akten A18/5, A19/2 und A20/1 sowie in sämtliche eingereichte Beweismittel (inklusive einen allenfalls noch zu erstellenden Beweismittelumschlag); eventualiter wurde die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Dokumenten (inklusive Beweismittelumschlag) beantragt; anschliessend sei eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen (Beschwerde S. 3 ff.; Eingabe vom 11. Dezember 2017). Mit Instruktionsverfügung vom 15. November 2017 wurde das SEM angewiesen, ein Beweismittelverzeichnis zu erstellen, das Aktenverzeichnis zu ergänzen und die verlangten Dokumente dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zuzustellen. Danach wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme angesetzt, von der er am 11. Dezember 2017 Gebrauch machte. Der Mangel des verletzten Einsichtsrechts wurde demnach nachträglich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens behoben. Dem Beschwerdeführer ist kein prozessualer Nachteil erwachsen, weshalb diesbezüglich keine Veranlassung zur Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an das SEM besteht. 7.4 Sodann wird in der Beschwerde moniert, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei auch verletzt worden, indem das SEM es weitgehend unterlassen habe, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zu würdigen. Damit sei auch das Willkürverbot verletzt worden (Beschwerde S. 6; Eingabe vom 11. Dezember 2017). Betreffend die Würdigung der Beweismittel ist eine entsprechende Gehörsverletzung respektive Verletzung des Willkürverbots zu verneinen. Die Vor-instanz muss sich nicht mit allen Vorbringen des Beschwerdeführers einzeln auseinandersetzen. Die Würdigung der wesentlichen Vorbringen genügt in der Regel. Entsprechend war das SEM vorliegend auch nicht angehalten, sämtliche Beweismittel einzeln zu würdigen, zumal die Sachverhaltsaspekte, die mit den Beweismitteln untermauert werden (Identität des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen; Tatsache, dass er in Damaskus gelebt hat, was er mit einer Elektrizitätsrechnung belegen kann; vgl. A31), vom SEM nicht in Zweifel gezogen worden sind. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Beweismittelwürdigung ist folglich zu verneinen. 7.5 Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe gerügt, es stelle auch eine Verletzung der Abklärungspflicht dar, dass das SEM seit Einreichen des Asylgesuchs bis zur Durchführung der Anhörung über ein Jahr ungenutzt verstreichen lassen habe (Beschwerde S. 14). Hierzu gilt es festzuhalten, dass der vorliegend gerügte zeitliche Abstand keine Verletzung des rechtlichen Gehörs beinhaltet. Als Grundlage für den Entscheid dienen dem Sachbearbeiter des SEM die schriftlichen Protokolle der Anhörung und eingereichte Beweismittel. Ergänzungen zum aktenkundigen Sachverhalt hätte der Beschwerdeführer im Sinne seiner Mitwirkungspflicht jederzeit von sich aus einbringen können. Eine Verletzung der Abklärungspflicht durch das SEM ist nicht feststellbar. 7.6 Schliesslich wird gerügt, das SEM habe es versäumt, die Asyldossiers der Verwandten des Beschwerdeführers - insbesondere diejenigen der Brüder N._______ und O._______ sowie des Neffen M._______ - beizuziehen, obwohl der Beschwerdeführer eine asylrelevante Reflexverfolgung ausdrücklich geltend gemacht habe (Beschwerde S. 6 ff.). Die Tatsache, dass diese Brüder und der Neffe in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien und ihnen Asyl gewährt worden sei, sei ein weiteres Indiz für den notwendigen Aktenbeizug. Dabei wurde auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen (u.a. Urteile D-2352/2015, E-4122/2016m.w.H., E-3270/2015). Das SEM habe seine Pflicht zur vollständigen und rechtserheblichen Sachverhaltsabklärung verletzt. Ausserdem habe das SEM verschiedene Sachverhaltsaspekte in seiner Verfügung unerwähnt gelassen, womit es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe. So seien namentlich die relevanten Vorbringen unberücksichtigt geblieben, dass die Brüder C._______ und D._______ verhaftet worden seien, dass die ganze Familie bei den syrischen Behörden bekannt gewesen sei, weshalb eine Rückkehr weder nach Damaskus noch nach Kamischli möglich sei, und dass ein Neffe bei einer Demonstration getötet worden sei. Nicht erwähnt habe das SEM ferner, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus Damaskus nach B._______ wieder begonnen habe, an Demonstrationen teilzunehmen, und dass er sich bereits im Jahr 2004 politisch engagiert habe. Im Wesentlichen beschränke sich das SEM darauf, die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant zu bezeichnen, obwohl es zwingend weitere Abklärungen hätte durchführen müssen. Der Beschwerdeführer sei zu einer allfälligen Reflexverfolgung wegen seinen Verwandten nicht ausreichend befragt worden, und das SEM habe insgesamt das politische Profil des Beschwerdeführers und seiner nahen Angehörigen verkannt. Der Beschwerdeführer äusserte sich im Übrigen auch im materiellen Teil seiner Beschwerdebegründung eingehend zur Frage der Reflexverfolgung; diesen Ausführungen zufolge seien die Voraussetzungen einer Reflexverfolgung gegeben (vgl. Beschwerde S. 15 ff.).

8. In den nachfolgenden Erwägungen ist zu untersuchen, ob im Sinne der Beschwerdevorbringen Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung vorliegen, und das SEM entsprechend gehalten gewesen wäre, diesbezügliche Abklärungen zu treffen. 8.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG, Waldmann /Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 12 VwVG N 19 ff.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043 ff.). Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 8.2 Der Beschwerdeführer machte an der BzP unter anderem geltend, sein Bruder D._______ sei während ungefähr zweieinhalb Monaten und sein Bruder C._______ während einem Monat und vier Tagen inhaftiert gewesen (A3/12 S. 8). Anlässlich seiner Anhörung wiederholte er, dass einer seiner Brüder, C._______, der wie der Beschwerdeführer Inhaber eines (...)geschäfts gewesen sei, im März oder April 2012 für einen Monat und vier Tage verhaftet worden sei. Wie der Beschwerdeführer habe dieser an Demonstrationen teilgenommen und sei deswegen denunziert worden bei den Behörden (A14/14 Q37f., 40). Ebenso gab er zu Protokoll, der Bruder D._______ sei aufgrund einer Denunziation verhaftet und zwei Monate und zehn Tage inhaftiert und während dieser Zeit misshandelt worden (A14/14 Q52). Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, einer seiner Neffen namens P._______, der Sohn seiner Schwester, sei im Februar 2012 während einer Demonstration getötet worden (A14/14 Q40). Ausserdem habe der Beschwerdeführer, nachdem sein Bruder verhaftet worden sei und angesichts dessen, was dieser im Gefängnis erlitten habe, es nicht mehr gewagt, nach Damaskus zu gehen. Genauso wenig habe er sich nach Kamischli gewagt, weil dort das Regime präsent gewesen sei und sein Familienname bekannt gewesen sei, da drei seiner Brüder [Anmerkung des Gerichts: es ist nicht klar, ob der Beschwerdeführer sich selber hier mitzählt] bereits verhaftet worden seien (A14/14 Q53). Zusammenfassend erklärte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung, dass er wegen des Regimes, das seine Brüder und ihn verhaftet habe, das Land verlassen habe (A14/14 Q59). Zwei seiner Brüder - O._______ und N._______, der Vater von M._______ - würden sich sodann in der Schweiz aufhalten. (A14/14 Q60; vgl. auch A3/12 S. 5 f.). 8.3 Aus diesen Vorbringen des Beschwerdeführers gehen hinlängliche Hinweise auf politisch exponierte nahe Verwandte des Beschwerdeführers hervor, denen im vorinstanzlichen Verfahren nachzugehen gewesen wäre. Die vom SEM in der Vernehmlassung dargelegte Auffassung, aus den Verfolgungsmassnahmen gegen die Brüder des Beschwerdeführers lasse sich nichts betreffend ihn selber ableiten, überzeugt nicht. Im Gegenteil wären die Erlebnisse der nahen Verwandten - sowohl jener, die sich weiterhin in Syrien aufhalten, als auch jener, die in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden sind - bei der Prüfung von Relevanz gewesen, ob der Beschwerdeführer eine Verfolgung aus politischen Gründen in begründeter Weise befürchten muss. Gemäss den Angaben im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS halten sich zahlreiche nahe Verwandte des Beschwerdeführers in der Schweiz auf. Von Interesse für das vorliegende Verfahren sind zum einen die Ehefrau F._______ mit den minderjährigen Kindern (N [...]) sowie der volljährige Sohn M._______ (N [...]), zum andern die Brüder O._______ (N [...]), N._______ (N [...]), D._______ (N [...]) und der Neffe M._______ (N [...]). N._______ wurde mit Verfügung des SEM vom 1. September 2015 Asyl gewährt in der Schweiz; dessen Sohn M._______, mithin der Neffe des Beschwerdeführers, wurde mit Verfügung des SEM vom 7. November 2013 als Flüchtling anerkannt, wobei die Asylgewährung ausgeschlossen wurde; dies wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6848/2013 vom 17. April 2014 bestätigt. In Gutheissung eines späteren Mehrfachgesuchs wurde M._______ mit Verfügung des SEM vom 5. Januar 2016 Asyl gewährt. O._______, einem weiteren Bruder des Beschwerdeführers, wurde (nach Gutheissung einer entsprechenden Beschwerde mit Urteil D-7233/2013 vom 2. Juli 2014) mit Verfügung des SEM vom 3. Juli 2015 die Flüchtlingseigenschaft anerkannt und Asyl gewährt. Der Bruder D._______ wurde vorläufig aufgenommen in der Schweiz; seine Beschwerde mit Antrag auf Asyl und Anerkennung als Flüchtling wurde mit Urteil E-94/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2018 abgewiesen. Im Beschwerdeverfahren wird schliesslich unter Einreichung einer Kopie eines deutschen Asylentscheids darauf hingewiesen, dass der Sohn des Bruders C._______, E._______, in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden sei, nachdem dieser im deutschen Verfahren das syrische Hafturteil seines Vaters eingereicht habe. 9. 9.1 Die vorstehenden Ausführungen des Beschwerdeführers stehen alle im Zusammenhang mit der geltend gemachten Reflexverfolgung. Aufgrund der Aktenlage und angesichts der aktuellen Lage in Syrien ist es durchaus möglich, dass für den Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung vorliegen könnte. Es handelt sich dabei um wesentliche Vorbringen, die nähere Abklärungen durch das SEM erfordert hätten. Ein Beizug der Asyldossiers der vorstehend erwähnten Familienangehörigen des Beschwerdeführers geht aus den vorinstanzlichen Akten indes nicht hervor. In der angefochtenen Verfügung äusserst sich das SEM mit keinem Wort zur geltend gemachten Reflexverfolgung. Das SEM hat in seiner Entscheidbegründung demnach ein wesentliches Sachverhaltselement unberücksichtigt gelassen respektive nicht hinlänglich abgeklärt. Im Rahmen seiner Vernehmlassung nahm das SEM zwar hierzu Stellung, indes hielt es im Wesentlichen lediglich fest, dass sich aus den fraglichen Vorbringen keine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer ableiten lasse; diese Einschätzung teilt das Bundesverwaltungsgericht, wie bereits festgehalten, nicht. Eine Bezugnahme zu den Asylvorbringen der weiteren Familienangehörigen blieb auch im Rahmen der Vernehmlassung aus. Ebenso wurde weiterhin - soweit aus den Akten ersichtlich - von einem Beizug der Asyldossiers seiner Familienangehörigen in der Schweiz abgesehen. 9.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt hat, indem es sich nicht rechtsgenüglich mit der geltend gemachten Reflexverfolgung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Entscheidreife im vorliegenden Verfahren sich nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, weshalb es angezeigt ist, die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Das SEM ist anzuweisen, die Asylverfahrensakten der Verwandten des Beschwerdeführers beizuziehen, dem Beschwerdeführer diesbezüglich korrekt das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 30 VwVG zu gewähren und zu prüfen, ob gegebenenfalls - betreffend die in Syrien verbliebenen Angehörigen - weitere Abklärungen erforderlich sind. Auch die Asylverfahrensakten der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers sind beizuziehen und dem Beschwerdeführer ist auch diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Sodann ist unter Prüfung einer allenfalls drohenden Reflexverfolgung erneut zu entscheiden. 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in ihrem Hauptantrag (Ziffer 4 der Rechtsbegehren), die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und das Verfahren ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeakten E-6306/2017 sind der Vorinstanz zur kurzen Einsichtnahme in die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie in die eingereichten Beweisunterlagen zuzustellen. Es wird um anschliessende zeitnahe Retournierung der Akten an das Gericht ersucht.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 12. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'200.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2017 wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'200.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang