Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge im Oktober 2012 Syrien. Zusammen mit den Eltern (N [...]) und Geschwistern reiste er über den Irak in die Türkei. Am 30. September 2014 gelangte er auf dem Luftweg in die Schweiz. Am 3. Oktober 2014 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 16. Oktober 2014 wurde er im EVZ Basel zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Ausreisegründen befragt. Das SEM hörte ihn am 17. August 2015 vertieft zu den Asylgründen an. Im Rahmen der Befragungen gab er an, Kurde zu sein und im Raum B._______ gewohnt zu haben. Er sei ursprünglich ein rechtloser Maktum gewesen. Seit (...) sei er als Ajnabi eingebürgert worden. Er sei aus zwei Gründen ausgereist: einerseits wegen des Bürgerkrieges, andererseits weil er keine Rechte besitze. Es habe ihm in Syrien an allem Nötigen gefehlt: unter anderem habe er bis (...) keine eigenen Dokumente besitzen dürfen. Er habe deshalb keine Zulassung zum Studium gehabt, nicht heiraten dürfen und keine Hotelübernachtungen buchen dürfen. Zudem habe er unter einem sozialen Terror gelitten: Er habe Meldepflichten beachten müssen und Diskriminierungen erlebt. Er habe Ehrenbezeugungen vor der Flagge leisten müssen. Es habe öfters kein Gas und kein Brot gegeben und eine Einberufung in den Militärdienst sei nicht auszuschliessen. Ohne einen Passierschein habe er innerstaatlich nicht in andere Gouvernments reisen dürfen. Er sei lediglich indirekt politisch aktiv gewesen, weil er Mitglied einer musikalischen Gruppe einer geheimen Partei gewesen sei; er habe jedoch mit der Politik ansonsten nichts zu tun gehabt. Sein Vater habe hingegen als landesweit bekannter Oppositionspolitiker der (...eine Partei...) angehört. Im Übrigen habe er zwei Vorfälle mit der Polizei erlebt: Vor Beginn der Revolution (vor März 2011) sei er einmal bei einer polizeilichen Personenkontrolle angehalten worden, weil er keinen Personalausweis auf sich getragen habe. Einen Tag später sei er gegen eine Geldleistung freigelassen worden. Das zweite Vorkommnis datiere rund fünf bis sechs Monate vor dem Zeitpunkt seiner Ausreise (zirka Mai 2012). Polizisten der Staatssicherheit hätten ihn (...) verhört. (...) Nachdem er versprochen habe, (...) und sein Vater eine Geldsumme (...) bezahlt habe, sei er zwei Tage später aus dem Gewahrsam freigekommen. Bei beiden Festnahmen hätten ihn die Behörden nicht misshandelt. Etwas später sei seine Familie von B._______ nach C._______ (Gouvernment D._______) gezogen. Dies habe seine Familie getan, um im Notfall sofort das Land verlassen zu können. Die Freie Syrische Armee (SFA) habe derart starke Gebietsgewinne gemacht, dass seine Familie nicht mehr damit habe rechnen können, bei Not den Raum B._______ sofort verlassen und ins Ausland reisen zu können. Als sein festgenommener Onkel E._______ verschollen gewesen sei und in der Stadt C._______ begonnen worden sei, junge Personen für das Regime zu rekrutieren, sei sein Vater mit der Familie in den Irak ausgereist. Der Beschwerdeführer führte an, in der Stadt C._______ nie persönlich bedroht oder rekrutiert worden zu sein. B. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2015 - eröffnet am 20. Oktober 2015 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2014 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung seine vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 10. November 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung der Verfügung vom 14. Oktober 2015, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente ein: eine Vollmacht vom 2. November 2015, eine Fürsorgebestätigung vom 3. November 2015 und das Original der angefochtenen Verfügung. D. Mit Schreiben vom 19. November 2015 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. E. Am 7. Januar 2016 trafen beim Gericht folgende Beweismittel ein: ein syrischer Reisepass, ein Schulzeugnis, ein Blutgruppenausweis, ein abgelaufener syrischer Ausländerausweis, eine am (...) 2011 in C._______ ausgestelle syrische Identitätskarte und Auszüge aus dem Ausländerregister (Ajnabi-Bestätigungen). F. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 13. April 2016, die dem Beschwerdeführer mit diesem Urteil zur Kenntnis zu bringen ist, vollumfänglich an der Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 1.3 In materieller Hinsicht bilden lediglich die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls Gegenstand dieses Verfahrens. So wurde der Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Verfahren nur auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder er zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist. Sodann ist festzustellen, dass die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen erst mit einem letztinstanzlichen Urteil in Rechtskraft erwächst (vgl. Referenzurteil BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.3, www.bvger.ch).
E. 1.4 Aufgrund der Aktenlage und der in der Beschwerde angeführten Hinweise konsultierte das Gericht vorab des Urteils die folgenden Dossiers der Verwandten des Beschwerdeführers (...).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Die beiden geltend gemachten Festhaltungen hätten mangels Intensität der erlittenen Behelligungen keine Asylrelevanz erreicht. Es seien dem Beschwerdeführer daraus keine weiteren Nachteile erwachsen. Sodann entfalteten auch die generellen Behelligungen der Minderheiten sowie die geltend gemachten Benachteiligungen wegen des syrischen Bürgerkriegs keine Asylrelevanz. In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer dem entgegen, er habe selbst nach der Einbürgerung im Jahr (...) noch keine Rechte erhalten. Er sei als Bürger zweiter Klasse behandelt worden. Er sei aufgrund von Problemen seiner Familienangehörigen in den Fokus der Behörden geraten. Er sei diversen Behelligungen, darunter zwei Festhaltungen, ausgesetzt gewesen. Dabei habe er unter hoher psychischer Belastung gestanden und im Verhör nicht zu widersprechen gewagt. Er sei zu (...) verhört worden. Sodann sei sein Vater, der vom Geheimdienst gesucht werde, ein landesweit bekannter und führender Politiker der (...eine Partei...) von B._______. Es sei bekannt, dass der Geheimdienst jedes Mittel einsetze, um einen Regimegegner zu finden. Sodann hätten sieben Personen (vgl. Beschwerde S. 6), mit denen er sinngemäss enger verbunden sei, in der Schweiz Asyl erhalten. Er habe Reflexverfolgung zu befürchten. Wäre er in Syrien geblieben, wäre er gefährdet gewesen. Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2016 hält die Vorinstanz an ihrer Verfügung mit einer Standardformulierung fest. Sie weist ferner lediglich darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf vier Dossiers anderer Personen Bezug genommen habe, aber aus den bezeichneten Dossiers nichts für sich ableiten könne, da jedes einzelne Gesuch einzeln zu prüfen und zu würdigen sei. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe werden sinngemäss formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So habe das SEM der Familiensituation des Beschwerdeführers respektive der Frage der Reflexverfolgung nicht genügend Rechnung getragen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheides niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Weitere Einzelheiten hierzu lassen sich der Lehre und Praxis entnehmen (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 47 ff. zu Art. 29; Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 8 zu Art. 29; BVGE 2008/47 E. 1.3.2 und E. 3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, dessen Verletzung, ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst, führt in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. 4.2 Es stellt sich mithin die Frage, ob das SEM den vorgenannten Anforderungen mit der angefochtenen Verfügung und seiner Vernehm-lassung gerecht geworden ist. 4.2.1 Unter der Ziffer I. 1. der angefochtenen Verfügung gibt die Vorinstanz den für das vorliegende Verfahren relevanten Sachverhalt in wenigen Sätzen wieder. Sie erwähnt dabei eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte Festnahme anlässlich einer Strassenkontrolle (inkl. Freilassung nach einem Tag gegen Bezahlung), eine zweitägige Festhaltung mit einer Befragung durch syrische Behörden (...), und die Einschätzung des Beschwerdeführers, dass er als eingebürgerter Maktum über keine Rechte verfüge, wegen des Bürgerkriegs ausgereist sei und die Situation in B._______ für schwierig halte. Mehr ist weder der Inhaltsangabe zu entnehmen noch aus den Erwägungen in sachverhaltlicher Hinsicht abzuleiten. 4.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Sachverhalt, wie er von der Vor-instanz (vgl. Ziff. 4.2.1) wiedergegeben ist, über weite Teile ungenau und unvollständig festgestellt ist. Korrekt ist lediglich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einerseits wegen des Bürgerkriegs und anderseits wegen des mangelnden Besitzes an Rechten ausgereist sei. Gänzlich unerwähnt bleibt, dass er wegen des Bruders (...) verhört worden sei. Weiter geht aus der Zusammenfassung nicht hervor, dass sich (...) im Zeitpunkt des Verhörs bereits ausser Landes aufgehalten hatte. Zudem ist der vorinstanzlichen Inhaltsangabe nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Beamten der politischen Sicherheitsabteilung vorab der vom Vater erkauften Freilassung habe versprechen müssen, (...) (vgl. SEM-Akten A3 S. 6 und A10 S. 8 und 13). Der Sachverhalt zum Bruder (...) findet dann auch in den Erwägungen keine Würdigung. Weiter ignoriert das SEM die Aussage des Beschwerdeführers, dass er vom ursprünglichen Ort (...) weggezogen sei, weil junge Männer rekrutiert worden seien (vgl. SEM-Akten A10 S. 9). Zudem berücksichtigt es die Aussage nicht, ihn hätte in Syrien dasselbe Schicksal wie dasjenige seines Bruders (...) erwartet: Kriegsdienst, töten oder getötet werden (vgl. SEM-Akten A10 S. 10). Weiter blendet das SEM die vorliegend zentrale Aussage aus, wonach der Vater des Beschwerdeführers in B._______ eine führende politische Rolle bekleidet habe. Dieser sei nicht nur eine der führenden Personen der (...eine Partei...) im Grossraum B._______, sondern dazu auch ein landesweit bekannter Oppositionspolitiker gewesen (vgl. SEM-Akten A10 S. 10). Ebenfalls unerwähnt bleibt der Hinweis, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie - lediglich (...) sei zurückgeblieben (vgl. SEM-Akten A10 S. 4) - Syrien habe verlassen müssen (vgl. SEM-Akten A3 S. 4). Schliesslich lässt sich der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen, dass sich ein Grossteil der Verwandtschaft des Beschwerdeführers bereits in der Schweiz aufhält (vgl. SEM-Akten A3 S. 5 und A10 S. 4), teilweise mit entsprechenden Aufenthaltsberechtigungen und Asylgewährung. Insgesamt gesehen verletzt die Vorinstanz mit diesen Unterlassungen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in mehrfacher und schwerer Weise, indem sie dessen Vorbringen einerseits nicht (vollständig) gehört, diese anderseits nicht sorgfältig genug geprüft sowie wesentliche Aspekte nicht in die Entscheidbegründung einbezogen hat. 4.2.3 Ebenso ungenügend ist die Begründung, insbesondere auch die Begründungsdichte, in der angefochtenen Verfügung. Dem Gericht (und auch dem Beschwerdeführer) ist es bei dieser Sachlage nicht möglich nachzuvollziehen, warum der vorinstanzliche Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist. Daher hat das Gericht auch darauf verzichtet, die wenig aufschlussreichen Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung zum Aspekt der Reflexverfolgung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis mit Replikrecht vorzulegen. So bleibt selbst nach Eingang der Vernehmlassung weiterhin unerklärlich, weshalb sich die Vorinstanz nicht substantiiert mit der Frage der Reflexverfolgung hat befassen wollen. Die Frage einer Reflexverfolgung stellt sich nämlich auch, wenn der Beschwerdeführer in Syrien keine flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteile persönlich gewärtigt haben sollte. Jedenfalls überzeugt die Erklärung des SEM, wonach jedes Dossier für sich allein zu beurteilen und zu würdigen sei, im Kontext der vorzunehmenden Prüfung einer Reflexverfolgung nicht. So wäre vielmehr vom SEM zu erwarten gewesen, dass es die vom Beschwerdeführer angegebenen und vom Gericht erwähnten Dossiers (vgl. dazu Ziff. 1.5) beigezogen hätte, in Bezug auf verwertbare Hinweise zur Gefährdung des Beschwerdeführers ausgelotet hätte und die Resultate in die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Reflexverfolgung hätte einfliessen lassen. Aus den Vorakten und den erwähnten Dossiers geht jedenfalls hervor, dass nicht nur der Vater sondern auch weitere Verwandte des Beschwerdeführers teilweise politisch aktiv gewesen sind. Weiter dürfte es kaum ein Zufall gewesen sein, dass nächste Familienangehörige des Beschwerdeführers Asyl erhalten haben. Folglich bleibt unklar, weshalb die Vorinstanz die Verfahren der nächsten Familienangehörigen, die grossmehrheitlich gemeinsam in die Schweiz gelangt sind, nicht koordiniert behandelt hat, und die Frage der Reflexverfolgung vorliegend nicht sorgfältig geprüft hat (vgl. dazu Zwischenverfügung vom 31. März 2016 S. 2 oben). Die vom SEM nun zu erwartende künftige Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung des Vorbringens widerspiegeln und es dem betroffenen Beschwerdeführer ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (vgl. dazu BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Auch wenn das Staatssekretariat sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken soll, hat es zumindest kurz die zentralen Überlegungen zu nennen, von welchen es sich leiten lässt und auf welche es sich beim Entscheid stützt, mithin insbesondere auch, ob eine Reflexverfolgung beim Beschwerdeführer nun vorliegt oder nicht, was vorliegend unterlassen wurde. 4.2.4 Zusammengefasst hat das SEM damit in verschiedener Hinsicht gegen den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG verstossen, den rechtserheblichen Sachverhalt ungenau und unvollständig abgeklärt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. 4.3 Vorliegend ist von keinem rechtsgenügend erstellten Sachverhalt und von einer mangelnden Abklärung (und Würdigung) in zentralen Sachverhalten auszugehen. Es kann nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein, erst auf dieser Stufe für eine vollständige Feststellung des Sachverhalts und Abklärungen unter idealerweise zu koordinierenden Fällen zu sorgen. Nicht auszuschliessen ist, dass sich die Vorinstanz dazu entschliessen könnte, zur Frage der Reflexverfolgung oder zu anderen Aussagen des Beschwerdeführers diesen erneut anzuhören. Zusammenfassend ist das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers mehrfach und schwerwiegend verletzt. Mit Blick auf die erwähnte formelle Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Heilung vorliegend ausgeschlossen (vgl. BVGE 2013/46 E. 6.3.7; zur Frage der Heilbarkeit von Gehörsverletzungen vgl. auch das Urteil BVGer E-7452/2014 vom 13. Februar 2015 E. 6.5, mit weiteren Hinweisen).
E. 5 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Die Vorakten (enthaltend eine Kopie der Beschwerde) und die vorgenannten Verweiserdossiers - soweit in letzteren Fällen keine Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht hängig sind - sind dem SEM zuzustellen. Das SEM ist gehalten, gestützt auf einen vollständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt einen neuen Entscheid mit rechtsgenügender, nachvollziehbarer Begründung zu fällen.
E. 6.1 Bei dieser Ausgangslage sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), ohnehin wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 31. März 2016 gutgeheissen.
E. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Oktober 2015 wird aufgehoben. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz überwiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7226/2015 Urteil vom 17. August 2016 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge im Oktober 2012 Syrien. Zusammen mit den Eltern (N [...]) und Geschwistern reiste er über den Irak in die Türkei. Am 30. September 2014 gelangte er auf dem Luftweg in die Schweiz. Am 3. Oktober 2014 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 16. Oktober 2014 wurde er im EVZ Basel zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Ausreisegründen befragt. Das SEM hörte ihn am 17. August 2015 vertieft zu den Asylgründen an. Im Rahmen der Befragungen gab er an, Kurde zu sein und im Raum B._______ gewohnt zu haben. Er sei ursprünglich ein rechtloser Maktum gewesen. Seit (...) sei er als Ajnabi eingebürgert worden. Er sei aus zwei Gründen ausgereist: einerseits wegen des Bürgerkrieges, andererseits weil er keine Rechte besitze. Es habe ihm in Syrien an allem Nötigen gefehlt: unter anderem habe er bis (...) keine eigenen Dokumente besitzen dürfen. Er habe deshalb keine Zulassung zum Studium gehabt, nicht heiraten dürfen und keine Hotelübernachtungen buchen dürfen. Zudem habe er unter einem sozialen Terror gelitten: Er habe Meldepflichten beachten müssen und Diskriminierungen erlebt. Er habe Ehrenbezeugungen vor der Flagge leisten müssen. Es habe öfters kein Gas und kein Brot gegeben und eine Einberufung in den Militärdienst sei nicht auszuschliessen. Ohne einen Passierschein habe er innerstaatlich nicht in andere Gouvernments reisen dürfen. Er sei lediglich indirekt politisch aktiv gewesen, weil er Mitglied einer musikalischen Gruppe einer geheimen Partei gewesen sei; er habe jedoch mit der Politik ansonsten nichts zu tun gehabt. Sein Vater habe hingegen als landesweit bekannter Oppositionspolitiker der (...eine Partei...) angehört. Im Übrigen habe er zwei Vorfälle mit der Polizei erlebt: Vor Beginn der Revolution (vor März 2011) sei er einmal bei einer polizeilichen Personenkontrolle angehalten worden, weil er keinen Personalausweis auf sich getragen habe. Einen Tag später sei er gegen eine Geldleistung freigelassen worden. Das zweite Vorkommnis datiere rund fünf bis sechs Monate vor dem Zeitpunkt seiner Ausreise (zirka Mai 2012). Polizisten der Staatssicherheit hätten ihn (...) verhört. (...) Nachdem er versprochen habe, (...) und sein Vater eine Geldsumme (...) bezahlt habe, sei er zwei Tage später aus dem Gewahrsam freigekommen. Bei beiden Festnahmen hätten ihn die Behörden nicht misshandelt. Etwas später sei seine Familie von B._______ nach C._______ (Gouvernment D._______) gezogen. Dies habe seine Familie getan, um im Notfall sofort das Land verlassen zu können. Die Freie Syrische Armee (SFA) habe derart starke Gebietsgewinne gemacht, dass seine Familie nicht mehr damit habe rechnen können, bei Not den Raum B._______ sofort verlassen und ins Ausland reisen zu können. Als sein festgenommener Onkel E._______ verschollen gewesen sei und in der Stadt C._______ begonnen worden sei, junge Personen für das Regime zu rekrutieren, sei sein Vater mit der Familie in den Irak ausgereist. Der Beschwerdeführer führte an, in der Stadt C._______ nie persönlich bedroht oder rekrutiert worden zu sein. B. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2015 - eröffnet am 20. Oktober 2015 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2014 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung seine vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 10. November 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung der Verfügung vom 14. Oktober 2015, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente ein: eine Vollmacht vom 2. November 2015, eine Fürsorgebestätigung vom 3. November 2015 und das Original der angefochtenen Verfügung. D. Mit Schreiben vom 19. November 2015 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. E. Am 7. Januar 2016 trafen beim Gericht folgende Beweismittel ein: ein syrischer Reisepass, ein Schulzeugnis, ein Blutgruppenausweis, ein abgelaufener syrischer Ausländerausweis, eine am (...) 2011 in C._______ ausgestelle syrische Identitätskarte und Auszüge aus dem Ausländerregister (Ajnabi-Bestätigungen). F. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 13. April 2016, die dem Beschwerdeführer mit diesem Urteil zur Kenntnis zu bringen ist, vollumfänglich an der Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 1.3 In materieller Hinsicht bilden lediglich die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls Gegenstand dieses Verfahrens. So wurde der Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Verfahren nur auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder er zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist. Sodann ist festzustellen, dass die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen erst mit einem letztinstanzlichen Urteil in Rechtskraft erwächst (vgl. Referenzurteil BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.3, www.bvger.ch). 1.4 Aufgrund der Aktenlage und der in der Beschwerde angeführten Hinweise konsultierte das Gericht vorab des Urteils die folgenden Dossiers der Verwandten des Beschwerdeführers (...). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Die beiden geltend gemachten Festhaltungen hätten mangels Intensität der erlittenen Behelligungen keine Asylrelevanz erreicht. Es seien dem Beschwerdeführer daraus keine weiteren Nachteile erwachsen. Sodann entfalteten auch die generellen Behelligungen der Minderheiten sowie die geltend gemachten Benachteiligungen wegen des syrischen Bürgerkriegs keine Asylrelevanz. In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer dem entgegen, er habe selbst nach der Einbürgerung im Jahr (...) noch keine Rechte erhalten. Er sei als Bürger zweiter Klasse behandelt worden. Er sei aufgrund von Problemen seiner Familienangehörigen in den Fokus der Behörden geraten. Er sei diversen Behelligungen, darunter zwei Festhaltungen, ausgesetzt gewesen. Dabei habe er unter hoher psychischer Belastung gestanden und im Verhör nicht zu widersprechen gewagt. Er sei zu (...) verhört worden. Sodann sei sein Vater, der vom Geheimdienst gesucht werde, ein landesweit bekannter und führender Politiker der (...eine Partei...) von B._______. Es sei bekannt, dass der Geheimdienst jedes Mittel einsetze, um einen Regimegegner zu finden. Sodann hätten sieben Personen (vgl. Beschwerde S. 6), mit denen er sinngemäss enger verbunden sei, in der Schweiz Asyl erhalten. Er habe Reflexverfolgung zu befürchten. Wäre er in Syrien geblieben, wäre er gefährdet gewesen. Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2016 hält die Vorinstanz an ihrer Verfügung mit einer Standardformulierung fest. Sie weist ferner lediglich darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf vier Dossiers anderer Personen Bezug genommen habe, aber aus den bezeichneten Dossiers nichts für sich ableiten könne, da jedes einzelne Gesuch einzeln zu prüfen und zu würdigen sei. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe werden sinngemäss formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So habe das SEM der Familiensituation des Beschwerdeführers respektive der Frage der Reflexverfolgung nicht genügend Rechnung getragen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheides niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Weitere Einzelheiten hierzu lassen sich der Lehre und Praxis entnehmen (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 47 ff. zu Art. 29; Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 8 zu Art. 29; BVGE 2008/47 E. 1.3.2 und E. 3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, dessen Verletzung, ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst, führt in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. 4.2 Es stellt sich mithin die Frage, ob das SEM den vorgenannten Anforderungen mit der angefochtenen Verfügung und seiner Vernehm-lassung gerecht geworden ist. 4.2.1 Unter der Ziffer I. 1. der angefochtenen Verfügung gibt die Vorinstanz den für das vorliegende Verfahren relevanten Sachverhalt in wenigen Sätzen wieder. Sie erwähnt dabei eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte Festnahme anlässlich einer Strassenkontrolle (inkl. Freilassung nach einem Tag gegen Bezahlung), eine zweitägige Festhaltung mit einer Befragung durch syrische Behörden (...), und die Einschätzung des Beschwerdeführers, dass er als eingebürgerter Maktum über keine Rechte verfüge, wegen des Bürgerkriegs ausgereist sei und die Situation in B._______ für schwierig halte. Mehr ist weder der Inhaltsangabe zu entnehmen noch aus den Erwägungen in sachverhaltlicher Hinsicht abzuleiten. 4.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Sachverhalt, wie er von der Vor-instanz (vgl. Ziff. 4.2.1) wiedergegeben ist, über weite Teile ungenau und unvollständig festgestellt ist. Korrekt ist lediglich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einerseits wegen des Bürgerkriegs und anderseits wegen des mangelnden Besitzes an Rechten ausgereist sei. Gänzlich unerwähnt bleibt, dass er wegen des Bruders (...) verhört worden sei. Weiter geht aus der Zusammenfassung nicht hervor, dass sich (...) im Zeitpunkt des Verhörs bereits ausser Landes aufgehalten hatte. Zudem ist der vorinstanzlichen Inhaltsangabe nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Beamten der politischen Sicherheitsabteilung vorab der vom Vater erkauften Freilassung habe versprechen müssen, (...) (vgl. SEM-Akten A3 S. 6 und A10 S. 8 und 13). Der Sachverhalt zum Bruder (...) findet dann auch in den Erwägungen keine Würdigung. Weiter ignoriert das SEM die Aussage des Beschwerdeführers, dass er vom ursprünglichen Ort (...) weggezogen sei, weil junge Männer rekrutiert worden seien (vgl. SEM-Akten A10 S. 9). Zudem berücksichtigt es die Aussage nicht, ihn hätte in Syrien dasselbe Schicksal wie dasjenige seines Bruders (...) erwartet: Kriegsdienst, töten oder getötet werden (vgl. SEM-Akten A10 S. 10). Weiter blendet das SEM die vorliegend zentrale Aussage aus, wonach der Vater des Beschwerdeführers in B._______ eine führende politische Rolle bekleidet habe. Dieser sei nicht nur eine der führenden Personen der (...eine Partei...) im Grossraum B._______, sondern dazu auch ein landesweit bekannter Oppositionspolitiker gewesen (vgl. SEM-Akten A10 S. 10). Ebenfalls unerwähnt bleibt der Hinweis, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie - lediglich (...) sei zurückgeblieben (vgl. SEM-Akten A10 S. 4) - Syrien habe verlassen müssen (vgl. SEM-Akten A3 S. 4). Schliesslich lässt sich der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen, dass sich ein Grossteil der Verwandtschaft des Beschwerdeführers bereits in der Schweiz aufhält (vgl. SEM-Akten A3 S. 5 und A10 S. 4), teilweise mit entsprechenden Aufenthaltsberechtigungen und Asylgewährung. Insgesamt gesehen verletzt die Vorinstanz mit diesen Unterlassungen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in mehrfacher und schwerer Weise, indem sie dessen Vorbringen einerseits nicht (vollständig) gehört, diese anderseits nicht sorgfältig genug geprüft sowie wesentliche Aspekte nicht in die Entscheidbegründung einbezogen hat. 4.2.3 Ebenso ungenügend ist die Begründung, insbesondere auch die Begründungsdichte, in der angefochtenen Verfügung. Dem Gericht (und auch dem Beschwerdeführer) ist es bei dieser Sachlage nicht möglich nachzuvollziehen, warum der vorinstanzliche Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist. Daher hat das Gericht auch darauf verzichtet, die wenig aufschlussreichen Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung zum Aspekt der Reflexverfolgung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis mit Replikrecht vorzulegen. So bleibt selbst nach Eingang der Vernehmlassung weiterhin unerklärlich, weshalb sich die Vorinstanz nicht substantiiert mit der Frage der Reflexverfolgung hat befassen wollen. Die Frage einer Reflexverfolgung stellt sich nämlich auch, wenn der Beschwerdeführer in Syrien keine flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteile persönlich gewärtigt haben sollte. Jedenfalls überzeugt die Erklärung des SEM, wonach jedes Dossier für sich allein zu beurteilen und zu würdigen sei, im Kontext der vorzunehmenden Prüfung einer Reflexverfolgung nicht. So wäre vielmehr vom SEM zu erwarten gewesen, dass es die vom Beschwerdeführer angegebenen und vom Gericht erwähnten Dossiers (vgl. dazu Ziff. 1.5) beigezogen hätte, in Bezug auf verwertbare Hinweise zur Gefährdung des Beschwerdeführers ausgelotet hätte und die Resultate in die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Reflexverfolgung hätte einfliessen lassen. Aus den Vorakten und den erwähnten Dossiers geht jedenfalls hervor, dass nicht nur der Vater sondern auch weitere Verwandte des Beschwerdeführers teilweise politisch aktiv gewesen sind. Weiter dürfte es kaum ein Zufall gewesen sein, dass nächste Familienangehörige des Beschwerdeführers Asyl erhalten haben. Folglich bleibt unklar, weshalb die Vorinstanz die Verfahren der nächsten Familienangehörigen, die grossmehrheitlich gemeinsam in die Schweiz gelangt sind, nicht koordiniert behandelt hat, und die Frage der Reflexverfolgung vorliegend nicht sorgfältig geprüft hat (vgl. dazu Zwischenverfügung vom 31. März 2016 S. 2 oben). Die vom SEM nun zu erwartende künftige Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung des Vorbringens widerspiegeln und es dem betroffenen Beschwerdeführer ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (vgl. dazu BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Auch wenn das Staatssekretariat sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken soll, hat es zumindest kurz die zentralen Überlegungen zu nennen, von welchen es sich leiten lässt und auf welche es sich beim Entscheid stützt, mithin insbesondere auch, ob eine Reflexverfolgung beim Beschwerdeführer nun vorliegt oder nicht, was vorliegend unterlassen wurde. 4.2.4 Zusammengefasst hat das SEM damit in verschiedener Hinsicht gegen den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG verstossen, den rechtserheblichen Sachverhalt ungenau und unvollständig abgeklärt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. 4.3 Vorliegend ist von keinem rechtsgenügend erstellten Sachverhalt und von einer mangelnden Abklärung (und Würdigung) in zentralen Sachverhalten auszugehen. Es kann nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein, erst auf dieser Stufe für eine vollständige Feststellung des Sachverhalts und Abklärungen unter idealerweise zu koordinierenden Fällen zu sorgen. Nicht auszuschliessen ist, dass sich die Vorinstanz dazu entschliessen könnte, zur Frage der Reflexverfolgung oder zu anderen Aussagen des Beschwerdeführers diesen erneut anzuhören. Zusammenfassend ist das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers mehrfach und schwerwiegend verletzt. Mit Blick auf die erwähnte formelle Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Heilung vorliegend ausgeschlossen (vgl. BVGE 2013/46 E. 6.3.7; zur Frage der Heilbarkeit von Gehörsverletzungen vgl. auch das Urteil BVGer E-7452/2014 vom 13. Februar 2015 E. 6.5, mit weiteren Hinweisen).
5. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Die Vorakten (enthaltend eine Kopie der Beschwerde) und die vorgenannten Verweiserdossiers - soweit in letzteren Fällen keine Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht hängig sind - sind dem SEM zuzustellen. Das SEM ist gehalten, gestützt auf einen vollständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt einen neuen Entscheid mit rechtsgenügender, nachvollziehbarer Begründung zu fällen. 6. 6.1 Bei dieser Ausgangslage sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), ohnehin wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 31. März 2016 gutgeheissen. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Oktober 2015 wird aufgehoben. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz überwiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Thomas Hardegger Versand: