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E-1033/2016

E-1033/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-12-07 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden reisten am 30. September 2014 mit einem am 29. August 2014 in Istanbul ausgestellten Visum in die Schweiz ein. Am 3. Oktober 2014 suchten sie um Asyl nach. Die Vorinstanz befragte sie am 17. Oktober 2014 summarisch zur Person und hörte sie am 29. Mai 2015 einlässlich zu ihren Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie, Ajanib und stamme aus (...). Als Ajanib habe er verschiedene Benachteiligungen erfahren. Im Jahre 2000 sei er nach (...) gezogen. Bis 2011 habe er den Status eines Ajanib gehabt, dann sei er eingebürgert worden. Er habe ein Militärbüchlein erhalten, welches den Vermerk "vom Dienst befreit" enthalte. Nachdem es 2012 zu kriegerischen Auseinandersetzungen gekommen sei, sei er mit seiner Familie nach (...) zurückgekehrt. Dort habe er zwischen (...) und (...) 2012 mehrmals an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Auch nach der Rückkehr aus (...) habe er erneut an Kundgebungen teilgenommen. Daraus seinen ihm keine Nachteile erwachsen. Wegen des Bürgerkriegs hätten sie schliesslich im Herbst 2012 Syrien verlassen. In (...) seien sie vom UNHCR als Asylsuchende registriert worden und hätten eine Anwesenheitsbewilligung erhalten. In dieser Zeit sei ein Onkel mütterlicherseits entführt worden. Wegen der bevorstehenden Geburt der jüngsten Tochter seien sie im Februar (...) kurz nach Syrien zurückgekehrt. Ende März (...) seien sie erneut nach (...) geflohen, dies vor allem wegen der Kinder. A.c Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte geltend, sie hätten Syrien aufgrund des Krieges verlassen. Sie selbst sei politisch nicht aktiv gewesen und habe keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Ihr Ehemann habe an Demonstrationen teilgenommen. A.d Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten, das Familienbüchlein, das Dienstbüchlein des Beschwerdeführers, eine Ajanib-Bestätigung, einen UNHCR-Asylbewerberausweis, ärztliche Unterlagen betreffend die Gesundheit der Tochter D._______, eine Bürgschaftsbestätigung der PDK-S, eine Personenregistrierung des Beschwerdeführers sowie eine Parteibestätigung des Vaters des Beschwerdeführers zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 19. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung. D. Mit Schreiben vom 26. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung der Stadt Thun vom 25. Februar 2016 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. F. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 25. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde. Am 26. Oktober 2016 stellte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. G. Am 8. November 2016 reichten die Beschwerdeführenden die Replik ein.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-schwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdefüh-rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab, da ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Zwischen den Benachteiligungen als Ajanib und der Ausreise des Beschwerdeführers bestehe kein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang. Zudem sei er im Sommer 2011 eingebürgert worden. Die zweifelsohne belastenden Auswirkungen des Bürgerkriegs würden indes keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen.

E. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden unter anderem geltend, ihre Situation müsse im familiären Kontext betrachtet werden. Der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch aktiven Familie, deren Mitglieder aufgrund oppositioneller Tätigkeiten ins Visier der syrischen Behörden geraten seien. Der Vater des Beschwerdeführers und eine Schwester seien Mitglieder der Partiya Demokrata Kurdistan - Sûriya (PDK-S) und ein Bruder ein aktives Mitglied einer Studentenorganisation gewesen. Vor diesem Hintergrund bestehe eine tatsächliche Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer, welche als Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten habe. Damit rügen die Beschwerdeführenden sinngemäss, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und somit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

E. 4.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. BVGE 2015/10, E. 3.3, m.w.H.). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vor-instanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).

E. 4.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz der Frage der Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden nachgegangen wäre, obwohl aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) klar hervorgeht, dass zahlreichen ihrer Familienangehörigen Asyl gewährt wurde (vgl. im Wesentlichen N (...) [Eltern], N (...) [Geschwister], N (...) [Geschwister]). Zudem wurden die Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers, (...), und der Schwester des Beschwerdeführers, (...), vom Bundesverwaltungsgericht kassiert, dies ebenfalls wegen mangelhafter Abklärung einer Reflexverfolgung durch die Vorinstanz (Urteile des BVGer E-7226/2015 vom 17. August 2016, E. 4.2, insbes. E. 4.2.3 und E-3270/2015 vom 29. November 2016). Bei dieser Sachlage ist eine Reflexverfolgung bereits deshalb nicht auszuschliessen, weil - seit dem Ausbruch des Bürgerkrieges gar verstärkt - davon auszugehen ist, dass die syrischen Behörden nicht davor zurückschrecken, auch Familienangehörige politisch aktiver Personen in asylrelevanter Weise zur Rechenschaft zu ziehen (vgl. z.B. Ireland: Refugee Documentation Centre, Syria: Information regarding the government targeting of family members of persons who have been arrested and tortured or who have been killed due to their opposition to the government, 26. März 2013; UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update IV, November 2015; United States Department of State, 2014 Country Reports on Human Rights Practices - Syria, 25 June 2015). Die Vorinstanz hat demnach vorliegend die Prüfung einer möglichen Reflexverfolgung ausser Acht gelassen. Damit hat sie die Pflicht zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts und gleichsam den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt.

E. 4.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht. Einer Kassation und Rückweisung kommt aber unter Umständen auch die Funktion zu, die Vorinstanz auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 4.4 Die Prüfung einer allfälligen Reflexverfolgung in Bezug auf die Beschwerdeführenden bedingt den Beizug der Dossiers der im ZEMIS auf-geführten Angehörigen. Indes kann es nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, solch grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012, E. 4). Die Vorinstanz wird vorliegend - unter Hinweis darauf, dass erstinstanzliche Entscheide über die Asylgesuche verschiedener Familienangehöriger wenn immer möglich zeitlich und sachlich koordiniert zu treffen sind (vgl. diesbezüglich bereits das Urteil des BVGer E-1417/2016 vom 6. Mai 2016, E. 6.3) - angewiesen, die Asylakten der im ZEMIS aufgeführten Angehörigen der Beschwerdeführenden mit Blick auf eine sie betreffende mögliche Reflexverfolgung zu konsultieren und gestützt darauf erneut zu entscheiden.

E. 4.5 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 25. Januar 2016 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2016 gewährte unentgeltliche Prozessführung obsolet.

E. 5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, Art. 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 900.- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 25. Januar 2016 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 900. auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1033/2016 Urteil vom 7. Dezember 2016 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Januar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden reisten am 30. September 2014 mit einem am 29. August 2014 in Istanbul ausgestellten Visum in die Schweiz ein. Am 3. Oktober 2014 suchten sie um Asyl nach. Die Vorinstanz befragte sie am 17. Oktober 2014 summarisch zur Person und hörte sie am 29. Mai 2015 einlässlich zu ihren Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie, Ajanib und stamme aus (...). Als Ajanib habe er verschiedene Benachteiligungen erfahren. Im Jahre 2000 sei er nach (...) gezogen. Bis 2011 habe er den Status eines Ajanib gehabt, dann sei er eingebürgert worden. Er habe ein Militärbüchlein erhalten, welches den Vermerk "vom Dienst befreit" enthalte. Nachdem es 2012 zu kriegerischen Auseinandersetzungen gekommen sei, sei er mit seiner Familie nach (...) zurückgekehrt. Dort habe er zwischen (...) und (...) 2012 mehrmals an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Auch nach der Rückkehr aus (...) habe er erneut an Kundgebungen teilgenommen. Daraus seinen ihm keine Nachteile erwachsen. Wegen des Bürgerkriegs hätten sie schliesslich im Herbst 2012 Syrien verlassen. In (...) seien sie vom UNHCR als Asylsuchende registriert worden und hätten eine Anwesenheitsbewilligung erhalten. In dieser Zeit sei ein Onkel mütterlicherseits entführt worden. Wegen der bevorstehenden Geburt der jüngsten Tochter seien sie im Februar (...) kurz nach Syrien zurückgekehrt. Ende März (...) seien sie erneut nach (...) geflohen, dies vor allem wegen der Kinder. A.c Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte geltend, sie hätten Syrien aufgrund des Krieges verlassen. Sie selbst sei politisch nicht aktiv gewesen und habe keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Ihr Ehemann habe an Demonstrationen teilgenommen. A.d Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten, das Familienbüchlein, das Dienstbüchlein des Beschwerdeführers, eine Ajanib-Bestätigung, einen UNHCR-Asylbewerberausweis, ärztliche Unterlagen betreffend die Gesundheit der Tochter D._______, eine Bürgschaftsbestätigung der PDK-S, eine Personenregistrierung des Beschwerdeführers sowie eine Parteibestätigung des Vaters des Beschwerdeführers zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 19. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung. D. Mit Schreiben vom 26. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung der Stadt Thun vom 25. Februar 2016 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. F. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 25. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde. Am 26. Oktober 2016 stellte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. G. Am 8. November 2016 reichten die Beschwerdeführenden die Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-schwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdefüh-rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab, da ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Zwischen den Benachteiligungen als Ajanib und der Ausreise des Beschwerdeführers bestehe kein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang. Zudem sei er im Sommer 2011 eingebürgert worden. Die zweifelsohne belastenden Auswirkungen des Bürgerkriegs würden indes keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden unter anderem geltend, ihre Situation müsse im familiären Kontext betrachtet werden. Der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch aktiven Familie, deren Mitglieder aufgrund oppositioneller Tätigkeiten ins Visier der syrischen Behörden geraten seien. Der Vater des Beschwerdeführers und eine Schwester seien Mitglieder der Partiya Demokrata Kurdistan - Sûriya (PDK-S) und ein Bruder ein aktives Mitglied einer Studentenorganisation gewesen. Vor diesem Hintergrund bestehe eine tatsächliche Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer, welche als Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten habe. Damit rügen die Beschwerdeführenden sinngemäss, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und somit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 4. 4.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. BVGE 2015/10, E. 3.3, m.w.H.). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vor-instanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). 4.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz der Frage der Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden nachgegangen wäre, obwohl aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) klar hervorgeht, dass zahlreichen ihrer Familienangehörigen Asyl gewährt wurde (vgl. im Wesentlichen N (...) [Eltern], N (...) [Geschwister], N (...) [Geschwister]). Zudem wurden die Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers, (...), und der Schwester des Beschwerdeführers, (...), vom Bundesverwaltungsgericht kassiert, dies ebenfalls wegen mangelhafter Abklärung einer Reflexverfolgung durch die Vorinstanz (Urteile des BVGer E-7226/2015 vom 17. August 2016, E. 4.2, insbes. E. 4.2.3 und E-3270/2015 vom 29. November 2016). Bei dieser Sachlage ist eine Reflexverfolgung bereits deshalb nicht auszuschliessen, weil - seit dem Ausbruch des Bürgerkrieges gar verstärkt - davon auszugehen ist, dass die syrischen Behörden nicht davor zurückschrecken, auch Familienangehörige politisch aktiver Personen in asylrelevanter Weise zur Rechenschaft zu ziehen (vgl. z.B. Ireland: Refugee Documentation Centre, Syria: Information regarding the government targeting of family members of persons who have been arrested and tortured or who have been killed due to their opposition to the government, 26. März 2013; UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update IV, November 2015; United States Department of State, 2014 Country Reports on Human Rights Practices - Syria, 25 June 2015). Die Vorinstanz hat demnach vorliegend die Prüfung einer möglichen Reflexverfolgung ausser Acht gelassen. Damit hat sie die Pflicht zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts und gleichsam den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. 4.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht. Einer Kassation und Rückweisung kommt aber unter Umständen auch die Funktion zu, die Vorinstanz auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 4.4 Die Prüfung einer allfälligen Reflexverfolgung in Bezug auf die Beschwerdeführenden bedingt den Beizug der Dossiers der im ZEMIS auf-geführten Angehörigen. Indes kann es nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, solch grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012, E. 4). Die Vorinstanz wird vorliegend - unter Hinweis darauf, dass erstinstanzliche Entscheide über die Asylgesuche verschiedener Familienangehöriger wenn immer möglich zeitlich und sachlich koordiniert zu treffen sind (vgl. diesbezüglich bereits das Urteil des BVGer E-1417/2016 vom 6. Mai 2016, E. 6.3) - angewiesen, die Asylakten der im ZEMIS aufgeführten Angehörigen der Beschwerdeführenden mit Blick auf eine sie betreffende mögliche Reflexverfolgung zu konsultieren und gestützt darauf erneut zu entscheiden. 4.5 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 25. Januar 2016 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2016 gewährte unentgeltliche Prozessführung obsolet. 5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, Art. 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 900.- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 25. Januar 2016 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 900. auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand: