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E-3270/2015

E-3270/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-11-29 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem offiziellem Wohnsitz in F._______ - begaben sich eigenen Angaben zufolge Mitte 2012 von F._______ nach G._______ ([...]), wo sie vom UNHCR als Intern Vertriebene registriert wurden. Im Januar 2014 reisten sie zwecks Vorsprache bei der Schweizerischen Botschaft in Istanbul (nachfolgend: die Botschaft) erstmals in die Türkei, kehrten danach aber wieder nach Syrien zurück. Im Juni 2014 verliessen sie ihren Heimatstaat endgültig in Richtung Türkei und reisten am 31. Juli 2014 mit einem von der Botschaft ausgestellten Visum von Istanbul aus in die Schweiz ein. Am 5. August 2014 stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Ihre Kurzbefragung fand am 15. August 2014, ihre einlässliche Anhörung am 15. Februar 2015 statt. A.b Dabei trug B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) im Wesentlichen vor, sie sei bis ins Jahr 2011 Ajnabiya respektive Maktuma gewesen. Obwohl ihre Familienangehörigen denselben, unterprivilegierten Status inne gehabt hätten, hätten sie studiert und sich politisch engagiert. Einer ihrer Onkel habe denn auch Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Sie selbst sei insofern mit dem Staat in Konflikt geraten, als sie am (...) 1997 an einer Schweigeminute für die Märtyrer von Halabja teilgenommen habe und infolgedessen von der Schule ausgeschlossen worden sei. Nach ihrer Heirat mit dem Beschwerdeführer, der - wie auch ihre Kinder - seit Geburt die syrische Staatsbürgerschaft habe, hätten sie und ihre Familie bis zum Ausbruch des Bürgerkrieges ein gutes Leben geführt. Sie seien Händler und Inhaber [eines Ladens] gewesen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) gab an, sich insofern politisch betätigt zu haben, als er Sympathisant einer kurdischen Partei in Syrien gewesen sei und für diese mehrmals heimlich Flugblätter von H._______ nach F._______ transportiert habe. Auch habe er für seinen Schwiegervater, der Mitglied einer kurdischen Partei gewesen sei, regelmässig politisches Material nach F._______ geschmuggelt. Probleme habe er wegen dieser Aktivität aber nie gehabt. Im Juli 2012 sei F._______ so schwer bombardiert worden, dass verschiedene Verbindungswege abgeschnitten gewesen seien und die Beschwerdeführenden sich - zusammen mit ungefähr 500 anderen Personen - im Keller eines Nachbarn in Sicherheit hätten bringen müssen. Der Beschwerdeführer habe zusammen mit einem Freund die Verletzten, die in diesen Unterschlupf gebracht worden seien, ins Spital gefahren, habe dieses angesichts der unaufhörlichen Angriffe aber erst am nächsten Morgen - in Ungewissheit darüber, was zwischenzeitlich mit seiner Familie geschehen sei - wieder verlassen können. Daraufhin sei er mit seiner Familie und der Familie eines seiner Brüder zu Angehörigen nach I._______ ([...]) - ein Viertel in F._______ - gefahren. Dort hätten sie sich, in der Hoffnung, dass sich die Situation beruhigen würde und sie nach Hause zurückkehren könnten, einige Tage aufgehalten. Nachdem sich die Lage nicht verbessert habe, seien sie - aus Sicherheitsgründen in einem Konvoi von ungefähr zehn Fahrzeugen - nach J._______ weitergereist. In J._______ hätten sie während einer Woche bei einem anderen Bruder des Beschwerdeführers gelebt, bis der Onkel der Beschwerdeführerin sie in sein Haus in G._______ eingeladen habe. Während ihres Aufenthalts in G._______, das heisst im Jahr 2013, sei der Cousin der Beschwerdeführerin vom Islamischen Staat festgenommen und enthauptet worden. Nachdem die Botschaft das von der hierzulande lebenden Mutter der Beschwerdeführerin in die Wege geleitete Gesuch um Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz gutgeheissen habe, hätten die Beschwerdeführenden Syrien von G._______ aus schliesslich endgültig verlassen. A.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen legten die Beschwerdeführenden die Identitätskarten der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers (A11/1, Beilagen 1 und 11), ein Dokument bezüglich der angesichts des ehemaligen Status der Beschwerdeführerin als Ajnabiya respektive Maktuma erforderlichen Registrierung ihrer Ehe (A11/1, Beilage 5), einen Auszug aus ihrem Familienregister in (...) (A11/1, Beilage 2), eine Karte des UNHCR (A11/1, Beilage 3), die Führerscheine des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin (A11/1, Beilagen 4 und 10), das Familienbüchlein (A11/1, Beilage 6), Kopien der Identitätsbestätigungen für Maktumin und Ajanib betreffend die Beschwerdeführerin (A11/1, Beilagen 7-9) sowie die Schulzeugnisse der beiden Kinder C._______ und D._______ (A11/1, Beilagen 12-15) ins Recht. B. Mit Verfügung vom 17. April 2015 - zugestellt am 20. April 2015 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an, nahm sie jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung führte das Staatssekretariat lediglich aus, dass die Beschwerdeführenden angegeben hätten, Syrien einzig wegen des dort herrschenden Bürgerkrieges verlassen zu haben. Die Nachteile, denen die Gesamtheit der Zivilbevölkerung im Rahmen eines Krieges ausgesetzt sei, seien aber insofern nicht asylrelevant, als es ihnen an der notwendigen Gezieltheit fehle. Folglich vermöchten die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht zu erfüllen. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. Mai 2015 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des SEM vom 17. April 2015 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen sowie richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren beziehungsweise seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, weshalb sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen seien. In prozessualer Hinsicht wurde ferner beantragt, den Beschwerdeführenden sei vollumfänglich Einsicht in den internen Antrag bezüglich ihrer vorläufigen Aufnahme (VA-Antrag; A16/1) zu geben, eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu diesem Dokument zu gewähren respektive eine schriftliche Begründung betreffend den VA-Antrag zuzustellen. In diesem Zusammenhang wurde ferner beantragt, den Beschwerdeführenden sei nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs respektive der Zustellung einer schriftlichen Begründung eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Schliesslich wurde beantragt, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehe, und es wurde darum ersucht, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Beschwerdeführenden von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Zur Untermauerung der Beschwerde wurde auf verschiedene Berichte (vgl. Art. 37, 48, 50 und 62), Artikel und Meldungen (vgl. Art. 49 und 51) betreffend den Konflikt in Syrien sowie auch die Situation im Irak verwiesen. Auf die nähere Begründung der Beschwerde wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. In seiner Zwischenverfügung vom 27. Mai 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der vom SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme in jedem Fall den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Den Antrag auf Einsicht in den VA-Antrag (Aktenstück A16/1) und den Eventualantrag bezüglich der Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive bezüglich der Zustellung einer schriftlichen Begründung zu diesem Aktenstück wies das Gericht ab. Zudem schrieb es das Gesuch um Fristansetzung zwecks Beschwerdeergänzung infolge Gegenstandslosigkeit ab. Auch der Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme im Fall der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbesteht, wurde abgewiesen. Schliesslich hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden darauf hin, dass er unaufgefordert eine Kostennote einzureichen habe, da das Gericht keine solche einholen werde, sondern eine allfällige Entschädigung aufgrund der Akten festlegen werde. E. Am (...) 2015 brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter, E._______, zur Welt. F. Mit Eingabe vom 24. Februar 2016 liessen die Beschwerdeführenden eine DVD mit einem Video und Fotografien des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstration im Rahmen der Beerdigung eines Märtyrers am (...) 2012 in F._______, sowie Ausdrucke von Ausschnitten aus dem Video und der Fotografien ins Recht legen. G. Das Gericht bot dem SEM daraufhin Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. Das SEM nahm diese Gelegenheit mit Eingabe vom 27. Juli 2016 wahr. H. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 15. August 2016 wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Auf Beschwerdeebene machen die Beschwerdeführenden unter anderem geltend, das SEM habe seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es der Frage einer allfälligen Reflexverfolgung infolge der asylrelevanten politischen Aktivitäten ihrer Familienangehörigen (insbesondere des Vaters, des Onkels und des Cousins der Beschwerdeführerin) nicht nachgegangen sei.

E. 3.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. BVGE 2015/10, E. 3.3, m.w.H.). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vor-instanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).

E. 3.3 Die Rüge der unvollständigen Abklärung des Sachverhaltes ist vorliegend insofern gerechtfertigt, als aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass das SEM der Frage der Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden auch nur ansatzweise nachgegangen wäre, obwohl aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) hervorgeht, dass zahlreichen ihrer Familienangehörigen Asyl gewährt wurde (vgl. im Wesentlichen N [...], N [...], N [...], N [...] sowie ferner N [...], N [...], N [...], N [...]) und das Verfahren des Bruders der Beschwerdeführerin, K._______, vom Bundesverwaltungsgericht kassiert wurde, dies ebenfalls wegen mangelhafter Abklärung einer Reflexverfolgung durch das SEM (Urteil E-7226/2015 vom 17. August 2016, E. 4.2, insbes. E. 4.2.3). Eine Reflexverfolgung ist vor diesem Hintergrund bereits deshalb nicht auszuschliessen, weil - seit dem Ausbruch des Bürgerkrieges gar verstärkt - davon auszugehen ist, dass die syrischen Behörden nicht davor zurückschrecken, auch Familienangehörige politisch aktiver Personen in asylrelevanter Weise zur Rechenschaft zu ziehen (vgl. z.B. Ireland: Refugee Documentation Centre, Syria: Information regarding the government targeting of family members of persons who have been arrested and tortured or who have been killed due to their opposition to the government, 26. März 2013; UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update IV, November 2015; United States Department of State, 2014 Country Reports on Human Rights Practices - Syria, 25 June 2015). Da das SEM die Problematik einer möglichen Reflexverfolgung vorliegend völlig ausser Acht gelassen hat, hat auch in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung keine Auseinandersetzung mit dieser Frage stattgefunden. Folglich hat das SEM nicht nur seine Pflicht zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch seine Begründungspflicht und gleichsam den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt.

E. 4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen ans SEM zurück. Eine Kassation und Rückweisung ans SEM ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht. Einer Kassation und Rückweisung ans SEM kommt aber unter Umständen auch die Funktion zu, die Vorinstanz auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 4.2 Zum Zweck der Abklärung einer möglichen Reflexverfolgung ist es notwendig, die Dossiers aller im ZEMIS aufgeführten Angehörigen der Beschwerdeführenden in der Schweiz beizuziehen und mit Blick auf eine Gefährdung Letzterer zu studieren. Da dies den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengt und eine Vornahme dieser Handlungen durch das Gericht überdies einer Erhaltung des Instanzenzugs entgegensteht, erscheint es im vorliegenden Fall angezeigt, die Sache ans SEM als erste Instanz zurückzuweisen. Das SEM wird - unter Hinweis darauf, dass es ratsam ist, erstinstanzliche Entscheide über die Asylgesuche verschiedener Familienangehöriger zeitlich und sachlich koordiniert zu treffen (vgl. dazu unter anderem auch Urteil des BVGer E-1417/2016 vom 6. Mai 2016, E. 6.3) - angewiesen, die Asylakten aller im ZEMIS aufgeführten Angehörigen mit Blick auf eine mögliche Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden zu konsultieren und gestützt darauf eine fundierte, aus der Begründung des neu zu erlassenden Entscheids nachvollziehbare Beurteilung der Verfolgungsgefahr vorzunehmen. Der Vollständigkeit halber wird das SEM zudem angewiesen, zur Beurteilung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden auch ihr gemäss den Akten bislang noch nicht beigezogenes Visumsdossier zu konsultieren.

E. 4.3 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die Verfügung vom 17. April 2015 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2015 gewährte unentgeltliche Prozessführung obsolet.

E. 5.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 2'300. (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 17. April 2015 wird aufgehoben. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'300. auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3270/2015 Urteil vom 29. November 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Syrien, alle vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem offiziellem Wohnsitz in F._______ - begaben sich eigenen Angaben zufolge Mitte 2012 von F._______ nach G._______ ([...]), wo sie vom UNHCR als Intern Vertriebene registriert wurden. Im Januar 2014 reisten sie zwecks Vorsprache bei der Schweizerischen Botschaft in Istanbul (nachfolgend: die Botschaft) erstmals in die Türkei, kehrten danach aber wieder nach Syrien zurück. Im Juni 2014 verliessen sie ihren Heimatstaat endgültig in Richtung Türkei und reisten am 31. Juli 2014 mit einem von der Botschaft ausgestellten Visum von Istanbul aus in die Schweiz ein. Am 5. August 2014 stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Ihre Kurzbefragung fand am 15. August 2014, ihre einlässliche Anhörung am 15. Februar 2015 statt. A.b Dabei trug B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) im Wesentlichen vor, sie sei bis ins Jahr 2011 Ajnabiya respektive Maktuma gewesen. Obwohl ihre Familienangehörigen denselben, unterprivilegierten Status inne gehabt hätten, hätten sie studiert und sich politisch engagiert. Einer ihrer Onkel habe denn auch Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Sie selbst sei insofern mit dem Staat in Konflikt geraten, als sie am (...) 1997 an einer Schweigeminute für die Märtyrer von Halabja teilgenommen habe und infolgedessen von der Schule ausgeschlossen worden sei. Nach ihrer Heirat mit dem Beschwerdeführer, der - wie auch ihre Kinder - seit Geburt die syrische Staatsbürgerschaft habe, hätten sie und ihre Familie bis zum Ausbruch des Bürgerkrieges ein gutes Leben geführt. Sie seien Händler und Inhaber [eines Ladens] gewesen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) gab an, sich insofern politisch betätigt zu haben, als er Sympathisant einer kurdischen Partei in Syrien gewesen sei und für diese mehrmals heimlich Flugblätter von H._______ nach F._______ transportiert habe. Auch habe er für seinen Schwiegervater, der Mitglied einer kurdischen Partei gewesen sei, regelmässig politisches Material nach F._______ geschmuggelt. Probleme habe er wegen dieser Aktivität aber nie gehabt. Im Juli 2012 sei F._______ so schwer bombardiert worden, dass verschiedene Verbindungswege abgeschnitten gewesen seien und die Beschwerdeführenden sich - zusammen mit ungefähr 500 anderen Personen - im Keller eines Nachbarn in Sicherheit hätten bringen müssen. Der Beschwerdeführer habe zusammen mit einem Freund die Verletzten, die in diesen Unterschlupf gebracht worden seien, ins Spital gefahren, habe dieses angesichts der unaufhörlichen Angriffe aber erst am nächsten Morgen - in Ungewissheit darüber, was zwischenzeitlich mit seiner Familie geschehen sei - wieder verlassen können. Daraufhin sei er mit seiner Familie und der Familie eines seiner Brüder zu Angehörigen nach I._______ ([...]) - ein Viertel in F._______ - gefahren. Dort hätten sie sich, in der Hoffnung, dass sich die Situation beruhigen würde und sie nach Hause zurückkehren könnten, einige Tage aufgehalten. Nachdem sich die Lage nicht verbessert habe, seien sie - aus Sicherheitsgründen in einem Konvoi von ungefähr zehn Fahrzeugen - nach J._______ weitergereist. In J._______ hätten sie während einer Woche bei einem anderen Bruder des Beschwerdeführers gelebt, bis der Onkel der Beschwerdeführerin sie in sein Haus in G._______ eingeladen habe. Während ihres Aufenthalts in G._______, das heisst im Jahr 2013, sei der Cousin der Beschwerdeführerin vom Islamischen Staat festgenommen und enthauptet worden. Nachdem die Botschaft das von der hierzulande lebenden Mutter der Beschwerdeführerin in die Wege geleitete Gesuch um Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz gutgeheissen habe, hätten die Beschwerdeführenden Syrien von G._______ aus schliesslich endgültig verlassen. A.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen legten die Beschwerdeführenden die Identitätskarten der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers (A11/1, Beilagen 1 und 11), ein Dokument bezüglich der angesichts des ehemaligen Status der Beschwerdeführerin als Ajnabiya respektive Maktuma erforderlichen Registrierung ihrer Ehe (A11/1, Beilage 5), einen Auszug aus ihrem Familienregister in (...) (A11/1, Beilage 2), eine Karte des UNHCR (A11/1, Beilage 3), die Führerscheine des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin (A11/1, Beilagen 4 und 10), das Familienbüchlein (A11/1, Beilage 6), Kopien der Identitätsbestätigungen für Maktumin und Ajanib betreffend die Beschwerdeführerin (A11/1, Beilagen 7-9) sowie die Schulzeugnisse der beiden Kinder C._______ und D._______ (A11/1, Beilagen 12-15) ins Recht. B. Mit Verfügung vom 17. April 2015 - zugestellt am 20. April 2015 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an, nahm sie jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung führte das Staatssekretariat lediglich aus, dass die Beschwerdeführenden angegeben hätten, Syrien einzig wegen des dort herrschenden Bürgerkrieges verlassen zu haben. Die Nachteile, denen die Gesamtheit der Zivilbevölkerung im Rahmen eines Krieges ausgesetzt sei, seien aber insofern nicht asylrelevant, als es ihnen an der notwendigen Gezieltheit fehle. Folglich vermöchten die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht zu erfüllen. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. Mai 2015 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des SEM vom 17. April 2015 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen sowie richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren beziehungsweise seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, weshalb sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen seien. In prozessualer Hinsicht wurde ferner beantragt, den Beschwerdeführenden sei vollumfänglich Einsicht in den internen Antrag bezüglich ihrer vorläufigen Aufnahme (VA-Antrag; A16/1) zu geben, eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu diesem Dokument zu gewähren respektive eine schriftliche Begründung betreffend den VA-Antrag zuzustellen. In diesem Zusammenhang wurde ferner beantragt, den Beschwerdeführenden sei nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs respektive der Zustellung einer schriftlichen Begründung eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Schliesslich wurde beantragt, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehe, und es wurde darum ersucht, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Beschwerdeführenden von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Zur Untermauerung der Beschwerde wurde auf verschiedene Berichte (vgl. Art. 37, 48, 50 und 62), Artikel und Meldungen (vgl. Art. 49 und 51) betreffend den Konflikt in Syrien sowie auch die Situation im Irak verwiesen. Auf die nähere Begründung der Beschwerde wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. In seiner Zwischenverfügung vom 27. Mai 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der vom SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme in jedem Fall den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Den Antrag auf Einsicht in den VA-Antrag (Aktenstück A16/1) und den Eventualantrag bezüglich der Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive bezüglich der Zustellung einer schriftlichen Begründung zu diesem Aktenstück wies das Gericht ab. Zudem schrieb es das Gesuch um Fristansetzung zwecks Beschwerdeergänzung infolge Gegenstandslosigkeit ab. Auch der Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme im Fall der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbesteht, wurde abgewiesen. Schliesslich hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden darauf hin, dass er unaufgefordert eine Kostennote einzureichen habe, da das Gericht keine solche einholen werde, sondern eine allfällige Entschädigung aufgrund der Akten festlegen werde. E. Am (...) 2015 brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter, E._______, zur Welt. F. Mit Eingabe vom 24. Februar 2016 liessen die Beschwerdeführenden eine DVD mit einem Video und Fotografien des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstration im Rahmen der Beerdigung eines Märtyrers am (...) 2012 in F._______, sowie Ausdrucke von Ausschnitten aus dem Video und der Fotografien ins Recht legen. G. Das Gericht bot dem SEM daraufhin Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. Das SEM nahm diese Gelegenheit mit Eingabe vom 27. Juli 2016 wahr. H. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 15. August 2016 wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Auf Beschwerdeebene machen die Beschwerdeführenden unter anderem geltend, das SEM habe seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es der Frage einer allfälligen Reflexverfolgung infolge der asylrelevanten politischen Aktivitäten ihrer Familienangehörigen (insbesondere des Vaters, des Onkels und des Cousins der Beschwerdeführerin) nicht nachgegangen sei. 3.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. BVGE 2015/10, E. 3.3, m.w.H.). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vor-instanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). 3.3 Die Rüge der unvollständigen Abklärung des Sachverhaltes ist vorliegend insofern gerechtfertigt, als aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass das SEM der Frage der Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden auch nur ansatzweise nachgegangen wäre, obwohl aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) hervorgeht, dass zahlreichen ihrer Familienangehörigen Asyl gewährt wurde (vgl. im Wesentlichen N [...], N [...], N [...], N [...] sowie ferner N [...], N [...], N [...], N [...]) und das Verfahren des Bruders der Beschwerdeführerin, K._______, vom Bundesverwaltungsgericht kassiert wurde, dies ebenfalls wegen mangelhafter Abklärung einer Reflexverfolgung durch das SEM (Urteil E-7226/2015 vom 17. August 2016, E. 4.2, insbes. E. 4.2.3). Eine Reflexverfolgung ist vor diesem Hintergrund bereits deshalb nicht auszuschliessen, weil - seit dem Ausbruch des Bürgerkrieges gar verstärkt - davon auszugehen ist, dass die syrischen Behörden nicht davor zurückschrecken, auch Familienangehörige politisch aktiver Personen in asylrelevanter Weise zur Rechenschaft zu ziehen (vgl. z.B. Ireland: Refugee Documentation Centre, Syria: Information regarding the government targeting of family members of persons who have been arrested and tortured or who have been killed due to their opposition to the government, 26. März 2013; UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update IV, November 2015; United States Department of State, 2014 Country Reports on Human Rights Practices - Syria, 25 June 2015). Da das SEM die Problematik einer möglichen Reflexverfolgung vorliegend völlig ausser Acht gelassen hat, hat auch in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung keine Auseinandersetzung mit dieser Frage stattgefunden. Folglich hat das SEM nicht nur seine Pflicht zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch seine Begründungspflicht und gleichsam den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. 4. 4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen ans SEM zurück. Eine Kassation und Rückweisung ans SEM ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht. Einer Kassation und Rückweisung ans SEM kommt aber unter Umständen auch die Funktion zu, die Vorinstanz auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 4.2 Zum Zweck der Abklärung einer möglichen Reflexverfolgung ist es notwendig, die Dossiers aller im ZEMIS aufgeführten Angehörigen der Beschwerdeführenden in der Schweiz beizuziehen und mit Blick auf eine Gefährdung Letzterer zu studieren. Da dies den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengt und eine Vornahme dieser Handlungen durch das Gericht überdies einer Erhaltung des Instanzenzugs entgegensteht, erscheint es im vorliegenden Fall angezeigt, die Sache ans SEM als erste Instanz zurückzuweisen. Das SEM wird - unter Hinweis darauf, dass es ratsam ist, erstinstanzliche Entscheide über die Asylgesuche verschiedener Familienangehöriger zeitlich und sachlich koordiniert zu treffen (vgl. dazu unter anderem auch Urteil des BVGer E-1417/2016 vom 6. Mai 2016, E. 6.3) - angewiesen, die Asylakten aller im ZEMIS aufgeführten Angehörigen mit Blick auf eine mögliche Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden zu konsultieren und gestützt darauf eine fundierte, aus der Begründung des neu zu erlassenden Entscheids nachvollziehbare Beurteilung der Verfolgungsgefahr vorzunehmen. Der Vollständigkeit halber wird das SEM zudem angewiesen, zur Beurteilung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden auch ihr gemäss den Akten bislang noch nicht beigezogenes Visumsdossier zu konsultieren. 4.3 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die Verfügung vom 17. April 2015 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2015 gewährte unentgeltliche Prozessführung obsolet. 5.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 2'300. (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 17. April 2015 wird aufgehoben. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'300. auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: